475 Anklagepunkte und trotzdem keine Hauptverhandlung

Vorenthalten von Arbeitsentgelt § 266a StGB
Vorenthalten von Arbeitsentgelt § 266a StGB

Fast zehn Jahre Ermittlungen, fünf Angeschuldigte, 475 angeklagte Taten und ein behaupteter Schaden von mehr als 1,6 Millionen Euro. Was nach einem klassischen Großverfahren des Wirtschaftsstrafrechts klingt, endete bereits vor Beginn der Hauptverhandlung.

Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg lehnte mit Beschluss vom 28. August 2026 die Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft Magdeburg und die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Beschluss ist seit dem 8. September 2026 rechtskräftig.

Ich habe in dem Verfahren einen der Angeschuldigten verteidigt.

Vorwurf: Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB

Gegenstand des Verfahrens war der Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB. Die Staatsanwaltschaft warf den Angeschuldigten vor, im Zusammenhang mit einem Unternehmen des Gebäudereinigerhandwerks Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig abgeführt zu haben.

Die Anklage umfasste insgesamt 475 selbstständige Handlungen. Ausgangspunkt der Berechnungen war die Annahme, Arbeitnehmer hätten mehr gearbeitet, als tatsächlich vergütet worden sei. Dadurch sei zugleich der gesetzliche beziehungsweise tarifliche Mindestlohn unterschritten worden. Auf dieser Grundlage errechnete die Staatsanwaltschaft angeblich vorenthaltene Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von insgesamt rund 1,61 Millionen Euro.

Doch genau bei der Berechnung lag das zentrale Problem.

Aus Schätzungen wurden angeblich konkrete Straftaten

Für viele Beschäftigte und Zeiträume lagen keine vollständigen Arbeitszeitunterlagen vor. Die Ermittlungsbehörden griffen deshalb auf Zeugenaussagen und vorhandene Aufzeichnungen zurück.

Dabei wurden beispielsweise Aussagen, wonach täglich zwischen einer halben und einer Stunde zusätzlich gearbeitet worden sei, mit einem Mittelwert von 0,75 Stunden angesetzt. Aus personenbezogenen Werten wurden anschließend Durchschnittswerte gebildet und auf weitere Arbeitnehmer sowie Beschäftigungszeiträume übertragen. Schließlich entstand auf diese Weise eine mittlere monatliche Mindestlohnunterschreitung, die wiederum auf eine Vielzahl von Beschäftigten hochgerechnet wurde.

Die Verteidigung hatte gegen diese Methode erhebliche Einwendungen erhoben.

Landgericht: Eine Straftat darf nicht hochgerechnet werden

Das Landgericht Magdeburg folgte dieser Kritik in einem entscheidenden Punkt. Für die Eröffnung eines Hauptverfahrens genügt zwar nach § 203 StPO ein hinreichender Tatverdacht. Eine Verurteilung muss also noch nicht feststehen. Sie muss nach dem Ergebnis der Ermittlungen jedoch wahrscheinlich sein. Diese Wahrscheinlichkeit sah die Wirtschaftsstrafkammer nicht.

Die Kammer stellte fest, dass zahlreiche Zeugenaussagen lediglich ungefähr waren. Teilweise hatten Arbeitnehmer sogar angegeben, dass die vertraglich festgelegte Arbeitszeit für die Tätigkeit ausgereicht habe oder zusätzliche Arbeitszeiten bezahlt worden seien.

Besonders deutlich formulierte das Gericht die Grenze zulässiger Schätzungen: Eine Schadenshöhe kann unter bestimmten Voraussetzungen geschätzt werden, wenn bereits feststeht, dass ein strafbares Verhalten vorliegt. Unzulässig ist es dagegen, durch eine Schätzung überhaupt erst die tatsächlichen Voraussetzungen einer Straftat zu begründen.

Genau dies beanstandete die Kammer. Die Hochrechnung durchschnittlicher Werte auf Arbeitnehmer, bei denen konkrete unbezahlte Arbeitszeiten gerade nicht festgestellt worden waren, war nach Auffassung des Gerichts nicht tragfähig.

Mit anderen Worten: Man kann unter Umständen den Schaden schätzen – nicht aber die Straftat selbst.

Auch der Beihilfevorwurf überzeugte nicht

Ein weiterer Teil der Anklage betraf Niederlassungsleiter, denen Beihilfe zu den behaupteten Taten vorgeworfen wurde.

Auch hier sah das Gericht keine ausreichende Tatsachengrundlage. Aus der Anklage ergab sich nach Auffassung der Kammer insbesondere nicht, woher die Niederlassungsleiter Kenntnis von angeblich unternehmensweit nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen gehabt haben sollten. Ebenso wenig war nachvollziehbar, wodurch sie die behaupteten Haupttaten konkret gefördert haben sollten.

Die Kammer betonte außerdem, dass es sich nicht lediglich um einzelne offene Fragen handelte, die man in einer Hauptverhandlung noch hätte klären können. Das Problem lag vielmehr bereits in den tatsächlichen Grundlagen der Anklage und der darauf aufgebauten Hochrechnung.

Für einen Teil der angeklagten Taten war darüber hinaus inzwischen die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren abgelaufen.

Bedeutung für Verfahren nach § 266a StGB

Der Fall zeigt, wie wichtig eine genaue Prüfung der Berechnungsmethoden in Verfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB ist.

Hohe Schadenssummen, umfangreiche Tabellen und hunderte Anklagepunkte ersetzen keinen belastbaren Tatnachweis. Gerade bei Hochrechnungen muss geprüft werden, welche konkreten Tatsachen tatsächlich festgestellt wurden und an welcher Stelle aus einzelnen Beobachtungen pauschale Annahmen für ganze Belegschaften oder lange Tatzeiträume werden.

Nach fast zehn Jahren Ermittlungen kam es in diesem Verfahren deshalb nicht zu einer Hauptverhandlung.

Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 28.08.2026 (29 KLs 567 Js 25248/17 (3/24)) – rechtskräftig seit 08.09.2026.

Rechtsanwalt Oliver Marson