
Die Straflosigkeit von Anstiftung und Beihilfe zum Suizid durch den Arzt
Die Anstiftung und Beihilfe zum Suizid durch einen Arzt oder auch durch jede andere Person ist in Deutschland straflos. Das liegt daran, dass die Selbsttötung strafrechtlich nicht sanktioniert ist. Jeder kann selbst über sein Leben und somit über den Suizid eine eigene Entscheidung treffen.
Die Tötungsverbrechen des Strafgesetzbuches wie Mord oder Totschlag betreffen ausschließlich die Tötung anderer, nicht aber der eigenen Person. Jede Teilnahme (Beihilfe und Anstiftung) an einer Haupttat scheidet von vorn herein aus, wenn es keine Haupttat ist. Und der Suizid ist eben nicht die Tötung eines anderen Menschen und somit keine Haupttat ist.
Aktuelle Rechtslage zur Anstiftung und Beihilfe zum Suizid durch den Arzt
Die aktuelle Rechtslage zur Anstiftung und Beihilfe zum Suizid durch den Arzt ist in Deutschland rechtlich anspruchsvoll und gesellschaftlich stark diskutiert. Viele Menschen setzen Sterbehilfe, assistierten Suizid und strafbare Handlungen gleich. Tatsächlich bestehen wichtige Unterschiede, die gerade für Ärzte und Angehörige von großer Bedeutung sind.
Beihilfe zum Suizid durch den Arzt
Grundsätzlich ist der Suizid in Deutschland nicht strafbar. Deshalb ist auch die Beihilfe zum Suizid durch den Arzt nicht automatisch strafbar, wenn die betroffene Person frei verantwortlich und eigenständig handelt. Das bedeutet: Der Patient muss seinen Entschluss selbstbestimmt treffen und die letzte Handlung eigenverantwortlich selbst vornehmen.
Wann bestehen strafrechtliche Risiken?
Trotzdem bestehen erhebliche Risiken, wenn Zweifel an der freien Willensbildung des Patienten bestehen. Problematisch kann es werden bei:
- psychischer Erkrankung oder fehlender Einsichtsfähigkeit
- Druck durch Dritte
- Täuschung oder Irrtum
- fehlender Eigenverantwortlichkeit
- aktiver Tötungshandlung durch den Arzt
Nimmt nicht der Patient selbst die letzte Handlung vor, kann schnell der Bereich strafbarer Delikte erreicht sein.
Anstiftung zum Suizid
Auch die Anstiftung zum Suizid durch den Arzt ist rechtlich sensibel. Wer einen Menschen gezielt zu einer Selbsttötung drängt, beeinflusst oder manipuliert, kann je nach Einzelfall strafrechtliche Verantwortung auslösen – etwa bei Ausnutzung besonderer Abhängigkeiten oder fehlender Selbstbestimmung.
Die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen
Anders sieht es mit der Tötung auf Verlangen aus. Sie ist strafbar und § 216 StGB droht dafür Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten bis zu fünf Jahren an.
Weitere Informationen
Einen einführenden Artikel zum Thema des Medizin- und Arztstrafrechts finden Sie hier. Weiterführende Informationen zu den Anforderungen an die Strafverteidiger im Medizin- und Arztstrafrecht finden Sie auf den folgenden Seiten. Ärzte können sich durch vielseitige Taten strafbar machen. Die wichtigsten Tatbestände sind daher auf den folgenden Unterseiten näher erläutert. Artikel zur Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen, zum Totschlag, zum Totschlag durch Unterlassen und zum sog. „Ärztepfusch“ finden Sie auf den folgenden Unterseiten.
Auch Fälle von Sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses und auch die einvernehmlichen sexuellen Handlungen des Arztes im Behandlungsverhältnis sind im Medizinstrafrecht geregelt. Als Sonderdelikte werden außerdem das Strafverfahren gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetrug und die Fehlende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und die Offenbarung von Privatgeheimnissen besprochen.