Erweiterte Einziehung: Richterlicher Hinweis nach § 265 StPO – BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025

Erweiterte Einziehung und richterlicher Hinweis: Was müssen Beschuldigte wissen?

Erweiterte Einziehung richterlicher Hinweis Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ein Strafverfahren kann für den Angeklagten nicht nur mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe enden. Vielmehr kann das Gericht zusätzlich erhebliche Vermögenswerte einziehen. Dabei kann sich die Einziehung sogar auf Gelder oder Gegenstände beziehen, die nicht aus der angeklagten Tat, sondern aus anderen rechtswidrigen Taten stammen sollen. Für Beschuldigte, Unternehmer und Geschäftsführer stellt sich deshalb häufig die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine solche erweiterte Einziehung bereits in der Anklageschrift ausdrücklich ankündigen muss. Ebenso wichtig ist die Frage, ob das Gericht später Vermögen einziehen darf, obwohl die Anklage diese Rechtsfolge zunächst nicht erwähnt hat. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 1 StR 433/25 – hat der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen erweiterter Einziehung und richterlichem Hinweis weiter präzisiert. Die Entscheidung erleichtert einerseits die Durchführung eines Einziehungsverfahrens. Andererseits bestätigt sie jedoch, dass der Angeklagte vor einer überraschenden Vermögensabschöpfung geschützt werden muss.

Der Fall vor dem Bundesgerichtshof

Das Landgericht Ingolstadt hatte in einem abgetrennten Einziehungsverfahren die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.560 Euro angeordnet. Rechtsgrundlage waren § 73a Abs. 1 StGB und § 73c Satz 1 StGB. Die ursprüngliche Anklageschrift vom 3. November 2021 enthielt allerdings keine ausdrückliche Darstellung der später angeordneten erweiterten Einziehung. Dennoch hielt der Bundesgerichtshof die zugelassene Anklage für eine ausreichende verfahrensrechtliche Grundlage. Deshalb war weder eine neue Anklage noch eine gesonderte Antragsschrift erforderlich. Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten. Zugleich erläuterte er, welche verfahrensrechtlichen Anforderungen gelten, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine erweiterte Einziehung in Betracht zieht.

Was ist die erweiterte Einziehung?

Die Rechtsgrundlage der erweiterten Einziehung findet sich in § 73a Abs. 1 StGB. Während § 73 StGB Vermögenswerte betrifft, die der Täter durch die konkret abgeurteilte Tat oder für diese Tat erlangt hat, geht § 73a StGB weiter. Danach kann das Gericht auch Gegenstände einziehen, die aus anderen rechtswidrigen Taten stammen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Es genügt daher nicht, dass das Vermögen lediglich ungewöhnlich hoch ist oder seine Herkunft nicht sofort nachvollziehbar erscheint. Ist der ursprünglich erlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden, kann das Gericht gemäß § 73c StGB die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrages anordnen. Deshalb kann die erweiterte Einziehung auch dann zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen, wenn das angeblich aus Straftaten stammende Geld längst ausgegeben, übertragen oder mit legalem Vermögen vermischt wurde.

Keine gesonderte Antragsschrift im subjektiven Verfahren

Der BGH unterscheidet in seinem Beschluss zwischen dem subjektiven Einziehungsverfahren und dem objektiven Verfahren der selbstständigen Einziehung. Das subjektive Verfahren richtet sich gegen einen Angeklagten, gegen den zugleich wegen einer konkreten Straftat verhandelt wird. In diesem Verfahren kann das Gericht neben der Strafe auch die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB anordnen. Dagegen betrifft das objektive Verfahren eine selbstständige Einziehung nach § 76a StGB. Ein solches Verfahren kann insbesondere dann stattfinden, wenn eine strafrechtliche Verurteilung aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Für die selbstständige Einziehung verlangt § 435 StPO grundsätzlich eine gesonderte Antragsschrift der Staatsanwaltschaft. Außerdem schließt sich ein eigenes Zwischenverfahren an. Für die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB gelten diese zusätzlichen Voraussetzungen jedoch nicht. Nach Ansicht des BGH reicht die bereits zugelassene Anklage aus, weil sie den Lebenssachverhalt und damit den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens festlegt.

Warum umfasst die Anklage auch die erweiterte Einziehung?

