Steuerberater als Täter: Wann Beratung zur eigenen Strafbarkeit führt

Der Vorwurf „Steuerberater als Täter“ bedeutet, dass die Ermittlungsbehörde dem Berater nicht mehr lediglich einen fachlichen Fehler vorwirft, sondern eine vorsätzliche Beteiligung an einer Steuerhinterziehung. Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe können erhebliche Strafen, persönliche Haftung für hinterzogene Steuern und berufsrechtliche Folgen treffen. Wer als Steuerberater eine Vorladung, Durchsuchung oder Mitteilung über ein Steuerstrafverfahren erhält, sollte deshalb zunächst keine Erklärung zur Sache abgeben. Entscheidend sind jetzt Akteneinsicht, die Sicherung von E-Mails und DATEV-Daten sowie eine genaue Rekonstruktion dessen, was der Berater tatsächlich wusste.
Steuerberater als Täter – fachlicher Fehler oder Steuerhinterziehung?
Steuerberater arbeiten täglich mit Angaben, Belegen und Bewertungen ihrer Mandanten. Sie müssen Sachverhalte steuerrechtlich einordnen, Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen und Steuererklärungen erstellen. Gerade deshalb kann die Grenze zwischen zulässiger Beratung, fehlerhafter Beratung und strafbarer Unterstützung eines Mandanten zum zentralen Problem eines Steuerstrafverfahrens werden.
Nicht jeder Fehler ist jedoch Steuerhinterziehung.
§ 370 AO verlangt Vorsatz. Wer eine steuerliche Rechtsfrage falsch beurteilt, eine unklare Angabe des Mandanten übernimmt oder einen Sachverhalt fahrlässig nicht vollständig aufklärt, ist deshalb nicht automatisch Täter einer Steuerhinterziehung. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erfasst vielmehr denjenigen, der gegenüber der Finanzbehörde vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch Steuern verkürzt oder einen ungerechtfertigten Steuervorteil erlangt.
Fehlt der Vorsatz, kann allerdings eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht kommen. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich auch Personen, die bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen tätig werden.
Für die Verteidigung lautet deshalb eine der wichtigsten Fragen:
Was wusste der Steuerberater zu welchem Zeitpunkt und welche tatsächlichen Informationen lagen ihm bei der Bearbeitung vor?
Genau diese Frage entscheidet häufig darüber, ob ein beruflicher Fehler, eine Ordnungswidrigkeit oder eine vorsätzliche Steuerstraftat vorliegt.
BGH: Auch der Steuerberater kann selbst Täter einer Steuerhinterziehung sein
Der Ausgangspunkt der Rechtsprechung findet sich in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. September 2017 – 1 StR 198/17. Der von mir bereits früher auf dieser Webseite dargestellte Fall betraf zwar keinen Steuerberater, sondern einen früheren Geschäftsführer und Mitarbeiter einer Gesellschaft. Dieser hatte elektronisch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen übermittelt. Der BGH stellte jedoch grundsätzlich klar, dass bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auch eine Person Täter sein kann, die selbst keine steuerliche Erklärungspflicht trifft. Wer eine unrichtige Steuererklärung selbst gegenüber dem Finanzamt abgibt, kann den Tatbestand deshalb unmittelbar verwirklichen. Die frühere Vorstellung, ein Steuerberater sei bei der elektronischen Übermittlung lediglich „Bote“ seines Mandanten, greift zu kurz. Bereits der ursprüngliche Beitrag hat diesen durch die elektronische Übermittlung entstandenen Risikobereich hervorgehoben.
Für Steuerberater hat diese Rechtsprechung erhebliche Bedeutung. Übermittelt ein Steuerberater eine von ihm bearbeitete Erklärung elektronisch an das Finanzamt und weiß er, dass entscheidende Angaben falsch sind, kann unmittelbare Täterschaft in Betracht kommen. Er muss also nicht selbst Steuerschuldner sein. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist insoweit kein Delikt, das ausschließlich der Steuerpflichtige persönlich begehen kann. Entscheidend bleibt allerdings der Vorsatz. Gerade deshalb darf die Ermittlungsbehörde aus der bloßen elektronischen Übermittlung nicht automatisch auf eine vorsätzliche Beteiligung schließen.
