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	<title>Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</title>
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	<description>Strafverteidigung durch computergestützte Analyse der Beweismittel</description>
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		<title>Leichtfertige Steuerverkürzung durch den Steuerberater</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Sep 2026 13:02:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerfahndung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Leichtfertige Steuerverkürzung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberater]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Leichtfertige Steuerverkürzung &#8211; aktuelle Urteile</h2>
<p>Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt nicht schon vor, weil einem Steuerberater ein Fehler unterläuft oder er ein Warnsignal übersieht. § 378 AO verlangt einen erheblichen Sorgfaltsverstoß: Dem Berater muss sich nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten geradezu aufdrängen, dass seine Angaben zu einer Steuerverkürzung führen können. Kann die Steuerfahndung Vorsatz nicht beweisen, folgt deshalb nicht automatisch eine Geldbuße. Betroffene Steuerberater sollten keine vorschnelle Erklärung abgeben, sondern zunächst Akteneinsicht nehmen und rekonstruieren lassen, welche Informationen und Warnsignale ihnen im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorlagen.</p>
<h2>Was ist eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO?</h2>
<p>§ 378 AO liegt an der Grenze zwischen Steuerstrafrecht und Steuerordnungswidrigkeitenrecht. Wer vorsätzlich gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt, kann sich wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar machen. Fehlt der Vorsatz, kann jedoch § 378 AO in Betracht kommen. Die Vorschrift bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen. Damit richtet sich § 378 AO ausdrücklich auch an Personen, die steuerliche Angelegenheiten für andere wahrnehmen.</p>
<p>Dazu kann ein Steuerberater gehören.</p>
<h2>Allerdings genügt nicht jede Fahrlässigkeit.</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof definiert Leichtfertigkeit als einen erheblichen Sorgfaltsverstoß. Entscheidend sind die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Betroffenen. Es muss sich ihm aufdrängen, dass sein Verhalten zu einer Steuerverkürzung führen kann. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 StR 324/14.</p>
<p>Genau deshalb muss die Verteidigung zwischen drei Ebenen unterscheiden:</p>
<p>Vorsatz – Leichtfertigkeit – einfache Fahrlässigkeit.<br />
Nur die mittlere Ebene erfüllt § 378 AO.<br />
Was passiert, wenn Vorsatz nicht nachweisbar ist?</p>
<p>Das ist eine der praktisch wichtigsten Fragen. Die Steuerfahndung ermittelt zunächst häufig wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Der Vorwurf lautet beispielsweise, ein Steuerberater habe von Scheinrechnungen, nicht erklärten Umsätzen oder falschen Betriebsausgaben gewusst. Nach Akteneinsicht zeigt sich jedoch möglicherweise:</p>
<p>Eine Kenntnis lässt sich nicht beweisen.</p>
<p>Dann darf die Behörde nicht einfach argumentieren:</p>
<p>„Wenn es kein Vorsatz war, war es eben leichtfertig.“</p>
<h2>Auch Leichtfertigkeit muss eigenständig nachgewiesen werden.</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof hat dies gerade in seiner aktuellen Rechtsprechung zur subjektiven Tatseite hervorgehoben. Besonders interessant ist das Urteil vom 18. September 2025 – 1 StR 217/25. Dort ging es um den Vorwurf einer Umsatzsteuerhinterziehung innerhalb eines Umsatzsteuerkarussells. Das Landgericht hatte den Angeklagten sowohl vom Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung als auch von einer leichtfertigen Steuerverkürzung freigesprochen. Der BGH hob den Freispruch auf, weil wesentliche Umstände für die subjektive Tatseite nicht vollständig gewürdigt worden waren. Dazu zählten unter anderem Geschäftsabläufe, feste Gewinnmargen, Kommunikationswege sowie Ausbildung, Werdegang und Berufserfahrung des Angeklagten.</p>
