Steuerberater und Subventionsbetrug: Wann aus der Antragstellung ein Strafverfahren wird

Steuerberater und Subventionsbetrug Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Steuerberater und Subventionsbetrug geraten besonders dann zusammen, wenn der Berater Förderanträge für seinen Mandanten stellen muss und dafür dessen Zahlen und Unterlagen verwendet. Der Steuerberater muss diese Angaben nicht wie ein Wirtschaftsprüfer vollständig verifizieren. Er darf erkennbare Widersprüche, fehlende Unterlagen oder offensichtlich unplausible Zahlen jedoch nicht ignorieren. Wer jetzt eine Vorladung, Durchsuchung oder Anfrage der Bewilligungsstelle erhält, sollte keine spontane Erklärung abgeben. Entscheidend sind vielmehr Akteneinsicht, die damaligen Förderbedingungen, die dokumentierte Plausibilitätsprüfung sowie die Frage, was der Steuerberater bei Antragstellung tatsächlich wusste.

Warum Steuerberater beim Subventionsbetrug in den Fokus geraten

Subventionen spielen im Unternehmensalltag eine erhebliche Rolle. Das gilt nicht nur für die früheren Corona-Wirtschaftshilfen, sondern ebenso für Investitionsförderungen, Digitalisierungsprogramme, Energiehilfen, Forschungsförderungen oder andere staatliche Zuschüsse. Besonders deutlich zeigte sich das strafrechtliche Risiko bei den Corona-Überbrückungshilfen. Bei zahlreichen Programmen konnte das Unternehmen den Antrag gerade nicht selbst stellen. Vielmehr musste ein sogenannter prüfender Dritter, häufig der Steuerberater, den Antrag elektronisch einreichen.

Damit befand sich der Steuerberater plötzlich an einer strafrechtlich sensiblen Schnittstelle:

Der Mandant lieferte Zahlen und Informationen, der Steuerberater prüfte diese und übermittelte anschließend den Antrag an die Bewilligungsstelle.

Genau deshalb stellt sich heute in zahlreichen Ermittlungsverfahren die Frage:

Wie genau musste der Steuerberater die Angaben seines Mandanten prüfen?

Und weiter:

Wird aus einer unzureichenden Prüfung bereits Subventionsbetrug?

Die Antwort lautet: Nein. Eine Verletzung beruflicher Prüfpflichten und eine Strafbarkeit nach § 264 StGB sind zwei unterschiedliche Fragen.

Was ist Subventionsbetrug nach § 264 StGB?

§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst denjenigen, der gegenüber dem Subventionsgeber für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind. Dabei muss die Behörde die Subvention nicht einmal tatsächlich auszahlen. Der Tatbestand kann bereits durch die falsche Angabe im Subventionsverfahren erfüllt sein. § 264 StGB schützt damit das Subventionsverfahren schon vor der tatsächlichen Auszahlung staatlicher Gelder. Der Bundesgerichtshof hat bereits für die Corona-Soforthilfen bestätigt, dass solche staatlichen Hilfsprogramme Subventionen im Sinne des § 264 StGB darstellen können. Zugleich verlangt der BGH, dass die subventionserheblichen Tatsachen für den Betroffenen hinreichend klar bezeichnet werden. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 6 StR 137/21.

Für die Verteidigung bedeutet dies:

Es reicht nicht aus, dass die Bewilligungsstelle Jahre später meint, eine bestimmte Angabe sei „falsch“ gewesen. Vielmehr muss sie konkret darlegen,

  • welche Tatsachen angegeben wurden,
  • welche davon unrichtig oder unvollständig waren,
  • weshalb gerade diese Tatsachen subventionserheblich waren und
  • welche Person die betreffende Angabe mit welchem Kenntnisstand gemacht hat.

Muss der Steuerberater Angaben des Mandanten auf Richtigkeit prüfen?

Diese Frage lässt sich nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Bei den Corona-Überbrückungshilfen verlangten die Förderbedingungen ausdrücklich eine Plausibilitätsprüfung. Der prüfende Dritte musste beispielsweise Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Umsatzsteuerbescheide, Fixkostenaufstellungen und frühere Förderbescheide berücksichtigen. Die offiziellen Förderbedingungen bestimmten zudem, dass sich der konkrete Umfang der Prüfung nach den individuellen Umständen des Antragstellers richtet.

Bei der Schlussabrechnung formulierten die offiziellen FAQ die Pflicht noch deutlicher:

Der prüfende Dritte musste anhand geeigneter Unterlagen prüfen, ob die Angaben des Mandanten plausibel erscheinen. Dabei sollte er die Erkenntnisse aus seiner bisherigen Tätigkeit für den Mandanten kritisch würdigen. Außerdem musste er die vorgelegten Unterlagen zumindest auf formelle Richtigkeit, insbesondere auf Vollständigkeit und Lesbarkeit, kontrollieren.