Aktuelle BGH-Rechtsprechung 2025: Wann berufstypische Beratung zur Beihilfe wird
Noch deutlicher hat der Bundesgerichtshof die Risiken für beratende Berufe in seiner neueren Rechtsprechung herausgearbeitet. Besonders wichtig ist der BGH-Beschluss vom 7. Juli 2025 – 1 StR 484/24. Der Fall betraf Rechtsgutachten zu Cum-Ex-Gestaltungen. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch ausdrücklich Grundsätze auf, die sowohl für Rechtsanwälte als auch für Steuerberater gelten.
Danach können auch ganz typische berufliche Beratungsleistungen grundsätzlich eine strafbare Beihilfe darstellen. Gleichzeitig betont der BGH aber, dass nicht jede berufliche Tätigkeit strafbar wird, nur weil sie eine Straftat objektiv fördert. Bei sogenannten berufstypischen oder berufsneutralen Handlungen verlangt der BGH eine wertende Betrachtung des konkreten Einzelfalls.
Das ist für die Verteidigung entscheidend.
Ein Steuerberater darf eine steuerrechtliche Auffassung vertreten, die von der herrschenden Meinung abweicht, solange diese Auffassung rechtlich vertretbar bleibt. Strafrechtlich problematisch wird es dagegen, wenn ein Gutachten oder eine Beratung bewusst auf einem falschen oder gezielt unvollständigen Sachverhalt aufbaut, damit das gewünschte steuerliche Ergebnis entsteht.
Damit verläuft eine wichtige Grenze zwischen:
vertretbarer steuerlicher Beratung einerseits und bewusster Absicherung einer Steuerhinterziehung andererseits.
Gerade bei komplexen Gestaltungen darf man deshalb eine später vom Finanzamt oder Gericht verworfene Rechtsauffassung nicht vorschnell mit Vorsatz gleichsetzen.
Wann liegt Beihilfe zur Steuerhinterziehung vor?
§ 27 StGB erfasst denjenigen, der vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet.
Für Steuerberater kommen beispielsweise folgende Handlungen in Betracht:
- bewusste Aufnahme falscher Angaben in eine Steuererklärung,
- Erstellung wissentlich unrichtiger Berechnungen,
- gezielte Verschleierung bestimmter Einnahmen,
- Einbau von Scheinrechnungen in die Buchhaltung,
- Entwicklung von Buchungswegen zur Verschleierung tatsächlicher Zahlungen,
- bewusste Verwendung falscher Sachverhaltsangaben gegenüber dem Finanzamt,
- Erstellung eines Gefälligkeitsgutachtens zur Absicherung einer bereits geplanten Hinterziehung oder
- Unterstützung bei der nachträglichen Verschleierung steuerlich erheblicher Vorgänge.
Aber: Beratung bleibt grundsätzlich Beratung.
Bereits die ältere BGH-Rechtsprechung stellt klar, dass berufstypisches Verhalten nicht allein deshalb strafbar ist, weil der Mandant die Beratung für eine Straftat nutzt.
Kennt der Berater dagegen das ausschließlich strafbare Ziel des Mandanten und unterstützt er dieses trotzdem bewusst, verliert die Tätigkeit ihren neutralen Charakter. Hält der Steuerberater eine strafbare Verwendung lediglich für möglich, reicht das dagegen regelmäßig noch nicht aus. Etwas anderes kann gelten, wenn das erkannte Risiko einer Straftat so hoch erscheint, dass die weitere Unterstützung als bewusste Förderung eines erkennbar tatgeneigten Mandanten erscheint.
Gerade diese Differenzierung bietet erhebliche Verteidigungsansätze.
Mittäterschaft des Steuerberaters
Noch schwerer wiegt der Vorwurf der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB. Mittäterschaft setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer Beteiligter aufgrund eines gemeinsamen Tatplans voraus. Nicht jede bedeutende Beratung macht den Steuerberater deshalb zum Mittäter.
Für eine Mittäterschaft können beispielsweise sprechen:
- gemeinsame Planung des steuerlichen Vorgehens,
- aktive Mitwirkung an der Entwicklung der Verschleierung,
- wesentliche Steuerung der Durchführung,
- Abstimmung darüber, welche Tatsachen gegenüber dem Finanzamt verschwiegen werden,
- eigenständige Kontrolle zentraler Tatbeiträge oder
- eine besonders weitgehende Beteiligung am gemeinsamen Hinterziehungskonzept.