<p>Die Entscheidung ist für Steuerberater besonders interessant. Denn sie zeigt:</p>
<p><strong>Warnsignale müssen konkret festgestellt und im Zusammenhang mit den persönlichen Kenntnissen des Betroffenen bewertet werden.</strong></p>
<p>Es gibt keine automatische Leichtfertigkeit.</p>
<h2>BGH 2025: Warnsignale müssen in einer Gesamtwürdigung betrachtet werden</h2>
<p>Im Fall BGH 1 StR 217/25 hatte der Angeklagte hochwertige Fahrzeuge gehandelt. Auffällig erschienen unter anderem:</p>
<p>feste Margen,<br />
vorgegebene Preise,<br />
ein bereits feststehender Abnehmer,<br />
ungewöhnliche Lieferabläufe,<br />
intensive Kommunikation mit einer zentralen Person der Lieferkette,<br />
einzelne Verlustgeschäfte und<br />
die wirtschaftliche Struktur der Transaktionen.</p>
<p>Der BGH verlangte, diese Umstände nicht isoliert, sondern in einer Gesamtwürdigung zu betrachten. Außerdem mussten Ausbildung, beruflicher Werdegang und Erfahrung des Betroffenen berücksichtigt werden. Gerade dieser letzte Punkt ist für Steuerberater relevant. Ein erfahrener Steuerberater besitzt regelmäßig andere steuerliche Kenntnisse als ein fachfremder Mandant. Deshalb kann ein Umstand, der einem steuerlichen Laien nicht auffallen muss, für einen Berufsträger eine andere Bedeutung haben.</p>
<p>Aber auch daraus folgt keine automatische Verantwortlichkeit. Die Behörde muss immer noch feststellen:</p>
<p>Welches konkrete Warnsignal lag vor?<br />
Warum musste gerade dieser Steuerberater es verstehen?<br />
Welche Informationen besaß er tatsächlich?<br />
Und weshalb musste sich ihm daraus eine mögliche Steuerverkürzung aufdrängen?</p>
<p>Diese Fragen bilden einen Kern der Verteidigung.</p>
<h2>BGH vom 6. August 2025: Vertrauen auf andere schließt Vorsatz nicht automatisch aus</h2>
<p>Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25 ist für die Abgrenzung wichtig.  Dort ging es um einen formellen Geschäftsführer, der Steuererklärungen unterschrieben hatte, die ein Steuerberater vorbereitet hatte. Das Landgericht konnte zunächst keinen Vorsatz feststellen, unter anderem weil der Angeklagte nur eingeschränkt lesen konnte und auf andere Personen sowie die Tätigkeit des Steuerberaters vertraute. Der BGH hob den Teilfreispruch jedoch auf, weil die Beweiswürdigung zum Vorsatz nicht vollständig war. Das Gericht musste genauer prüfen, welchen Kenntnisstand der Angeklagte tatsächlich besaß und ob sein Vertrauen angesichts aller Umstände tragfähig war.</p>
<p>Für Verfahren gegen Steuerberater gilt spiegelbildlich:</p>
<p>Auch dort reicht weder die Behauptung</p>
<p style="text-align: center;">„Ich habe meinem Mandanten vertraut“</p>
<p>noch die Gegenbehauptung der Steuerfahndung</p>
<p style="text-align: center;">„Als Steuerberater hätte er alles erkennen müssen.“</p>
<p>Entscheidend bleibt die konkrete Informationslage.</p>
<h2>Der klassische BGH-Fall zur leichtfertigen Steuerverkürzung</h2>
<p>Besonders anschaulich ist weiterhin BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 StR 324/14. Dort hatte ein Unternehmer Vorsteuer aus Rechnungen geltend gemacht, obwohl zahlreiche Auffälligkeiten bestanden. Unter anderem liefen Geschäfte über hohe fünf- und sechsstellige Beträge bar ab. Der Angeklagte hatte keinen Kontakt zu den angeblichen Unternehmensinhabern. Außerdem lief die Kommunikation ausschließlich über andere Personen, während Rechnungen unmittelbar in den Geschäftsräumen erstellt oder übergeben wurden. Das Tatgericht konnte dennoch keinen Vorsatz feststellen.</p>
<p>Der BGH akzeptierte aber die Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung. Die Vielzahl der Auffälligkeiten hätte den Angeklagten zum Nachfragen veranlassen müssen. Weil er zudem wusste, dass ihm selbst die erforderlichen Kenntnisse fehlten, hätte er sachkundigen Rat einholen müssen. Dieser Fall zeigt gut, was Leichtfertigkeit bedeutet:</p>
