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	<title>Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</title>
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	<description>Strafverteidigung durch computergestützte Analyse der Beweismittel</description>
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		<title>Finanzagent und Geldwäsche</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/finanzagent-geldwaesche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jul 2026 12:41:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Geldwäsche]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzagent]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12649</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Finanzagent und Geldwäsche: Wann die Weiterleitung von Betrugsgeldern zusätzlich strafbar ist</h2>
<p><strong>BGH, Urteil vom 11. Februar 2026 – 5 StR 458/25</strong></p>
<p>Das Geld geht auf dem Konto ein, kurz darauf folgt die Weiterleitung und ein Teil des Betrags bleibt als Provision zurück. Was wie eine einfache Zahlungsabwicklung aussieht, kann strafrechtlich mehrere Vorwürfe auslösen. Denn wer sein Konto für fremde Geldtransfers zur Verfügung stellt, gerät schnell in den Verdacht, als Finanzagent an einem Betrug mitzuwirken oder Geldwäsche zu betreiben.</p>
<p>Besonders kompliziert wird der Fall, wenn dieselbe Person sowohl den vorausgegangenen Betrug unterstützt als auch das erlangte Geld weiterleitet. Darf das Gericht sie dann wegen Beihilfe zum Betrug und zusätzlich wegen Geldwäsche verurteilen?</p>
<p>Mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Februar 2026. Die Entscheidung zeigt: Eine Beteiligung an der Vortat schließt die zusätzliche Strafbarkeit wegen Geldwäsche nicht immer aus. Allerdings genügt die bloße Weiterleitung des Geldes nicht ohne Weiteres. Vielmehr muss der Täter das Geld in den Verkehr bringen und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiern.</p>
<p>Für Beschuldigte ist diese Abgrenzung entscheidend. Denn beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche müssen Staatsanwaltschaft und Gericht jeden einzelnen Zahlungsvorgang, die Rolle des Kontoinhabers und den Zweck der Weiterleitung genau untersuchen.</p>
<h2>Finanzagent Geldwäsche: Worum ging es in dem BGH-Verfahren?</h2>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts Dresden beschlossen der Angeklagte und eine gesondert verfolgte Geschäftspartnerin, gemeinsam als sogenannte Finanzagenten tätig zu werden. Sie stellten Straftätern Bankkonten zur Verfügung, damit diese betrügerisch erlangte Gelder empfangen und anschließend weiterleiten konnten.</p>
<p>Der Angeklagte hielt den Kontakt zu den Hintermännern. Seine Geschäftspartnerin stellte dagegen eigene Konten, von ihr verwaltete Konten sowie Konten einer Freundin und deren Mutter bereit. Sobald eine Überweisung bevorstand, informierte der Angeklagte sie und gab vor, wohin sie das Geld anschließend überweisen sollte.</p>
<p>Von den eingegangenen Beträgen behielten beide 20 Prozent als Provision ein und teilten diesen Anteil untereinander auf. In mehreren Fällen stellte der Angeklagte schon vor der Überweisung ein geeignetes Empfängerkonto zur Verfügung. Dadurch unterstützte er die jeweiligen Betrugstaten.</p>
<p>Das Landgericht verurteilte ihn unter anderem wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen, Geldwäsche in neun Fällen und versuchter Geldwäsche in zehn Fällen. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Der BGH beanstandete jedoch, dass das Landgericht in mehreren Fällen nur Beihilfe zum Betrug angenommen und eine zusätzliche Strafbarkeit wegen Selbstgeldwäsche vorschnell ausgeschlossen hatte.</p>
<h2>Was ist ein Finanzagent?</h2>
<p>Der Begriff „Finanzagent“ steht nicht als eigenständiger Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Er beschreibt vielmehr eine Person, die ihr Konto oder ein von ihr kontrolliertes Konto für fremde Zahlungsvorgänge zur Verfügung stellt.</p>
<p>Dabei kann der Finanzagent verschiedene Aufgaben übernehmen. Er kann Geld empfangen, Bargeld abheben, Überweisungen ausführen, Kryptowährungen erwerben oder Beträge an weitere Konten transferieren. Strafrechtlich kommt es jedoch nicht auf die Bezeichnung an. Entscheidend ist vielmehr, was die Person wusste, was sie wollte und welchen konkreten Beitrag sie leistete.</p>
<p>Wer bereits vor der Tat ein Konto bereitstellt und weiß, dass ein Betrugsopfer Geld darauf überweisen soll, kann Beihilfe zum Betrug leisten. Wer dagegen erst nach Abschluss der Vortat mit dem Geld in Berührung kommt, kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen.</p>
<p>Allerdings überschneiden sich beide Bereiche häufig. Deshalb muss die Verteidigung genau klären, wann der Beschuldigte erstmals von dem Geld wusste, welche Informationen er über dessen Herkunft hatte und ob seine Tätigkeit bereits den Betrug erleichterte.</p>
<h2>Wann liegt Beihilfe zum Betrug vor?</h2>
<p>Eine Beihilfe zum Betrug setzt voraus, dass ein anderer vorsätzlich einen Betrug begeht und der Finanzagent diese Tat bewusst unterstützt. Dafür muss sein Beitrag die Haupttat fördern oder erleichtern.</p>
<p>Stellt der Beschuldigte das Empfängerkonto bereits vor der Zahlung bereit, kann darin eine solche Unterstützung liegen. Denn ohne ein geeignetes Zielkonto könnten die Betrüger das Geld des Opfers möglicherweise nicht erlangen.</p>
<p>Allerdings reicht die bloße Kontoinhaberschaft nicht aus. Die Staatsanwaltschaft muss außerdem nachweisen, dass der Beschuldigte die wesentlichen Merkmale des betrügerischen Vorgehens kannte. Er muss nicht jeden einzelnen Gesprächsinhalt oder jedes Detail des Tatplans kennen. Dennoch muss sein Vorsatz zumindest erfassen, dass Dritte das Konto für eine rechtswidrige Vermögensverschiebung einsetzen.</p>
<p>Gerade hier liegt häufig ein zentraler Verteidigungsansatz. Denn eine auffällige Überweisung beweist noch nicht, dass der Kontoinhaber den vorausgegangenen Betrug kannte.</p>
<h2>Wann liegt Geldwäsche vor?</h2>
<p>§261 StGB erfasst verschiedene Handlungen mit Vermögensgegenständen, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Strafbar kann sich unter anderem machen, wer einen solchen Gegenstand verbirgt, in Vereitelungsabsicht überträgt, sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder verwendet.</p>
<p>Außerdem genügt in bestimmten Fällen bereits leichtfertiges Handeln. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft nicht immer nachweisen, dass der Beschuldigte die kriminelle Herkunft sicher kannte. Allerdings reicht gewöhnliche Fahrlässigkeit nicht aus. Vielmehr muss der Betroffene die Herkunft aufgrund besonderer Umstände geradezu außer Acht gelassen haben. § 261 StGB sieht für vorsätzliche Geldwäsche grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; bei gewerbsmäßigem Handeln kann ein besonders schwerer Fall vorliegen.</p>
<p>Beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche muss die Verteidigung deshalb mehrere Fragen trennen:</p>
<p>Stammt das Geld überhaupt aus einer konkret feststellbaren rechtswidrigen Tat?<br />
Wann erlangte der Beschuldigte Zugriff auf das Geld?<br />
Was wusste er zu diesem Zeitpunkt?<br />
Welche Handlung soll den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen?<br />
Unterstützte er zugleich die vorausgegangene Betrugstat?<br />
Liegt lediglich eine Weiterleitung oder zusätzlich eine Verschleierung vor?<br />
Was bedeutet Selbstgeldwäsche?</p>
<p>Von Selbstgeldwäsche spricht man, wenn ein Täter oder Teilnehmer der Vortat anschließend mit dem aus dieser Tat stammenden Vermögenswert umgeht. Grundsätzlich schützt § 261 Abs. 7 StGB den Vortäter vor einer zusätzlichen Bestrafung wegen Geldwäsche. Wer bereits wegen des Betrugs oder wegen Beihilfe zum Betrug strafbar ist, soll nicht für jede anschließende Verwendung der Beute ein zweites Mal bestraft werden. Dieser persönliche Strafausschließungsgrund gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Geldwäsche kommt in Betracht, wenn der Beteiligte den aus der Vortat stammenden Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Genau diese Ausnahme stand im Mittelpunkt des BGH-Urteils.</p>
<h2>Wann wird Betrugsgeld „in den Verkehr gebracht“?</h2>
<p>Nach der Rechtsprechung bringt ein Täter einen Vermögensgegenstand in den Verkehr, wenn er ihn aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die Verfügungsgewalt erlangt. Bei Buchgeld kann bereits eine Überweisung auf ein anderes Konto genügen. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, ob das Zielkonto einen anderen Inhaber hat. Auch eine Überweisung auf ein weiteres Konto derselben Person kann den erforderlichen Wechsel der tatsächlichen Verfügungsgewalt bewirken. Darüber hinaus können Bargeldeinzahlungen, Barabhebungen mit anschließender Weitergabe oder der Erwerb von Finanzinstrumenten ein Inverkehrbringen darstellen. Im entschiedenen Fall ließen der Angeklagte und seine Geschäftspartnerin die eingegangenen Betrugsgelder auf andere Konten weiterüberweisen. Deshalb bejahte der BGH das Inverkehrbringen. Damit stand jedoch noch nicht fest, dass zusätzlich eine strafbare Selbstgeldwäsche vorlag.</p>
<h2>Warum reicht die bloße Weiterleitung nicht aus?</h2>
<p>Neben dem Inverkehrbringen verlangt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__261.html" target="_blank" rel="noopener">§ 261 Abs. 7 StGB</a>, dass der Täter die rechtswidrige Herkunft des Geldes verschleiert. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Das Verschleiern umfasst nach dem BGH zielgerichtete und irreführende Handlungen, die dem Geld den Anschein einer legalen Herkunft geben oder seine wahre Herkunft verbergen sollen. Als Beispiele nennt der BGH insbesondere Überweisungen mit einer erfundenen Erklärung, Überweisungen ohne Verwendungszweck oder Transaktionen über ein Konto, das unter falschen Personalien eröffnet wurde. Dagegen genügt nicht jede gewöhnliche Weiterleitung. Auch die schnelle Überweisung an einen Hintermann beweist für sich allein noch keine Verschleierung. Vielmehr muss das Gericht konkrete Umstände feststellen, aus denen sich die irreführende Gestaltung des Zahlungsvorgangs ergibt. Das Landgericht hatte dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es hatte eine zusätzliche Geldwäschestrafbarkeit bereits deshalb abgelehnt, weil der Angeklagte an den vorausgegangenen Betrugstaten beteiligt war. Der BGH hielt diesen Maßstab für zu eng. Deshalb muss das neue Tatgericht nun prüfen, ob das auf Verschleierung angelegte Geschäftsmodell auch in den einzelnen Fällen konkrete Verschleierungshandlungen umfasste.</p>
<h2>Hat der BGH den Angeklagten zusätzlich wegen Selbstgeldwäsche verurteilt?</h2>
<p>Nein. Der BGH hat nicht abschließend festgestellt, dass in den beanstandeten Fällen Selbstgeldwäsche vorlag. Vielmehr hob er die Entscheidung teilweise auf, weil das Landgericht die entscheidende Frage nicht geprüft hatte. Das neue Tatgericht muss deshalb ergänzende Feststellungen treffen. Es muss insbesondere untersuchen, wie die Überweisungen ausgestaltet waren, welche Verwendungszwecke angegeben wurden, auf welche Konten das Geld floss und ob die Transaktionen die Herkunft der Betrugserlöse gezielt verschleierten. Diese Differenzierung ist für die Verteidigung wichtig. Denn das Urteil enthält keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach jede Weiterleitung von Betrugsgeldern automatisch zu einer zusätzlichen Verurteilung wegen Geldwäsche führt.</p>
<h2>Warum ist die Entscheidung für Beschuldigte wichtig?</h2>
<p>Die Entscheidung erweitert nicht einfach die Strafbarkeit, sondern verlangt eine genaue Prüfung des Einzelfalls.</p>
<p>Einerseits darf ein Gericht die zusätzliche Geldwäsche nicht allein mit dem Hinweis ausschließen, der Beschuldigte sei bereits am Betrug beteiligt gewesen. Andererseits darf es die Verschleierung nicht pauschal aus der Weiterleitung ableiten.</p>
<p>Deshalb kommt es auf die konkrete Transaktion an. Eine Überweisung an einen offen benannten Empfänger kann anders zu bewerten sein als eine Kette von Zahlungen über Konten Dritter. Ebenso macht es einen Unterschied, ob der Verwendungszweck den tatsächlichen Hintergrund nennt, eine Scheinerklärung enthält oder vollständig fehlt.</p>
<p>Darüber hinaus muss das Gericht für jeden einzelnen Fall feststellen, ob das Geld aus einer rechtswidrigen Tat stammte. Ein ungewöhnlicher Zahlungsvorgang ersetzt diesen Nachweis nicht. Der BGH beanstandete in einem weiteren Teil der Entscheidung zugleich eine lückenhafte Beweiswürdigung des Landgerichts. Ob sich ein Überweisender selbst als Betrugsopfer empfindet, entscheidet nämlich nicht darüber, ob objektiv ein Betrug vorlag. Maßgeblich bleiben Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden.</p>
<h2>Droht bereits bei einer fehlgeschlagenen Überweisung eine Strafe?</h2>
<p>Auch der Versuch der Geldwäsche ist strafbar. Deshalb kann ein Verfahren selbst dann drohen, wenn das angekündigte Geld das bereitgestellte Konto nicht erreicht oder die Bank die Transaktion rechtzeitig stoppt.</p>
<p>Allerdings muss der Beschuldigte bereits unmittelbar zur Tat angesetzt haben. Eine bloße Bereitschaft, irgendwann ein Konto zur Verfügung zu stellen, reicht nicht in jedem Fall. Deshalb müssen Ermittlungsbehörden und Gericht den Tatplan, die Absprachen und den Stand der Ausführung genau feststellen.</p>
<p>Gerade bei Chatnachrichten, Kontodaten und angekündigten Überweisungen entstehen häufig schwierige Abgrenzungsfragen zwischen einer straflosen Vorbereitung und einem strafbaren Versuch.</p>
<h2>Wie kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche helfen?</h2>
<p>Ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche beruht häufig auf Kontounterlagen, Chatverläufen, Mobiltelefondaten und Aussagen anderer Beteiligter. Deshalb sollten Beschuldigte nicht versuchen, die Zahlungen spontan gegenüber der Polizei, der Bank oder anderen Beteiligten zu erklären.</p>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Anschließend rekonstruiere ich die einzelnen Zahlungsvorgänge und prüfe, welchen konkreten Straftatbestand die Staatsanwaltschaft auf welchen Sachverhalt stützt.</p>
<p>Dabei kommt es insbesondere auf die zeitliche Reihenfolge an. Erfolgte die Kontobereitstellung vor oder nach dem Betrug? Kannte der Beschuldigte das angebliche Tatmodell? Wer verfügte tatsächlich über das Konto? Wer bestimmte den Empfänger der Weiterleitung? Welcher Verwendungszweck erschien in der Überweisung? Und erhielt der Beschuldigte tatsächlich eine Provision?</p>
<p>Außerdem prüfe ich, ob die Staatsanwaltschaft eine bestimmte Vortat nachweisen kann. Denn Geld auf einem Konto wird nicht allein deshalb zum Geldwäscheobjekt, weil die Transaktion ungewöhnlich erscheint. Vielmehr muss das Geld aus einer rechtswidrigen Tat herrühren.</p>
<p>Bei einer möglichen Selbstgeldwäsche steht dagegen § 261 Abs. 7 StGB im Mittelpunkt. Dann muss die Verteidigung zwischen der bloßen Weitergabe der Tatbeute und einer zusätzlichen Verschleierung unterscheiden. Fehlen konkrete irreführende Maßnahmen, kann eine weitere Verurteilung wegen Geldwäsche ausscheiden.</p>
<p>Darüber hinaus prüfe ich:</p>
<p>ob vorsätzliches oder lediglich leichtfertiges Handeln vorliegt,<br />
ob Beihilfe oder Mittäterschaft in Betracht kommt,<br />
ob eine vollendete Tat oder nur ein Versuch vorliegt,<br />
wie viele rechtlich selbstständige Taten anzunehmen sind,<br />
ob die Staatsanwaltschaft gewerbsmäßiges Handeln nachweisen kann,<br />
ob der angenommene Strafrahmen zutrifft,<br />
und ob Kontoguthaben oder andere Vermögenswerte eingezogen werden dürfen.</p>
<p>Auch die Strafzumessung verlangt eine genaue Prüfung. Im entschiedenen Fall beanstandete der BGH, dass das Landgericht beim besonders schweren Fall nicht ausreichend berücksichtigt hatte, ob gesetzliche Milderungsgründe die Regelwirkung entfallen lassen. Selbst wenn der Tatvorwurf nicht vollständig entfällt, können deshalb die richtige rechtliche Einordnung und die Wahl des Strafrahmens das Ergebnis erheblich verändern.</p>
<h2>FAQ &#8211; Häufige Fragen zu Finanzagent und Geldwäsche</h2>
<p><strong>Ist es strafbar, das eigene Konto einer anderen Person zu überlassen?</strong></p>
<p>Nicht jede Überlassung eines Bankkontos ist strafbar. Eine Strafbarkeit kommt jedoch in Betracht, wenn der Kontoinhaber weiß oder leichtfertig nicht erkennt, dass das Konto zur Abwicklung rechtswidrig erlangter Gelder dient. Außerdem kann Beihilfe zum Betrug vorliegen, wenn er das Konto bereits vor der Tat bewusst bereitstellt.</p>
<p><strong>Bin ich automatisch wegen Geldwäsche strafbar, wenn ich Geld weiterüberweise?</strong></p>
<p>Nein. Die Strafbarkeit hängt von der Herkunft des Geldes, Ihrem Wissen und der konkreten Tathandlung ab. Waren Sie zugleich am vorausgegangenen Betrug beteiligt, verlangt eine zusätzliche Bestrafung wegen Selbstgeldwäsche grundsätzlich ein verschleierndes Inverkehrbringen.</p>
<p><strong>Reicht eine Provision als Beweis für meinen Vorsatz?</strong></p>
<p>Eine Provision kann ein belastendes Indiz darstellen. Sie beweist den Vorsatz jedoch nicht automatisch. Das Gericht muss vielmehr sämtliche Umstände würdigen, etwa die Höhe der Vergütung, die Kommunikation, die Erklärung für die Zahlung und die konkrete Kenntnis des Beschuldigten.</p>
<p><strong>Was bedeutet leichtfertige Geldwäsche?</strong></p>
<p>Leichtfertigkeit liegt nicht bei jedem Fehler vor. Erforderlich ist vielmehr ein besonders schwerwiegendes Außerachtlassen naheliegender Hinweise auf die kriminelle Herkunft des Geldes. Ob solche Hinweise bestanden, muss das Gericht anhand des Einzelfalls feststellen.</p>
<p><strong>Kann ich wegen Betrugs und Geldwäsche gleichzeitig verurteilt werden?</strong></p>
<p>Ja, das ist möglich. Allerdings verlangt die zusätzliche Selbstgeldwäsche bei einem Beteiligten an der Vortat, dass er das Geld in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Die bloße Verwendung oder Weiterleitung der Beute genügt daher nicht immer.</p>
<p><strong>Sollte ich auf eine polizeiliche Vorladung reagieren?</strong></p>
<p>Ein Beschuldigter muss einer Vorladung der Polizei grundsätzlich nicht folgen und sollte vor Akteneinsicht keine Angaben zur Sache machen. Gerade bei mehreren Konten, Zahlungsvorgängen und Chatverläufen kann eine vorschnelle Erklärung die spätere Verteidigung erschweren.</p>
<h2>Frühzeitige Verteidigung beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche</h2>
<p>Das BGH-Urteil vom 11. Februar 2026 zeigt, wie schnell aus einer Kontobereitstellung mehrere strafrechtliche Vorwürfe entstehen können. Zugleich zeigt es jedoch, dass Gerichte die Voraussetzungen der zusätzlichen Geldwäsche nicht pauschal annehmen dürfen. Nicht jede Weiterleitung verschleiert die Herkunft des Geldes. Nicht jede auffällige Zahlung stammt nachweisbar aus einer Straftat. Und nicht jeder Kontoinhaber kennt das gesamte Vorgehen der Hintermänner.</p>
<p>Wer eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Anklage wegen Finanzagent Geldwäsche, Beihilfe zum Betrug oder Selbstgeldwäsche erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln. Ich prüfe die Kontobewegungen, die Kommunikation, den Nachweis der Vortat, die Kenntnis des Beschuldigten sowie die Voraussetzungen des § 261 Abs. 7 StGB. Ziel ist es, den Tatvorwurf einzugrenzen, unzulässige Schlussfolgerungen offenzulegen und bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung hinzuwirken.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/finanzagent-geldwaesche/">Finanzagent und Geldwäsche</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Finanzagent und Geldwäsche: Wann die Weiterleitung von Betrugsgeldern zusätzlich strafbar ist</h2>
<p><strong>BGH, Urteil vom 11. Februar 2026 – 5 StR 458/25</strong></p>
<p>Das Geld geht auf dem Konto ein, kurz darauf folgt die Weiterleitung und ein Teil des Betrags bleibt als Provision zurück. Was wie eine einfache Zahlungsabwicklung aussieht, kann strafrechtlich mehrere Vorwürfe auslösen. Denn wer sein Konto für fremde Geldtransfers zur Verfügung stellt, gerät schnell in den Verdacht, als Finanzagent an einem Betrug mitzuwirken oder Geldwäsche zu betreiben.</p>
<p>Besonders kompliziert wird der Fall, wenn dieselbe Person sowohl den vorausgegangenen Betrug unterstützt als auch das erlangte Geld weiterleitet. Darf das Gericht sie dann wegen Beihilfe zum Betrug und zusätzlich wegen Geldwäsche verurteilen?</p>
<p>Mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Februar 2026. Die Entscheidung zeigt: Eine Beteiligung an der Vortat schließt die zusätzliche Strafbarkeit wegen Geldwäsche nicht immer aus. Allerdings genügt die bloße Weiterleitung des Geldes nicht ohne Weiteres. Vielmehr muss der Täter das Geld in den Verkehr bringen und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiern.</p>
<p>Für Beschuldigte ist diese Abgrenzung entscheidend. Denn beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche müssen Staatsanwaltschaft und Gericht jeden einzelnen Zahlungsvorgang, die Rolle des Kontoinhabers und den Zweck der Weiterleitung genau untersuchen.</p>
<h2>Finanzagent Geldwäsche: Worum ging es in dem BGH-Verfahren?</h2>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts Dresden beschlossen der Angeklagte und eine gesondert verfolgte Geschäftspartnerin, gemeinsam als sogenannte Finanzagenten tätig zu werden. Sie stellten Straftätern Bankkonten zur Verfügung, damit diese betrügerisch erlangte Gelder empfangen und anschließend weiterleiten konnten.</p>
<p>Der Angeklagte hielt den Kontakt zu den Hintermännern. Seine Geschäftspartnerin stellte dagegen eigene Konten, von ihr verwaltete Konten sowie Konten einer Freundin und deren Mutter bereit. Sobald eine Überweisung bevorstand, informierte der Angeklagte sie und gab vor, wohin sie das Geld anschließend überweisen sollte.</p>
<p>Von den eingegangenen Beträgen behielten beide 20 Prozent als Provision ein und teilten diesen Anteil untereinander auf. In mehreren Fällen stellte der Angeklagte schon vor der Überweisung ein geeignetes Empfängerkonto zur Verfügung. Dadurch unterstützte er die jeweiligen Betrugstaten.</p>
<p>Das Landgericht verurteilte ihn unter anderem wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen, Geldwäsche in neun Fällen und versuchter Geldwäsche in zehn Fällen. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Der BGH beanstandete jedoch, dass das Landgericht in mehreren Fällen nur Beihilfe zum Betrug angenommen und eine zusätzliche Strafbarkeit wegen Selbstgeldwäsche vorschnell ausgeschlossen hatte.</p>
<h2>Was ist ein Finanzagent?</h2>
<p>Der Begriff „Finanzagent“ steht nicht als eigenständiger Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Er beschreibt vielmehr eine Person, die ihr Konto oder ein von ihr kontrolliertes Konto für fremde Zahlungsvorgänge zur Verfügung stellt.</p>
<p>Dabei kann der Finanzagent verschiedene Aufgaben übernehmen. Er kann Geld empfangen, Bargeld abheben, Überweisungen ausführen, Kryptowährungen erwerben oder Beträge an weitere Konten transferieren. Strafrechtlich kommt es jedoch nicht auf die Bezeichnung an. Entscheidend ist vielmehr, was die Person wusste, was sie wollte und welchen konkreten Beitrag sie leistete.</p>
<p>Wer bereits vor der Tat ein Konto bereitstellt und weiß, dass ein Betrugsopfer Geld darauf überweisen soll, kann Beihilfe zum Betrug leisten. Wer dagegen erst nach Abschluss der Vortat mit dem Geld in Berührung kommt, kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen.</p>
<p>Allerdings überschneiden sich beide Bereiche häufig. Deshalb muss die Verteidigung genau klären, wann der Beschuldigte erstmals von dem Geld wusste, welche Informationen er über dessen Herkunft hatte und ob seine Tätigkeit bereits den Betrug erleichterte.</p>
<h2>Wann liegt Beihilfe zum Betrug vor?</h2>
<p>Eine Beihilfe zum Betrug setzt voraus, dass ein anderer vorsätzlich einen Betrug begeht und der Finanzagent diese Tat bewusst unterstützt. Dafür muss sein Beitrag die Haupttat fördern oder erleichtern.</p>
<p>Stellt der Beschuldigte das Empfängerkonto bereits vor der Zahlung bereit, kann darin eine solche Unterstützung liegen. Denn ohne ein geeignetes Zielkonto könnten die Betrüger das Geld des Opfers möglicherweise nicht erlangen.</p>
<p>Allerdings reicht die bloße Kontoinhaberschaft nicht aus. Die Staatsanwaltschaft muss außerdem nachweisen, dass der Beschuldigte die wesentlichen Merkmale des betrügerischen Vorgehens kannte. Er muss nicht jeden einzelnen Gesprächsinhalt oder jedes Detail des Tatplans kennen. Dennoch muss sein Vorsatz zumindest erfassen, dass Dritte das Konto für eine rechtswidrige Vermögensverschiebung einsetzen.</p>
<p>Gerade hier liegt häufig ein zentraler Verteidigungsansatz. Denn eine auffällige Überweisung beweist noch nicht, dass der Kontoinhaber den vorausgegangenen Betrug kannte.</p>
<h2>Wann liegt Geldwäsche vor?</h2>
<p>§261 StGB erfasst verschiedene Handlungen mit Vermögensgegenständen, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Strafbar kann sich unter anderem machen, wer einen solchen Gegenstand verbirgt, in Vereitelungsabsicht überträgt, sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder verwendet.</p>
<p>Außerdem genügt in bestimmten Fällen bereits leichtfertiges Handeln. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft nicht immer nachweisen, dass der Beschuldigte die kriminelle Herkunft sicher kannte. Allerdings reicht gewöhnliche Fahrlässigkeit nicht aus. Vielmehr muss der Betroffene die Herkunft aufgrund besonderer Umstände geradezu außer Acht gelassen haben. § 261 StGB sieht für vorsätzliche Geldwäsche grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; bei gewerbsmäßigem Handeln kann ein besonders schwerer Fall vorliegen.</p>
<p>Beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche muss die Verteidigung deshalb mehrere Fragen trennen:</p>

Stammt das Geld überhaupt aus einer konkret feststellbaren rechtswidrigen Tat?
Wann erlangte der Beschuldigte Zugriff auf das Geld?
Was wusste er zu diesem Zeitpunkt?
Welche Handlung soll den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen?
Unterstützte er zugleich die vorausgegangene Betrugstat?
Liegt lediglich eine Weiterleitung oder zusätzlich eine Verschleierung vor?
Was bedeutet Selbstgeldwäsche?

<p>Von Selbstgeldwäsche spricht man, wenn ein Täter oder Teilnehmer der Vortat anschließend mit dem aus dieser Tat stammenden Vermögenswert umgeht. Grundsätzlich schützt § 261 Abs. 7 StGB den Vortäter vor einer zusätzlichen Bestrafung wegen Geldwäsche. Wer bereits wegen des Betrugs oder wegen Beihilfe zum Betrug strafbar ist, soll nicht für jede anschließende Verwendung der Beute ein zweites Mal bestraft werden. Dieser persönliche Strafausschließungsgrund gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Geldwäsche kommt in Betracht, wenn der Beteiligte den aus der Vortat stammenden Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Genau diese Ausnahme stand im Mittelpunkt des BGH-Urteils.</p>
<h2>Wann wird Betrugsgeld „in den Verkehr gebracht“?</h2>
<p>Nach der Rechtsprechung bringt ein Täter einen Vermögensgegenstand in den Verkehr, wenn er ihn aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die Verfügungsgewalt erlangt. Bei Buchgeld kann bereits eine Überweisung auf ein anderes Konto genügen. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, ob das Zielkonto einen anderen Inhaber hat. Auch eine Überweisung auf ein weiteres Konto derselben Person kann den erforderlichen Wechsel der tatsächlichen Verfügungsgewalt bewirken. Darüber hinaus können Bargeldeinzahlungen, Barabhebungen mit anschließender Weitergabe oder der Erwerb von Finanzinstrumenten ein Inverkehrbringen darstellen. Im entschiedenen Fall ließen der Angeklagte und seine Geschäftspartnerin die eingegangenen Betrugsgelder auf andere Konten weiterüberweisen. Deshalb bejahte der BGH das Inverkehrbringen. Damit stand jedoch noch nicht fest, dass zusätzlich eine strafbare Selbstgeldwäsche vorlag.</p>
<h2>Warum reicht die bloße Weiterleitung nicht aus?</h2>
<p>Neben dem Inverkehrbringen verlangt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__261.html" target="_blank" rel="noopener">§ 261 Abs. 7 StGB</a>, dass der Täter die rechtswidrige Herkunft des Geldes verschleiert. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Das Verschleiern umfasst nach dem BGH zielgerichtete und irreführende Handlungen, die dem Geld den Anschein einer legalen Herkunft geben oder seine wahre Herkunft verbergen sollen. Als Beispiele nennt der BGH insbesondere Überweisungen mit einer erfundenen Erklärung, Überweisungen ohne Verwendungszweck oder Transaktionen über ein Konto, das unter falschen Personalien eröffnet wurde. Dagegen genügt nicht jede gewöhnliche Weiterleitung. Auch die schnelle Überweisung an einen Hintermann beweist für sich allein noch keine Verschleierung. Vielmehr muss das Gericht konkrete Umstände feststellen, aus denen sich die irreführende Gestaltung des Zahlungsvorgangs ergibt. Das Landgericht hatte dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es hatte eine zusätzliche Geldwäschestrafbarkeit bereits deshalb abgelehnt, weil der Angeklagte an den vorausgegangenen Betrugstaten beteiligt war. Der BGH hielt diesen Maßstab für zu eng. Deshalb muss das neue Tatgericht nun prüfen, ob das auf Verschleierung angelegte Geschäftsmodell auch in den einzelnen Fällen konkrete Verschleierungshandlungen umfasste.</p>
<h2>Hat der BGH den Angeklagten zusätzlich wegen Selbstgeldwäsche verurteilt?</h2>
<p>Nein. Der BGH hat nicht abschließend festgestellt, dass in den beanstandeten Fällen Selbstgeldwäsche vorlag. Vielmehr hob er die Entscheidung teilweise auf, weil das Landgericht die entscheidende Frage nicht geprüft hatte. Das neue Tatgericht muss deshalb ergänzende Feststellungen treffen. Es muss insbesondere untersuchen, wie die Überweisungen ausgestaltet waren, welche Verwendungszwecke angegeben wurden, auf welche Konten das Geld floss und ob die Transaktionen die Herkunft der Betrugserlöse gezielt verschleierten. Diese Differenzierung ist für die Verteidigung wichtig. Denn das Urteil enthält keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach jede Weiterleitung von Betrugsgeldern automatisch zu einer zusätzlichen Verurteilung wegen Geldwäsche führt.</p>
<h2>Warum ist die Entscheidung für Beschuldigte wichtig?</h2>
<p>Die Entscheidung erweitert nicht einfach die Strafbarkeit, sondern verlangt eine genaue Prüfung des Einzelfalls.</p>
<p>Einerseits darf ein Gericht die zusätzliche Geldwäsche nicht allein mit dem Hinweis ausschließen, der Beschuldigte sei bereits am Betrug beteiligt gewesen. Andererseits darf es die Verschleierung nicht pauschal aus der Weiterleitung ableiten.</p>
<p>Deshalb kommt es auf die konkrete Transaktion an. Eine Überweisung an einen offen benannten Empfänger kann anders zu bewerten sein als eine Kette von Zahlungen über Konten Dritter. Ebenso macht es einen Unterschied, ob der Verwendungszweck den tatsächlichen Hintergrund nennt, eine Scheinerklärung enthält oder vollständig fehlt.</p>
<p>Darüber hinaus muss das Gericht für jeden einzelnen Fall feststellen, ob das Geld aus einer rechtswidrigen Tat stammte. Ein ungewöhnlicher Zahlungsvorgang ersetzt diesen Nachweis nicht. Der BGH beanstandete in einem weiteren Teil der Entscheidung zugleich eine lückenhafte Beweiswürdigung des Landgerichts. Ob sich ein Überweisender selbst als Betrugsopfer empfindet, entscheidet nämlich nicht darüber, ob objektiv ein Betrug vorlag. Maßgeblich bleiben Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden.</p>
<h2>Droht bereits bei einer fehlgeschlagenen Überweisung eine Strafe?</h2>
<p>Auch der Versuch der Geldwäsche ist strafbar. Deshalb kann ein Verfahren selbst dann drohen, wenn das angekündigte Geld das bereitgestellte Konto nicht erreicht oder die Bank die Transaktion rechtzeitig stoppt.</p>
<p>Allerdings muss der Beschuldigte bereits unmittelbar zur Tat angesetzt haben. Eine bloße Bereitschaft, irgendwann ein Konto zur Verfügung zu stellen, reicht nicht in jedem Fall. Deshalb müssen Ermittlungsbehörden und Gericht den Tatplan, die Absprachen und den Stand der Ausführung genau feststellen.</p>
<p>Gerade bei Chatnachrichten, Kontodaten und angekündigten Überweisungen entstehen häufig schwierige Abgrenzungsfragen zwischen einer straflosen Vorbereitung und einem strafbaren Versuch.</p>
<h2>Wie kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche helfen?</h2>
<p>Ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche beruht häufig auf Kontounterlagen, Chatverläufen, Mobiltelefondaten und Aussagen anderer Beteiligter. Deshalb sollten Beschuldigte nicht versuchen, die Zahlungen spontan gegenüber der Polizei, der Bank oder anderen Beteiligten zu erklären.</p>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Anschließend rekonstruiere ich die einzelnen Zahlungsvorgänge und prüfe, welchen konkreten Straftatbestand die Staatsanwaltschaft auf welchen Sachverhalt stützt.</p>
<p>Dabei kommt es insbesondere auf die zeitliche Reihenfolge an. Erfolgte die Kontobereitstellung vor oder nach dem Betrug? Kannte der Beschuldigte das angebliche Tatmodell? Wer verfügte tatsächlich über das Konto? Wer bestimmte den Empfänger der Weiterleitung? Welcher Verwendungszweck erschien in der Überweisung? Und erhielt der Beschuldigte tatsächlich eine Provision?</p>
<p>Außerdem prüfe ich, ob die Staatsanwaltschaft eine bestimmte Vortat nachweisen kann. Denn Geld auf einem Konto wird nicht allein deshalb zum Geldwäscheobjekt, weil die Transaktion ungewöhnlich erscheint. Vielmehr muss das Geld aus einer rechtswidrigen Tat herrühren.</p>
<p>Bei einer möglichen Selbstgeldwäsche steht dagegen § 261 Abs. 7 StGB im Mittelpunkt. Dann muss die Verteidigung zwischen der bloßen Weitergabe der Tatbeute und einer zusätzlichen Verschleierung unterscheiden. Fehlen konkrete irreführende Maßnahmen, kann eine weitere Verurteilung wegen Geldwäsche ausscheiden.</p>
<p>Darüber hinaus prüfe ich:</p>

ob vorsätzliches oder lediglich leichtfertiges Handeln vorliegt,
ob Beihilfe oder Mittäterschaft in Betracht kommt,
ob eine vollendete Tat oder nur ein Versuch vorliegt,
wie viele rechtlich selbstständige Taten anzunehmen sind,
ob die Staatsanwaltschaft gewerbsmäßiges Handeln nachweisen kann,
ob der angenommene Strafrahmen zutrifft,
und ob Kontoguthaben oder andere Vermögenswerte eingezogen werden dürfen.

