Subventionserhebliche Tatsachen des Subventionsbetrugs
Warum spielen subventionserhebliche Tatsachen eine zentrale Rolle?

Wer als Unternehmer, Selbstständiger, Freiberufler, Handwerker oder Geschäftsführer staatliche Fördermittel beantragt, muss zahlreiche Angaben gegenüber der Bewilligungsbehörde machen. Kommt es später zu Ermittlungen wegen Subventionsbetruges, konzentriert sich die rechtliche Prüfung häufig auf eine entscheidende Frage:
Handelte es sich bei den beanstandeten Angaben überhaupt um subventionserhebliche Tatsachen?
Diese Frage entscheidet in vielen Verfahren über Strafbarkeit oder Straffreiheit. Nicht jede unzutreffende Angabe in einem Förderantrag erfüllt automatisch den Tatbestand des Subventionsbetruges. Vielmehr müssen die betroffenen Angaben für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention von Bedeutung sein. Gerade deshalb gehören die subventionserheblichen Tatsachen zu den wichtigsten Verteidigungsthemen im gesamten Subventionsstrafrecht.
Eine Legaldefinition der in § 264 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 StGB genannten „subventionserheblichen Tatsachen“ findet sich in Abs. 8. Der Tatsachenbegriff entspricht dabei dem des §§ 263 StGB, wobei auch innere Tatsachen, wie eine dem Subventionszweck zuwiderlaufende Verwendungsabsicht des Subventionsempfängers, bedeutsam sein können.
Das Subventionsgesetz
Indes liegt Subventionserheblichkeit allein und abschließend vor, wenn die Tatsachen in einer der in Abs. 8 beschriebenen Form als solche ausgewiesen sind (vgl. BGH 44,233 ff.; Fischer § 264 Rn. 13). Somit wird – in Kombination mit § 2 SubvG – jegliche Unsicherheit im Vergabeverfahren, die zu Subventionsfehlleitungen (oder Beweisschwierigkeiten im Strafverfahren) führen könnten, ausgeschlossen, weil für alle am Vergabeverfahren Beteiligten über die Subventionsvoraussetzungen und die Relevanz von Täuschungshandlungen Klarheit geschaffen wird (Lackner/Kühl § 264 Rn. 10; S/S/Perron § 264 Rn. 28).
Der Subventionsnehmer muss auf die Unerheblichkeit ihm gegenüber nicht bezeichneter Tatsachen vertrauen können (BGH 44, 233, 241; München NJW 82, 457, 458). Fehlt es an einer formalen Ausweisung als subventionserheblich, ist der Anwendungsbereich des § 264 StGB nicht eröffnet und zwar selbst für den Fall, dass die Tatsache materiell für die Bewilligung, Gewährung oder das Belassen der Fördermittel erheblich ist (BT-Drs Z. 7/5291 Seite 13; 5/75 Seite 28; NJW 82,2203; Fischer § 264 Rn. 13; S/S/Perron § 264 Rn. 27).
Die subventionserheblichen Tatsachen des § 264 Abs. 8 StGB
Nach der genannten Vorschrift sind folgende subventionserhebliche Tatsachen abschließend benannt: Subventionserheblich sind danach Tatsachen,
- die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
- von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.
Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber
§ 2 SubvG (Subventionsgesetz) bestimmt, dass der Subventionsgeber die subventionserheblichen Tatsachen zu bezeichnen hat. Dabei ist der Subventionsgenber aber an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. Er darf also nicht irgendwelche Tatsachen als subventionserheblich bezeichnen, die es nach dem Gesetz nicht sind. Das schützt den Subventionsnehmer vor strafrechtlicher Verfolgung, wenn er Fördermittel beantragt und bezieht und ihm „falsche“ subventionserhebliche Tatsachen bezeichnet wurden, zu denen er sich erklären musste.
Was sind typische subventionserhebliche Tatsachen?
Welche Angaben subventionserheblich sind, hängt vom jeweiligen Förderprogramm ab.
