Schwarzlohn und Steuerstrafrecht – Folgen für Unternehmer und Geschäftsführer

Was ist Schwarzlohn?

Schwarzlohn und Steuerstrafrecht Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Von Schwarzlohn spricht man, wenn ein Arbeitgeber Arbeitsentgelt ganz oder teilweise außerhalb der offiziellen Lohnbuchhaltung zahlt und deshalb weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß anmeldet und abführt. Eine Barzahlung ist allerdings nicht automatisch Schwarzlohn. Arbeitgeber dürfen Löhne grundsätzlich auch bar auszahlen. Strafrechtlich relevant wird die Zahlung vielmehr dann, wenn sie verschwiegen, falsch verbucht oder nur teilweise gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern erklärt wird.

Typische Fälle sind:

  • vollständig unangemeldete Beschäftigte,
  • offiziell gemeldete Teilzeitkräfte, die tatsächlich Vollzeit arbeiten,
  • zusätzlich zum offiziellen Gehalt gezahlte Barbeträge,
  • nicht erfasste Überstunden,
  • angebliche Subunternehmer, die tatsächlich Arbeitnehmer sind,
  • Scheinrechnungen zur Finanzierung von Barlohnzahlungen,
  • unrichtige Stundenaufzeichnungen und Lohnabrechnungen.

Der Vorwurf betrifft häufig Bauunternehmen, Gastronomiebetriebe, Reinigungsunternehmen, Transportbetriebe, Sicherheitsdienste und Pflegeunternehmen. Allerdings können auch andere Branchen in den Fokus der Finanzkontrolle Schwarzarbeit geraten.

Welche Rechtsgrundlagen gelten?

Der Begriff der Schwarzarbeit wird in § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz näher beschrieben. Schwarzarbeit liegt unter anderem vor, wenn Arbeitgeber ihre sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllen oder steuerliche Pflichten verletzen. Für den steuerstrafrechtlichen Vorwurf bildet § 370 Abgabenordnung die zentrale Rechtsgrundlage. Eine Steuerhinterziehung kann insbesondere vorliegen, wenn der Arbeitgeber unrichtige Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt oder die Anmeldung der tatsächlich gezahlten Löhne vollständig unterlässt. Nach § 38 EStG muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten. Außerdem muss er die einbehaltene Lohnsteuer gemäß § 41a EStG anmelden und an das Finanzamt abführen. Daneben kommt regelmäßig § 266a StGB zur Anwendung. Danach macht sich ein Arbeitgeber strafbar, wenn er Arbeitnehmerbeiträge oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung vorenthält.

Deshalb führen Schwarzlohnzahlungen häufig zu zwei parallelen Vorwürfen:

  • Steuerhinterziehung wegen nicht abgeführter Lohnsteuer,
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB.

Wie wird der Schaden berechnet?

Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen behandeln die Ermittlungsbehörden den ausgezahlten Schwarzlohn regelmäßig als Nettolohn. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gilt bei illegaler Beschäftigung grundsätzlich ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Deshalb rechnen die Behörden den tatsächlich ausgezahlten Betrag auf einen fiktiven Bruttolohn hoch. Auf diesen höheren Betrag berechnen sie anschließend Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sowie Lohnsteuer. Dadurch kann der angebliche Schaden erheblich höher ausfallen als die Summe der tatsächlich ausgezahlten Schwarzlöhne. Allerdings dürfen Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Deutsche Rentenversicherung und Staatsanwaltschaft die Beträge nicht frei schätzen. Vielmehr müssen sie die Arbeitszeiten, Lohnhöhen, Beschäftigungszeiträume und persönlichen Beitragsmerkmale nachvollziehbar feststellen. Gerade die Schadensberechnung bietet deshalb häufig einen wesentlichen Ansatzpunkt für die Verteidigung.

Wie beginnt ein Ermittlungsverfahren?

Ein Strafverfahren wegen Schwarzlohn beginnt häufig nach einer Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls oder die Deutsche Rentenversicherung. Außerdem können ehemalige Mitarbeiter, Wettbewerber, Insolvenzverwalter oder Finanzämter Hinweise geben. Danach folgen nicht selten:

  • Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Privatwohnungen,
  • Beschlagnahmen von Computern und Mobiltelefonen,
  • Auswertung von Arbeitszeitaufzeichnungen,
  • Vernehmungen von Arbeitnehmern,
  • Prüfung von Konten und Bargeldbewegungen,
  • Auswertung von Rechnungen und Subunternehmerverträgen,
  • Vermögensarrest und Einziehung.

Besonders belastend sind sogenannte Scheinrechnungsmodelle. Dabei bezahlt ein Unternehmen formal Rechnungen eines angeblichen Subunternehmers. Tatsächlich fließt ein Teil des Geldes als Bargeld zurück und dient anschließend zur Auszahlung nicht angemeldeter Löhne.

