Wer von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert wird, ist häufig verunsichert. Viele Betroffene glauben, sie müssten sofort alles erklären, um ihre Unschuld zu beweisen. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Im deutschen Strafverfahren gilt das wichtige Aussageverweigerungsrecht. Niemand muss sich selbst belasten.
Gerade zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens ist das Recht zu schweigen oft der wichtigste Schutz des Beschuldigten.
Das Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren bedeutet: Ein Beschuldigter muss keine Angaben zur Sache machen. Er darf schweigen – vollständig oder teilweise. Daraus dürfen grundsätzlich keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Das Recht zu schweigen gehört zu den grundlegenden Verteidigungsrechten in einem rechtsstaatlichen Verfahren. Es schützt davor, sich unüberlegt selbst zu belasten oder durch Missverständnisse neue Probleme zu schaffen.
Ein Aussageverweigerungsrecht haben insbesondere:
Sobald gegen eine Person ermittelt wird, sollte geprüft werden, ob bereits ein Beschuldigtenstatus vorliegt.
Viele Menschen reden in Stresssituationen zu viel. Bei polizeilichen Vernehmungen werden häufig spontane Erklärungen abgegeben, die später kaum korrigiert werden können.
Typische Probleme:
Was einmal protokolliert ist, lässt sich später oft nur schwer relativieren.
Nicht jede polizeiliche Vorladung verpflichtet zum Erscheinen. Ob Sie erscheinen müssen, hängt vom Einzelfall ab. Vor allem aber gilt:
Auch bei einem Termin müssen Sie sich nicht selbst belasten.
Vor jeder Aussage sollte zuerst ein Strafverteidiger Akteneinsicht beantragen. Erst wenn bekannt ist, was konkret vorgeworfen wird und welche Beweise vorliegen, kann über eine Einlassung entschieden werden.
Kommt es zu einer Hausdurchsuchung, versuchen Ermittlungsbeamte häufig sofort Informationen zu erhalten. Betroffene sind überrascht und emotional belastet.
Meine Empfehlung:
Gerade bei Durchsuchungen im Unternehmen oder im Wirtschaftsstrafrecht ist Schweigen oft besonders wichtig.
Nein. Das Schweigen darf grundsätzlich nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Jeder Beschuldigte hat das Recht, sich nicht selbst zu belasten.
Viele erfolgreiche Verteidigungen beginnen mit konsequentem Schweigen und einer späteren gezielten Stellungnahme nach Akteneinsicht.
Nicht jedes Schweigen ist dauerhaft richtig. In manchen Fällen kann eine frühzeitige Einlassung sinnvoll sein, etwa:
Ob und wann gesprochen wird, sollte aber immer gemeinsam mit einem erfahrenen Strafverteidiger entschieden werden.
Bei Ermittlungen wegen Betrug, Untreue, Geldwäsche, Steuerstrafrecht oder Subventionsbetrug sind Verfahren oft komplex. Unbedachte Aussagen können hier gravierende wirtschaftliche Folgen haben.
Deshalb gilt besonders im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin: Erst Akteneinsicht, dann Strategie.
Als erfahrener Strafverteidiger in Berlin berate ich Mandanten bundesweit bei Vorladungen, Durchsuchungen, Festnahmen und Ermittlungsverfahren. Gemeinsam entscheiden wir, ob Schweigen, Stellungnahme oder aktive Verteidigung der richtige Weg ist.
Wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen haben:
Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie anwaltlich beraten wurden.
Das Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren ist kein Nachteil – sondern oft Ihr stärkster Schutz.
Grund für das angeratene Verhalten sind Beweisverwertungsverbote, die sich aus der Verletzung solcher Mitteilungs- und Belehrungspflichten ergeben können. Diese stellen sich als Verletzung der Verteidigungsrechte dar. Und das kann Ihnen mit Hilfe eines Strafverteidigers unter bestimmten Voraussetzungen wieder zu Gute kommen.