Untreue und Einverständnis des Vermögensinhabers – Wann scheidet eine Strafbarkeit nach § 266 StGB aus?
Untreue trotz Zustimmung des Vermögensinhabers?

Der Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB gehört zu den häufigsten Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht. Betroffen sind regelmäßig Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, Vereinsverantwortliche, Vermögensverwalter, aber auch Selbstständige und Unternehmer mit Vermögensbetreuungspflichten.
Vielen Beschuldigten stellt sich dabei eine naheliegende Frage: Kann überhaupt eine Untreue vorliegen, wenn der Vermögensinhaber mit der Handlung einverstanden war?
Die Antwort lautet grundsätzlich: Nein.
Die Rechtsprechung geht seit vielen Jahren davon aus, dass ein wirksames Einverständnis des Vermögensinhabers den Tatbestand der Untreue ausschließen kann. Fehlt es an einem Vermögensnachteil gegen den Willen des Berechtigten, entfällt regelmäßig die Grundlage für eine Strafbarkeit nach § 266 StGB. Aufgehoben hat der BGH in seiner Entscheidung vom 30.08.2011 (BGH 3 StR 228/11) die Verurteilung wegen Untreue, weil das Landgericht keine Feststellungen zu einem möglichen Einverständnis des Vermögensinhabers in das Handeln des Angeklagten getroffen hat.
Gerade deshalb besitzt die Frage des Einverständnisses in vielen Ermittlungsverfahren erhebliche Bedeutung.
Die Rechtsgrundlage der Untreue
Die Strafbarkeit wegen Untreue ergibt sich aus § 266 StGB. Die Vorschrift schützt fremdes Vermögen vor pflichtwidrigen Eingriffen durch Personen, denen besondere Vermögensbetreuungspflichten übertragen wurden.
Typische Fälle betreffen:
- Geschäftsführer einer GmbH,
- Vorstände einer Aktiengesellschaft,
- Prokuristen,
- Vereinsvorstände,
- Insolvenzverwalter,
- Vermögensverwalter,
- Treuhänder.
Voraussetzung einer Strafbarkeit ist regelmäßig, dass der Täter seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil verursacht.
Warum kann ein Einverständnis die Untreue ausschließen?
Das Vermögen gehört grundsätzlich dem Vermögensinhaber. Deshalb darf dieser auch selbst darüber entscheiden. Ist der Vermögensinhaber mit einer bestimmten Vermögensverfügung einverstanden, fehlt es häufig bereits an einer tatbestandsmäßigen Vermögensschädigung.
Vereinfacht gesagt:
Wer freiwillig über sein Vermögen verfügen will, kann regelmäßig nicht gleichzeitig Opfer einer Untreuehandlung sein. Deshalb erkennt die Rechtsprechung ein sogenanntes tatbestandsausschließendes Einverständnis an.
Das Problem bei Unternehmen und Kapitalgesellschaften
Besonders interessant wird die Frage bei Unternehmen. Denn Vermögensinhaber ist hier häufig nicht eine natürliche Person, sondern beispielsweise:
- eine GmbH,
- eine Aktiengesellschaft,
- ein Verein,
- eine Stiftung.
Die Frage lautet dann:
Wer kann für die Gesellschaft wirksam ein Einverständnis erklären?
Bei einer GmbH kommt regelmäßig den Gesellschaftern beziehungsweise der Gesellschafterversammlung eine besondere Bedeutung zu. In Rechtsprechung und Literatur wird seit Jahren darüber diskutiert, unter welchen Voraussetzungen ein wirksames Einverständnis der Gesellschaft vorliegt und welche Anforderungen an entsprechende Beschlüsse zu stellen sind.
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
Der Bundesgerichtshof hat sich mehrfach mit der Frage beschäftigt, welche Bedeutung dem Einverständnis des Vermögensinhabers zukommt. Besondere Aufmerksamkeit fand ein Fall, in dem ein faktischer Geschäftsführer Gelder vom Geschäftskonto einer GmbH auf sein Privatkonto überwiesen hatte. Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen Untreue verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung jedoch auf, weil sich das Tatgericht nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt hatte, ob ein wirksames Einverständnis der Gesellschafter vorgelegen haben könnte. Die Entscheidung zeigt, dass die Frage des Einverständnisses keineswegs nur eine theoretische Rolle spielt. Vielmehr kann sie über Verurteilung oder Freispruch entscheiden.
