Hausgemachtes Eis – wann wird die Werbung zum Fall für das Lebensmittelstrafrecht?

Hausgemachtes Eis in einer Eisdiele
Hausgemachtes Eis (KI-Bild)

„Hausgemachtes Eis“ klingt nach Handwerk, eigener Rezeptur und Herstellung im Betrieb. Doch was muss eine Eisdiele tatsächlich selbst herstellen, wenn sie mit diesem Begriff wirbt? Die Antwort ist komplizierter, als man zunächst vermuten könnte. Denn der Begriff „hausgemacht“ ist gesetzlich nicht ausdrücklich definiert. Trotzdem darf Werbung mit Lebensmitteln Verbraucher nicht täuschen. Gerade für Gastronomen kann daraus ein Problem des Lebensmittelstrafrechts entstehen.

Was bedeutet „hausgemachtes Eis“ rechtlich?

Eine gesetzliche Definition für „hausgemacht“, „selbst gemacht“ oder „aus eigener Herstellung“ existiert bislang nicht. Entscheidend ist deshalb, welche Vorstellung die Werbung bei einem durchschnittlichen Verbraucher hervorruft. Bei der Beurteilung kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Wird das Eis beispielsweise vollständig von einem anderen Unternehmen hergestellt und lediglich angeliefert, kann die Bezeichnung „hausgemacht“ eine andere Vorstellung vermitteln als die tatsächliche Produktionsweise. Schwieriger wird die Abgrenzung, wenn ein Gastronom eine individuell hergestellte Grundmasse bezieht und diese im eigenen Betrieb weiterverarbeitet. Genau hier beginnen die rechtlichen Streitfragen.

Wann liegt eine Irreführung vor?

Art. 7 der Lebensmittelinformationsverordnung – Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – verbietet irreführende Informationen über Lebensmittel. Das gilt insbesondere für Angaben über Art, Eigenschaften, Zusammensetzung und die Methode der Herstellung oder Erzeugung. § 11 LFGB übernimmt dieses Verbot in das deutsche Lebensmittelrecht. Lebensmittel dürfen daher nicht mit Informationen angeboten oder beworben werden, die gegen diese Vorgaben verstoßen. Ob „hausgemachtes Eis“ irreführend ist, lässt sich deshalb nicht allein danach beurteilen, ob sämtliche Zutaten innerhalb der Eisdiele hergestellt wurden. Zu prüfen sind vielmehr unter anderem:

  1. Welche Produktionsschritte erfolgen im Betrieb?
  2. Wird fertiges Eis geliefert oder lediglich eine Grundmasse?
  3. Nach wessen Rezeptur erfolgt die Herstellung?
  4. Welche Arbeiten übernimmt der Gastronom selbst?
  5. Welchen Eindruck vermittelt die konkrete Werbung dem Kunden?

Gerade die tatsächliche Herstellungsweise kann deshalb für ein Strafverfahren entscheidend sein.

Kann eine falsche Bezeichnung strafbar sein?

Ja. Das Lebensmittelrecht kennt nicht nur verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Bußgelder. Wer vorsätzlich entgegen § 11 Abs. 1 LFGB ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder dafür wirbt, kann sich nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB strafbar machen. Das Gesetz sieht grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Bei fahrlässigem Verhalten kommt dagegen eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 LFGB in Betracht. Damit gewinnt die Frage erheblich an Gewicht: Nicht jede möglicherweise missverständliche Speisekarte begründet automatisch eine Straftat. Für eine strafrechtliche Verurteilung müssen vielmehr sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen nachgewiesen werden.

Lebensmittelstrafrecht: Der Einzelfall entscheidet

In Ermittlungsverfahren wegen angeblich irreführender Lebensmittelkennzeichnung reicht es daher nicht aus, lediglich die verwendete Bezeichnung herauszugreifen. Die Verteidigung muss die gesamte Produktion rekonstruieren. Dazu gehören Lieferverträge, Rezepturen, Produktionsvorgaben, Arbeitsabläufe und die tatsächliche Weiterverarbeitung im Betrieb. Auch frühere Kontrollen und die Kommunikation mit der Lebensmittelüberwachung können wichtig werden. Besonders problematisch sind Fälle, in denen Behörden aus dem bloßen Zukauf einzelner Bestandteile schließen, ein Lebensmittel könne nicht „hausgemacht“ sein. Eine solche pauschale Betrachtung wird der fehlenden gesetzlichen Definition des Begriffs nicht gerecht.

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Im Lebensmittelstrafrecht treffen europäische Lebensmittelvorschriften, nationale Strafnormen und tatsächliche Produktionsabläufe aufeinander. Deshalb sollte bereits zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens geprüft werden, welche konkrete Verbrauchererwartung überhaupt zugrunde gelegt wird. Ein Strafverteidiger kann insbesondere untersuchen, ob tatsächlich eine irreführende Angabe vorliegt, ob dem Beschuldigten Vorsatz nachgewiesen werden kann und ob die Lebensmittelbehörde die Produktionsweise zutreffend bewertet hat. Denn beim Begriff „hausgemachtes Eis“ entscheidet nicht die Etikette allein. Entscheidend ist, was tatsächlich hergestellt wurde – und was der Verbraucher aufgrund der konkreten Werbung erwarten durfte.