<p>Auch die Strafzumessung verlangt eine genaue Prüfung. Im entschiedenen Fall beanstandete der BGH, dass das Landgericht beim besonders schweren Fall nicht ausreichend berücksichtigt hatte, ob gesetzliche Milderungsgründe die Regelwirkung entfallen lassen. Selbst wenn der Tatvorwurf nicht vollständig entfällt, können deshalb die richtige rechtliche Einordnung und die Wahl des Strafrahmens das Ergebnis erheblich verändern.</p>
<h2>FAQ &#8211; Häufige Fragen zu Finanzagent und Geldwäsche</h2>
<p><strong>Ist es strafbar, das eigene Konto einer anderen Person zu überlassen?</strong></p>
<p>Nicht jede Überlassung eines Bankkontos ist strafbar. Eine Strafbarkeit kommt jedoch in Betracht, wenn der Kontoinhaber weiß oder leichtfertig nicht erkennt, dass das Konto zur Abwicklung rechtswidrig erlangter Gelder dient. Außerdem kann Beihilfe zum Betrug vorliegen, wenn er das Konto bereits vor der Tat bewusst bereitstellt.</p>
<p><strong>Bin ich automatisch wegen Geldwäsche strafbar, wenn ich Geld weiterüberweise?</strong></p>
<p>Nein. Die Strafbarkeit hängt von der Herkunft des Geldes, Ihrem Wissen und der konkreten Tathandlung ab. Waren Sie zugleich am vorausgegangenen Betrug beteiligt, verlangt eine zusätzliche Bestrafung wegen Selbstgeldwäsche grundsätzlich ein verschleierndes Inverkehrbringen.</p>
<p><strong>Reicht eine Provision als Beweis für meinen Vorsatz?</strong></p>
<p>Eine Provision kann ein belastendes Indiz darstellen. Sie beweist den Vorsatz jedoch nicht automatisch. Das Gericht muss vielmehr sämtliche Umstände würdigen, etwa die Höhe der Vergütung, die Kommunikation, die Erklärung für die Zahlung und die konkrete Kenntnis des Beschuldigten.</p>
<p><strong>Was bedeutet leichtfertige Geldwäsche?</strong></p>
<p>Leichtfertigkeit liegt nicht bei jedem Fehler vor. Erforderlich ist vielmehr ein besonders schwerwiegendes Außerachtlassen naheliegender Hinweise auf die kriminelle Herkunft des Geldes. Ob solche Hinweise bestanden, muss das Gericht anhand des Einzelfalls feststellen.</p>
<p><strong>Kann ich wegen Betrugs und Geldwäsche gleichzeitig verurteilt werden?</strong></p>
<p>Ja, das ist möglich. Allerdings verlangt die zusätzliche Selbstgeldwäsche bei einem Beteiligten an der Vortat, dass er das Geld in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Die bloße Verwendung oder Weiterleitung der Beute genügt daher nicht immer.</p>
<p><strong>Sollte ich auf eine polizeiliche Vorladung reagieren?</strong></p>
<p>Ein Beschuldigter muss einer Vorladung der Polizei grundsätzlich nicht folgen und sollte vor Akteneinsicht keine Angaben zur Sache machen. Gerade bei mehreren Konten, Zahlungsvorgängen und Chatverläufen kann eine vorschnelle Erklärung die spätere Verteidigung erschweren.</p>
<h2>Frühzeitige Verteidigung beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche</h2>
<p>Das BGH-Urteil vom 11. Februar 2026 zeigt, wie schnell aus einer Kontobereitstellung mehrere strafrechtliche Vorwürfe entstehen können. Zugleich zeigt es jedoch, dass Gerichte die Voraussetzungen der zusätzlichen Geldwäsche nicht pauschal annehmen dürfen. Nicht jede Weiterleitung verschleiert die Herkunft des Geldes. Nicht jede auffällige Zahlung stammt nachweisbar aus einer Straftat. Und nicht jeder Kontoinhaber kennt das gesamte Vorgehen der Hintermänner.</p>
<p>Wer eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Anklage wegen Finanzagent Geldwäsche, Beihilfe zum Betrug oder Selbstgeldwäsche erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln. Ich prüfe die Kontobewegungen, die Kommunikation, den Nachweis der Vortat, die Kenntnis des Beschuldigten sowie die Voraussetzungen des § 261 Abs. 7 StGB. Ziel ist es, den Tatvorwurf einzugrenzen, unzulässige Schlussfolgerungen offenzulegen und bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung hinzuwirken.</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/finanzagent-geldwaesche/">Finanzagent und Geldwäsche</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wann wird ein Rechtsgutachten Beihilfe zur Steuerhinterziehung?</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsgutachten-beihilfe-steuerhinterziehung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Jul 2026 12:21:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Gefälligkeitsgutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Gefälligkeitsgutachten strafbar]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12665</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Gefälligkeitsgutachten strafbar: BGH, Beschluss vom 7. Juli 2025 – 1 StR 484/24</h2>
<p><strong>Der BGH schützt die unabhängige Rechtsberatung ausdrücklich. Strafbar wird ein Gutachten nicht deshalb, weil es eine Mindermeinung vertritt oder dem Mandanten nützt. Die Grenze verläuft dort, wo der Gutachter den Sachverhalt bewusst verfälscht, entscheidende Gegenargumente verschweigt und dadurch eine Steuerhinterziehung gezielt absichert.</strong></p>
<p>Ein Unternehmen plant ein steuerlich anspruchsvolles Geschäftsmodell. Allerdings bestehen erhebliche rechtliche Zweifel. Deshalb beauftragt es einen Rechtsanwalt oder Steuerberater mit einem Gutachten. Der Berater bestätigt schließlich die steuerliche Zulässigkeit, und das Unternehmen setzt die Gestaltung um.</p>
<h2>Schützt das Gutachten die Verantwortlichen vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung? Oder macht sich der Berater selbst wegen Beihilfe strafbar?</h2>
<p>Mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. Juli 2025. Der BGH bestätigte die Verurteilung eines Rechtsanwalts, der mehrere Gutachten zur angeblichen steuerrechtlichen Unbedenklichkeit von Cum-Ex-Geschäften erstellt hatte. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte ihn wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass ein Rechtsanwalt nur noch die herrschende Meinung vertreten darf. Ebenso wenig wird jedes für den Mandanten günstige Rechtsgutachten zum strafbaren Gefälligkeitsgutachten. Der BGH zieht die Grenze vielmehr dort, wo ein Berater bewusst von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, erhebliche Gegenargumente verschweigt und dadurch zu einem vorgegebenen Ergebnis gelangt.</p>
<p>Die Frage „Gefälligkeitsgutachten strafbar?“ entscheidet sich deshalb nicht allein nach dem Ergebnis des Gutachtens. Entscheidend sind die tatsächliche Grundlage, die fachliche Methode, die Vollständigkeit der rechtlichen Prüfung und der Vorsatz des Gutachters.</p>
<h2>Der Fall: Rechtsgutachten sollten Cum-Ex-Geschäfte absichern</h2>
<p>Der Angeklagte beriet eine Gesellschaft, die zwischen 2006 und 2009 sogenannte Cum-Ex-Geschäfte durchführte. Die Gesellschaft beantragte die Anrechnung beziehungsweise Erstattung von Kapitalertragsteuer, obwohl zuvor niemand die entsprechenden Steuerbeträge für ihre Rechnung einbehalten und an den Fiskus abgeführt hatte. Die Geschäfte beruhten auf Aktienkäufen rund um den Dividendenstichtag. Dabei stimmten die Beteiligten wesentliche Elemente der Transaktionen miteinander ab. Nach den Feststellungen legten sie unter anderem Aktiengattung, Gesamtvolumen und Handelspreise fest. Außerdem teilten sie die aus den Geschäften erzielten Vorteile über nicht marktgerecht bepreiste Optionsgeschäfte untereinander auf. Für diese Gestaltungen erstellte der angeklagte Rechtsanwalt mehrere Gutachten. Darin bestätigte er die steuerliche Unbedenklichkeit der Transaktionen.</p>
<p>Allerdings entsprachen die Sachverhaltsdarstellungen nach den Feststellungen des Landgerichts nicht den tatsächlichen Abläufen. So hieß es in einem Gutachten, die Leerverkäufe und Kauforders seien nicht aufeinander abgestimmt. Außerdem sollten die Beteiligten die Erträge aus den Geschäften angeblich nicht untereinander aufteilen. Tatsächlich hatten sie jedoch zentrale Handelsparameter abgesprochen. Zudem verteilten sie die Gewinne über nicht marktgerecht bepreiste Derivate. In späteren Gutachten stellte der Rechtsanwalt die Optionsgeschäfte dennoch als fremdüblich dar. Nachdem das Bundesfinanzministerium im Mai 2009 ein kritisches Schreiben veröffentlicht hatte, entfernte er nach den gerichtlichen Feststellungen sogar Hinweise auf die Leerverkäufe aus überarbeiteten Fassungen.</p>
<h2>Drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe wegen Beihilfe</h2>
<p>Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Rechtsanwalt wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen. Der BGH verwarf seine Revision. Nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__27.html" target="_blank" rel="noopener"> § 27 Abs. 1 StGB</a> macht sich wegen Beihilfe strafbar, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Die Haupttaten bestanden hier in Steuerhinterziehungen nach § 370 AO. Die Gutachten unterstützten die Verantwortlichen bei der Durchführung der Cum-Ex-Geschäfte. Sie lieferten ihnen eine vermeintliche rechtliche Absicherung und stärkten ihre Bereitschaft, die steuerlichen Anrechnungen zu beantragen. Allerdings beruhte die Strafbarkeit nicht allein darauf, dass sich die vom Rechtsanwalt vertretene Auffassung später als unzutreffend erwies. Vielmehr stellte das Landgericht fest, dass er entscheidende Tatsachen kannte und trotzdem bewusst unzutreffende beziehungsweise unvollständige Sachverhalte in seinen Gutachten verwendete.</p>
<p>Nach den Feststellungen wusste er insbesondere,</p>
<p>dass die Geschäfte auf Leerverkäufen rund um den Dividendenstichtag beruhten,<br />
dass die Gesellschaft nur Dividendenkompensationszahlungen erhielt,<br />
dass zuvor keine entsprechende Kapitalertragsteuer einbehalten worden war,<br />
dass die Gesellschaft sich dennoch Steuerbescheinigungen ausstellte,<br />
dass die Beteiligten den Gewinn über nicht marktgerecht bepreiste Derivate aufteilten,<br />
und dass das Finanzamt die Steueranrechnung bei vollständiger Kenntnis der Abläufe sehr wahrscheinlich verweigert hätte.</p>
<p>Trotzdem rechnete der Rechtsanwalt damit, dass die Gesellschaft den vollständigen Hintergrund gegenüber dem Finanzamt nicht offenlegen würde, und fand sich damit ab.</p>
<h2>Ist ein für den Mandanten günstiges Rechtsgutachten strafbar?</h2>
<p>Nein. Ein Rechtsgutachten wird nicht bereits deshalb strafbar, weil es zu einem für den Mandanten günstigen Ergebnis gelangt. Rechtsanwälte sind nach § 3 Abs. 1 BRAO die berufenen unabhängigen Berater und Vertreter in Rechtsangelegenheiten. Gerade bei ungeklärten Rechtsfragen gehört es zu ihrer Aufgabe, rechtliche Handlungsmöglichkeiten zu prüfen und die Interessen ihrer Mandanten zu vertreten. Der BGH erkennt deshalb ausdrücklich an, dass ein Rechtsanwalt auch eine Auffassung vertreten darf, die von der herrschenden Meinung abweicht. Entscheidend ist lediglich, dass die Rechtsauffassung vertretbar bleibt und das Gutachten fachgerecht erstellt wurde. Eine Rechtsfrage besitzt häufig keine mathematisch eindeutige Lösung. Gesetze müssen ausgelegt werden, Gerichte können voneinander abweichen, und auch in der Fachliteratur bestehen unterschiedliche Auffassungen. Deshalb kann man eine juristische Bewertung nicht ohne Weiteres in „richtig“ und „falsch“ aufteilen. Bewegt sich der Berater mit einer nachvollziehbaren Begründung innerhalb des rechtlich Vertretbaren, handelt er grundsätzlich im erlaubten Bereich. Ein sorgfältig erstelltes Gutachten bleibt daher auch dann zulässig, wenn ein Gericht später einer anderen Auffassung folgt.</p>
<h2>Wann ist ein Gefälligkeitsgutachten strafbar?</h2>
<p>Ein strafbares Gefälligkeitsgutachten liegt nicht schon dann vor, wenn der Mandant ein positives Ergebnis erwartet oder der Gutachter eine für ihn günstige Auffassung entwickelt. Die Grenze kann jedoch überschritten sein, wenn das Gutachten nicht mehr ergebnisoffen prüft, sondern ein zuvor feststehendes Ergebnis nachträglich legitimieren soll.</p>
<p>Nach der Entscheidung des BGH kommen insbesondere zwei Fallgruppen in Betracht:</p>
<p><strong>Bewusst falscher oder unvollständiger Sachverhalt</strong></p>
<p>Ein Rechtsgutachten kann nur so zuverlässig sein wie der Sachverhalt, auf dem es beruht. Deshalb muss der Gutachter die tatsächlichen Grundlagen vollständig und zutreffend erfassen. Strafrechtlich problematisch wird es, wenn er weiß, dass wesentliche Tatsachen anders liegen, diese Tatsachen jedoch bewusst ausblendet. Gleiches gilt, wenn er den Sachverhalt irreführend verkürzt oder hypothetische Voraussetzungen verwendet, obwohl er deren Unrichtigkeit kennt. Im Cum-Ex-Fall verschwieg der Gutachter nach den Feststellungen insbesondere die Absprachen zwischen den Beteiligten und die wirtschaftliche Aufteilung der Gewinne. Außerdem beschrieb er nicht marktgerecht bepreiste Optionsgeschäfte als fremdüblich. Damit veränderte er nicht lediglich die rechtliche Bewertung. Vielmehr stellte er bereits den zugrunde liegenden Sachverhalt so dar, dass das gewünschte Ergebnis wahrscheinlicher erschien.</p>
<p><strong>Bewusstes Verschweigen erheblicher Gegenargumente</strong></p>
<p>Auch rechtliche Aussagen können nach dem BGH irreführend sein. Zwar darf ein Gutachter eine Mindermeinung vertreten. Allerdings muss er erkennen lassen, wenn eine erhebliche Gegenauffassung besteht oder gewichtige Argumente gegen sein Ergebnis sprechen. Ein Gutachten kann daher problematisch werden, wenn es den Eindruck einer eindeutigen Rechtslage vermittelt, obwohl der Gutachter weiß, dass namhafte Stimmen, Gerichte, Finanzbehörden oder andere Fachleute die Frage anders beurteilen. Der BGH unterscheidet insoweit zwischen der eigentlichen juristischen Wertung und beschreibenden Aussagen über die Rechtslage. Behauptet ein Gutachten beispielsweise, eine bestimmte Auslegung sei allgemein anerkannt, obwohl eine beachtliche Gegenauffassung besteht, kann diese Aussage objektiv unrichtig sein. Besonders kritisch wird es, wenn der Gutachter Gegenargumente gerade deshalb verschweigt, damit das Unternehmen, seine Organe oder eine finanzierende Bank die Gestaltung fortsetzen.</p>
<h2>Wann bleibt eine abweichende Rechtsauffassung zulässig?</h2>
<p>Ein Rechtsanwalt darf weiterhin kreativ argumentieren. Ebenso darf er eine neue Auslegung entwickeln oder eine Mindermeinung vertreten.</p>
<p>Dafür sollte das Gutachten jedoch nachvollziehbar darlegen,</p>
<p>von welchem Sachverhalt es ausgeht,<br />
welche Tatsachen noch ungeklärt sind,<br />
welche Normen und Verwaltungsanweisungen gelten,<br />
welche Rechtsprechung bereits vorliegt,<br />
welche Gegenauffassungen bestehen,<br />
welche Argumente für und gegen das Ergebnis sprechen,<br />
und welche rechtlichen Risiken verbleiben.</p>
<p>Je unsicherer die Rechtslage, desto weniger darf das Gutachten den Eindruck einer zweifelsfreien Zulässigkeit erzeugen. Ein Gutachten kann deshalb zu dem Ergebnis kommen, dass eine Gestaltung vertretbar erscheint. Allerdings sollte es dann offenlegen, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dieses Ergebnis gilt. Der BGH verlangt damit keine Anpassung an die herrschende Meinung. Er verlangt jedoch eine fachgerechte und redliche Prüfung.</p>
<h2>Reicht ein Fehler im Gutachten für eine Strafbarkeit?</h2>
<p>Nein. Ein fachlicher Fehler begründet noch keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Die Beihilfe setzt Vorsatz voraus. Der Gutachter muss daher zumindest erkennen und billigend in Kauf nehmen, dass sein Beitrag eine vorsätzliche Steuerhinterziehung fördert. Ein fahrlässig übersehener Gesichtspunkt, eine unzutreffende Prognose oder eine später widerlegte Rechtsauffassung reichen grundsätzlich nicht aus. Ebenso wenig genügt der Vorwurf, ein Berater hätte sorgfältiger arbeiten müssen. Die Staatsanwaltschaft muss vielmehr nachweisen, dass der Berater die für die Steuerhinterziehung wesentlichen Umstände kannte. Außerdem muss sie belegen, dass er sein Gutachten bewusst so gestaltete, dass es die Haupttat fördern konnte. Gerade dieser Vorsatznachweis bildet in vielen Verfahren den wichtigsten Verteidigungsansatz.</p>
<h2>Welche Bedeutung hat der Auftrag des Mandanten?</h2>
<p>Die Formulierung des Auftrags kann für die strafrechtliche Bewertung erheblich sein. Erhält ein Berater den Auftrag, eine Gestaltung umfassend und ergebnisoffen zu prüfen, spricht dies zunächst für eine normale Beratungstätigkeit. Anders kann es liegen, wenn der Mandant ausdrücklich nur eine positive Bestätigung verlangt oder bereits vor Beginn der Prüfung feststeht, welches Ergebnis das Gutachten liefern soll. Allerdings beweist auch ein enger Auftrag noch keine Strafbarkeit. Ein Mandant darf seinen Berater beispielsweise bitten, gezielt die Argumente für eine bestimmte Auffassung zusammenzustellen. Der Berater muss dann jedoch deutlich machen, dass es sich um eine einseitige Argumentationshilfe und nicht um ein abschließendes, unabhängiges Gutachten handelt. Problematisch wird es vor allem, wenn ein Papier nach außen als neutrale rechtliche Prüfung verwendet wird, obwohl beide Seiten wissen, dass es lediglich einen gewünschten „Legalitätsnachweis“ liefern soll.</p>
<h2>Macht sich auch ein Steuerberater strafbar?</h2>
<p>Die Grundsätze gelten nicht nur für Rechtsanwälte. Der BGH bezieht ausdrücklich auch Steuerberater ein. Steuerberater dürfen steuerliche Gestaltungen entwickeln, optimieren und gegenüber der Finanzverwaltung vertreten. Allerdings dürfen sie keine Steuererklärungen oder Gutachten erstellen, die bewusst auf falschen Tatsachen beruhen. Eine Beihilfe kann deshalb in Betracht kommen, wenn ein Steuerberater</p>
<p>wissentlich unrichtige Angaben übernimmt,<br />
Scheingeschäfte als reale Geschäftsvorgänge darstellt,<br />
entscheidende Nebenabreden verschweigt,<br />
falsche Verträge oder Rechnungen in die Beurteilung einbezieht,<br />
oder die Finanzbehörde bewusst über die tatsächlichen Abläufe im Unklaren lässt.</p>
<p>Dennoch muss die Staatsanwaltschaft auch hier den konkreten Vorsatz nachweisen. Die bloße Bearbeitung einer später beanstandeten Steuererklärung genügt nicht.</p>
<h2>Ist ein Rechtsgutachten ein Schutz vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung?</h2>
<p>Ein sorgfältiges Rechtsgutachten kann belegen, dass Verantwortliche eine steuerliche Frage ernsthaft geprüft haben. Deshalb kann es für den Vorsatz eine erhebliche Bedeutung besitzen. Allerdings wirkt ein Gutachten nicht automatisch als Freibrief. Ein Geschäftsführer oder Vorstand kann sich nicht ohne Weiteres auf ein Gutachten berufen, wenn er dem Berater wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Gleiches gilt, wenn das Gutachten erkennbare Lücken enthält, erhebliche Risiken ausblendet oder lediglich ein zuvor beschlossenes Vorgehen absichern soll.</p>
<p>Für einen entlastenden Vertrauensschutz kommt es deshalb unter anderem darauf an,</p>
<p>ob der Gutachter fachlich qualifiziert und unabhängig war,<br />
ob er den vollständigen Sachverhalt kannte,<br />
ob das Gutachten vor der Tat erstellt wurde,<br />
ob es eine nachvollziehbare rechtliche Begründung enthält,<br />
ob es Gegenauffassungen und Risiken behandelt,<br />
und ob sich der Verantwortliche tatsächlich nach dem Gutachten richtete.</p>
<p>Wer ein Gutachten erst nachträglich anfordert, um eine bereits ausgeführte Gestaltung zu rechtfertigen, befindet sich daher in einer deutlich schwierigeren Lage.</p>
<h2>Warum berufstypische Handlungen nicht automatisch neutral sind</h2>
<p>Die Erstellung eines Rechtsgutachtens gehört zum Kern anwaltlicher und steuerberatender Tätigkeit. Trotzdem schließt der berufliche Charakter eine Beihilfe nicht aus. Der BGH betont, dass nahezu jede Alltagshandlung oder berufstypische Leistung in einen strafbaren Zusammenhang geraten kann. Allerdings darf das Gericht nicht allein auf die objektive Förderung der Tat abstellen. Vielmehr muss es den Einzelfall wertend betrachten. Denn ein Gutachten kann den Mandanten bestärken, obwohl der Berater lediglich pflichtgemäß beraten hat. Eine solche fachgerechte Beratung bleibt straflos.</p>
<p>Anders liegt es, wenn der Berater seine berufliche Leistung gezielt in den Dienst einer Straftat stellt. Genau deshalb prüft der BGH nicht nur das äußere Erscheinungsbild, sondern auch Inhalt, Zweck, Kenntnisstand und Entstehungsgeschichte des Gutachtens.</p>
<h2>Die zentrale Schlussfolgerung aus dem BGH-Beschluss</h2>
<p>Die wichtigste Schlussfolgerung lautet:</p>
<p><strong>Nicht die günstige Rechtsauffassung macht ein Gutachten strafbar, sondern die bewusste Manipulation seiner tatsächlichen oder rechtlichen Grundlage.</strong></p>
<p>Ein Rechtsanwalt darf eine Mindermeinung vertreten. Er darf neue Argumente entwickeln und auch gegen die Finanzverwaltung oder die herrschende Meinung Stellung beziehen. Allerdings muss er den Sachverhalt zutreffend erfassen. Außerdem darf er erhebliche Gegenargumente nicht bewusst verschweigen, wenn das Gutachten den Eindruck einer umfassenden und unabhängigen Prüfung vermittelt. Für Unternehmen folgt daraus ebenfalls eine klare Konsequenz: Ein Rechtsgutachten schützt nur dann, wenn der Berater vollständige Informationen erhält und die Prüfung tatsächlich ergebnisoffen erfolgt.</p>
<p>Wer dagegen lediglich eine positive Bescheinigung bestellt, obwohl die tatsächlichen Abläufe verschwiegen oder beschönigt werden, schafft keinen rechtlichen Schutz. Vielmehr kann ein solches Gutachten später selbst zu einem zentralen Beweismittel der Staatsanwaltschaft werden.</p>
<h2>Welche Unterlagen prüfen Ermittlungsbehörden?</h2>
<p>In Verfahren wegen eines angeblich strafbaren Gefälligkeitsgutachtens beschränkt sich die Staatsanwaltschaft nicht auf die Endfassung. Sie wertet regelmäßig auch folgende Unterlagen aus:</p>
<p>erste Entwürfe des Gutachtens,<br />
Änderungsfassungen und Dateiversionen,<br />
Kommentare und Korrekturvermerke,<br />
E-Mails zwischen Mandant und Berater,<br />
interne Kanzleivermerke,<br />
Besprechungsnotizen,<br />
Präsentationen und Entscheidungsvorlagen,<br />
Abrechnungen und Honorarvereinbarungen,<br />
Gutachten anderer Berater,<br />
Hinweise von Banken oder Wirtschaftsprüfern,<br />
Schreiben der Finanzverwaltung,<br />
sowie Nachrichten zur geplanten Verwendung des Gutachtens.</p>
<p>Gerade Versionsvergleiche können eine erhebliche Rolle spielen. Entfernt ein Berater kritische Hinweise, Sachverhaltsangaben oder Risikowarnungen aus einer späteren Fassung, kann die Staatsanwaltschaft daraus belastende Schlüsse ziehen. Allerdings besitzt nicht jede Änderung einen strafbaren Hintergrund. Texte werden häufig gekürzt, sprachlich angepasst oder an einen geänderten Prüfungsauftrag angeglichen. Deshalb muss die Verteidigung die Entstehungsgeschichte vollständig rekonstruieren.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Der Vorwurf, ein Gefälligkeitsgutachten sei strafbar, berührt nicht nur das Steuerstrafrecht. Er betrifft zugleich das anwaltliche oder steuerberatende Berufsrecht, die interne Mandatsbearbeitung, komplexe Steuerfragen und häufig große Datenmengen. Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Danach prüfe ich, welche konkrete Steuerhinterziehung der Berater unterstützt haben soll und welchen Beitrag die Staatsanwaltschaft dem Gutachten beimisst. Dabei reicht die Feststellung nicht aus, dass der Mandant das Gutachten später verwendete. Vielmehr muss das Gutachten die Haupttat tatsächlich gefördert oder erleichtert haben. Außerdem muss der Berater einen entsprechenden Vorsatz besessen haben. Im Mittelpunkt der Verteidigung stehen daher insbesondere folgende Fragen:</p>
<p>Welche konkrete Haupttat soll vorgelegen haben?<br />
War die steuerrechtliche Ausgangsfrage damals tatsächlich geklärt?<br />
Welche Rechtsauffassungen bestanden zum Zeitpunkt der Beratung?<br />
War die vertretene Ansicht juristisch vertretbar?<br />
Welchen Sachverhalt teilte der Mandant dem Gutachter mit?<br />
Kannte der Gutachter abweichende tatsächliche Abläufe?<br />
Welche Unterlagen standen ihm zur Verfügung?<br />
Hat der Mandant wichtige Informationen zurückgehalten?<br />
Enthielt das Gutachten Hinweise auf Unsicherheiten und Gegenauffassungen?<br />
Sollte es intern beraten oder gegenüber Dritten als Unbedenklichkeitsbescheinigung verwendet werden?<br />
Kannte der Gutachter die beabsichtigte Verwendung?<br />
Förderte das Gutachten die Steuerhinterziehung tatsächlich?<br />
Wann entstand der Tatentschluss der Haupttäter?<br />
Und kann die Staatsanwaltschaft einen vorsätzlichen Hilfeleistungsbeitrag nachweisen?</p>
<h2>Verteidigung gegen den Vorwurf eines falschen Sachverhalts</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft wird häufig behaupten, das Gutachten habe entscheidende Tatsachen verschwiegen. Dann muss die Verteidigung klären, ob der Gutachter diese Tatsachen überhaupt kannte. Möglicherweise erhielt er lediglich unvollständige Informationen. Vielleicht änderte der Mandant das Geschäftsmodell nach Abschluss der Prüfung. Ebenso kann es sein, dass andere Abteilungen, Banken oder Geschäftspartner zusätzliche Vereinbarungen trafen, ohne den Gutachter zu informieren. In solchen Fällen darf das spätere Wissen der Ermittlungsbehörden nicht rückwirkend dem Berater zugerechnet werden. Deshalb rekonstruiere ich anhand von E-Mails, Datenräumen, Gesprächsnotizen und Gutachtenaufträgen, welche Tatsachen zu welchem Zeitpunkt bekannt waren. Entscheidend ist nicht, was der Gutachter nachträglich hätte wissen können, sondern was er tatsächlich wusste und billigend in Kauf nahm.</p>
<h2>Verteidigung bei umstrittener Rechtslage</h2>
<p>Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der damaligen Rechtslage. Gerade bei neuen Geschäftsmodellen bestehen häufig ungeklärte Auslegungsfragen. Eine spätere höchstrichterliche Entscheidung beweist nicht automatisch, dass eine zuvor vertretene Gegenauffassung unvertretbar war. Die Verteidigung muss deshalb die zeitgenössische Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung und Fachliteratur auswerten. Außerdem muss sie prüfen, ob vergleichbare Gestaltungen damals von Finanzbehörden, Gerichten oder anerkannten Fachautoren unterschiedlich beurteilt wurden. Ein Gutachten darf sich gegen die herrschende Meinung stellen. Allerdings sollte seine Argumentation juristisch nachvollziehbar bleiben. Deshalb kann die fachliche Qualität der damaligen Begründung den Vorsatzvorwurf entscheidend entkräften.</p>
<h2>Verteidigung gegen den Vorwurf des Verschweigens</h2>
<p>Nicht jedes fehlende Gegenargument macht ein Gutachten strafbar. Ein Kurzgutachten, eine Stellungnahme zu einer Einzelfrage und eine umfassende Legal Opinion verfolgen unterschiedliche Zwecke. Deshalb hängt die erforderliche Darstellungstiefe auch vom konkreten Auftrag ab. Die Verteidigung muss daher klären, ob das Gutachten überhaupt den Anspruch erhob, sämtliche Auffassungen vollständig abzubilden. Ebenso muss sie prüfen, ob der Berater Gegenargumente an anderer Stelle, etwa in einer E-Mail, einer Präsentation oder einem persönlichen Gespräch, erläuterte. Entscheidend bleibt außerdem der Vorsatz. Eine unvollständige Darstellung aus Zeitdruck, Nachlässigkeit oder einer anderen fachlichen Gewichtung genügt für eine vorsätzliche Beihilfe nicht ohne Weiteres.</p>
<h2>Verteidigung von Geschäftsführern und Vorständen</h2>
<p>Die BGH-Entscheidung betrifft zwar die Verantwortung des Gutachters. Allerdings hat sie zugleich erhebliche Folgen für Organmitglieder, die sich auf rechtliche Beratung berufen. Ein Geschäftsführer kann durch ein externes Gutachten entlastet sein, wenn er den Berater vollständig informierte, eine unabhängige Prüfung beauftragte und sich anschließend an deren Ergebnis orientierte. Die Verteidigung sollte deshalb dokumentieren,</p>
<p>welche Informationen das Unternehmen bereitstellte,<br />
wer den Prüfungsauftrag formulierte,<br />
ob der Berater Zugang zu den maßgeblichen Unterlagen hatte,<br />
welche Risiken intern diskutiert wurden,<br />
und wie die Unternehmensleitung auf Vorbehalte reagierte.</p>
<p>Ein belastbares Gutachten kann gegen den Vorsatz sprechen. Ein erkennbar lückenhaftes Gefälligkeitsgutachten kann dagegen das Gegenteil bewirken.</p>
<h2>Gefälligkeitsgutachten strafbar: Entscheidend bleiben Wahrheit, Transparenz und Vorsatz</h2>
<p>Der BGH-Beschluss vom 7. Juli 2025 setzt keine Grenze für engagierte anwaltliche oder steuerliche Beratung. Er verbietet weder kreative Rechtsauffassungen noch eine konsequente Interessenvertretung. Allerdings darf ein Gutachter die tatsächlichen Abläufe nicht bewusst verändern oder entscheidende Risiken verschweigen, um eine bereits geplante Steuerverkürzung rechtlich abzusichern.  Die Antwort auf die Frage „Gefälligkeitsgutachten strafbar?“ hängt deshalb von einer Gesamtbetrachtung ab. Ein vertretbares, sorgfältig erstelltes Gutachten bleibt zulässig. Ein bewusst irreführendes Dokument kann dagegen eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung darstellen und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe führen.</p>
<p>Wer als Rechtsanwalt, Steuerberater, Geschäftsführer oder Vorstand mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte frühzeitig eine spezialisierte Verteidigungsstrategie entwickeln. Ich prüfe die damalige Rechtslage, den Gutachtenauftrag, die übermittelten Tatsachen, sämtliche Fassungen des Dokuments, die interne Kommunikation und den behaupteten Vorsatz. Ziel ist es, fachliche Meinungsverschiedenheiten klar von einer strafbaren Unterstützungshandlung abzugrenzen und den Tatvorwurf bereits im Ermittlungsverfahren einzugrenzen.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsgutachten-beihilfe-steuerhinterziehung/">Wann wird ein Rechtsgutachten Beihilfe zur Steuerhinterziehung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Gefälligkeitsgutachten strafbar: BGH, Beschluss vom 7. Juli 2025 – 1 StR 484/24</h2>
<p><strong>Der BGH schützt die unabhängige Rechtsberatung ausdrücklich. Strafbar wird ein Gutachten nicht deshalb, weil es eine Mindermeinung vertritt oder dem Mandanten nützt. Die Grenze verläuft dort, wo der Gutachter den Sachverhalt bewusst verfälscht, entscheidende Gegenargumente verschweigt und dadurch eine Steuerhinterziehung gezielt absichert.</strong></p>
<p>Ein Unternehmen plant ein steuerlich anspruchsvolles Geschäftsmodell. Allerdings bestehen erhebliche rechtliche Zweifel. Deshalb beauftragt es einen Rechtsanwalt oder Steuerberater mit einem Gutachten. Der Berater bestätigt schließlich die steuerliche Zulässigkeit, und das Unternehmen setzt die Gestaltung um.</p>
<h2>Schützt das Gutachten die Verantwortlichen vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung? Oder macht sich der Berater selbst wegen Beihilfe strafbar?</h2>
<p>Mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. Juli 2025. Der BGH bestätigte die Verurteilung eines Rechtsanwalts, der mehrere Gutachten zur angeblichen steuerrechtlichen Unbedenklichkeit von Cum-Ex-Geschäften erstellt hatte. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte ihn wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass ein Rechtsanwalt nur noch die herrschende Meinung vertreten darf. Ebenso wenig wird jedes für den Mandanten günstige Rechtsgutachten zum strafbaren Gefälligkeitsgutachten. Der BGH zieht die Grenze vielmehr dort, wo ein Berater bewusst von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, erhebliche Gegenargumente verschweigt und dadurch zu einem vorgegebenen Ergebnis gelangt.</p>
<p>Die Frage „Gefälligkeitsgutachten strafbar?“ entscheidet sich deshalb nicht allein nach dem Ergebnis des Gutachtens. Entscheidend sind die tatsächliche Grundlage, die fachliche Methode, die Vollständigkeit der rechtlichen Prüfung und der Vorsatz des Gutachters.</p>
<h2>Der Fall: Rechtsgutachten sollten Cum-Ex-Geschäfte absichern</h2>
<p>Der Angeklagte beriet eine Gesellschaft, die zwischen 2006 und 2009 sogenannte Cum-Ex-Geschäfte durchführte. Die Gesellschaft beantragte die Anrechnung beziehungsweise Erstattung von Kapitalertragsteuer, obwohl zuvor niemand die entsprechenden Steuerbeträge für ihre Rechnung einbehalten und an den Fiskus abgeführt hatte. Die Geschäfte beruhten auf Aktienkäufen rund um den Dividendenstichtag. Dabei stimmten die Beteiligten wesentliche Elemente der Transaktionen miteinander ab. Nach den Feststellungen legten sie unter anderem Aktiengattung, Gesamtvolumen und Handelspreise fest. Außerdem teilten sie die aus den Geschäften erzielten Vorteile über nicht marktgerecht bepreiste Optionsgeschäfte untereinander auf. Für diese Gestaltungen erstellte der angeklagte Rechtsanwalt mehrere Gutachten. Darin bestätigte er die steuerliche Unbedenklichkeit der Transaktionen.</p>
<p>Allerdings entsprachen die Sachverhaltsdarstellungen nach den Feststellungen des Landgerichts nicht den tatsächlichen Abläufen. So hieß es in einem Gutachten, die Leerverkäufe und Kauforders seien nicht aufeinander abgestimmt. Außerdem sollten die Beteiligten die Erträge aus den Geschäften angeblich nicht untereinander aufteilen. Tatsächlich hatten sie jedoch zentrale Handelsparameter abgesprochen. Zudem verteilten sie die Gewinne über nicht marktgerecht bepreiste Derivate. In späteren Gutachten stellte der Rechtsanwalt die Optionsgeschäfte dennoch als fremdüblich dar. Nachdem das Bundesfinanzministerium im Mai 2009 ein kritisches Schreiben veröffentlicht hatte, entfernte er nach den gerichtlichen Feststellungen sogar Hinweise auf die Leerverkäufe aus überarbeiteten Fassungen.</p>
<h2>Drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe wegen Beihilfe</h2>
<p>Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Rechtsanwalt wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen. Der BGH verwarf seine Revision. Nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__27.html" target="_blank" rel="noopener"> § 27 Abs. 1 StGB</a> macht sich wegen Beihilfe strafbar, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Die Haupttaten bestanden hier in Steuerhinterziehungen nach § 370 AO. Die Gutachten unterstützten die Verantwortlichen bei der Durchführung der Cum-Ex-Geschäfte. Sie lieferten ihnen eine vermeintliche rechtliche Absicherung und stärkten ihre Bereitschaft, die steuerlichen Anrechnungen zu beantragen. Allerdings beruhte die Strafbarkeit nicht allein darauf, dass sich die vom Rechtsanwalt vertretene Auffassung später als unzutreffend erwies. Vielmehr stellte das Landgericht fest, dass er entscheidende Tatsachen kannte und trotzdem bewusst unzutreffende beziehungsweise unvollständige Sachverhalte in seinen Gutachten verwendete.</p>
<p>Nach den Feststellungen wusste er insbesondere,</p>

dass die Geschäfte auf Leerverkäufen rund um den Dividendenstichtag beruhten,
dass die Gesellschaft nur Dividendenkompensationszahlungen erhielt,
dass zuvor keine entsprechende Kapitalertragsteuer einbehalten worden war,
dass die Gesellschaft sich dennoch Steuerbescheinigungen ausstellte,
dass die Beteiligten den Gewinn über nicht marktgerecht bepreiste Derivate aufteilten,
und dass das Finanzamt die Steueranrechnung bei vollständiger Kenntnis der Abläufe sehr wahrscheinlich verweigert hätte.