Nach § 264 StPO bildet die in der Anklage bezeichnete prozessuale Tat den Gegenstand des Urteils. Dazu gehört nicht nur der eigentliche strafrechtliche Vorwurf. Vielmehr erfasst der Lebenssachverhalt auch die wirtschaftlichen Vorteile, die dem Angeklagten oder einem begünstigten Dritten durch die Tat zugeflossen sein sollen. Der BGH überträgt diesen Grundsatz nun ausdrücklich auch auf Vermögenswerte, die nach § 73a StGB aus anderen rechtswidrigen Taten stammen sollen. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft die erweiterte Einziehung nicht bereits in einem besonderen Abschnitt der Anklage beantragen. Ebenso wenig benötigt das Gericht eine Nachtragsanklage, nur weil es später die Voraussetzungen des § 73a StGB prüft. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht den Angeklagten ohne Vorwarnung mit einer Einziehungsentscheidung überraschen darf.

Erweiterte Einziehung: Richterlicher Hinweis bleibt erforderlich

Fehlt die erweiterte Einziehung in der Anklageschrift, muss das Gericht dem Angeklagten einen richterlichen Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erteilen. Die Einziehung stellt eine Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB dar. Deshalb muss der Angeklagte rechtzeitig erfahren, dass das Gericht eine solche Rechtsfolge erwägt. Der Hinweis erfüllt dabei einen wichtigen Zweck. Der Angeklagte soll seine Verteidigung nicht nur auf den Schuld- und Strafausspruch ausrichten müssen. Vielmehr soll er auch Gelegenheit erhalten, sich gezielt gegen den drohenden Verlust seines Vermögens zu verteidigen.

Daher kann er nach einem entsprechenden Hinweis insbesondere zu folgenden Fragen vortragen:

  • Woher stammt der betroffene Vermögenswert?
  • Wann wurde das Geld oder der Gegenstand erworben?
  • Handelt es sich um legales Einkommen oder legal gebildetes Vermögen?
  • Gehört der Gegenstand überhaupt dem Angeklagten?
  • Bestehen Rechte des Ehepartners, eines Unternehmens oder anderer Dritter?
  • Ist der vom Gericht angenommene Wert zutreffend?
  • Ist der Vermögenswert noch vorhanden?
  • Liegen die Voraussetzungen des § 73a StGB tatsächlich vor?

Ohne einen klaren Hinweis könnte der Angeklagte davon ausgehen, dass allein die angeklagten Straftaten und die dafür zu erwartende Strafe Gegenstand der Hauptverhandlung sind. Deshalb darf das Gericht die erweiterte Einziehung nicht erstmals mit der Urteilsverkündung offenbaren.

Die frühere Rechtsprechung des Großen Senats

Der Beschluss vom 17. Dezember 2025 führt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fort. Bereits der Große Senat für Strafsachen hatte mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 – GSSt 1/20 – entschieden, dass das Gericht auf eine mögliche Einziehung des Wertes von Taterträgen hinweisen muss, wenn weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss diese Rechtsfolge erwähnt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die für die Einziehung maßgeblichen Tatsachen bereits in der Anklageschrift beschrieben wurden. Denn die Kenntnis einzelner Tatsachen bedeutet noch nicht, dass der Angeklagte auch deren mögliche Bedeutung für eine Einziehungsentscheidung erkennt. Der Beschluss 1 StR 433/25 überträgt diese Linie ausdrücklich auf die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB.

Warum ist der richterliche Hinweis für die Verteidigung wichtig?

Die Verteidigung gegen eine erweiterte Einziehung unterscheidet sich häufig deutlich von der Verteidigung gegen den eigentlichen Tatvorwurf. Während sich der Schuldvorwurf auf eine bestimmte angeklagte Tat bezieht, kann die erweiterte Einziehung weitere und teilweise lange zurückliegende Vermögensbewegungen erfassen. Deshalb muss die Verteidigung möglicherweise Kontoauszüge, Kaufverträge, Darlehensunterlagen, Steuerbescheide oder Geschäftsunterlagen auswerten. Außerdem können Sachverständige, Steuerberater oder Analysten erforderlich sein, damit sich die legale Herkunft eines Vermögenswertes nachvollziehbar darstellen lässt. Erteilt das Gericht den Hinweis erst sehr spät, kann die Verteidigung deshalb zusätzliche Zeit benötigen. In einem solchen Fall kommt ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 und Abs. 4 StPO in Betracht, sofern eine sofortige sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist. Der richterliche Hinweis darf daher nicht zu einer bloßen Formalität werden. Vielmehr muss der Angeklagte tatsächlich die Möglichkeit erhalten, seine Verteidigung an die neue Verfahrenslage anzupassen.