<p>Nicht ein einzelner Fehler entscheidet. Entscheidend ist vielmehr eine Häufung gravierender Warnsignale, die der Betroffene trotz seiner persönlichen Erkenntnismöglichkeiten ignoriert.</p>
<h2>Wann kann ein Steuerberater selbst Täter nach § 378 AO sein?</h2>
<p>Diese Frage verlangt eine wichtige Differenzierung. Der BFH hat mit Urteil vom 29. Oktober 2013 – VIII R 27/10 entschieden:</p>
<p>Bereitet ein Steuerberater lediglich eine Steuererklärung vor, während der Mandant diese selbst unterschreibt und beim Finanzamt einreicht, macht der Berater damit noch keine eigenen Angaben gegenüber dem Finanzamt. Allein seine fehlerhafte Vorbereitung macht ihn deshalb in dieser Konstellation nicht zum Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 in Verbindung mit § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.</p>
<p>Das ist ein erheblicher Verteidigungsansatz.</p>
<p>Anders kann es jedoch aussehen, wenn der Steuerberater selbst gegenüber dem Finanzamt handelt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 198/17 für die vorsätzliche Steuerhinterziehung entschieden, dass demjenigen eine elektronisch eingereichte Steueranmeldung als eigene Erklärung zugerechnet werden kann, wenn er die Daten selbst zusammenstellt, mit dem Finanzamt kommuniziert und die tatsächliche Herrschaft über die elektronische Einreichung besitzt.</p>
<p>Überträgt man diese Grundsätze auf § 378 AO, kommt deshalb bei einer vom Steuerberater selbst elektronisch übermittelten Erklärung grundsätzlich eine eigene leichtfertige Steuerverkürzung in Betracht, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.</p>
<p>Aber: Auch dann bleibt Leichtfertigkeit gesondert nachzuweisen.</p>
<h2>Welche Warnsignale können für einen Steuerberater relevant sein?</h2>
<p>Es gibt keinen abschließenden Katalog. Je nach Mandat können jedoch beispielsweise folgende Umstände Anlass zu weiteren Rückfragen geben:</p>
<p>Rechnungen passen nicht zur bekannten Geschäftstätigkeit,<br />
erhebliche Vorsteuerbeträge entstehen plötzlich,<br />
Rechnungsaussteller wechseln ungewöhnlich häufig,<br />
Geschäftspartner sind unter ihrer Anschrift nicht erreichbar,<br />
Leistungen bleiben unklar beschrieben,<br />
ungewöhnlich hohe Barzahlungen treten auf,<br />
Zahlungswege stimmen nicht mit Rechnungen überein,<br />
Umsätze passen nicht zu BWA oder Buchhaltung,<br />
Vertragsunterlagen widersprechen den Buchungen,<br />
der Mandant korrigiert seine Angaben mehrfach,<br />
angeforderte Belege fehlen dauerhaft,<br />
Rechnungen werden rückwirkend ersetzt,<br />
Geschäftsvorfälle haben keinen erkennbaren wirtschaftlichen Sinn oder<br />
Mitarbeiter und Geschäftsführer geben widersprüchliche Erklärungen ab.</p>
<p>Ein solches Warnsignal beweist für sich genommen jedoch noch keine leichtfertige Steuerverkürzung. Die Verteidigung muss immer fragen:</p>
<p>War die Abweichung steuerlich relevant?<br />
Gab es eine plausible Erklärung?<br />
Hat der Steuerberater nachgefragt?<br />
Welche Unterlagen erhielt er daraufhin?<br />
Musste er deren Unrichtigkeit erkennen?</p>
<h2>Der Steuerberater muss nicht Ermittler seines Mandanten werden</h2>
<p>Auch hier ist eine Grenzziehung wichtig. Ein Steuerberater muss fachgerecht arbeiten. Er darf erkennbare Widersprüche nicht ignorieren und muss bei ungeklärten steuerlich erheblichen Sachverhalten nachfragen. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Pflicht, seinem Mandanten grundsätzlich zu misstrauen und jede übergebene Rechnung kriminalistisch zu überprüfen. Gerade die Rechtsprechung zur Leichtfertigkeit verlangt eine individuelle Betrachtung und keinen abstrakten objektiven Idealberater. Der BFH beschreibt Leichtfertigkeit als einen erheblichen Grad der Fahrlässigkeit, bei dem gerade die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Betroffenen maßgeblich bleiben.</p>