<p>Trotzdem rechnete der Rechtsanwalt damit, dass die Gesellschaft den vollständigen Hintergrund gegenüber dem Finanzamt nicht offenlegen würde, und fand sich damit ab.</p>
<h2>Ist ein für den Mandanten günstiges Rechtsgutachten strafbar?</h2>
<p>Nein. Ein Rechtsgutachten wird nicht bereits deshalb strafbar, weil es zu einem für den Mandanten günstigen Ergebnis gelangt. Rechtsanwälte sind nach § 3 Abs. 1 BRAO die berufenen unabhängigen Berater und Vertreter in Rechtsangelegenheiten. Gerade bei ungeklärten Rechtsfragen gehört es zu ihrer Aufgabe, rechtliche Handlungsmöglichkeiten zu prüfen und die Interessen ihrer Mandanten zu vertreten. Der BGH erkennt deshalb ausdrücklich an, dass ein Rechtsanwalt auch eine Auffassung vertreten darf, die von der herrschenden Meinung abweicht. Entscheidend ist lediglich, dass die Rechtsauffassung vertretbar bleibt und das Gutachten fachgerecht erstellt wurde. Eine Rechtsfrage besitzt häufig keine mathematisch eindeutige Lösung. Gesetze müssen ausgelegt werden, Gerichte können voneinander abweichen, und auch in der Fachliteratur bestehen unterschiedliche Auffassungen. Deshalb kann man eine juristische Bewertung nicht ohne Weiteres in „richtig“ und „falsch“ aufteilen. Bewegt sich der Berater mit einer nachvollziehbaren Begründung innerhalb des rechtlich Vertretbaren, handelt er grundsätzlich im erlaubten Bereich. Ein sorgfältig erstelltes Gutachten bleibt daher auch dann zulässig, wenn ein Gericht später einer anderen Auffassung folgt.</p>
<h2>Wann ist ein Gefälligkeitsgutachten strafbar?</h2>
<p>Ein strafbares Gefälligkeitsgutachten liegt nicht schon dann vor, wenn der Mandant ein positives Ergebnis erwartet oder der Gutachter eine für ihn günstige Auffassung entwickelt. Die Grenze kann jedoch überschritten sein, wenn das Gutachten nicht mehr ergebnisoffen prüft, sondern ein zuvor feststehendes Ergebnis nachträglich legitimieren soll.</p>
<p>Nach der Entscheidung des BGH kommen insbesondere zwei Fallgruppen in Betracht:</p>

<strong>Bewusst falscher oder unvollständiger Sachverhalt</strong>

<p>Ein Rechtsgutachten kann nur so zuverlässig sein wie der Sachverhalt, auf dem es beruht. Deshalb muss der Gutachter die tatsächlichen Grundlagen vollständig und zutreffend erfassen. Strafrechtlich problematisch wird es, wenn er weiß, dass wesentliche Tatsachen anders liegen, diese Tatsachen jedoch bewusst ausblendet. Gleiches gilt, wenn er den Sachverhalt irreführend verkürzt oder hypothetische Voraussetzungen verwendet, obwohl er deren Unrichtigkeit kennt. Im Cum-Ex-Fall verschwieg der Gutachter nach den Feststellungen insbesondere die Absprachen zwischen den Beteiligten und die wirtschaftliche Aufteilung der Gewinne. Außerdem beschrieb er nicht marktgerecht bepreiste Optionsgeschäfte als fremdüblich. Damit veränderte er nicht lediglich die rechtliche Bewertung. Vielmehr stellte er bereits den zugrunde liegenden Sachverhalt so dar, dass das gewünschte Ergebnis wahrscheinlicher erschien.</p>

<strong>Bewusstes Verschweigen erheblicher Gegenargumente</strong>

<p>Auch rechtliche Aussagen können nach dem BGH irreführend sein. Zwar darf ein Gutachter eine Mindermeinung vertreten. Allerdings muss er erkennen lassen, wenn eine erhebliche Gegenauffassung besteht oder gewichtige Argumente gegen sein Ergebnis sprechen. Ein Gutachten kann daher problematisch werden, wenn es den Eindruck einer eindeutigen Rechtslage vermittelt, obwohl der Gutachter weiß, dass namhafte Stimmen, Gerichte, Finanzbehörden oder andere Fachleute die Frage anders beurteilen. Der BGH unterscheidet insoweit zwischen der eigentlichen juristischen Wertung und beschreibenden Aussagen über die Rechtslage. Behauptet ein Gutachten beispielsweise, eine bestimmte Auslegung sei allgemein anerkannt, obwohl eine beachtliche Gegenauffassung besteht, kann diese Aussage objektiv unrichtig sein. Besonders kritisch wird es, wenn der Gutachter Gegenargumente gerade deshalb verschweigt, damit das Unternehmen, seine Organe oder eine finanzierende Bank die Gestaltung fortsetzen.</p>
<h2>Wann bleibt eine abweichende Rechtsauffassung zulässig?</h2>
<p>Ein Rechtsanwalt darf weiterhin kreativ argumentieren. Ebenso darf er eine neue Auslegung entwickeln oder eine Mindermeinung vertreten.</p>
<p>Dafür sollte das Gutachten jedoch nachvollziehbar darlegen,</p>

von welchem Sachverhalt es ausgeht,
welche Tatsachen noch ungeklärt sind,
welche Normen und Verwaltungsanweisungen gelten,
welche Rechtsprechung bereits vorliegt,
welche Gegenauffassungen bestehen,
welche Argumente für und gegen das Ergebnis sprechen,
und welche rechtlichen Risiken verbleiben.

<p>Je unsicherer die Rechtslage, desto weniger darf das Gutachten den Eindruck einer zweifelsfreien Zulässigkeit erzeugen. Ein Gutachten kann deshalb zu dem Ergebnis kommen, dass eine Gestaltung vertretbar erscheint. Allerdings sollte es dann offenlegen, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dieses Ergebnis gilt. Der BGH verlangt damit keine Anpassung an die herrschende Meinung. Er verlangt jedoch eine fachgerechte und redliche Prüfung.</p>
<h2>Reicht ein Fehler im Gutachten für eine Strafbarkeit?</h2>
<p>Nein. Ein fachlicher Fehler begründet noch keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Die Beihilfe setzt Vorsatz voraus. Der Gutachter muss daher zumindest erkennen und billigend in Kauf nehmen, dass sein Beitrag eine vorsätzliche Steuerhinterziehung fördert. Ein fahrlässig übersehener Gesichtspunkt, eine unzutreffende Prognose oder eine später widerlegte Rechtsauffassung reichen grundsätzlich nicht aus. Ebenso wenig genügt der Vorwurf, ein Berater hätte sorgfältiger arbeiten müssen. Die Staatsanwaltschaft muss vielmehr nachweisen, dass der Berater die für die Steuerhinterziehung wesentlichen Umstände kannte. Außerdem muss sie belegen, dass er sein Gutachten bewusst so gestaltete, dass es die Haupttat fördern konnte. Gerade dieser Vorsatznachweis bildet in vielen Verfahren den wichtigsten Verteidigungsansatz.</p>
<h2>Welche Bedeutung hat der Auftrag des Mandanten?</h2>
<p>Die Formulierung des Auftrags kann für die strafrechtliche Bewertung erheblich sein. Erhält ein Berater den Auftrag, eine Gestaltung umfassend und ergebnisoffen zu prüfen, spricht dies zunächst für eine normale Beratungstätigkeit. Anders kann es liegen, wenn der Mandant ausdrücklich nur eine positive Bestätigung verlangt oder bereits vor Beginn der Prüfung feststeht, welches Ergebnis das Gutachten liefern soll. Allerdings beweist auch ein enger Auftrag noch keine Strafbarkeit. Ein Mandant darf seinen Berater beispielsweise bitten, gezielt die Argumente für eine bestimmte Auffassung zusammenzustellen. Der Berater muss dann jedoch deutlich machen, dass es sich um eine einseitige Argumentationshilfe und nicht um ein abschließendes, unabhängiges Gutachten handelt. Problematisch wird es vor allem, wenn ein Papier nach außen als neutrale rechtliche Prüfung verwendet wird, obwohl beide Seiten wissen, dass es lediglich einen gewünschten „Legalitätsnachweis“ liefern soll.</p>
<h2>Macht sich auch ein Steuerberater strafbar?</h2>
<p>Die Grundsätze gelten nicht nur für Rechtsanwälte. Der BGH bezieht ausdrücklich auch Steuerberater ein. Steuerberater dürfen steuerliche Gestaltungen entwickeln, optimieren und gegenüber der Finanzverwaltung vertreten. Allerdings dürfen sie keine Steuererklärungen oder Gutachten erstellen, die bewusst auf falschen Tatsachen beruhen. Eine Beihilfe kann deshalb in Betracht kommen, wenn ein Steuerberater</p>

wissentlich unrichtige Angaben übernimmt,
Scheingeschäfte als reale Geschäftsvorgänge darstellt,
entscheidende Nebenabreden verschweigt,
falsche Verträge oder Rechnungen in die Beurteilung einbezieht,
oder die Finanzbehörde bewusst über die tatsächlichen Abläufe im Unklaren lässt.

<p>Dennoch muss die Staatsanwaltschaft auch hier den konkreten Vorsatz nachweisen. Die bloße Bearbeitung einer später beanstandeten Steuererklärung genügt nicht.</p>
<h2>Ist ein Rechtsgutachten ein Schutz vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung?</h2>
<p>Ein sorgfältiges Rechtsgutachten kann belegen, dass Verantwortliche eine steuerliche Frage ernsthaft geprüft haben. Deshalb kann es für den Vorsatz eine erhebliche Bedeutung besitzen. Allerdings wirkt ein Gutachten nicht automatisch als Freibrief. Ein Geschäftsführer oder Vorstand kann sich nicht ohne Weiteres auf ein Gutachten berufen, wenn er dem Berater wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Gleiches gilt, wenn das Gutachten erkennbare Lücken enthält, erhebliche Risiken ausblendet oder lediglich ein zuvor beschlossenes Vorgehen absichern soll.</p>
<p>Für einen entlastenden Vertrauensschutz kommt es deshalb unter anderem darauf an,</p>

ob der Gutachter fachlich qualifiziert und unabhängig war,
ob er den vollständigen Sachverhalt kannte,
ob das Gutachten vor der Tat erstellt wurde,
ob es eine nachvollziehbare rechtliche Begründung enthält,
ob es Gegenauffassungen und Risiken behandelt,
und ob sich der Verantwortliche tatsächlich nach dem Gutachten richtete.

<p>Wer ein Gutachten erst nachträglich anfordert, um eine bereits ausgeführte Gestaltung zu rechtfertigen, befindet sich daher in einer deutlich schwierigeren Lage.</p>
<h2>Warum berufstypische Handlungen nicht automatisch neutral sind</h2>
<p>Die Erstellung eines Rechtsgutachtens gehört zum Kern anwaltlicher und steuerberatender Tätigkeit. Trotzdem schließt der berufliche Charakter eine Beihilfe nicht aus. Der BGH betont, dass nahezu jede Alltagshandlung oder berufstypische Leistung in einen strafbaren Zusammenhang geraten kann. Allerdings darf das Gericht nicht allein auf die objektive Förderung der Tat abstellen. Vielmehr muss es den Einzelfall wertend betrachten. Denn ein Gutachten kann den Mandanten bestärken, obwohl der Berater lediglich pflichtgemäß beraten hat. Eine solche fachgerechte Beratung bleibt straflos.</p>
<p>Anders liegt es, wenn der Berater seine berufliche Leistung gezielt in den Dienst einer Straftat stellt. Genau deshalb prüft der BGH nicht nur das äußere Erscheinungsbild, sondern auch Inhalt, Zweck, Kenntnisstand und Entstehungsgeschichte des Gutachtens.</p>
<h2>Die zentrale Schlussfolgerung aus dem BGH-Beschluss</h2>
<p>Die wichtigste Schlussfolgerung lautet:</p>
<p><strong>Nicht die günstige Rechtsauffassung macht ein Gutachten strafbar, sondern die bewusste Manipulation seiner tatsächlichen oder rechtlichen Grundlage.</strong></p>
<p>Ein Rechtsanwalt darf eine Mindermeinung vertreten. Er darf neue Argumente entwickeln und auch gegen die Finanzverwaltung oder die herrschende Meinung Stellung beziehen. Allerdings muss er den Sachverhalt zutreffend erfassen. Außerdem darf er erhebliche Gegenargumente nicht bewusst verschweigen, wenn das Gutachten den Eindruck einer umfassenden und unabhängigen Prüfung vermittelt. Für Unternehmen folgt daraus ebenfalls eine klare Konsequenz: Ein Rechtsgutachten schützt nur dann, wenn der Berater vollständige Informationen erhält und die Prüfung tatsächlich ergebnisoffen erfolgt.</p>
<p>Wer dagegen lediglich eine positive Bescheinigung bestellt, obwohl die tatsächlichen Abläufe verschwiegen oder beschönigt werden, schafft keinen rechtlichen Schutz. Vielmehr kann ein solches Gutachten später selbst zu einem zentralen Beweismittel der Staatsanwaltschaft werden.</p>
<h2>Welche Unterlagen prüfen Ermittlungsbehörden?</h2>
<p>In Verfahren wegen eines angeblich strafbaren Gefälligkeitsgutachtens beschränkt sich die Staatsanwaltschaft nicht auf die Endfassung. Sie wertet regelmäßig auch folgende Unterlagen aus:</p>

erste Entwürfe des Gutachtens,
Änderungsfassungen und Dateiversionen,
Kommentare und Korrekturvermerke,
E-Mails zwischen Mandant und Berater,
interne Kanzleivermerke,
Besprechungsnotizen,
Präsentationen und Entscheidungsvorlagen,
Abrechnungen und Honorarvereinbarungen,
Gutachten anderer Berater,
Hinweise von Banken oder Wirtschaftsprüfern,
Schreiben der Finanzverwaltung,
sowie Nachrichten zur geplanten Verwendung des Gutachtens.

<p>Gerade Versionsvergleiche können eine erhebliche Rolle spielen. Entfernt ein Berater kritische Hinweise, Sachverhaltsangaben oder Risikowarnungen aus einer späteren Fassung, kann die Staatsanwaltschaft daraus belastende Schlüsse ziehen. Allerdings besitzt nicht jede Änderung einen strafbaren Hintergrund. Texte werden häufig gekürzt, sprachlich angepasst oder an einen geänderten Prüfungsauftrag angeglichen. Deshalb muss die Verteidigung die Entstehungsgeschichte vollständig rekonstruieren.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Der Vorwurf, ein Gefälligkeitsgutachten sei strafbar, berührt nicht nur das Steuerstrafrecht. Er betrifft zugleich das anwaltliche oder steuerberatende Berufsrecht, die interne Mandatsbearbeitung, komplexe Steuerfragen und häufig große Datenmengen. Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Danach prüfe ich, welche konkrete Steuerhinterziehung der Berater unterstützt haben soll und welchen Beitrag die Staatsanwaltschaft dem Gutachten beimisst. Dabei reicht die Feststellung nicht aus, dass der Mandant das Gutachten später verwendete. Vielmehr muss das Gutachten die Haupttat tatsächlich gefördert oder erleichtert haben. Außerdem muss der Berater einen entsprechenden Vorsatz besessen haben. Im Mittelpunkt der Verteidigung stehen daher insbesondere folgende Fragen:</p>

Welche konkrete Haupttat soll vorgelegen haben?
War die steuerrechtliche Ausgangsfrage damals tatsächlich geklärt?
Welche Rechtsauffassungen bestanden zum Zeitpunkt der Beratung?
War die vertretene Ansicht juristisch vertretbar?
Welchen Sachverhalt teilte der Mandant dem Gutachter mit?
Kannte der Gutachter abweichende tatsächliche Abläufe?
Welche Unterlagen standen ihm zur Verfügung?
Hat der Mandant wichtige Informationen zurückgehalten?
Enthielt das Gutachten Hinweise auf Unsicherheiten und Gegenauffassungen?
Sollte es intern beraten oder gegenüber Dritten als Unbedenklichkeitsbescheinigung verwendet werden?
Kannte der Gutachter die beabsichtigte Verwendung?
Förderte das Gutachten die Steuerhinterziehung tatsächlich?
Wann entstand der Tatentschluss der Haupttäter?
Und kann die Staatsanwaltschaft einen vorsätzlichen Hilfeleistungsbeitrag nachweisen?

<h2>Verteidigung gegen den Vorwurf eines falschen Sachverhalts</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft wird häufig behaupten, das Gutachten habe entscheidende Tatsachen verschwiegen. Dann muss die Verteidigung klären, ob der Gutachter diese Tatsachen überhaupt kannte. Möglicherweise erhielt er lediglich unvollständige Informationen. Vielleicht änderte der Mandant das Geschäftsmodell nach Abschluss der Prüfung. Ebenso kann es sein, dass andere Abteilungen, Banken oder Geschäftspartner zusätzliche Vereinbarungen trafen, ohne den Gutachter zu informieren. In solchen Fällen darf das spätere Wissen der Ermittlungsbehörden nicht rückwirkend dem Berater zugerechnet werden. Deshalb rekonstruiere ich anhand von E-Mails, Datenräumen, Gesprächsnotizen und Gutachtenaufträgen, welche Tatsachen zu welchem Zeitpunkt bekannt waren. Entscheidend ist nicht, was der Gutachter nachträglich hätte wissen können, sondern was er tatsächlich wusste und billigend in Kauf nahm.</p>
<h2>Verteidigung bei umstrittener Rechtslage</h2>
<p>Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der damaligen Rechtslage. Gerade bei neuen Geschäftsmodellen bestehen häufig ungeklärte Auslegungsfragen. Eine spätere höchstrichterliche Entscheidung beweist nicht automatisch, dass eine zuvor vertretene Gegenauffassung unvertretbar war. Die Verteidigung muss deshalb die zeitgenössische Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung und Fachliteratur auswerten. Außerdem muss sie prüfen, ob vergleichbare Gestaltungen damals von Finanzbehörden, Gerichten oder anerkannten Fachautoren unterschiedlich beurteilt wurden. Ein Gutachten darf sich gegen die herrschende Meinung stellen. Allerdings sollte seine Argumentation juristisch nachvollziehbar bleiben. Deshalb kann die fachliche Qualität der damaligen Begründung den Vorsatzvorwurf entscheidend entkräften.</p>
<h2>Verteidigung gegen den Vorwurf des Verschweigens</h2>
<p>Nicht jedes fehlende Gegenargument macht ein Gutachten strafbar. Ein Kurzgutachten, eine Stellungnahme zu einer Einzelfrage und eine umfassende Legal Opinion verfolgen unterschiedliche Zwecke. Deshalb hängt die erforderliche Darstellungstiefe auch vom konkreten Auftrag ab. Die Verteidigung muss daher klären, ob das Gutachten überhaupt den Anspruch erhob, sämtliche Auffassungen vollständig abzubilden. Ebenso muss sie prüfen, ob der Berater Gegenargumente an anderer Stelle, etwa in einer E-Mail, einer Präsentation oder einem persönlichen Gespräch, erläuterte. Entscheidend bleibt außerdem der Vorsatz. Eine unvollständige Darstellung aus Zeitdruck, Nachlässigkeit oder einer anderen fachlichen Gewichtung genügt für eine vorsätzliche Beihilfe nicht ohne Weiteres.</p>
<h2>Verteidigung von Geschäftsführern und Vorständen</h2>
<p>Die BGH-Entscheidung betrifft zwar die Verantwortung des Gutachters. Allerdings hat sie zugleich erhebliche Folgen für Organmitglieder, die sich auf rechtliche Beratung berufen. Ein Geschäftsführer kann durch ein externes Gutachten entlastet sein, wenn er den Berater vollständig informierte, eine unabhängige Prüfung beauftragte und sich anschließend an deren Ergebnis orientierte. Die Verteidigung sollte deshalb dokumentieren,</p>

welche Informationen das Unternehmen bereitstellte,
wer den Prüfungsauftrag formulierte,
ob der Berater Zugang zu den maßgeblichen Unterlagen hatte,
welche Risiken intern diskutiert wurden,
und wie die Unternehmensleitung auf Vorbehalte reagierte.