Dagegen spricht es eher gegen Mittäterschaft, wenn der Steuerberater nur punktuell mit steuerlichen Einzelfragen befasst war, die tatsächlichen Hintergründe nicht vollständig kannte oder ausschließlich Daten verarbeitete, die ihm der Mandant als richtig präsentierte. Die bloße Berufsstellung ersetzt den notwendigen Nachweis eines gemeinsamen Tatplans nicht.
Mittelbare Täterschaft – der gutgläubige Steuerberater als Werkzeug des Mandanten
Die aktuelle BGH-Entscheidung vom 26. Juni 2025 – 1 StR 493/24 zeigt die andere Seite der Problematik besonders deutlich. Dort hatten Steuerpflichtige manipulierte Geschäftsunterlagen an ein Steuerberaterbüro weitergegeben. Das Steuerberaterbüro erkannte die Manipulation nicht und fertigte auf Grundlage dieser Unterlagen die Steuererklärungen. Der Bundesgerichtshof sah deshalb die Steuerpflichtigen als mittelbare Täter nach § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB an. Das gutgläubig handelnde Steuerberaterbüro fungierte lediglich als Tatmittler. Die Entscheidung ist für die Verteidigung eines Steuerberaters ausgesprochen wichtig.
Denn sie verdeutlicht:
Wer von seinem Mandanten bewusst getäuscht wird und die falschen Angaben mangels Kenntnis übernimmt, wird dadurch nicht selbst zum vorsätzlichen Steuerhinterzieher.
Im dortigen Fall hatten die Steuerpflichtigen Umsätze über manipulierte Kassendaten verschleiert. Das Steuerberaterbüro kannte diese Manipulation gerade nicht. Der BGH stellte ausdrücklich auf das undolose, also vorsatzlose Handeln des Steuerberaterbüros ab. Deshalb muss die Verteidigung immer untersuchen, welche Informationen der Mandant dem Steuerberater tatsächlich zur Verfügung gestellt hat.
Anstiftung zur Steuerhinterziehung
Eine weitere Beteiligungsform ist die Anstiftung nach § 26 StGB. Sie kommt in Betracht, wenn der Steuerberater beim Mandanten überhaupt erst den konkreten Tatentschluss zur Steuerhinterziehung hervorruft.
Ein Beispiel wäre die Aufforderung: Bestimmte Einnahmen sollten bewusst verschwiegen werden, weil das Finanzamt diese angeblich ohnehin nicht entdecken werde. Auch hier reicht jedoch die Beratung über legale Gestaltungsmöglichkeiten selbstverständlich nicht aus. Ein Steuerberater darf steuerlich günstige Gestaltungen vorschlagen. Steueroptimierung und Steuerhinterziehung sind nicht dasselbe. Die entscheidende Grenze liegt dort, wo aus einer legalen Gestaltungsempfehlung der bewusste Vorschlag wird, steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig darzustellen oder zu verschweigen.
Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO
Neben einer strafrechtlichen Verurteilung kann eine weitere Folge wirtschaftlich besonders einschneidend sein. Nach § 71 AO haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung begeht oder an ihr teilnimmt, grundsätzlich für die verkürzten Steuern, die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie die dort genannten Zinsen. Damit kann nicht nur der eigentliche Steuerpflichtige betroffen sein. Auch gegen einen Steuerberater, dem die Finanzbehörde Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe vorwirft, kann deshalb ein persönlicher Haftungsbescheid in erheblicher Höhe in Betracht kommen. Bei umfangreichen Unternehmenssteuerverfahren kann diese Haftung schnell existenzielle Dimensionen erreichen.
Deshalb geht es in der Verteidigung nicht nur darum, eine Freiheits- oder Geldstrafe zu verhindern. Zugleich muss ich prüfen:
- Wie hoch ist die angebliche Steuerverkürzung tatsächlich?
- Welche Steuerarten sind betroffen?
- Welche Besteuerungszeiträume umfasst der Vorwurf?
- Welche Schätzungen hat die Steuerfahndung vorgenommen?
- Welche steuerlichen Gegenpositionen bestehen?
- Welche Beträge beruhen tatsächlich auf dem angeblichen Tatbeitrag des Steuerberaters?
- Welche Zinsen und Nebenforderungen setzt die Finanzverwaltung an?
Gerade die wirtschaftliche Analyse bildet deshalb einen eigenständigen Teil der Verteidigung.
Zivilrechtliche und berufsrechtliche Steuerberaterhaftung
Daneben können Mandanten Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Beratung geltend machen. Allerdings muss man auch hier sorgfältig unterscheiden.
