Die unterlassene Jahresumsatzsteuererklärung

Verjährungsbeginn bei Umsatzsteuerhinterziehung Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Auch bei der Umsatzsteuerhinterziehung gelten für den Verjährungsbeginn grundsätzlich die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften des StGB. Danach beginnt die Verfolgungsverjährung mit der Beendigung der Straftat. In der Praxis spielt die Verjährung eine erhebliche Rolle. Denn die Ermittlungen der Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaften dauern oft mehrere Jahre an.

Und nach § 369 Abs. 2 AO  finden die allgemeinen Regelungen des Strafrechts Anwendung, soweit die Strafvorschriften des Steuergesetze nichts anderes bestimmen. §  369 Abs. 2 AO bestimmt, dass für das Steuerstrafrecht zunächst das jeweils geltende Steuerstrafgesetz, im Rang danach insbesondere die allgemeinen Regelungen des Strafgesetzbuches Anwendung finden. Folglich finden grundsätzlich die §§ 78 bis 78c StGB Anwendung. Gem. § 78a StGB beginnt die strafrechtliche Verjährung an dem Tag, der auf den Tag der Beendigung der Steuerstraftat fällt. Im Grundtatbestand des § 370 Abs. 1 AO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ( § 78 Abs. 3 Nr. 3 und 4 StGB). Wegen der Sondervorschrift des § 367 Abs. 1 AO beträgt die Verfolgungsverjährung für besonders schwere Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 AO  zehn Jahre.

Besonderheit für Verjährungsbeginn im Umsatzsteuerstrafrecht

Wird eine unzutreffende oder sogar keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, dann ist die Straftat zwar vollendet. Aber sie ist nicht beendet. Hinsichtlich der Beendigung wird auf die Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung abgestellt. Sie ist, wenn keine Fristverlängerung erfolgt, am 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Wenn diese Frist überschritten wird, ohne dass eine Erklärung abgegeben wird, ist die Tat beendet. Der BGH hat das in seinem Beschluss vom 31.05.2011 so klargestellt:

„Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Tatbeendigung (§78a StGB) trat erst mit dem Ablauf, d.h. mit dem vollständigen Verstreichen, der Einreichungsfrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung und nicht schon im Laufe des letzten Tages der Erklärungsfrist ein.“

Hilfe durch Rechtsanwälte bei Steuerstraftaten statt Selbsthilfe

Der Vorwurf einer Steuerstraftat trifft viele Betroffene überraschend. Häufig geht es um Steuerhinterziehung, unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt, Probleme nach einer Betriebsprüfung oder Maßnahmen der Steuerfahndung. In dieser Situation versuchen manche Betroffene, die Angelegenheit selbst zu regeln. Genau das kann ein schwerer Fehler sein. Bei Steuerstraftaten gilt oft: professionelle Hilfe statt riskanter Selbsthilfe.

Spontane Erklärungen gegenüber Behörden, ungeprüfte Unterlagen oder unüberlegte Schreiben können die eigene Situation verschlechtern. Gerade im Steuerstrafrecht greifen steuerliche und strafrechtliche Fragen ineinander. Deshalb ist frühzeitige anwaltliche Unterstützung besonders wichtig.

Ein erfahrener Rechtsanwalt bei Steuerstraftaten prüft unter anderem:

  • Welche Vorwürfe bestehen konkret?
  • Liegt bereits ein Ermittlungsverfahren vor?
  • Welche Unterlagen sollten vorgelegt werden?
  • Ist Schweigen zunächst sinnvoll?
  • Kommt eine Selbstanzeige in Betracht?
  • Wie lassen sich Strafen vermeiden oder reduzieren?

Auch die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater kann entscheidend sein. Häufig lassen sich durch eine abgestimmte Strategie deutlich bessere Ergebnisse erreichen.

Strafverteidiger bei Steuerstraftaten in Berlin

Als erfahrener Strafverteidiger in Berlin vertrete ich Mandanten bei Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung, Durchsuchungen der Steuerfahndung und steuerstrafrechtlichen Verfahren.

Hilfe durch Rechtsanwälte bei Steuerstraftaten statt Selbsthilfe – frühzeitig handeln und Fehler vermeiden.