<p>Ein belastbares Gutachten kann gegen den Vorsatz sprechen. Ein erkennbar lückenhaftes Gefälligkeitsgutachten kann dagegen das Gegenteil bewirken.</p>
<h2>Gefälligkeitsgutachten strafbar: Entscheidend bleiben Wahrheit, Transparenz und Vorsatz</h2>
<p>Der BGH-Beschluss vom 7. Juli 2025 setzt keine Grenze für engagierte anwaltliche oder steuerliche Beratung. Er verbietet weder kreative Rechtsauffassungen noch eine konsequente Interessenvertretung. Allerdings darf ein Gutachter die tatsächlichen Abläufe nicht bewusst verändern oder entscheidende Risiken verschweigen, um eine bereits geplante Steuerverkürzung rechtlich abzusichern.  Die Antwort auf die Frage „Gefälligkeitsgutachten strafbar?“ hängt deshalb von einer Gesamtbetrachtung ab. Ein vertretbares, sorgfältig erstelltes Gutachten bleibt zulässig. Ein bewusst irreführendes Dokument kann dagegen eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung darstellen und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe führen.</p>
<p>Wer als Rechtsanwalt, Steuerberater, Geschäftsführer oder Vorstand mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte frühzeitig eine spezialisierte Verteidigungsstrategie entwickeln. Ich prüfe die damalige Rechtslage, den Gutachtenauftrag, die übermittelten Tatsachen, sämtliche Fassungen des Dokuments, die interne Kommunikation und den behaupteten Vorsatz. Ziel ist es, fachliche Meinungsverschiedenheiten klar von einer strafbaren Unterstützungshandlung abzugrenzen und den Tatvorwurf bereits im Ermittlungsverfahren einzugrenzen.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsgutachten-beihilfe-steuerhinterziehung/">Wann wird ein Rechtsgutachten Beihilfe zur Steuerhinterziehung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kurzarbeitergeldbetrug ist kein Subventionsbetrug – BGH ordnet die Strafbarkeit neu ein</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/kurzarbeitergeldbetrug-bgh-subventionsbetrug/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jul 2026 16:36:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Subventionsbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[Kurzarbeitergeld]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12646</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Kurzarbeitergeldbetrug: BGH verneint Subventionsbetrug</h2>
<p>Eine falsche Einordnung kann ein Strafverfahren von Beginn an auf die falsche Spur setzen. Genau das zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2026. Der BGH hat entschieden: Kurzarbeitergeld ist keine Subvention im Sinne des § 264 StGB. Wer Kurzarbeitergeld durch falsche Angaben erlangt, begeht deshalb keinen Subventionsbetrug. Allerdings bedeutet das keineswegs, dass ein Kurzarbeitergeldbetrug straflos bleibt. Vielmehr kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 StGB in Betracht.</p>
<p>Die Unterscheidung ist für Beschuldigte dennoch entscheidend. Denn während <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264.html" target="_blank" rel="noopener">§ 264 StGB</a> unter bestimmten Voraussetzungen bereits leichtfertiges Handeln erfasst, setzt der Betrug nach § 263 StGB Vorsatz voraus. Gerade bei fehlerhaften Arbeitszeitaufzeichnungen, unübersichtlichen Zuständigkeiten oder falschen Abrechnungen kann deshalb die Frage nach dem Wissen und Wollen des Beschuldigten über den Ausgang des Verfahrens entscheiden.</p>
<h2>Der Fall: 60 Anträge und mehr als 1,5 Millionen Euro Kurzarbeitergeld</h2>
<p>Dem Urteil des BGH lag ein umfangreicher Sachverhalt zugrunde. Der Angeklagte leitete als Geschäftsführer beziehungsweise faktischer Geschäftsführer mehrere Gesellschaften. Während der Corona-Pandemie ließ er in insgesamt 60 Fällen Kurzarbeitergeld beantragen.</p>
<p>Dabei enthielten die Abrechnungslisten nach den Feststellungen des Landgerichts teilweise Personen, die gar nicht als Arbeitnehmer existierten. Andere Beschäftigte arbeiteten dagegen unverändert weiter, obwohl die Anträge einen Arbeitsausfall auswiesen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte insgesamt rund 1,54 Millionen Euro auf die Konten der Gesellschaften. Der Angeklagte soll auf diese Konten zugegriffen, das Geld abgehoben und für sich verwendet haben. An die angeblich von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer leitete er die Beträge nicht weiter.</p>
<p>Das Landgericht Osnabrück verurteilte ihn deshalb wegen Subventionsbetrugs in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Außerdem ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 1,5 Millionen Euro an. Der BGH änderte jedoch den Schuldspruch: Aus dem Subventionsbetrug wurde Betrug. Die Freiheitsstrafe blieb dennoch bestehen.</p>
<h2>Warum Kurzarbeitergeld keine Subvention ist</h2>
<p>Der Begriff der Subvention ist in § 264 Abs. 8 StGB gesetzlich definiert. Danach muss es sich unter anderem um eine Leistung aus öffentlichen Mitteln an einen Betrieb oder ein Unternehmen handeln. Außerdem muss die Leistung zumindest teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen.</p>
<p>Zwar stabilisiert Kurzarbeitergeld mittelbar Unternehmen, weil es Entlassungen verhindern und die Beschäftigten im Betrieb halten kann. Dennoch reicht diese wirtschaftliche Wirkung nach Ansicht des BGH nicht aus.</p>
<h2>Anspruchsinhaber sind die Arbeitnehmer</h2>
<p>Entscheidend ist zunächst, wem das Kurzarbeitergeld rechtlich zusteht. Obwohl die Bundesagentur für Arbeit das Geld zunächst an den Arbeitgeber zahlt, bleibt dieser nicht der materielle Anspruchsinhaber. Vielmehr steht der Anspruch nach § 95 SGB III den Arbeitnehmern zu.</p>
<p>Der Arbeitgeber beantragt das Kurzarbeitergeld, berechnet die Beträge und zahlt sie an seine Beschäftigten aus. Er handelt dabei jedoch lediglich für die Arbeitnehmer. Deshalb betrachtet der BGH den Arbeitgeber nicht als eigentlichen Leistungsempfänger, sondern als Vermittler der Sozialleistung.</p>
<p>Allein der Umstand, dass das Geld zunächst auf einem Firmenkonto eingeht, macht das Kurzarbeitergeld folglich noch nicht zu einer Leistung an das Unternehmen. Außerdem müssen die Merkmale „Leistung an einen Betrieb oder ein Unternehmen“ und „Förderung der Wirtschaft“ getrennt geprüft werden. Eine nur mittelbare Unterstützung des Unternehmens genügt daher nicht.</p>
<h2>Kurzarbeitergeld ist eine Versicherungsleistung</h2>
<p>Darüber hinaus finanziert sich das Kurzarbeitergeld aus den Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen diese Beiträge grundsätzlich gemeinsam.</p>
<p>Nach Auffassung des BGH handelt es sich deshalb nicht um eine gegenleistungsfreie staatliche Zuwendung. Vielmehr fließen die innerhalb des Versicherungssystems erhobenen Beiträge im Versicherungsfall an die Versicherten zurück. Auch aus diesem Grund erfüllt Kurzarbeitergeld nicht die Voraussetzungen einer Subvention im Sinne des § 264 StGB.</p>
<h2>Bedeutet das Urteil, dass Kurzarbeitergeldbetrug nicht mehr strafbar ist?</h2>
<p>Nein. Der BGH hat lediglich klargestellt, dass § 264 StGB nicht anwendbar ist. Liegen jedoch die Voraussetzungen des allgemeinen Betrugs vor, kann eine Verurteilung nach § 263 StGB erfolgen.</p>
<p>Dafür muss die Staatsanwaltschaft insbesondere nachweisen, dass der Beschuldigte bewusst falsche Angaben machte oder machen ließ. Außerdem müssen diese Angaben bei Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit einen Irrtum ausgelöst haben. Aufgrund dieses Irrtums muss die Behörde Kurzarbeitergeld ausgezahlt und dadurch einen Vermögensschaden erlitten haben.</p>
<p>Im entschiedenen Fall sah der BGH diese Voraussetzungen als erfüllt an. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen für jeden Abrechnungsmonat erneut die Antragstellung durch gutgläubige Mitarbeiter eines Steuerberaterbüros veranlasst. Deshalb änderte der BGH den Schuldspruch in 60 Fälle des Betrugs, ohne die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.</p>
<h2>Warum das BGH-Urteil für die Verteidigung so wichtig ist</h2>
<p>Auf den ersten Blick erscheint der Wechsel von § 264 StGB zu § 263 StGB lediglich als Austausch zweier Straftatbestände. Tatsächlich kann die neue Einordnung jedoch erhebliche Folgen haben.</p>
<p>Der Subventionsbetrug kennt in § 264 Abs. 5 StGB eine Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit. Deshalb konnte unter Umständen bereits ein besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß ausreichen. Der Betrug nach § 263 StGB verlangt dagegen Vorsatz. Fahrlässiges oder lediglich leichtfertiges Verhalten genügt nicht.</p>
<p>Gerade beim Kurzarbeitergeldbetrug liegt hier häufig der zentrale Ansatz der Verteidigung. In vielen Unternehmen änderte sich die Auftragslage während der Pandemie kurzfristig. Beschäftigte wechselten zwischen Kurzarbeit, regulärer Arbeit, Urlaub, Krankheit und Homeoffice. Außerdem verteilten Unternehmen die Aufgaben oftmals auf Personalabteilung, Lohnbuchhaltung, Steuerberater und Geschäftsführung.</p>
<p>Fehlerhafte Angaben beweisen deshalb noch nicht, dass ein Geschäftsführer oder Personalverantwortlicher vorsätzlich täuschte. Vielmehr muss die Staatsanwaltschaft konkret feststellen, wer welche Angaben machte, welche Informationen zu diesem Zeitpunkt vorlagen und ob der Beschuldigte einen unberechtigten Leistungsbezug tatsächlich erkannte und wollte. Rein leichtfertiges Verhalten reicht nach der neuen BGH-Rechtsprechung nicht mehr aus.</p>
<h2>Kein Freispruch allein wegen der falschen Anklage</h2>
<p>Beschuldigte sollten das Urteil dennoch nicht als automatischen Weg zum Freispruch verstehen. Denn Gerichte dürfen den angeklagten Sachverhalt unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich anders bewerten. Deshalb kann aus dem Vorwurf des Subventionsbetrugs während des Verfahrens ein Betrugsvorwurf werden.</p>
<p>Allerdings muss die Beweisaufnahme dann sämtliche Merkmale des § 263 StGB tragen. Insbesondere darf das Gericht den für den Betrug notwendigen Vorsatz nicht lediglich aus der Unrichtigkeit der Anträge ableiten. Ebenso müssen Täuschung, Irrtum, Auszahlung und Schaden konkret miteinander verknüpft sein.</p>
<p>Außerdem können sich Unterschiede bei der Anzahl der Taten, beim Versuch, bei der Strafzumessung und bei der Einziehung ergeben. Deshalb muss die Verteidigung den gesamten Sachverhalt neu prüfen, anstatt lediglich die Bezeichnung des Straftatbestands auszutauschen.</p>
<h2>Gilt das Urteil auch für Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen?</h2>
<p>Das Urteil betrifft unmittelbar nur das Kurzarbeitergeld. Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Novemberhilfen oder Neustarthilfen können dagegen echte Subventionen sein, weil sie regelmäßig Unternehmen als Anspruchsinhabern zur Deckung betrieblicher Kosten zuflossen.</p>
<p>Deshalb lässt sich die Entscheidung nicht pauschal auf sämtliche Corona-Hilfen übertragen. Vielmehr kommt es darauf an, wem die konkrete Leistung materiell zustand, wofür sie bestimmt war und aus welchen Mitteln sie finanziert wurde. Auch Erstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen müssen gegebenenfalls getrennt vom eigentlichen Kurzarbeitergeld geprüft werden.</p>
<h2>Wie kann ein Strafverteidiger bei dem Vorwurf Kurzarbeitergeldbetrug helfen?</h2>
<p>Ein Strafverfahren wegen Kurzarbeitergeldbetrug beginnt häufig mit einer Durchsuchung, einer polizeilichen Vorladung oder einem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit. In dieser Situation sollten Beschuldigte keine vorschnelle Aussage abgeben. Denn bereits eine scheinbar harmlose Erklärung zu Arbeitszeiten, Zuständigkeiten oder internen Abläufen kann später gegen sie verwendet werden.</p>
<p>Als Strafverteidiger beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Danach prüfe ich, welche Anträge und Abrechnungslisten den Tatvorwurf tragen und auf welche Beweismittel sich die Staatsanwaltschaft stützt. Außerdem werte ich Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen, E-Mails, interne Anweisungen sowie die Kommunikation mit Steuerberatern und der Bundesagentur für Arbeit aus.</p>
<p>Anschließend muss die Verteidigung die Verantwortungsbereiche klar voneinander trennen. Wer erfasste die Arbeitszeiten? Wer bereitete die Abrechnungen vor? Welche Informationen erhielt die Geschäftsführung? Gab es Korrekturen, Missverständnisse oder wechselnde Einsatzzeiten? Und vor allem: Kann die Staatsanwaltschaft tatsächlich vorsätzliches Handeln nachweisen?</p>
<p>Fehlt es am Vorsatz, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs nicht in Betracht. Dann kann das Ziel der Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sein. Liegt dagegen ein nachweisbarer Fehler vor, müssen Schadenshöhe, Zahl der Einzeltaten, persönliche Verantwortlichkeit und mögliche Einziehung genau geprüft werden.</p>
<p>Auch in einer bereits laufenden Hauptverhandlung oder Revision kann das Urteil des BGH neue Verteidigungsansätze eröffnen. Denn eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs darf bei Kurzarbeitergeld nicht mehr erfolgen. Ob stattdessen sämtliche Voraussetzungen eines Betrugs festgestellt sind, muss das Gericht jedoch eigenständig und rechtsfehlerfrei prüfen.</p>
<h2>FAQ &#8211; Häufige Fragen zum Kurzarbeitergeldbetrug</h2>
<p><strong>Ist eine falsche Angabe im Antrag automatisch strafbar?</strong></p>
<p>Nein. Eine objektiv falsche Angabe reicht für einen Betrug nicht aus. Die Staatsanwaltschaft muss zusätzlich vorsätzliches Handeln nachweisen. Irrtümer, Organisationsmängel oder fehlerhafte Arbeitszeiterfassungen können deshalb anders zu beurteilen sein als bewusst fingierte Angaben.</p>
<p><strong>Kann auch ein Steuerberater wegen Kurzarbeitergeldbetrug verfolgt werden?</strong></p>
<p>Das hängt von seinem Wissen und seinem Tatbeitrag ab. Reicht ein Steuerberater Anträge aufgrund falscher Informationen des Mandanten ein, ohne deren Unrichtigkeit zu kennen, fehlt regelmäßig der Vorsatz. Kennt er dagegen das Vorgehen und unterstützt es bewusst, können Beihilfe oder Mittäterschaft in Betracht kommen.</p>
<p><strong>Hilft eine Rückzahlung des Kurzarbeitergeldes?</strong></p>
<p>Eine Rückzahlung beseitigt einen bereits vollendeten Betrug grundsätzlich nicht automatisch. Sie kann jedoch bei der Schadensbewertung, der Strafzumessung und den Bemühungen um Schadenswiedergutmachung zugunsten des Beschuldigten wirken.</p>
<p><strong>Was passiert mit bereits laufenden Verfahren wegen Subventionsbetrugs?</strong></p>
<p>Nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren müssen die neue Rechtslage berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht müssen deshalb prüfen, ob stattdessen ein vorsätzlicher Betrug nachweisbar ist. Fehlt es daran, kann eine Einstellung oder ein Freispruch in Betracht kommen.</p>
<p><strong>Können rechtskräftige Urteile jetzt wieder aufgenommen werden?</strong></p>
<p>Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eröffnet für sich genommen grundsätzlich keine Wiederaufnahme nach § 359 StPO. Bei noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen kann das Urteil dagegen unmittelbar berücksichtigt werden.</p>
<p><strong>Frühzeitige Verteidigung kann den Tatvorwurf grundlegend verändern</strong></p>
<p>Das Urteil des BGH zeigt, dass auch vermeintlich geklärte Verfahren rechtlich genau geprüft werden müssen. Kurzarbeitergeld ist keine Subvention, und deshalb darf die Strafjustiz nicht auf die erleichterten Voraussetzungen des § 264 StGB zurückgreifen. Stattdessen muss sie einen vorsätzlichen Betrug vollständig nachweisen.</p>
<p>Wer eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Anklage wegen Kurzarbeitergeldbetrug erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig einen im Wirtschaftsstrafrecht <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">erfahrenen Strafverteidiger</a> einschalten. Ich prüfe den Tatvorwurf, die betrieblichen Zuständigkeiten, den Vorsatznachweis, die Schadensberechnung sowie mögliche Maßnahmen der Vermögensabschöpfung. Ziel ist es, den Vorwurf bereits im Ermittlungsverfahren einzugrenzen und eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/kurzarbeitergeldbetrug-bgh-subventionsbetrug/">Kurzarbeitergeldbetrug ist kein Subventionsbetrug – BGH ordnet die Strafbarkeit neu ein</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Kurzarbeitergeldbetrug: BGH verneint Subventionsbetrug</h2>
<p>Eine falsche Einordnung kann ein Strafverfahren von Beginn an auf die falsche Spur setzen. Genau das zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2026. Der BGH hat entschieden: Kurzarbeitergeld ist keine Subvention im Sinne des § 264 StGB. Wer Kurzarbeitergeld durch falsche Angaben erlangt, begeht deshalb keinen Subventionsbetrug. Allerdings bedeutet das keineswegs, dass ein Kurzarbeitergeldbetrug straflos bleibt. Vielmehr kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 StGB in Betracht.</p>
<p>Die Unterscheidung ist für Beschuldigte dennoch entscheidend. Denn während <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264.html" target="_blank" rel="noopener">§ 264 StGB</a> unter bestimmten Voraussetzungen bereits leichtfertiges Handeln erfasst, setzt der Betrug nach § 263 StGB Vorsatz voraus. Gerade bei fehlerhaften Arbeitszeitaufzeichnungen, unübersichtlichen Zuständigkeiten oder falschen Abrechnungen kann deshalb die Frage nach dem Wissen und Wollen des Beschuldigten über den Ausgang des Verfahrens entscheiden.</p>
<h2>Der Fall: 60 Anträge und mehr als 1,5 Millionen Euro Kurzarbeitergeld</h2>
<p>Dem Urteil des BGH lag ein umfangreicher Sachverhalt zugrunde. Der Angeklagte leitete als Geschäftsführer beziehungsweise faktischer Geschäftsführer mehrere Gesellschaften. Während der Corona-Pandemie ließ er in insgesamt 60 Fällen Kurzarbeitergeld beantragen.</p>
<p>Dabei enthielten die Abrechnungslisten nach den Feststellungen des Landgerichts teilweise Personen, die gar nicht als Arbeitnehmer existierten. Andere Beschäftigte arbeiteten dagegen unverändert weiter, obwohl die Anträge einen Arbeitsausfall auswiesen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte insgesamt rund 1,54 Millionen Euro auf die Konten der Gesellschaften. Der Angeklagte soll auf diese Konten zugegriffen, das Geld abgehoben und für sich verwendet haben. An die angeblich von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer leitete er die Beträge nicht weiter.</p>
<p>Das Landgericht Osnabrück verurteilte ihn deshalb wegen Subventionsbetrugs in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Außerdem ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 1,5 Millionen Euro an. Der BGH änderte jedoch den Schuldspruch: Aus dem Subventionsbetrug wurde Betrug. Die Freiheitsstrafe blieb dennoch bestehen.</p>
<h2>Warum Kurzarbeitergeld keine Subvention ist</h2>
<p>Der Begriff der Subvention ist in § 264 Abs. 8 StGB gesetzlich definiert. Danach muss es sich unter anderem um eine Leistung aus öffentlichen Mitteln an einen Betrieb oder ein Unternehmen handeln. Außerdem muss die Leistung zumindest teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen.</p>
<p>Zwar stabilisiert Kurzarbeitergeld mittelbar Unternehmen, weil es Entlassungen verhindern und die Beschäftigten im Betrieb halten kann. Dennoch reicht diese wirtschaftliche Wirkung nach Ansicht des BGH nicht aus.</p>
<h2>Anspruchsinhaber sind die Arbeitnehmer</h2>
<p>Entscheidend ist zunächst, wem das Kurzarbeitergeld rechtlich zusteht. Obwohl die Bundesagentur für Arbeit das Geld zunächst an den Arbeitgeber zahlt, bleibt dieser nicht der materielle Anspruchsinhaber. Vielmehr steht der Anspruch nach § 95 SGB III den Arbeitnehmern zu.</p>
<p>Der Arbeitgeber beantragt das Kurzarbeitergeld, berechnet die Beträge und zahlt sie an seine Beschäftigten aus. Er handelt dabei jedoch lediglich für die Arbeitnehmer. Deshalb betrachtet der BGH den Arbeitgeber nicht als eigentlichen Leistungsempfänger, sondern als Vermittler der Sozialleistung.</p>
<p>Allein der Umstand, dass das Geld zunächst auf einem Firmenkonto eingeht, macht das Kurzarbeitergeld folglich noch nicht zu einer Leistung an das Unternehmen. Außerdem müssen die Merkmale „Leistung an einen Betrieb oder ein Unternehmen“ und „Förderung der Wirtschaft“ getrennt geprüft werden. Eine nur mittelbare Unterstützung des Unternehmens genügt daher nicht.</p>
<h2>Kurzarbeitergeld ist eine Versicherungsleistung</h2>
<p>Darüber hinaus finanziert sich das Kurzarbeitergeld aus den Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen diese Beiträge grundsätzlich gemeinsam.</p>
<p>Nach Auffassung des BGH handelt es sich deshalb nicht um eine gegenleistungsfreie staatliche Zuwendung. Vielmehr fließen die innerhalb des Versicherungssystems erhobenen Beiträge im Versicherungsfall an die Versicherten zurück. Auch aus diesem Grund erfüllt Kurzarbeitergeld nicht die Voraussetzungen einer Subvention im Sinne des § 264 StGB.</p>
<h2>Bedeutet das Urteil, dass Kurzarbeitergeldbetrug nicht mehr strafbar ist?</h2>
<p>Nein. Der BGH hat lediglich klargestellt, dass § 264 StGB nicht anwendbar ist. Liegen jedoch die Voraussetzungen des allgemeinen Betrugs vor, kann eine Verurteilung nach § 263 StGB erfolgen.</p>
<p>Dafür muss die Staatsanwaltschaft insbesondere nachweisen, dass der Beschuldigte bewusst falsche Angaben machte oder machen ließ. Außerdem müssen diese Angaben bei Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit einen Irrtum ausgelöst haben. Aufgrund dieses Irrtums muss die Behörde Kurzarbeitergeld ausgezahlt und dadurch einen Vermögensschaden erlitten haben.</p>
<p>Im entschiedenen Fall sah der BGH diese Voraussetzungen als erfüllt an. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen für jeden Abrechnungsmonat erneut die Antragstellung durch gutgläubige Mitarbeiter eines Steuerberaterbüros veranlasst. Deshalb änderte der BGH den Schuldspruch in 60 Fälle des Betrugs, ohne die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.</p>
<h2>Warum das BGH-Urteil für die Verteidigung so wichtig ist</h2>
<p>Auf den ersten Blick erscheint der Wechsel von § 264 StGB zu § 263 StGB lediglich als Austausch zweier Straftatbestände. Tatsächlich kann die neue Einordnung jedoch erhebliche Folgen haben.</p>
<p>Der Subventionsbetrug kennt in § 264 Abs. 5 StGB eine Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit. Deshalb konnte unter Umständen bereits ein besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß ausreichen. Der Betrug nach § 263 StGB verlangt dagegen Vorsatz. Fahrlässiges oder lediglich leichtfertiges Verhalten genügt nicht.</p>
<p>Gerade beim Kurzarbeitergeldbetrug liegt hier häufig der zentrale Ansatz der Verteidigung. In vielen Unternehmen änderte sich die Auftragslage während der Pandemie kurzfristig. Beschäftigte wechselten zwischen Kurzarbeit, regulärer Arbeit, Urlaub, Krankheit und Homeoffice. Außerdem verteilten Unternehmen die Aufgaben oftmals auf Personalabteilung, Lohnbuchhaltung, Steuerberater und Geschäftsführung.</p>
<p>Fehlerhafte Angaben beweisen deshalb noch nicht, dass ein Geschäftsführer oder Personalverantwortlicher vorsätzlich täuschte. Vielmehr muss die Staatsanwaltschaft konkret feststellen, wer welche Angaben machte, welche Informationen zu diesem Zeitpunkt vorlagen und ob der Beschuldigte einen unberechtigten Leistungsbezug tatsächlich erkannte und wollte. Rein leichtfertiges Verhalten reicht nach der neuen BGH-Rechtsprechung nicht mehr aus.</p>
<h2>Kein Freispruch allein wegen der falschen Anklage</h2>
<p>Beschuldigte sollten das Urteil dennoch nicht als automatischen Weg zum Freispruch verstehen. Denn Gerichte dürfen den angeklagten Sachverhalt unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich anders bewerten. Deshalb kann aus dem Vorwurf des Subventionsbetrugs während des Verfahrens ein Betrugsvorwurf werden.</p>
<p>Allerdings muss die Beweisaufnahme dann sämtliche Merkmale des § 263 StGB tragen. Insbesondere darf das Gericht den für den Betrug notwendigen Vorsatz nicht lediglich aus der Unrichtigkeit der Anträge ableiten. Ebenso müssen Täuschung, Irrtum, Auszahlung und Schaden konkret miteinander verknüpft sein.</p>
<p>Außerdem können sich Unterschiede bei der Anzahl der Taten, beim Versuch, bei der Strafzumessung und bei der Einziehung ergeben. Deshalb muss die Verteidigung den gesamten Sachverhalt neu prüfen, anstatt lediglich die Bezeichnung des Straftatbestands auszutauschen.</p>
<h2>Gilt das Urteil auch für Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen?</h2>
<p>Das Urteil betrifft unmittelbar nur das Kurzarbeitergeld. Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Novemberhilfen oder Neustarthilfen können dagegen echte Subventionen sein, weil sie regelmäßig Unternehmen als Anspruchsinhabern zur Deckung betrieblicher Kosten zuflossen.</p>
<p>Deshalb lässt sich die Entscheidung nicht pauschal auf sämtliche Corona-Hilfen übertragen. Vielmehr kommt es darauf an, wem die konkrete Leistung materiell zustand, wofür sie bestimmt war und aus welchen Mitteln sie finanziert wurde. Auch Erstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen müssen gegebenenfalls getrennt vom eigentlichen Kurzarbeitergeld geprüft werden.</p>
<h2>Wie kann ein Strafverteidiger bei dem Vorwurf Kurzarbeitergeldbetrug helfen?</h2>
<p>Ein Strafverfahren wegen Kurzarbeitergeldbetrug beginnt häufig mit einer Durchsuchung, einer polizeilichen Vorladung oder einem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit. In dieser Situation sollten Beschuldigte keine vorschnelle Aussage abgeben. Denn bereits eine scheinbar harmlose Erklärung zu Arbeitszeiten, Zuständigkeiten oder internen Abläufen kann später gegen sie verwendet werden.</p>
<p>Als Strafverteidiger beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Danach prüfe ich, welche Anträge und Abrechnungslisten den Tatvorwurf tragen und auf welche Beweismittel sich die Staatsanwaltschaft stützt. Außerdem werte ich Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen, E-Mails, interne Anweisungen sowie die Kommunikation mit Steuerberatern und der Bundesagentur für Arbeit aus.</p>
<p>Anschließend muss die Verteidigung die Verantwortungsbereiche klar voneinander trennen. Wer erfasste die Arbeitszeiten? Wer bereitete die Abrechnungen vor? Welche Informationen erhielt die Geschäftsführung? Gab es Korrekturen, Missverständnisse oder wechselnde Einsatzzeiten? Und vor allem: Kann die Staatsanwaltschaft tatsächlich vorsätzliches Handeln nachweisen?</p>
<p>Fehlt es am Vorsatz, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs nicht in Betracht. Dann kann das Ziel der Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sein. Liegt dagegen ein nachweisbarer Fehler vor, müssen Schadenshöhe, Zahl der Einzeltaten, persönliche Verantwortlichkeit und mögliche Einziehung genau geprüft werden.</p>
<p>Auch in einer bereits laufenden Hauptverhandlung oder Revision kann das Urteil des BGH neue Verteidigungsansätze eröffnen. Denn eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs darf bei Kurzarbeitergeld nicht mehr erfolgen. Ob stattdessen sämtliche Voraussetzungen eines Betrugs festgestellt sind, muss das Gericht jedoch eigenständig und rechtsfehlerfrei prüfen.</p>
<h2>FAQ &#8211; Häufige Fragen zum Kurzarbeitergeldbetrug</h2>
<p><strong>Ist eine falsche Angabe im Antrag automatisch strafbar?</strong></p>
<p>Nein. Eine objektiv falsche Angabe reicht für einen Betrug nicht aus. Die Staatsanwaltschaft muss zusätzlich vorsätzliches Handeln nachweisen. Irrtümer, Organisationsmängel oder fehlerhafte Arbeitszeiterfassungen können deshalb anders zu beurteilen sein als bewusst fingierte Angaben.</p>
<p><strong>Kann auch ein Steuerberater wegen Kurzarbeitergeldbetrug verfolgt werden?</strong></p>
<p>Das hängt von seinem Wissen und seinem Tatbeitrag ab. Reicht ein Steuerberater Anträge aufgrund falscher Informationen des Mandanten ein, ohne deren Unrichtigkeit zu kennen, fehlt regelmäßig der Vorsatz. Kennt er dagegen das Vorgehen und unterstützt es bewusst, können Beihilfe oder Mittäterschaft in Betracht kommen.</p>
<p><strong>Hilft eine Rückzahlung des Kurzarbeitergeldes?</strong></p>
<p>Eine Rückzahlung beseitigt einen bereits vollendeten Betrug grundsätzlich nicht automatisch. Sie kann jedoch bei der Schadensbewertung, der Strafzumessung und den Bemühungen um Schadenswiedergutmachung zugunsten des Beschuldigten wirken.</p>
<p><strong>Was passiert mit bereits laufenden Verfahren wegen Subventionsbetrugs?</strong></p>
<p>Nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren müssen die neue Rechtslage berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht müssen deshalb prüfen, ob stattdessen ein vorsätzlicher Betrug nachweisbar ist. Fehlt es daran, kann eine Einstellung oder ein Freispruch in Betracht kommen.</p>
<p><strong>Können rechtskräftige Urteile jetzt wieder aufgenommen werden?</strong></p>
<p>Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eröffnet für sich genommen grundsätzlich keine Wiederaufnahme nach § 359 StPO. Bei noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen kann das Urteil dagegen unmittelbar berücksichtigt werden.</p>
<p><strong>Frühzeitige Verteidigung kann den Tatvorwurf grundlegend verändern</strong></p>
<p>Das Urteil des BGH zeigt, dass auch vermeintlich geklärte Verfahren rechtlich genau geprüft werden müssen. Kurzarbeitergeld ist keine Subvention, und deshalb darf die Strafjustiz nicht auf die erleichterten Voraussetzungen des § 264 StGB zurückgreifen. Stattdessen muss sie einen vorsätzlichen Betrug vollständig nachweisen.</p>
<p>Wer eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Anklage wegen Kurzarbeitergeldbetrug erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig einen im Wirtschaftsstrafrecht <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">erfahrenen Strafverteidiger</a> einschalten. Ich prüfe den Tatvorwurf, die betrieblichen Zuständigkeiten, den Vorsatznachweis, die Schadensberechnung sowie mögliche Maßnahmen der Vermögensabschöpfung. Ziel ist es, den Vorwurf bereits im Ermittlungsverfahren einzugrenzen und eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/kurzarbeitergeldbetrug-bgh-subventionsbetrug/">Kurzarbeitergeldbetrug ist kein Subventionsbetrug – BGH ordnet die Strafbarkeit neu ein</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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		<title>BGH zu erweiterte Einziehung und richterlichen Hinweis</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-erweiterte-einziehung-richterlichen-hinweis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Jul 2026 13:28:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12622</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Erweiterte Einziehung: Richterlicher Hinweis nach § 265 StPO – BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025</h2>
<h3>Erweiterte Einziehung und richterlicher Hinweis: Was müssen Beschuldigte wissen?</h3>
<p>Ein Strafverfahren kann für den Angeklagten nicht nur mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe enden. Vielmehr kann das Gericht zusätzlich erhebliche Vermögenswerte einziehen. Dabei kann sich die Einziehung sogar auf Gelder oder Gegenstände beziehen, die nicht aus der angeklagten Tat, sondern aus anderen rechtswidrigen Taten stammen sollen. Für Beschuldigte, Unternehmer und Geschäftsführer stellt sich deshalb häufig die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine solche erweiterte Einziehung bereits in der Anklageschrift ausdrücklich ankündigen muss. Ebenso wichtig ist die Frage, ob das Gericht später Vermögen einziehen darf, obwohl die Anklage diese Rechtsfolge zunächst nicht erwähnt hat. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 1 StR 433/25 – hat der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen erweiterter Einziehung und richterlichem Hinweis weiter präzisiert. Die Entscheidung erleichtert einerseits die Durchführung eines Einziehungsverfahrens. Andererseits bestätigt sie jedoch, dass der Angeklagte vor einer überraschenden Vermögensabschöpfung geschützt werden muss.</p>
<h2>Der Fall vor dem Bundesgerichtshof</h2>
<p>Das Landgericht Ingolstadt hatte in einem abgetrennten Einziehungsverfahren die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.560 Euro angeordnet. Rechtsgrundlage waren § 73a Abs. 1 StGB und § 73c Satz 1 StGB. Die ursprüngliche Anklageschrift vom 3. November 2021 enthielt allerdings keine ausdrückliche Darstellung der später angeordneten erweiterten Einziehung. Dennoch hielt der Bundesgerichtshof die zugelassene Anklage für eine ausreichende verfahrensrechtliche Grundlage. Deshalb war weder eine neue Anklage noch eine gesonderte Antragsschrift erforderlich. Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten. Zugleich erläuterte er, welche verfahrensrechtlichen Anforderungen gelten, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine erweiterte Einziehung in Betracht zieht.</p>
<h2>Was ist die erweiterte Einziehung?</h2>
<p>Die Rechtsgrundlage der erweiterten Einziehung findet sich in § 73a Abs. 1 StGB. Während § 73 StGB Vermögenswerte betrifft, die der Täter durch die konkret abgeurteilte Tat oder für diese Tat erlangt hat, geht § 73a StGB weiter. Danach kann das Gericht auch Gegenstände einziehen, die aus anderen rechtswidrigen Taten stammen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Es genügt daher nicht, dass das Vermögen lediglich ungewöhnlich hoch ist oder seine Herkunft nicht sofort nachvollziehbar erscheint. Ist der ursprünglich erlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden, kann das Gericht gemäß § 73c StGB die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrages anordnen. Deshalb kann die erweiterte Einziehung auch dann zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen, wenn das angeblich aus Straftaten stammende Geld längst ausgegeben, übertragen oder mit legalem Vermögen vermischt wurde.</p>
<h2>Keine gesonderte Antragsschrift im subjektiven Verfahren</h2>
<p>Der BGH unterscheidet in seinem Beschluss zwischen dem subjektiven Einziehungsverfahren und dem objektiven Verfahren der selbstständigen Einziehung. Das subjektive Verfahren richtet sich gegen einen Angeklagten, gegen den zugleich wegen einer konkreten Straftat verhandelt wird. In diesem Verfahren kann das Gericht neben der Strafe auch die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB anordnen. Dagegen betrifft das objektive Verfahren eine selbstständige Einziehung nach § 76a StGB. Ein solches Verfahren kann insbesondere dann stattfinden, wenn eine strafrechtliche Verurteilung aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Für die selbstständige Einziehung verlangt § 435 StPO grundsätzlich eine gesonderte Antragsschrift der Staatsanwaltschaft. Außerdem schließt sich ein eigenes Zwischenverfahren an. Für die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB gelten diese zusätzlichen Voraussetzungen jedoch nicht. Nach Ansicht des BGH reicht die bereits zugelassene Anklage aus, weil sie den Lebenssachverhalt und damit den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens festlegt.</p>
<h2>Warum umfasst die Anklage auch die erweiterte Einziehung?</h2>
<p>Nach § 264 StPO bildet die in der Anklage bezeichnete prozessuale Tat den Gegenstand des Urteils. Dazu gehört nicht nur der eigentliche strafrechtliche Vorwurf. Vielmehr erfasst der Lebenssachverhalt auch die wirtschaftlichen Vorteile, die dem Angeklagten oder einem begünstigten Dritten durch die Tat zugeflossen sein sollen. Der BGH überträgt diesen Grundsatz nun ausdrücklich auch auf Vermögenswerte, die nach § 73a StGB aus anderen rechtswidrigen Taten stammen sollen. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft die erweiterte Einziehung nicht bereits in einem besonderen Abschnitt der Anklage beantragen. Ebenso wenig benötigt das Gericht eine Nachtragsanklage, nur weil es später die Voraussetzungen des § 73a StGB prüft. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht den Angeklagten ohne Vorwarnung mit einer Einziehungsentscheidung überraschen darf.</p>
<h2>Erweiterte Einziehung: Richterlicher Hinweis bleibt erforderlich</h2>
<p>Fehlt die erweiterte Einziehung in der Anklageschrift, muss das Gericht dem Angeklagten einen richterlichen Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erteilen. Die Einziehung stellt eine Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB dar. Deshalb muss der Angeklagte rechtzeitig erfahren, dass das Gericht eine solche Rechtsfolge erwägt. Der Hinweis erfüllt dabei einen wichtigen Zweck. Der Angeklagte soll seine Verteidigung nicht nur auf den Schuld- und Strafausspruch ausrichten müssen. Vielmehr soll er auch Gelegenheit erhalten, sich gezielt gegen den drohenden Verlust seines Vermögens zu verteidigen.</p>
<p>Daher kann er nach einem entsprechenden Hinweis insbesondere zu folgenden Fragen vortragen:</p>
<p>Woher stammt der betroffene Vermögenswert?<br />
Wann wurde das Geld oder der Gegenstand erworben?<br />
Handelt es sich um legales Einkommen oder legal gebildetes Vermögen?<br />
Gehört der Gegenstand überhaupt dem Angeklagten?<br />
Bestehen Rechte des Ehepartners, eines Unternehmens oder anderer Dritter?<br />
Ist der vom Gericht angenommene Wert zutreffend?<br />
Ist der Vermögenswert noch vorhanden?<br />
Liegen die Voraussetzungen des § 73a StGB tatsächlich vor?</p>
<p>Ohne einen klaren Hinweis könnte der Angeklagte davon ausgehen, dass allein die angeklagten Straftaten und die dafür zu erwartende Strafe Gegenstand der Hauptverhandlung sind. Deshalb darf das Gericht die erweiterte Einziehung nicht erstmals mit der Urteilsverkündung offenbaren.</p>
<h2>Die frühere Rechtsprechung des Großen Senats</h2>
<p>Der Beschluss vom 17. Dezember 2025 führt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fort. Bereits der Große Senat für Strafsachen hatte mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 – GSSt 1/20 – entschieden, dass das Gericht auf eine mögliche Einziehung des Wertes von Taterträgen hinweisen muss, wenn weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss diese Rechtsfolge erwähnt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die für die Einziehung maßgeblichen Tatsachen bereits in der Anklageschrift beschrieben wurden. Denn die Kenntnis einzelner Tatsachen bedeutet noch nicht, dass der Angeklagte auch deren mögliche Bedeutung für eine Einziehungsentscheidung erkennt. Der Beschluss 1 StR 433/25 überträgt diese Linie ausdrücklich auf die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB.</p>
<h2>Warum ist der richterliche Hinweis für die Verteidigung wichtig?</h2>
<p>Die Verteidigung gegen eine erweiterte Einziehung unterscheidet sich häufig deutlich von der Verteidigung gegen den eigentlichen Tatvorwurf. Während sich der Schuldvorwurf auf eine bestimmte angeklagte Tat bezieht, kann die erweiterte Einziehung weitere und teilweise lange zurückliegende Vermögensbewegungen erfassen. Deshalb muss die Verteidigung möglicherweise Kontoauszüge, Kaufverträge, Darlehensunterlagen, Steuerbescheide oder Geschäftsunterlagen auswerten. Außerdem können Sachverständige, Steuerberater oder Analysten erforderlich sein, damit sich die legale Herkunft eines Vermögenswertes nachvollziehbar darstellen lässt. Erteilt das Gericht den Hinweis erst sehr spät, kann die Verteidigung deshalb zusätzliche Zeit benötigen. In einem solchen Fall kommt ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 und Abs. 4 StPO in Betracht, sofern eine sofortige sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist. Der richterliche Hinweis darf daher nicht zu einer bloßen Formalität werden. Vielmehr muss der Angeklagte tatsächlich die Möglichkeit erhalten, seine Verteidigung an die neue Verfahrenslage anzupassen.</p>
<h2>Kritik an der BGH-Entscheidung</h2>
<p>Die Entscheidung ist aus Verteidigersicht ambivalent. Einerseits ist nachvollziehbar, dass ein bereits eröffnetes Strafverfahren nicht allein deshalb eine neue Anklage benötigt, weil das Gericht zusätzlich eine erweiterte Einziehung prüft. Andererseits darf die erweiterte Einziehung nicht als unwesentliche Nebenfolge behandelt werden. Gerade die Formulierung des BGH, das Fehlen der Einziehung in der Anklageschrift führe „lediglich“ zu einer Hinweispflicht, erscheint aus Sicht des Betroffenen zu zurückhaltend. Denn eine Einziehung von mehreren Zehntausend, Hunderttausend oder sogar Millionen Euro kann den Angeklagten wirtschaftlich stärker treffen als die eigentliche Strafe. Deshalb muss der Hinweis konkret, eindeutig und rechtzeitig erfolgen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Vorschriften der Vermögensabschöpfung reicht nicht immer aus, wenn unklar bleibt, welche Vermögenswerte und welche Einziehungsart das Gericht prüft. Außerdem sollte das Gericht erkennen lassen, auf welche tatsächlichen Umstände es die mögliche erweiterte Einziehung stützen will. Nur dann kann die Verteidigung gezielt Unterlagen vorlegen, Beweisanträge stellen und alternative Erklärungen für die Herkunft des Vermögens aufzeigen.</p>
<h2>Welche Folgen hat ein fehlender Hinweis?</h2>
<p>Ordnet das Gericht eine erweiterte Einziehung an, obwohl es zuvor keinen erforderlichen Hinweis nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__265.html" target="_blank" rel="noopener">§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO</a> erteilt hat, liegt ein Verfahrensfehler vor. Allerdings führt der Fehler nicht in jedem Fall automatisch zur vollständigen Aufhebung des Urteils. Vielmehr prüft das Revisionsgericht, ob die Einziehungsentscheidung auf dem unterbliebenen Hinweis beruhen kann. Die Revision muss deshalb regelmäßig darlegen, wie sich der Angeklagte nach einem ordnungsgemäßen Hinweis anders und wirksamer hätte verteidigen können. Beispielsweise kann sie aufzeigen, welche Unterlagen vorgelegt, welche Zeugen benannt oder welche Erklärungen zur legalen Herkunft des Vermögens abgegeben worden wären. Deshalb sollte die Verteidigung bereits während der Hauptverhandlung darauf achten, ob ein hinreichend bestimmter Hinweis erteilt und im Sitzungsprotokoll festgehalten wurde.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger bei einer erweiterten Einziehung?</h2>
<p>Bei einer drohenden erweiterten Einziehung muss der Strafverteidiger sowohl das materielle Einziehungsrecht als auch die strafprozessualen Anforderungen prüfen. Dazu gehören insbesondere folgende Fragen:</p>
<p>Ist die Anlasstat ausreichend festgestellt?<br />
Darf § 73a StGB im konkreten Fall angewendet werden?<br />
Ist das Gericht tatsächlich von einer deliktischen Herkunft überzeugt?<br />
Beruht die Annahme lediglich auf Vermutungen?<br />
Wurden legale Einkünfte und Vermögenszuflüsse berücksichtigt?<br />
Ist der Einziehungsbetrag nachvollziehbar berechnet?<br />
Liegt eine unzulässige Doppelabschöpfung vor?<br />
Hat das Gericht rechtzeitig einen richterlichen Hinweis erteilt?<br />
Benötigt die Verteidigung nach dem Hinweis zusätzliche Vorbereitungszeit?</p>
<p>Gerade bei Unternehmen, Selbstständigen und Geschäftsführern lassen sich Vermögensbewegungen häufig nur anhand umfangreicher Buchhaltungs-, Steuer- und Bankunterlagen erklären. Deshalb sollte die Verteidigung frühzeitig eine nachvollziehbare Vermögensaufstellung entwickeln.</p>
<h2>Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson</h2>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> vertrete ich Beschuldigte in Wirtschaftsstrafverfahren, Einziehungsverfahren und Verfahren der Vermögensabschöpfung. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dabei prüfe ich sowohl den strafrechtlichen Tatvorwurf als auch die Voraussetzungen der Einziehung, des Vermögensarrestes und der Beschlagnahme. Sofern komplexe Zahlungsströme oder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgewertet werden müssen, arbeite ich bei Bedarf mit Analysten, Steuerberatern und weiteren Spezialisten zusammen.</p>
<p>Der BGH-Beschluss vom 17. Dezember 2025 zeigt, dass eine fehlende Erwähnung in der Anklageschrift die erweiterte Einziehung nicht grundsätzlich verhindert. Dennoch darf das Gericht den Angeklagten nicht mit einer solchen Entscheidung überraschen. Ein klarer und rechtzeitiger richterlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO bleibt deshalb unverzichtbar. Wer von einer erweiterten Einziehung betroffen ist, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob das Gericht die Verfahrensvorschriften eingehalten hat und ob die behauptete deliktische Herkunft der Vermögenswerte tatsächlich nachweisbar ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-erweiterte-einziehung-richterlichen-hinweis/">BGH zu erweiterte Einziehung und richterlichen Hinweis</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Erweiterte Einziehung: Richterlicher Hinweis nach § 265 StPO – BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025</h2>
<h3>Erweiterte Einziehung und richterlicher Hinweis: Was müssen Beschuldigte wissen?</h3>
<p>Ein Strafverfahren kann für den Angeklagten nicht nur mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe enden. Vielmehr kann das Gericht zusätzlich erhebliche Vermögenswerte einziehen. Dabei kann sich die Einziehung sogar auf Gelder oder Gegenstände beziehen, die nicht aus der angeklagten Tat, sondern aus anderen rechtswidrigen Taten stammen sollen. Für Beschuldigte, Unternehmer und Geschäftsführer stellt sich deshalb häufig die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine solche erweiterte Einziehung bereits in der Anklageschrift ausdrücklich ankündigen muss. Ebenso wichtig ist die Frage, ob das Gericht später Vermögen einziehen darf, obwohl die Anklage diese Rechtsfolge zunächst nicht erwähnt hat. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 1 StR 433/25 – hat der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen erweiterter Einziehung und richterlichem Hinweis weiter präzisiert. Die Entscheidung erleichtert einerseits die Durchführung eines Einziehungsverfahrens. Andererseits bestätigt sie jedoch, dass der Angeklagte vor einer überraschenden Vermögensabschöpfung geschützt werden muss.</p>
<h2>Der Fall vor dem Bundesgerichtshof</h2>
<p>Das Landgericht Ingolstadt hatte in einem abgetrennten Einziehungsverfahren die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.560 Euro angeordnet. Rechtsgrundlage waren § 73a Abs. 1 StGB und § 73c Satz 1 StGB. Die ursprüngliche Anklageschrift vom 3. November 2021 enthielt allerdings keine ausdrückliche Darstellung der später angeordneten erweiterten Einziehung. Dennoch hielt der Bundesgerichtshof die zugelassene Anklage für eine ausreichende verfahrensrechtliche Grundlage. Deshalb war weder eine neue Anklage noch eine gesonderte Antragsschrift erforderlich. Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten. Zugleich erläuterte er, welche verfahrensrechtlichen Anforderungen gelten, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine erweiterte Einziehung in Betracht zieht.</p>
<h2>Was ist die erweiterte Einziehung?</h2>
<p>Die Rechtsgrundlage der erweiterten Einziehung findet sich in § 73a Abs. 1 StGB. Während § 73 StGB Vermögenswerte betrifft, die der Täter durch die konkret abgeurteilte Tat oder für diese Tat erlangt hat, geht § 73a StGB weiter. Danach kann das Gericht auch Gegenstände einziehen, die aus anderen rechtswidrigen Taten stammen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Es genügt daher nicht, dass das Vermögen lediglich ungewöhnlich hoch ist oder seine Herkunft nicht sofort nachvollziehbar erscheint. Ist der ursprünglich erlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden, kann das Gericht gemäß § 73c StGB die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrages anordnen. Deshalb kann die erweiterte Einziehung auch dann zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen, wenn das angeblich aus Straftaten stammende Geld längst ausgegeben, übertragen oder mit legalem Vermögen vermischt wurde.</p>
<h2>Keine gesonderte Antragsschrift im subjektiven Verfahren</h2>
<p>Der BGH unterscheidet in seinem Beschluss zwischen dem subjektiven Einziehungsverfahren und dem objektiven Verfahren der selbstständigen Einziehung. Das subjektive Verfahren richtet sich gegen einen Angeklagten, gegen den zugleich wegen einer konkreten Straftat verhandelt wird. In diesem Verfahren kann das Gericht neben der Strafe auch die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB anordnen. Dagegen betrifft das objektive Verfahren eine selbstständige Einziehung nach § 76a StGB. Ein solches Verfahren kann insbesondere dann stattfinden, wenn eine strafrechtliche Verurteilung aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Für die selbstständige Einziehung verlangt § 435 StPO grundsätzlich eine gesonderte Antragsschrift der Staatsanwaltschaft. Außerdem schließt sich ein eigenes Zwischenverfahren an. Für die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB gelten diese zusätzlichen Voraussetzungen jedoch nicht. Nach Ansicht des BGH reicht die bereits zugelassene Anklage aus, weil sie den Lebenssachverhalt und damit den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens festlegt.</p>
<h2>Warum umfasst die Anklage auch die erweiterte Einziehung?</h2>
<p>Nach § 264 StPO bildet die in der Anklage bezeichnete prozessuale Tat den Gegenstand des Urteils. Dazu gehört nicht nur der eigentliche strafrechtliche Vorwurf. Vielmehr erfasst der Lebenssachverhalt auch die wirtschaftlichen Vorteile, die dem Angeklagten oder einem begünstigten Dritten durch die Tat zugeflossen sein sollen. Der BGH überträgt diesen Grundsatz nun ausdrücklich auch auf Vermögenswerte, die nach § 73a StGB aus anderen rechtswidrigen Taten stammen sollen. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft die erweiterte Einziehung nicht bereits in einem besonderen Abschnitt der Anklage beantragen. Ebenso wenig benötigt das Gericht eine Nachtragsanklage, nur weil es später die Voraussetzungen des § 73a StGB prüft. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht den Angeklagten ohne Vorwarnung mit einer Einziehungsentscheidung überraschen darf.</p>
<h2>Erweiterte Einziehung: Richterlicher Hinweis bleibt erforderlich</h2>
<p>Fehlt die erweiterte Einziehung in der Anklageschrift, muss das Gericht dem Angeklagten einen richterlichen Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erteilen. Die Einziehung stellt eine Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB dar. Deshalb muss der Angeklagte rechtzeitig erfahren, dass das Gericht eine solche Rechtsfolge erwägt. Der Hinweis erfüllt dabei einen wichtigen Zweck. Der Angeklagte soll seine Verteidigung nicht nur auf den Schuld- und Strafausspruch ausrichten müssen. Vielmehr soll er auch Gelegenheit erhalten, sich gezielt gegen den drohenden Verlust seines Vermögens zu verteidigen.</p>
<p>Daher kann er nach einem entsprechenden Hinweis insbesondere zu folgenden Fragen vortragen:</p>

Woher stammt der betroffene Vermögenswert?
Wann wurde das Geld oder der Gegenstand erworben?
Handelt es sich um legales Einkommen oder legal gebildetes Vermögen?
Gehört der Gegenstand überhaupt dem Angeklagten?
Bestehen Rechte des Ehepartners, eines Unternehmens oder anderer Dritter?
Ist der vom Gericht angenommene Wert zutreffend?
Ist der Vermögenswert noch vorhanden?
Liegen die Voraussetzungen des § 73a StGB tatsächlich vor?

