Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Verhinderung der Hauptverhandlung durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld

Lässt sich keine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erreichen (§ 170 StPO), haben wir als Strafverteidiger die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld im Blick (§ 153 StPO). Voraussetzung für die Einstellung ist, dass die Schuld des vermeintlichen Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung (Strafverfolgung) besteht. Die Einstellung auf dieser Gesetzesgrundlage ist an keine weiteren Auflagen gebunden. Jedoch muss das zuständige Gericht der Einstellung zustimmen, wenn eine im Mindestmaß erhöhte Strafe angedroht ist.

Was bedeutet eine Einstellung nach § 153a StPO?

Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet mit einer Anklage oder einer Hauptverhandlung vor Gericht. Nach § 153a StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Auflagen oder Weisungen vorläufig einstellen. Häufig erfolgt dies gegen Zahlung eines Geldbetrages, die Teilnahme an einem Kurs oder die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen.

Voraussetzung bleibt unter anderem, dass die Schwere des Tatvorwurfs eine solche Verfahrenslösung zulässt und das öffentliche Interesse durch die Auflage beseitigt werden kann. Anders als bei einer Verurteilung spricht das Gericht keine Strafe aus. Außerdem erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis.

Gerade im Wirtschaftsstrafrecht stellt die Einstellung nach § 153a StPO häufig eine praktische Lösung dar, wenn umfangreiche Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet werden sollen.

Was bedeutet geringe Schuld im Zusammenhang mit § 153a StPO?

Die Staatsanwaltschaft berücksichtigt bei ihrer Entscheidung verschiedene Umstände. Dazu gehören etwa:

  • der Umfang des Tatvorwurfs
  • die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten
  • ein möglicher Schadensausgleich
  • das bisherige Verhalten des Beschuldigten
  • fehlende Vorstrafen

Dabei handelt es sich nicht um einen Freispruch. Dennoch beendet die Einstellung das Verfahren endgültig, sobald die Auflagen vollständig erfüllt wurden.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Auflagen

Die Einstellung kann gegen Auflagen vorläufig erfolgen (§ 153 a StPO). Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

  • zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
  • einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
  • sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
  • Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
  • sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
  • an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
  • an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.

Sind die Auflagen erbracht worden, wird das Ermittlungsverfahren endgültig eingestellt.

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld nach § 153 StPO muss von § 153 a StPO dahingehend unterschieden werden, dass hier auch gewichtigere Fälle darunter fallen. Geringe Schuld setzt § 153 a StPO nicht voraus. Allerdings darf es sich nicht um ein Verbrechen, sondern nur um ein Vergehen handeln.

Keine Schuldfeststellung bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Kommt es zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld (§153 StPO) nach Erfüllung von Auflagen ist damit keine Schuldfeststellung verbunden. Auch in der Zahlung der Geldauflage ist kein Schuldanerkenntnis zu sehen. Insofern sind Einstellungen dieser Art auch für Unternehmen von besonderer Bedeutung.

Vorsicht bei Einstellung für bestimmte Berufsgruppen

Obwohl die Einstellung nach den vorgenannten Vorschriften nicht schuldfeststellend ist, bleiben für bestimmte Berufsgruppen Gefahren. So kann die Zustimmung eines Arztes zur Einstellung nach § 153 a StPO dazu führen, dass die Approbationsbehörde das berufsrechtliche Verfahren eben gerade nicht einstellt. Das gilt nicht nur für Ärzte.

Mögliche Konsequenzen für Berufsgruppen und Lizenzinhaber

Auch wenn keine Verurteilung erfolgt, kann ein Verfahren nach § 153a StPO für bestimmte Berufsgruppen oder Erlaubnisinhaber Folgen haben. Dies betrifft beispielsweise:

  • Inhaber einer Waffenbesitzkarte
  • Jäger und Sportschützen
  • Bewachungsunternehmen
  • Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe
  • Piloten oder Luftfahrzeugführer
  • bestimmte Gewerbetreibende

Behörden prüfen häufig die persönliche Zuverlässigkeit. Deshalb kann bereits ein eingestelltes Ermittlungsverfahren bei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen berücksichtigt werden. Im Waffenrecht spielt insbesondere die Frage eine Rolle, ob Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen.

Der Strafverteidiger betrachtet deshalb nicht nur das eigentliche Strafverfahren, sondern auch mögliche Auswirkungen auf berufliche Zulassungen oder behördliche Genehmigungen.

Beispiel aus der Praxis

Gegen einen Unternehmer wird wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen steuerrechtliche Mitwirkungspflichten ermittelt. Nach Akteneinsicht stellt der Strafverteidiger fest, dass die Buchhaltungsunterlagen zwar verspätet eingereicht wurden, jedoch keine Hinweise auf eine gezielte Täuschung vorliegen. Die Verteidigung legt ergänzende Unterlagen vor und führt Gespräche mit der Staatsanwaltschaft. Schließlich erfolgt eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung. Eine Hauptverhandlung findet nicht statt. Zusätzlich prüft der Strafverteidiger, ob die Einstellung Auswirkungen auf bestehende gewerberechtliche Erlaubnisse oder andere behördliche Verfahren haben könnte.

Wie geht der Strafverteidiger bei der Verteidigung vor?

Der Strafverteidiger analysiert zunächst die Ermittlungsakte und bewertet die tatsächliche Beweislage. Danach prüft er, ob eine Einstellung nach § 153a StPO sinnvoll erscheint oder ob andere Verteidigungsansätze vorzuziehen sind. Außerdem entwickelt die Verteidigung eine individuelle Strategie für Gespräche mit Staatsanwaltschaft und Gericht. Häufig spielen dabei wirtschaftliche Hintergründe, interne Abläufe oder bereits erfolgte Schadenswiedergutmachungen eine Rolle.

Parallel achtet der Strafverteidiger darauf, mögliche Folgen außerhalb des Strafverfahrens frühzeitig zu erkennen. Gerade Mandanten mit behördlichen Genehmigungen oder besonderen beruflichen Anforderungen benötigen deshalb eine abgestimmte Verteidigung.

Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin

Eine Einstellung kann ein Ermittlungsverfahren ohne Hauptverhandlung beenden. Dennoch sollten Beschuldigte die rechtlichen und beruflichen Folgen sorgfältig prüfen lassen. Ein erfahrener Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin entwickelt eine passende Verteidigungsstrategie und begleitet das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium.