Aussenwirtschaftsgesetz – Embargovorschriften, Einfuhrverbote und aktuelle BGH-Rechtsprechung

Das Aussenwirtschaftsgesetz kann selbst bei einem scheinbar gewöhnlichen Warenimport zu einem Strafverfahren führen. Denn das Außenwirtschaftsstrafrecht verweist auf EU-Verordnungen, Embargovorschriften und umfangreiche Güterlisten. Entscheidend ist deshalb nicht nur, was eingeführt oder ausgeführt wurde. Die Staatsanwaltschaft muss vielmehr feststellen, welche Verbotsnorm am Tattag galt, ob der konkrete Gegenstand tatsächlich erfasst war und ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Gerade bei technisch oder mineralogisch schwer einzuordnenden Waren kann dieser letzte Punkt für die Verteidigung entscheidend sein.
Der Fall: Ein schwarzer Stein landet beim Zoll
Mein Mandant interessierte sich für außergewöhnliche Mineralien. Bei einem indischen Edelsteinhändler bestellte er einen sogenannten Carbonado, einen schwarzen Diamanten. Mit klassischen geschliffenen Schmuckdiamanten hatte der unscheinbare schwarze Stein äußerlich wenig gemeinsam. Carbonados sind vor allem bei Sammlern begehrt. Das Paket erreichte Deutschland – der Stein meinen Mandanten jedoch nicht. Der Zoll am Flughafen Leipzig kontrollierte die Sendung und stellte den Carbonado sicher. Es fehlte ein Kimberley-Zertifikat. Plötzlich ging es nicht mehr um ein Sammlerstück, sondern um den Verdacht einer Straftat nach dem Aussenwirtschaftsgesetz.
Das Problem: Das Kimberley-System zur Eindämmung des Handels mit sogenannten Konfliktdiamanten erfasst rechtlich „Rohdiamanten“. Nach der einschlägigen Definition fiel auch der ungewöhnliche schwarze Carbonado darunter.
Objektiv war die Einfuhr deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgt. Strafrechtlich war der Fall damit aber noch nicht entschieden.
Warum das Verfahren eingestellt wurde
Mein Mandant wusste nicht, dass sein schwarzer Mineralienstein rechtlich wie ein Rohdiamant behandelt wird. Auch der ausländische Händler hatte offenbar kein Kimberley-Zertifikat beigefügt.
Damit stellte sich die entscheidende Frage nach dem Vorsatz. Ich beantragte die Einstellung des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation und stellte nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Eine mögliche Ahndung als Ordnungswidrigkeit blieb dem Zoll überlassen.
Der Fall zeigt: Ein objektiver Verstoß gegen Außenwirtschaftsvorschriften beweist noch nicht automatisch eine vorsätzliche Straftat.
Aussenwirtschaftsgesetz 2026: Kimberley-Verstöße ausdrücklich strafbar
Die Rechtslage ist heute noch eindeutiger geregelt. Nach § 18 Abs. 3 AWG macht sich strafbar, wer entgegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 Rohdiamanten einführt oder entgegen Art. 11 ausführt. Das Gesetz verweist inzwischen ausdrücklich auf die Fassung der EU-Verordnung vom 23. Mai 2025. Für diese vorsätzlichen Verstöße gilt grundsätzlich ein Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren.
Daneben erfasst das AWG heute unter anderem:
- EU-Sanktionsverstöße,
- Embargoverbote,
- ungenehmigte Ausfuhren,
- Dual-Use-Güter,
- technische Unterstützung,
- Finanz- und Investitionsverbote sowie
- bestimmte Umgehungshandlungen.
Das Gesetz wurde zum 3. Februar 2026 erneut wesentlich geändert. Hintergrund war insbesondere die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 zum Sanktionsstrafrecht. Dadurch wurden zahlreiche bislang nur ordnungswidrige Sanktionsverstöße in den strafrechtlichen Bereich verlagert.
BGH 2024: Die Strafnorm muss exakt passen
Für die Verteidigung besonders wichtig ist BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 – 3 StR 507/22. Das AWG verwies zeitweise bei bestimmten Anti-Folter-Gütern noch auf eine EU-Verordnung, die bereits außer Kraft getreten war. Die notwendige Anpassung des deutschen Gesetzes erfolgte verspätet. Der BGH entschied, dass die Strafnorm in diesem Zeitraum „ins Leere“ ging. Das Gericht durfte die fehlerhafte gesetzliche Verweisung nicht einfach durch die neue EU-Verordnung ersetzen. Dadurch bestand zeitweise eine Ahndungslücke.
Der Grundsatz ist weit über diesen Einzelfall hinaus wichtig:
Im Außenwirtschaftsstrafrecht muss die gesamte Verbotskette stimmen – vom AWG über die EU-Regelung bis zum konkret erfassten Gegenstand.
BGH 2024: Spätere Änderung führt nicht immer zur Straflosigkeit
Allerdings gilt auch die Gegenrichtung. Mit BGH, Beschluss vom 25. November 2024 – 3 StR 373/21 hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Embargoregelungen grundsätzlich sogenannte Zeitgesetze nach § 2 Abs. 4 StGB sind. Wird ein Embargo später aufgehoben, verschwindet eine frühere Strafbarkeit daher nicht automatisch. Die Blankettstrafnormen des AWG selbst sind dagegen keine Zeitgesetze. Wird das deutsche Strafgesetz später günstiger, kann der Grundsatz des milderen Gesetzes nach § 2 Abs. 3 StGB eingreifen. Diese Unterscheidung kann in Altfällen entscheidend sein.
Verteidigung bei Verstößen gegen das Aussenwirtschaftsgesetz
Bei einem Ermittlungsverfahren nach dem Aussenwirtschaftsgesetz prüfe ich deshalb nicht nur, ob eine Ware tatsächlich ein- oder ausgeführt wurde.
Entscheidend sind vielmehr:
- Welche Vorschrift galt am konkreten Tattag?
- Welche Güterposition soll erfüllt sein?
- Passt die technische Beschaffenheit des Produkts dazu?
- Bestand eine Genehmigungspflicht?
- Und wusste der Beschuldigte überhaupt, dass sein Verhalten von dem Verbot erfasst wurde?
Der Carbonado-Fall zeigt, warum diese Prüfung notwendig ist. Was für einen Sammler wie ein ungewöhnlicher schwarzer Stein aussieht, kann zollrechtlich ein Rohdiamant sein. Zwischen einem objektiven Verstoß gegen Außenwirtschaftsrecht und einer strafrechtlichen Verurteilung liegen jedoch Tatbestand, Vorsatz und eine exakt anwendbare Verbotsnorm.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.