Der Verrat von Betriebsgeheimnissen im Strafrecht

Der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

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Rechtsanwalt Marson

Der Verrat von Betriebsgeheimnissen bzw. Geschäftsgeheimnissen wird seit dem 26.04.2019 im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 GeschGehG) geregelt. Er soll den Betriebsinhaber vor einer Verletzung seiner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bewahren.

Was sind Betriebsgeheimnisse?

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen wirtschaftliche oder technische Informationen eines Unternehmens, die nicht öffentlich bekannt sind und vom Unternehmen geschützt werden.

Dazu gehören unter anderem:

  • Kundendaten
  • Preisgestaltungen
  • interne Kalkulationen
  • technische Verfahren
  • Produktionsabläufe
  • Vertragsunterlagen
  • interne Unternehmensstrategien

Ermittlungsbehörden prüfen regelmäßig, ob Informationen tatsächlich geheim waren und ob eine unbefugte Weitergabe vorlag.

Der „Täter“ bei Verrat von Betriebsgeheimnissen

Als Täter kommen vornehmlich die im Unternehmen Beschäftigten in Betracht, wozu auch freie Mitarbeiter und für das Unternehmen arbeitende Freiberufler gehören. So darf beispielsweise ein Handelsvertreter Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherren darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages nicht deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertretervertrages selbst geworben hat (BGH, I ZR 28/06).

Der Whistelblower bei Verrat von Betriebsgeheimnissen?

Das Wort „Whistleblowing“ oder „Whistelblower“ steht es doch für das Offenbaren von Missbrauchszuständen in Unternehmen und Behörden durch Insider. Hierbei wird oft schnell übersehen, dass der „Whistleblower“ durch die Veröffentlichung von Korruption, Datenmissbrauch oder Insiderhandel in Wirtschaftsunternehmen und Behörden einen Geheimnisverrat begeht und sich strafrechtlicher Verfolgung aussetzt. Die veröffentlichten Informationen sind häufig geeignet, den Ruf und das Ansehen von Personen oder Institutionen zu schädigen. Auf der anderen Seite ist das Geben von Hinweisen zu Missständen an die Ermittlungsbehörden oder Aufsichtsbehörden in Unternehmen und Behörden gesellschaftlich gewollt.

Beamtenverschwiegenheit

In dem im Jahre 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist beispielsweise der Verschwiegenheitsgrundsatz für schwerwiegende Straftaten (Katalogstraftaten § 138 StGB) und weitere Straftatbestände, wie Korruptionsstraftaten durchbrochen (§ 37 BeamtStG).  Auch die Veröffentlichung von Missständen beim Arbeitgeber durch einen Arbeitnehmer kann von der garantierten Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt sein und keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (EMRG, Urteil vom 21.7.2011, NJW 2011,3501). Die aktuelle Rechtslage wird in Deutschland insbesondere durch das Hinweisgeberschutzgesetz geregelt, das seit Juli 2023 gilt.

Die Berufsverschwiegenheit

Bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. Ärzte oder Sozialarbeiter unterliegen einer besonderen Berufsverschwiegenheit, die es zu wahren gilt. Verletzungen hiergegen können eine Verletzung von Privatgeheimnissen darstellen und stehen gem. § 203 StGB unter Strafe. Ebenso wird bestraft, wer solche Geheimnisse verwertet (§ 204 StGB). Einen besonderen Straftatbestand finden wir in § 333 Handelsgesetzbuch (HGB). Wer als Abschlussprüfer oder Gehilfe eines Abschlussprüfers bei der Prüfung von Jahres- oder Einzelabschlüssen von Unternehmen ihm bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart, dem droht eine Freiheits- oder Geldstrafe. Anhand dieser Beispiele können Sie ersehen, dass die Regelungen zum Schutz vor Verrat von Betriebsgeheimnissen in einer Vielzahl von Gesetzen geregelt ist, die Rechtslage zum Teil unübersichtlich und nicht statisch ist.

In der Praxis entsteht häufig Streit darüber,

  • ob tatsächlich ein geschützter Hinweis vorlag,
  • ob interne Meldesysteme genutzt wurden,
  • ob Informationen unbefugt weitergegeben wurden,
  • oder ob wirtschaftliche Interessen des Unternehmens verletzt wurden.

Gerade im Wirtschaftsstrafrecht hängt die rechtliche Bewertung häufig von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Wie entstehen Ermittlungsverfahren?

Verfahren wegen Verrats von Betriebsgeheimnissen beginnen häufig nach:

  • Internen Untersuchungen
  • Unternehmen analysieren regelmäßig E-Mails, Datentransfers und Kommunikationsvorgänge.
  • Hinweise ehemaliger Mitarbeiter
  • Auch Konflikte nach Kündigungen oder Geschäftsführerwechseln führen häufig zu Ermittlungen.
  • Sicherung elektronischer Daten

Im Rahmen von Durchsuchungen sichern Ermittlungsbehörden häufig Computer, Smartphones und Cloud-Daten.

Weitergabe vertraulicher Unterlagen

Besonders häufig prüfen Ermittler die Übermittlung von Dateien an Wettbewerber oder Dritte.

Wie geht der Strafverteidiger bei der Verteidigung vor?

Ein Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht analysiert frühzeitig die tatsächlichen Kommunikationsabläufe und die rechtliche Einordnung der Informationen. Denn nicht jede Weitergabe interner Daten erfüllt automatisch einen Straftatbestand.

Der Verteidiger prüft insbesondere:

  • Geheimhaltungsvereinbarungen
  • Arbeitsverträge
  • interne Compliance-Regeln
  • Kommunikationsdaten
  • tatsächliche Zugriffsrechte
  • technische Abläufe innerhalb des Unternehmens
  • die Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes

Darüber hinaus beantragt der Verteidiger Akteneinsicht und überprüft, ob die Voraussetzungen eines geschützten Whistleblowings vorlagen. Gerade bei internen Hinweisen auf mögliche Rechtsverstöße stellt sich häufig die Frage, ob eine zulässige Hinweisgabe oder tatsächlich ein strafbarer Geheimnisverrat vorliegt. Deshalb ist eine strukturierte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren sinnvoll.

Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin

Vorwürfe wegen Verrats von Betriebsgeheimnissen betreffen häufig Unternehmen, leitende Angestellte und Hinweisgeber. Eine frühe Verteidigung ermöglicht es, interne Abläufe nachvollziehbar darzustellen und die aktuelle Rechtslage zum Whistleblower-Schutz rechtlich einzuordnen. Als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht vertrete ich Mandanten bundesweit bei Ermittlungsverfahren wegen Geheimnisverrats und wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwürfen.