Funkzellen-Daten aus Telekommunikationsüberwachung und von Funkzellen-Abfragen beziehen sich auf Verkehrsdaten und Inhaltsdaten. Von besonderer Bedeutung sind dabei Geo-Daten, aus denen sich Standorte und Bewegungsprofile von Personen (genauer von mobilen Geräten) im Ergebnis einer TKÜ- und Funkzellen-Daten-Analyse ableiten lassen. Rechtsgrundlage ist § 100g StPO.
Auf dem Weg von der Erzeugung und Erfassung derartiger Daten bis zur Präsentation von beweisrelevanten Befunden der Datenanalyse vor Gericht werden verschiedene Bearbeitungs- und Transformationsstufen durchlaufen, die immer auch ein Risiko der Veränderung bis hin zur Verfälschung von Daten beinhalten.
Im Rahmen von Ermittlungen werden Ergebnisse von TKÜ- und Funkzellendatenanalysen in einem Report dargestellt, darin eingeschlossen (jedenfalls dann, wenn die üblichen Regeln für die Erstellung dieser Reports eingehalten werden) eine exakte Darstellung und Protokollierung von Maßnahmen und Methoden zur Sicherung des Beweiswertes der später als Beweismittel eingebrachten digitalen Daten aus TKÜ und Funkzellen-Abfragen.
Gesetzliche Grundlage
Die maßgebliche Vorschrift ist § 100g Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 101 StPO (benachrichtigungs- und dokumentationspflichten) sowie den datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG), insbesondere § 113b TKG über die Erhebung und Speicherung von Verkehrsdaten.
Zentrale Voraussetzungen der Verwertbarkeit
Werden die gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingehalten, droht ein Beweisverwertungsverbot. Das bedeutet: Die gewonnenen Daten dürfen im Strafverfahren nicht zur Schuldfeststellung verwendet werden.
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