Das ist etwas anderes als eine vollständige Abschlussprüfung.

Der Steuerberater musste also grundsätzlich nicht jeden einzelnen Geschäftsvorgang durch eigene Ermittlungen verifizieren. Er durfte jedoch Zahlen nicht einfach ungeprüft übernehmen, wenn sie mit den ihm bekannten Umständen offensichtlich nicht zusammenpassten.

Darf der Steuerberater seinem Mandanten vertrauen?

Grundsätzlich darf ein Steuerberater mit Angaben seines Mandanten arbeiten. Das Berufsverhältnis wäre praktisch kaum durchführbar, wenn der Steuerberater jede Rechnung, jeden Vertrag und jede Umsatzangabe zunächst durch eigene Ermittlungen überprüfen müsste. Allerdings endet dieses Vertrauen dort, wo konkrete Warnsignale auftreten.

Beispiele können sein:

  • Umsatzzahlen passen nicht zur laufenden Buchhaltung,
  • Angaben widersprechen Umsatzsteuervoranmeldungen,
  • angebliche Fixkosten tauchen erstmals für den Förderantrag auf,
  • Mietverträge wirken nachträglich erstellt,
  • außergewöhnlich hohe Kosten bleiben unbelegt,
  • Gesellschaften sollen Umsätze erzielt haben, obwohl sie kaum Geschäftstätigkeit entfaltet haben,
  • der Mandant ändert seine Angaben mehrfach,
  • Unterlagen widersprechen früheren Angaben gegenüber dem Finanzamt,
  • beantragte Kosten erscheinen im Verhältnis zur Unternehmensgröße offensichtlich unrealistisch.

In solchen Situationen muss der Steuerberater nachfragen. Er muss jedoch nicht automatisch davon ausgehen, dass sein Mandant ihn betrügen will. Gerade diese Unterscheidung ist strafrechtlich entscheidend.

Was passiert, wenn der Steuerberater nicht ausreichend prüft?

Eine unzureichende Plausibilitätsprüfung kann zunächst eine berufliche oder zivilrechtliche Pflichtverletzung darstellen. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass der Steuerberater einen Subventionsbetrug begangen hat.

Für § 264 StGB kommt es zusätzlich auf die subjektive Tatseite an.

Vorsätzlicher Subventionsbetrug

Kennt der Steuerberater die falschen Angaben und reicht er sie trotzdem bewusst bei der Bewilligungsstelle ein, kommt eine vorsätzliche Strafbarkeit in Betracht.

Besonders problematisch wäre etwa folgende Situation:

Der Mandant erklärt dem Steuerberater ausdrücklich, bestimmte Rechnungen seien lediglich für den Förderantrag erstellt worden. Dennoch übernimmt der Steuerberater diese Rechnungen und beantragt auf ihrer Grundlage eine höhere Förderung. Dann handelt es sich nicht mehr um eine bloß fehlerhafte Plausibilitätsprüfung.

Leichtfertiger Subventionsbetrug

§ 264 Abs. 5 StGB geht allerdings weiter. Auch leichtfertiges Handeln kann strafbar sein. Das ist für Steuerberater besonders wichtig. Leichtfertigkeit bedeutet aber nicht jede Fahrlässigkeit. Die Anforderungen liegen deutlich höher. Es muss sich um ein besonders schweres Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt handeln.

Anders gesagt:

Ein Fehler ist noch kein Subventionsbetrug.

Auch eine im Nachhinein unzureichend erscheinende Prüfung erfüllt nicht automatisch § 264 Abs. 5 StGB. Der Steuerberater muss vielmehr Warnzeichen übergangen haben, die sich nach den konkreten Umständen geradezu aufdrängten.

Aktuell: BayObLG stärkt die Anforderungen an den Nachweis des Subventionsbetrugs

Für die Verteidigung besonders interessant ist der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. März 2026 – 206 StRR 3/26. Der Fall betraf einen Antrag auf Überbrückungshilfe III für eine Shisha-Bar über rund 251.000 Euro. Das Landgericht München I hatte den Angeklagten wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs zu 180 Tagessätzen verurteilt und außerdem die Einziehung von Wertersatz angeordnet.

Das BayObLG hob dieses Urteil vollständig auf. Das Gericht beanstandete unter anderem, dass sich nicht hinreichend feststellen ließ,

  • welche Erklärung der Angeklagte persönlich abgegeben hatte,
  • welche Angaben im Antrag standen,
  • wer den Inhalt des Antrags veranlasst hatte,
  • welche Tatsachen subventionserheblich waren und
  • welche konkreten Informationen dem Angeklagten zur Verfügung standen.