Praxisbeispiel: Zustimmung der Gesellschafter
Ein Geschäftsführer einer GmbH veranlasst eine Zahlung zugunsten eines verbundenen Unternehmens. Später wird gegen ihn wegen Untreue ermittelt. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die Zahlung habe die GmbH wirtschaftlich benachteiligt. Im Laufe des Verfahrens stellt sich jedoch heraus, dass sämtliche Gesellschafter bereits vor der Zahlung informiert waren und der Maßnahme ausdrücklich zugestimmt hatten. In einer solchen Konstellation stellt sich die zentrale Frage, ob durch das Einverständnis der Gesellschafter ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegt. Gerade bei Familiengesellschaften, inhabergeführten Unternehmen und mittelständischen Betrieben besitzt diese Problematik erhebliche praktische Bedeutung.
Grenzen des Einverständnisses
Nicht jedes behauptete Einverständnis ist wirksam. Die Rechtsprechung verlangt insbesondere, dass das Einverständnis frei von wesentlichen Willensmängeln zustande gekommen ist.
- Problematisch können beispielsweise sein:
- unvollständige Informationen,
- Täuschungen,
- unzutreffende Angaben,
- verdeckte Interessenkonflikte,
- fehlende Zuständigkeiten.
Wer sich die Zustimmung durch falsche Angaben verschafft, kann sich regelmäßig nicht auf ein wirksames Einverständnis berufen.
Wie hilft der Strafverteidiger?
Bei Untreuevorwürfen gehört die Prüfung eines möglichen Einverständnisses häufig zu den wichtigsten Verteidigungsansätzen. Dabei müssen unter anderem folgende Fragen geklärt werden:
- Wer war Vermögensinhaber?
- Wer durfte für das Unternehmen entscheiden?
- Welche Informationen lagen vor?
- Wurde ein wirksamer Beschluss gefasst?
- Gab es eine ausdrückliche Zustimmung?
- Welche Unterlagen belegen das Einverständnis?
Gerade Protokolle, Gesellschafterbeschlüsse, E-Mails und interne Unterlagen können hierbei entscheidende Bedeutung erlangen.
Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?
Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Geschäftsführer, Vorstände und Führungskräfte in Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade bei Untreuevorwürfen kommt es häufig auf gesellschaftsrechtliche, wirtschaftliche und tatsächliche Details an. Darüber hinaus arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und weiteren Spezialisten zusammen, um komplexe Unternehmensstrukturen und Entscheidungsprozesse vollständig aufzuklären.
Häufig gestellte Fragen
Schließt ein Einverständnis die Untreue aus?
Grundsätzlich ja. Ein wirksames Einverständnis des Vermögensinhabers kann den Tatbestand der Untreue ausschließen.
Wer kann bei einer GmbH zustimmen?
Dies hängt von den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen und den jeweiligen Zuständigkeiten ab. Häufig kommt den Gesellschaftern eine entscheidende Rolle zu.
Reicht eine mündliche Zustimmung aus?
Das hängt vom Einzelfall ab. Für die Verteidigung sind schriftliche Nachweise jedoch regelmäßig von erheblichem Vorteil.
Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?
Idealerweise unmittelbar nach einer Vorladung oder sobald bekannt wird, dass gegen Sie wegen Untreue ermittelt wird.
Frühzeitig handeln
Der Vorwurf der Untreue bedeutet nicht automatisch, dass eine Strafbarkeit vorliegt. Gerade die Frage eines wirksamen Einverständnisses des Vermögensinhabers eröffnet häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten. Deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Strukturen, der Entscheidungsabläufe und der vorhandenen Nachweise. Je früher diese Aspekte aufgearbeitet werden, desto besser lassen sich die Interessen von Unternehmern, Selbstständigen und Unternehmen verteidigen.