Vorsatz bei Betrug – Wann liegt ein strafbarer Betrugsvorsatz vor?
Der Vorsatz entscheidet häufig über Schuld oder Freispruch

In vielen Ermittlungsverfahren wegen Betruges steht nicht die Frage im Mittelpunkt, ob ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Vielmehr geht es darum, ob der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Gerade Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker, Geschäftsführer und Gewerbetreibende geraten häufig in Situationen, in denen Geschäfte scheitern, Rechnungen offenbleiben oder Verträge nicht erfüllt werden können. Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine Strafbarkeit wegen Betruges. Denn § 263 StGB setzt Vorsatz voraus. Fehlt der Vorsatz, scheidet eine Verurteilung wegen Betruges grundsätzlich aus.
Deshalb gehört die Frage des Vorsatzes zu den wichtigsten Verteidigungsthemen im gesamten Wirtschaftsstrafrecht.
Was bedeutet Vorsatz?
Vorsatz bedeutet vereinfacht gesagt Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Der Täter muss zumindest erkennen und billigend in Kauf nehmen, dass er über Tatsachen täuscht, dadurch einen Irrtum hervorruft, der Getäuschte eine Vermögensverfügung vornimmt, und hierdurch ein Vermögensschaden entsteht. Der Betrug ist deshalb ein Vorsatzdelikt. Fahrlässiges Handeln genügt nicht.
Wer sich irrt, eine wirtschaftliche Entwicklung falsch einschätzt oder auf den Erfolg eines Geschäfts vertraut, handelt nicht automatisch vorsätzlich. Gerade dieser Unterschied spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle.
Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit
Die Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist häufig fließend. Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl er die möglichen Folgen seines Handelns hätte erkennen können. Vorsätzlich handelt dagegen nur, wer die maßgeblichen Umstände kennt oder zumindest für möglich hält und deren Eintritt billigt.
Ein typisches Beispiel:
Ein selbstständiger Unternehmer nimmt einen Auftrag an und geht davon aus, dass eine bereits zugesagte Finanzierung in wenigen Wochen ausgezahlt wird. Später platzt die Finanzierung und der Auftrag kann nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. Ein solcher Sachverhalt kann wirtschaftlich problematisch sein. Er belegt jedoch noch keinen Betrugsvorsatz. Anders kann die Situation aussehen, wenn der Unternehmer bereits bei Vertragsschluss weiß, dass er die vereinbarte Leistung niemals erbringen kann oder will. Genau an dieser Stelle verläuft die Grenze zwischen straflosem wirtschaftlichem Scheitern und strafbarem Betrug.
Die Bedeutung des Vorsatzes beim Eingehungsbetrug
Besonders häufig spielt die Vorsatzfrage beim sogenannten Eingehungsbetrug eine Rolle. Hier wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, bereits beim Abschluss eines Vertrages gewusst zu haben, dass er seine Verpflichtungen nicht erfüllen werde. Der Bundesgerichtshof betont seit Jahren, dass nicht jede spätere Nichterfüllung eines Vertrages einen Betrug begründet. Entscheidend ist vielmehr die innere Vorstellung des Täters im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Spätere Entwicklungen ersetzen den Nachweis eines ursprünglichen Betrugsvorsatzes nicht. Gerade deshalb reicht es regelmäßig nicht aus, lediglich auf offene Forderungen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten hinzuweisen.
Aktuelle Rechtsprechung
Die neuere Rechtsprechung verlangt eine sorgfältige Prüfung der subjektiven Tatseite. Das BayObLG hat Anfang 2025 erneut hervorgehoben, dass bei angeblicher Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit die Voraussetzungen eines Betruges nicht allein aus dem Vertragsschluss hergeleitet werden dürfen. Vielmehr müssen konkrete Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters getroffen werden.
Auch der Bundesgerichtshof betont bei Eingehungsbetrugsfällen regelmäßig, dass die innere Tatseite gesondert nachgewiesen werden muss. Die spätere wirtschaftliche Entwicklung darf nicht mit dem ursprünglichen Vorsatz gleichgesetzt werden.
Für die Verteidigung eröffnet dies häufig erhebliche Ansatzpunkte.
Praxisbeispiel: Fehlkalkulation oder Betrug?
Ein Handwerksbetrieb übernimmt mehrere größere Bauvorhaben. Der Inhaber kalkuliert mit Materialpreisen, die sich wenige Monate später drastisch erhöhen. Gleichzeitig verzögern sich Zahlungen mehrerer Auftraggeber. In der Folge gerät der Betrieb in Liquiditätsschwierigkeiten. Rechnungen bleiben offen und einzelne Geschäftspartner erstatten Strafanzeige wegen Betruges. Im Ermittlungsverfahren stellt sich jedoch heraus, dass der Unternehmer bei Vertragsschluss von einer erfolgreichen Durchführung der Aufträge ausging. Zudem lagen konkrete Finanzierungszusagen und Auftragsbestätigungen vor.
Der Fall zeigt, dass eine Fehlkalkulation oder eine unerwartete wirtschaftliche Entwicklung nicht automatisch einen Betrugsvorsatz begründet.
Wie hilft der Strafverteidiger?
Bei Betrugsvorwürfen konzentriert sich die Verteidigung häufig auf die Frage des Vorsatzes.
Dabei müssen insbesondere folgende Punkte geprüft werden:
- Welche Informationen lagen bei Vertragsschluss vor?
- Welche Erwartungen bestanden?
- Welche Finanzierungsquellen waren vorhanden?
- Welche Unterlagen belegen die damalige Einschätzung?
- Welche wirtschaftlichen Entwicklungen traten erst später ein?
Gerade E-Mails, Geschäftsunterlagen, Finanzierungszusagen und Buchhaltungsunterlagen können entscheidend sein.
Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?
Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker, Gewerbetreibende, Geschäftsführer und Führungskräfte in Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Darüber hinaus arbeite ich bei Bedarf mit Analysten, Steuerberatern und weiteren Spezialisten zusammen, wenn komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge oder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgewertet werden müssen.
Häufig gestellte Fragen
Reicht eine unbezahlte Rechnung für einen Betrugsvorwurf?
Nein. Es muss zusätzlich ein Betrugsvorsatz nachgewiesen werden.
Ist jede Fehlkalkulation strafbar?
Nein. Wirtschaftliche Fehleinschätzungen begründen regelmäßig keinen Betrug.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit?
Vorsatz setzt Wissen und Wollen oder zumindest das Billigen der Tatbestandsverwirklichung voraus. Fahrlässigkeit genügt für § 263 StGB nicht.
Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?
Idealerweise unmittelbar nach einer Vorladung oder sobald bekannt wird, dass gegen Sie wegen Betruges ermittelt wird.
Frühzeitig handeln
Bei einem Betrugsvorwurf entscheidet die Frage des Vorsatzes häufig über den Ausgang des Verfahrens. Deshalb sollten die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, die Entscheidungsgrundlagen und die damaligen Erwartungen frühzeitig aufgearbeitet werden. Je früher dies geschieht, desto besser lassen sich Missverständnisse vermeiden und Verteidigungsmöglichkeiten nutzen.