Taxiquittung als gefälschte Urkunde einreichen?

Der Flug aus London hatte erhebliche Verspätung. Als die Maschine endlich Deutschland erreichte, durfte sie wegen des Nachtflugverbots nicht mehr in Berlin landen. Stattdessen endete die Reise meiner Mandantin in Hannover. Mitten in der Nacht blieb nur ein Taxi. Die Fahrt nach Berlin war lang – und entsprechend teuer. Am Ziel stellte der Taxifahrer ordnungsgemäß eine Quittung aus: Fahrpreis, Datum, Firmenstempel und Unterschrift waren vorhanden. Eigentlich schien damit alles erledigt. Die Fluggesellschaft wollte die Taxikosten jedoch nur erstatten, wenn auf der Quittung zusätzlich der Name des Fluggastes stand. Genau diesen hatte der Fahrer nicht eingetragen. Die Mandantin stellte deshalb eine scheinbar einfache Frage: „Kann ich meinen Namen nicht einfach selbst ergänzen? Ich war doch tatsächlich der Fahrgast.“
Die Antwort überrascht: Eine Taxiquittung als gefälschte Urkunde kann auch dann entstehen, wenn die nachträglich eingetragene Information vollkommen wahr ist.
Wann wird eine Taxiquittung zur Urkundenfälschung?
Eine unterschriebene und ausgefüllte Taxiquittung ist regelmäßig eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB. Sie enthält eine verkörperte Erklärung, dient dem Beweis über eine Zahlung beziehungsweise Beförderungsleistung und lässt den Aussteller erkennen. § 267 StGB bestraft unter anderem, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine echte Urkunde verfälscht. Dafür drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar. „Verfälschen“ bedeutet, den Inhalt einer echten Urkunde nachträglich so zu verändern, dass die neue Erklärung nicht mehr vollständig von demjenigen stammt, der nach außen weiterhin als Aussteller erscheint.
Genau darin liegt das Problem: Schreibt der Fahrgast eigenmächtig seinen Namen auf eine bereits unterschriebene Quittung, kann der Eindruck entstehen, auch diese Angabe stamme vom Taxifahrer.
Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der hinzugefügte Name richtig oder falsch ist. § 267 StGB schützt nicht in erster Linie die Wahrheit einer Erklärung, sondern deren Echtheit und die Sicherheit des Rechtsverkehrs. Der BGH bekräftigte diese Grundsätze zuletzt etwa im Beschluss vom 14. März 2024 – 2 StR 192/23. Eine Urkunde ist danach unecht, wenn sie über ihren tatsächlichen Aussteller täuscht; beim Verfälschen wird eine ursprünglich echte Erklärung nachträglich einem Inhalt zugeordnet, der so nicht vom scheinbaren Aussteller stammt.
Die einfache Lösung: Zustimmung des Taxifahrers
Im konkreten Fall ließ sich das Problem unkompliziert lösen. Meine Mandantin rief den Taxifahrer an und erklärte ihm die Forderung der Fluggesellschaft. Er bestätigte, dass sie tatsächlich der Fahrgast gewesen war, und erklärte sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sie ihren Namen auf der Quittung ergänzte. Damit lag die entscheidende Situation anders: Die Ergänzung erfolgte nicht gegen oder ohne den Willen des Ausstellers, sondern mit seiner Autorisierung.
Gerade bei Blanketten und nachträglichen Ergänzungen kommt es darauf an, ob der scheinbare Aussteller die konkrete Erklärung tatsächlich wollte. Wer ein unterschriebenes oder abgestempeltes Dokument dagegen eigenmächtig außerhalb der erteilten Ermächtigung ergänzt, kann eine sogenannte Blankettfälschung begehen.
Was gilt für digitale Quittungen und PDF-Dateien?
Die moderne Rechtsprechung unterscheidet inzwischen genauer zwischen Papierurkunden und elektronischen Dokumenten. Der BGH entschied am 14. März 2024 – 2 StR 192/23, dass ein Scan seine ursprüngliche Urkundeneigenschaft verlieren kann. Je nach technischer Gestaltung kommt bei manipulierten elektronischen Belegen deshalb statt § 267 StGB die Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB in Betracht. Dies bestätigte der BGH mit Beschluss vom 22. Juli 2025 – 6 StR 168/25. Gefälschte elektronische Nachrichten waren dort nicht ohne Weiteres Urkunden nach § 267 StGB. Die manipulierten digitalen Erklärungen erfüllten jedoch die Voraussetzungen des § 269 StGB.
Kleine Änderung – strafrechtlich nicht immer klein
Der Fall der Taxiquittung als gefälschte Urkunde zeigt, wie schnell eine alltägliche Handlung urkundenstrafrechtliche Fragen aufwerfen kann. Wer eine unterschriebene Rechnung, Quittung oder Bescheinigung nachträglich verändert, sollte deshalb nicht allein fragen, ob die Ergänzung sachlich richtig ist. Entscheidend ist auch: Wer soll nach außen als Urheber dieser Erklärung erscheinen – und hat dieser der Änderung zugestimmt?
Aktualisiert durch RA Marson – August 2026.