<p>Ohne einen klaren Hinweis könnte der Angeklagte davon ausgehen, dass allein die angeklagten Straftaten und die dafür zu erwartende Strafe Gegenstand der Hauptverhandlung sind. Deshalb darf das Gericht die erweiterte Einziehung nicht erstmals mit der Urteilsverkündung offenbaren.</p>
<h2>Die frühere Rechtsprechung des Großen Senats</h2>
<p>Der Beschluss vom 17. Dezember 2025 führt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fort. Bereits der Große Senat für Strafsachen hatte mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 – GSSt 1/20 – entschieden, dass das Gericht auf eine mögliche Einziehung des Wertes von Taterträgen hinweisen muss, wenn weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss diese Rechtsfolge erwähnt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die für die Einziehung maßgeblichen Tatsachen bereits in der Anklageschrift beschrieben wurden. Denn die Kenntnis einzelner Tatsachen bedeutet noch nicht, dass der Angeklagte auch deren mögliche Bedeutung für eine Einziehungsentscheidung erkennt. Der Beschluss 1 StR 433/25 überträgt diese Linie ausdrücklich auf die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB.</p>
<h2>Warum ist der richterliche Hinweis für die Verteidigung wichtig?</h2>
<p>Die Verteidigung gegen eine erweiterte Einziehung unterscheidet sich häufig deutlich von der Verteidigung gegen den eigentlichen Tatvorwurf. Während sich der Schuldvorwurf auf eine bestimmte angeklagte Tat bezieht, kann die erweiterte Einziehung weitere und teilweise lange zurückliegende Vermögensbewegungen erfassen. Deshalb muss die Verteidigung möglicherweise Kontoauszüge, Kaufverträge, Darlehensunterlagen, Steuerbescheide oder Geschäftsunterlagen auswerten. Außerdem können Sachverständige, Steuerberater oder Analysten erforderlich sein, damit sich die legale Herkunft eines Vermögenswertes nachvollziehbar darstellen lässt. Erteilt das Gericht den Hinweis erst sehr spät, kann die Verteidigung deshalb zusätzliche Zeit benötigen. In einem solchen Fall kommt ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 und Abs. 4 StPO in Betracht, sofern eine sofortige sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist. Der richterliche Hinweis darf daher nicht zu einer bloßen Formalität werden. Vielmehr muss der Angeklagte tatsächlich die Möglichkeit erhalten, seine Verteidigung an die neue Verfahrenslage anzupassen.</p>
<h2>Kritik an der BGH-Entscheidung</h2>
<p>Die Entscheidung ist aus Verteidigersicht ambivalent. Einerseits ist nachvollziehbar, dass ein bereits eröffnetes Strafverfahren nicht allein deshalb eine neue Anklage benötigt, weil das Gericht zusätzlich eine erweiterte Einziehung prüft. Andererseits darf die erweiterte Einziehung nicht als unwesentliche Nebenfolge behandelt werden. Gerade die Formulierung des BGH, das Fehlen der Einziehung in der Anklageschrift führe „lediglich“ zu einer Hinweispflicht, erscheint aus Sicht des Betroffenen zu zurückhaltend. Denn eine Einziehung von mehreren Zehntausend, Hunderttausend oder sogar Millionen Euro kann den Angeklagten wirtschaftlich stärker treffen als die eigentliche Strafe. Deshalb muss der Hinweis konkret, eindeutig und rechtzeitig erfolgen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Vorschriften der Vermögensabschöpfung reicht nicht immer aus, wenn unklar bleibt, welche Vermögenswerte und welche Einziehungsart das Gericht prüft. Außerdem sollte das Gericht erkennen lassen, auf welche tatsächlichen Umstände es die mögliche erweiterte Einziehung stützen will. Nur dann kann die Verteidigung gezielt Unterlagen vorlegen, Beweisanträge stellen und alternative Erklärungen für die Herkunft des Vermögens aufzeigen.</p>
<h2>Welche Folgen hat ein fehlender Hinweis?</h2>
<p>Ordnet das Gericht eine erweiterte Einziehung an, obwohl es zuvor keinen erforderlichen Hinweis nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__265.html" target="_blank" rel="noopener">§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO</a> erteilt hat, liegt ein Verfahrensfehler vor. Allerdings führt der Fehler nicht in jedem Fall automatisch zur vollständigen Aufhebung des Urteils. Vielmehr prüft das Revisionsgericht, ob die Einziehungsentscheidung auf dem unterbliebenen Hinweis beruhen kann. Die Revision muss deshalb regelmäßig darlegen, wie sich der Angeklagte nach einem ordnungsgemäßen Hinweis anders und wirksamer hätte verteidigen können. Beispielsweise kann sie aufzeigen, welche Unterlagen vorgelegt, welche Zeugen benannt oder welche Erklärungen zur legalen Herkunft des Vermögens abgegeben worden wären. Deshalb sollte die Verteidigung bereits während der Hauptverhandlung darauf achten, ob ein hinreichend bestimmter Hinweis erteilt und im Sitzungsprotokoll festgehalten wurde.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger bei einer erweiterten Einziehung?</h2>
<p>Bei einer drohenden erweiterten Einziehung muss der Strafverteidiger sowohl das materielle Einziehungsrecht als auch die strafprozessualen Anforderungen prüfen. Dazu gehören insbesondere folgende Fragen:</p>

Ist die Anlasstat ausreichend festgestellt?
Darf § 73a StGB im konkreten Fall angewendet werden?
Ist das Gericht tatsächlich von einer deliktischen Herkunft überzeugt?
Beruht die Annahme lediglich auf Vermutungen?
Wurden legale Einkünfte und Vermögenszuflüsse berücksichtigt?
Ist der Einziehungsbetrag nachvollziehbar berechnet?
Liegt eine unzulässige Doppelabschöpfung vor?
Hat das Gericht rechtzeitig einen richterlichen Hinweis erteilt?
Benötigt die Verteidigung nach dem Hinweis zusätzliche Vorbereitungszeit?

<p>Gerade bei Unternehmen, Selbstständigen und Geschäftsführern lassen sich Vermögensbewegungen häufig nur anhand umfangreicher Buchhaltungs-, Steuer- und Bankunterlagen erklären. Deshalb sollte die Verteidigung frühzeitig eine nachvollziehbare Vermögensaufstellung entwickeln.</p>
<h2>Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson</h2>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> vertrete ich Beschuldigte in Wirtschaftsstrafverfahren, Einziehungsverfahren und Verfahren der Vermögensabschöpfung. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dabei prüfe ich sowohl den strafrechtlichen Tatvorwurf als auch die Voraussetzungen der Einziehung, des Vermögensarrestes und der Beschlagnahme. Sofern komplexe Zahlungsströme oder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgewertet werden müssen, arbeite ich bei Bedarf mit Analysten, Steuerberatern und weiteren Spezialisten zusammen.</p>
<p>Der BGH-Beschluss vom 17. Dezember 2025 zeigt, dass eine fehlende Erwähnung in der Anklageschrift die erweiterte Einziehung nicht grundsätzlich verhindert. Dennoch darf das Gericht den Angeklagten nicht mit einer solchen Entscheidung überraschen. Ein klarer und rechtzeitiger richterlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO bleibt deshalb unverzichtbar. Wer von einer erweiterten Einziehung betroffen ist, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob das Gericht die Verfahrensvorschriften eingehalten hat und ob die behauptete deliktische Herkunft der Vermögenswerte tatsächlich nachweisbar ist.</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-erweiterte-einziehung-richterlichen-hinweis/">BGH zu erweiterte Einziehung und richterlichen Hinweis</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>BGH zu Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-herausgabe-sichergestellter-vermoegenswerte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Jun 2026 06:47:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12625</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte – BGH setzt Verständigung klare Grenzen</h2>
<h3>Darf ein Angeklagter im Rahmen einer Verständigung auf sein Vermögen verzichten?</h3>
<p>In Strafverfahren stellt sich häufig nicht nur die Frage nach einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Vielmehr geht es zugleich um Bargeld, Bankguthaben, Fahrzeuge, Schmuck, Kryptowährungen oder andere Gegenstände, welche die Ermittlungsbehörden zuvor sichergestellt haben. Deshalb besitzt die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte für viele Beschuldigte erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Oktober 2025 – 5 StR 235/25 – die Rechte von Angeklagten gestärkt. Danach darf ein Gericht eine Verständigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__257c.html" target="_blank" rel="noopener">§ 257c StPO</a> nicht davon abhängig machen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte verzichtet, wenn dieser Verzicht eine förmliche Einziehungsentscheidung ersetzen soll. Die Entscheidung betrifft damit nicht nur das Einziehungsrecht. Sie setzt zugleich wichtige Grenzen für Absprachen im Strafprozess.</p>
<h2>Der zugrunde liegende Fall</h2>
<p>Das Landgericht hatte zwei Angeklagte unter anderem wegen mehrerer Fälle des Banden- und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt. Außerdem standen sichergestelltes Geld und weitere Gegenstände im Raum. Während der Hauptverhandlung führte das Gericht Gespräche über eine Verständigung. Es stellte den Angeklagten bestimmte Strafober- und Strafuntergrenzen sowie eine Verschonung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ab der Urteilsverkündung in Aussicht. Im Gegenzug sollten die Angeklagten Geständnisse ablegen. Außerdem sollten sie auf die Herausgabe der im Verfahren sichergestellten Gegenstände verzichten. Beide Angeklagte ließen sich darauf ein. Dennoch griffen sie die Urteile später mit ihren Revisionen an. Dabei rügten sie insbesondere, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte kein zulässiger Gegenstand einer Verständigung gewesen sei. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation.</p>
<h2>Welche Rechtsgrundlage gilt für eine Verständigung?</h2>
<p>Die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren regelt § 257c StPO. Danach dürfen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagter in geeigneten Fällen über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verhandeln. Allerdings erlaubt das Gesetz keine freie Vereinbarung über sämtliche Folgen eines Strafverfahrens. Gegenstand einer Verständigung dürfen vielmehr nur sein:</p>
<p>Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils oder eines dazugehörigen Beschlusses sein können,<br />
sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen,<br />
das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten.</p>
<p>Der Schuldspruch darf dagegen nicht ausgehandelt werden. Ebenso wenig dürfen die Beteiligten zwingende gesetzliche Entscheidungen durch eine informelle Absprache umgehen. Gerade an dieser Grenze setzt das Urteil des BGH an.</p>
<h2>Warum ist der Verzicht auf die Herausgabe unzulässig?</h2>
<p>Der BGH stellt zunächst klar, dass ein Herausgabeverzicht keine Rechtsfolge darstellt, die selbst Inhalt des Strafurteils sein kann. Außerdem handelt es sich nicht um eine bloße verfahrensbezogene Maßnahme. Zwar könnte man den Verzicht als Prozessverhalten des Angeklagten ansehen, weil er ihn während der Hauptverhandlung erklärt. Dennoch darf ein solcher Verzicht nicht Gegenstand der Verständigung sein, wenn er die Einziehung von Vermögenswerten ersetzen soll. Denn dadurch würden die Beteiligten die gesetzlichen Regelungen über die Einziehung umgehen. Hat ein Täter oder Teilnehmer durch eine Straftat etwas erlangt, ordnet das Gericht nach § 73 StGB grundsätzlich die Einziehung dieses Tatertrages an. Ist der konkrete Gegenstand nicht mehr vorhanden, kommt gemäß § 73c StGB die Einziehung des entsprechenden Wertes in Betracht. Diese Entscheidungen stehen nicht zur freien Verfügung des Gerichts. Vielmehr muss das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen und anschließend eine nachvollziehbare Entscheidung treffen. Eine Verständigung darf das Gericht deshalb nicht von dieser Prüfung entbinden.</p>
<h2>Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte und zwingende Einziehung</h2>
<p>Ein Verzicht kann dazu führen, dass eine förmliche Einziehungsentscheidung scheinbar nicht mehr erforderlich ist. Der Staat behält den sichergestellten Gegenstand, während der Angeklagte seinen Herausgabeanspruch aufgibt. Damit entsteht jedoch genau das Ergebnis, das eine Einziehungsanordnung bewirken soll, ohne dass das Gericht die Einziehungsvoraussetzungen vollständig prüft und im Urteil feststellt.</p>
<p>Das betrifft insbesondere folgende Fragen:</p>
<p>Stammt der Vermögenswert tatsächlich aus einer Straftat?<br />
Hat gerade der Angeklagte ihn erlangt?<br />
Bestehen Rechte anderer Personen?<br />
Ist der Gegenstand noch vorhanden?<br />
Welchen Wert besitzt der Vermögensgegenstand?<br />
Kommt lediglich eine Wertersatzeinziehung in Betracht?<br />
Ist eine Einziehung ausgeschlossen oder zu beschränken?</p>
<p>Deshalb schützt das Urteil nicht nur formale Regeln. Vielmehr verhindert es, dass Eigentumspositionen ohne eine vollständige gerichtliche Prüfung verloren gehen.</p>
<h2>Schutz vor sachwidrigem Druck</h2>
<p>Der BGH berücksichtigt außerdem die besondere Drucksituation des Angeklagten. Wer sich in Untersuchungshaft befindet oder mit einer hohen Freiheitsstrafe rechnen muss, kann sich leicht dazu gedrängt fühlen, erhebliche Vermögenswerte aufzugeben. Verspricht das Gericht zugleich eine Strafobergrenze oder die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, entsteht ein erheblicher Anreiz zum Verzicht. Der Angeklagte entscheidet dann möglicherweise nicht deshalb gegen die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte, weil die Einziehung rechtlich begründet ist. Vielmehr gibt er sein Vermögen auf, um eine günstigere strafrechtliche Behandlung zu erreichen. Eine solche Verbindung gefährdet die Freiwilligkeit und die Transparenz des Verfahrens. Außerdem kann ein Herausgabeverzicht faktisch wie ein Geständnis hinsichtlich der Herkunft des Vermögens wirken. Deshalb müssen Strafhöhe und Vermögensabschöpfung rechtlich getrennt geprüft werden.</p>
<h2>Was bedeutet das Urteil für laufende Strafverfahren?</h2>
<p>Die Entscheidung ist besonders wichtig, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht eine Verständigung anbieten und zugleich einen Vermögensverzicht verlangen. In einem solchen Fall sollte die Verteidigung genau prüfen:</p>
<p>Welche Gegenstände wurden sichergestellt?<br />
Auf welcher Grundlage erfolgte die Sicherstellung?<br />
Wer ist Eigentümer der Gegenstände?<br />
Besteht ein Zusammenhang mit den angeklagten Taten?<br />
Soll der Verzicht eine Einziehungsentscheidung ersetzen?<br />
Wurde der Wert der Gegenstände zutreffend ermittelt?<br />
Welche Folgen hat der Verzicht für weitere Ansprüche?<br />
Ist die Verständigung ausreichend dokumentiert worden?</p>
<p>Ein Verzicht sollte deshalb niemals vorschnell erklärt werden. Das gilt insbesondere bei Bargeld, Fahrzeugen, Immobilien, Unternehmensvermögen oder hochwertigen Gegenständen.</p>
<h2>Darf das Gericht von einer Einziehung absehen?</h2>
<p>Das Urteil bedeutet nicht, dass jede denkbare Einziehungsfrage zwingend bis zum Ende aufgeklärt werden muss. § 421 StPO erlaubt dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen, von einer Einziehung abzusehen oder das Verfahren insoweit zu beschränken. Allerdings muss das Gericht diese Entscheidung auf die gesetzliche Grundlage stützen. Außerdem müssen die Voraussetzungen transparent geprüft werden. Der Unterschied ist entscheidend: Das Gericht darf im Rahmen des Gesetzes von einer Einziehung absehen. Es darf jedoch nicht eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung dadurch umgehen, dass der Angeklagte als Bestandteil eines sogenannten Deals sein Vermögen aufgibt.</p>
<h2>Bewertung der BGH-Entscheidung</h2>
<p>Die Entscheidung verdient Zustimmung. Eine Verständigung dient der Verfahrensvereinfachung, dennoch darf sie keine rechtsfreien Räume schaffen. Insbesondere bei der Vermögensabschöpfung geht es häufig um hohe Beträge. Außerdem greifen Einziehung und Verzicht unmittelbar in das Eigentum des Angeklagten oder eines Dritten ein. Deshalb muss das Gericht die Herkunft, die Zuordnung und den Wert der Vermögensgegenstände sorgfältig feststellen. Ebenso muss es prüfen, ob die Voraussetzungen einer gegenständlichen Einziehung oder einer Wertersatzeinziehung tatsächlich vorliegen. Der Angeklagte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder sein Vermögen aufzugeben oder eine günstigere Strafobergrenze zu verlieren. Zugleich zeigt das Urteil, dass selbst eine von allen Verfahrensbeteiligten akzeptierte Verständigung rechtswidrig sein kann. Die Zustimmung des Angeklagten heilt den Verstoß nicht automatisch.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Bei der Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte muss die Verteidigung frühzeitig zwischen der vorläufigen Sicherung und der endgültigen Einziehung unterscheiden. Zunächst ist zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden die Gegenstände überhaupt rechtmäßig sichergestellt oder beschlagnahmt haben. Anschließend muss geklärt werden, ob ein Herausgabeanspruch besteht und ob die Staatsanwaltschaft weiterhin einen rechtlichen Grund für die Sicherung besitzt.</p>
<p>Kommt es zu einer Verständigung, sollte der Verteidiger außerdem darauf achten, dass:</p>
<p>die Vermögensfrage nicht unzulässig mit der Strafhöhe verbunden wird,<br />
keine zwingenden Einziehungsvorschriften umgangen werden,<br />
sämtliche Gespräche ordnungsgemäß offengelegt und protokolliert werden,<br />
der Angeklagte die wirtschaftlichen Folgen vollständig versteht,<br />
Rechte von Angehörigen, Unternehmen oder anderen Dritten gewahrt bleiben.</p>
<p>Gerade bei umfangreichen Vermögenswerten kann außerdem eine gesonderte wirtschaftliche Analyse erforderlich sein.</p>
<h2>Persönliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson</h2>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> verteidige ich Beschuldigte in Wirtschaftsstrafsachen, Einziehungsverfahren und Verfahren der Vermögensabschöpfung. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dabei prüfe ich nicht nur den strafrechtlichen Tatvorwurf, sondern zugleich den Vermögensarrest, die Sicherstellung, die Beschlagnahme sowie mögliche Einziehungsentscheidungen. Bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten arbeite ich bei Bedarf mit Analysten, Steuerberatern und weiteren Spezialisten zusammen. Dadurch lassen sich Zahlungsströme, Eigentumsverhältnisse und Vermögenszuordnungen gezielt nachvollziehen.</p>
<p>Das Urteil des BGH vom 8. Oktober 2025 zeigt, dass ein Angeklagter seine Vermögensrechte nicht als Preis für eine günstigere Strafe aufgeben muss. Eine Verständigung darf die gesetzlichen Einziehungsvorschriften weder ersetzen noch umgehen. Wer im Strafverfahren zur Abgabe eines Verzichts aufgefordert wird, sollte deshalb vor jeder Erklärung anwaltlichen Rat einholen. Je früher die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte, die Eigentumsverhältnisse und die Einziehungsvoraussetzungen geprüft werden, desto besser lassen sich wirtschaftliche Nachteile und irreversible Rechtsverluste vermeiden. Ergänzend bestätigt die Entscheidung die bereits zuvor vertretene Linie des 5. Strafsenats: Über eine zwingend vorgeschriebene Einziehung darf nicht verhandelt werden. Ein Herausgabeverzicht darf dieses Verbot auch nicht mittelbar umgehen. Die Möglichkeit, nach § 421 StPO unter gesetzlichen Voraussetzungen von einer Einziehung abzusehen, bleibt davon getrennt.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-herausgabe-sichergestellter-vermoegenswerte/">BGH zu Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte – BGH setzt Verständigung klare Grenzen</h2>
<h3>Darf ein Angeklagter im Rahmen einer Verständigung auf sein Vermögen verzichten?</h3>
<p>In Strafverfahren stellt sich häufig nicht nur die Frage nach einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Vielmehr geht es zugleich um Bargeld, Bankguthaben, Fahrzeuge, Schmuck, Kryptowährungen oder andere Gegenstände, welche die Ermittlungsbehörden zuvor sichergestellt haben. Deshalb besitzt die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte für viele Beschuldigte erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Oktober 2025 – 5 StR 235/25 – die Rechte von Angeklagten gestärkt. Danach darf ein Gericht eine Verständigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__257c.html" target="_blank" rel="noopener">§ 257c StPO</a> nicht davon abhängig machen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte verzichtet, wenn dieser Verzicht eine förmliche Einziehungsentscheidung ersetzen soll. Die Entscheidung betrifft damit nicht nur das Einziehungsrecht. Sie setzt zugleich wichtige Grenzen für Absprachen im Strafprozess.</p>
<h2>Der zugrunde liegende Fall</h2>
<p>Das Landgericht hatte zwei Angeklagte unter anderem wegen mehrerer Fälle des Banden- und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt. Außerdem standen sichergestelltes Geld und weitere Gegenstände im Raum. Während der Hauptverhandlung führte das Gericht Gespräche über eine Verständigung. Es stellte den Angeklagten bestimmte Strafober- und Strafuntergrenzen sowie eine Verschonung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ab der Urteilsverkündung in Aussicht. Im Gegenzug sollten die Angeklagten Geständnisse ablegen. Außerdem sollten sie auf die Herausgabe der im Verfahren sichergestellten Gegenstände verzichten. Beide Angeklagte ließen sich darauf ein. Dennoch griffen sie die Urteile später mit ihren Revisionen an. Dabei rügten sie insbesondere, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte kein zulässiger Gegenstand einer Verständigung gewesen sei. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation.</p>
<h2>Welche Rechtsgrundlage gilt für eine Verständigung?</h2>
<p>Die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren regelt § 257c StPO. Danach dürfen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagter in geeigneten Fällen über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verhandeln. Allerdings erlaubt das Gesetz keine freie Vereinbarung über sämtliche Folgen eines Strafverfahrens. Gegenstand einer Verständigung dürfen vielmehr nur sein:</p>

Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils oder eines dazugehörigen Beschlusses sein können,
sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen,
das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten.

<p>Der Schuldspruch darf dagegen nicht ausgehandelt werden. Ebenso wenig dürfen die Beteiligten zwingende gesetzliche Entscheidungen durch eine informelle Absprache umgehen. Gerade an dieser Grenze setzt das Urteil des BGH an.</p>
<h2>Warum ist der Verzicht auf die Herausgabe unzulässig?</h2>
<p>Der BGH stellt zunächst klar, dass ein Herausgabeverzicht keine Rechtsfolge darstellt, die selbst Inhalt des Strafurteils sein kann. Außerdem handelt es sich nicht um eine bloße verfahrensbezogene Maßnahme. Zwar könnte man den Verzicht als Prozessverhalten des Angeklagten ansehen, weil er ihn während der Hauptverhandlung erklärt. Dennoch darf ein solcher Verzicht nicht Gegenstand der Verständigung sein, wenn er die Einziehung von Vermögenswerten ersetzen soll. Denn dadurch würden die Beteiligten die gesetzlichen Regelungen über die Einziehung umgehen. Hat ein Täter oder Teilnehmer durch eine Straftat etwas erlangt, ordnet das Gericht nach § 73 StGB grundsätzlich die Einziehung dieses Tatertrages an. Ist der konkrete Gegenstand nicht mehr vorhanden, kommt gemäß § 73c StGB die Einziehung des entsprechenden Wertes in Betracht. Diese Entscheidungen stehen nicht zur freien Verfügung des Gerichts. Vielmehr muss das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen und anschließend eine nachvollziehbare Entscheidung treffen. Eine Verständigung darf das Gericht deshalb nicht von dieser Prüfung entbinden.</p>
<h2>Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte und zwingende Einziehung</h2>
<p>Ein Verzicht kann dazu führen, dass eine förmliche Einziehungsentscheidung scheinbar nicht mehr erforderlich ist. Der Staat behält den sichergestellten Gegenstand, während der Angeklagte seinen Herausgabeanspruch aufgibt. Damit entsteht jedoch genau das Ergebnis, das eine Einziehungsanordnung bewirken soll, ohne dass das Gericht die Einziehungsvoraussetzungen vollständig prüft und im Urteil feststellt.</p>
<p>Das betrifft insbesondere folgende Fragen:</p>

Stammt der Vermögenswert tatsächlich aus einer Straftat?
Hat gerade der Angeklagte ihn erlangt?
Bestehen Rechte anderer Personen?
Ist der Gegenstand noch vorhanden?
Welchen Wert besitzt der Vermögensgegenstand?
Kommt lediglich eine Wertersatzeinziehung in Betracht?
Ist eine Einziehung ausgeschlossen oder zu beschränken?

<p>Deshalb schützt das Urteil nicht nur formale Regeln. Vielmehr verhindert es, dass Eigentumspositionen ohne eine vollständige gerichtliche Prüfung verloren gehen.</p>
<h2>Schutz vor sachwidrigem Druck</h2>
<p>Der BGH berücksichtigt außerdem die besondere Drucksituation des Angeklagten. Wer sich in Untersuchungshaft befindet oder mit einer hohen Freiheitsstrafe rechnen muss, kann sich leicht dazu gedrängt fühlen, erhebliche Vermögenswerte aufzugeben. Verspricht das Gericht zugleich eine Strafobergrenze oder die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, entsteht ein erheblicher Anreiz zum Verzicht. Der Angeklagte entscheidet dann möglicherweise nicht deshalb gegen die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte, weil die Einziehung rechtlich begründet ist. Vielmehr gibt er sein Vermögen auf, um eine günstigere strafrechtliche Behandlung zu erreichen. Eine solche Verbindung gefährdet die Freiwilligkeit und die Transparenz des Verfahrens. Außerdem kann ein Herausgabeverzicht faktisch wie ein Geständnis hinsichtlich der Herkunft des Vermögens wirken. Deshalb müssen Strafhöhe und Vermögensabschöpfung rechtlich getrennt geprüft werden.</p>
<h2>Was bedeutet das Urteil für laufende Strafverfahren?</h2>
<p>Die Entscheidung ist besonders wichtig, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht eine Verständigung anbieten und zugleich einen Vermögensverzicht verlangen. In einem solchen Fall sollte die Verteidigung genau prüfen:</p>

Welche Gegenstände wurden sichergestellt?
Auf welcher Grundlage erfolgte die Sicherstellung?
Wer ist Eigentümer der Gegenstände?
Besteht ein Zusammenhang mit den angeklagten Taten?
Soll der Verzicht eine Einziehungsentscheidung ersetzen?
Wurde der Wert der Gegenstände zutreffend ermittelt?
Welche Folgen hat der Verzicht für weitere Ansprüche?
Ist die Verständigung ausreichend dokumentiert worden?

<p>Ein Verzicht sollte deshalb niemals vorschnell erklärt werden. Das gilt insbesondere bei Bargeld, Fahrzeugen, Immobilien, Unternehmensvermögen oder hochwertigen Gegenständen.</p>
<h2>Darf das Gericht von einer Einziehung absehen?</h2>
<p>Das Urteil bedeutet nicht, dass jede denkbare Einziehungsfrage zwingend bis zum Ende aufgeklärt werden muss. § 421 StPO erlaubt dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen, von einer Einziehung abzusehen oder das Verfahren insoweit zu beschränken. Allerdings muss das Gericht diese Entscheidung auf die gesetzliche Grundlage stützen. Außerdem müssen die Voraussetzungen transparent geprüft werden. Der Unterschied ist entscheidend: Das Gericht darf im Rahmen des Gesetzes von einer Einziehung absehen. Es darf jedoch nicht eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung dadurch umgehen, dass der Angeklagte als Bestandteil eines sogenannten Deals sein Vermögen aufgibt.</p>
<h2>Bewertung der BGH-Entscheidung</h2>
<p>Die Entscheidung verdient Zustimmung. Eine Verständigung dient der Verfahrensvereinfachung, dennoch darf sie keine rechtsfreien Räume schaffen. Insbesondere bei der Vermögensabschöpfung geht es häufig um hohe Beträge. Außerdem greifen Einziehung und Verzicht unmittelbar in das Eigentum des Angeklagten oder eines Dritten ein. Deshalb muss das Gericht die Herkunft, die Zuordnung und den Wert der Vermögensgegenstände sorgfältig feststellen. Ebenso muss es prüfen, ob die Voraussetzungen einer gegenständlichen Einziehung oder einer Wertersatzeinziehung tatsächlich vorliegen. Der Angeklagte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder sein Vermögen aufzugeben oder eine günstigere Strafobergrenze zu verlieren. Zugleich zeigt das Urteil, dass selbst eine von allen Verfahrensbeteiligten akzeptierte Verständigung rechtswidrig sein kann. Die Zustimmung des Angeklagten heilt den Verstoß nicht automatisch.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Bei der Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte muss die Verteidigung frühzeitig zwischen der vorläufigen Sicherung und der endgültigen Einziehung unterscheiden. Zunächst ist zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden die Gegenstände überhaupt rechtmäßig sichergestellt oder beschlagnahmt haben. Anschließend muss geklärt werden, ob ein Herausgabeanspruch besteht und ob die Staatsanwaltschaft weiterhin einen rechtlichen Grund für die Sicherung besitzt.</p>
<p>Kommt es zu einer Verständigung, sollte der Verteidiger außerdem darauf achten, dass:</p>

die Vermögensfrage nicht unzulässig mit der Strafhöhe verbunden wird,
keine zwingenden Einziehungsvorschriften umgangen werden,
sämtliche Gespräche ordnungsgemäß offengelegt und protokolliert werden,
der Angeklagte die wirtschaftlichen Folgen vollständig versteht,
Rechte von Angehörigen, Unternehmen oder anderen Dritten gewahrt bleiben.

<p>Gerade bei umfangreichen Vermögenswerten kann außerdem eine gesonderte wirtschaftliche Analyse erforderlich sein.</p>
<h2>Persönliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson</h2>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> verteidige ich Beschuldigte in Wirtschaftsstrafsachen, Einziehungsverfahren und Verfahren der Vermögensabschöpfung. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dabei prüfe ich nicht nur den strafrechtlichen Tatvorwurf, sondern zugleich den Vermögensarrest, die Sicherstellung, die Beschlagnahme sowie mögliche Einziehungsentscheidungen. Bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten arbeite ich bei Bedarf mit Analysten, Steuerberatern und weiteren Spezialisten zusammen. Dadurch lassen sich Zahlungsströme, Eigentumsverhältnisse und Vermögenszuordnungen gezielt nachvollziehen.</p>
<p>Das Urteil des BGH vom 8. Oktober 2025 zeigt, dass ein Angeklagter seine Vermögensrechte nicht als Preis für eine günstigere Strafe aufgeben muss. Eine Verständigung darf die gesetzlichen Einziehungsvorschriften weder ersetzen noch umgehen. Wer im Strafverfahren zur Abgabe eines Verzichts aufgefordert wird, sollte deshalb vor jeder Erklärung anwaltlichen Rat einholen. Je früher die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte, die Eigentumsverhältnisse und die Einziehungsvoraussetzungen geprüft werden, desto besser lassen sich wirtschaftliche Nachteile und irreversible Rechtsverluste vermeiden. Ergänzend bestätigt die Entscheidung die bereits zuvor vertretene Linie des 5. Strafsenats: Über eine zwingend vorgeschriebene Einziehung darf nicht verhandelt werden. Ein Herausgabeverzicht darf dieses Verbot auch nicht mittelbar umgehen. Die Möglichkeit, nach § 421 StPO unter gesetzlichen Voraussetzungen von einer Einziehung abzusehen, bleibt davon getrennt.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-herausgabe-sichergestellter-vermoegenswerte/">BGH zu Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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		<title>Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/steuerhinterziehung-strohmann/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 27 Jun 2026 11:17:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerfahndung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Strohmann]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12620</guid>

