Schaden durch Hausdurchsuchung im Unternehmen – Schadenersatzpflicht

Ein Schaden bei Hausdurchsuchung muss nicht immer vom Betroffenen selbst getragen werden. Wird eine Tür aufgebrochen, Inventar beschädigt oder entstehen durch Durchsuchung und Beschlagnahme nachweisbare Vermögensschäden, kommen unterschiedliche Ansprüche gegen den Staat in Betracht. Welche Anspruchsgrundlage greift, hängt jedoch davon ab, ob die Durchsuchung rechtmäßig oder rechtswidrig war, ob der Geschädigte selbst Beschuldigter oder nur Eigentümer der Räume ist und wie das Strafverfahren endet. Deshalb sollten Schäden sofort dokumentiert und mögliche Ansprüche spätestens nach Abschluss des Strafverfahrens sorgfältig geprüft werden.
Wer bezahlt eine bei der Durchsuchung aufgebrochene Tür?
Die Polizei darf einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss nötigenfalls auch zwangsweise vollstrecken. Dadurch können Türen, Schlösser oder Fenster beschädigt werden. Die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Eigentümer jeden Sachschaden endgültig selbst tragen muss. Bereits der BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 253/12, entschied, dass einem Vermieter grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff zustehen kann, wenn bei einer rechtmäßigen Durchsuchung gegen seinen Mieter Eigentum des Vermieters beschädigt wird. Der Eigentümer erbringt dann ein besonderes Opfer für Zwecke der Strafverfolgung. Ein Anspruch kann allerdings ausscheiden, wenn er beispielsweise wusste, dass die Räume für Straftaten genutzt wurden, und dies dennoch hinnahm.
Diese Entscheidung bildete bereits die Grundlage des bisherigen Artikels.
OLG Hamm 2024: Entschädigung auch bei rechtmäßigem Polizeieinsatz
Die neuere Rechtsprechung bestätigt diesen Grundsatz. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 20. Dezember 2024 – 11 U 56/24 entschieden, dass Sachschäden durch das gewaltsame Öffnen von Türen bei einer rechtmäßigen Strafverfolgungsmaßnahme nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs entschädigt werden können. Die Polizei hatte eine Hauseingangs- und eine Kellertür gewaltsam geöffnet, um flüchtige Tatverdächtige zu verfolgen. Das Gericht verneinte zwar einen Amtshaftungsanspruch, weil der Polizeieinsatz rechtmäßig war. Dennoch sprach es dem Eigentümer eine Entschädigung zu, weil ihm durch die Beschädigung seines Eigentums ein besonderes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt worden war.
Interessant ist auch die Schadenshöhe: Das Gericht sprach 300 Euro als geschätzten Mindestschaden zu. Ein vollständiger Austausch der Türen war dagegen nicht ausreichend belegt.
Damit wird deutlich:
Schaden dokumentieren und Höhe nachweisen. Fotos, Videos, Rechnungen und Kostenvoranschläge sollten deshalb möglichst unmittelbar nach der Durchsuchung gesichert werden.
Was gilt, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wird?
Für den Beschuldigten selbst ist zusätzlich das Strafrechtsentschädigungsgesetz – StrEG wichtig. § 2 StrEG nennt die Durchsuchung ausdrücklich als entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme. Wird der Beschuldigte später freigesprochen, das Verfahren eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, kann grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch entstehen. Nach § 7 StrEG umfasst die Entschädigung den durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachten Vermögensschaden. Er muss nachgewiesen werden und mehr als 25 Euro betragen
Denkbar sind je nach Einzelfall beispielsweise:
- unmittelbar verursachte Sachschäden,
- Schäden durch Beschlagnahme oder Sicherstellung,
- erforderliche Kosten zur Abwehr der Maßnahme und
- bestimmte weitere nachweisbare wirtschaftliche Nachteile.
Allerdings muss zwischen Durchsuchung und Schaden ein hinreichender Ursachenzusammenhang bestehen.
LG Koblenz 2024: Nicht jeder Folgeschaden wird ersetzt
Das zeigt das LG Koblenz, Urteil vom 5. November 2024 – 1 O 382/23. Dort waren nach einer Durchsuchung Waren sichergestellt worden. Später änderte sich die Rechtslage, sodass die Produkte nicht mehr legal verkauft werden konnten. Obwohl zuvor grundsätzlich eine Entschädigung nach dem StrEG festgestellt worden war, lehnte das Landgericht den verlangten Ersatz für den Wertverlust ab. Der wirtschaftliche Verlust beruhte nach Auffassung des Gerichts nicht unmittelbar auf der Strafverfolgungsmaßnahme, sondern auf der späteren Gesetzesänderung.
Das Urteil zeigt einen wichtigen Grundsatz:
Nicht jeder Schaden, der zeitlich nach einer Hausdurchsuchung entsteht, ist automatisch ein Schaden „durch“ die Hausdurchsuchung.