Allein die Feststellung, der Betroffene habe sich um den Inhalt des Antrags nicht weiter gekümmert, genügte dem BayObLG nicht. Diese Entscheidung ist für Verfahren gegen Steuerberater besonders wichtig.

Denn auch dort dürfen Staatsanwaltschaft und Gericht nicht abstrakt argumentieren:

„Der Steuerberater hätte genauer prüfen müssen.“

Vielmehr muss das Verfahren konkret beantworten:

Was hätte er erkennen müssen? Aufgrund welcher Unterlagen? Zu welchem Zeitpunkt? Und welche falsche subventionserhebliche Angabe hat er selbst veranlasst oder übermittelt?

LG Hildesheim: Erkennbar fragwürdige Angaben dürfen nicht weitergereicht werden

Besonders nah an der Situation eines Steuerberaters liegt außerdem das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. Juni 2023 – 22 KLs 22 Js 1900/22. Das Gericht befasste sich ausdrücklich mit einem Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe und Corona-Überbrückungshilfen III beziehungsweise III Plus. Nach Auffassung des Gerichts darf ein Berufsträger erkennbar fragwürdige Angaben nicht mit der Erklärung an die Bewilligungsstelle weiterreichen, er habe diese auf Plausibilität geprüft. Im dortigen Fall nahm das Gericht sogar Mittäterschaft an, wobei es insbesondere ein erhebliches finanzielles Eigeninteresse des Berufsträgers berücksichtigte. Diese Entscheidung darf allerdings nicht verallgemeinert werden. Nicht jede unzureichende Plausibilitätsprüfung begründet Mittäterschaft. Das Gericht hatte vielmehr einen besonderen Sachverhalt mit erkennbar problematischen Angaben und zusätzlichen belastenden Umständen zu beurteilen.

Steuerberater als unmittelbarer Täter

Ein Steuerberater kann beim Subventionsbetrug selbst Täter sein. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt gerade nicht, dass der Täter die Subvention für sich selbst beantragt. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich Angaben, die für einen anderen vorteilhaft sind. Reicht der Steuerberater den Förderantrag selbst ein und macht er darin wissentlich falsche Angaben über subventionserhebliche Tatsachen, kann deshalb unmittelbare Täterschaft vorliegen.

Das gilt beispielsweise, wenn er bewusst

  • Umsätze verändert,
  • Fixkosten erhöht,
  • Mitarbeiterzahlen falsch angibt,
  • verbundene Unternehmen verschweigt,
  • falsche Mietkosten berücksichtigt oder
  • eine tatsächlich nicht bestehende Fördervoraussetzung bestätigt.

Entscheidend bleibt jedoch stets sein persönlicher Kenntnisstand.

Mittäterschaft beim Subventionsbetrug

Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt mehr voraus als eine berufliche Mitwirkung an einem Förderantrag. Der Steuerberater muss sich die Tat als gemeinsames Geschehen zurechnen lassen. Dafür können beispielsweise sprechen:

  • gemeinsame Planung mit dem Mandanten,
  • bewusste Entwicklung falscher Antragszahlen,
  • abgestimmte Erstellung von Scheinunterlagen,
  • gemeinsame Entscheidung darüber, welche Tatsachen verschwiegen werden,
  • eigener erheblicher wirtschaftlicher Vorteil oder
  • eine zentrale Stellung des Steuerberaters innerhalb des Tatplans.

Dagegen spricht eine reine berufliche Tätigkeit, bei der der Steuerberater Angaben verarbeitet, die ihm der Mandant als zutreffend präsentiert. Allein die Tatsache, dass ohne den Steuerberater kein Antrag möglich gewesen wäre, macht ihn noch nicht zum Mittäter.

Beihilfe zum Subventionsbetrug

Auch Beihilfe nach § 27 StGB kommt in Betracht. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der Mandant selbst die falschen Angaben entwickelt und der Steuerberater diese Tat anschließend bewusst unterstützt. Beispielsweise kann die Staatsanwaltschaft Beihilfe annehmen, wenn der Steuerberater weiß, dass der Mandant falsche Rechnungen verwendet, er aber trotzdem die dazugehörigen Kosten in den Förderantrag übernimmt. Auch hier bleibt jedoch die Abgrenzung zu berufstypischem Verhalten wichtig. Ein Steuerberater darf einen Förderantrag für seinen Mandanten erstellen. Selbst wenn sich einzelne Angaben später als falsch erweisen, folgt daraus noch keine vorsätzliche Beihilfe. Die Strafverfolgungsbehörden müssen nachweisen, dass der Berater die Haupttat kannte und sie bewusst fördern wollte.

