Bußgeldverfahren in der Lebenmittelindustrie – Hygieneverstöße

Bußgeldverfahren in der Lebenmittelindustrie werden häufig im Zuge von Lebensmittelkontrollen eröffnet, weil sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Lebensmittelhygiene ergeben haben. Strafverteidiger, Bußgeld, Lebensmittel, Ordnungswidrigkeit, Körperverletzung, Umwelt, Ladung, Durchsuchung, Beschlagnahme, Berlin
Rechtsanwalt Marson

Bußgeldverfahren in der Lebenmittelindustrie werden häufig im Zuge von Lebensmittelkontrollen eröffnet, weil sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Lebensmittelhygiene ergeben haben.

Unternehmer, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten und/oder vertreiben, unterliegen sowohl allgemeinen als auch, je nach Branche und Produkt sowie Vertriebsweg, speziellen Hygienevorschriften. Behauptete Verstöße gegen die weit verzweigten und zum Teil sehr unübersichtlich geregelten Hygienevorschriften sind an der Tagesordnung. Manchmal erschließt sich jedoch nur dem Experten unter Heranziehung einschlägiger DIN-Vorschriften, ob tatsächlich ein Hygieneverstoß vorliegt. Hierbei ist vor allem auch zu hinterfragen, welchen Charakter die DIN-Vorschriften haben.

DIN-Vorschriften sind keine Rechtsnormen

DIN-Vorschriften sind keine Rechtsnormen und tragen lediglich Empfehlungscharakter, da es sich um unverbindliche technische Normen handelt. Sie können allerdings die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben und daher auch geeignet sein, unbestimmte Rechtsbegriffe, wie „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ auszufüllen. So dürfen nach § 3 Lebensmittelhygiene VO Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt werden. Wann im Einzelfall eine „nachteilige Beeinflussung“ gegeben ist, wird jedoch nur zum Teil im Gesetz beantwortet.

Ein Fall aus meiner Praxis

Für tiefgefrorene Lebensmittel gelten weiterhin verbindliche Temperaturvorgaben. Tiefkühlprodukte müssen grundsätzlich bei einer Temperatur von mindestens –18 °C gelagert werden. Diese Anforderungen ergeben sich aus lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie den unionsrechtlichen Hygieneregelungen.

Anders stellt sich die Rechtslage bei heißgehaltenen verzehrfertigen Speisen dar, etwa bei Gemeinschaftsverpflegung oder Schulspeisung. Gesetzlich ausdrücklich normierte Mindesttemperaturen enthält das Lebensmittelrecht insoweit nicht. In der Praxis orientieren sich Behörden, Sachverständige und Lebensmittelunternehmen jedoch regelmäßig an der DIN 10508 „Lebensmittelhygiene – Temperaturen für Lebensmittel“. Diese DIN sieht für heißgehaltene Speisen grundsätzlich Temperaturen von etwa 65 °C vor.

Die DIN-Norm selbst ist allerdings keine formelle Rechtsvorschrift. Sie stellt vielmehr einen anerkannten hygienischen Standard dar, der im Rahmen lebensmittelrechtlicher Bewertungen herangezogen wird. Zusätzlich empfiehlt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), dass heißgehaltene Speisen an allen Stellen mindestens 60 °C aufweisen sollen, um eine unerwünschte Keimvermehrung zu verhindern.

Aus straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Sicht führt deshalb nicht jede geringfügige Temperaturabweichung automatisch zu einem Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Entscheidend bleibt vielmehr die konkrete hygienische Bewertung des Einzelfalles. Dabei kommt es insbesondere darauf an,

  • wie lange die Temperatur unterschritten wurde,
  • welche Art von Lebensmitteln betroffen war,
  • ob tatsächlich eine nachteilige Beeinflussung vorlag,
  • und welche organisatorischen Maßnahmen im Betrieb bestanden.

Gerade im Lebensmittelstrafrecht hängen Ermittlungen häufig von technischen Messungen, Hygienegutachten und den tatsächlichen Abläufen im Betrieb ab. Deshalb empfiehlt sich frühzeitig die Unterstützung durch einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und Lebensmittelstrafrecht.

Lebensmittelkontrollen und die Folgen

Kontrollen der Hygiene werden oft nicht mit dem entsprechenden Augenmaß durchgeführt, sondern jede auch noch so kleine Abweichung von der Norm mit einem Bußgeld geahndet. Schließlich lässt sich ein passender Bußgeldtatbestand immer finden.

Opfer von Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren in der Lebensmittelindustrie richten sich gegen den Handelnden, dies kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der gesetzliche Vertreter des Unternehmens sein (§ 9 OWiG). Sie als Inhaber oder Mitglied der Geschäftsführung sollten daher bereits frühzeitig bei von der Kontrollbehörde behaupteten Hygienestößen einen geeigneten Anwalt/Strafverteidiger hinzuziehen.

Bußgeldverfahren in der Lebenmittelindustrie

Wenn Sie von einem Bußgeldverfahren, etwa bei Hygieneverstößen, betroffen sind, so stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt zur Seite. Gerne können Sie mich kontaktieren.