Manager und Auslieferungshaft

Auslieferungshaft für Manager
Auslieferungshaft für Manager

Ein Ermittlungsverfahren im Ausland kann für einen deutschen Manager überraschend zur Festnahme führen. Internationale Fahndungen, INTERPOL-Ausschreibungen und Europäische Haftbefehle wirken heute über Staatsgrenzen hinweg. Auslieferungshaft für Manager betrifft deshalb nicht nur Personen, die bewusst ins Ausland fliehen. Schon eine Geschäftsreise kann zur Festnahme führen.

Wann kommt Auslieferungshaft in Betracht?

Für Auslieferungen aus Deutschland gilt das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Nach § 15 IRG kann das Oberlandesgericht Auslieferungshaft anordnen. Voraussetzung ist insbesondere Fluchtgefahr oder die Gefahr einer Erschwerung des Verfahrens. Eine Haft scheidet aus, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint. Vor Eingang des förmlichen Ersuchens erlaubt § 16 IRG eine vorläufige Auslieferungshaft.

Innerhalb der EU gilt zusätzlich das System des Europäischen Haftbefehls. Auch deutsche Staatsangehörige können ausgeliefert werden. § 80 IRG stellt dafür jedoch besondere Voraussetzungen auf.

BVerfG: Auslieferungshaft muss konkret begründet werden

Das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 2025 (2 BvR 5/25), hat die Anforderungen an die Auslieferungshaft verschärft. Pauschale Hinweise auf Fluchtgefahr reichen nicht. Das Oberlandesgericht muss die persönlichen Lebensumstände konkret würdigen. Dazu gehören Familie, Wohnsitz, berufliche Bindungen und bisheriges Verhalten. Außerdem muss das Gericht mildere Maßnahmen prüfen. Dazu kann eine Außervollzugsetzung unter Auflagen gehören.

Für Manager mit festen beruflichen und familiären Bindungen kann dieser Punkt entscheidend sein.

Haftbedingungen im ersuchenden Staat müssen geprüft werden

Auch die Bedingungen im Zielstaat können eine Auslieferung verhindern. Das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. August 2026 (2 BvR 364/26), verlangt aktuelle und zuverlässige Informationen über die dortigen Haftbedingungen. Bestehen konkrete Hinweise auf unmenschliche Behandlung, muss das Gericht weiter aufklären. Bereits 2025 beanstandete das Bundesverfassungsgericht eine Auslieferungsentscheidung des Kammergerichts nach Ungarn wegen unzureichender Prüfung der Haftbedingungen.

Welche Staaten liefern nicht oder nur eingeschränkt nach Deutschland aus?

Eine verlässliche Liste von „Nichtauslieferungsstaaten“ gibt es nicht. Staatsangehörigkeit, Tatvorwurf, Gegenseitigkeit und nationales Recht können das Ergebnis verändern.

Die aktuellen deutschen RiVASt-Hinweise zeigen jedoch einige Besonderheiten:

Macau: Ein Auslieferungsverkehr findet nach den amtlichen Angaben nicht statt.

China, Iran, Kuba und Nordkorea: Die RiVASt verzeichnen keine gesicherten Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine Auslieferung ausgeschlossen wäre.

Ägypten, Türkei und Russland: Diese Staaten liefern eigene Staatsangehörige grundsätzlich nicht aus. Für Ausländer gelten andere Regeln.

Vereinigte Arabische Emirate: Eine Auslieferung ist ausdrücklich auch ohne Vertrag möglich. Dubai ist daher kein verlässlicher „auslieferungsfreier“ Ort.

Saudi-Arabien: Auch dort kann Deutschland auf vertragloser Grundlage eine Auslieferung erreichen.

Schon diese Beispiele zeigen: Das Fehlen eines Auslieferungsvertrags bedeutet nicht, dass eine Auslieferung ausgeschlossen ist.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Bei Auslieferungshaft für Manager prüfe ich insbesondere Haftgrund, Auslieferungsfähigkeit der Tat, Spezialität, Menschenrechtsfragen und Haftbedingungen im Zielstaat. Auch einer vereinfachten Auslieferung nach § 41 IRG sollte niemand vorschnell zustimmen. Die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.

Gerade bei internationalen Wirtschaftsstrafsachen muss die Verteidigung deshalb früh handeln. Denn Auslieferungsrecht entscheidet oft lange vor dem eigentlichen Strafprozess darüber, wo ein Manager sich verteidigen muss.

Rechtsanwalt Oliver Marson
Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Persönliche Verteidigung in internationalen Straf- und Auslieferungsverfahren