Wenn Finanzamt und Steuerfahndung Umsätze und Gewinne schätzen

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

In Steuerstrafverfahren fehlen häufig vollständige Buchhaltungsunterlagen, Kassenaufzeichnungen oder Belege. Außerdem werfen Ermittlungsbehörden Unternehmern bisweilen vor, Bareinnahmen nicht erfasst, Kassendaten gelöscht oder Betriebsausgaben durch Scheinrechnungen verschleiert zu haben. Deshalb versuchen Finanzamt, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft, die tatsächlichen Umsätze und Gewinne zu schätzen.

Eine solche Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren kann erhebliche Folgen haben. Denn der geschätzte Hinterziehungsbetrag beeinflusst nicht nur die Steuernachzahlung, sondern zugleich die Höhe einer möglichen Strafe, einen Vermögensarrest und die Einziehung von Vermögenswerten. Allerdings darf das Strafgericht die Schätzung des Finanzamts nicht einfach übernehmen. Vielmehr gelten im Strafverfahren strengere Anforderungen.

Welche Rechtsgrundlage erlaubt eine Schätzung?

Die steuerrechtliche Grundlage bildet § 162 Abgabenordnung. Danach muss das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn es sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei muss es jedoch alle Umstände berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Eine Schätzung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Steuerpflichtige:

  • Steuererklärungen nicht abgibt,
  • Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorlegt,
  • Kassenunterlagen nicht ordnungsgemäß führt,
  • Belege vernichtet oder nicht aufbewahrt,
  • unrichtige Angaben macht,
  • seine Mitwirkungspflichten verletzt.

Nach § 158 AO muss das Finanzamt eine formell ordnungsgemäße Buchführung grundsätzlich zugrunde legen. Bestehen jedoch konkrete Zweifel an ihrer sachlichen Richtigkeit, kann es die Beweiskraft der Aufzeichnungen verwerfen und anschließend nach § 162 AO schätzen. Der strafrechtliche Vorwurf richtet sich regelmäßig nach § 370 AO. Eine Steuerhinterziehung liegt jedoch nur vor, wenn der Beschuldigte vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht beziehungsweise steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschweigt und dadurch Steuern verkürzt.

Steuerliche und strafrechtliche Schätzung sind nicht identisch

Im Besteuerungsverfahren darf das Finanzamt eine Schätzung wählen, die innerhalb eines vertretbaren Schätzungsrahmens liegt. Dabei kann es außerdem Unsicherheiten berücksichtigen, die der Steuerpflichtige durch mangelhafte Aufzeichnungen verursacht hat. Im Strafverfahren gilt dagegen der Zweifelssatz. Deshalb darf das Strafgericht nicht den höchsten noch denkbaren Umsatz oder Gewinn zugrunde legen. Vielmehr muss es einen Mindestumfang feststellen, von dem es sicher überzeugt ist. Eine Schätzung darf zudem nicht den Nachweis der Steuerhinterziehung selbst ersetzen. Es muss feststehen, dass ein steuerpflichtiger Sachverhalt vorlag und dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Erst wenn der Hinterziehungstatbestand dem Grunde nach nachgewiesen ist, darf das Gericht die genaue Höhe der Besteuerungsgrundlagen schätzen. Außerdem muss sich das Strafgericht eine eigene Überzeugung bilden. Daher bindet weder ein Schätzungsbescheid des Finanzamts noch ein Bericht der Steuerfahndung das Gericht.

Welche Schätzungsmethoden gibt es?

Die geeignete Methode hängt vom Betrieb, den vorhandenen Unterlagen und dem jeweiligen Tatvorwurf ab. In Betracht kommen insbesondere:

  • interner Betriebsvergleich anhand eigener Vergleichszeiträume,
  • externer Betriebsvergleich mit ähnlichen Unternehmen,
  • Nachkalkulation anhand des Wareneinsatzes,
  • Geldverkehrsrechnung,
  • Vermögenszuwachsrechnung,
  • Auswertung von Kassendaten,
  • Hochrechnung aus einzelnen repräsentativen Zeiträumen,
  • Vergleich mit amtlichen Richtsätzen.