Eine steuerlich vertretbare Rechtsauffassung wird nicht allein deshalb pflichtwidrig, weil das Finanzamt später eine andere Auffassung vertritt. Ebenso führt ein strafrechtlicher Anfangsverdacht nicht automatisch zu einer zivilrechtlichen Haftung. Bei einer vorsätzlichen Beteiligung an einer Steuerhinterziehung entstehen dagegen zusätzliche Risiken. Hinzu kommen berufsrechtliche Konsequenzen. § 57 StBerG verpflichtet Steuerberater insbesondere zu unabhängiger, eigenverantwortlicher und gewissenhafter Berufsausübung.
Das Berufsgericht kann nach § 90 StBerG unter anderem
- eine Warnung,
- einen Verweis,
- eine Geldbuße bis 50.000 Euro,
- ein Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren oder
- die Ausschließung aus dem Beruf
verhängen. Damit kann ein Steuerstrafverfahren unmittelbar die berufliche Existenz des Steuerberaters betreffen.
Wie beginnt ein Ermittlungsverfahren gegen einen Steuerberater?
Der Steuerberater erfährt häufig nicht als Erster, dass die Ermittlungsbehörden auch ihn in den Blick genommen haben.
Typische Ausgangspunkte sind:
- eine steuerliche Außenprüfung beim Mandanten,
- eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung,
- eine Betriebsprüfung,
- Ermittlungen der Steuerfahndung gegen einen Mandanten,
- eine Selbstanzeige oder Aussage des Mandanten,
- eine Anzeige durch ehemalige Mitarbeiter oder Geschäftspartner,
- eine Verdachtsmeldung,
- eine Mitteilung einer anderen Behörde,
- aufgefundene E-Mails bei einer Durchsuchung des Mandanten,
- eine Durchsuchung der Steuerberaterkanzlei oder
- eine Vorladung als Beschuldigter.
Besonders gefährlich ist die Entwicklung vom vermeintlichen Zeugen zum Beschuldigten. Bei einer Durchsuchung beim Mandanten finden Ermittler beispielsweise einen E-Mail-Verkehr, aus dem sich ergibt, dass einzelne steuerliche Fragen zwischen Mandant und Berater diskutiert wurden. Daraus entsteht schnell der Verdacht, der Steuerberater habe die gesamte Hinterziehung gekannt. Eine einzelne E-Mail belegt das jedoch häufig gerade nicht. Deshalb muss die Kommunikation vollständig rekonstruiert werden.
Digitale Beweise: DATEV, E-Mails und ELSTER können entlasten
Moderne Steuerstrafverfahren sind zunehmend Datenverfahren. Die Ermittler werten nicht nur Steuerakten aus, sondern außerdem:
- DATEV-Buchführungsdaten,
- DMS-Systeme,
- E-Mail-Konten,
- ELSTER-Übermittlungsprotokolle,
- Kanzleisoftware,
- Benutzerkennungen,
- Datei-Metadaten,
- Änderungsprotokolle,
- Chatnachrichten,
- elektronische Belege,
- Scanner- und Importdaten sowie
- Datensicherungen.
Gerade diese Daten können jedoch nicht nur belasten, sondern erheblich entlasten. So kann ein Änderungsprotokoll zeigen, dass eine falsche Buchung erst nach einer Beratung vorgenommen wurde. Eine E-Mail kann belegen, dass der Steuerberater ausdrücklich nach der Herkunft eines Betrags gefragt hat. Ein DATEV-Vermerk kann dokumentieren, dass der Mandant bestimmte Angaben als vollständig bestätigt hatte.
Ebenso kann die technische Analyse klären, welcher Mitarbeiter eine Erklärung vorbereitet, verändert oder versandt hat. Deshalb genügt es nicht, einzelne Ausdrucke aus der Ermittlungsakte zu betrachten. Vielmehr muss man den digitalen Entstehungsprozess nachvollziehen.
Konkrete Verteidigungsansätze beim Vorwurf „Steuerberater als Täter“
-
Fehlender Vorsatz
Der wichtigste Verteidigungsansatz liegt häufig beim Vorsatz.
- Was wusste der Steuerberater tatsächlich?
- Welche Unterlagen erhielt er?
- Welche Angaben machte der Mandant?
- Gab es konkrete Hinweise darauf, dass diese Angaben falsch waren?
Ein Steuerberater muss beruflich mit den Angaben seiner Mandanten arbeiten. Aus einer später festgestellten Unrichtigkeit folgt deshalb nicht automatisch, dass er sie bereits bei Abgabe der Erklärung kannte.
-
Vertretbare steuerliche Rechtsauffassung
Steuerrecht ist häufig auslegungsbedürftig. Gerade die aktuelle Entscheidung BGH 1 StR 484/24 macht deutlich, dass ein Berater auch eine von der Mehrheitsmeinung abweichende Rechtsauffassung vertreten darf, sofern sie rechtlich vertretbar bleibt. Deshalb muss die Verteidigung sauber zwischen Tatsachen und Rechtsauffassungen unterscheiden. Der Satz „Der Steuerberater hat die Rechtslage falsch beurteilt“ beweist noch keinen Hinterziehungsvorsatz.
-
Unrichtige Angaben des Mandanten
Hat der Mandant Belege manipuliert, Umsätze verschwiegen oder falsche Angaben gemacht, stellt sich die Frage, ob der Steuerberater dies erkennen konnte. BGH 1 StR 493/24 zeigt deutlich, dass der gutgläubige Steuerberater gerade Tatmittel des eigentlichen Täters sein kann. Deshalb sollte die Verteidigung genau rekonstruieren, welche Informationen aus der Sphäre des Mandanten stammten.
-
Berufstypisches Verhalten statt Beihilfe
Eine Steuerberechnung, die Erstellung einer Erklärung, ein Gutachten oder eine Vertretung gegenüber dem Finanzamt gehören zunächst zum normalen Tätigkeitsbild. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft zusätzliche Umstände feststellen, aus denen sich die bewusste Förderung der Steuerhinterziehung ergibt. Die bloße objektive Förderung reicht gerade nicht.
-
Keine Mittäterschaft
Selbst wenn der Steuerberater einzelne problematische Umstände kannte, folgt daraus nicht automatisch ein gemeinsamer Tatplan.
Die Verteidigung muss deshalb insbesondere fragen:
- Wer traf die Entscheidungen?
- Wer bestimmte die tatsächlichen Angaben?
- Wer profitierte von der Hinterziehung?
- Welche Gestaltungsmacht hatte der Steuerberater?
- War er lediglich externer Berater oder kontrollierte er die Umsetzung?
-
Höhe der Steuerverkürzung
Selbst wenn eine strafrechtliche Beteiligung nicht vollständig auszuschließen ist, bleibt die Höhe der Steuerverkürzung zu prüfen. Gerade bei Betriebsprüfungen arbeiten Finanzämter häufig mit Zuschätzungen. Deshalb müssen Buchhaltung, Kontobewegungen, Ausgangsrechnungen, Kosten, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und alternative Berechnungen ausgewertet werden. Die Höhe der Hinterziehung beeinflusst sowohl die Strafe als auch die mögliche Haftung nach § 71 AO erheblich.
Beispiel aus meiner Kanzlei: Scheinrechnungen in der Buchhaltung
Ein mittelständischer Unternehmer legt seinem Steuerberater über mehrere Jahre Rechnungen verschiedener Subunternehmer vor. Die Rechnungen wirken äußerlich ordnungsgemäß, außerdem erfolgen die Zahlungen über das Geschäftskonto. Bei einer späteren Betriebsprüfung stellt die Finanzverwaltung fest, dass mehrere Rechnungsaussteller tatsächlich keine entsprechenden Leistungen erbracht haben sollen. Die Steuerfahndung geht deshalb von Scheinrechnungen aus. Zunächst richtet sich das Verfahren ausschließlich gegen den Unternehmer. Bei einer Durchsuchung finden die Ermittler jedoch E-Mails des Steuerberaters. In einer Nachricht hatte dieser wegen ungewöhnlich hoher Fremdleistungen nachgefragt. Der Mandant antwortete, die Aufträge hätten wegen einer vorübergehenden Überlastung ausgelagert werden müssen. In einer weiteren E-Mail fragte der Steuerberater nach Leistungsnachweisen. Daraufhin erhielt er Tätigkeitsaufstellungen und Vertragsunterlagen.
Dennoch vertritt die Steuerfahndung später die Auffassung, bereits die erste Nachfrage belege, dass der Steuerberater Zweifel an den Rechnungen hatte. Weil er die Betriebsausgaben anschließend trotzdem in den Steuererklärungen berücksichtigte, leitet sie auch gegen ihn ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ein.