					<description><![CDATA[<p><strong>BGH verschärft die Anforderungen an die Beweiswürdigung</strong></p>
<h2>Wann haftet ein Geschäftsführer, der das Unternehmen tatsächlich nicht führt?</h2>
<p>In vielen Unternehmen steht eine Person als Geschäftsführer im Handelsregister, während andere Personen die Geschäfte tatsächlich leiten. Solche Konstellationen finden sich insbesondere in Familienunternehmen, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder in Gesellschaften mit informellen Entscheidungsstrukturen. Kommt es anschließend zu unrichtigen oder unterlassenen Steuererklärungen, stellt sich deshalb die Frage, ob eine Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage in seinem Urteil vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25 – ausführlich beschäftigt. Die Entscheidung betrifft einen formell bestellten Geschäftsführer, der nach den Feststellungen des Landgerichts nur untergeordnete Tätigkeiten ausübte. Dennoch unterschrieb er über mehrere Jahre Steuererklärungen der Gesellschaft. Der BGH stellte dabei keine automatische Strafbarkeit fest. Allerdings verlangt er von den Tatgerichten eine umfassende Prüfung, wenn sie den Vorsatz eines formellen Geschäftsführers verneinen wollen.</p>
<h2>Der aktuelle Fall: Vom Servicemitarbeiter zum Geschäftsführer</h2>
<p>Der Angeklagte arbeitete zunächst als ungelernte Servicekraft in den Spielhallen einer GmbH. Er schenkte Getränke aus und übernahm gelegentlich einfache Hilfstätigkeiten. Mit der Buchhaltung, den Geldspielgeräten und der kaufmännischen Leitung hatte er dagegen nichts zu tun. Außerdem verfügte er nur über geringe Deutschkenntnisse und konnte deutsche Texte weder lesen noch schreiben. Dennoch bestellte ihn die GmbH im August 2012 auf Wunsch seines Schwagers zum Geschäftsführer. Der Schwager gehörte zu den Gesellschaftern und erklärte ihm, seine Tätigkeit werde sich nicht ändern. Er müsse lediglich gelegentlich vorbereitete Steuererklärungen unterschreiben. Tatsächlich führten die Gesellschafter die Geschäfte weiterhin selbst. Zugleich manipulierten Verantwortliche nach den Feststellungen des Landgerichts die Auslesestreifen der Geldspielgeräte. Dadurch erschienen die Umsätze und Gewinne niedriger, als sie tatsächlich waren. Der Steuerberater übernahm die übermittelten Zahlen, während der Angeklagte die auf dieser Grundlage erstellten Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen unterschrieb. Für die Jahre 2011 bis 2015 setzte die Finanzverwaltung deshalb Steuern in Höhe von mehr als 1,3 Millionen Euro zu niedrig fest.</p>
<h2>Die Rechtsgrundlage der Steuerhinterziehung</h2>
<p>Die strafrechtliche Grundlage bildet § 370 AO. Danach macht sich unter anderem strafbar, wer den Finanzbehörden vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch Steuern verkürzt. Außerdem erfasst § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO Fälle, in denen jemand die Finanzbehörden pflichtwidrig nicht über steuerlich erhebliche Tatsachen informiert. Für Geschäftsführer folgt die steuerrechtliche Verantwortlichkeit insbesondere aus § 34 AO. Danach müssen die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft deren steuerliche Pflichten erfüllen. Ein Geschäftsführer muss deshalb grundsätzlich dafür sorgen, dass die Gesellschaft richtige und vollständige Steuererklärungen abgibt. Allerdings begründet die Organstellung allein noch keine Strafbarkeit. Denn § 370 AO verlangt Vorsatz. Der Geschäftsführer muss eine Steuerverkürzung zumindest für möglich halten und sie billigend in Kauf nehmen. Eine bloße Pflichtverletzung oder unzureichende Kontrolle reicht dafür nicht automatisch aus.</p>
<p>Fehlt der Vorsatz, kann jedoch eine leichtfertige Steuerverkürzung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__378.html" target="_blank" rel="noopener">§ 378 AO</a> in Betracht kommen.</p>
<h2>Warum sprach das Landgericht den Geschäftsführer teilweise frei?</h2>
<p>Das Landgericht Stuttgart konnte sich für die Jahre 2011 bis 2015 nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hatte. Es berücksichtigte dabei seine geringen Sprachkenntnisse, seine untergeordnete Stellung und sein Vertrauen in den Schwager. Außerdem hatte ein Steuerberater die Erklärungen vorbereitet. Deshalb nahm das Landgericht an, der Angeklagte habe keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der Unterlagen zu zweifeln. Für die späteren Jahre 2016 und 2017 verurteilte das Gericht den Angeklagten dagegen wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen. In diesen Jahren hatte er keine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen abgegeben, obwohl ihm die jährliche Erklärungspflicht bekannt war.</p>
<h2>Die Entscheidung des BGH im Urteil vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25</h2>
<p>Der BGH beanstandete den Freispruch für die Jahre 2011 bis 2015. Nach Auffassung des Senats hatte das Landgericht den richtigen rechtlichen Maßstab genannt, die tatsächlichen Umstände jedoch nicht vollständig gewürdigt. Insbesondere reichte der pauschale Hinweis auf das familiäre Vertrauensverhältnis zum Schwager nicht aus. Das Landgericht hätte vielmehr feststellen müssen, wie eng dieses Verhältnis tatsächlich war und weshalb der Angeklagte auf die Aussagen seines Schwagers vertrauen durfte. Außerdem blieb unklar, welche Vorstellungen der Angeklagte mit seiner Bestellung zum Geschäftsführer verband. Ebenso fehlten ausreichende Feststellungen dazu, was er von seinen Pflichten verstand und welche Bedeutung eine notarielle Belehrung für ihn hatte. Schließlich verlangte der BGH eine eigenständige und kritische Würdigung der Einlassung des Angeklagten. Das Tatgericht durfte seine Angaben nicht lediglich übernehmen, sondern musste sie mit den sonstigen Umständen abgleichen. Deshalb hob der BGH den Teilfreispruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Verurteilung wegen der unterlassenen Steuererklärungen für 2016 und 2017 blieb dagegen bestehen.</p>
<h2>Keine automatische Haftung des Strohmann-Geschäftsführers</h2>
<p>Das Urteil bedeutet nicht, dass jeder formelle Geschäftsführer für sämtliche Steuerverkürzungen einer Gesellschaft strafrechtlich haftet. Auch eine Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer setzt persönlichen Vorsatz voraus. Dennoch zeigt die Entscheidung, dass sich ein Geschäftsführer nicht allein mit dem Hinweis entlasten kann, andere Personen hätten das Unternehmen tatsächlich geführt. Auch mangelnde Sprachkenntnisse, familiäres Vertrauen und die Beteiligung eines Steuerberaters schließen den Vorsatz nicht ohne Weiteres aus. Aus Verteidigersicht muss allerdings sorgfältig zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit unterschieden werden. Die Frage, was ein Geschäftsführer hätte erkennen müssen, betrifft zunächst eine mögliche Pflichtverletzung. Für eine Verurteilung nach § 370 AO muss das Gericht dagegen feststellen, was der Beschuldigte tatsächlich wusste oder zumindest für möglich hielt. Gerade diese Trennung darf nicht verwischt werden.</p>
<h2>Welche Bedeutung hat das Urteil für die Verteidigung?</h2>
<p>Bei einem Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer kommt es auf die tatsächlichen Unternehmensabläufe an. Deshalb müssen insbesondere folgende Fragen geklärt werden:</p>
<p>Wer führte die Geschäfte tatsächlich?<br />
Wer erstellte und kontrollierte die Buchhaltung?<br />
Welche Unterlagen erhielt der Geschäftsführer?<br />
Konnte er die Steuererklärungen inhaltlich verstehen?<br />
Welche Erklärungen gaben Gesellschafter oder Steuerberater ab?<br />
Kannte er Unregelmäßigkeiten oder Manipulationen?<br />
Welche Kontrollmöglichkeiten besaß er tatsächlich?<br />
Welche Bedeutung hatte seine formelle Bestellung?</p>
<p>Außerdem muss die Verteidigung prüfen, wie die Finanzbehörden den Steuerschaden berechnet haben. Der BGH bestätigt zwar, dass Strafgerichte Besteuerungsgrundlagen schätzen dürfen. Allerdings müssen sie die Schätzungsmethode nachvollziehbar erklären, Unsicherheiten berücksichtigen und einen tragfähigen Mindestschaden feststellen.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der Auswertung der Ermittlungsakte, der Steuerunterlagen und der internen Kommunikation. Dabei reicht es nicht, allein auf die formelle Stellung im Handelsregister zu schauen. Vielmehr müssen die tatsächliche Aufgabenverteilung, die Entscheidungswege und die Kenntnisse des Beschuldigten rekonstruiert werden. Zugleich sollte der Beschuldigte vor einer Einlassung keine vorschnellen Angaben gegenüber Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft machen. Gerade Erklärungen wie „Ich habe immer nur unterschrieben“ oder „Dafür war mein Steuerberater zuständig“ können später gegen ihn ausgelegt werden. Deshalb empfiehlt sich zunächst die Akteneinsicht und anschließend eine abgestimmte Verteidigungsstrategie.</p>
<h2>Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson</h2>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> verteidige ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige und andere Beschuldigte in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Bei komplexen steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Fragen arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Analysten und weiteren Spezialisten zusammen. Dadurch lassen sich sowohl die strafrechtlichen Vorwürfe als auch die zugrunde liegenden Berechnungen gezielt überprüfen. Das Urteil des BGH zeigt, dass die bloße Bezeichnung als Strohmann weder automatisch zur Verurteilung noch automatisch zum Freispruch führt. Entscheidend bleiben vielmehr die konkreten Kenntnisse, Vorstellungen und Handlungsmöglichkeiten des Geschäftsführers.</p>
<p>Wer wegen Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer beschuldigt wird, sollte deshalb frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Je früher die tatsächlichen Verantwortlichkeiten und die Beweislage geprüft werden, desto besser lässt sich verhindern, dass aus der formellen Geschäftsführerstellung vorschnell auf einen strafbaren Vorsatz geschlossen wird.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/steuerhinterziehung-strohmann/">Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH verschärft die Anforderungen an die Beweiswürdigung</strong></p>
<h2>Wann haftet ein Geschäftsführer, der das Unternehmen tatsächlich nicht führt?</h2>
<p>In vielen Unternehmen steht eine Person als Geschäftsführer im Handelsregister, während andere Personen die Geschäfte tatsächlich leiten. Solche Konstellationen finden sich insbesondere in Familienunternehmen, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder in Gesellschaften mit informellen Entscheidungsstrukturen. Kommt es anschließend zu unrichtigen oder unterlassenen Steuererklärungen, stellt sich deshalb die Frage, ob eine Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage in seinem Urteil vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25 – ausführlich beschäftigt. Die Entscheidung betrifft einen formell bestellten Geschäftsführer, der nach den Feststellungen des Landgerichts nur untergeordnete Tätigkeiten ausübte. Dennoch unterschrieb er über mehrere Jahre Steuererklärungen der Gesellschaft. Der BGH stellte dabei keine automatische Strafbarkeit fest. Allerdings verlangt er von den Tatgerichten eine umfassende Prüfung, wenn sie den Vorsatz eines formellen Geschäftsführers verneinen wollen.</p>
<h2>Der aktuelle Fall: Vom Servicemitarbeiter zum Geschäftsführer</h2>
<p>Der Angeklagte arbeitete zunächst als ungelernte Servicekraft in den Spielhallen einer GmbH. Er schenkte Getränke aus und übernahm gelegentlich einfache Hilfstätigkeiten. Mit der Buchhaltung, den Geldspielgeräten und der kaufmännischen Leitung hatte er dagegen nichts zu tun. Außerdem verfügte er nur über geringe Deutschkenntnisse und konnte deutsche Texte weder lesen noch schreiben. Dennoch bestellte ihn die GmbH im August 2012 auf Wunsch seines Schwagers zum Geschäftsführer. Der Schwager gehörte zu den Gesellschaftern und erklärte ihm, seine Tätigkeit werde sich nicht ändern. Er müsse lediglich gelegentlich vorbereitete Steuererklärungen unterschreiben. Tatsächlich führten die Gesellschafter die Geschäfte weiterhin selbst. Zugleich manipulierten Verantwortliche nach den Feststellungen des Landgerichts die Auslesestreifen der Geldspielgeräte. Dadurch erschienen die Umsätze und Gewinne niedriger, als sie tatsächlich waren. Der Steuerberater übernahm die übermittelten Zahlen, während der Angeklagte die auf dieser Grundlage erstellten Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen unterschrieb. Für die Jahre 2011 bis 2015 setzte die Finanzverwaltung deshalb Steuern in Höhe von mehr als 1,3 Millionen Euro zu niedrig fest.</p>
<h2>Die Rechtsgrundlage der Steuerhinterziehung</h2>
<p>Die strafrechtliche Grundlage bildet § 370 AO. Danach macht sich unter anderem strafbar, wer den Finanzbehörden vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch Steuern verkürzt. Außerdem erfasst § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO Fälle, in denen jemand die Finanzbehörden pflichtwidrig nicht über steuerlich erhebliche Tatsachen informiert. Für Geschäftsführer folgt die steuerrechtliche Verantwortlichkeit insbesondere aus § 34 AO. Danach müssen die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft deren steuerliche Pflichten erfüllen. Ein Geschäftsführer muss deshalb grundsätzlich dafür sorgen, dass die Gesellschaft richtige und vollständige Steuererklärungen abgibt. Allerdings begründet die Organstellung allein noch keine Strafbarkeit. Denn § 370 AO verlangt Vorsatz. Der Geschäftsführer muss eine Steuerverkürzung zumindest für möglich halten und sie billigend in Kauf nehmen. Eine bloße Pflichtverletzung oder unzureichende Kontrolle reicht dafür nicht automatisch aus.</p>
<p>Fehlt der Vorsatz, kann jedoch eine leichtfertige Steuerverkürzung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__378.html" target="_blank" rel="noopener">§ 378 AO</a> in Betracht kommen.</p>
<h2>Warum sprach das Landgericht den Geschäftsführer teilweise frei?</h2>
<p>Das Landgericht Stuttgart konnte sich für die Jahre 2011 bis 2015 nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hatte. Es berücksichtigte dabei seine geringen Sprachkenntnisse, seine untergeordnete Stellung und sein Vertrauen in den Schwager. Außerdem hatte ein Steuerberater die Erklärungen vorbereitet. Deshalb nahm das Landgericht an, der Angeklagte habe keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der Unterlagen zu zweifeln. Für die späteren Jahre 2016 und 2017 verurteilte das Gericht den Angeklagten dagegen wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen. In diesen Jahren hatte er keine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen abgegeben, obwohl ihm die jährliche Erklärungspflicht bekannt war.</p>
<h2>Die Entscheidung des BGH im Urteil vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25</h2>
<p>Der BGH beanstandete den Freispruch für die Jahre 2011 bis 2015. Nach Auffassung des Senats hatte das Landgericht den richtigen rechtlichen Maßstab genannt, die tatsächlichen Umstände jedoch nicht vollständig gewürdigt. Insbesondere reichte der pauschale Hinweis auf das familiäre Vertrauensverhältnis zum Schwager nicht aus. Das Landgericht hätte vielmehr feststellen müssen, wie eng dieses Verhältnis tatsächlich war und weshalb der Angeklagte auf die Aussagen seines Schwagers vertrauen durfte. Außerdem blieb unklar, welche Vorstellungen der Angeklagte mit seiner Bestellung zum Geschäftsführer verband. Ebenso fehlten ausreichende Feststellungen dazu, was er von seinen Pflichten verstand und welche Bedeutung eine notarielle Belehrung für ihn hatte. Schließlich verlangte der BGH eine eigenständige und kritische Würdigung der Einlassung des Angeklagten. Das Tatgericht durfte seine Angaben nicht lediglich übernehmen, sondern musste sie mit den sonstigen Umständen abgleichen. Deshalb hob der BGH den Teilfreispruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Verurteilung wegen der unterlassenen Steuererklärungen für 2016 und 2017 blieb dagegen bestehen.</p>
<h2>Keine automatische Haftung des Strohmann-Geschäftsführers</h2>
<p>Das Urteil bedeutet nicht, dass jeder formelle Geschäftsführer für sämtliche Steuerverkürzungen einer Gesellschaft strafrechtlich haftet. Auch eine Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer setzt persönlichen Vorsatz voraus. Dennoch zeigt die Entscheidung, dass sich ein Geschäftsführer nicht allein mit dem Hinweis entlasten kann, andere Personen hätten das Unternehmen tatsächlich geführt. Auch mangelnde Sprachkenntnisse, familiäres Vertrauen und die Beteiligung eines Steuerberaters schließen den Vorsatz nicht ohne Weiteres aus. Aus Verteidigersicht muss allerdings sorgfältig zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit unterschieden werden. Die Frage, was ein Geschäftsführer hätte erkennen müssen, betrifft zunächst eine mögliche Pflichtverletzung. Für eine Verurteilung nach § 370 AO muss das Gericht dagegen feststellen, was der Beschuldigte tatsächlich wusste oder zumindest für möglich hielt. Gerade diese Trennung darf nicht verwischt werden.</p>
<h2>Welche Bedeutung hat das Urteil für die Verteidigung?</h2>
<p>Bei einem Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer kommt es auf die tatsächlichen Unternehmensabläufe an. Deshalb müssen insbesondere folgende Fragen geklärt werden:</p>

Wer führte die Geschäfte tatsächlich?
Wer erstellte und kontrollierte die Buchhaltung?
Welche Unterlagen erhielt der Geschäftsführer?
Konnte er die Steuererklärungen inhaltlich verstehen?
Welche Erklärungen gaben Gesellschafter oder Steuerberater ab?
Kannte er Unregelmäßigkeiten oder Manipulationen?
Welche Kontrollmöglichkeiten besaß er tatsächlich?
Welche Bedeutung hatte seine formelle Bestellung?

<p>Außerdem muss die Verteidigung prüfen, wie die Finanzbehörden den Steuerschaden berechnet haben. Der BGH bestätigt zwar, dass Strafgerichte Besteuerungsgrundlagen schätzen dürfen. Allerdings müssen sie die Schätzungsmethode nachvollziehbar erklären, Unsicherheiten berücksichtigen und einen tragfähigen Mindestschaden feststellen.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der Auswertung der Ermittlungsakte, der Steuerunterlagen und der internen Kommunikation. Dabei reicht es nicht, allein auf die formelle Stellung im Handelsregister zu schauen. Vielmehr müssen die tatsächliche Aufgabenverteilung, die Entscheidungswege und die Kenntnisse des Beschuldigten rekonstruiert werden. Zugleich sollte der Beschuldigte vor einer Einlassung keine vorschnellen Angaben gegenüber Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft machen. Gerade Erklärungen wie „Ich habe immer nur unterschrieben“ oder „Dafür war mein Steuerberater zuständig“ können später gegen ihn ausgelegt werden. Deshalb empfiehlt sich zunächst die Akteneinsicht und anschließend eine abgestimmte Verteidigungsstrategie.</p>
<h2>Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson</h2>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> verteidige ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige und andere Beschuldigte in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Bei komplexen steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Fragen arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Analysten und weiteren Spezialisten zusammen. Dadurch lassen sich sowohl die strafrechtlichen Vorwürfe als auch die zugrunde liegenden Berechnungen gezielt überprüfen. Das Urteil des BGH zeigt, dass die bloße Bezeichnung als Strohmann weder automatisch zur Verurteilung noch automatisch zum Freispruch führt. Entscheidend bleiben vielmehr die konkreten Kenntnisse, Vorstellungen und Handlungsmöglichkeiten des Geschäftsführers.</p>
<p>Wer wegen Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer beschuldigt wird, sollte deshalb frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Je früher die tatsächlichen Verantwortlichkeiten und die Beweislage geprüft werden, desto besser lässt sich verhindern, dass aus der formellen Geschäftsführerstellung vorschnell auf einen strafbaren Vorsatz geschlossen wird.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/steuerhinterziehung-strohmann/">Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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		<title>Stellungnahme zu einem StPO-Reformvorschlag</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/stpo-reformvorschlag/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/stpo-reformvorschlag/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 20 Jun 2026 13:13:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12617</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Kritische Stellungnahme aus Verteidigersicht</h2>
<p>Bei LTO wurde am 18.6.2026 ein Gastbetrag von Dr. Christoph Mauntel, Präsident des LG Berlin I und Birte Meyerhoff, Präsidentin des LG Hamburg mit dem Titel &#8211;<a href="https://www.lto.de/recht/justiz/j/stpo-strafprozess-reform-landgericht-praesidenten-strafverfahren-schoeffen/print.html" target="_blank" rel="noopener">„ Kampf ums Recht“ statt Sabotage der Hauptverhandlung-</a> veröffentlicht. Mit den hier unterbreiteten Vorschlägen für eine StPO-Reform setzt sich dieser Artikel kritisch auseinander und macht Gegenvorschläge.</p>
<h2>Ausgangspunkt: Das richtige Problem, aber eine einseitige Diagnose</h2>
<p>Der Beitrag benennt ein reales Problem: Umfangreiche Strafverfahren, insbesondere Wirtschaftsstrafsachen, binden erhebliche gerichtliche Ressourcen. Die Autoren ziehen daraus jedoch vorschnell den Schluss, die Hauptverhandlung sei „überreguliert“ und Verfahrensrechte begünstigten ein „dysfunktionales Prozessverhalten“. Als Lösungen schlagen sie unter anderem ein Selbst-Inaugenscheinnahmeverfahren, längere Unterbrechungsmöglichkeiten, den Verzicht auf Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen, eine Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens, die Abschaffung des § 250 StPO, Einschränkungen bei § 238 Abs. 2 StPO, ein Wahlrechtsmittel und eine „Contempt of Court“-Regelung vor.</p>
<p>Aus Verteidigersicht fehlt zunächst eine belastbare Ursachenanalyse. Die zunehmende Komplexität von Strafverfahren beruht nicht nur auf Prozesshandlungen der Verteidigung, sondern vor allem auf Massendaten, ausufernden Ermittlungsakten, einer stetigen Ausweitung des materiellen Strafrechts, umfangreichen Telekommunikations- und Finanzermittlungen, Einziehungsentscheidungen sowie personellen und technischen Defiziten der Justiz. Der <a href="https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/strafgerichte-2100230217004.html?nn=212536" target="_blank" rel="noopener">aktuelle statistische Bericht des Statistischen Bundesamtes</a> enthält zwar Daten zu Geschäftsanfall und Verfahrensdauer, belegt aber nicht die im Artikel unterstellte Kausalität zwischen Verteidigungsrechten und Überlastung.</p>
<p>Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, wie sich Verteidigungsrechte möglichst geräuschlos zurückdrängen lassen, sondern wie Verfahren beschleunigt werden können, ohne das Fehlurteilsrisiko zu erhöhen.</p>
<h2><strong>„Selbst-Inaugenscheinnahmeverfahren“</strong></h2>
<p>Bei umfangreichen Bildmappen, standardisierten Videoaufzeichnungen oder technischen Massendaten kann es tatsächlich wenig sinnvoll sein, jedes einzelne Bild während der Hauptverhandlung gemeinsam aufzurufen. Das geltende Selbstleseverfahren zeigt, dass eine arbeitsteilige Kenntnisnahme grundsätzlich mit dem Strafprozess vereinbar sein kann. § 249 Abs. 2 StPO lässt bereits heute zu, Urkunden außerhalb der laufenden Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.</p>
<p>Visuelle und audiovisuelle Beweismittel unterscheiden sich jedoch wesentlich von Schriftstücken. Bei Videos können Schnitt, Geschwindigkeit, Tonqualität, Perspektive, zeitliche Abfolge und technische Wiedergabe für die Beweiswürdigung entscheidend sein. Gerade die gemeinsame Betrachtung ermöglicht es der Verteidigung, unmittelbar auf Details hinzuweisen, Sequenzen wiederholen zu lassen und die Wahrnehmung des Gerichts zu kontrollieren.</p>
<p>Ein bloßer Vermerk, alle Beteiligten hätten eine Aufnahme „in Augenschein genommen“, lässt außerdem offen:</p>
<p>in welcher technischen Qualität sie abgespielt wurde,<br />
ob tatsächlich die vollständige Datei angesehen wurde,<br />
ob alle Beteiligten dieselbe Version erhielten,<br />
ob Metadaten, Tonspur und zeitlicher Zusammenhang berücksichtigt wurden.</p>
<p>Ein solches Verfahren wäre allenfalls für unstreitige oder lediglich ergänzende Beweismittel vertretbar. Erforderlich wären:</p>
<p>eine genaue Bezeichnung der Datei einschließlich Hashwert und Laufzeit,<br />
identische technische Zugangsmöglichkeiten für alle Beteiligten,<br />
ein uneingeschränktes Recht von Angeklagtem und Verteidigung, die Vorführung in der Hauptverhandlung zu verlangen,<br />
eine Protokollierung, welche Datei in welcher Fassung Gegenstand der Beweisaufnahme war,<br />
der Ausschluss des Verfahrens bei zentralen Tat-, Identifizierungs- oder Glaubwürdigkeitsfragen.</p>
<p>Der Vorschlag ist daher nicht grundsätzlich abzulehnen, muss aber als bloße Ausnahme und nicht als visuelles Aktenstudium ausgestaltet werden.</p>
<h2>Erweiterung der Unterbrechungs- und Hemmungsmöglichkeiten nach § 229 StPO</h2>
<p>Nach geltendem Recht darf die Hauptverhandlung grundsätzlich bis zu drei Wochen unterbrochen werden. Eine Unterbrechung bis zu einem Monat ist möglich, wenn zuvor an mindestens zehn Tagen verhandelt wurde. Die Autoren wollen diese Schwelle auf fünf Verhandlungstage absenken.</p>
<p>Eine Aussetzung mit vollständiger Wiederholung der Hauptverhandlung kann für alle Beteiligten, auch für den Angeklagten, äußerst belastend sein. Eine flexiblere Hemmung kann verhindern, dass ein monatelanges Verfahren wegen Krankheit eines Richters, Verteidigers oder Angeklagten neu beginnen muss.</p>
<p>Die Unterbrechungsfristen dienen nicht bloß organisatorischer Förmelei. Sie sichern die Konzentration und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung. Werden bereits nach fünf Verhandlungstagen längere Pausen ermöglicht, können Verfahren leichter nach den Terminkalendern der Gerichte gestreckt werden. Die kalendarische Verfahrensdauer kann dadurch sogar steigen.</p>
<p>Der Hinweis auf die pandemiebedingte Sonderregelung des früheren § 10 EGStPO trägt nur begrenzt. Eine Notfallregelung für eine außergewöhnliche Lage ist kein hinreichender Beleg dafür, dass dieselbe Lockerung im regulären Justizbetrieb folgenlos bleibt.</p>
<p>Eine Absenkung könnte nur für eng definierte Fälle höherer Gewalt erwogen werden:</p>
<p>nachgewiesene Erkrankung,<br />
Mutterschutz,<br />
plötzlich eingetretene Verhinderung eines unverzichtbaren Beteiligten,<br />
keine Nutzung zur allgemeinen Terminsplanung,<br />
besonders strenge Begründung bei Haftsachen,<br />
absolute Obergrenze für die Gesamtdauer der Unterbrechungen.</p>
<p>Der Vorschlag ist somit bedingt vertretbar, darf aber nicht zur Normalisierung von „Teilzeit-Hauptverhandlungen“ führen.</p>
<h2>Verzicht auf Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen</h2>
<p>Große Strafkammern sind grundsätzlich mit Berufsrichtern und Schöffen besetzt. Die Schöffen üben das Richteramt mit gleichem Stimmrecht aus.</p>
<p>Wirtschaftsstrafverfahren verlangen häufig Kenntnisse im Bilanz-, Steuer-, Gesellschafts- oder Kapitalmarktrecht. Die Einarbeitung von Laienrichtern könne Verfahren verlängern. Ohne Schöffen könnten Berufsrichter außerdem schon vor Beginn der Hauptverhandlung umfangreiche Urkunden durcharbeiten.</p>
<p>Diese Argumentation überzeugt aus mehreren Gründen nicht.</p>
<p>Erstens entscheiden Schöffen nicht über abstrakte wirtschaftsrechtliche Gutachten, sondern über Schuld, Beweiswert und persönliche Verantwortlichkeit. Gerade dabei kann der nicht institutionell geprägte Blick eines Laienrichters ein wichtiges Gegengewicht bilden.</p>
<p>Zweitens folgt aus der Komplexität eines Verfahrens nicht, dass Berufsrichter sämtliche wirtschaftlichen Zusammenhänge ohne sachverständige Hilfe beurteilen könnten. Auch Berufsrichter benötigen häufig Gutachter, Wirtschaftsprüfer oder Steuerexperten.</p>
<p>Drittens würde eine Ausnahme gerade für Wirtschaftsstraftaten den Eindruck einer Sonderjustiz für wirtschaftlich oder gesellschaftlich herausgehobene Beschuldigte erzeugen. Während über andere Angeklagte unter Beteiligung der Bevölkerung entschieden wird, würden Wirtschaftsstrafsachen ausschließlich Berufsrichtern vorbehalten.</p>
<p>Besonders problematisch ist die Vorstellung, Berufsrichter könnten die Beweise vor Beginn der Hauptverhandlung vollständig aufnehmen. Nach § 261 StPO darf das Urteil nur auf den Inbegriff der Hauptverhandlung gestützt werden. Aktenkenntnis und Beweisaufnahme dürfen nicht miteinander gleichgesetzt werden.</p>
<p>Der generelle Ausschluss von Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen ist daher abzulehnen.</p>
<h2>Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens auf Verbrechen und landgerichtliche Verfahren</h2>
<p>Das Strafbefehlsverfahren ist derzeit auf Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht zugeschnitten. Es ermöglicht eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung. Gegen den Strafbefehl muss der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.</p>
<p>Bei Banden- und Großverfahren könnten sogenannte Randfiguren durch Strafbefehl abgeurteilt werden, so der Vorschlag der Autoren. Die Hauptverhandlung könne sich dann auf die mutmaßlichen Haupttäter konzentrieren.</p>
<p>Dieser Vorschlag ist aus Verteidigersicht besonders bedenklich.</p>
<p>Schwere Vorwürfe ohne öffentliche Beweisaufnahme</p>
<p>Bei Verbrechen geht es regelmäßig um erhebliche Freiheitsstrafen und einschneidende Nebenfolgen. Eine Verurteilung allein auf Grundlage der Ermittlungsakte widerspricht dem Grundgedanken, dass gerade schwere Schuldvorwürfe in öffentlicher Hauptverhandlung geprüft werden müssen.</p>
<p>„Randfigur“ ist kein rechtlicher Begriff</p>
<p>Ob jemand tatsächlich nur eine Randfigur war, ist häufig gerade Gegenstand der Beweisaufnahme. In hierarchisch aufgebauten Gruppierungen beruhen Anklagen nicht selten auf Telekommunikationsdaten, belastenden Angaben Mitbeschuldigter oder interpretationsbedürftigen Chatverläufen. Die staatsanwaltschaftliche Einordnung darf nicht an die Stelle gerichtlicher Aufklärung treten.</p>
<p>Schweigen wird faktisch zur Zustimmung</p>
<p>Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird. Gerade sprachlich, sozial oder psychisch belastete Beschuldigte können die Bedeutung der Zustellung verkennen. Je schwerer der Vorwurf, desto weniger darf Rechtskraft allein an Untätigkeit anknüpfen.</p>
<p>Ungleichgewicht und informeller Geständnisdruck</p>
<p>Die Aussicht auf eine vergleichsweise milde Strafe kann auch Unschuldige dazu bewegen, einen Strafbefehl hinzunehmen. Dies gilt besonders, wenn bei einem Einspruch die Teilnahme an einem langwierigen Großverfahren droht.</p>
<p><strong>Gegenvorschlag:</strong></p>
<p>Für untergeordnete Tatbeiträge stehen bereits Abtrennung, Beschränkung des Verfahrensstoffs, Einstellungen nach §§ 153a, 154 StPO sowie eine Verständigung nach § 257c StPO zur Verfügung. Diese Instrumente können in einer öffentlichen Verhandlung und unter Mitwirkung der Verteidigung eingesetzt werden.</p>
<p>Eine Ausweitung auf Verbrechen und landgerichtliche Verfahren ist daher abzulehnen. Denkbar wäre allenfalls ein vereinfachtes Verfahren mit notwendiger Verteidigung, ausdrücklicher persönlicher Zustimmung und einer kurzen öffentlichen Anhörung. Das wäre aber kein klassisches Strafbefehlsverfahren mehr.</p>
<h2>Abschaffung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach § 250 StPO</h2>
<p>§250 StPO bestimmt, dass eine Person, auf deren Wahrnehmung der Beweis beruht, grundsätzlich in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist. Die frühere Aussage darf nicht ohne Weiteres an ihre Stelle treten.</p>
<p>Hierzu sind die Ausführungen der Autoren widersprüchlich.</p>
<p>Die Autoren erklären § 250 ff. StPO zunächst für „nicht mehr zeitgemäß“ und wollen die Vorschrift mitsamt den Ergänzungsregelungen ersatzlos abschaffen. Zugleich räumen sie ein, dass persönliche Vernehmung, persönlicher Eindruck und Konfrontationsrecht unverzichtbar seien. Beides lässt sich nicht miteinander vereinbaren.</p>
<p>Warum § 244 Abs. 2 StPO kein Ersatz ist.</p>
<p>Nach dem Vorschlag soll die persönliche Vernehmung nur noch über die gerichtliche Aufklärungspflicht abgesichert werden. Das würde aus einer zwingenden Beweiserhebungsregel eine Ermessens- und Prognosefrage machen.</p>
<p>Das Gericht, das bereits das polizeiliche Protokoll kennt, könnte zu dem Ergebnis gelangen, eine persönliche Vernehmung verspreche keine zusätzlichen Erkenntnisse. Genau damit würde die Ermittlungsakte zur faktischen Hauptverhandlung. Die Verteidigung müsste anschließend darlegen, weshalb das Gericht den Zeugen doch hätte hören müssen.</p>
<p>Beweiswürdigung kann fehlende Beweiserhebung nicht heilen.</p>
<p>Besonders wenig überzeugt der Gedanke, Defizite könnten auf der Ebene der Beweiswürdigung ausgeglichen werden. Wer einen Zeugen nicht persönlich befragen konnte, kann Widersprüche, Erinnerungslücken, Suggestionen oder Belastungsmotive nicht aufdecken. Eine vorsichtigere Würdigung ersetzt keine Konfrontation.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht betrachtet das Recht, Belastungszeugen zu befragen, als Ausprägung des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK. Zwar führt eine fehlende Konfrontation nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot; sie bleibt aber ein erhebliches Verfahrensdefizit, das nur unter besonderen Voraussetzungen kompensiert werden kann. (Beschluss vom 26. Februar 2018 &#8211; 2 BvR 107/18 &#8211; )</p>
<p>Das geltende Recht enthält bereits Ausnahmen.</p>
<p>Die §§ 251 ff. StPO erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die Verlesung früherer Aussagen, etwa bei Unerreichbarkeit, Einverständnis oder besonderen Schutzbedürfnissen. Das Problem besteht deshalb nicht in einem absoluten Verbot, sondern in der bewussten gesetzlichen Gewichtung zugunsten persönlicher Beweiserhebung.</p>
<p>Vertretbar wäre eine eng begrenzte Erweiterung bei:</p>
<p>unstreitigen Nebenpunkten,<br />
Aussagen rein formaler Art,<br />
Zustimmung von Staatsanwaltschaft, Angeklagtem und Verteidigung,<br />
jederzeitiger Möglichkeit der Verteidigung, die persönliche Vernehmung zu verlangen.</p>
<p>Die ersatzlose Abschaffung des § 250 StPO ist dagegen entschieden abzulehnen. Sie würde das deutsche Strafverfahren in Richtung eines Aktenprozesses verschieben.</p>
<h2>Zurückstellung von Beanstandungen nach § 238 Abs. 2 StPO</h2>
<p>Nach § 238 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht über die Beanstandung einer sachleitenden Anordnung des Vorsitzenden. Die Vorschrift ermöglicht eine sofortige kollegiale Kontrolle und ist regelmäßig Voraussetzung dafür, den Fehler später revisionsrechtlich geltend zu machen.</p>
<p>Längere Erörterungen über Verfahrensanordnungen können den Ablauf unterbrechen. Eine schriftliche Ausarbeitung kann die Streitfrage präzisieren.</p>
<p>Der Vorschlag verkennt die Dynamik der Hauptverhandlung. Ob ein Rechtsverlust droht, lässt sich häufig nicht zuverlässig im Voraus bestimmen. Wird etwa eine Frage nicht zugelassen, eine Vorführung verweigert oder eine Erklärung unterbrochen, setzt sich die Beweisaufnahme fort. Der Zeuge kann entlassen werden, der Zusammenhang geht verloren und die Verteidigungsstrategie muss unter ungeklärten Bedingungen fortgeführt werden.</p>
<p>Hinzu kommt: Der Vorsitzende, dessen Anordnung beanstandet wird, soll faktisch darüber entscheiden, ob die Beanstandung sofort behandelt werden muss. Damit würde gerade die kollegiale Kontrolle geschwächt, die § 238 Abs. 2 StPO gewährleisten soll.</p>
<p>Eine verpflichtende Schriftform schafft außerdem zusätzliche formale Fehlerquellen. Sie belastet vor allem Einzelverteidiger und Angeklagte, während Gericht und Staatsanwaltschaft institutionell vorbereitet sind.</p>
<p>Möglicher Kompromiss könnte sein:</p>
<p>Eine Zurückstellung sollte nur zulässig sein,</p>
<p>wenn die Verteidigung zustimmt,<br />
wenn der betroffene Verfahrensabschnitt bis zur Entscheidung nicht fortgesetzt wird,<br />
wenn die mündliche Beanstandung bereits fristwahrend wirkt,<br />
wenn eine schriftliche Ergänzung lediglich angeboten, nicht erzwungen wird.</p>
<p>In der vorgeschlagenen Form ist die Änderung abzulehnen.</p>
<h2>Wahlrechtsmittel im Erwachsenenstrafrecht</h2>
<p>Gegen amtsgerichtliche Urteile ist grundsätzlich Berufung möglich. Daneben kann unmittelbar Sprungrevision eingelegt werden. Nach einer Berufungsentscheidung ist wiederum Revision möglich. § 55 Abs. 2 JGG enthält dagegen ein Wahlrechtsmittel: Wer Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.</p>
<p>Das Argument der Autoren:</p>
<p>Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei landgerichtlichen Ersturteilen eine Tatsacheninstanz genüge, während amtsgerichtliche Bagatellverfahren eine zweite Tatsacheninstanz und anschließend eine Revision ermöglichen.</p>
<p>Der Vergleich ist verkürzt. Erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht werden regelmäßig von einem Kollegialgericht geführt, häufig bei notwendiger Verteidigung und mit deutlich umfangreicherer Verfahrensvorbereitung. Amtsgerichtliche Verfahren können dagegen vor einem Einzelrichter stattfinden und unter erheblichem Termindruck stehen.</p>
<p>Vor allem erfüllen Berufung und Revision unterschiedliche Funktionen:</p>
<p>Die Berufung ermöglicht eine neue Tatsachenfeststellung.</p>
<p>Die Revision kontrolliert, ob das Berufungsgericht materielles und formelles Recht eingehalten hat.</p>
<p>Die Revision nach einer Berufung ist deshalb keine überflüssige „dritte Tatsacheninstanz“. Sie ist die einzige rechtliche Kontrolle der neu durchgeführten Berufungshauptverhandlung. Auch das Berufungsgericht kann Beweisanträge rechtsfehlerhaft behandeln, den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzen oder materielles Recht falsch anwenden.</p>
<p>Der Verzicht würde außerdem Fehlanreize setzen. Verteidiger könnten sich gezwungen sehen, unmittelbar Sprungrevision einzulegen, obwohl eine erneute Tatsachenverhandlung sachgerechter wäre, nur um den revisionsrechtlichen Rechtsschutz nicht endgültig zu verlieren.</p>
<p>Die bestehende Annahmeberufung bei geringfügigen Sanktionen bietet bereits ein Instrument zur Begrenzung offensichtlich unbegründeter Rechtsmittel.</p>
<p>Die Übertragung des § 55 Abs. 2 JGG ist daher abzulehnen.</p>
<h2>Änderung des Gebührenrechts</h2>
<p>Dieser Vorschlag ist im Ansatz zu begrüßen.</p>
<p>Nach § 19 RVG gehört die bloße Einlegung eines Rechtsmittels durch den bereits in der Vorinstanz tätigen Verteidiger grundsätzlich noch zum vorherigen Rechtszug. Für eine eigenständige Tätigkeit im Berufungs- oder Revisionsverfahren sieht das Vergütungsverzeichnis weitere Gebühren vor.</p>
<p>Eine sorgfältige Beratung mit dem Ergebnis, kein Rechtsmittel einzulegen oder ein vorsorglich eingelegtes Rechtsmittel zurückzunehmen, ist anwaltlich ebenso wertvoll wie eine Rechtsmittelbegründung. Das Gebührenrecht sollte nicht nur sichtbare Prozesshandlungen, sondern auch die verantwortliche Vermeidung aussichtsloser Verfahren honorieren.</p>
<p>Das größere Problem liegt allerdings in den Rechtsmittelfristen. Eine Revision muss grundsätzlich binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden. Zu diesem Zeitpunkt liegen die schriftlichen Urteilsgründe regelmäßig noch nicht vor. Eine belastbare Prüfung ist daher kaum möglich. Die vorsorgliche Rechtsmitteleinlegung ist kein anwaltlicher Gebührenreflex, sondern oft eine Notwendigkeit zur Vermeidung eines endgültigen Rechtsverlusts.</p>
<p>Erforderlich wäre eine eigenständige Nachberatungs- und Prüfungsgebühr, die entsteht:</p>
<p>nach Urteilsverkündung beziehungsweise nach Zugang der schriftlichen Gründe,<br />
unabhängig davon, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird,<br />
auch für Pflichtverteidiger,<br />
anrechenbar auf eine spätere Rechtsmittelverfahrensgebühr.</p>
<p>Dieser Vorschlag ist zu unterstützen, reicht aber ohne Reform der Fristen und angemessene Vergütung der Urteilsprüfung nicht aus.</p>
<h2>„Contempt of Court“ gegen professionelle Verfahrensbeteiligte</h2>
<p>Das geltende Recht gibt dem Vorsitzenden bereits die Aufgabe, die Ordnung in der Sitzung aufrechtzuerhalten. Gegen Beschuldigte, Parteien, Zeugen, Sachverständige und nicht beteiligte Personen bestehen weitreichende Ordnungsbefugnisse. Verteidiger werden bewusst nicht in gleicher Weise dem unmittelbaren Ordnungsgeldregime des Tatgerichts unterstellt. Daneben bestehen berufsrechtliche Sachlichkeits- und Disziplinarregelungen.</p>
<p>Grundproblem des Vorschlags</p>
<p>Das Tatgericht wäre zugleich:</p>
<p>Adressat der angeblichen Missachtung,<br />
Beobachter des Verhaltens,<br />
Entscheider über dessen Unzulässigkeit,<br />
Sanktionsinstanz,<br />
und weiterhin zur Entscheidung über Schuld und Strafe berufen.</p>
<p>Gerade in konfliktbelasteten Verfahren besteht die Gefahr, dass scharfe, aber zulässige Verteidigung als „dysfunktional“, „respektlos“ oder „rechtsmissbräuchlich“ bewertet wird. Die Aussicht auf ein persönliches Ordnungsgeld kann Verteidiger davon abhalten, Anordnungen entschieden zu widersprechen, Befangenheitsgründe vorzutragen oder rechtswidriges Vorgehen deutlich zu benennen.</p>
<p>Der Artikel betont zwar, die Regelung solle für professionelle Beteiligte „gleich welcher Rolle“ gelten. Praktisch würde das erkennende Gericht jedoch kaum gegen den eigenen Vorsitzenden oder einen beisitzenden Richter vorgehen. Auch ein Staatsanwalt unterliegt nicht in gleicher Weise der Autorität des Gerichts wie der Verteidiger, der fortlaufend Anordnungen des Vorsitzenden begegnen muss.</p>
<p>Damit droht eine formal neutrale Norm faktisch zu einem Instrument gegen unbequeme Verteidigung zu werden.</p>
<p>Sollte der Gesetzgeber überhaupt eine Regelung erwägen, müsste sie jedenfalls vorsehen:</p>
<p>Sanktion nur bei vorsätzlicher, schwerwiegender persönlicher Herabsetzung oder tatsächlicher Verhinderung der Verhandlung,<br />
ausdrücklichen Ausschluss prozessualer Anträge, Beanstandungen, Befangenheitsgesuche und rechtlicher Wertungen,<br />
Entscheidung durch ein anderes Gericht, nicht durch den betroffenen Spruchkörper,<br />
vorherige Anhörung,<br />
sofortige Beschwerde mit aufschiebender Wirkung,<br />
gleiche und tatsächlich durchsetzbare Regeln für Staatsanwaltschaft und andere professionelle Beteiligte.</p>
<p>Eine unmittelbare Ordnungsgeldbefugnis des erkennenden Gerichts gegenüber Verteidigern ist abzulehnen.</p>
<h2>Schlußbetrachtung</h2>
<p>Die Vorschläge lassen sich aus Verteidigersicht wie folgt einordnen:</p>
<p>Vertretbar mit Schutzvorkehrungen ist, dass das Selbst-Inaugenscheinnahmeverfahren für unstreitige Nebenbeweise sowie begrenzte zusätzliche Hemmungsmöglichkeiten bei objektiver Verhinderung.</p>
<p>Unterstützenswert ist eine Gebührenregelung, die qualifizierte Rechtsmittelberatung auch dann vergütet, wenn kein Rechtsmittel durchgeführt wird.</p>
<p>Abzulehnen ist der generelle Verzicht auf Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen, das landgerichtliche Strafbefehlsverfahren für Verbrechen, die Abschaffung des § 250 StPO, die erzwungene Zurückstellung von Beanstandungen nach § 238 Abs. 2 StPO, das Wahlrechtsmittel im Erwachsenenstrafrecht und eine vom erkennenden Gericht verhängte „Contempt of Court“-Sanktion gegen Verteidiger.</p>
<p>Eine moderne StPO-Reform sollte nicht die Hauptverhandlung entleeren, sondern ihre Qualität erhöhen. Dazu gehören insbesondere:</p>
<p>eine zuverlässige digitale Dokumentation der land- und oberlandesgerichtlichen Hauptverhandlung,<br />
frühzeitige und vollständig durchsuchbare elektronische Akteneinsicht,<br />
verbindliche Strukturierung umfangreicher Anklagen und Beweismittel,<br />
ausreichende Richter-, Geschäftsstellen- und IT-Kapazitäten,<br />
realistische Konzentration des Verfahrensstoffs bereits im Ermittlungs- und Zwischenverfahren,<br />
frühzeitige Beteiligung der Verteidigung an zentralen Beweiserhebungen.</p>
<p>Der Bundestag hatte bereits ein <a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw46-de-hauptverhandlungsdokumentation-976608?utm_source=chatgpt.com" target="_blank" rel="noopener">Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung</a> beraten und dabei ausdrücklich das Ziel einer objektiven und zuverlässigen Dokumentation verfolgt. Ein solcher Ansatz stärkt Wahrheitsfindung und Verfahrenseffizienz zugleich, statt Beschleunigung durch einen Abbau von Kontrolle zu erkaufen.</p>
<p>Die Schwäche des Artikels liegt deshalb nicht darin, dass er eine Reform verlangt. Sie liegt darin, dass er die Überlastung der Justiz weitgehend als Problem zu vieler Verfahrensrechte beschreibt. Ein Strafverfahren wird jedoch nicht dadurch rechtsstaatlicher, dass es schneller endet, sondern dadurch, dass Schnelligkeit und zuverlässige Wahrheitsfindung miteinander verbunden werden.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/stpo-reformvorschlag/">Stellungnahme zu einem StPO-Reformvorschlag</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Kritische Stellungnahme aus Verteidigersicht</h2>
<p>Bei LTO wurde am 18.6.2026 ein Gastbetrag von Dr. Christoph Mauntel, Präsident des LG Berlin I und Birte Meyerhoff, Präsidentin des LG Hamburg mit dem Titel &#8211;<a href="https://www.lto.de/recht/justiz/j/stpo-strafprozess-reform-landgericht-praesidenten-strafverfahren-schoeffen/print.html" target="_blank" rel="noopener">„ Kampf ums Recht“ statt Sabotage der Hauptverhandlung-</a> veröffentlicht. Mit den hier unterbreiteten Vorschlägen für eine StPO-Reform setzt sich dieser Artikel kritisch auseinander und macht Gegenvorschläge.</p>
<h2>Ausgangspunkt: Das richtige Problem, aber eine einseitige Diagnose</h2>
<p>Der Beitrag benennt ein reales Problem: Umfangreiche Strafverfahren, insbesondere Wirtschaftsstrafsachen, binden erhebliche gerichtliche Ressourcen. Die Autoren ziehen daraus jedoch vorschnell den Schluss, die Hauptverhandlung sei „überreguliert“ und Verfahrensrechte begünstigten ein „dysfunktionales Prozessverhalten“. Als Lösungen schlagen sie unter anderem ein Selbst-Inaugenscheinnahmeverfahren, längere Unterbrechungsmöglichkeiten, den Verzicht auf Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen, eine Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens, die Abschaffung des § 250 StPO, Einschränkungen bei § 238 Abs. 2 StPO, ein Wahlrechtsmittel und eine „Contempt of Court“-Regelung vor.</p>
<p>Aus Verteidigersicht fehlt zunächst eine belastbare Ursachenanalyse. Die zunehmende Komplexität von Strafverfahren beruht nicht nur auf Prozesshandlungen der Verteidigung, sondern vor allem auf Massendaten, ausufernden Ermittlungsakten, einer stetigen Ausweitung des materiellen Strafrechts, umfangreichen Telekommunikations- und Finanzermittlungen, Einziehungsentscheidungen sowie personellen und technischen Defiziten der Justiz. Der <a href="https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/strafgerichte-2100230217004.html?nn=212536" target="_blank" rel="noopener">aktuelle statistische Bericht des Statistischen Bundesamtes</a> enthält zwar Daten zu Geschäftsanfall und Verfahrensdauer, belegt aber nicht die im Artikel unterstellte Kausalität zwischen Verteidigungsrechten und Überlastung.</p>
<p>Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, wie sich Verteidigungsrechte möglichst geräuschlos zurückdrängen lassen, sondern wie Verfahren beschleunigt werden können, ohne das Fehlurteilsrisiko zu erhöhen.</p>
<h2><strong>„Selbst-Inaugenscheinnahmeverfahren“</strong></h2>
<p>Bei umfangreichen Bildmappen, standardisierten Videoaufzeichnungen oder technischen Massendaten kann es tatsächlich wenig sinnvoll sein, jedes einzelne Bild während der Hauptverhandlung gemeinsam aufzurufen. Das geltende Selbstleseverfahren zeigt, dass eine arbeitsteilige Kenntnisnahme grundsätzlich mit dem Strafprozess vereinbar sein kann. § 249 Abs. 2 StPO lässt bereits heute zu, Urkunden außerhalb der laufenden Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.</p>
<p>Visuelle und audiovisuelle Beweismittel unterscheiden sich jedoch wesentlich von Schriftstücken. Bei Videos können Schnitt, Geschwindigkeit, Tonqualität, Perspektive, zeitliche Abfolge und technische Wiedergabe für die Beweiswürdigung entscheidend sein. Gerade die gemeinsame Betrachtung ermöglicht es der Verteidigung, unmittelbar auf Details hinzuweisen, Sequenzen wiederholen zu lassen und die Wahrnehmung des Gerichts zu kontrollieren.</p>
<p>Ein bloßer Vermerk, alle Beteiligten hätten eine Aufnahme „in Augenschein genommen“, lässt außerdem offen:</p>

