Die strafbare Gläubigerbegünstigung in der Unternehmenskrise
Gläubigerbegünstigung – Wann wird die Bevorzugung eines Gläubigers strafbar?

Unternehmen geraten nicht von heute auf morgen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Häufig bestehen bereits über Monate Liquiditätsprobleme, Zahlungsrückstände oder Vollstreckungsmaßnahmen. Gerade in dieser Phase stehen Geschäftsführer, Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler vor schwierigen Entscheidungen. Oft reicht die vorhandene Liquidität nicht mehr aus, um sämtliche Verbindlichkeiten zu erfüllen. Deshalb werden einzelne Gläubiger bevorzugt bedient, während andere leer ausgehen. Was wirtschaftlich nachvollziehbar erscheinen mag, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Straftat darstellen. Die Rede ist von der Gläubigerbegünstigung. Gerade Insolvenzverwalter und Staatsanwaltschaften prüfen nach einer Unternehmensinsolvenz regelmäßig, ob kurz vor dem Insolvenzantrag einzelne Gläubiger bevorzugt behandelt wurden.
Was ist eine Gläubigerbegünstigung?
Die Gläubigerbegünstigung ist in § 283c StGB geregelt. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit oder nach Stellung eines Insolvenzantrags einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, auf die dieser keinen Anspruch in der gewährten Art oder zu der gewährten Zeit hatte, und dadurch andere Gläubiger benachteiligt. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass einzelne Gläubiger auf Kosten der übrigen Gläubiger bevorzugt werden. Die Vorschrift gehört zu den klassischen Insolvenzstraftaten und wird häufig zusammen mit Vorwürfen des Bankrotts (§ 283 StGB) oder der Insolvenzverschleppung geprüft.
Strafbarkeitsvoraussetzung ist die Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens oder die Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse. Der Täter muss dem Gläubiger eine Befriedigung seines Anspruches oder eine Sicherheit gewähren. Dies erfolgt also zu einem Zeitpunkt als dem Gläubiger entweder der Anspruch nicht zustand oder in der erfolgten Art und Weise nicht beansprucht werden darf (inkongruente Deckung). Inkongruent sind z.B. sittenwirdrige Vereinbarungen, formnichtige Verträge oder Scheingeschäfte. Straflos bleibt jedoch derjenige, welcher einen Gläubiger befriedigt, der zu diesem Zeitpunkt und in der erfolgten Weise einen fälligen und einredefreien Anspruch hatte. Es sei denn, das Unternehmen war zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig.
Wer kann sich strafbar machen?
Die Strafbarkeit betrifft in der Praxis insbesondere:
- Geschäftsführer einer GmbH,
- Vorstände einer Aktiengesellschaft,
- Einzelunternehmer,
- Selbstständige,
- Freiberufler,
- faktische Geschäftsführer.
Gerade in inhabergeführten Unternehmen trifft die Entscheidung über Zahlungen häufig eine einzelne Person. Deshalb konzentrieren sich Ermittlungen regelmäßig auf die Geschäftsleitung. Schuldig macht sich derjenige, welcher den Gläubiger bevorzugt befriedigt. Nicht strafbar macht sich der Bevorzugte. Er kann sich allerdings einer Anstiftung oder Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung schuldig machen.
Privilegierung gegenüber dem Bankrott
Bei der Vorschrift der Gläubigerbegünstigung handelt es sich um eine Privilegierung gegenüber dem Bankrott. Sie greift dann ein, wenn sich der Täter bloß davon leiten ließ, einen bestimmten Gläubiger durch Befriedigung oder Sicherung von dessen Forderung besonders zu bevorzugen. In diesem Fall soll der Täter milder bestraft werden. Wenn der Täter allerdings sich selbst oder einem von ihm kontrollierten Unternehmen auf Kosten der Masse einen Vorteil verschaffen will, besteht kein Anlass für eine solche Privilegierung (BGH 3 StR 424/16).
