Behinderung des Betriebsrats – Wann drohen strafrechtliche Konsequenzen?

Behinderung Betriebsrat Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Viele Unternehmer, Geschäftsführer und Führungskräfte wissen nicht, dass die Behinderung eines Betriebsrats nicht nur arbeitsrechtliche Folgen haben kann. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält vielmehr eigene Straftatbestände, die mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bedroht sind. Gerade in konfliktbeladenen Situationen kommt es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat. Nicht jede Meinungsverschiedenheit begründet jedoch eine Strafbarkeit. Andererseits können bestimmte Maßnahmen der Geschäftsleitung den Tatbestand der Behinderung des Betriebsrats erfüllen.

Deshalb sollten Unternehmer, Geschäftsführer und Vorstände die gesetzlichen Grenzen kennen.

Die Rechtsgrundlage

Wird der Betriebsrat behindert oder beeinflusst stellt das nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann.

Zu den möglichen Straftaten gegen den Betriebsrat gehören gem. § 119 BetrVG die Behinderung oder Beeinflussung:

– der Wahl eines Betriebsrats;
– der Arbeit eines Betriebsrates,
– die Benachteiligung  oder Begünstigung eines Mitglieds wegen seiner Tätigkeit im Betriebsrat.

Danach werden insbesondere drei Verhaltensweisen unter Strafe gestellt:

  • Behinderung oder Beeinflussung einer Betriebsratswahl,
  • Behinderung oder Störung der Tätigkeit des Betriebsrats,
  • Benachteiligung oder Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihrer Tätigkeit.

Die Vorschrift schützt nicht nur den Betriebsrat selbst. Geschützt werden auch die freie Wahl des Betriebsrats sowie die unabhängige Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben. Für die meisten Fälle der betrieblichen Praxis ist insbesondere § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG von Bedeutung. Danach macht sich strafbar, wer die Tätigkeit oder Geschäftsführung des Betriebsrats behindert oder stört.

Wie wird der Betriebsrat  bei seinen Wahlen  behindert oder beeinflusst?

Eine Behinderung kann sowohl darin bestehen, dass der Arbeitgeber aktiv etwas unternimmt, um das Stattfinden einer Betriebsversammlung oder Betriebsratssitzung zu verhindern, Betriebsratskandidaten grundlos abmahnt und ihnen nahe legt, doch selbst zu kündigen. Auch ein Unterlassen kann strafbar sein, wenn beispielsweise der Arbeitgeber etwas unterlässt, wozu er eigentlich gesetzlich verpflichtet ist, indem er die für die Wahl erforderlichen Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stellt.

Unter eine Wahlbehinderung fällt jede Beeinflussung der Wahlen, wie die Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder das Anbieten von Vorteilen mit dem Ziel der Beeinflussung der Stimmenabgabe und des Wahlergebnisses.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich bereits mit der Frage zu beschäftigen, worin eine Betriebsratsbeeinflussung bestehen kann. Verantwortliche eines großen deutschen Konzerns hatten jahrelang durch Zahlungen von Millionenbeträgen eine Vereinigung „unabhängiger Arbeitnehmer“ unterstützt, um das Kräfteverhältnis im Betriebsrat und die Zusammensetzung des Aufsichtsrates zu Lasten von Mitgliedern der IG Metall zu beeinflussen.

  • Eine strafbare Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats liegt jedenfalls dann vor, wenn der Arbeitgeber einer Wahlvorschlagliste durch die Zuwendung von Geldmitteln ermöglicht, sich im Zusammenhang mit der Wahl nachhaltiger als sonst möglich zu präsentieren, und wenn dabei die finanzielle Unterstützung der Kandidaten durch den Arbeitgeber verschleiert wird (BGH 1 StR 220/09).
  • Eine strafbare Benachteiligung kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber verlangt, dass Betriebsratssitzungen außerhalb der Arbeitszeit und unbezahlt stattfinden müssen oder wahlberechtigten Arbeitnehmern mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gedroht wird.
  • Eine strafbare Begünstigung kann vorliegen, wenn einem Betriebsratsmitglied ein Sondervorteil ohne sachlichen Grund durch den Arbeitgeber gewährt wird.