Kritik an der BGH-Entscheidung

Die Entscheidung ist aus Verteidigersicht ambivalent. Einerseits ist nachvollziehbar, dass ein bereits eröffnetes Strafverfahren nicht allein deshalb eine neue Anklage benötigt, weil das Gericht zusätzlich eine erweiterte Einziehung prüft. Andererseits darf die erweiterte Einziehung nicht als unwesentliche Nebenfolge behandelt werden. Gerade die Formulierung des BGH, das Fehlen der Einziehung in der Anklageschrift führe „lediglich“ zu einer Hinweispflicht, erscheint aus Sicht des Betroffenen zu zurückhaltend. Denn eine Einziehung von mehreren Zehntausend, Hunderttausend oder sogar Millionen Euro kann den Angeklagten wirtschaftlich stärker treffen als die eigentliche Strafe. Deshalb muss der Hinweis konkret, eindeutig und rechtzeitig erfolgen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Vorschriften der Vermögensabschöpfung reicht nicht immer aus, wenn unklar bleibt, welche Vermögenswerte und welche Einziehungsart das Gericht prüft. Außerdem sollte das Gericht erkennen lassen, auf welche tatsächlichen Umstände es die mögliche erweiterte Einziehung stützen will. Nur dann kann die Verteidigung gezielt Unterlagen vorlegen, Beweisanträge stellen und alternative Erklärungen für die Herkunft des Vermögens aufzeigen.

Welche Folgen hat ein fehlender Hinweis?

Ordnet das Gericht eine erweiterte Einziehung an, obwohl es zuvor keinen erforderlichen Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erteilt hat, liegt ein Verfahrensfehler vor. Allerdings führt der Fehler nicht in jedem Fall automatisch zur vollständigen Aufhebung des Urteils. Vielmehr prüft das Revisionsgericht, ob die Einziehungsentscheidung auf dem unterbliebenen Hinweis beruhen kann. Die Revision muss deshalb regelmäßig darlegen, wie sich der Angeklagte nach einem ordnungsgemäßen Hinweis anders und wirksamer hätte verteidigen können. Beispielsweise kann sie aufzeigen, welche Unterlagen vorgelegt, welche Zeugen benannt oder welche Erklärungen zur legalen Herkunft des Vermögens abgegeben worden wären. Deshalb sollte die Verteidigung bereits während der Hauptverhandlung darauf achten, ob ein hinreichend bestimmter Hinweis erteilt und im Sitzungsprotokoll festgehalten wurde.

Wie hilft der Strafverteidiger bei einer erweiterten Einziehung?

Bei einer drohenden erweiterten Einziehung muss der Strafverteidiger sowohl das materielle Einziehungsrecht als auch die strafprozessualen Anforderungen prüfen. Dazu gehören insbesondere folgende Fragen:

  • Ist die Anlasstat ausreichend festgestellt?
  • Darf § 73a StGB im konkreten Fall angewendet werden?
  • Ist das Gericht tatsächlich von einer deliktischen Herkunft überzeugt?
  • Beruht die Annahme lediglich auf Vermutungen?
  • Wurden legale Einkünfte und Vermögenszuflüsse berücksichtigt?
  • Ist der Einziehungsbetrag nachvollziehbar berechnet?
  • Liegt eine unzulässige Doppelabschöpfung vor?
  • Hat das Gericht rechtzeitig einen richterlichen Hinweis erteilt?
  • Benötigt die Verteidigung nach dem Hinweis zusätzliche Vorbereitungszeit?

Gerade bei Unternehmen, Selbstständigen und Geschäftsführern lassen sich Vermögensbewegungen häufig nur anhand umfangreicher Buchhaltungs-, Steuer- und Bankunterlagen erklären. Deshalb sollte die Verteidigung frühzeitig eine nachvollziehbare Vermögensaufstellung entwickeln.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich Beschuldigte in Wirtschaftsstrafverfahren, Einziehungsverfahren und Verfahren der Vermögensabschöpfung. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dabei prüfe ich sowohl den strafrechtlichen Tatvorwurf als auch die Voraussetzungen der Einziehung, des Vermögensarrestes und der Beschlagnahme. Sofern komplexe Zahlungsströme oder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgewertet werden müssen, arbeite ich bei Bedarf mit Analysten, Steuerberatern und weiteren Spezialisten zusammen.

Der BGH-Beschluss vom 17. Dezember 2025 zeigt, dass eine fehlende Erwähnung in der Anklageschrift die erweiterte Einziehung nicht grundsätzlich verhindert. Dennoch darf das Gericht den Angeklagten nicht mit einer solchen Entscheidung überraschen. Ein klarer und rechtzeitiger richterlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO bleibt deshalb unverzichtbar. Wer von einer erweiterten Einziehung betroffen ist, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob das Gericht die Verfahrensvorschriften eingehalten hat und ob die behauptete deliktische Herkunft der Vermögenswerte tatsächlich nachweisbar ist.