Typische Fälle aus der Praxis
Besonders häufig treten Ermittlungsverfahren in folgenden Konstellationen auf:
- Rückzahlung privater Darlehen des Geschäftsführers,
- Bezahlung nahestehender Familienangehöriger,
- Bevorzugung langjähriger Geschäftspartner,
- Begleichung einzelner Lieferantenforderungen,
- Bestellung zusätzlicher Sicherheiten kurz vor der Insolvenz.
Gerade Zahlungen an Gesellschafter oder verbundene Unternehmen stehen regelmäßig im Fokus von Insolvenzverwaltern und Strafverfolgungsbehörden.
Aktuelle Rechtsprechung
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betont seit Jahren, dass die Gläubigerbegünstigung den Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung schützen soll. Dabei kommt es nicht allein auf die Zahlung als solche an. Vielmehr prüfen die Gerichte insbesondere:
- die wirtschaftliche Lage des Unternehmens,
- den Zeitpunkt der Zahlung,
- bestehende Ansprüche des Gläubigers,
- die Kenntnis des Verantwortlichen von der Krise.
Der Bundesgerichtshof hebt regelmäßig hervor, dass die Strafbarkeit eine genaue Analyse der Vermögenslage und der konkreten Zahlungsabläufe erfordert. Nicht jede Zahlung in der Krise stellt automatisch eine Straftat dar.
Praxisbeispiel: Bevorzugung eines Lieferanten
Ein Handwerksunternehmen gerät in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die vorhandenen Mittel reichen nicht mehr aus, um sämtliche Verbindlichkeiten zu begleichen. Der Geschäftsführer entscheidet sich dennoch, die Forderungen eines langjährigen Lieferanten vollständig zu bezahlen, weil er hofft, dadurch die Geschäftsbeziehung zu erhalten. Kurze Zeit später wird Insolvenz angemeldet. Der Insolvenzverwalter stellt fest, dass andere Gläubiger keine Zahlungen mehr erhalten haben. Daraufhin prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB vorliegt.
Der Fall zeigt, dass wirtschaftlich nachvollziehbare Entscheidungen strafrechtliche Risiken begründen können.
Meine Empfehlung bei Vorwürfen der Gläubigerbegünstigung
Nach meiner Erfahrungen ist ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat aus dem Bereich der Insolvenzdelikte schnell eröffnet. Meist ist den Verantwortlichen in den Unternehmen ihr strafbewährtes Verhalten gar nicht bewusst, umso wichtiger ist es auch, hier rechtzeitig anwaltlichen Rat zu suchen, damit ein Ermittlungsverfahren verhindert oder strafrechtliche Folgen abgemildert werden können. Ich sichern Ihnen mit meiner jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwalt im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Ich erarbeite passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit meinem Mandanten. Zielsetzung ist es, nach Möglichkeit in allen Fällen eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.
Wie hilft der Strafverteidiger?
Bei Vorwürfen der Gläubigerbegünstigung müssen insbesondere folgende Fragen geprüft werden:
- Bestand tatsächlich Zahlungsunfähigkeit?
- Wann trat die Krise ein?
- Hatte der Gläubiger einen Anspruch auf die Zahlung?
- Bestand Vorsatz?
- Wurden andere Gläubiger benachteiligt?
- Welche Unterlagen belegen die wirtschaftliche Situation?
Gerade die Analyse von Buchhaltung, Zahlungsströmen und Geschäftsunterlagen eröffnet häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.
Häufig gestellte Fragen
Ist jede Zahlung in der Unternehmenskrise strafbar?
Nein. Entscheidend sind die Voraussetzungen des § 283c StGB.
Muss bereits ein Insolvenzantrag gestellt worden sein?
Nein. Auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit kann eine Strafbarkeit in Betracht kommen.
Können auch Einzelunternehmer betroffen sein?
Ja. Die Vorschrift gilt nicht nur für Kapitalgesellschaften.
Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?
Idealerweise bereits bei den ersten Anzeichen eines Ermittlungsverfahrens oder unmittelbar nach einer Durchsuchung oder Vorladung.
Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?
Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker, Geschäftsführer und Vorstände in Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade bei Insolvenzstraftaten kommt es häufig auf die genaue Analyse der wirtschaftlichen Entwicklung und der finanziellen Verhältnisse des Unternehmens an. Darüber hinaus arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Analysten zusammen.