Die Verteidigung beginnt mit der vollständigen Kommunikation
Eine isolierte Betrachtung der ersten E-Mail wirkt belastend. Der vollständige Schriftverkehr zeigt jedoch ein anderes Bild. Der Steuerberater erkannte ein ungewöhnliches Kostenvolumen und fragte deshalb nach. Anschließend legte der Mandant Unterlagen vor, die gerade dazu bestimmt waren, die tatsächliche Durchführung der Arbeiten zu belegen. Die digitale Aktenanalyse zeigt außerdem, dass die fraglichen Unterlagen unmittelbar nach den Rückfragen in das Dokumentenmanagementsystem übernommen wurden. Eine wirtschaftliche Auswertung ergibt zusätzlich, dass die Fremdleistungskosten im Verhältnis zu den gestiegenen Umsätzen nicht offensichtlich ungewöhnlich waren.
Damit verändert sich die zentrale Frage:
Nicht mehr „Warum hat der Steuerberater trotz seiner Kenntnis falsche Rechnungen berücksichtigt?“, sondern:
Hatte er überhaupt Kenntnis von der Unrichtigkeit oder hatte der Mandant seine Zweifel durch scheinbar plausible Unterlagen ausgeräumt?
Schlussfolgerung aus dem Fall
Genau hier liegt häufig der Kern der Verteidigung. Ein Steuerberater ist kein Ermittler seines eigenen Mandanten. Er muss fachgerecht arbeiten und auf erkennbare Widersprüche reagieren. Wenn er jedoch nachvollziehbare Rückfragen stellt und darauf scheinbar plausible Unterlagen erhält, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ein Hinterziehungsvorsatz ableiten. Zugleich zeigt der Fall, warum einzelne E-Mails gefährlich sein können.
Ermittler finden häufig zunächst das Dokument, das einen Verdacht begründet. Die Verteidigung muss dagegen den vollständigen Informationsfluss rekonstruieren. Was wusste der Steuerberater vor der Abgabe der Erklärung – und nicht: Was weiß man Jahre später nach Abschluss einer Steuerfahndungsprüfung? Diese zeitliche Perspektive kann über Täterschaft oder Straflosigkeit entscheiden.
Compliance in der Steuerberaterkanzlei
Auch Kanzleiorganisation und Compliance können im Strafverfahren erheblich werden.
Sinnvolle Strukturen sind beispielsweise:
- dokumentierte Rückfragen bei ungewöhnlichen Sachverhalten,
- klare Zuständigkeiten,
- nachvollziehbare Freigabeprozesse,
- Speicherung wesentlicher Mandantenangaben,
- Versionierung von Steuererklärungen,
- Dokumentation steuerlicher Zweifelsfragen,
- Kontrolle von Übermittlungen,
- klare Regeln für Korrekturen sowie
- nachvollziehbare Bearbeitungsvermerke.
Diese Dokumentation dient nicht nur der Qualitätskontrolle. Sie kann Jahre später zeigen, welche Informationen der Steuerberater tatsächlich besaß und warum er eine bestimmte steuerliche Bewertung vorgenommen hat. Gerade im Steuerstrafrecht kann gute Kanzleiorganisation deshalb zum Beweismittel der Verteidigung werden.
Meine persönliche Arbeitsweise bei Ermittlungen gegen Steuerberater
Ich bearbeite das Mandat persönlich und beginne zunächst mit der vollständigen Akteneinsicht.
Anschließend trenne ich drei Ebenen:
- Was behauptet der Mandant?
- Was hat die Finanzverwaltung festgestellt?
- Was konnte der Steuerberater zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich wissen?
Danach rekonstruiere ich chronologisch:
- Mandatsbeginn,
- übergebene Unterlagen,
- Rückfragen,
- steuerliche Bewertungen,
- interne Bearbeitung,
- Kommunikation mit dem Mandanten,
- Erstellung der Erklärung,
- elektronische Übermittlung,
- spätere Änderungen und
- Reaktionen auf Rückfragen des Finanzamts.
Bei umfangreichen Verfahren werte ich steuerliche Berechnungen und wirtschaftliche Zusammenhänge gesondert aus. Denn eine von der Steuerfahndung angenommene Verkürzung muss steuerrechtlich nicht zwingend richtig berechnet sein. Digitale Beweise untersuche ich ebenfalls im zeitlichen Zusammenhang. DATEV-Daten, ELSTER-Protokolle, E-Mails, Dateiversionen und Benutzerkennungen können zeigen, wer welche Information wann erhalten oder bearbeitet hat. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Steuerexperten, Wirtschaftsprüfern, IT-Sachverständigen, forensischen Analysten oder anderen Spezialisten zusammen.