Kann der Steuerberater wegen Anstiftung haften?

Auch eine Anstiftung nach § 26 StGB ist denkbar, wenngleich sie in der Praxis seltener vorkommen dürfte. Sie kann beispielsweise vorliegen, wenn der Steuerberater seinen Mandanten erst auf die Idee bringt, durch bewusst falsche Angaben einen tatsächlich nicht bestehenden Förderanspruch zu erzeugen. Davon muss man wiederum die zulässige Beratung unterscheiden. Der Hinweis des Beraters, wie ein Unternehmen die gesetzlichen Förderbedingungen rechtmäßig erfüllen oder welche zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten es nutzen kann, stellt selbstverständlich keine Anstiftung dar.

Zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters

Neben dem Strafverfahren kann eine fehlerhafte Beratung auch Schadensersatzansprüche auslösen. Wenn der Steuerberater einen konkreten Auftrag zur Beratung über Fördermittel oder zur Antragstellung übernommen hat, muss er diesen Auftrag fachgerecht erfüllen.

Das OLG Bamberg hat in seinem Hinweisbeschluss vom 19. Dezember 2024 – 3 U 85/24e eine Steuerberaterhaftung im Zusammenhang mit Corona-Wirtschaftshilfen ausführlich behandelt. Das Gericht betonte unter anderem, dass ein Steuerberater, der zu einer konkreten Fördermöglichkeit berät, die einschlägigen Förderbedingungen auf ihrem aktuellen Stand kennen muss. Im dortigen Fall stand ein Schadensersatzanspruch wegen einer unrichtigen Beratung über die Dezemberhilfe im Raum.

Auch das OLG Celle hat 2025 klargestellt, dass Fördermittelberatung grundsätzlich zum Tätigkeitsbereich eines Steuerberaters gehören kann. Entscheidend bleibt jedoch der konkrete Mandatsumfang. Hat der Steuerberater weder einen entsprechenden Auftrag übernommen noch selbst Fördermittelberatung angeboten, trifft ihn nicht automatisch eine umfassende Pflicht, sämtliche denkbaren Förderprogramme für seinen Mandanten zu prüfen.

Anders liegt es selbstverständlich, wenn der Steuerberater ausdrücklich mit der Antragstellung beauftragt wurde. Dann schuldet er eine fachgerechte Bearbeitung dieses konkreten Mandats.

Berufsrechtliche Folgen

Ein strafrechtlicher Vorwurf kann außerdem berufsrechtliche Folgen haben. Nach § 57 StBerG müssen Steuerberater ihren Beruf insbesondere unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft ausüben. Je nach Schwere des Verstoßes kommen berufsgerichtliche Maßnahmen in Betracht. § 90 StBerG nennt unter anderem Warnung, Verweis, Geldbuße, zeitweiliges Berufsverbot und als schwerste Maßnahme die Ausschließung aus dem Beruf.

Gerade deshalb sollte die Verteidigung nicht nur die unmittelbar drohende Strafe betrachten. Für einen Steuerberater können berufsrechtliche und wirtschaftliche Folgen langfristig schwerer wiegen.

Wie beginnt ein Ermittlungsverfahren gegen den Steuerberater?

Viele Verfahren beginnen nicht mit einer Strafanzeige gegen den Steuerberater. Zunächst prüft die Bewilligungsstelle den Förderempfänger. Typische Ausgangspunkte sind:

  • eine Schlussabrechnung,
  • eine Rückforderung von Corona-Hilfen,
  • eine Betriebsprüfung,
  • eine Mitteilung der Bewilligungsstelle,
  • eine Strafanzeige wegen widersprüchlicher Angaben,
  • eine Verdachtsmeldung,
  • eine Durchsuchung beim Mandanten,
  • aufgefundene E-Mails oder Chats,
  • eine Durchsuchung der Steuerberaterkanzlei,
  • eine Vorladung als Zeuge oder
  • eine spätere Vorladung als Beschuldigter.

Gerade bei den Corona-Hilfen zeigen sich heute häufig Differenzen zwischen ursprünglichem Antrag, Schlussabrechnung, BWA, Umsatzsteuervoranmeldungen und späteren Jahresabschlüssen. Eine Differenz ist jedoch noch kein Betrug. Sie kann auch auf Prognosen, späteren Buchungen, Korrekturen, unterschiedlichen Buchungszeitpunkten oder geänderten Förderbedingungen beruhen.

Konkrete Verteidigungsansätze

  1. Welche Förderbedingungen galten zum Zeitpunkt des Antrags?

Die Corona-Förderbedingungen änderten sich mehrfach.