Bei Handlungen gegen den Betriebsrat kommt es auf den Einzelfall an

Nicht jede Behinderung oder Störung der Tätigkeit des Betriebsrates ist gleich eine Straftat im Sinne der BetrVG. Wie so oft, kommt es auch hier auf den Einzelfall an. So ist beispielsweise lediglich das Versäumen der Anhörung des Betriebsrates bei Kündigungen nicht unbedingt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit, wohin gehend das bewusste, beharrliche und wiederholte Missachten von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates eine Straftat darstellen kann.

Eine Behinderung liegt vor, wenn die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben spürbar erschwert oder verhindert wird. Dabei genügt nicht jede geringfügige Beeinträchtigung. Vielmehr muss die Arbeit des Betriebsrats tatsächlich betroffen sein.

In der Praxis kommen beispielsweise folgende Konstellationen vor:

  • Verweigerung erforderlicher Informationen,
  • Nichtbereitstellung notwendiger Arbeitsmittel,
  • Behinderung von Betriebsratssitzungen,
  • Verweigerung gesetzlicher Beteiligungsrechte,
  • Behinderung von Schulungen,
  • Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat,
  • Behinderung von Betriebsratswahlen.

Die Rechtsprechung verlangt regelmäßig eine konkrete Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit. Deshalb reicht ein bloßer Meinungsstreit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für eine Strafbarkeit nicht aus.

Straftat gegen den Betriebsrat ist Antragsdelikt

Eine Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft setzt einen Antrag des Betriebsrats auf Strafverfolgung oder eines weiteren in § 119 Abs.2 BertVG genannten Organs bzw. einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft voraus. Beabsichtigt der Betriebsrat einen Strafantrag zu stellen, so muss hierüber ein Beschluss herbeigeführt werden. Dies wiederum setzt voraus, dass es einen entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Betriebsratssitzung gibt. Der Strafantrag muss binnen einer Frist von drei Monaten gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Strafverfolgung nicht mehr möglich.

Praxisbeispiel

Ein mittelständisches Unternehmen plant eine umfangreiche Umstrukturierung. Der Betriebsrat verlangt Unterlagen und Informationen, um seine Beteiligungsrechte wahrnehmen zu können. Die Geschäftsführung verweigert über Monate die Herausgabe wesentlicher Informationen. Zudem werden Sitzungen wiederholt erschwert. Der Betriebsrat sieht sich dadurch an der Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben gehindert und stellt Strafantrag. In einem solchen Fall prüfen Staatsanwaltschaft und Gerichte, ob lediglich ein arbeitsrechtlicher Konflikt vorliegt oder ob bereits eine strafbare Behinderung der Betriebsratsarbeit gegeben ist.

Wie hilft der Strafverteidiger?

Bei Ermittlungen wegen Behinderung des Betriebsrats müssen unter anderem folgende Fragen geprüft werden:

  • Bestand überhaupt eine gesetzliche Pflicht?
  • Lag tatsächlich eine Behinderung vor?
  • Wurden Beteiligungsrechte verletzt?
  • Wer war verantwortlich?
  • Bestand Vorsatz?
  • Wurde fristgerecht Strafantrag gestellt?

Gerade die Abgrenzung zwischen arbeitsrechtlichem Konflikt und strafbarer Behinderung eröffnet häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.

Häufig gestellte Fragen

Ist jede Verletzung von Beteiligungsrechten strafbar?

Nein. Die Strafbarkeit setzt regelmäßig eine konkrete Behinderung oder Störung der Betriebsratsarbeit voraus.

Wer kann Strafantrag stellen?

Die Strafverfolgung setzt grundsätzlich einen Strafantrag voraus. Antragsberechtigt sind insbesondere der Betriebsrat sowie im Betrieb vertretene Gewerkschaften.

Welche Strafe droht?

Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?

Idealerweise unmittelbar nach einer Vorladung oder sobald bekannt wird, dass wegen eines Verstoßes gegen § 119 BetrVG ermittelt wird.

Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Geschäftsführer, Vorstände und Führungskräfte in Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade Vorwürfe nach § 119 BetrVG bewegen sich an der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Strafrecht. Deshalb kommt einer frühzeitigen Analyse der tatsächlichen Abläufe besondere Bedeutung zu.