Dadurch lässt sich die strafrechtliche Bewertung mit der steuerlichen, wirtschaftlichen und technischen Analyse verbinden.
Wie kann ein Strafverteidiger dem beschuldigten Steuerberater helfen?
Der Strafverteidiger sollte zunächst verhindern, dass der Steuerberater aus dem verständlichen Wunsch heraus, seine fachliche Arbeit zu erklären, vorschnell eine Aussage abgibt.
Denn eine Erklärung wie
„Ich hatte Zweifel, habe die Angaben aber trotzdem übernommen“
kann ohne den vollständigen Akteninhalt eine völlig andere strafrechtliche Bedeutung erhalten als beabsichtigt.
Deshalb prüfe ich zunächst:
- den konkreten Tatvorwurf,
- die Rolle des Mandanten,
- mögliche weitere Beschuldigte,
- die Steuerberechnung,
- die Kommunikation,
- digitale Beweismittel,
- die subjektive Kenntnis des Steuerberaters,
- mögliche Haftungsansprüche nach § 71 AO sowie
- berufsrechtliche Folgen.
Anschließend lässt sich entscheiden, ob eine schriftliche Einlassung sinnvoll ist oder ob zunächst geschwiegen werden sollte.
Je nach Aktenlage kann die Verteidigung darauf zielen,
- den Vorsatz zu widerlegen,
- eine vertretbare Rechtsauffassung nachzuweisen,
- die Angaben dem Verantwortungsbereich des Mandanten zuzuordnen,
- den Vorwurf der Mittäterschaft zurückzuweisen,
- eine berufstypische neutrale Tätigkeit darzulegen,
- die Höhe der behaupteten Steuerverkürzung zu reduzieren oder
- eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
FAQ: Steuerberater als Täter
Kann ich als Steuerberater Täter einer Steuerhinterziehung sein, obwohl es nicht um meine eigenen Steuern geht?
Ja. Bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO kann auch eine Person Täter sein, die selbst keine steuerliche Erklärungspflicht trifft. Wer wissentlich unrichtige steuerliche Angaben gegenüber dem Finanzamt macht, kann deshalb selbst Täter sein. Der BGH hat dies bereits mit Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 198/17 – klargestellt.
Bin ich Täter, wenn ich die Steuererklärung meines Mandanten elektronisch übermittele?
Nicht automatisch. Entscheidend ist insbesondere, ob Sie die Unrichtigkeit der Angaben kannten und vorsätzlich handelten. Eine rein technische Übermittlung gutgläubig verarbeiteter Mandantenangaben begründet keine automatische Strafbarkeit.
Macht mich jede falsche Steuererklärung zum Steuerhinterzieher?
Nein. Steuerhinterziehung nach § 370 AO verlangt Vorsatz. Bei bloßer Leichtfertigkeit kann gegebenenfalls § 378 AO einschlägig sein. Ein einfacher fachlicher Fehler erfüllt dagegen nicht automatisch einen Straf- oder Bußgeldtatbestand.
Wann liegt Beihilfe zur Steuerhinterziehung vor?
Beihilfe kommt in Betracht, wenn Sie eine vorsätzliche Steuerhinterziehung bewusst fördern. Normale berufliche Beratung reicht dafür nicht automatisch aus. Gerade bei berufstypischen Tätigkeiten verlangt der BGH eine Einzelfallprüfung.
Kann schon ein steuerliches Gutachten Beihilfe sein?
Ja, allerdings nicht deshalb, weil das Gutachten eine Mindermeinung vertritt. Nach BGH 1 StR 484/24 darf der Berater eine rechtlich vertretbare abweichende Auffassung vertreten. Problematisch kann dagegen ein bewusst unrichtiges Gefälligkeitsgutachten sein, insbesondere wenn wesentliche Tatsachen gezielt ausgeblendet werden.
Was gilt, wenn mein Mandant mich getäuscht hat?
Das kann ein zentraler Verteidigungsansatz sein. BGH 1 StR 493/24 zeigt, dass ein gutgläubiges Steuerberaterbüro selbst als vorsatzloses Tatmittel der eigentlichen Täter eingesetzt werden kann.
