Scheinselbstständigkeit ist strafbar

Schwarzarbeit im Unternehmen
Schwarzarbeit im Unternehmen

Die Ehefrau schreibt Rechnungen, der Betrieb bezahlt sie. Über zwei Jahrzehnte läuft die Zusammenarbeit so. Dann prüfen die Behörden genauer: War sie tatsächlich selbstständig tätig – oder arbeitete sie wie eine Angestellte im Unternehmen ihres Mannes?

Für einen ehemaligen CSU-Fraktionschef wurde diese Frage zur Strafsache. Das Amtsgericht Augsburg verurteilte ihn wegen Steuerhinterziehung und vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge zu 16 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Hinzu kam eine Nachforderung von rund 450.000 Euro an Sozialabgaben. Er bestritt, vorsätzlich gehandelt zu haben; das Gericht sah es anders. Der Fall zeigt, wie weit die Folgen einer über Jahre falsch eingeordneten Beschäftigung reichen können.

Wann liegt Schwarzarbeit im Unternehmen vor?

Ein Vertrag mit der Überschrift „freie Mitarbeit“ entscheidet den sozialversicherungsrechtlichen Status nicht. Maßgeblich ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich abläuft: Wer bestimmt Arbeitszeit und Aufgaben? Ist die Person in betriebliche Abläufe eingebunden? Trägt sie ein eigenes unternehmerisches Risiko und kann sie ihre Arbeit selbst organisieren?

Werden bei einer abhängigen Beschäftigung Melde- oder Beitragspflichten nicht erfüllt, kann Schwarzarbeit im Sinne von § 1 Abs. 2 SchwarzArbG vorliegen. Scheinselbstständigkeit allein beweist aber noch keine Straftat. Für eine Verurteilung nach § 266a StGB müssen insbesondere die Beitragspflicht, das Vorenthalten der Beiträge und der erforderliche Vorsatz festgestellt werden. Auch eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist gesondert zu prüfen.

Was sagt die neuere Rechtsprechung?

Das Bundessozialgericht hat am 22. Juli 2025 (B 12 BA 7/23 R) die selbstständige Tätigkeit eines freien Lohnbuchhalters anerkannt. Das ist für Unternehmen ein wichtiger Hinweis: Freie Mitarbeit ist weiterhin möglich. Entscheidend bleibt die sorgfältige Bewertung des konkreten Vertrags und seiner tatsächlichen Durchführung.

Für das Strafverfahren hat der Bundesgerichtshof am 7. August 2025 (1 StR 60/25) die Anforderungen an die Schadensberechnung betont. Geschuldete Sozialversicherungsbeiträge müssen anhand der jeweiligen Beschäftigungszeiten, Entgelte, Fälligkeitstermine und Beitragssätze nachvollziehbar festgestellt werden. Eine hohe pauschale Forderung ersetzt diese Prüfung nicht.

Wie lässt sich ein Vorwurf verteidigen?

Nach einer Zollkontrolle oder Betriebsprüfung sollte zunächst die Akte ausgewertet werden. Zu prüfen sind vor allem die tatsächliche Arbeitsorganisation, vorhandene Statusentscheidungen, die Berechnung der Beiträge und die Frage, was die verantwortlichen Personen über eine mögliche Beitragspflicht wussten. Verträge, Rechnungen und E-Mails können dabei ebenso wichtig sein wie Aussagen zur täglichen Zusammenarbeit.

Ich verteidige Unternehmen und Verantwortliche in Berlin bei Vorwürfen der Schwarzarbeit. Eine frühe Prüfung kann klären, ob überhaupt eine abhängige Beschäftigung vorlag und ob aus einer möglichen Fehleinschätzung ein strafbarer Vorsatz abgeleitet werden kann.

Rechtsanwalt Marson – aktualisiert: September 2026.