
Auswertung von Funkzellendaten
Funkzellen-Daten aus Telekommunikationsüberwachung und von Funkzellen-Abfragen beziehen sich auf Verkehrsdaten und Inhaltsdaten. Von besonderer Bedeutung sind dabei Geo-Daten, aus denen sich Standorte und Bewegungsprofile von Personen (genauer von mobilen Geräten) im Ergebnis einer TKÜ- und Funkzellen-Daten-Analyse ableiten lassen. Rechtsgrundlage ist § 100g StPO.
Auf dem Weg von der Erzeugung und Erfassung derartiger Daten bis zur Präsentation von beweisrelevanten Befunden der Datenanalyse vor Gericht werden verschiedene Bearbeitungs- und Transformationsstufen durchlaufen, die immer auch ein Risiko der Veränderung bis hin zur Verfälschung von Daten beinhalten.
Im Rahmen von Ermittlungen werden Ergebnisse von TKÜ- und Funkzellendatenanalysen in einem Report dargestellt, darin eingeschlossen (jedenfalls dann, wenn die üblichen Regeln für die Erstellung dieser Reports eingehalten werden) eine exakte Darstellung und Protokollierung von Maßnahmen und Methoden zur Sicherung des Beweiswertes der später als Beweismittel eingebrachten digitalen Daten aus TKÜ und Funkzellen-Abfragen.
Gesetzliche Grundlage
Die maßgebliche Vorschrift ist § 100g Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 101 StPO (benachrichtigungs- und dokumentationspflichten) sowie den datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG), insbesondere § 113b TKG über die Erhebung und Speicherung von Verkehrsdaten.
Zentrale Voraussetzungen der Verwertbarkeit
- Tatverdacht einer Katalogtat
- Erforderlich ist der Verdacht einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ aus dem Katalog des § 100a Abs. 2 StPO.
Dazu zählen u. a. Mord, Totschlag, schwerer Bandendiebstahl, bewaffneter Raubüberfall oder schwere Fälle der Computerkriminalität.
- Erforderlich ist der Verdacht einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ aus dem Katalog des § 100a Abs. 2 StPO.
- Besondere Schwere im Einzelfall (§ 100g Abs. 2 StPO)
- Selbst bei einer Katalogtat muss die Tat im konkreten Fall „besonders schwer wiegen“.
- Die Rechtsprechung hat mehrfach klargestellt, dass Bagatellfälle – auch wenn sie theoretisch im Katalog stehen – ausgeschlossen sind.
- Subsidiarität der Maßnahme
- Die Funkzellenauswertung darf nur angeordnet werden, wenn andere Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert sind (§ 100g Abs. 1 StPO).
- Verhältnismäßigkeit
- Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (§ 100g Abs. 2 StPO).
- Es ist eine strenge Abwägung zwischen dem Ermittlungsinteresse und dem Eingriff in die Grundrechte unbeteiligter Dritter erforderlich.
- Richterlicher Beschluss (§ 100g Abs. 3 Satz 1 StPO)
- Anordnung nur durch einen Richter.
- Der Beschluss muss eine einzelfallbezogene, nachvollziehbare Begründung enthalten; ein pauschales Abzeichnen von Anträgen der Staatsanwaltschaft reicht nicht.
- Fehlt diese Abwägung, kann ein Beweisverwertungsverbot eintreten.
- Zeitlich und räumlich klare Eingrenzung
- Nach § 101a Abs. 1 StPO muss die Maßnahme auf den relevanten Tatort (Funkzelle) und den Tatzeitraum begrenzt werden, um unnötige Erfassung unbeteiligter Anschlüsse zu vermeiden.
- Technische Dokumentation
- Standortdaten müssen technisch nachvollziehbar und plausibel erhoben werden (u. a. Angabe von Funkzellendichte, möglichen Standortabweichungen, exakten Zeitstempeln).
- Dies ermöglicht im Prozess die Überprüfbarkeit durch das Gericht und die Verteidigung.
Werden die gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingehalten, droht ein Beweisverwertungsverbot. Das bedeutet: Die gewonnenen Daten dürfen im Strafverfahren nicht zur Schuldfeststellung verwendet werden.
Weitere Informationen
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