Deshalb darf die Bewilligungsstelle nicht ohne Weiteres den Wissensstand von heute auf einen Antrag aus dem Jahr 2020 oder 2021 übertragen.

Die Verteidigung muss vielmehr feststellen:

Welche FAQ-Version galt genau am Tag der Antragstellung?

Das kann für die Frage der Förderfähigkeit ebenso entscheidend sein wie für Vorsatz oder Leichtfertigkeit.

  1. War die Angabe überhaupt subventionserheblich?

Nicht jede falsche Zahl erfüllt § 264 StGB.

Der BGH verlangt eine hinreichend klare Bestimmung der subventionserheblichen Tatsachen. Auch das BayObLG hat 2026 nochmals betont, dass Gerichte konkret feststellen müssen, welche Angaben überhaupt unter diese Kategorie fallen.

  1. War die Angabe tatsächlich falsch?

Häufig beruht die Strafanzeige bereits auf einer bestimmten Interpretation der Förderbedingungen. Deshalb muss man zwischen einer falschen Tatsachenangabe und einer später abweichenden rechtlichen Bewertung unterscheiden. Eine Bewilligungsstelle kann beispielsweise Jahre später der Meinung sein, bestimmte Fixkosten seien nicht förderfähig gewesen. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass der Steuerberater bei Antragstellung falsche Tatsachen angegeben hat.

  1. Welche Unterlagen erhielt der Steuerberater?

Dieser Punkt ist für die Verteidigung häufig entscheidend. Ich prüfe insbesondere:

  • BWA,
  • Umsatzsteuervoranmeldungen,
  • Jahresabschlüsse,
  • Steuererklärungen,
  • Mietverträge,
  • Rechnungen,
  • Kontoauszüge,
  • Fixkostenaufstellungen,
  • Mandanten-E-Mails,
  • Besprechungsvermerke und
  • frühere Förderbescheide.

Danach lässt sich feststellen, ob die Angaben des Mandanten aus damaliger Sicht plausibel erschienen.

  1. Hat der Steuerberater nachgefragt?

E-Mails können hier zum wichtigsten Entlastungsbeweis werden.

Fragt der Steuerberater beispielsweise:

Bitte erklären Sie den außergewöhnlichen Anstieg der Mietkosten“,

und erhält er anschließend einen Mietvertrag sowie eine nachvollziehbare Erklärung, spricht dies für eine tatsächlich durchgeführte Plausibilitätsprüfung.

Jahre später mag sich der Mietvertrag als falsch herausstellen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der Steuerberater dies damals erkennen konnte.

  1. Vorsatz oder lediglich Fehler?

Die Staatsanwaltschaft muss zwischen Kenntnis, bedingtem Vorsatz, Leichtfertigkeit und normaler Fahrlässigkeit unterscheiden. Das ist gerade bei massenhaft gestellten Corona-Anträgen entscheidend. Arbeitsbelastung, unübersichtliche Förderbedingungen oder ein einzelner Bearbeitungsfehler entschuldigen nicht automatisch jede Pflichtverletzung. Sie belegen jedoch ebenso wenig einen vorsätzlichen Subventionsbetrug.

  1. Lag überhaupt Leichtfertigkeit vor?

§264 Abs. 5 StGB darf nicht zu einem Auffangtatbestand für jeden fehlerhaften Förderantrag werden. Deshalb rekonstruiere ich:

  • Welche Warnsignale bestanden?
  • Wie deutlich waren diese?
  • Welche Unterlagen lagen vor?
  • Welche Prüfung erfolgte?
  • Welche Erfahrung hatte der Berater mit dem Mandanten?
  • Gab es frühere Auffälligkeiten?
  • Welche Förderbedingungen galten damals?

Erst diese Gesamtbetrachtung erlaubt eine belastbare Aussage zur Leichtfertigkeit.

Beispiel aus meiner Praxis: Der Mandant liefert falsche Fixkosten

Ein mittelständisches Veranstaltungsunternehmen beantragt über seinen Steuerberater Überbrückungshilfe III. Der Mandant übermittelt eine umfangreiche Excel-Tabelle mit Fixkosten. Darunter befinden sich mehrere monatliche Mietzahlungen für technische Geräte und Lagerflächen. Der Steuerberater gleicht die Gesamtsummen mit der Buchhaltung ab. Außerdem fordert er die größeren Verträge an. Der Mandant übersendet daraufhin PDF-Dateien, aus denen sich die angegebenen monatlichen Verpflichtungen scheinbar ergeben. Der Antrag wird gestellt und bewilligt. Zwei Jahre später stellt die Bewilligungsstelle bei der Schlussabrechnung fest, dass mehrere Mietverträge erst nachträglich erstellt wurden. Einige der angeblichen Vertragspartner bestreiten außerdem, dass die ausgewiesenen monatlichen Zahlungsverpflichtungen bestanden hätten. Die Staatsanwaltschaft durchsucht zunächst die Geschäftsräume des Unternehmens.

Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Geschäftsführers findet sie eine Nachricht an einen Mitarbeiter:

Wir brauchen noch Verträge für den Antrag. Mach die bitte so, dass die Zahlen aus der Tabelle passen.

Gegen den Geschäftsführer besteht damit ein erheblicher Tatverdacht. Wenig später leitet die Staatsanwaltschaft jedoch auch gegen den Steuerberater ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs ein. Sie argumentiert, er habe die Unterlagen nicht ausreichend geprüft.

Was zeigt die Aktenanalyse?

Die vollständige Kommunikation ergibt ein anderes Bild. Der Steuerberater hatte mehrfach nachgefragt. Er hatte die außergewöhnlich hohen Kosten ausdrücklich angesprochen und die dazugehörigen Verträge verlangt. Die ihm übersandten Dokumente enthielten auf den ersten Blick keine Auffälligkeiten. Zudem stimmten die angegebenen Beträge teilweise mit den Buchungen überein. Erst eine spätere forensische Untersuchung der PDF-Dateien zeigt, dass mehrere Vertragsdokumente kurz vor ihrer Übermittlung an die Kanzlei erstellt worden waren. Auf diese Metadaten hatte der Steuerberater bei der normalen Mandatsbearbeitung jedoch keinen Zugriff.

Entscheidend wird deshalb die Frage:

Musste der Steuerberater erkennen, dass sein Mandant ihn mit manipulierten Unterlagen täuschte?

Wenn die Ermittlungsakte dafür keine konkreten Anhaltspunkte enthält, reicht der Umstand, dass die Unterlagen später als falsch erkannt wurden, nicht für den Nachweis eines vorsätzlichen Subventionsbetrugs.

Auch Leichtfertigkeit muss gesondert geprüft werden.

Schlussfolgerung aus dem Fall

Der Fall zeigt, warum man das Ergebnis einer späteren Sonderprüfung nicht rückwirkend mit dem Kenntnisstand des Steuerberaters gleichsetzen darf. Ein Ermittler besitzt nach einer Durchsuchung möglicherweise:

  • sämtliche E-Mails,
  • private Chats des Geschäftsführers,
  • Datenträger,
  • Bankkonten,
  • Aussagen ehemaliger Mitarbeiter und
  • Sachverständigengutachten.

Der Steuerberater hatte diese Informationen bei Antragstellung regelmäßig nicht.

Deshalb lautet die zentrale Verteidigungsfrage nicht:

War die Angabe objektiv falsch?

Sondern:

Was konnte der Steuerberater damals aufgrund der ihm vorliegenden Informationen erkennen?

Gerade diese zeitliche Rekonstruktion kann zwischen beruflicher Pflichtverletzung und strafbarem Subventionsbetrug entscheiden.

Digitale Beweise können den Steuerberater entlasten

Bei Fördermittelverfahren werte ich insbesondere digitale Beweise aus. Dazu gehören:

  • E-Mail-Verläufe,
  • Kanzlei-DMS,
  • DATEV-Daten,
  • Versionsstände von Excel-Tabellen,
  • Dateimetadaten,
  • Upload-Zeitpunkte,
  • Bearbeitungsvermerke,
  • Portalprotokolle,
  • Benutzerkennungen und
  • interne Kanzleikommunikation.

Diese Daten können beispielsweise zeigen, dass der Mandant eine entscheidende Information erst nach Antragstellung mitgeteilt hat. Sie können außerdem belegen, dass der Steuerberater nachfragte, Unterlagen anforderte oder auf Unstimmigkeiten hinwies. Bei umfangreichen Datenbeständen arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten IT-Sachverständigen und forensischen Analysten zusammen.

Wirtschaftliche Analyse des Förderantrags

Auch die Zahlen müssen unabhängig überprüft werden. Bewilligungsstellen und Ermittlungsbehörden gehen teilweise davon aus, dass eine bestimmte Abweichung unmittelbar einen unberechtigten Förderbetrag erzeugt hat. Das muss nicht stimmen. Deshalb prüfe ich:

  • Vergleichsumsätze,
  • Fördermonate,
  • tatsächlich entstandene Fixkosten,
  • Prognosen,
  • spätere Korrekturen,
  • anzurechnende andere Hilfen,
  • verbundene Unternehmen und
  • die konkrete Berechnung des behaupteten Schadens.

Außerdem ist zwischen dem vorläufig beantragten Förderbetrag und dem nach Schlussabrechnung endgültig zustehenden Betrag zu unterscheiden.

Meine Arbeitsweise

Ich bearbeite das Mandat persönlich. Zunächst nehme ich vollständige Akteneinsicht und prüfe, welcher konkrete Tatvorwurf gegen den Steuerberater erhoben wird. Anschließend rekonstruiere ich chronologisch:

  • Auftragserteilung,
  • Förderprogramm,
  • damals geltende FAQ,
  • vom Mandanten gelieferte Daten,
  • Rückfragen des Steuerberaters,
  • vorgelegte Unterlagen,
  • interne Bearbeitung,
  • elektronischen Antrag,
  • Bewilligungsbescheid,
  • Schlussabrechnung und
  • spätere Erkenntnisse der Behörde.

Danach trenne ich vier Ebenen:

  1. Was behauptete der Mandant?
  2. Was wusste der Steuerberater?
  3. Was verlangten die damaligen Förderbedingungen?
  4. Was hat die Ermittlungsbehörde erst später herausgefunden?

Bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten erstelle ich zusätzlich eine eigene Berechnung der Fördervoraussetzungen. Digitale Beweise betrachte ich dabei nicht isoliert. Ich rekonstruiere vielmehr den gesamten Informationsfluss. Bei Bedarf arbeite ich mit Steuerexperten, Wirtschaftsprüfern, IT-Sachverständigen, forensischen Analysten und anderen ausgewählten Spezialisten zusammen.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Ein Strafverteidiger sollte zunächst verhindern, dass der Steuerberater seine Tätigkeit spontan erklärt, bevor er die Ermittlungsakte kennt. Gerade Berufsträger neigen verständlicherweise dazu, fachliche Vorgänge sofort erläutern zu wollen. Das kann gefährlich sein.

Die Aussage:

Ich habe mich auf meinen Mandanten verlassen

kann die Staatsanwaltschaft beispielsweise als Eingeständnis einer fehlenden Prüfung verstehen. Vielleicht zeigen die Kanzleiunterlagen jedoch, dass zahlreiche Rückfragen und Kontrollen stattfanden. Deshalb sollte die Verteidigung zunächst die Tatsachen rekonstruieren.

Je nach Aktenlage kann sie darauf zielen,

  • eine falsche Tatsachenangabe zu bestreiten,
  • die Subventionserheblichkeit anzugreifen,
  • eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung nachzuweisen,
  • den Vorsatz zu widerlegen,
  • Leichtfertigkeit auszuschließen,
  • Täterschaft oder Mittäterschaft zurückzuweisen,
  • lediglich berufstypisches Verhalten darzulegen,
  • die Schadensberechnung zu korrigieren oder
  • eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen.

FAQ: Steuerberater und Subventionsbetrug

Muss ich als Steuerberater jede Angabe meines Mandanten vollständig überprüfen?

Nein. Bei den Corona-Überbrückungshilfen verlangten die Förderbedingungen grundsätzlich eine Plausibilitätsprüfung, keine vollständige Wirtschaftsprüfung. Allerdings müssen erkennbare Widersprüche und ungewöhnliche Angaben aufgeklärt werden.

Muss ich jede Rechnung selbst überprüfen?

Nicht zwingend. Die Prüfungstiefe hängt von Förderprogramm, Mandat und konkretem Sachverhalt ab. Auffällige oder widersprüchliche Rechnungen können jedoch zusätzliche Nachfragen erforderlich machen.

Was gilt, wenn mein Mandant mir falsche Unterlagen gegeben hat?

Entscheidend ist, ob Sie die Fälschung kannten oder aufgrund konkreter Warnzeichen erkennen mussten. Ein Steuerberater, den sein Mandant mit plausibel wirkenden Unterlagen täuscht, wird dadurch nicht automatisch zum Subventionsbetrüger.

Bin ich strafbar, wenn ich eine Angabe versehentlich falsch übernommen habe?

Ein einfacher Fehler reicht grundsätzlich nicht. § 264 Abs. 5 StGB erfasst allerdings leichtfertige Falschangaben. Deshalb muss geprüft werden, wie gravierend der Sorgfaltsverstoß war und welche Warnhinweise bestanden.

Was bedeutet Leichtfertigkeit?

Leichtfertigkeit liegt oberhalb normaler Fahrlässigkeit. Der Betroffene muss die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen haben. Ob das der Fall ist, lässt sich nur anhand des konkreten Informationsstands beurteilen.

Bin ich Täter, wenn ich den Antrag elektronisch eingereicht habe?

Das ist möglich, wenn Sie selbst wissentlich unrichtige oder unvollständige subventionserhebliche Angaben für Ihren Mandanten machen. Die reine technische Antragstellung beweist jedoch keinen Vorsatz.

