Auswertung von Funkzellendaten

Funkzellendaten im Strafverfahren
Funkzellendaten im Strafverfahren

Ein Mobiltelefon soll sich zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts befunden haben. Für Polizei und Staatsanwaltschaft kann dies ein wichtiger Ermittlungsansatz sein. Doch Funkzellendaten im Strafverfahren beweisen weder den exakten Standort eines Telefons noch automatisch, welche Person das Gerät tatsächlich bei sich hatte.

Gerade deshalb muss die Auswertung von Funkzellendaten kritisch geprüft werden. Technische Reichweiten, Zeitangaben, die Auswahl der Funkzellen und die Zuordnung einer Rufnummer zu einem Beschuldigten können für die Beweiswürdigung entscheidend sein.

Was sind Funkzellendaten?

Ein Mobiltelefon verbindet sich regelmäßig mit einer Basisstation des Mobilfunknetzes. Dabei entstehen sogenannte Verkehrsdaten. Sie können unter anderem erkennen lassen, über welche Funkzelle eine Kommunikation abgewickelt wurde.

Eine Funkzelle bezeichnet jedoch keine exakte GPS-Position. Sie beschreibt zunächst nur das Gebiet, das von einer bestimmten Mobilfunkantenne versorgt wird.

Je nach Bebauung, Netzstruktur, Auslastung und technischen Bedingungen können Funkzellen unterschiedlich groß sein. Besonders in Großstädten wie Berlin können sie zwar relativ klein sein. Dennoch bedeutet die Einbuchung eines Mobiltelefons in eine Funkzelle nicht, dass sich das Gerät an einem bestimmten Haus oder einer bestimmten Straße befunden haben muss.

Was ist eine Funkzellenabfrage?

Bei einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 StPO verlangen Ermittlungsbehörden von Mobilfunkunternehmen die Verkehrsdaten sämtlicher Mobilfunkanschlüsse, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums über bestimmte Funkzellen kommuniziert haben.

Das Besondere daran: Die Ermittlungsmaßnahme richtet sich zunächst nicht gegen eine bestimmte Person. Vielmehr werden Daten zahlreicher Menschen erfasst, die sich möglicherweise zufällig im betroffenen Bereich befanden.

Die Ermittler vergleichen anschließend beispielsweise mehrere Tatorte miteinander. Taucht dieselbe Rufnummer bei mehreren Funkzellenabfragen auf, kann daraus ein Ermittlungsansatz entstehen.

Wann ist eine Funkzellenabfrage zulässig?

§ 100g Abs. 3 StPO verlangt insbesondere:

  • den Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung,
  • ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriff und Bedeutung der Sache,
  • sowie die Voraussetzung, dass die Aufklärung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Außerdem muss die Abfrage räumlich und zeitlich hinreichend bestimmt sein. Nach § 101a StPO muss die gerichtliche Entscheidung insbesondere festlegen, welche Daten für welchen Zeitraum übermittelt werden sollen. Die Gründe für Erforderlichkeit und Angemessenheit müssen einzelfallbezogen dargelegt werden.

BGH: Katalogtat erforderlich

Eine für die Verteidigung besonders wichtige Entscheidung stammt vom Bundesgerichtshof. Der BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 (2 StR 171/23), entschied, dass eine Funkzellenabfrage zusätzlich den Verdacht einer besonders schweren Straftat aus dem Katalog des § 100g Abs. 2 StPO voraussetzt. Fehlt eine solche Katalogtat, bleibt es nach Auffassung des BGH nicht lediglich bei einem Verfahrensfehler. Vielmehr kann daraus ein Beweisverwertungsverbot folgen.

Damit können rechtswidrig erhobene Funkzellendaten für die Verurteilung unverwertbar sein.

Landgerichte widersprechen dem BGH

Die Rechtslage ist allerdings nicht unumstritten. Das LG Hamburg, Beschluss vom 6. Juni 2024 (621 Qs 32/24), hat der Auffassung des BGH ausdrücklich widersprochen. Nach Ansicht des Landgerichts genügt für § 100g Abs. 3 StPO eine Straftat von erheblicher Bedeutung; eine Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO sei nicht zusätzlich erforderlich.

Dem schloss sich das LG Regensburg, Beschluss vom 5. September 2024 (8 Qs 30/24), an.

Für die Strafverteidigung ist dieser Streit relevant. Besteht keine Katalogtat, sollte geprüft werden, ob die Funkzellenabfrage bereits nach den strengeren Maßstäben des BGH rechtswidrig war und ob ein Verwertungswiderspruch beziehungsweise ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommt.

Was beweisen Funkzellendaten wirklich?

Funkzellendaten werden in Ermittlungsakten teilweise wie ein Standortnachweis behandelt. Das kann zu weit gehen.

Aus der Einbuchung eines Mobiltelefons lässt sich zunächst nur ableiten, dass das Gerät über eine bestimmte Basisstation beziehungsweise Funkzelle kommuniziert hat.

Daraus folgt nicht automatisch:

  • dass sich das Gerät unmittelbar am Tatort befand,
  • dass der Beschuldigte das Telefon bei sich hatte,
  • dass er selbst eine Kommunikation ausgelöst hat,
  • oder dass eine bestimmte Route zurückgelegt wurde.

Das Bundesverfassungsgericht weist selbst darauf hin, dass Funkzellendaten grundsätzlich nur einen ungefähren Standort des Mobiltelefons erkennen lassen. Werden Standortdaten über längere Zeit kombiniert, können allerdings Bewegungsprofile entstehen.

Fehler bei der Auswertung von Funkzellendaten

Auch technische Daten sind nicht automatisch fehlerfrei. Bereits bei der Erhebung, Speicherung, Übermittlung und späteren Auswertung können Fehler entstehen. Auf meiner Webseite habe ich beispielsweise schon über einen Fall berichtet, in dem bei Telefónica über einen längeren Zeitraum fehlerhafte Zeitangaben in Verkehrsdaten bestanden.

Für die Verteidigung muss deshalb nachvollziehbar sein:

  • von welchem Netzbetreiber die Daten stammen,
  • in welcher Zeitzone Zeitangaben gespeichert wurden,
  • welche Funkzelle betroffen war,
  • welche Antennenrichtung bestand,
  • wie groß deren tatsächlicher Versorgungsbereich war,
  • wie die Daten verarbeitet und gefiltert wurden,
  • und auf welche Weise die Ermittlungsbehörden daraus ihre Schlussfolgerungen gezogen haben.

Eine farbige Karte oder ein Ermittlungsbericht ersetzt diese Prüfung nicht.

Wie kann ein Strafverteidiger Funkzellendaten prüfen?

Bei belastenden Funkzellendaten im Strafverfahren prüfe ich zunächst die gerichtliche Anordnung und die gesetzlichen Voraussetzungen der Datenerhebung. Anschließend muss die technische Beweisführung nachvollzogen werden. Dazu gehören insbesondere Rohdaten, Tabellen, Zeitstempel, Funkzelleninformationen und die von Polizei oder Sachverständigen vorgenommenen Auswertungen.

Bei umfangreichen oder technisch schwierigen Datenbeständen arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten IT-Sachverständigen und forensischen Analysten zusammen. Denn die entscheidende Frage lautet nicht lediglich, ob ein Mobiltelefon in einer Funkzelle registriert wurde. Entscheidend ist vielmehr, welche belastbare Schlussfolgerung daraus für Tatort, Tatzeit und Person des Beschuldigten tatsächlich gezogen werden darf.

Rechtsanwalt Oliver Marson
Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Persönliche Strafverteidigung bei digitalen Beweismitteln