Steuerhinterziehung – Wann beginnt ein Steuerstrafverfahren?

Die Steuerhinterziehung zählt seit Jahren zu den bedeutendsten Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Betroffen sind nicht nur große Unternehmen oder vermögende Privatpersonen. Vielmehr geraten regelmäßig Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerksbetriebe, Geschäftsführer, Vorstände und Gewerbetreibende in den Fokus der Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften. Ein Steuerstrafverfahren beginnt häufig nach einer Betriebsprüfung, einer Steuerfahndungsmaßnahme, einer Kontrollmitteilung oder einer Auswertung von Bankunterlagen. Nicht selten erfahren Betroffene erstmals durch eine Durchsuchung, eine Vorladung oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von dem Verdacht der Steuerhinterziehung. Gerade deshalb ist es wichtig zu wissen, wann eine Steuerhinterziehung vorliegt und welche rechtlichen Folgen drohen.
Die Rechtsgrundlage
Die zentrale Strafvorschrift findet sich in § 370 der Abgabenordnung (AO). Danach macht sich strafbar, wer gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig in Unkenntnis lässt oder steuerliche Erklärungspflichten verletzt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die Strafandrohung reicht grundsätzlich bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen erheblich.
Wann liegt eine Steuerhinterziehung vor?
Für eine Strafbarkeit müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Typische Fallkonstellationen sind:
- unrichtige Einkommensteuererklärungen,
- verschwiegene Umsätze,
- nicht erklärte Auslandseinkünfte,
- Schwarzlohnzahlungen,
- unrichtige Umsatzsteuererklärungen,
- fingierte Betriebsausgaben,
- nicht erklärte Kapitalerträge,
- Scheingeschäfte oder Scheinrechnungen.
Entscheidend ist stets, dass durch die Handlung eine Steuerverkürzung eintritt oder ein ungerechtfertigter Steuervorteil erlangt wird. Dabei kommt es rechtlich auf die Steuerfestsetzung und nicht auf die spätere Zahlung an.
Wer ermittelt bei Steuerhinterziehung?
Ermittlungen werden regelmäßig geführt durch:
- Finanzämter,
- Bußgeld- und Strafsachenstellen,
- Steuerfahndung,
- Staatsanwaltschaften,
- Zollbehörden,
- Zollfahndungsämter.
Ausgangspunkt eines Verfahrens können sein:
- Betriebsprüfungen,
- Umsatzsteuer-Sonderprüfungen,
- Kontrollmitteilungen,
- internationale Auskunftsersuchen,
- Hinweise von Banken,
Anzeigen von Geschäftspartnern oder Mitarbeitern. Gerade bei Unternehmen beginnt ein Steuerstrafverfahren häufig im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung.
Vorsatz als zentrale Voraussetzung
Nicht jeder Fehler in einer Steuererklärung stellt automatisch eine Steuerhinterziehung dar. §370 AO setzt grundsätzlich Vorsatz voraus. Die Ermittlungsbehörden müssen deshalb nachweisen, dass der Betroffene wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, unrichtige Angaben zu machen oder steuerliche Pflichten zu verletzen. Auch bedingter Vorsatz genügt. Irrtümer über steuerliche Pflichten können dagegen erhebliche Bedeutung für die Verteidigung haben. Vorallem bei komplexen steuerlichen Sachverhalten bildet die Frage des Vorsatzes häufig den Schwerpunkt der Verteidigung.
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof prägt die Entwicklung des Steuerstrafrechts seit Jahren maßgeblich. Der 1. Strafsenat hat wiederholt betont, dass die Gerichte die Höhe der verkürzten Steuern nachvollziehbar feststellen und gegebenenfalls schätzen müssen. Die Schätzung muss dabei auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist außerdem die Rechtsprechung zum „großen Ausmaß“ der Steuerhinterziehung. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein besonders schwerer Fall regelmäßig vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro pro Tat übersteigt. Aktuell hat der Bundesgerichtshof zudem seine Rechtsprechung zu Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen weiterentwickelt. Danach können Voranmeldungen und Jahreserklärungen eigenständige Taten der Steuerhinterziehung darstellen.
Praxisbeispiel
Ein selbstständiger Unternehmer erklärt über mehrere Jahre hinweg nicht sämtliche Bareinnahmen seines Betriebes. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellt das Finanzamt erhebliche Differenzen zwischen den erklärten Umsätzen und den tatsächlichen Einnahmen fest. Die Prüfungsfeststellungen werden an die Steuerfahndung weitergeleitet. Daraufhin wird ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet.
Im weiteren Verlauf stellt sich die Frage:
- Welche Umsätze wurden tatsächlich erzielt?
- Welche Steuern wurden verkürzt?
- Bestand Vorsatz?
- Sind einzelne Tatvorwürfe bereits verjährt?
Gerade diese Fragen entscheiden häufig über den Ausgang des Verfahrens.
Wie hilft der Strafverteidiger?
Bei Vorwürfen der Steuerhinterziehung müssen insbesondere folgende Punkte geprüft werden:
- Liegt überhaupt eine Steuerverkürzung vor?
- Sind die Berechnungen der Finanzbehörden zutreffend?
- Bestand Vorsatz?
- Sind Schätzungen zulässig?
- Ist Verjährung eingetreten?
- Kommt eine Selbstanzeige oder Schadenswiedergutmachung in Betracht?
Eine frühzeitige Verteidigung kann erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben.
Häufig gestellte Fragen
Ist jede falsche Steuererklärung eine Steuerhinterziehung?
Nein. Zusätzlich muss grundsätzlich Vorsatz vorliegen.
Wann liegt ein besonders schwerer Fall vor?
Regelmäßig bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 50.000 Euro pro Tat.
Können auch Selbstständige und Freiberufler betroffen sein?
Ja. Steuerstrafverfahren betreffen sämtliche Steuerpflichtige.
Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?
Idealerweise unmittelbar nach einer Durchsuchung, einer Vorladung, einer Prüfungsanordnung oder sobald bekannt wird, dass wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird.
Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?
Als Strafverteidiger vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerksbetriebe, Geschäftsführer und Führungskräfte in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade Steuerstrafverfahren erfordern die sorgfältige Auswertung steuerlicher Unterlagen, Betriebsprüfungsberichte und finanzbehördlicher Berechnungen. Bei Bedarf arbeite ich mit Steuerberatern und weiteren Spezialisten zusammen.
Steuerstrafverfahren entwickeln sich häufig aus steuerlichen Prüfungen und können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Je früher die steuerlichen Unterlagen, die Berechnungen der Finanzbehörden und die tatsächlichen Abläufe geprüft werden, desto besser lassen sich die Interessen von Unternehmern, Selbstständigen und Unternehmen verteidigen.