Geheimnisverrat in Wirtschaftsstrafverfahren

Wirtschaftsstrafverfahren enthalten häufig sensible Informationen über Unternehmen, Manager, Konten und interne Geschäftsabläufe. Gelangen solche Informationen frühzeitig an Medien oder Dritte, kann der Schaden erheblich sein. Geheimnisverrat in Wirtschaftsstrafverfahren betrifft deshalb nicht nur das Strafrecht. Er berührt auch Persönlichkeitsrechte, Unternehmensinteressen und eine wirksame Strafverteidigung.
Wann liegt ein strafbarer Geheimnisverrat vor?
§ 353b StGB schützt Dienstgeheimnisse und besondere Geheimhaltungspflichten. Strafbar kann sich etwa ein Amtsträger machen, der ein dienstlich bekannt gewordenes Geheimnis unbefugt offenbart. Zusätzlich muss die Offenbarung wichtige öffentliche Interessen gefährden. Der Strafrahmen reicht grundsätzlich bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Nicht jede Weitergabe aus einer Behörde erfüllt jedoch automatisch § 353b StGB. Entscheidend sind Inhalt, Herkunft und Auswirkungen der Information.
BGH: Auch das Vertrauen in Behörden kann geschützt sein
Der BGH, Urteil vom 15. Februar 2024 (5 StR 283/23), hat § 353b StGB näher konkretisiert. Das Gericht stellte klar: Ein wichtiges öffentliches Interesse kann auch dann gefährdet sein, wenn der Geheimnisbruch das Vertrauen in die Integrität einer staatlichen Stelle erschüttert. Dabei verlangt der BGH eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Inhalt und Umfang der Daten sowie ihre mögliche Verwendung spielen eine Rolle.
Interessant ist außerdem: Auch Informationen aus einer privaten WhatsApp-Gruppe von Polizeibeamten können dienstlichen Bezug besitzen. Allein die private Kommunikationsform schließt § 353b StGB nicht aus.
Akteneinsicht des Verletzten hat Grenzen
Eine weitere Informationsquelle kann die Akteneinsicht nach § 406e StPO sein. Ein Verletzter kann über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht erhalten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Das Gesetz setzt jedoch klare Grenzen.
Die Akteneinsicht muss versagt werden, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann außerdem den Untersuchungszweck gefährden.
Gerade Wirtschaftsstrafakten enthalten häufig Informationen, die mit dem eigentlichen Verletzteninteresse wenig zu tun haben.
BGH 2026: Kein Anspruch auf die gesamte Strafakte
Der BGH, Beschluss vom 3. März 2026 (StB 8/26), bestätigt diese Grenze. Eine Nebenklägerin verlangte vollständige Akteneinsicht. Der BGH lehnte dies ab. Die nicht herausgegebenen Aktenteile betrafen andere Tatvorwürfe und persönliche Lebensumstände weiterer Personen. Deren Interessen überwogen das zusätzliche Informationsinteresse der Nebenklägerin.
Für Wirtschaftsstrafverfahren ist das besonders wichtig. Die Staatsanwaltschaft darf umfangreiche Ermittlungsakten nicht allein deshalb vollständig öffnen, weil ein Verletzter Akteneinsicht beantragt.
Veröffentlichung von Ermittlungsdokumenten kann selbst strafbar sein
§ 353d Nr. 3 StGB schützt Strafverfahren zusätzlich vor vorzeitiger wortgetreuer Veröffentlichung amtlicher Dokumente. Der BGH, Beschluss vom 31. Juli 2025 (5 StR 78/25), bestätigte eine Verurteilung wegen der Veröffentlichung richterlicher Beschlüsse aus einem laufenden Ermittlungsverfahren. Der Beschuldigte hatte die Dokumente nahezu vollständig ins Internet gestellt.
Der BGH hält § 353d Nr. 3 StGB auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit für verfassungsgemäß. Die Vorschrift verbietet nicht jede Berichterstattung. Strafbar ist insbesondere die vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Dokumente ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut.
Warum Geheimnisverrat für Unternehmen gefährlich ist
Bereits ein Ermittlungsverfahren kann Geschäftsbeziehungen, Finanzierung und Reputation belasten. Öffentliche Berichte über noch ungeprüfte Vorwürfe verstärken diesen Effekt. Deshalb prüfe ich frühzeitig:
- Wer erhielt Zugang zu den Ermittlungsakten?
- Welche Informationen gelangten nach außen?
- War die Akteneinsicht nach § 406e StPO zulässig?
- Enthielt sie nicht erforderliche Unternehmens- oder Personendaten?
- Liegen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 353b StGB vor?
- Wurden amtliche Dokumente entgegen § 353d StGB veröffentlicht?
Bei Geheimnisverrat in Wirtschaftsstrafverfahren geht es deshalb auch darum, die Kontrolle über sensible Verfahrensinformationen zu behalten.
Rechtsanwalt Oliver Marson
Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Persönliche Strafverteidigung in Wirtschaftsstrafsachen