Europäischer Haftbefehl und Auslieferungshaft

Auslieferungsverfahren Manager Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ein Auslieferungsverfahren gegen Manager kann innerhalb weniger Stunden zur Festnahme und Auslieferungshaft führen. Besonders bei international tätigen Unternehmen kommen Vorwürfe wegen Betrugs, Korruption, Geldwäsche, Steuerdelikten oder Kartellverstößen häufig aus mehreren Staaten. Innerhalb der Europäischen Union bildet regelmäßig ein Europäischer Haftbefehl die Grundlage. Betroffene sollten einer vereinfachten Auslieferung nicht vorschnell zustimmen. Zunächst müssen Haftgrund, Inhalt des Haftbefehls, Auslieferungshindernisse, Tatort, Staatsangehörigkeit und mögliche menschenrechtliche Einwände geprüft werden.

Wann droht Auslieferungshaft?

Nach § 15 IRG kann das Oberlandesgericht Auslieferungshaft anordnen, wenn aufgrund konkreter Umstände die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Verfahren oder der Auslieferung entzieht, oder wenn ein dringender Verdacht besteht, dass er die Ermittlungen erschweren wird. Ist die Auslieferung von vornherein unzulässig, darf keine Auslieferungshaft angeordnet werden. Für Manager bedeutet ein ausländischer Haftbefehl deshalb nicht automatisch Haft. Zu prüfen sind insbesondere Wohnsitz, Familie, berufliche Bindungen, bisheriges Verhalten, freiwillige Kooperation und weniger einschneidende Maßnahmen.

BVerfG 2025: Fluchtgefahr muss konkret begründet werden

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Januar 2025 – 2 BvR 5/25 eine Auslieferungshaftentscheidung aufgehoben. Das Oberlandesgericht hatte sich im Wesentlichen auf die drohende erhebliche Freiheitsstrafe in Italien gestützt. Nach Auffassung des BVerfG genügte die Begründung den Anforderungen des Freiheitsgrundrechts nicht. Persönliche und soziale Bindungen in Deutschland sowie mildere Maßnahmen mussten nachvollziehbar in die Entscheidung einbezogen werden.

Diese Entscheidung ist für die Verteidigung besonders wichtig:

Die Schwere des ausländischen Tatvorwurfs ersetzt keine individuelle Prüfung der Fluchtgefahr.

Welche Anforderungen gelten beim Europäischen Haftbefehl?

Der Europäische Haftbefehl muss unter anderem Angaben zu Identität, ausstellender Justizbehörde, zugrunde liegendem Haftbefehl oder Urteil, Tatvorwurf, Tatzeit, Tatort, Beteiligung und möglicher Höchststrafe enthalten.

Bei deutschen Staatsangehörigen gelten zusätzliche Anforderungen des § 80 IRG. Bei einer Auslieferung zur Strafverfolgung kommt es unter anderem darauf an, welchen Bezug die Tat zum ersuchenden Staat beziehungsweise zu Deutschland besitzt und ob eine spätere Rücküberstellung zur Strafvollstreckung gewährleistet ist.

Aktueller Fall 2026: Ehemalige Wirecard-Managerin aus Singapur ausgeliefert

Wie international Wirtschaftsstrafverfahren inzwischen geführt werden, zeigt ein aktueller Wirecard-Fall. Die frühere Wirecard-Asia-Direktorin Brigitte Häuser-Axtner wurde im November 2025 in Singapur festgenommen. Deutsche Behörden werfen ihr im Zusammenhang mit dem Wirecard-Umfeld unter anderem Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Computerbetrug und Geldwäsche vor. Sie stimmte im Februar 2026 ihrer Überstellung zu und wurde am 30. März 2026 nach Deutschland ausgeliefert.

Der Fall zeigt zugleich den Unterschied zum Europäischen Haftbefehl: Bei Drittstaaten richten sich Auslieferungen nach dem IRG, einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen und dem Recht des ersuchten Staates.

IRG-Reform 2026: Mehr Rechtsschutz im Auslieferungsverfahren?

Das IRG soll umfassend neu geregelt werden. Der Regierungsentwurf vom 12. August 2026 befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht geltendes Recht. Er soll das Rechtshilferecht systematisieren und zugleich die Rechte Betroffener stärken. Für Auslieferungsverfahren sind drei Änderungen besonders interessant:

Erstens soll die verfolgte Person grundsätzlich verlangen können, mindestens einmal mündlich vom Oberlandesgericht angehört zu werden.

Zweitens sieht der Entwurf erstmals einen ausdrücklichen Rechtsbehelf gegen die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts vor.

Drittens soll die verfolgte Person im Rechtsbehelfsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen beantragen können, eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

Auch bei der Haft stärkt der Entwurf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Weniger einschneidende Maßnahmen sollen Vorrang haben, wenn sie den Zweck der Auslieferungshaft ausreichend sichern.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Bei einem Auslieferungsverfahren gegen Manager prüfe ich nicht nur den ausländischen Tatvorwurf, sondern insbesondere:

  • formelle Wirksamkeit des Haftbefehls,
  • Fluchtgefahr,
  • Möglichkeit einer Haftverschonung,
  • Tatort und internationale Zuständigkeit,
  • beiderseitige Strafbarkeit, soweit erforderlich,
  • menschenrechtliche Auslieferungshindernisse und
  • Besonderheiten bei deutschen Staatsangehörigen.

Nach einer Festnahme besteht notwendige Rechtsbeistandschaft. Wer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls oder ausländischen Auslieferungsersuchens festgenommen wird, sollte deshalb keiner vereinfachten Auslieferung zustimmen, bevor die Verteidigung die rechtlichen Folgen geprüft hat.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.