Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung – was gilt heute?

Das Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung schützt Betroffene weniger weit als das strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Seit der Reform zum 1. Juli 2017 können die neuen Einziehungsregeln aufgrund von Art. 316h EGStGB grundsätzlich auch auf zuvor begangene Straftaten angewendet werden. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen sogar dann, wenn die zugrunde liegende Tat bereits vor Inkrafttreten der Reform verjährt war. Das Bundesverfassungsgericht hält diese echte Rückwirkung ausnahmsweise für verfassungsgemäß. Für die Verteidigung bleiben jedoch Übergangsvorschriften, Verjährung und die konkreten Voraussetzungen der Einziehung genau zu prüfen.
Warum gilt Art. 103 Abs. 2 GG nicht?
Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit bereits vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt war. Eine nachträgliche Verschärfung der Strafe ist ebenfalls ausgeschlossen. Bei der Einziehung von Taterträgen sieht das Bundesverfassungsgericht dies anders. Mit Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19 entschied es, dass die Vermögensabschöpfung keine Strafe, sondern eine „Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter“ ist. Sie soll dem Betroffenen grundsätzlich nur das entziehen, was durch eine Straftat in sein Vermögen gelangt ist. Deshalb findet das spezielle strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG keine Anwendung.
Echte Rückwirkung – trotzdem zulässig?
Art. 316h Satz 1 EGStGB bestimmt, dass bei Entscheidungen nach dem 1. Juli 2017 grundsätzlich das neue Einziehungsrecht gilt, selbst wenn die zugrunde liegende Tat vorher begangen wurde. Besonders problematisch waren Fälle, in denen die Straftat bereits vor dem 1. Juli 2017 verjährt war. Das Bundesverfassungsgericht erkannte darin ausdrücklich eine echte Rückwirkung. Eine solche ist grundsätzlich unzulässig. Dennoch hielt es diese Rückwirkung ausnahmsweise für gerechtfertigt. Das Vertrauen darauf, einen aus einer Straftat stammenden Vermögensvorteil dauerhaft behalten zu dürfen, sei nur eingeschränkt schutzwürdig. Zudem verfolge der Gesetzgeber mit der Abschöpfung deliktisch erlangten Vermögens gewichtige Gemeinwohlinteressen.
Damit war die zuvor intensiv diskutierte verfassungsrechtliche Frage im Kern entschieden.
BVerfG 2022: Auch steuerliche Verjährung schützt nicht zwingend
Diese Linie setzte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2022 – 2 BvR 2194/21 fort. Das Verfahren betraf Cum-Ex-Geschäfte und eine Einziehung von rund 176 Millionen Euro. Der Gesetzgeber hatte nachträglich geregelt, dass die steuerrechtliche Verjährung einer Vermögensabschöpfung nicht entgegensteht. Auch diese echte Rückwirkung beanstandete das Bundesverfassungsgericht nicht. Wiederum betonte es, dass die Einziehung keine Strafe sei und das Vertrauen auf den dauerhaften Bestand strafrechtswidrig erlangten Vermögens nur begrenzten Schutz genieße.
BGH 2024: Einziehung trotz verjährter Straftat
Wie weit diese Grundsätze praktisch reichen, zeigt BGH, Urteil vom 19. März 2024 – 3 StR 474/19. Eine Waffenherstellerin hatte aus Geschäften im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht erhebliche Umsätze erzielt. Hinsichtlich eines Teils der Taten war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Dennoch blieb eine Wertersatzeinziehung bestehen.
Der BGH bestätigte ausdrücklich, dass Art. 316h EGStGB die neuen §§ 73 ff. StGB auch auf Taten vor dem 1. Juli 2017 erstreckt und dies nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß ist. Außerdem kann eine selbstständige Einziehung wegen einer verjährten Tat sogar im laufenden Strafverfahren angeordnet werden, ohne zunächst in ein vollständig separates Verfahren wechseln zu müssen.
BGH 2025: Übergangsvorschriften bleiben entscheidend
Trotz der weitreichenden Rückwirkung bedeutet das nicht, dass stets die aktuellste Fassung des Einziehungsrechts gilt. Das zeigt BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23. Bei mehreren Grundstücken kam es darauf an, wann sie sichergestellt worden waren. Nach Art. 316k EGStGB gilt für § 76a Abs. 4 StGB die seit dem 18. März 2021 geltende Fassung nur für Gegenstände, die nach dem 17. März 2021 sichergestellt wurden. Bei früherer Sicherstellung bleibt das alte Recht maßgeblich.
Für die Verteidigung ist deshalb die zeitliche Rekonstruktion weiterhin wichtig.
Was bedeutet das Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung für die Verteidigung?
Die Argumentation „Die Tat liegt vor 2017, deshalb darf das neue Einziehungsrecht nicht angewendet werden“ reicht heute regelmäßig nicht mehr. Zu prüfen bleibt jedoch:
- Wann wurde die angebliche Tat begangen?
- War sie bereits verjährt?
- Welche Übergangsvorschrift greift?
- Wann erfolgte eine Sicherstellung?
- Welche Fassung von § 76a StGB ist anwendbar?
- Ist überhaupt bewiesen, dass das Vermögen aus einer rechtswidrigen Tat stammt?
- Wird Originaleinziehung oder Wertersatzeinziehung verlangt?
Das Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung ist damit nicht bedeutungslos. Sein Anwendungsbereich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch erheblich enger, als das klassische strafrechtliche Rückwirkungsverbot vermuten lässt. Für die Verteidigung verschiebt sich deshalb der Schwerpunkt: Nicht die Rückwirkung allein, sondern Anwendbarkeit der Übergangsvorschriften, Herkunft des Vermögens, Berechnung und Verfahrensrecht entscheiden heute häufig über die Einziehung.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.