Medikamentenfälschung und Arzneimittelfälschung – Strafbarkeit beim Handel mit gefälschten Medikamenten

Medikamentenfälschung Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Handel mit gefälschten Medikamenten hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Insbesondere der Internethandel, internationale Lieferketten und anonyme Verkaufsplattformen erleichtern den Vertrieb von Arzneimitteln, deren Herkunft, Zusammensetzung oder Wirksamkeit zweifelhaft ist.

Die Medikamentenfälschung ist Teil des Arzneimittelstrafrechtes, dass erhebliche Verstöße gegen das Arzneimittelrecht unter Strafe stellt. Die Herstellung und der Vertrieb von Arzneimitteln ist in Deutschland strikt reglementiert. Die Regelungen im Arzneimittelgesetz sind davon getragen, eine möglichst maximale Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu gewährleisten. Daher ist das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, bei denen der begründete Verdacht auf eine schädliche Wirkung besteht, das Inverkehrbringen nicht zugelassener Arzneimittel, die Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken oder auch die Umgehung der Verschreibungspflicht unter Strafe gestellt. Die strafrechtliche Verfolgung kann für den Beschuldigten auch schwerwiegende berufs- und zulassungsrechtliche Folgen haben.

Ermittlungsverfahren betreffen dabei nicht nur organisierte Tätergruppen. Auch Apotheker, Ärzte, Onlinehändler, Importeure, Großhändler, Betreiber von Internetplattformen sowie Unternehmer im Gesundheitswesen können in den Fokus von Staatsanwaltschaften und Ermittlungsbehörden geraten.

Was ist eine Arzneimittelfälschung?

Der Begriff der Arzneimittelfälschung ist gesetzlich definiert.

Eine Fälschung liegt insbesondere vor, wenn über die Identität, die Herkunft oder die Zusammensetzung eines Arzneimittels getäuscht wird.

Typische Fälle sind:

  • Nachahmung bekannter Medikamente,
  • falsche Wirkstoffangaben,
  • gefälschte Verpackungen,
  • manipulierte Chargennummern,
  • Vertrieb nicht zugelassener Arzneimittel,
  • Verkauf wirkstoffloser Präparate,
  • Vertrieb gestohlener Medikamente.

Die Gefahr besteht dabei nicht nur in wirtschaftlichen Schäden. Häufig können gefälschte Arzneimittel erhebliche Gesundheitsgefahren verursachen.

Arzneimittelvertrieb über das Internet

Besondere Aufmerksamkeit richten die Ermittlungsbehörden auf den Vertrieb von Arzneimitteln über das Internet. Im Fokus der Ermittlungen steht immer mehr die Einfuhr und der Vertrieb gefälschter bzw. illegal kopierter Arzneimittel, die vornehmlich aus dem osteuropäischen und asiatischen Ausland in Deutschland an den Mann bzw. die Frau gebracht werden. Ohne Probleme können heute über eine Vielzahl sogenannter Onlineapotheken Medikamente besonders günstig erworben werden. Häufig handelt sich um gefälschte Präparate, die für den Laien wie das Originalmedikament aussehen. Tatsächlich ist jedoch der richtige Wirkstoff zu niedrig oder zu hoch dosiert, das Verfallsdatum manipuliert, Verpackung, Blister und/oder Beipackzettel gefälscht oder die Arznei verunreinigt.

Der legale Versandhandel mit Arzneimitteln ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zahlreiche Internetseiten operieren jedoch ohne die erforderlichen Genehmigungen oder vertreiben Medikamente unbekannter Herkunft. Besonders häufig betroffen sind:

  • Potenzmittel,
  • Abnehmmittel,
  • Schmerzmittel,
  • Schlafmittel,
  • Anabolika,
  • Cannabisprodukte,
  • verschreibungspflichtige Medikamente.

Für Käufer besteht dabei häufig das Risiko, nicht zugelassene oder gefälschte Arzneimittel zu erhalten. Für Betreiber entsprechender Handelsplattformen können erhebliche strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Strafbarkeit bei Medikamenten und Arzneimitteln

Das deutsche Arzneimittelgesetz (AMG) stellt die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die hinsichtlich ihrer Identität und Herkunft falsch gekennzeichnet sind (gefälschte Arzneimittel), unter Strafe (§§ 95 Abs.1 Nr.3a i.V.m. 8 Abs.1 Nr.1a AMG). In besonders schweren Fällen gemäß § 95 Abs.3 AMG, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Dies gilt beispielsweise, wenn der Täter „aus grobem Eigennutz für sich oder einem anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt“ (§ 95 Abs.3 Nr.3 AMG). Der Versuch und das fahrlässige Handeln sind ebenfalls strafbar.