Wann bin ich Mittäter?

Mittäterschaft kommt insbesondere bei einer gemeinsamen Tatplanung und einem arbeitsteiligen Zusammenwirken in Betracht. Die bloße Tatsache, dass der Antrag zwingend über einen Steuerberater laufen musste, genügt nicht.

Wann kann Beihilfe vorliegen?

Beihilfe kann vorliegen, wenn der Mandant einen vorsätzlichen Subventionsbetrug begeht und der Steuerberater diese Tat wissentlich unterstützt. Auch dafür muss die Staatsanwaltschaft den entsprechenden Vorsatz nachweisen.

Ist eine später zurückgeforderte Corona-Hilfe automatisch Subventionsbetrug?

Nein. Förderrechtliche Rückforderung und strafrechtlicher Subventionsbetrug sind unterschiedliche Fragen. Eine Bewilligungsstelle kann Geld zurückfordern, obwohl sich kein strafbarer Vorsatz oder keine Leichtfertigkeit nachweisen lässt.

Bedeutet eine Abweichung zwischen BWA und Umsatzsteuervoranmeldung bereits eine falsche Angabe?

Nein. Dafür kann es unterschiedliche buchhalterische oder zeitliche Gründe geben. Entscheidend ist, welche Zahl nach den damaligen Förderbedingungen maßgeblich war und weshalb die Abweichung entstand.

Darf die Bewilligungsstelle heutige Fördermaßstäbe auf einen alten Antrag anwenden?

Für die strafrechtliche Beurteilung muss grundsätzlich untersucht werden, welche Regelungen und Informationen im Zeitpunkt der Antragstellung bestanden. Spätere Änderungen der Verwaltungspraxis können nicht ohne Weiteres rückwirkend Vorsatz oder Leichtfertigkeit begründen.

Können Schadensersatzansprüche meines Mandanten entstehen?

Ja, wenn Sie im Rahmen eines entsprechenden Mandats schuldhaft fehlerhaft beraten oder einen Förderantrag pflichtwidrig bearbeiten und dadurch ein kausaler Schaden entsteht. Das OLG Bamberg hat eine solche Steuerberaterhaftung im Zusammenhang mit Corona-Hilfen ausdrücklich behandelt.

Kann das Strafverfahren berufsrechtliche Folgen haben?

Ja. Je nach Sachverhalt kommen berufsrechtliche Maßnahmen bis hin zu einem zeitweiligen Berufsverbot oder in besonders schweren Fällen zur Ausschließung aus dem Beruf in Betracht.

Muss ich einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter folgen?

Bei einer einfachen polizeilichen Beschuldigtenvorladung müssen Sie grundsätzlich keine Aussage zur Sache machen. Gerade bei komplexen Förderanträgen sollte zuerst Akteneinsicht genommen werden.

Was soll ich nach einer Durchsuchung meiner Kanzlei tun?

Sichern Sie den Durchsuchungsbeschluss und das Sicherstellungsverzeichnis. Löschen, verändern oder ergänzen Sie keine Daten. Geben Sie zunächst keine spontane fachliche Erklärung ab und lassen Sie die beschlagnahmten beziehungsweise kopierten Daten und die Rechtsgrundlage der Maßnahme prüfen.

Steuerberater und Subventionsbetrug: Nicht jede fehlerhafte Prüfung ist eine Straftat

Der Steuerberater hatte bei Corona-Überbrückungshilfen eine eigenständige Kontrollfunktion. Er durfte die Angaben seines Mandanten deshalb nicht vollkommen ungeprüft weiterleiten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er für jede später festgestellte Unrichtigkeit strafrechtlich haftet. Zwischen einem Fehler, einer beruflichen Pflichtverletzung, Leichtfertigkeit und vorsätzlichem Subventionsbetrug liegen erhebliche rechtliche Unterschiede. Wenn gegen Sie wegen eines Förderantrags ermittelt wird, sollten deshalb zunächst der damalige Informationsstand, die maßgeblichen Förderbedingungen und Ihre konkrete Prüfung rekonstruiert werden.

Ich vertrete Steuerberater und andere Berufsträger in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Dabei analysiere ich persönlich die Ermittlungsakte, die damaligen Förderbedingungen, wirtschaftliche Berechnungen und digitale Beweismittel. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen, Analysten und weiteren Spezialisten zusammen. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, damit ich prüfen kann, ob tatsächlich ein strafbarer Subventionsbetrug vorliegt oder die Ermittlungsbehörde eine berufliche Pflichtverletzung vorschnell mit strafrechtlicher Verantwortung gleichsetzt.

Rechtsanwalt Marson August 2026