Umsatzsteuerhinterziehung – Umsatzsteuerkarussell, Strafbarkeit und Verteidigung

Wann wird aus einem Umsatzsteuerfehler ein Strafverfahren?

Umsatzsteuerhinterziehung – Umsatzsteuerkarussell Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung trifft häufig Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige, Buchhalter und Steuerberater. Dabei beginnen Ermittlungen nicht nur bei offensichtlich fingierten Rechnungen. Vielmehr können bereits Auffälligkeiten bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen, innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Vorsteuererstattungen eine Betriebsprüfung, eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder ein Verfahren der Steuerfahndung auslösen. Besonders schwer wiegt der Verdacht, ein Unternehmen sei in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden gewesen. Allerdings bedeutet die Teilnahme an einer Lieferkette noch nicht automatisch, dass der Unternehmer vorsätzlich Steuern hinterzogen hat. Deshalb muss die Verteidigung sowohl die tatsächlichen Warenbewegungen als auch die Kenntnisse der verantwortlichen Personen genau untersuchen.

Was ist Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer ist eine Steuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen. Unternehmer berechnen sie grundsätzlich gegenüber ihren Kunden und führen sie anschließend an das Finanzamt ab. Zugleich dürfen sie regelmäßig die Umsatzsteuer abziehen, die andere Unternehmer ihnen für betriebliche Leistungen berechnet haben. Dieser Betrag heißt Vorsteuer.

Ein einfaches Beispiel:

Ein Händler kauft Ware für 10.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer ein. Anschließend verkauft er sie für 15.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer weiter. Von der vereinnahmten Umsatzsteuer zieht er die beim Einkauf gezahlte Vorsteuer ab. Die Differenz führt er an das Finanzamt ab.

Die wichtigsten Regelungen finden sich im Umsatzsteuergesetz. Dabei betreffen insbesondere § 1 UStG die steuerbaren Umsätze, § 15 UStG den Vorsteuerabzug und § 18 UStG die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie die Jahreserklärung.

Was ist ein Umsatzsteuerkarussell?

Ein Umsatzsteuerkarussell nutzt insbesondere den grenzüberschreitenden Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union aus. Bei einer klassischen Gestaltung liefert ein Unternehmen Waren zunächst steuerfrei in einen anderen Mitgliedstaat. Dort verkauft ein sogenannter Missing Trader die Ware mit Umsatzsteuer weiter. Er nimmt die Umsatzsteuer vom Käufer ein, führt sie jedoch nicht an das Finanzamt ab und verschwindet anschließend oder wird zahlungsunfähig. Danach folgen häufig weitere Unternehmen, die als sogenannte Buffer auftreten. Diese kaufen und verkaufen die Ware weiter, damit die Lieferkette nach außen wirtschaftlich nachvollziehbar erscheint. Am Ende liefert ein sogenannter Broker die Ware erneut steuerfrei in einen anderen Mitgliedstaat. Gleichzeitig macht er die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend. Werden die Waren anschließend wieder an den Ausgangspunkt zurückgeführt, beginnt das „Karussell“ erneut. Der Steuerschaden entsteht deshalb, weil ein Unternehmen Umsatzsteuer einnimmt, jedoch nicht abführt, während ein anderes Unternehmen den Vorsteuerabzug oder sogar eine Vorsteuererstattung beansprucht. Umsatzsteuerkarusselle betreffen häufig leicht handelbare und hochwertige Waren, beispielsweise Elektronik, Fahrzeuge, Metalle, Mobiltelefone, Emissionszertifikate oder medizinische Produkte.

Rechtsgrundlage der Umsatzsteuerhinterziehung

Die strafrechtliche Grundlage bildet § 370 Abgabenordnung. Danach macht sich insbesondere strafbar, wer gegenüber dem Finanzamt vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Eine Umsatzsteuerhinterziehung kann deshalb vorliegen, wenn ein Verantwortlicher:

  • steuerpflichtige Umsätze verschweigt,
  • Scheinrechnungen in die Buchhaltung aufnimmt,
  • Vorsteuer aus nicht ausgeführten Leistungen geltend macht,
  • innergemeinschaftliche Lieferungen falsch erklärt,
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht abgibt,
  • eine unrichtige Umsatzsteuer-Jahreserklärung einreicht,
  • unberechtigte Vorsteuererstattungen beantragt.

Allerdings verlangt § 370 AO Vorsatz. Der Beschuldigte muss die steuerlich erheblichen Umstände kennen oder zumindest für möglich halten und die Steuerverkürzung billigend in Kauf nehmen.

Eine bloß fehlerhafte Rechnung, eine unübersichtliche Lieferkette oder eine mangelhafte interne Kontrolle reichen deshalb nicht automatisch für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung aus.

Vorsteuerabzug bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung

§25f UStG kann den Vorsteuerabzug sowie bestimmte Steuerbefreiungen ausschließen, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz mit einer Steuerhinterziehung zusammenhing. Die Vorschrift kann auch dann eingreifen, wenn die Steuerhinterziehung auf einer früheren oder späteren Stufe der Lieferkette stattfand. Allerdings muss zwischen Steuerrecht und Strafrecht unterschieden werden. Steuerrechtlich kann bereits das „Hätte-wissen-müssen“ zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Für eine strafrechtliche Verurteilung nach § 370 AO muss das Gericht dagegen vorsätzliches Handeln nachweisen. Genau an dieser Stelle entstehen häufig wichtige Verteidigungsansätze. Auffällige Preise, ungewöhnliche Zahlungswege oder eine kurze Geschäftstätigkeit des Lieferanten können zwar Verdachtsmomente bilden. Dennoch ersetzen sie nicht ohne Weiteres den Nachweis, dass ein Geschäftsführer das Betrugssystem kannte oder bewusst unterstützte.