Die konkrete Kausalität muss nachgewiesen werden.
Können auch Anwaltskosten ersetzt werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Die Rechtsprechung erkennt im Rahmen von §§ 2, 7 StrEG auch Verteidigerkosten an, soweit sie gerade erforderlich waren, um sich gegen die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme zu wehren oder deren Auswirkungen zu begrenzen. Dazu kann beispielsweise die anwaltliche Beratung während der Durchsuchung oder die Prüfung eines Rechtsmittels gegen Durchsuchung und Beschlagnahme gehören. Nicht sämtliche Kosten der allgemeinen Strafverteidigung werden dadurch automatisch erstattungsfähig.
Was gilt bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung?
War die Durchsuchung rechtswidrig, kommt zusätzlich eine Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht. Dafür muss insbesondere eine schuldhafte Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht vorliegen, die den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Die Haftung trifft bei hoheitlichem Handeln grundsätzlich den Staat beziehungsweise die zuständige Körperschaft.
Allerdings gilt auch hier:
Die Feststellung, dass ein Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig war, beantwortet noch nicht automatisch sämtliche Fragen des Schadensersatzes. Verschulden, Kausalität und Schadenshöhe müssen gesondert geprüft werden.
Vermieter oder Eigentümer ist nicht der Beschuldigte
Bei beschädigten Miet- oder Geschäftsräumen muss außerdem unterschieden werden. Ist nicht der Eigentümer, sondern beispielsweise der Mieter Beschuldigter, kann der Eigentümer seinen Sachschaden regelmäßig nicht einfach über das StrEG des Beschuldigten abrechnen. Hier gewinnt der Anspruch aus enteignendem Eingriff an Bedeutung.
Der BGH hat allerdings auch entschieden, dass der Mieter nicht automatisch für eine von der Polizei beschädigte Wohnungstür haftet. In BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 – VIII ZR 49/16 fehlte der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der konkreten Pflichtverletzung des Mieters und der Durchsuchung.
Welche Fristen gelten nach dem StrEG?
Nach einer positiven Grundentscheidung über die Entschädigung muss der konkrete Anspruch nach § 10 StrEG grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden. Wer diese Frist schuldhaft versäumt, kann den Anspruch verlieren. Deshalb sollte die Entschädigungsfrage nicht erst lange nach Abschluss des Strafverfahrens aufgegriffen werden.
Was sollte nach einer beschädigenden Hausdurchsuchung sofort getan werden?
Nach der Durchsuchung sollte dokumentiert werden:
- Welche Tür, welches Fenster oder welcher Gegenstand wurde beschädigt?
- Wie sah der Gegenstand vorher aus?
- Welche Beamten beziehungsweise welche Behörde führte die Maßnahme durch?
- Welche Schäden sind im Durchsuchungsprotokoll vermerkt?
- Welche Reparaturkosten entstehen?
- Welche Gegenstände wurden mitgenommen?
- Führte die Maßnahme zu weiteren konkret bezifferbaren Vermögensschäden?
Fotos, Rechnungen, Kostenvoranschläge und Zeugen können später entscheidend sein.
Wie kann der Anwalt helfen?
Bei einem Schaden bei Hausdurchsuchung ist zunächst der Durchsuchungsbeschluss und die Art seiner Vollstreckung zu prüfen. Danach muss geklärt werden, welcher Anspruch in Betracht kommt:
StrEG, enteignender Eingriff oder Amtshaftung.
Zugleich ist zu prüfen, welche Vermögensschäden tatsächlich unmittelbar auf Durchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme zurückzuführen sind und welche Belege hierfür vorliegen.
Insbesondere bei Unternehmen können neben Sachschäden auch Betriebsunterbrechungen, beschlagnahmte IT-Systeme oder andere wirtschaftliche Auswirkungen relevant werden. Diese Positionen müssen jedoch konkret nachgewiesen und kausal der Strafverfolgungsmaßnahme zugeordnet werden.
Schaden bei Hausdurchsuchung – Ansprüche nicht vorschnell abschreiben
Eine aufgebrochene Tür muss nicht deshalb entschädigungslos bleiben, weil die Polizei rechtmäßig gehandelt hat. Das OLG Hamm 11 U 56/24 bestätigt ausdrücklich, dass auch eine rechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahme einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff auslösen kann. Umgekehrt zeigt die neuere Rechtsprechung, dass nicht jeder mittelbare wirtschaftliche Nachteil ersetzt wird. Wenn bei einer Durchsuchung Ihrer Wohnung oder Ihres Unternehmens ein Schaden entstanden ist, sollten deshalb Durchsuchungsmaßnahme, Verfahrensausgang, Kausalität und Schadenshöhe gemeinsam geprüft werden.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.