in welcher technischen Qualität sie abgespielt wurde,
ob tatsächlich die vollständige Datei angesehen wurde,
ob alle Beteiligten dieselbe Version erhielten,
ob Metadaten, Tonspur und zeitlicher Zusammenhang berücksichtigt wurden.

<p>Ein solches Verfahren wäre allenfalls für unstreitige oder lediglich ergänzende Beweismittel vertretbar. Erforderlich wären:</p>

eine genaue Bezeichnung der Datei einschließlich Hashwert und Laufzeit,
identische technische Zugangsmöglichkeiten für alle Beteiligten,
ein uneingeschränktes Recht von Angeklagtem und Verteidigung, die Vorführung in der Hauptverhandlung zu verlangen,
eine Protokollierung, welche Datei in welcher Fassung Gegenstand der Beweisaufnahme war,
der Ausschluss des Verfahrens bei zentralen Tat-, Identifizierungs- oder Glaubwürdigkeitsfragen.

<p>Der Vorschlag ist daher nicht grundsätzlich abzulehnen, muss aber als bloße Ausnahme und nicht als visuelles Aktenstudium ausgestaltet werden.</p>
<h2>Erweiterung der Unterbrechungs- und Hemmungsmöglichkeiten nach § 229 StPO</h2>
<p>Nach geltendem Recht darf die Hauptverhandlung grundsätzlich bis zu drei Wochen unterbrochen werden. Eine Unterbrechung bis zu einem Monat ist möglich, wenn zuvor an mindestens zehn Tagen verhandelt wurde. Die Autoren wollen diese Schwelle auf fünf Verhandlungstage absenken.</p>
<p>Eine Aussetzung mit vollständiger Wiederholung der Hauptverhandlung kann für alle Beteiligten, auch für den Angeklagten, äußerst belastend sein. Eine flexiblere Hemmung kann verhindern, dass ein monatelanges Verfahren wegen Krankheit eines Richters, Verteidigers oder Angeklagten neu beginnen muss.</p>
<p>Die Unterbrechungsfristen dienen nicht bloß organisatorischer Förmelei. Sie sichern die Konzentration und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung. Werden bereits nach fünf Verhandlungstagen längere Pausen ermöglicht, können Verfahren leichter nach den Terminkalendern der Gerichte gestreckt werden. Die kalendarische Verfahrensdauer kann dadurch sogar steigen.</p>
<p>Der Hinweis auf die pandemiebedingte Sonderregelung des früheren § 10 EGStPO trägt nur begrenzt. Eine Notfallregelung für eine außergewöhnliche Lage ist kein hinreichender Beleg dafür, dass dieselbe Lockerung im regulären Justizbetrieb folgenlos bleibt.</p>
<p>Eine Absenkung könnte nur für eng definierte Fälle höherer Gewalt erwogen werden:</p>

nachgewiesene Erkrankung,
Mutterschutz,
plötzlich eingetretene Verhinderung eines unverzichtbaren Beteiligten,
keine Nutzung zur allgemeinen Terminsplanung,
besonders strenge Begründung bei Haftsachen,
absolute Obergrenze für die Gesamtdauer der Unterbrechungen.

<p>Der Vorschlag ist somit bedingt vertretbar, darf aber nicht zur Normalisierung von „Teilzeit-Hauptverhandlungen“ führen.</p>
<h2>Verzicht auf Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen</h2>
<p>Große Strafkammern sind grundsätzlich mit Berufsrichtern und Schöffen besetzt. Die Schöffen üben das Richteramt mit gleichem Stimmrecht aus.</p>
<p>Wirtschaftsstrafverfahren verlangen häufig Kenntnisse im Bilanz-, Steuer-, Gesellschafts- oder Kapitalmarktrecht. Die Einarbeitung von Laienrichtern könne Verfahren verlängern. Ohne Schöffen könnten Berufsrichter außerdem schon vor Beginn der Hauptverhandlung umfangreiche Urkunden durcharbeiten.</p>
<p>Diese Argumentation überzeugt aus mehreren Gründen nicht.</p>
<p>Erstens entscheiden Schöffen nicht über abstrakte wirtschaftsrechtliche Gutachten, sondern über Schuld, Beweiswert und persönliche Verantwortlichkeit. Gerade dabei kann der nicht institutionell geprägte Blick eines Laienrichters ein wichtiges Gegengewicht bilden.</p>
<p>Zweitens folgt aus der Komplexität eines Verfahrens nicht, dass Berufsrichter sämtliche wirtschaftlichen Zusammenhänge ohne sachverständige Hilfe beurteilen könnten. Auch Berufsrichter benötigen häufig Gutachter, Wirtschaftsprüfer oder Steuerexperten.</p>
<p>Drittens würde eine Ausnahme gerade für Wirtschaftsstraftaten den Eindruck einer Sonderjustiz für wirtschaftlich oder gesellschaftlich herausgehobene Beschuldigte erzeugen. Während über andere Angeklagte unter Beteiligung der Bevölkerung entschieden wird, würden Wirtschaftsstrafsachen ausschließlich Berufsrichtern vorbehalten.</p>
<p>Besonders problematisch ist die Vorstellung, Berufsrichter könnten die Beweise vor Beginn der Hauptverhandlung vollständig aufnehmen. Nach § 261 StPO darf das Urteil nur auf den Inbegriff der Hauptverhandlung gestützt werden. Aktenkenntnis und Beweisaufnahme dürfen nicht miteinander gleichgesetzt werden.</p>
<p>Der generelle Ausschluss von Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen ist daher abzulehnen.</p>
<h2>Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens auf Verbrechen und landgerichtliche Verfahren</h2>
<p>Das Strafbefehlsverfahren ist derzeit auf Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht zugeschnitten. Es ermöglicht eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung. Gegen den Strafbefehl muss der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.</p>
<p>Bei Banden- und Großverfahren könnten sogenannte Randfiguren durch Strafbefehl abgeurteilt werden, so der Vorschlag der Autoren. Die Hauptverhandlung könne sich dann auf die mutmaßlichen Haupttäter konzentrieren.</p>
<p>Dieser Vorschlag ist aus Verteidigersicht besonders bedenklich.</p>

Schwere Vorwürfe ohne öffentliche Beweisaufnahme

<p>Bei Verbrechen geht es regelmäßig um erhebliche Freiheitsstrafen und einschneidende Nebenfolgen. Eine Verurteilung allein auf Grundlage der Ermittlungsakte widerspricht dem Grundgedanken, dass gerade schwere Schuldvorwürfe in öffentlicher Hauptverhandlung geprüft werden müssen.</p>

„Randfigur“ ist kein rechtlicher Begriff

<p>Ob jemand tatsächlich nur eine Randfigur war, ist häufig gerade Gegenstand der Beweisaufnahme. In hierarchisch aufgebauten Gruppierungen beruhen Anklagen nicht selten auf Telekommunikationsdaten, belastenden Angaben Mitbeschuldigter oder interpretationsbedürftigen Chatverläufen. Die staatsanwaltschaftliche Einordnung darf nicht an die Stelle gerichtlicher Aufklärung treten.</p>

Schweigen wird faktisch zur Zustimmung

<p>Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird. Gerade sprachlich, sozial oder psychisch belastete Beschuldigte können die Bedeutung der Zustellung verkennen. Je schwerer der Vorwurf, desto weniger darf Rechtskraft allein an Untätigkeit anknüpfen.</p>

Ungleichgewicht und informeller Geständnisdruck

<p>Die Aussicht auf eine vergleichsweise milde Strafe kann auch Unschuldige dazu bewegen, einen Strafbefehl hinzunehmen. Dies gilt besonders, wenn bei einem Einspruch die Teilnahme an einem langwierigen Großverfahren droht.</p>
<p><strong>Gegenvorschlag:</strong></p>
<p>Für untergeordnete Tatbeiträge stehen bereits Abtrennung, Beschränkung des Verfahrensstoffs, Einstellungen nach §§ 153a, 154 StPO sowie eine Verständigung nach § 257c StPO zur Verfügung. Diese Instrumente können in einer öffentlichen Verhandlung und unter Mitwirkung der Verteidigung eingesetzt werden.</p>
<p>Eine Ausweitung auf Verbrechen und landgerichtliche Verfahren ist daher abzulehnen. Denkbar wäre allenfalls ein vereinfachtes Verfahren mit notwendiger Verteidigung, ausdrücklicher persönlicher Zustimmung und einer kurzen öffentlichen Anhörung. Das wäre aber kein klassisches Strafbefehlsverfahren mehr.</p>
<h2>Abschaffung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach § 250 StPO</h2>
<p>§250 StPO bestimmt, dass eine Person, auf deren Wahrnehmung der Beweis beruht, grundsätzlich in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist. Die frühere Aussage darf nicht ohne Weiteres an ihre Stelle treten.</p>
<p>Hierzu sind die Ausführungen der Autoren widersprüchlich.</p>
<p>Die Autoren erklären § 250 ff. StPO zunächst für „nicht mehr zeitgemäß“ und wollen die Vorschrift mitsamt den Ergänzungsregelungen ersatzlos abschaffen. Zugleich räumen sie ein, dass persönliche Vernehmung, persönlicher Eindruck und Konfrontationsrecht unverzichtbar seien. Beides lässt sich nicht miteinander vereinbaren.</p>
<p>Warum § 244 Abs. 2 StPO kein Ersatz ist.</p>
<p>Nach dem Vorschlag soll die persönliche Vernehmung nur noch über die gerichtliche Aufklärungspflicht abgesichert werden. Das würde aus einer zwingenden Beweiserhebungsregel eine Ermessens- und Prognosefrage machen.</p>
<p>Das Gericht, das bereits das polizeiliche Protokoll kennt, könnte zu dem Ergebnis gelangen, eine persönliche Vernehmung verspreche keine zusätzlichen Erkenntnisse. Genau damit würde die Ermittlungsakte zur faktischen Hauptverhandlung. Die Verteidigung müsste anschließend darlegen, weshalb das Gericht den Zeugen doch hätte hören müssen.</p>
<p>Beweiswürdigung kann fehlende Beweiserhebung nicht heilen.</p>
<p>Besonders wenig überzeugt der Gedanke, Defizite könnten auf der Ebene der Beweiswürdigung ausgeglichen werden. Wer einen Zeugen nicht persönlich befragen konnte, kann Widersprüche, Erinnerungslücken, Suggestionen oder Belastungsmotive nicht aufdecken. Eine vorsichtigere Würdigung ersetzt keine Konfrontation.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht betrachtet das Recht, Belastungszeugen zu befragen, als Ausprägung des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK. Zwar führt eine fehlende Konfrontation nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot; sie bleibt aber ein erhebliches Verfahrensdefizit, das nur unter besonderen Voraussetzungen kompensiert werden kann. (Beschluss vom 26. Februar 2018 &#8211; 2 BvR 107/18 &#8211; )</p>
<p>Das geltende Recht enthält bereits Ausnahmen.</p>
<p>Die §§ 251 ff. StPO erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die Verlesung früherer Aussagen, etwa bei Unerreichbarkeit, Einverständnis oder besonderen Schutzbedürfnissen. Das Problem besteht deshalb nicht in einem absoluten Verbot, sondern in der bewussten gesetzlichen Gewichtung zugunsten persönlicher Beweiserhebung.</p>
<p>Vertretbar wäre eine eng begrenzte Erweiterung bei:</p>

unstreitigen Nebenpunkten,
Aussagen rein formaler Art,
Zustimmung von Staatsanwaltschaft, Angeklagtem und Verteidigung,
jederzeitiger Möglichkeit der Verteidigung, die persönliche Vernehmung zu verlangen.

<p>Die ersatzlose Abschaffung des § 250 StPO ist dagegen entschieden abzulehnen. Sie würde das deutsche Strafverfahren in Richtung eines Aktenprozesses verschieben.</p>
<h2>Zurückstellung von Beanstandungen nach § 238 Abs. 2 StPO</h2>
<p>Nach § 238 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht über die Beanstandung einer sachleitenden Anordnung des Vorsitzenden. Die Vorschrift ermöglicht eine sofortige kollegiale Kontrolle und ist regelmäßig Voraussetzung dafür, den Fehler später revisionsrechtlich geltend zu machen.</p>
<p>Längere Erörterungen über Verfahrensanordnungen können den Ablauf unterbrechen. Eine schriftliche Ausarbeitung kann die Streitfrage präzisieren.</p>
<p>Der Vorschlag verkennt die Dynamik der Hauptverhandlung. Ob ein Rechtsverlust droht, lässt sich häufig nicht zuverlässig im Voraus bestimmen. Wird etwa eine Frage nicht zugelassen, eine Vorführung verweigert oder eine Erklärung unterbrochen, setzt sich die Beweisaufnahme fort. Der Zeuge kann entlassen werden, der Zusammenhang geht verloren und die Verteidigungsstrategie muss unter ungeklärten Bedingungen fortgeführt werden.</p>
<p>Hinzu kommt: Der Vorsitzende, dessen Anordnung beanstandet wird, soll faktisch darüber entscheiden, ob die Beanstandung sofort behandelt werden muss. Damit würde gerade die kollegiale Kontrolle geschwächt, die § 238 Abs. 2 StPO gewährleisten soll.</p>
<p>Eine verpflichtende Schriftform schafft außerdem zusätzliche formale Fehlerquellen. Sie belastet vor allem Einzelverteidiger und Angeklagte, während Gericht und Staatsanwaltschaft institutionell vorbereitet sind.</p>
<p>Möglicher Kompromiss könnte sein:</p>
<p>Eine Zurückstellung sollte nur zulässig sein,</p>

wenn die Verteidigung zustimmt,
wenn der betroffene Verfahrensabschnitt bis zur Entscheidung nicht fortgesetzt wird,
wenn die mündliche Beanstandung bereits fristwahrend wirkt,
wenn eine schriftliche Ergänzung lediglich angeboten, nicht erzwungen wird.

<p>In der vorgeschlagenen Form ist die Änderung abzulehnen.</p>
<h2>Wahlrechtsmittel im Erwachsenenstrafrecht</h2>
<p>Gegen amtsgerichtliche Urteile ist grundsätzlich Berufung möglich. Daneben kann unmittelbar Sprungrevision eingelegt werden. Nach einer Berufungsentscheidung ist wiederum Revision möglich. § 55 Abs. 2 JGG enthält dagegen ein Wahlrechtsmittel: Wer Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.</p>
<p>Das Argument der Autoren:</p>
<p>Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei landgerichtlichen Ersturteilen eine Tatsacheninstanz genüge, während amtsgerichtliche Bagatellverfahren eine zweite Tatsacheninstanz und anschließend eine Revision ermöglichen.</p>
<p>Der Vergleich ist verkürzt. Erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht werden regelmäßig von einem Kollegialgericht geführt, häufig bei notwendiger Verteidigung und mit deutlich umfangreicherer Verfahrensvorbereitung. Amtsgerichtliche Verfahren können dagegen vor einem Einzelrichter stattfinden und unter erheblichem Termindruck stehen.</p>
<p>Vor allem erfüllen Berufung und Revision unterschiedliche Funktionen:</p>
<p>Die Berufung ermöglicht eine neue Tatsachenfeststellung.</p>
<p>Die Revision kontrolliert, ob das Berufungsgericht materielles und formelles Recht eingehalten hat.</p>
<p>Die Revision nach einer Berufung ist deshalb keine überflüssige „dritte Tatsacheninstanz“. Sie ist die einzige rechtliche Kontrolle der neu durchgeführten Berufungshauptverhandlung. Auch das Berufungsgericht kann Beweisanträge rechtsfehlerhaft behandeln, den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzen oder materielles Recht falsch anwenden.</p>
<p>Der Verzicht würde außerdem Fehlanreize setzen. Verteidiger könnten sich gezwungen sehen, unmittelbar Sprungrevision einzulegen, obwohl eine erneute Tatsachenverhandlung sachgerechter wäre, nur um den revisionsrechtlichen Rechtsschutz nicht endgültig zu verlieren.</p>
<p>Die bestehende Annahmeberufung bei geringfügigen Sanktionen bietet bereits ein Instrument zur Begrenzung offensichtlich unbegründeter Rechtsmittel.</p>
<p>Die Übertragung des § 55 Abs. 2 JGG ist daher abzulehnen.</p>
<h2>Änderung des Gebührenrechts</h2>
<p>Dieser Vorschlag ist im Ansatz zu begrüßen.</p>
<p>Nach § 19 RVG gehört die bloße Einlegung eines Rechtsmittels durch den bereits in der Vorinstanz tätigen Verteidiger grundsätzlich noch zum vorherigen Rechtszug. Für eine eigenständige Tätigkeit im Berufungs- oder Revisionsverfahren sieht das Vergütungsverzeichnis weitere Gebühren vor.</p>
<p>Eine sorgfältige Beratung mit dem Ergebnis, kein Rechtsmittel einzulegen oder ein vorsorglich eingelegtes Rechtsmittel zurückzunehmen, ist anwaltlich ebenso wertvoll wie eine Rechtsmittelbegründung. Das Gebührenrecht sollte nicht nur sichtbare Prozesshandlungen, sondern auch die verantwortliche Vermeidung aussichtsloser Verfahren honorieren.</p>
<p>Das größere Problem liegt allerdings in den Rechtsmittelfristen. Eine Revision muss grundsätzlich binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden. Zu diesem Zeitpunkt liegen die schriftlichen Urteilsgründe regelmäßig noch nicht vor. Eine belastbare Prüfung ist daher kaum möglich. Die vorsorgliche Rechtsmitteleinlegung ist kein anwaltlicher Gebührenreflex, sondern oft eine Notwendigkeit zur Vermeidung eines endgültigen Rechtsverlusts.</p>
<p>Erforderlich wäre eine eigenständige Nachberatungs- und Prüfungsgebühr, die entsteht:</p>

nach Urteilsverkündung beziehungsweise nach Zugang der schriftlichen Gründe,
unabhängig davon, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird,
auch für Pflichtverteidiger,
anrechenbar auf eine spätere Rechtsmittelverfahrensgebühr.

<p>Dieser Vorschlag ist zu unterstützen, reicht aber ohne Reform der Fristen und angemessene Vergütung der Urteilsprüfung nicht aus.</p>
<h2>„Contempt of Court“ gegen professionelle Verfahrensbeteiligte</h2>
<p>Das geltende Recht gibt dem Vorsitzenden bereits die Aufgabe, die Ordnung in der Sitzung aufrechtzuerhalten. Gegen Beschuldigte, Parteien, Zeugen, Sachverständige und nicht beteiligte Personen bestehen weitreichende Ordnungsbefugnisse. Verteidiger werden bewusst nicht in gleicher Weise dem unmittelbaren Ordnungsgeldregime des Tatgerichts unterstellt. Daneben bestehen berufsrechtliche Sachlichkeits- und Disziplinarregelungen.</p>
<p>Grundproblem des Vorschlags</p>
<p>Das Tatgericht wäre zugleich:</p>

Adressat der angeblichen Missachtung,
Beobachter des Verhaltens,
Entscheider über dessen Unzulässigkeit,
Sanktionsinstanz,
und weiterhin zur Entscheidung über Schuld und Strafe berufen.

<p>Gerade in konfliktbelasteten Verfahren besteht die Gefahr, dass scharfe, aber zulässige Verteidigung als „dysfunktional“, „respektlos“ oder „rechtsmissbräuchlich“ bewertet wird. Die Aussicht auf ein persönliches Ordnungsgeld kann Verteidiger davon abhalten, Anordnungen entschieden zu widersprechen, Befangenheitsgründe vorzutragen oder rechtswidriges Vorgehen deutlich zu benennen.</p>
<p>Der Artikel betont zwar, die Regelung solle für professionelle Beteiligte „gleich welcher Rolle“ gelten. Praktisch würde das erkennende Gericht jedoch kaum gegen den eigenen Vorsitzenden oder einen beisitzenden Richter vorgehen. Auch ein Staatsanwalt unterliegt nicht in gleicher Weise der Autorität des Gerichts wie der Verteidiger, der fortlaufend Anordnungen des Vorsitzenden begegnen muss.</p>
<p>Damit droht eine formal neutrale Norm faktisch zu einem Instrument gegen unbequeme Verteidigung zu werden.</p>
<p>Sollte der Gesetzgeber überhaupt eine Regelung erwägen, müsste sie jedenfalls vorsehen:</p>

Sanktion nur bei vorsätzlicher, schwerwiegender persönlicher Herabsetzung oder tatsächlicher Verhinderung der Verhandlung,
ausdrücklichen Ausschluss prozessualer Anträge, Beanstandungen, Befangenheitsgesuche und rechtlicher Wertungen,
Entscheidung durch ein anderes Gericht, nicht durch den betroffenen Spruchkörper,
vorherige Anhörung,
sofortige Beschwerde mit aufschiebender Wirkung,
gleiche und tatsächlich durchsetzbare Regeln für Staatsanwaltschaft und andere professionelle Beteiligte.

<p>Eine unmittelbare Ordnungsgeldbefugnis des erkennenden Gerichts gegenüber Verteidigern ist abzulehnen.</p>
<h2>Schlußbetrachtung</h2>
<p>Die Vorschläge lassen sich aus Verteidigersicht wie folgt einordnen:</p>
<p>Vertretbar mit Schutzvorkehrungen ist, dass das Selbst-Inaugenscheinnahmeverfahren für unstreitige Nebenbeweise sowie begrenzte zusätzliche Hemmungsmöglichkeiten bei objektiver Verhinderung.</p>
<p>Unterstützenswert ist eine Gebührenregelung, die qualifizierte Rechtsmittelberatung auch dann vergütet, wenn kein Rechtsmittel durchgeführt wird.</p>
<p>Abzulehnen ist der generelle Verzicht auf Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen, das landgerichtliche Strafbefehlsverfahren für Verbrechen, die Abschaffung des § 250 StPO, die erzwungene Zurückstellung von Beanstandungen nach § 238 Abs. 2 StPO, das Wahlrechtsmittel im Erwachsenenstrafrecht und eine vom erkennenden Gericht verhängte „Contempt of Court“-Sanktion gegen Verteidiger.</p>
<p>Eine moderne StPO-Reform sollte nicht die Hauptverhandlung entleeren, sondern ihre Qualität erhöhen. Dazu gehören insbesondere:</p>

eine zuverlässige digitale Dokumentation der land- und oberlandesgerichtlichen Hauptverhandlung,
frühzeitige und vollständig durchsuchbare elektronische Akteneinsicht,
verbindliche Strukturierung umfangreicher Anklagen und Beweismittel,
ausreichende Richter-, Geschäftsstellen- und IT-Kapazitäten,
realistische Konzentration des Verfahrensstoffs bereits im Ermittlungs- und Zwischenverfahren,
frühzeitige Beteiligung der Verteidigung an zentralen Beweiserhebungen.