Welche Strafen drohen?

Die einfache Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist ebenfalls strafbar. In besonders schweren Fällen sieht § 370 Abs. 3 AO eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Ein besonders schwerer Fall kann insbesondere bei hohen Verkürzungsbeträgen, fortgesetztem Vorgehen oder bandenmäßig organisierten Umsatzsteuerstraftaten in Betracht kommen.

Daneben drohen weitere Folgen:

  • Steuernachzahlungen und Zinsen,
  • Vermögensarrest,
  • Einziehung von Vermögenswerten,
  • Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen,
  • Beschlagnahme von Buchhaltung und Datenträgern,
  • Haftungsbescheide gegen Geschäftsführer,
  • Untersuchungshaft bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr,
  • erhebliche wirtschaftliche und berufliche Schäden.

Deshalb sollte der Beschuldigte keine spontanen Angaben gegenüber Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft machen.

Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Umsatzsteuerhinterziehung

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 – 1 StR 387/25 – hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung geändert. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die dazugehörige Umsatzsteuer-Jahreserklärung bilden danach unterschiedliche prozessuale Taten. Das ist unter anderem für den Umfang der Anklage, die Verjährung, eine Verfahrensbeschränkung und die Verteidigungsstrategie wichtig. Allerdings bedeutet die Entscheidung nicht automatisch, dass Voranmeldungen und Jahreserklärung in jedem Fall mehrfach bestraft werden. Vielmehr muss das Gericht die materiell-rechtlichen Konkurrenzverhältnisse zusätzlich prüfen.

Mit Beschluss vom 4. März 2026 – 1 StR 388/25 – hat der BGH diese Linie für Umsatzsteuerbetrugsfälle weiter konkretisiert. Machen Beteiligte bereits in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung unberechtigte Vorsteuerbeträge geltend, um die Zahllast zu vermindern oder eine Auszahlung zu erreichen, kann der Steuerschaden bereits mit dieser Voranmeldung eintreten. Gerade bei einem Umsatzsteuerkarussell liegt das Schwergewicht des Vorwurfs daher häufig in den einzelnen Voranmeldungen und nicht erst in der späteren Jahreserklärung.

Praxisbeispiel: Unwissentlich Teil einer Lieferkette?

Ein Berliner Großhändler kauft Elektronik von einem neu gegründeten deutschen Lieferanten. Die Ware wird tatsächlich geliefert, und die Rechnungen enthalten Umsatzsteuer. Der Händler bezahlt auf ein ausländisches Bankkonto und verkauft die Ware anschließend mit geringer Marge an ein weiteres Unternehmen. Später stellt die Steuerfahndung fest, dass der Lieferant die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Daraufhin verweigert das Finanzamt den Vorsteuerabzug und leitet zugleich ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer des Großhändlers ein. Nun kommt es entscheidend darauf an, ob der Geschäftsführer das Betrugssystem kannte. Außerdem muss geprüft werden, welche Unterlagen er kontrollierte, wie sich die Preise erklärten, ob die Ware tatsächlich vorhanden war und welche Informationen über den Lieferanten vorlagen.

Wie hilft der Strafverteidiger?

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung beginnt mit einer vollständigen Akteneinsicht. Anschließend müssen die Lieferketten, Zahlungsströme, Rechnungen, Transportnachweise und Kommunikationsdaten rekonstruiert werden. Dabei sind insbesondere folgende Fragen zu klären:

  • Gab es tatsächlich Lieferungen und Warenbewegungen?
  • Waren die Rechnungen formal und inhaltlich richtig?
  • Wer entschied über Lieferanten und Kunden?
  • Welche Informationen hatte der Geschäftsführer?
  • Gab es erkennbare Warnzeichen?
  • Wurden Geschäftspartner überprüft?
  • Ist der Vorsteuerabzug tatsächlich ausgeschlossen?
  • Kann die Staatsanwaltschaft einen Vorsatz nachweisen?
  • Wurde der angebliche Steuerschaden richtig berechnet?
  • Sind Vermögensarrest und Einziehung rechtmäßig?

Bei großen Datenmengen kann außerdem eine computergestützte Auswertung der Buchhaltungs- und Zahlungsdaten erforderlich sein.

Persönliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige und andere Beschuldigte in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Bei komplexen Umsatzsteuerfällen arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Analysten und weiteren Spezialisten zusammen. Dadurch lassen sich umfangreiche Lieferketten, Rechnungen und Zahlungsströme gezielt überprüfen.

Ein Verdacht wegen Umsatzsteuerhinterziehung kann ein Unternehmen wirtschaftlich erheblich belasten. Dennoch beweist eine auffällige Lieferkette weder die Kenntnis von einem Umsatzsteuerkarussell noch einen strafbaren Vorsatz. Je früher die steuerlichen Berechnungen, die Warenbewegungen und die Verantwortlichkeiten geprüft werden, desto besser lässt sich verhindern, dass aus einem steuerrechtlichen Problem vorschnell eine strafrechtliche Verurteilung entsteht.