Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

Mißbrauch von Titeln
Mißbrauch von Titeln

Ein falscher Doktortitel auf einem Formular, ein fehlerhafter Briefkopf oder eine unzutreffende Berufsbezeichnung: Nicht jede falsche Titelangabe erfüllt automatisch den Straftatbestand des § 132a StGB. Beim Missbrauch von Titeln kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der Betroffene den Titel tatsächlich selbst und in strafrechtlich relevanter Weise „führt“.

Gerade an diesem Punkt setzen viele Verteidigungsverfahren an. Denn zwischen einer objektiv falschen Bezeichnung und einem strafbaren Titelmissbrauch besteht ein erheblicher Unterschied.

Was stellt § 132a StGB unter Strafe?

§ 132a StGB schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in staatlich oder gesetzlich geschützte Bezeichnungen. Strafbar sein kann insbesondere das unbefugte Führen von Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademischen Graden und Titeln sowie bestimmter Berufsbezeichnungen wie Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Auch Bezeichnungen, die den geschützten Titeln zum Verwechseln ähnlich sind, können erfasst werden. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Entscheidend ist jedoch nicht nur, ob jemand zum Führen eines Titels berechtigt war. Ebenso wichtig ist die Frage, ob überhaupt ein tatbestandsmäßiges Führen vorliegt.

Was bedeutet „Führen“ eines Titels?

Ein Titel wird im Sinne des § 132a StGB geführt, wenn der Betroffene ihn im sozialen Verkehr für sich in Anspruch nimmt und dadurch nach außen den Eindruck erweckt, er sei zur Führung dieser Bezeichnung berechtigt.

Typische Fälle sind die Verwendung eines unberechtigten Titels auf Geschäftsbriefen, E-Mails, Visitenkarten, Verträgen, beruflichen Internetauftritten oder gegenüber Behörden und Geschäftspartnern.

Allerdings genügt nicht jede einmalige oder beiläufige Verwendung.

Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass der Titel unter Umständen verwendet werden muss, die das von § 132a StGB geschützte Rechtsgut tatsächlich berühren. KG, Beschluss vom 11. Februar 2013 ((3) 161 Ss 12/13 (10/13) – 3 Ws 44/13).

Mein Fall vor dem Kammergericht: „Dr.“ im Patientenfragebogen

In einem von mir verteidigten Verfahren hatte mein Mandant in einem Patientenfragebogen einer Zahnarztpraxis handschriftlich „Dr.“ vor seinen Namen gesetzt, obwohl er keinen Doktorgrad erworben hatte.

Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte ihn deshalb wegen Missbrauchs von Titeln.

Ich legte Sprungrevision zum Kammergericht Berlin ein. Die entscheidende Frage war nicht, ob der Doktortitel falsch war. Das stand fest. Entscheidend war vielmehr, ob die einmalige Verwendung in diesem Patientenfragebogen bereits ein strafbares Führen darstellte.

Das Kammergericht verneinte dies. Für die medizinische Behandlung spielte ein akademischer Grad des Patienten keine Rolle. Auch hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit hatte das Amtsgericht keine entsprechende Täuschungswirkung festgestellt.

Das Kammergericht hob deshalb die Verurteilung auf und sprach meinen Mandanten unmittelbar frei. KG, Beschluss vom 11. Februar 2013 ((3) 161 Ss 12/13 (10/13) – 3 Ws 44/13).

Der Fall zeigt: Eine falsche Titelangabe ist nicht automatisch ein strafbarer Missbrauch von Titeln.

Falscher Doktortitel auf einem Geschäftsbrief – wer hat ihn geführt?

Ein weiterer Fall aus meiner Verteidigungspraxis zeigt eine andere wichtige Grenze.

Mein Mandant war Geschäftsführer mehrerer Unternehmen. Eine Mitarbeiterin fertigte einen Geschäftsbrief an das Amtsgericht Cottbus. Auf dem verwendeten Briefkopf befand sich vor dem Namen meines Mandanten ein Doktortitel, den er nicht besaß.

Mein Mandant hatte den Brief jedoch weder erstellt noch unterschrieben. Welche Mitarbeiterin den falschen Briefkopf verwendet hatte, ließ sich später nicht mehr feststellen.

Das Amtsgericht Cottbus sprach meinen Mandanten am 23. Oktober 2023 frei.

Auch hier war nicht entscheidend, ob auf dem Schriftstück objektiv ein falscher Titel stand. Die Staatsanwaltschaft musste nachweisen, dass mein Mandant selbst diesen Titel vorsätzlich nach außen geführt hatte. Gerade dieser Nachweis gelang nicht.

Wann ist die Grenze zur Strafbarkeit überschritten?

Anders kann der Fall liegen, wenn jemand einen nicht erworbenen Titel über längere Zeit bewusst und systematisch verwendet.

Das OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Januar 2024 (1 ORs 51/23), bestätigte eine Verurteilung wegen Missbrauchs von Titeln. Der Betroffene hatte über Jahre die Bezeichnung „Dr.“ verwendet, obwohl er weder im Inland noch im Ausland einen entsprechenden Doktorgrad erworben hatte. Unter anderem hatte er die Bezeichnung in Ausweisdokumenten, Verträgen und E-Mails benutzt.

Damit unterscheidet sich dieser Fall deutlich von einer einmaligen, zweifelhaften oder dem Beschuldigten nicht zurechenbaren Verwendung.

Auch der Vorsatz muss nachgewiesen werden

§ 132a StGB kennt keine fahrlässige Begehung. Die Staatsanwaltschaft muss deshalb nachweisen, dass der Beschuldigte wusste, dass er zum Führen der Bezeichnung nicht berechtigt war, und sie dennoch bewusst für sich in Anspruch nahm.

Gerade bei automatisch erzeugten E-Mail-Signaturen, alten Briefvorlagen, Internetprofilen oder von Mitarbeitern verwendeten Dokumenten kann deshalb die persönliche Zurechnung entscheidend sein.

Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass mehrere einzelne Verwendungen eines unberechtigten Titels unter Umständen nur eine Tat im Rechtssinne bilden, wenn sie auf einem einheitlichen Entschluss und einem fortlaufenden Auftreten beruhen. BGH, Urteil vom 20. Februar 2024 (2 StR 468/22).

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Beim Vorwurf des Missbrauchs von Titeln prüfe ich deshalb nicht nur, ob der betreffende Titel tatsächlich geführt werden durfte.

Entscheidend sind vielmehr der konkrete Verwendungszusammenhang, die Außenwirkung, die persönliche Zurechnung und der Vorsatz. Bei Schriftstücken und elektronischen Dokumenten kann zusätzlich geklärt werden, wer eine Vorlage erstellt, verändert oder versandt hat.

Gerade meine beiden Freispruchsfälle zeigen, dass ein objektiv falscher Doktortitel allein für eine Verurteilung nicht genügt.

Die entscheidende Frage lautet häufig:

Hat der Beschuldigte den Titel tatsächlich selbst, bewusst und unter Umständen geführt, die den Schutzzweck des § 132a StGB berühren?

Erst wenn diese Voraussetzungen nachweisbar sind, kommt eine Strafbarkeit wegen Missbrauchs von Titeln in Betracht.

Rechtsanwalt Oliver Marson
Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Persönliche Strafverteidigung beim Vorwurf des Titelmissbrauchs