Bin ich verpflichtet, jede Angabe meines Mandanten eigenständig zu überprüfen?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Umfang und Intensität der Prüfung hängen vom Mandat und von den konkreten Umständen ab. Strafrechtlich entscheidend ist außerdem, ob erkennbare Widersprüche bestanden und welche Kenntnisse Sie tatsächlich hatten.
Kann ich auch als Mittäter verfolgt werden?
Ja. Dafür muss jedoch ein gemeinsamer Tatplan und eine entsprechende gemeinsame Tatbegehung festgestellt werden. Eine bloße Beratung oder die Erstellung einer Steuererklärung genügt dafür nicht automatisch.
Was ist der Unterschied zwischen Täterschaft und Beihilfe?
Der Täter begeht die Steuerhinterziehung selbst oder gemeinsam mit anderen. Der Gehilfe unterstützt dagegen die vorsätzliche Tat eines anderen. Die Abgrenzung hängt insbesondere von Tatbeitrag, Wissen, Willen und der tatsächlichen Stellung innerhalb des Tatgeschehens ab.
Kann ich wegen Anstiftung verfolgt werden?
Ja, wenn Ihnen vorgeworfen wird, beim Mandanten vorsätzlich den Entschluss zur Steuerhinterziehung hervorgerufen zu haben. Die Empfehlung einer legalen Steuergestaltung ist dagegen keine Anstiftung.
Hafte ich persönlich für die hinterzogenen Steuern meines Mandanten?
Das kann nach § 71 AO der Fall sein, wenn Sie eine Steuerhinterziehung selbst begehen oder daran teilnehmen. Die Haftung kann die verkürzte Steuer und bestimmte Zinsen umfassen und deshalb wirtschaftlich weit über die eigentliche strafrechtliche Sanktion hinausgehen.
Kann ein Strafverfahren meine Zulassung als Steuerberater gefährden?
Ja. Neben strafrechtlichen Konsequenzen kommen berufsgerichtliche Maßnahmen in Betracht. § 90 StBerG sieht bis hin zum zeitweisen Berufsverbot und zur Ausschließung aus dem Beruf verschiedene Maßnahmen vor.
Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter erscheinen?
Bei einer einfachen polizeilichen Beschuldigtenvorladung besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, zur Sache auszusagen. Gerade als Steuerberater sollten Sie vor einer Einlassung zunächst Akteneinsicht nehmen lassen.
Was soll ich nach einer Durchsuchung meiner Kanzlei tun?
Geben Sie keine spontane Erklärung zum Tatvorwurf ab. Sichern Sie Durchsuchungsbeschluss und Sicherstellungsverzeichnis, dokumentieren Sie den Ablauf und verändern oder löschen Sie keine digitalen Daten. Anschließend sollte die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen geprüft werden.
Soll ich nach Einleitung des Verfahrens sofort mit meinem Mandanten sprechen?
Das kann problematisch sein, insbesondere wenn auch gegen den Mandanten ermittelt wird. Unkoordinierte Gespräche können später als Abstimmungsversuch interpretiert werden. Deshalb sollte zunächst die Verteidigungsstrategie geklärt werden.
Steuerberater als Täter: Jetzt die eigene Position sichern
Ein Ermittlungsverfahren gegen einen Steuerberater unterscheidet sich von vielen anderen Steuerstrafverfahren. Denn neben der persönlichen Strafbarkeit stehen regelmäßig erhebliche finanzielle Haftungsrisiken und die berufliche Existenz auf dem Spiel. Deshalb sollten Sie nach einer Vorladung, Durchsuchung oder Mitteilung der Steuerfahndung nicht versuchen, den Sachverhalt spontan fachlich zu erklären. Sichern Sie vielmehr E-Mails, DATEV-Daten, Mandantenunterlagen, Bearbeitungsvermerke und Übermittlungsprotokolle unverändert. Geben Sie zunächst keine Erklärung zum Tatvorwurf ab und lassen Sie den vollständigen Akteninhalt prüfen.
Ich vertrete Steuerberater und andere Berufsträger in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren. Dabei analysiere ich persönlich die Ermittlungsakte, die steuerlichen Berechnungen, wirtschaftliche Zusammenhänge und digitale Beweismittel. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen, Analysten und weiteren Spezialisten zusammen.
Je früher sich rekonstruieren lässt, was der Steuerberater tatsächlich wusste und was ihm sein Mandant lediglich vorgespiegelt hat, desto gezielter lässt sich dem Vorwurf von Täterschaft, Mittäterschaft oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung begegnen.
Rechtsanwalt Marson August 2026