<p>Der Bundestag hatte bereits ein <a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw46-de-hauptverhandlungsdokumentation-976608?utm_source=chatgpt.com" target="_blank" rel="noopener">Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung</a> beraten und dabei ausdrücklich das Ziel einer objektiven und zuverlässigen Dokumentation verfolgt. Ein solcher Ansatz stärkt Wahrheitsfindung und Verfahrenseffizienz zugleich, statt Beschleunigung durch einen Abbau von Kontrolle zu erkaufen.</p>
<p>Die Schwäche des Artikels liegt deshalb nicht darin, dass er eine Reform verlangt. Sie liegt darin, dass er die Überlastung der Justiz weitgehend als Problem zu vieler Verfahrensrechte beschreibt. Ein Strafverfahren wird jedoch nicht dadurch rechtsstaatlicher, dass es schneller endet, sondern dadurch, dass Schnelligkeit und zuverlässige Wahrheitsfindung miteinander verbunden werden.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/stpo-reformvorschlag/">Stellungnahme zu einem StPO-Reformvorschlag</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuerfahndung – Befugnisse und Grenzen</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/steuerfahndung-befugnisse-und-grenzen/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/steuerfahndung-befugnisse-und-grenzen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jun 2026 16:27:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerfahndung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12614</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Steuerfahndung ist eine der Ermittlungsbehörden im Steuerstrafrecht</h2>
<p>Für viele Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker und Geschäftsführer beginnt ein Steuerstrafverfahren mit Maßnahmen der Steuerfahndung. Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Auskunftsersuchen erfolgen häufig überraschend und führen bei den Betroffenen zu erheblicher Verunsicherung. Dabei verfügt die Steuerfahndung über weitreichende Befugnisse. Gleichzeitig unterliegt sie jedoch gesetzlichen Grenzen. Nicht jede Ermittlungsmaßnahme ist zulässig und nicht jede Durchsuchung oder Beschlagnahme hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Gerade deshalb ist es wichtig, die Aufgaben, Befugnisse und Grenzen der Steuerfahndung zu kennen.</p>
<h2>Was ist die Steuerfahndung?</h2>
<p>Die Steuerfahndung ist eine besondere Ermittlungsbehörde der Finanzverwaltung. Ihre Aufgabe besteht darin, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten aufzudecken und zu ermitteln.</p>
<p>Die Steuerfahndung arbeitet dabei häufig mit:</p>
<p>Staatsanwaltschaften,<br />
Zollbehörden,<br />
Steuerämtern,<br />
Landeskriminalämtern,<br />
ausländischen Finanzbehörden</p>
<p>zusammen.</p>
<p>Im Mittelpunkt stehen insbesondere Ermittlungen wegen:</p>
<p>Steuerhinterziehung (§ 370 AO),<br />
leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO),<br />
Umsatzsteuerbetrug,<br />
Schwarzlohnzahlungen,<br />
Auslandskonten,<br />
Scheingeschäften,<br />
verdeckten Gewinnausschüttungen.</p>
<h2>Die Rechtsgrundlagen</h2>
<p>Die wichtigsten Rechtsgrundlagen finden sich in der Abgabenordnung (AO).</p>
<p>Von besonderer Bedeutung sind:</p>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__208.html" target="_blank" rel="noopener">§ 208 AO (Aufgaben der Steuerfahndung),</a><br />
§ 404 AO,<br />
§ 385 AO,<br />
§ 386 AO.</p>
<p>Daneben gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere über:</p>
<p>Durchsuchungen,<br />
Beschlagnahmen,<br />
Vernehmungen,<br />
Telekommunikationsmaßnahmen,<br />
Vermögensarreste.</p>
<p>Die Steuerfahndung besitzt deshalb teilweise ähnliche Befugnisse wie Polizei und Staatsanwaltschaft.</p>
<h2>Welche Befugnisse hat die Steuerfahndung?</h2>
<p>Die Steuerfahndung darf steuerlich relevante Sachverhalte untersuchen und Beweismittel sichern. Zu den wichtigsten Befugnissen gehören:</p>
<p>Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen,<br />
Auswertung von Buchhaltungsunterlagen,<br />
Befragung von Zeugen,<br />
Anforderung von Bankunterlagen,<br />
Durchführung steuerlicher Ermittlungen,</p>
<p>Zusammenarbeit mit anderen Behörden.</p>
<p>Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kommen außerdem in Betracht:</p>
<p>Hausdurchsuchungen,<br />
Durchsuchungen von Geschäftsräumen,<br />
Beschlagnahmen,<br />
Sicherstellung digitaler Daten,<br />
Vermögensarreste.</p>
<p>Gerade bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren spielen digitale Datenbestände eine immer größere Rolle.</p>
<h2>Wo liegen die Grenzen der Steuerfahndung?</h2>
<p>Auch die Steuerfahndung ist an Recht und Gesetz gebunden. Besonders bedeutsam sind:</p>
<p>das Verhältnismäßigkeitsprinzip,<br />
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,<br />
das Steuergeheimnis,<br />
das Recht auf ein faires Verfahren,<br />
das Schweigerecht des Beschuldigten.</p>
<p>Nicht jede Ermittlungsmaßnahme ist zulässig. Insbesondere Durchsuchungen und Beschlagnahmen bedürfen regelmäßig einer richterlichen Anordnung. Außerdem dürfen Ermittlungen nicht zu einer unzulässigen Ausforschung führen.</p>
<h2>Durchsuchungen durch die Steuerfahndung</h2>
<p>Eine der einschneidendsten Maßnahmen ist die Durchsuchung. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich insbesondere aus §§ 102 ff. StPO. Die Gerichte verlangen hierfür:</p>
<p>einen konkreten Tatverdacht,<br />
einen hinreichend bestimmten Durchsuchungsbeschluss,<br />
die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht betonen regelmäßig, dass Durchsuchungsbeschlüsse den Tatvorwurf ausreichend konkret beschreiben müssen. Pauschale Vermutungen genügen nicht. Gerade bei umfangreichen Steuerstrafverfahren beschäftigen sich die Gerichte häufig mit der Frage, ob der Tatverdacht ausreichend belegt war.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung</h2>
<p>Die aktuelle Rechtsprechung stärkt einerseits die Ermittlungsbefugnisse der Steuerfahndung, fordert andererseits jedoch die strikte Beachtung rechtsstaatlicher Grenzen. Der Bundesgerichtshof verlangt insbesondere bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen eine nachvollziehbare Darlegung des Tatverdachts. Gleichzeitig betont das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Auch bei der Auswertung digitaler Daten prüfen die Gerichte zunehmend, ob Umfang und Dauer der Maßnahmen noch gerechtfertigt sind. Für Beschuldigte ergeben sich daraus wichtige Verteidigungsansätze.</p>
<h2>Praxisbeispiel</h2>
<p>Im Rahmen einer Betriebsprüfung entsteht der Verdacht, dass ein mittelständisches Unternehmen Umsätze nicht vollständig erklärt hat. Die Steuerfahndung übernimmt die Ermittlungen und beantragt einen Durchsuchungsbeschluss. Wenige Wochen später erscheinen Beamte in den Geschäftsräumen und sichern Computer, Mobiltelefone und Buchhaltungsunterlagen.</p>
<p>Im weiteren Verlauf stellt sich die Frage:</p>
<p>Bestand überhaupt ein ausreichender Tatverdacht?<br />
War die Durchsuchung verhältnismäßig?<br />
Durften sämtliche Daten kopiert werden?<br />
Sind Beschwerde und Rechtsmittel möglich?<br />
Gerade diese Fragen entscheiden häufig über den weiteren Verlauf des Verfahrens.<br />
Wie sollte man sich bei Maßnahmen der Steuerfahndung verhalten?</p>
<p>Betroffene sollten insbesondere:</p>
<p>Ruhe bewahren,<br />
keine Angaben zur Sache machen,<br />
den Durchsuchungsbeschluss prüfen lassen,<br />
keine Unterlagen vernichten,<br />
möglichst früh einen Strafverteidiger kontaktieren.</p>
<p>Das Schweigerecht gilt auch im Steuerstrafverfahren.</p>
<h2>Warum Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?</h2>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker, Geschäftsführer und Führungskräfte in Steuerstrafverfahren und Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade Verfahren der Steuerfahndung erfordern eine schnelle Reaktion, die Überprüfung der Ermittlungsmaßnahmen und die Entwicklung einer durchdachten Verteidigungsstrategie. Maßnahmen der Steuerfahndung bedeuten nicht automatisch, dass der Tatvorwurf zutrifft. Je früher die Ermittlungsakte ausgewertet und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen überprüft wird, desto besser lassen sich die Interessen des Beschuldigten verteidigen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/steuerfahndung-befugnisse-und-grenzen/">Steuerfahndung – Befugnisse und Grenzen</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Steuerfahndung ist eine der Ermittlungsbehörden im Steuerstrafrecht</h2>
<p>Für viele Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker und Geschäftsführer beginnt ein Steuerstrafverfahren mit Maßnahmen der Steuerfahndung. Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Auskunftsersuchen erfolgen häufig überraschend und führen bei den Betroffenen zu erheblicher Verunsicherung. Dabei verfügt die Steuerfahndung über weitreichende Befugnisse. Gleichzeitig unterliegt sie jedoch gesetzlichen Grenzen. Nicht jede Ermittlungsmaßnahme ist zulässig und nicht jede Durchsuchung oder Beschlagnahme hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Gerade deshalb ist es wichtig, die Aufgaben, Befugnisse und Grenzen der Steuerfahndung zu kennen.</p>
<h2>Was ist die Steuerfahndung?</h2>
<p>Die Steuerfahndung ist eine besondere Ermittlungsbehörde der Finanzverwaltung. Ihre Aufgabe besteht darin, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten aufzudecken und zu ermitteln.</p>
<p>Die Steuerfahndung arbeitet dabei häufig mit:</p>

Staatsanwaltschaften,
Zollbehörden,
Steuerämtern,
Landeskriminalämtern,
ausländischen Finanzbehörden

<p>zusammen.</p>
<p>Im Mittelpunkt stehen insbesondere Ermittlungen wegen:</p>

Steuerhinterziehung (§ 370 AO),
leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO),
Umsatzsteuerbetrug,
Schwarzlohnzahlungen,
Auslandskonten,
Scheingeschäften,
verdeckten Gewinnausschüttungen.

<h2>Die Rechtsgrundlagen</h2>
<p>Die wichtigsten Rechtsgrundlagen finden sich in der Abgabenordnung (AO).</p>
<p>Von besonderer Bedeutung sind:</p>

<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__208.html" target="_blank" rel="noopener">§ 208 AO (Aufgaben der Steuerfahndung),</a>
§ 404 AO,
§ 385 AO,
§ 386 AO.

<p>Daneben gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere über:</p>

Durchsuchungen,
Beschlagnahmen,
Vernehmungen,
Telekommunikationsmaßnahmen,
Vermögensarreste.

<p>Die Steuerfahndung besitzt deshalb teilweise ähnliche Befugnisse wie Polizei und Staatsanwaltschaft.</p>
<h2>Welche Befugnisse hat die Steuerfahndung?</h2>
<p>Die Steuerfahndung darf steuerlich relevante Sachverhalte untersuchen und Beweismittel sichern. Zu den wichtigsten Befugnissen gehören:</p>

Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen,
Auswertung von Buchhaltungsunterlagen,
Befragung von Zeugen,
Anforderung von Bankunterlagen,
Durchführung steuerlicher Ermittlungen,

<p>Zusammenarbeit mit anderen Behörden.</p>
<p>Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kommen außerdem in Betracht:</p>

Hausdurchsuchungen,
Durchsuchungen von Geschäftsräumen,
Beschlagnahmen,
Sicherstellung digitaler Daten,
Vermögensarreste.

<p>Gerade bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren spielen digitale Datenbestände eine immer größere Rolle.</p>
<h2>Wo liegen die Grenzen der Steuerfahndung?</h2>
<p>Auch die Steuerfahndung ist an Recht und Gesetz gebunden. Besonders bedeutsam sind:</p>

das Verhältnismäßigkeitsprinzip,
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
das Steuergeheimnis,
das Recht auf ein faires Verfahren,
das Schweigerecht des Beschuldigten.

<p>Nicht jede Ermittlungsmaßnahme ist zulässig. Insbesondere Durchsuchungen und Beschlagnahmen bedürfen regelmäßig einer richterlichen Anordnung. Außerdem dürfen Ermittlungen nicht zu einer unzulässigen Ausforschung führen.</p>
<h2>Durchsuchungen durch die Steuerfahndung</h2>
<p>Eine der einschneidendsten Maßnahmen ist die Durchsuchung. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich insbesondere aus §§ 102 ff. StPO. Die Gerichte verlangen hierfür:</p>

einen konkreten Tatverdacht,
einen hinreichend bestimmten Durchsuchungsbeschluss,
die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

<p>Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht betonen regelmäßig, dass Durchsuchungsbeschlüsse den Tatvorwurf ausreichend konkret beschreiben müssen. Pauschale Vermutungen genügen nicht. Gerade bei umfangreichen Steuerstrafverfahren beschäftigen sich die Gerichte häufig mit der Frage, ob der Tatverdacht ausreichend belegt war.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung</h2>
<p>Die aktuelle Rechtsprechung stärkt einerseits die Ermittlungsbefugnisse der Steuerfahndung, fordert andererseits jedoch die strikte Beachtung rechtsstaatlicher Grenzen. Der Bundesgerichtshof verlangt insbesondere bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen eine nachvollziehbare Darlegung des Tatverdachts. Gleichzeitig betont das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Auch bei der Auswertung digitaler Daten prüfen die Gerichte zunehmend, ob Umfang und Dauer der Maßnahmen noch gerechtfertigt sind. Für Beschuldigte ergeben sich daraus wichtige Verteidigungsansätze.</p>
<h2>Praxisbeispiel</h2>
<p>Im Rahmen einer Betriebsprüfung entsteht der Verdacht, dass ein mittelständisches Unternehmen Umsätze nicht vollständig erklärt hat. Die Steuerfahndung übernimmt die Ermittlungen und beantragt einen Durchsuchungsbeschluss. Wenige Wochen später erscheinen Beamte in den Geschäftsräumen und sichern Computer, Mobiltelefone und Buchhaltungsunterlagen.</p>
<p>Im weiteren Verlauf stellt sich die Frage:</p>

Bestand überhaupt ein ausreichender Tatverdacht?
War die Durchsuchung verhältnismäßig?
Durften sämtliche Daten kopiert werden?
Sind Beschwerde und Rechtsmittel möglich?
Gerade diese Fragen entscheiden häufig über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Wie sollte man sich bei Maßnahmen der Steuerfahndung verhalten?

<p>Betroffene sollten insbesondere:</p>

Ruhe bewahren,
keine Angaben zur Sache machen,
den Durchsuchungsbeschluss prüfen lassen,
keine Unterlagen vernichten,
möglichst früh einen Strafverteidiger kontaktieren.

<p>Das Schweigerecht gilt auch im Steuerstrafverfahren.</p>
<h2>Warum Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?</h2>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker, Geschäftsführer und Führungskräfte in Steuerstrafverfahren und Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade Verfahren der Steuerfahndung erfordern eine schnelle Reaktion, die Überprüfung der Ermittlungsmaßnahmen und die Entwicklung einer durchdachten Verteidigungsstrategie. Maßnahmen der Steuerfahndung bedeuten nicht automatisch, dass der Tatvorwurf zutrifft. Je früher die Ermittlungsakte ausgewertet und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen überprüft wird, desto besser lassen sich die Interessen des Beschuldigten verteidigen.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/steuerfahndung-befugnisse-und-grenzen/">Steuerfahndung – Befugnisse und Grenzen</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>BGH zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-zum-verjaehrungsbeginn-bei-korruptionsdelikten/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-zum-verjaehrungsbeginn-bei-korruptionsdelikten/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 14 Jun 2026 20:28:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verfolgungsverjährung]]></category>
		<category><![CDATA[Korruptionsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12539</guid>

					<description><![CDATA[<p><strong>Verlängert der Bundesgerichtshof die Verjährung immer weiter?</strong></p>
<h2>BGH zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten</h2>
<p>Die Frage des Verjährungsbeginns spielt in Korruptionsverfahren häufig eine entscheidende Rolle. Für Beschuldigte, Unternehmen und Verteidiger stellt sich regelmäßig die Frage, ob die vorgeworfenen Taten überhaupt noch verfolgt werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in den vergangenen Jahren eine Reihe wichtiger Entscheidungen getroffen. Die Entwicklung der Rechtsprechung zeigt dabei eine deutliche Tendenz: Der Verjährungsbeginn wird häufig deutlich nach hinten verlagert. Die jüngste Entscheidung des 5. Strafsenats vom 23. April 2025 (5 StR 422/24) gibt jedoch Anlass zu einer differenzierten Betrachtung.</p>
<h2>Die Entwicklung der Rechtsprechung</h2>
<p>Den Ausgangspunkt bildet das Urteil des 1. Strafsenats vom 29. Januar 1998 (1 StR 64/97). Bereits damals stellte der <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Home/home_node.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesgerichtshof</a> fest, dass Bestechungsdelikte nicht zwingend mit der Übergabe des Vorteils beendet sind. Maßgeblich sei vielmehr die vollständige Umsetzung der getroffenen Unrechtsvereinbarung.</p>
<p>Diesen Ansatz entwickelte der 3. Strafsenat im Urteil vom 19. Juni 2008 (3 StR 90/08) weiter. Danach können auch spätere Vorgänge für die Tatbeendigung relevant sein, wenn sie das Tatunrecht fortsetzen oder vertiefen.</p>
<p>Der 1. Strafsenat bestätigte diese Linie im Urteil vom 6. September 2011 (1 StR 633/10).</p>
<p>Besondere Aufmerksamkeit erhielt sodann die Entscheidung des 3. Strafsenats vom 18. Mai 2017 (3 StR 103/17). Dort ging es um Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Verjährung erst mit der vollständigen Durchführung des begünstigten Geschäfts beginnt. Bei einem Bauauftrag war die Tat deshalb nicht bereits mit der Auftragserteilung beendet, sondern erst mit der letzten Werklohnzahlung.</p>
<p>Der 2. Strafsenat schloss sich dieser Auffassung im Beschluss vom 12. Dezember 2017 (2 StR 308/16) ausdrücklich an.</p>
<p>Noch weiter ging der 3. Strafsenat im Urteil vom 24. März 2022 (3 StR 375/20). Dort bestand der Vorteil aus einer Unternehmensbeteiligung mit fortlaufenden Gewinnausschüttungen. Der Senat stellte fest, dass die Verjährung erst mit der letzten von der Unrechtsvereinbarung erfassten Vorteilsgewährung beginnt.</p>
<p>Die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 23. April 2025</p>
<p>Die Entscheidung 5 StR 422/24 zeigt jedoch, dass diese Rechtsprechung nicht grenzenlos gilt.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten unter anderem wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen verurteilt. Der Angeklagte erhielt über einen längeren Zeitraum luxuriöse Reisen und Sachleistungen. Im Gegenzug vergab er fortlaufend Aufträge an ein Unternehmen.</p>
<p>Der 5. Strafsenat stellte klar, dass hier gerade keine einheitliche Bestechungstat mit mehreren Teilleistungen vorlag. Vielmehr handelte es sich um zahlreiche selbstständige Bestechungstaten. Deshalb komme es für den Verjährungsbeginn nicht auf die letzte Handlung zur vollständigen Erfüllung einer Gesamtvereinbarung an. Maßgeblich sei vielmehr jeweils die Empfangnahme der einzelnen Bestechungsleistung durch den Bestochenen.</p>
<p>Damit grenzt sich der Senat ausdrücklich von den Fallgestaltungen ab, die den Entscheidungen 3 StR 103/17 und 2 StR 308/16 zugrunde lagen.</p>
<h2>Kritische Betrachtung</h2>
<p>Aus Sicht der Strafverteidigung ist die bisherige Entwicklung problematisch. Die Rechtsprechung verschiebt den Verjährungsbeginn zunehmend auf den Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung einer Unrechtsvereinbarung. Dadurch können Ermittlungen noch Jahre nach der eigentlichen Vorteilsgewährung geführt werden. Gerade bei langfristigen Bau-, Beratungs-, Liefer- oder Beteiligungsverträgen entsteht faktisch eine erhebliche Verlängerung des Zeitraums strafrechtlicher Verfolgbarkeit. Dies wirft rechtsstaatliche Fragen auf. Die Verjährung dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Je weiter die Tatbeendigung hinausgeschoben wird, desto schwieriger wird für Beschuldigte die Verteidigung. Zeugen erinnern sich schlechter, Unterlagen gehen verloren und wirtschaftliche Abläufe lassen sich nur noch eingeschränkt rekonstruieren. Zudem besteht die Gefahr, dass der gesetzlich vorgesehene Verjährungszeitraum faktisch ausgeweitet wird, ohne dass der Gesetzgeber selbst tätig geworden ist.</p>
<h2>Verteidigersicht</h2>
<p>Die Entscheidung 5 StR 422/24 ist deshalb zu begrüßen. Der 5. Strafsenat erinnert daran, dass nicht jede fortdauernde Geschäftsbeziehung automatisch zu einer Verlängerung des Verjährungsbeginns führt. Vielmehr muss sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich eine einheitliche Unrechtsvereinbarung mit Teilleistungen oder mehrere selbstständige Korruptionshandlungen vorliegen. Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren wird dieser Unterschied künftig erheblich an Bedeutung gewinnen.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten hat den Strafverfolgungsbehörden in den vergangenen Jahren erhebliche Spielräume eröffnet. Die Entscheidungen 1 StR 64/97, 3 StR 90/08, 1 StR 633/10, 3 StR 103/17, 2 StR 308/16 und 3 StR 375/20 zeigen eine deutliche Tendenz zur Ausdehnung des Zeitpunkts der Tatbeendigung.</p>
<p>Der Beschluss des 5. Strafsenats vom 23. April 2025 setzt dieser Entwicklung jedoch wichtige Grenzen. Ob dies lediglich eine Einzelfallentscheidung bleibt oder den Beginn einer restriktiveren Linie markiert, werden die kommenden Jahre zeigen.</p>
<p><strong><a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Oliver Marson</a> </strong></p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-zum-verjaehrungsbeginn-bei-korruptionsdelikten/">BGH zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Verlängert der Bundesgerichtshof die Verjährung immer weiter?</strong></p>
<h2>BGH zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten</h2>
<p>Die Frage des Verjährungsbeginns spielt in Korruptionsverfahren häufig eine entscheidende Rolle. Für Beschuldigte, Unternehmen und Verteidiger stellt sich regelmäßig die Frage, ob die vorgeworfenen Taten überhaupt noch verfolgt werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in den vergangenen Jahren eine Reihe wichtiger Entscheidungen getroffen. Die Entwicklung der Rechtsprechung zeigt dabei eine deutliche Tendenz: Der Verjährungsbeginn wird häufig deutlich nach hinten verlagert. Die jüngste Entscheidung des 5. Strafsenats vom 23. April 2025 (5 StR 422/24) gibt jedoch Anlass zu einer differenzierten Betrachtung.</p>
<h2>Die Entwicklung der Rechtsprechung</h2>
<p>Den Ausgangspunkt bildet das Urteil des 1. Strafsenats vom 29. Januar 1998 (1 StR 64/97). Bereits damals stellte der <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Home/home_node.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesgerichtshof</a> fest, dass Bestechungsdelikte nicht zwingend mit der Übergabe des Vorteils beendet sind. Maßgeblich sei vielmehr die vollständige Umsetzung der getroffenen Unrechtsvereinbarung.</p>
<p>Diesen Ansatz entwickelte der 3. Strafsenat im Urteil vom 19. Juni 2008 (3 StR 90/08) weiter. Danach können auch spätere Vorgänge für die Tatbeendigung relevant sein, wenn sie das Tatunrecht fortsetzen oder vertiefen.</p>
<p>Der 1. Strafsenat bestätigte diese Linie im Urteil vom 6. September 2011 (1 StR 633/10).</p>
<p>Besondere Aufmerksamkeit erhielt sodann die Entscheidung des 3. Strafsenats vom 18. Mai 2017 (3 StR 103/17). Dort ging es um Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Verjährung erst mit der vollständigen Durchführung des begünstigten Geschäfts beginnt. Bei einem Bauauftrag war die Tat deshalb nicht bereits mit der Auftragserteilung beendet, sondern erst mit der letzten Werklohnzahlung.</p>
<p>Der 2. Strafsenat schloss sich dieser Auffassung im Beschluss vom 12. Dezember 2017 (2 StR 308/16) ausdrücklich an.</p>
<p>Noch weiter ging der 3. Strafsenat im Urteil vom 24. März 2022 (3 StR 375/20). Dort bestand der Vorteil aus einer Unternehmensbeteiligung mit fortlaufenden Gewinnausschüttungen. Der Senat stellte fest, dass die Verjährung erst mit der letzten von der Unrechtsvereinbarung erfassten Vorteilsgewährung beginnt.</p>
<p>Die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 23. April 2025</p>
<p>Die Entscheidung 5 StR 422/24 zeigt jedoch, dass diese Rechtsprechung nicht grenzenlos gilt.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten unter anderem wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen verurteilt. Der Angeklagte erhielt über einen längeren Zeitraum luxuriöse Reisen und Sachleistungen. Im Gegenzug vergab er fortlaufend Aufträge an ein Unternehmen.</p>
<p>Der 5. Strafsenat stellte klar, dass hier gerade keine einheitliche Bestechungstat mit mehreren Teilleistungen vorlag. Vielmehr handelte es sich um zahlreiche selbstständige Bestechungstaten. Deshalb komme es für den Verjährungsbeginn nicht auf die letzte Handlung zur vollständigen Erfüllung einer Gesamtvereinbarung an. Maßgeblich sei vielmehr jeweils die Empfangnahme der einzelnen Bestechungsleistung durch den Bestochenen.</p>
<p>Damit grenzt sich der Senat ausdrücklich von den Fallgestaltungen ab, die den Entscheidungen 3 StR 103/17 und 2 StR 308/16 zugrunde lagen.</p>
<h2>Kritische Betrachtung</h2>
<p>Aus Sicht der Strafverteidigung ist die bisherige Entwicklung problematisch. Die Rechtsprechung verschiebt den Verjährungsbeginn zunehmend auf den Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung einer Unrechtsvereinbarung. Dadurch können Ermittlungen noch Jahre nach der eigentlichen Vorteilsgewährung geführt werden. Gerade bei langfristigen Bau-, Beratungs-, Liefer- oder Beteiligungsverträgen entsteht faktisch eine erhebliche Verlängerung des Zeitraums strafrechtlicher Verfolgbarkeit. Dies wirft rechtsstaatliche Fragen auf. Die Verjährung dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Je weiter die Tatbeendigung hinausgeschoben wird, desto schwieriger wird für Beschuldigte die Verteidigung. Zeugen erinnern sich schlechter, Unterlagen gehen verloren und wirtschaftliche Abläufe lassen sich nur noch eingeschränkt rekonstruieren. Zudem besteht die Gefahr, dass der gesetzlich vorgesehene Verjährungszeitraum faktisch ausgeweitet wird, ohne dass der Gesetzgeber selbst tätig geworden ist.</p>
<h2>Verteidigersicht</h2>
<p>Die Entscheidung 5 StR 422/24 ist deshalb zu begrüßen. Der 5. Strafsenat erinnert daran, dass nicht jede fortdauernde Geschäftsbeziehung automatisch zu einer Verlängerung des Verjährungsbeginns führt. Vielmehr muss sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich eine einheitliche Unrechtsvereinbarung mit Teilleistungen oder mehrere selbstständige Korruptionshandlungen vorliegen. Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren wird dieser Unterschied künftig erheblich an Bedeutung gewinnen.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten hat den Strafverfolgungsbehörden in den vergangenen Jahren erhebliche Spielräume eröffnet. Die Entscheidungen 1 StR 64/97, 3 StR 90/08, 1 StR 633/10, 3 StR 103/17, 2 StR 308/16 und 3 StR 375/20 zeigen eine deutliche Tendenz zur Ausdehnung des Zeitpunkts der Tatbeendigung.</p>
<p>Der Beschluss des 5. Strafsenats vom 23. April 2025 setzt dieser Entwicklung jedoch wichtige Grenzen. Ob dies lediglich eine Einzelfallentscheidung bleibt oder den Beginn einer restriktiveren Linie markiert, werden die kommenden Jahre zeigen.</p>
<p><strong><a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Oliver Marson</a> </strong></p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-zum-verjaehrungsbeginn-bei-korruptionsdelikten/">BGH zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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		<title>BGH zu Einziehung ohne Verurteilung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Jun 2026 15:19:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>BGH zur selbständigen Einziehung – Hohe Anforderungen an die Einziehung ohne Verurteilung</h2>
<p><strong>Einziehung ohne Verurteilung beschäftigt zunehmend die Gerichte</strong></p>
<p>Die selbständige Einziehung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__76a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 76a StGB</a> gewinnt in der Praxis der Strafjustiz zunehmend an Bedeutung. Während früher regelmäßig die strafrechtliche Verurteilung einer Person im Mittelpunkt stand, konzentrieren sich Ermittlungsbehörden heute häufig auf Vermögenswerte. Dabei geht es nicht selten um Bargeld, Fahrzeuge, Immobilien, Kontoguthaben oder Kryptowährungen.</p>
<p>Für die Betroffenen stellt sich deshalb häufig die Frage, ob der Staat Vermögen auch dann einziehen darf, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt. Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen befasst und dabei wichtige Anforderungen für die Praxis entwickelt.</p>
<p>Gerade Unternehmer, Geschäftsführer und Privatpersonen sehen sich deshalb immer häufiger mit selbständigen Einziehungsverfahren konfrontiert, obwohl ein Strafverfahren eingestellt wurde oder eine Verurteilung nicht erfolgt ist.</p>
<h2>Was ist die selbständige Einziehung?</h2>
<p>Die selbständige Einziehung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Einziehung von Vermögenswerten, ohne dass zuvor eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen muss.</p>
<p>Dabei genügt jedoch nicht jeder Verdacht. Vielmehr müssen die Gerichte konkrete Tatsachen feststellen, die den Schluss zulassen, dass der betreffende Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat stammt oder mit einer solchen Tat in Zusammenhang steht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat mehrfach hervorgehoben, dass die Gerichte sämtliche belastenden und entlastenden Umstände sorgfältig würdigen müssen. Deshalb darf die Einziehung nicht auf bloße Vermutungen oder allgemeine Verdachtsmomente gestützt werden.</p>
<h2>Die Anforderungen des Bundesgerichtshofes</h2>
<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zeigt deutlich, dass eine selbständige Einziehung eine tragfähige Tatsachengrundlage voraussetzt.</p>
<p>Zwar ist kein Nachweis einer konkreten Vortat erforderlich. Gleichwohl müssen die Gerichte nachvollziehbar darlegen, weshalb sie von einer deliktischen Herkunft des Vermögenswertes ausgehen.</p>
<p>Dabei spielen insbesondere folgende Gesichtspunkte eine Rolle:</p>
<p>Herkunft der Vermögenswerte<br />
Erwerbsumstände<br />
finanzielle Verhältnisse des Betroffenen<br />
vorhandene Nachweise<br />
wirtschaftliche Plausibilität<br />
Besitz- und Eigentumsverhältnisse<br />
Verhalten der Beteiligten</p>
<p>Der Bundesgerichtshof verlangt dabei stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles.</p>
<h2>Fahrzeug soll eingezogen werden – ein typischer Streitfall</h2>
<p>Besondere Bedeutung besitzen Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft die Einziehung eines hochwertigen Fahrzeugs beantragt.</p>
<p>In der Praxis argumentieren Ermittlungsbehörden häufig damit, dass die Herkunft des Kaufpreises nicht ausreichend geklärt sei oder dass der Verkäufer nicht ermittelt werden könne. Teilweise stützen sie ihren Antrag zusätzlich auf widersprüchliche Angaben des Betroffenen.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt dies jedoch nicht ohne Weiteres. Vielmehr müssen die Gerichte sämtliche Umstände des Erwerbs umfassend würdigen.</p>
<h2>Beispiel aus der Praxis</h2>
<p>Ein Fahrzeugführer gerät im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Das Verfahren wird später eingestellt. Gleichwohl beantragt die Staatsanwaltschaft die selbständige Einziehung eines hochwertigen Kraftfahrzeuges.</p>
<p>Der Betroffene legt einen schriftlichen Kaufvertrag vor. Darüber hinaus kann er die Finanzierung des Kaufpreises nachvollziehbar dokumentieren. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II befinden sich ordnungsgemäß in seinem Besitz. Gleichzeitig stellt sich jedoch heraus, dass der angebliche Verkäufer später nicht mehr festgestellt werden kann oder möglicherweise unter falscher Identität auftrat.</p>
<p>Genau in solchen Konstellationen stellt sich die entscheidende Frage, ob die vorhandenen Tatsachen tatsächlich ausreichen, um die deliktische Herkunft des Fahrzeuges nachzuweisen.</p>
<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zeigt, dass die bloße Nichterreichbarkeit eines Verkäufers oder einzelne Ungereimtheiten für sich genommen regelmäßig nicht ausreichen. Vielmehr müssen die Gerichte sämtliche belastenden und entlastenden Umstände in ihre Bewertung einbeziehen.</p>
<h2>Warum die Verteidigung besonders wichtig ist</h2>
<p>Selbständige Einziehungsverfahren konzentrieren sich häufig weniger auf die Schuldfrage als auf die Herkunft des Vermögens. Deshalb gewinnen Kaufverträge, Kontoauszüge, Darlehensunterlagen, Steuerunterlagen und sonstige Nachweise besondere Bedeutung.</p>
<p>Gerade bei hochwertigen Fahrzeugen, Immobilien oder größeren Geldbeträgen entscheidet häufig die Qualität der Dokumentation über den weiteren Verlauf des Verfahrens.</p>
<p>Deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige und sorgfältige Aufarbeitung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Die Verteidigung beginnt regelmäßig mit der vollständigen Auswertung der Ermittlungsakte. Anschließend müssen die Herkunft des Vermögenswertes, die Finanzierungswege und die vorhandenen Beweismittel analysiert werden.</p>
<p>Dabei zeigt sich häufig, dass die tatsächlichen Umstände wesentlich komplexer sind als die ursprüngliche Verdachtslage vermuten lässt.</p>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Mandanten in Ermittlungsverfahren, Vermögensabschöpfungsverfahren und Einziehungsverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Darüber hinaus kann bei Bedarf auf Sachverständige, Analysten und weitere Spezialisten zurückgegriffen werden, um wirtschaftliche Sachverhalte umfassend aufzuarbeiten.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stärkt die Rechte der Betroffenen in Verfahren der selbständigen Einziehung. Zwar kann Vermögen auch ohne strafrechtliche Verurteilung eingezogen werden. Dennoch müssen die Gerichte konkrete Tatsachen feststellen und sämtliche Umstände des Einzelfalles sorgfältig würdigen. Gerade bei hochwertigen Fahrzeugen, Bargeld, Kontoguthaben oder anderen Vermögenswerten lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung der Voraussetzungen einer Einziehung. Nicht jede Verdachtslage rechtfertigt den endgültigen Verlust von Eigentum.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-zu-einziehung-ohne-verurteilung/">BGH zu Einziehung ohne Verurteilung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>BGH zur selbständigen Einziehung – Hohe Anforderungen an die Einziehung ohne Verurteilung</h2>
<p><strong>Einziehung ohne Verurteilung beschäftigt zunehmend die Gerichte</strong></p>
<p>Die selbständige Einziehung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__76a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 76a StGB</a> gewinnt in der Praxis der Strafjustiz zunehmend an Bedeutung. Während früher regelmäßig die strafrechtliche Verurteilung einer Person im Mittelpunkt stand, konzentrieren sich Ermittlungsbehörden heute häufig auf Vermögenswerte. Dabei geht es nicht selten um Bargeld, Fahrzeuge, Immobilien, Kontoguthaben oder Kryptowährungen.</p>
<p>Für die Betroffenen stellt sich deshalb häufig die Frage, ob der Staat Vermögen auch dann einziehen darf, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt. Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen befasst und dabei wichtige Anforderungen für die Praxis entwickelt.</p>
<p>Gerade Unternehmer, Geschäftsführer und Privatpersonen sehen sich deshalb immer häufiger mit selbständigen Einziehungsverfahren konfrontiert, obwohl ein Strafverfahren eingestellt wurde oder eine Verurteilung nicht erfolgt ist.</p>
<h2>Was ist die selbständige Einziehung?</h2>
<p>Die selbständige Einziehung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Einziehung von Vermögenswerten, ohne dass zuvor eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen muss.</p>
<p>Dabei genügt jedoch nicht jeder Verdacht. Vielmehr müssen die Gerichte konkrete Tatsachen feststellen, die den Schluss zulassen, dass der betreffende Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat stammt oder mit einer solchen Tat in Zusammenhang steht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat mehrfach hervorgehoben, dass die Gerichte sämtliche belastenden und entlastenden Umstände sorgfältig würdigen müssen. Deshalb darf die Einziehung nicht auf bloße Vermutungen oder allgemeine Verdachtsmomente gestützt werden.</p>
<h2>Die Anforderungen des Bundesgerichtshofes</h2>
<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zeigt deutlich, dass eine selbständige Einziehung eine tragfähige Tatsachengrundlage voraussetzt.</p>
<p>Zwar ist kein Nachweis einer konkreten Vortat erforderlich. Gleichwohl müssen die Gerichte nachvollziehbar darlegen, weshalb sie von einer deliktischen Herkunft des Vermögenswertes ausgehen.</p>
<p>Dabei spielen insbesondere folgende Gesichtspunkte eine Rolle:</p>

Herkunft der Vermögenswerte
Erwerbsumstände
finanzielle Verhältnisse des Betroffenen
vorhandene Nachweise
wirtschaftliche Plausibilität
Besitz- und Eigentumsverhältnisse
Verhalten der Beteiligten

<p>Der Bundesgerichtshof verlangt dabei stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles.</p>
<h2>Fahrzeug soll eingezogen werden – ein typischer Streitfall</h2>
<p>Besondere Bedeutung besitzen Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft die Einziehung eines hochwertigen Fahrzeugs beantragt.</p>
<p>In der Praxis argumentieren Ermittlungsbehörden häufig damit, dass die Herkunft des Kaufpreises nicht ausreichend geklärt sei oder dass der Verkäufer nicht ermittelt werden könne. Teilweise stützen sie ihren Antrag zusätzlich auf widersprüchliche Angaben des Betroffenen.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt dies jedoch nicht ohne Weiteres. Vielmehr müssen die Gerichte sämtliche Umstände des Erwerbs umfassend würdigen.</p>
<h2>Beispiel aus der Praxis</h2>
<p>Ein Fahrzeugführer gerät im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Das Verfahren wird später eingestellt. Gleichwohl beantragt die Staatsanwaltschaft die selbständige Einziehung eines hochwertigen Kraftfahrzeuges.</p>
<p>Der Betroffene legt einen schriftlichen Kaufvertrag vor. Darüber hinaus kann er die Finanzierung des Kaufpreises nachvollziehbar dokumentieren. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II befinden sich ordnungsgemäß in seinem Besitz. Gleichzeitig stellt sich jedoch heraus, dass der angebliche Verkäufer später nicht mehr festgestellt werden kann oder möglicherweise unter falscher Identität auftrat.</p>
<p>Genau in solchen Konstellationen stellt sich die entscheidende Frage, ob die vorhandenen Tatsachen tatsächlich ausreichen, um die deliktische Herkunft des Fahrzeuges nachzuweisen.</p>
<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zeigt, dass die bloße Nichterreichbarkeit eines Verkäufers oder einzelne Ungereimtheiten für sich genommen regelmäßig nicht ausreichen. Vielmehr müssen die Gerichte sämtliche belastenden und entlastenden Umstände in ihre Bewertung einbeziehen.</p>
<h2>Warum die Verteidigung besonders wichtig ist</h2>
<p>Selbständige Einziehungsverfahren konzentrieren sich häufig weniger auf die Schuldfrage als auf die Herkunft des Vermögens. Deshalb gewinnen Kaufverträge, Kontoauszüge, Darlehensunterlagen, Steuerunterlagen und sonstige Nachweise besondere Bedeutung.</p>
<p>Gerade bei hochwertigen Fahrzeugen, Immobilien oder größeren Geldbeträgen entscheidet häufig die Qualität der Dokumentation über den weiteren Verlauf des Verfahrens.</p>
<p>Deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige und sorgfältige Aufarbeitung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Die Verteidigung beginnt regelmäßig mit der vollständigen Auswertung der Ermittlungsakte. Anschließend müssen die Herkunft des Vermögenswertes, die Finanzierungswege und die vorhandenen Beweismittel analysiert werden.</p>
<p>Dabei zeigt sich häufig, dass die tatsächlichen Umstände wesentlich komplexer sind als die ursprüngliche Verdachtslage vermuten lässt.</p>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Mandanten in Ermittlungsverfahren, Vermögensabschöpfungsverfahren und Einziehungsverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Darüber hinaus kann bei Bedarf auf Sachverständige, Analysten und weitere Spezialisten zurückgegriffen werden, um wirtschaftliche Sachverhalte umfassend aufzuarbeiten.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stärkt die Rechte der Betroffenen in Verfahren der selbständigen Einziehung. Zwar kann Vermögen auch ohne strafrechtliche Verurteilung eingezogen werden. Dennoch müssen die Gerichte konkrete Tatsachen feststellen und sämtliche Umstände des Einzelfalles sorgfältig würdigen. Gerade bei hochwertigen Fahrzeugen, Bargeld, Kontoguthaben oder anderen Vermögenswerten lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung der Voraussetzungen einer Einziehung. Nicht jede Verdachtslage rechtfertigt den endgültigen Verlust von Eigentum.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-zu-einziehung-ohne-verurteilung/">BGH zu Einziehung ohne Verurteilung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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