Bei einem Restaurant kann die Steuerfahndung beispielsweise anhand des Wareneinkaufs und eines Rohgewinnaufschlags auf die erzielten Umsätze schließen. Bei einem bargeldintensiven Unternehmen kann sie dagegen Kassendaten oder gelöschte Buchungen auswerten. Allerdings muss die gewählte Methode zum konkreten Betrieb passen. Unterschiedliche Öffnungszeiten, Preisänderungen, saisonale Schwankungen, Personalengpässe oder außergewöhnliche Geschäftsjahre dürfen daher nicht unberücksichtigt bleiben.

Wo liegen die Grenzen einer Schätzung?

Das Strafgericht muss die tatsächlichen Grundlagen und den Rechenweg nachvollziehbar darstellen. Es darf deshalb nicht lediglich auf Tabellen der Steuerfahndung verweisen oder einen Gesamtbetrag übernehmen.

Vielmehr muss das Urteil erkennen lassen:

  • welche Ausgangsdaten verwendet wurden,
  • warum diese Daten zuverlässig sind,
  • weshalb der Vergleichszeitraum repräsentativ ist,
  • welche Berechnungsmethode angewandt wurde,
  • wie Unsicherheiten berücksichtigt wurden,
  • wie sich die jeweilige Steuer berechnet,
  • welche Steuer tatsächlich festgesetzt wurde.

Besonders wichtig ist der Vergleich zwischen Soll- und Ist-Steuer. Das Gericht muss zunächst feststellen, welche Steuer bei vollständigen und richtigen Angaben angefallen wäre. Anschließend muss es diese Soll-Steuer mit der tatsächlich festgesetzten Ist-Steuer vergleichen. Erst die Differenz ergibt den Hinterziehungsbetrag. Pauschale Sicherheitszuschläge des Finanzamts darf das Strafgericht deshalb nicht ungeprüft übernehmen. Im Gegenteil muss es bei verbleibenden Unsicherheiten zugunsten des Angeklagten Abschläge vornehmen und einen sicheren Mindestschuldumfang bestimmen.

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat die Anforderungen mit Beschluss vom 5. Februar 2026 – 1 StR 510/25 – erneut deutlich hervorgehoben. Das Landgericht hatte eine Gastronomieunternehmerin unter anderem wegen zahlreicher Steuerhinterziehungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hatte es die Einziehung von 259.860 Euro angeordnet. Das Gericht stützte die Berechnung unter anderem auf manipulierte Kassensysteme und schätzte nicht erklärte Umsätze. Der BGH hob jedoch sämtliche Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung, die Gesamtstrafe und die Einziehungsentscheidung auf. Das Landgericht hatte weder den wesentlichen Inhalt der abgegebenen Steuererklärungen noch die ergangenen Steuerbescheide ausreichend festgestellt. Außerdem blieb die Berechnung der monatlich verschwiegenen Umsätze unklar. Damit fehlte eine geschlossene und nachvollziehbare Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Steuer. Obwohl umfangreiche Kassenmanipulationen feststanden, reichte dies für eine tragfähige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht aus.

Bereits im Urteil vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25 – hatte der BGH bestätigt, dass Gerichte Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich schätzen dürfen. Allerdings müssen sie ihre Methode offenlegen und die Schätzungsgrundlagen so darstellen, dass das Revisionsgericht die Berechnung überprüfen kann. Das Gericht darf dabei unter bestimmten Voraussetzungen von einem überprüfbaren Zeitraum auf andere Zeiträume schließen. Dennoch muss es saisonale Unterschiede, Veränderungen des Betriebs und die Aussagekraft der vorhandenen Daten prüfen. Außerdem muss es durch ausreichende Abschläge sicherstellen, dass die Schätzung nicht zum Nachteil des Angeklagten überhöht ausfällt.

