Teilnahme der Angeklagten an der Hauptverhandlung Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Strafverfahren – die Teilnahme der Angeklagten an der Hauptverhandlung

Was bedeutet Anwesenheitspflicht im Strafverfahren?

Im deutschen Strafprozess gilt grundsätzlich die Pflicht des Angeklagten, persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Diese Anwesenheitspflicht ergibt sich aus der Strafprozessordnung und dient dazu, dass das Gericht den Angeklagten unmittelbar hören und den Sachverhalt umfassend aufklären kann.

Der Angeklagte sitzt deshalb während der Hauptverhandlung regelmäßig im Sitzungssaal. Dort verfolgt er die Aussagen von Zeugen, die Verlesung von Unterlagen sowie die Ausführungen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Außerdem erhält er die Möglichkeit, sich selbst zum Tatvorwurf zu äußern.

Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren dauern Hauptverhandlungen häufig mehrere Verhandlungstage oder sogar Monate. Deshalb bereitet der Strafverteidiger den Mandanten frühzeitig auf den Ablauf und die Anforderungen des Verfahrens vor.

Das Recht der Teilnahme der Angeklagten an der Hauptverhandlung ist zugleich als Pflicht ausgestaltet (§ 230 StPO). Die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist also zwingend. Dabei spielt es keine Rolle, ob der angeklagte Mandant beabsichtigt, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Aus § 230 StPO ergibt sich auch, dass eine Hauptverhandlung ohne den Angeklagten grundsätzlich nicht stattzufinden hat, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt (§§ 231 Abs. 2, 231 a, § 231 b, 231 c, 232, 233, 247, 329 Abs. 2, 350 Abs. 2, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Wann kann eine Ausnahme von der Anwesenheitspflicht bestehen?

Die Strafprozessordnung kennt unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen. Teilweise kann das Gericht den Angeklagten vorübergehend von der Anwesenheit entbinden. Dies betrifft beispielsweise einzelne Verfahrensabschnitte oder bestimmte Zeugenvernehmungen.

Außerdem existieren Verfahren, bei denen eine Vertretung durch den Strafverteidiger möglich bleibt. Dies kommt jedoch nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht und hängt von der Art des Verfahrens sowie vom konkreten Tatvorwurf ab. Der Strafverteidiger prüft deshalb bereits vor Beginn der Hauptverhandlung, welche Möglichkeiten im konkreten Verfahren bestehen und welche Verfahrensstrategie sinnvoll erscheint.

Teilnahme der Angeklagten an der Hauptverhandlung zur Strafverteidigung

Damit soll dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben werden, sich gegen die strafrechtlichen Vorwürfe der Anklage zu verteidigen (rechtliches Gehör des Angeklagten). Gleichzeitig soll dem Gericht ermöglicht werden, sich einen persönlichen Eindruck von dem angeklagten Mandanten zu verschaffen (Hilfe zur Wahrheitsermittlung).

Der Angeklagte hat auch anwesend zu sein, wenn er einen Freispruch erwarten kann. Sein Anwesenheitsrecht und seine Anwesenheitspflicht bezieht sich auch auf Ortsbesichtigung zwecks Beweisaufnahme durch das Gericht. Nichts anderes gilt für die Urteilsverkündung.

Nicht gewollte oder gekonnte Teilnahme der Angeklagten an der Hauptverhandlung

Wie sich die Situation darstellt, wenn ein angeklagter Mandant nicht zur Hauptverhandlung erscheint, nicht erscheinen will oder nicht erscheinen kann, stellen wir auf einer der Unterseiten dar. Diese dort gegebenen Informationen können schon deshalb nützlich sein, weil ein unentschuldigtes Ausbleiben des Angeklagten von der Gerichtsverhandlung zu Zwangsmaßnahmen gegen ihn durch das Gericht führen kann.

Beauftragung des Rechtsanwalts entbindet nicht von Teilnahme der Angeklagten an der Hauptverhandlung

Aus der Vielzahl der Ausnahmeregelungen zur Teilnahme an der Hauptverhandlung bedarf es auch hier anwaltlichen Beistands, um mit dem Dickicht rechtlicher Regelungen umgehen zu können. Das Recht zur Teilnahme der Angeklagten an der Hauptverhandlung ist das eine. Damit umzugehen ohne gegen Pflichten zu verstoßen ist das andere.

Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin

Die Teilnahme an einer Hauptverhandlung stellt für viele Beschuldigte eine ungewohnte Situation dar. Eine frühzeitige Vorbereitung und eine klare Verteidigungsstrategie erleichtern jedoch den Ablauf des Verfahrens. Ein erfahrener Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht begleitet den Mandanten während der gesamten Hauptverhandlung und entwickelt eine individuelle Verteidigung auf Grundlage der konkreten Aktenlage.