Verlängert der Bundesgerichtshof die Verjährung immer weiter?
BGH zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten

Die Frage des Verjährungsbeginns spielt in Korruptionsverfahren häufig eine entscheidende Rolle. Für Beschuldigte, Unternehmen und Verteidiger stellt sich regelmäßig die Frage, ob die vorgeworfenen Taten überhaupt noch verfolgt werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in den vergangenen Jahren eine Reihe wichtiger Entscheidungen getroffen. Die Entwicklung der Rechtsprechung zeigt dabei eine deutliche Tendenz: Der Verjährungsbeginn wird häufig deutlich nach hinten verlagert. Die jüngste Entscheidung des 5. Strafsenats vom 23. April 2025 (5 StR 422/24) gibt jedoch Anlass zu einer differenzierten Betrachtung.
Die Entwicklung der Rechtsprechung
Den Ausgangspunkt bildet das Urteil des 1. Strafsenats vom 29. Januar 1998 (1 StR 64/97). Bereits damals stellte der Bundesgerichtshof fest, dass Bestechungsdelikte nicht zwingend mit der Übergabe des Vorteils beendet sind. Maßgeblich sei vielmehr die vollständige Umsetzung der getroffenen Unrechtsvereinbarung.
Diesen Ansatz entwickelte der 3. Strafsenat im Urteil vom 19. Juni 2008 (3 StR 90/08) weiter. Danach können auch spätere Vorgänge für die Tatbeendigung relevant sein, wenn sie das Tatunrecht fortsetzen oder vertiefen.
Der 1. Strafsenat bestätigte diese Linie im Urteil vom 6. September 2011 (1 StR 633/10).
Besondere Aufmerksamkeit erhielt sodann die Entscheidung des 3. Strafsenats vom 18. Mai 2017 (3 StR 103/17). Dort ging es um Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Verjährung erst mit der vollständigen Durchführung des begünstigten Geschäfts beginnt. Bei einem Bauauftrag war die Tat deshalb nicht bereits mit der Auftragserteilung beendet, sondern erst mit der letzten Werklohnzahlung.
Der 2. Strafsenat schloss sich dieser Auffassung im Beschluss vom 12. Dezember 2017 (2 StR 308/16) ausdrücklich an.
Noch weiter ging der 3. Strafsenat im Urteil vom 24. März 2022 (3 StR 375/20). Dort bestand der Vorteil aus einer Unternehmensbeteiligung mit fortlaufenden Gewinnausschüttungen. Der Senat stellte fest, dass die Verjährung erst mit der letzten von der Unrechtsvereinbarung erfassten Vorteilsgewährung beginnt.
Die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 23. April 2025
Die Entscheidung 5 StR 422/24 zeigt jedoch, dass diese Rechtsprechung nicht grenzenlos gilt.
Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten unter anderem wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen verurteilt. Der Angeklagte erhielt über einen längeren Zeitraum luxuriöse Reisen und Sachleistungen. Im Gegenzug vergab er fortlaufend Aufträge an ein Unternehmen.
Der 5. Strafsenat stellte klar, dass hier gerade keine einheitliche Bestechungstat mit mehreren Teilleistungen vorlag. Vielmehr handelte es sich um zahlreiche selbstständige Bestechungstaten. Deshalb komme es für den Verjährungsbeginn nicht auf die letzte Handlung zur vollständigen Erfüllung einer Gesamtvereinbarung an. Maßgeblich sei vielmehr jeweils die Empfangnahme der einzelnen Bestechungsleistung durch den Bestochenen.
Damit grenzt sich der Senat ausdrücklich von den Fallgestaltungen ab, die den Entscheidungen 3 StR 103/17 und 2 StR 308/16 zugrunde lagen.
Kritische Betrachtung
Aus Sicht der Strafverteidigung ist die bisherige Entwicklung problematisch. Die Rechtsprechung verschiebt den Verjährungsbeginn zunehmend auf den Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung einer Unrechtsvereinbarung. Dadurch können Ermittlungen noch Jahre nach der eigentlichen Vorteilsgewährung geführt werden. Gerade bei langfristigen Bau-, Beratungs-, Liefer- oder Beteiligungsverträgen entsteht faktisch eine erhebliche Verlängerung des Zeitraums strafrechtlicher Verfolgbarkeit. Dies wirft rechtsstaatliche Fragen auf. Die Verjährung dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Je weiter die Tatbeendigung hinausgeschoben wird, desto schwieriger wird für Beschuldigte die Verteidigung. Zeugen erinnern sich schlechter, Unterlagen gehen verloren und wirtschaftliche Abläufe lassen sich nur noch eingeschränkt rekonstruieren. Zudem besteht die Gefahr, dass der gesetzlich vorgesehene Verjährungszeitraum faktisch ausgeweitet wird, ohne dass der Gesetzgeber selbst tätig geworden ist.
Verteidigersicht
Die Entscheidung 5 StR 422/24 ist deshalb zu begrüßen. Der 5. Strafsenat erinnert daran, dass nicht jede fortdauernde Geschäftsbeziehung automatisch zu einer Verlängerung des Verjährungsbeginns führt. Vielmehr muss sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich eine einheitliche Unrechtsvereinbarung mit Teilleistungen oder mehrere selbstständige Korruptionshandlungen vorliegen. Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren wird dieser Unterschied künftig erheblich an Bedeutung gewinnen.
Fazit
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten hat den Strafverfolgungsbehörden in den vergangenen Jahren erhebliche Spielräume eröffnet. Die Entscheidungen 1 StR 64/97, 3 StR 90/08, 1 StR 633/10, 3 StR 103/17, 2 StR 308/16 und 3 StR 375/20 zeigen eine deutliche Tendenz zur Ausdehnung des Zeitpunkts der Tatbeendigung.
Der Beschluss des 5. Strafsenats vom 23. April 2025 setzt dieser Entwicklung jedoch wichtige Grenzen. Ob dies lediglich eine Einzelfallentscheidung bleibt oder den Beginn einer restriktiveren Linie markiert, werden die kommenden Jahre zeigen.