Daneben kommen regelmäßig weitere Straftatbestände in Betracht:

  • Betrug (§ 263 StGB),
  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB),
  • Kennzeichenverletzungen,
  • Verstöße gegen das Markengesetz,
  • Geldwäsche (§ 261 StGB),
  • Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB).

Bei internationalen Vertriebsstrukturen spielen zudem europäische Arzneimittelvorschriften und zollrechtliche Bestimmungen eine wichtige Rolle.

Wer ermittelt?

Ermittlungen werden häufig geführt durch:

  • Staatsanwaltschaften,
  • Zollfahndungsämter,
  • Zollkriminalamt,
  • Landeskriminalämter,
  • Bundeskriminalamt,
  • Arzneimittelüberwachungsbehörden.

Ausgangspunkt eines Ermittlungsverfahrens sind häufig:

  • Zollkontrollen,
  • internationale Rechtshilfeersuchen,
  • Hinweise von Herstellern,
  • Beschwerden von Patienten,
  • Ermittlungen im Internet,
  • Auffälligkeiten bei Versandunternehmen.

Gerade grenzüberschreitende Sachverhalte stehen zunehmend im Fokus internationaler Ermittlungsmaßnahmen.

Aktuelle Rechtsprechung

Die Rechtsprechung misst dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung einen besonders hohen Stellenwert bei. Der Bundesgerichtshof betont regelmäßig, dass der Vertrieb gefälschter Arzneimittel weit über einen bloßen Vermögensschaden hinausgehen kann. Deshalb berücksichtigen die Gerichte bei der Strafzumessung häufig die möglichen Gesundheitsgefahren für eine Vielzahl von Patienten. Von besonderer Bedeutung sind zudem Entscheidungen zur Einziehung von Taterträgen. Die Ermittlungsbehörden versuchen regelmäßig, erzielte Gewinne bereits im Ermittlungsverfahren durch Vermögensarrest zu sichern. Daneben beschäftigen sich die Gerichte zunehmend mit Fragen des Internethandels und der Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern, Zwischenhändlern und Importeuren.

Praxisbeispiel

Ein Onlinehändler vertreibt über eine Internetplattform angeblich originale Medikamente aus dem Ausland. Im Rahmen einer Zollkontrolle stellt sich heraus, dass die Verpackungen gefälscht sind und die Präparate nicht den zugelassenen Produkten entsprechen. Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz, Betruges und weiterer Delikte ein.

Im weiteren Verlauf stellt sich die Frage:

  • Waren die Medikamente tatsächlich gefälscht?
  • Welche Kenntnisse hatte der Händler?
  • Bestand Vorsatz?
  • Welche Gewinne wurden erzielt?
  • Kommt eine Einziehung von Vermögenswerten in Betracht?
  • Gerade diese Fragen entscheiden häufig über den Ausgang des Verfahrens.

Wie hilft der Strafverteidiger?

Bei Vorwürfen wegen Arzneimittelfälschungen müssen insbesondere folgende Punkte geprüft werden:

  • Handelt es sich tatsächlich um eine Fälschung?
  • Welche arzneimittelrechtlichen Vorschriften gelten?
  • Wer war verantwortlich?
  • Ist Vorsatz nachweisbar?
  • Sind Durchsuchungen und Beschlagnahmen rechtmäßig?
  • Ist der Vermögensarrest angreifbar?

Gerade bei internationalen Lieferketten ergeben sich häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.

Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?

Als Rechtsanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Apotheker, Ärzte und andere Beschuldigte in Wirtschafts- und Medizinstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade Verfahren wegen Arzneimittelfälschungen erfordern die sorgfältige Analyse technischer Unterlagen, Lieferketten, Zulassungsfragen und strafrechtlicher Vorwürfe. Bei Bedarf arbeite ich mit Sachverständigen und weiteren Spezialisten zusammen. Ermittlungsverfahren wegen Medikamentenfälschungen und Arzneimittelfälschungen sind häufig international geprägt und rechtlich komplex. Je früher die tatsächlichen Abläufe, die Lieferwege und die rechtlichen Grundlagen geprüft werden, desto besser lassen sich die Interessen der Betroffenen verteidigen.