Typische Beispiele sind:
- Umsatzangaben,
- Mitarbeiterzahlen,
- Unternehmensgröße,
- Betriebsstätten,
- Liquiditätsengpässe,
- Investitionskosten,
- Eigenkapitalquoten,
- Förderzwecke,
Angaben zur wirtschaftlichen Lage. Gerade bei Corona-Hilfen und Überbrückungshilfen standen häufig Umsatzrückgänge und betriebliche Fixkosten im Mittelpunkt der Anträge. Fehlerhafte Angaben können jedoch nur dann strafrechtlich relevant werden, wenn sie tatsächlich subventionserheblich waren.
Warum reicht eine falsche Angabe allein nicht aus?
Viele Unternehmer gehen davon aus, dass jede fehlerhafte Zahl automatisch einen Subventionsbetrug begründet. Dies entspricht jedoch nicht der Rechtslage. Der Bundesgerichtshof verlangt seit Jahren eine genaue Prüfung, ob die betreffende Angabe überhaupt subventionserheblich war. Fehlt diese Eigenschaft, scheidet eine Strafbarkeit nach § 264 StGB regelmäßig aus. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft nicht nur die Unrichtigkeit einer Angabe nachweisen, sondern zusätzlich deren Bedeutung für die Förderentscheidung belegen. Gerade hier entstehen häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.
Aktuelle Rechtsprechung
Die aktuelle Rechtsprechung beschäftigt sich weiterhin intensiv mit Verfahren im Zusammenhang mit Corona-Hilfen und anderen staatlichen Förderprogrammen. Der Bundesgerichtshof betont dabei regelmäßig, dass die Subventionserheblichkeit nicht pauschal unterstellt werden darf. Vielmehr müssen die Gerichte konkret feststellen, weshalb eine bestimmte Tatsache für die Förderentscheidung erheblich war. Auch verschiedene Oberlandesgerichte haben hervorgehoben, dass die Anforderungen an die Feststellung subventionserheblicher Tatsachen nicht abgesenkt werden dürfen. Die bloße Aufnahme einer Angabe in ein Antragsformular genügt nicht immer automatisch für die Annahme einer strafrechtlichen Relevanz.
Gerade bei komplexen Förderprogrammen müssen die gesetzlichen Grundlagen und Förderrichtlinien sorgfältig ausgewertet werden.
Praxisbeispiel: Förderantrag eines Handwerksbetriebes
Ein Handwerksunternehmen beantragt Investitionsfördermittel für die Anschaffung neuer Maschinen. Die wirtschaftlichen Kennzahlen werden durch den Steuerberater zusammengestellt. Im Rahmen einer späteren Prüfung beanstandet die Bewilligungsbehörde einzelne Umsatzangaben. Daraufhin wird ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetruges eingeleitet. Im Verfahren stellt sich jedoch heraus, dass die beanstandeten Zahlen für die Förderentscheidung überhaupt nicht maßgeblich waren. Entscheidend waren vielmehr andere Voraussetzungen des Förderprogramms.
Der Fall zeigt, dass die Frage der Subventionserheblichkeit häufig wichtiger ist als die bloße Feststellung einer fehlerhaften Angabe.
Häufig gestellte Fragen
Ist jede falsche Angabe in einem Förderantrag strafbar?
Nein. Die Angabe muss zusätzlich eine subventionserhebliche Tatsache betreffen.
Wer bestimmt, welche Tatsachen subventionserheblich sind?
Dies ergibt sich aus § 264 Abs. 8 StGB, dem Subventionsgesetz sowie den jeweiligen Fördervorschriften.
Muss die Staatsanwaltschaft die Subventionserheblichkeit nachweisen?
Ja. Die Subventionserheblichkeit gehört zu den zentralen Voraussetzungen des Tatbestandes.
Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?
Idealerweise unmittelbar nach einer Vorladung oder sobald bekannt wird, dass wegen Subventionsbetruges ermittelt wird.
Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?
Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker, Gewerbetreibende und Geschäftsführer in Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Darüber hinaus arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Analysten zusammen, wenn umfangreiche Förderunterlagen oder komplexe wirtschaftliche Sachverhalte ausgewertet werden müssen.