Welche Folgen hat eine Schätzung?

Eine steuerliche Schätzung kann zunächst zu hohen Steuerbescheiden führen. Hinzu kommen häufig Hinterziehungszinsen, Verspätungszuschläge oder Säumniszuschläge. Außerdem entfällt die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nicht dadurch, dass das Finanzamt bereits geschätzt hat. Im Strafverfahren wirkt sich die Schätzung vor allem auf den angenommenen Hinterziehungsbetrag aus. Dieser beeinflusst:

  • die Höhe der Geld- oder Freiheitsstrafe,
  • die Annahme eines besonders schweren Falles,
  • die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung,
  • die Einziehung ersparter Steuern,
  • die Höhe eines Vermögensarrestes,
  • mögliche berufs- und gewerberechtliche Folgen.

Eine überhöhte Schätzung kann daher den gesamten Verlauf des Verfahrens prägen. Allerdings führt ein Berechnungsfehler nicht immer zum Wegfall des Schuldspruchs. Steht eine Steuerverkürzung sicher fest, kann der Schuldspruch bestehen bleiben, während Strafe und Einziehung wegen eines fehlerhaft berechneten Umfangs aufgehoben werden.

Praxisbeispiel: Schätzung bei einem bargeldintensiven Betrieb

Die Steuerfahndung durchsucht einen Gastronomiebetrieb und stellt fest, dass einzelne Kassendaten fehlen. Anschließend überträgt sie die Umsätze aus drei besonders erfolgreichen Monaten auf mehrere Geschäftsjahre. Dabei berücksichtigt sie jedoch weder saisonale Unterschiede noch die zeitweise Schließung des Außenbereichs. Außerdem legt sie einen Rohgewinnaufschlag zugrunde, der deutlich über den betriebsinternen Werten liegt. In einem solchen Fall muss die Verteidigung nicht nur einzelne Rechenfehler aufzeigen. Vielmehr muss sie die Repräsentativität des Vergleichszeitraums, die betrieblichen Besonderheiten und die verwendeten Kalkulationsgrundlagen angreifen.

Wie hilft der Strafverteidiger?

Bei einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren prüfe ich insbesondere:

  • Besteht überhaupt eine Schätzungsbefugnis?
  • Ist die Buchführung tatsächlich zu verwerfen?
  • Sind die Ausgangsdaten vollständig und zuverlässig?
  • Passt die Methode zum konkreten Unternehmen?
  • Wurden betriebliche Besonderheiten berücksichtigt?
  • Ist der Vergleichszeitraum repräsentativ?
  • Enthält die Berechnung unzulässige Zuschläge?
  • Wurden Sicherheitsabschläge vorgenommen?
  • Ist die Soll-Ist-Berechnung nachvollziehbar?
  • Stimmen Strafschaden, Steuerbescheid und Einziehungsbetrag überein?

Bei umfangreichen Buchhaltungsdaten arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Analysten und weiteren Spezialisten zusammen. Dadurch lassen sich alternative Berechnungen entwickeln und Fehler der Steuerfahndung nachvollziehbar darstellen.

Persönliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson

Als Strafverteidiger vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige und Handwerker in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade bei steuerlichen Schätzungen kommt es darauf an, rechtliche Einwände mit einer genauen wirtschaftlichen Analyse zu verbinden. Denn häufig entscheidet nicht allein die Frage, ob Einnahmen verschwiegen wurden, sondern vor allem, in welcher Höhe eine Steuerverkürzung tatsächlich nachweisbar ist. Eine Schätzung ist keine unumstößliche Tatsache. Sowohl die Datengrundlage als auch die Methode und der Rechenweg können fehlerhaft sein. Je früher die Verteidigung die Berechnung überprüft, desto besser lassen sich überhöhte Hinterziehungsbeträge, unverhältnismäßige Vermögensarreste und eine zu hohe Straferwartung verhindern.