Verjährung des Subventionsbetruges – Wann endet die Strafverfolgung?

Ermittlungen wegen Corona-Hilfen und Fördermitteln oft Jahre später

Verjährung Subventionsbetrug Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Viele Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker und Geschäftsführer gehen davon aus, dass ein Förderantrag nach einigen Jahren keine strafrechtliche Bedeutung mehr haben kann. Die Praxis zeigt jedoch etwas anderes. Gerade bei Corona-Hilfen, Überbrückungshilfen, Investitionsförderungen, Innovationsprogrammen oder EU-Subventionen beginnen Ermittlungen häufig erst Jahre nach der Bewilligung der Fördermittel. Zunächst erfolgen Prüfungen der Bewilligungsstellen, anschließend werden Schlussabrechnungen ausgewertet und schließlich werden Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Deshalb stellt sich regelmäßig die Frage:

Wann verjährt der Subventionsbetrug?

Verjährung Subventionsbetrug: Verjährung im Strafrecht heißt i.d.R. Verjährung der Strafverfolgung. Ist eine Straftat verjährt, kann sie nicht mehr geahndet werden (§ 78 Abs.1 StGB). Bis auf Mord verjährt jede Straftat. Subventionsbetrug verjährt in fünf Jahren. Bei der Berechnung der Verjährungsfristen ist zu beachten, dass die Verjährung ruhen (§ 78b StGB) kann und auch durch bestimmte Ereignisse unterbrochen (§ 78c StGB) wird.

Beginn der Verjährung beim Subventionsbetrug

Grundsätzlich beginnt die Verjährung gem. § 78a StGB wenn die Tat beendet ist. Wann jedoch eine Tat beendet ist, kann in der Praxsis schwierig zu beurteilen sein. Im Hinblick auf den Subventionsbetrug hat jedoch der BGH eine richtungsweisende Entscheidung getroffen. Die Tat des Subventionsbetruges ist beendet und die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, mit dem tatsächlichen Erhalt der Subvention. Wird die Subvention in Teilbeträgen ausgezahlt, so beginnt die Verjährung mit dem Erhalt der letzten Zahlung (BGH v. 10.12.2019, 4 StR 136/19).

Die Rechtsgrundlage der Verjährung

Der Straftatbestand des Subventionsbetruges ergibt sich aus § 264 StGB. Die Verjährung richtet sich dagegen nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 78 ff. StGB. Da der Grundtatbestand des § 264 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, beträgt die Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB grundsätzlich: Fünf Jahre.

Entscheidend ist jedoch nicht allein die Dauer der Verjährungsfrist. Viel wichtiger ist die Frage, wann diese Frist überhaupt beginnt.

Wann beginnt die Verjährung des Subventionsbetruges?

Gerade an diesem Punkt werden häufig Fehler gemacht. Die Verjährung beginnt nicht bereits mit:

  • der Antragstellung,
  • dem Absenden des Förderantrages,
  • dem Erlass des Bewilligungsbescheides.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Subventionsbetrug vielmehr grundsätzlich erst dann beendet, wenn der Subventionsempfänger den erstrebten Vermögensvorteil vollständig erlangt hat.

Bei Fördermitteln, die in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden, bedeutet dies: Die Tat ist regelmäßig erst mit der Auszahlung der letzten Förderrate beendet.

Der Bundesgerichtshof formuliert hierzu: Ein Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Abs. 1 StGB ist beendet, wenn der Subventionsempfänger auf der Grundlage des Zuwendungsbescheids die letzte (Teil-)Auszahlung erhält.

Erst mit diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist nach § 78a StGB zu laufen. Für die Praxis bedeutet dies, dass zwischen Antragstellung und Verjährungsbeginn durchaus mehrere Monate oder sogar Jahre liegen können.

Warum ist die Tat erst mit der letzten Auszahlung beendet?

Der Grund liegt im Aufbau des Tatbestandes. Der Täter möchte durch die unrichtigen Angaben die Auszahlung staatlicher Mittel erreichen. Solange weitere Förderraten aus dem Bewilligungsbescheid fließen, dauert die Vermögensverschiebung an. Der wirtschaftliche Erfolg der Tat tritt deshalb erst mit dem vollständigen Erhalt der bewilligten Fördermittel ein. Aus diesem Grund stellt die Rechtsprechung auf die letzte Auszahlung und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab.

Können spätere Mitteilungspflichten die Verjährung beeinflussen?

Ja, allerdings muss man genau unterscheiden. Die Verjährung des ursprünglichen Subventionsbetruges beginnt grundsätzlich mit der letzten Auszahlung.

Davon zu unterscheiden sind spätere eigenständige Handlungen.

Dies betrifft beispielsweise:

  • unrichtige Angaben in Schlussabrechnungen,
  • Verletzungen von Mitteilungspflichten,
  • spätere Täuschungen gegenüber der Bewilligungsbehörde,
  • unzutreffende Nachweise im Förderverfahren.

Solche Vorgänge können unter Umständen neue Straftatbestände begründen und damit eigene Verjährungsfristen auslösen. Gerade bei den Corona-Hilfe-Verfahren spielt diese Unterscheidung häufig eine wichtige Rolle.

Unterbrechung der Verjährung

Selbst wenn die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre beträgt, endet die Strafverfolgung nicht automatisch nach Ablauf dieses Zeitraums. Die Verjährung kann durch verschiedene Maßnahmen unterbrochen werden.

Hierzu gehören insbesondere:

  • die erste Beschuldigtenvernehmung,
  • die Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens,
  • richterliche Durchsuchungsbeschlüsse,
  • Haftbefehle,
  • Anklageerhebung,
  • Eröffnungsbeschlüsse.

Nach einer wirksamen Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Deshalb muss in jedem Verfahren geprüft werden, welche Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich erfolgt sind.

Praxisbeispiel: Corona-Hilfe und späte Ermittlungen

Ein selbstständiger Unternehmer beantragt im Jahr 2020 Corona-Hilfen. Die Fördermittel werden in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt. Die letzte Auszahlung erfolgt im März 2021. Im Jahr 2026 erhält der Unternehmer eine Vorladung der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Subventionsbetruges. Auf den ersten Blick könnte man meinen, die Vorwürfe seien bereits verjährt. Tatsächlich beginnt die Verjährungsfrist jedoch erst mit der letzten Auszahlung im Jahr 2021. Zudem muss geprüft werden, ob zwischenzeitlich verjährungsunterbrechende Maßnahmen stattgefunden haben.

Der Fall zeigt, dass die Berechnung der Verjährung häufig deutlich komplizierter ist als viele Betroffene vermuten.

Wie hilft der Strafverteidiger?

Bei Vorwürfen des Subventionsbetruges sollten insbesondere folgende Fragen geprüft werden:

  • Wann erfolgte die letzte Auszahlung?
  • Welche Tat wird konkret vorgeworfen?
  • Welche Verjährungsfrist gilt?
  • Gab es Unterbrechungshandlungen?
  • Bestehen eigenständige Vorwürfe wegen Schlussabrechnungen?
  • Ist bereits Verfolgungsverjährung eingetreten?

Gerade bei älteren Förderprogrammen ergeben sich hier häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange beträgt die Verjährung beim Subventionsbetrug?

Die Verfolgungsverjährung beträgt grundsätzlich fünf Jahre.

Beginnt die Verjährung mit dem Förderantrag?

Nein. Nach der Rechtsprechung beginnt die Verjährung regelmäßig erst mit der letzten Auszahlung der Fördermittel.

Spielt der Bewilligungsbescheid für die Verjährung eine Rolle?

Ja. Die letzte auf dem Bewilligungsbescheid beruhende Auszahlung ist regelmäßig für die Beendigung der Tat maßgeblich.

Können Schlussabrechnungen neue Straftatbestände begründen?

Ja. Unter Umständen können spätere unrichtige Angaben eigenständige Strafbarkeiten auslösen.

Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?

Idealerweise unmittelbar nach einer Vorladung oder sobald bekannt wird, dass gegen Sie wegen Subventionsbetruges ermittelt wird.

Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker, Gewerbetreibende und Geschäftsführer in Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade bei Ermittlungen wegen Subventionsbetruges kommt es häufig auf die genaue Analyse von Förderanträgen, Bewilligungsbescheiden, Auszahlungszeitpunkten und Verjährungsfragen an. Darüber hinaus arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Analysten zusammen.