Verteidigung bei Verdacht von Straftaten im Zusammenhang mit Produktion von Lebensmitteln – ein Fall aus der Praxis

Eine Verteidigungsstrategie im Lebensmittelstrafrecht darf sich nicht darauf beschränken, den Bericht der Lebensmittelüberwachung juristisch zu kommentieren. Häufig entscheidet vielmehr eine fachliche Frage über das Strafverfahren: Ist das beanstandete Lebensmittel tatsächlich gesundheitsschädlich? Eine Grenzwert- oder ARfD-Überschreitung beantwortet diese Frage nicht automatisch. Deshalb müssen Laborwerte, Probennahme, Verzehrmenge, toxikologische Berechnung und die vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen unabhängig geprüft werden. § 58 LFGB bedroht das vorsätzliche Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; auch fahrlässiges Handeln kann strafbar sein.
Der Praxisfall: Eine Laborzahl löst Ermittlungen aus
Die typische Situation beginnt unspektakulär. Ein Hersteller vertreibt ein Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel. Die Lebensmittelüberwachung nimmt eine Probe. Im Labor wird ein Inhaltsstoff festgestellt, dessen berechnete Aufnahme einen toxikologischen Referenzwert überschreiten soll. Nun fällt ein Begriff, der für den Unternehmer erhebliche Folgen haben kann:
ARfD – Akute Referenzdosis.
Die Behörde erstellt ein Gutachten. Darin folgen Tabellen, Berechnungen und toxikologische Fachbegriffe. Aus der Überschreitung entwickelt sich der Verdacht, das Produkt sei „nicht sicher“ oder sogar „gesundheitsschädlich“. Anschließend erhält die Staatsanwaltschaft den Vorgang. Der ursprüngliche Beitrag beschrieb beispielhaft die Diskussion um Cyanid in Aprikosenkernprodukten und die Schwierigkeit, wissenschaftliche Grenzwerte strafrechtlich richtig einzuordnen.
Genau an diesem Punkt beginnt die Verteidigung.
Gesundheitsschädlich ist nicht dasselbe wie Grenzwert überschritten
Art. 14 der europäischen Basisverordnung unterscheidet zwischen Lebensmitteln, die
- gesundheitsschädlich sind, und
- aus anderen Gründen für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.
Diese Unterscheidung ist strafrechtlich entscheidend. § 58 Abs. 2 Nr. 1 LFGB erfasst ausdrücklich das Inverkehrbringen eines gesundheitsschädlichen Lebensmittels.
Auch die neuere wissenschaftliche Auswertung der Rechtsprechung zeigt: Selbst eine erhebliche Überschreitung einer ARfD reicht nicht ohne Weiteres aus, um ein Lebensmittel als gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a einzustufen. Erforderlich bleibt eine konkrete toxikologische Bewertung.
VG München 2025: Höchstwert überschritten – trotzdem keine Gesundheitsgefahr
Besonders anschaulich ist VG München, Urteil vom 13. Oktober 2025 – M 26a K 25.4731. Bei Getreideriegeln für Kinder waren gesetzliche Höchstgehalte für die Schimmelpilzgifte T-2 und HT-2 teilweise deutlich überschritten. Die Behörde verfügte unter anderem Rücknahme und Rückruf. Das Gericht stellte jedoch fest: Aus den Gutachten ergab sich keine akute oder chronische Gesundheitsgefährdung. Auch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hatte eine solche Gefährdung ausdrücklich verneint. Die Überschreitung eines gesetzlichen Höchstwertes machte die Produkte zwar nicht ohne Weiteres verkehrsfähig. Sie bewies aber gerade nicht automatisch, dass sie gesundheitsschädlich oder im konkreten Fall „nicht sicher“ waren. Die Rückrufanordnung wurde aufgehoben. Für Strafverfahren nach § 58 LFGB ist diese Differenzierung besonders wichtig.
Auch wissenschaftliche Standards sind überprüfbar
Ein weiterer aktueller Fall zeigt, dass Behördenbewertungen nicht sakrosankt sind. Das VG Regensburg, Beschluss vom 9. April 2025 – RN 5 S 25.193, beschäftigte sich mit mikrobiologischen Anforderungen an Sushi. Das Gericht berücksichtigte dabei aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen, die eine von der Behörde vertretene Bewertung infrage stellten.
Damit bestätigt sich ein zentraler Verteidigungsansatz:
Ein Behördenbericht ist ein Beweismittel – keine rechtskräftige Feststellung.
BVerfG 2025: Auch der „Lebensmittelpranger“ hat Grenzen
Neben dem Strafverfahren droht Unternehmen häufig eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB. Das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2025 – 1 BvR 1949/24, stoppte eine Veröffentlichung, die wegen des langen gerichtlichen Verfahrens erst mehr als 14 Monate nach der Kontrolle erfolgen sollte. Eine solche Information sei nicht mehr „unverzüglich“ und verletze die Berufsfreiheit des Unternehmens.
Auch deshalb muss die Verteidigung strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Folgen gemeinsam betrachten.
Meine Verteidigungsstrategie im Lebensmittelstrafrecht
Nach Akteneinsicht prüfe ich deshalb insbesondere:
- Wie wurde die Probe genommen und untersucht?
- Welche Messunsicherheiten bestehen?
- Welcher Grenz- oder Referenzwert wurde verwendet?
- Welche Verzehrmenge liegt der Berechnung zugrunde?
- Beweist die Überschreitung tatsächlich eine Gesundheitsschädlichkeit?
- Ist die wissenschaftliche Bewertung noch aktuell?
- Lassen sich die behördlichen Schlussfolgerungen durch ein unabhängiges Gutachten überprüfen?
- Wer war im Unternehmen für Produktion, Kontrolle und Freigabe verantwortlich?
Bei fachlich komplexen Fällen arbeite ich dabei mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.
Eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie im Lebensmittelstrafrecht beginnt deshalb häufig nicht mit der Frage, wie ein Grenzwert überschritten wurde. Zunächst muss geklärt werden, was diese Überschreitung strafrechtlich überhaupt beweist.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.