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof befasste sich im Beschluss vom 17. Februar 2026 – 3 StR 564/25 – mit einem Bauunternehmer, der eigene weisungsgebundene Arbeitnehmer beschäftigte, jedoch zwei Gesellschaften zur Verschleierung und Finanzierung der Schwarzarbeit nutzte. Die Arbeitnehmer waren nur mit zu niedrigen Arbeitszeiten und Löhnen angemeldet. Den darüber hinausgehenden Lohn erhielten sie bar, während der Arbeitgeber weder die vollständigen Löhne noch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge meldete. Der BGH bestätigte den Schuldspruch nach § 266a StGB. Dennoch beanstandete er Teile des Rechtsfolgenausspruchs. Außerdem wies der Senat darauf hin, dass bei der Beitragsberechnung grundsätzlich die individuellen Daten der bekannten Arbeitnehmer berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören etwa die zuständige Krankenkasse und persönliche Beitragsmerkmale. Die Entscheidung zeigt: Die Gerichte dürfen Schwarzlohnsummen schätzen, jedoch muss die Berechnung nachvollziehbar und ausreichend vorsichtig erfolgen.

Daneben begrenzte der BGH mit Beschluss vom 22. Januar 2025 – 1 StR 512/24 – die Einziehung gegenüber einem Geschäftsführer. Erspart eine GmbH durch Schwarzarbeit Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, entsteht der wirtschaftliche Vorteil zunächst im Vermögen der Gesellschaft. Deshalb darf das Gericht den ersparten Betrag nicht automatisch beim Geschäftsführer persönlich einziehen. Eine persönliche Einziehung setzt vielmehr voraus, dass der Geschäftsführer selbst einen entsprechenden Vermögensvorteil erlangt hat.

Welche Strafen und weiteren Folgen drohen?

Sowohl § 370 AO als auch § 266a StGB sehen im Grundtatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu zehn Jahre betragen.

Das Risiko erhöht sich insbesondere bei:

  • hohen Steuer- und Beitragsschäden,
  • mehrjährigen Tatzeiträumen,
  • gefälschten oder manipulierten Unterlagen,
  • Scheinrechnungen,
  • bandenmäßigem Vorgehen,
  • systematisch verschleierten Beschäftigungsverhältnissen.

Daneben drohen Steuernachzahlungen, Säumniszuschläge, Beitragsnachforderungen, Vermögensarrest und Einziehung. Unternehmen können außerdem Aufträge verlieren oder Einträge in das Wettbewerbsregister erhalten. Für Geschäftsführer können darüber hinaus persönliche Haftungsansprüche sowie berufs- und gewerberechtliche Folgen entstehen.

Berichtigung oder Selbstanzeige?

Für hinterzogene Lohnsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO möglich sein. Allerdings muss sie vollständig, rechtzeitig und auf sämtliche unverjährten Taten der betreffenden Steuerart bezogen sein. Sobald eine Prüfung begonnen hat, ein Ermittlungsverfahren bekannt gegeben wurde oder die Tat bereits entdeckt ist, kann die Straffreiheit ausgeschlossen sein. Für vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge existiert dagegen keine mit § 371 AO vollständig vergleichbare Selbstanzeige. § 266a Abs. 6 StGB eröffnet nur unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, von einer Bestrafung abzusehen. Deshalb müssen steuerliche Berichtigung und sozialversicherungsrechtliche Nachmeldung genau aufeinander abgestimmt werden.  Unkoordinierte Nachmeldungen können anderenfalls den Ermittlungsbehörden erstmals entscheidende Hinweise liefern.

Wie hilft der Strafverteidiger?

Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Schwarzlohn sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Arbeitnehmer, Zeiträume und Zahlungen die Behörden tatsächlich erfasst haben. Ich prüfe insbesondere:

  • Lag überhaupt ein Arbeitsverhältnis vor?
  • Handelte es sich möglicherweise um selbstständige Subunternehmer?
  • Welche Arbeitszeiten lassen sich nachweisen?
  • Wurden Bargeldzahlungen zutreffend zugeordnet?
  • Sind Zeugenaussagen glaubhaft und widerspruchsfrei?
  • Ist die Nettolohnhochrechnung richtig?
  • Wurden individuelle Arbeitnehmerdaten berücksichtigt?
  • Kann ein Vorsatz nachgewiesen werden?
  • Sind Durchsuchung und Beschlagnahme rechtmäßig?
  • Richtet sich die Einziehung gegen die richtige Person?

Gerade bei umfangreichen Verfahren müssen Lohnunterlagen, Bankbewegungen, Rechnungen und digitale Daten miteinander abgeglichen werden. Bei Bedarf arbeite ich deshalb mit Steuerberatern, Analysten und weiteren Spezialisten zusammen.

Persönliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson

Als Strafverteidiger vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige und Führungskräfte in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dadurch haben Sie während des gesamten Verfahrens einen festen Ansprechpartner, der sowohl den strafrechtlichen Vorwurf als auch die wirtschaftlichen Auswirkungen im Blick behält.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzlohn kann hohe Nachforderungen und erhebliche strafrechtliche Folgen auslösen. Dennoch sind weder die behaupteten Arbeitsverhältnisse noch die Schadensberechnungen der Ermittlungsbehörden unangreifbar. Je früher die Beschäftigungsverhältnisse, Lohnzahlungen und Berechnungsgrundlagen geprüft werden, desto besser lassen sich Fehler aufdecken und eine tragfähige Verteidigungsstrategie entwickeln.