<p>Für die Verteidigung heißt das:  Es muss rekonstruiert werden, was damals erkennbar war – nicht, was Steuerfahnder Jahre später nach Durchsuchungen, Zeugenaussagen und Bankauswertungen herausgefunden haben.</p>
<h2>Was unterscheidet Leichtfertigkeit von einfacher Fahrlässigkeit?</h2>
<p>Die Grenze ist zentral. Ein Steuerberater kann beispielsweise:</p>
<p>eine Rechnung übersehen,<br />
eine Zahl falsch übertragen,<br />
eine komplizierte Rechtsfrage falsch beurteilen,<br />
eine Bescheinigung missverstehen,<br />
bei einer Plausibilitätsprüfung einen Fehler machen oder<br />
einen ungewöhnlichen Vorgang nicht sofort erkennen.</p>
<p>Das alles kann fahrlässig sein.</p>
<h3>Für § 378 AO reicht normale Fahrlässigkeit jedoch nicht.</h3>
<p>Der BFH hat sogar in einem Fall einer versehentlichen Doppelberücksichtigung steuerlicher Aufwendungen ausdrücklich beanstandet, dass das Finanzgericht die Anforderungen an Leichtfertigkeit zu niedrig angesetzt hatte. Ein objektiver Fehler genügt gerade nicht; maßgeblich bleibt, ob sich die drohende Steuerverkürzung dem Betroffenen nach seinen Fähigkeiten aufdrängen musste. BFH, Urteil vom 17. November 2015 – X R 35/14.</p>
<p>Das ist für Steuerberaterverfahren ein wichtiger Satz:</p>
<p>Nicht jeder vermeidbare Fehler ist leichtfertig.</p>
<h3>Leichtfertige Steuerverkürzung ist keine Straftat</h3>
<p>§ 378 AO ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Damit unterscheidet sich die Rechtsfolge erheblich von § 370 AO. § 378 Abs. 2 AO sieht eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung mit Freiheits- oder Geldstrafe erfolgt dagegen gerade nicht. Diese Abgrenzung kann für einen Steuerberater von erheblicher Bedeutung sein.</p>
<p>Denn der Ausgang eines Verfahrens beeinflusst nicht nur die Sanktion, sondern auch:</p>
<p>persönliche Reputation,<br />
berufsrechtliche Bewertung,<br />
mögliche Regressansprüche,<br />
Versicherungsfragen,<br />
Beziehungen zu Mandanten und<br />
wirtschaftliche Risiken.</p>
<p>Deshalb kann bereits die erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorsatzvorwurf einen entscheidenden Unterschied ausmachen. Noch besser ist es allerdings, zusätzlich darzulegen, weshalb auch Leichtfertigkeit nicht vorlag.</p>
<h2>Besonders wichtig: Keine Haftung nach § 71 AO allein wegen § 378 AO</h2>
<p>Dieser Unterschied hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. § 71 AO bestimmt die persönliche Haftung desjenigen, der eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begeht oder daran teilnimmt. Die Norm nennt die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO dagegen nicht. Kann die Finanzverwaltung dem Steuerberater daher keine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder vorsätzliche Teilnahme daran nachweisen, sondern allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung, folgt daraus nicht allein auf Grundlage des § 71 AO eine persönliche Haftung für die hinterzogenen Steuern des Mandanten. Das ist in Verfahren gegen Steuerberater häufig wirtschaftlich noch wichtiger als die Geldbuße.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p>Die Bußgeldbehörde wirft dem Steuerberater leichtfertiges Verhalten vor. Der Steuerschaden soll 900.000 Euro betragen. Die Geldbuße nach § 378 AO kann zwar erheblich sein. Eine persönliche Haftung für die 900.000 Euro nach § 71 AO lässt sich jedoch nicht allein auf die leichtfertige Steuerverkürzung stützen, weil § 71 AO an eine vorsätzliche Steuerstraftat anknüpft. Deshalb muss die Verteidigung besonders darauf achten, dass aus Warnsignalen nicht vorschnell bedingter Vorsatz konstruiert wird.</p>
<h2>Zivilrechtliche Steuerberaterhaftung bleibt eine andere Frage</h2>
<p>Die fehlende Haftung nach § 71 AO bedeutet nicht, dass jede andere Haftung ausgeschlossen ist. Hat ein Steuerberater schuldhaft Pflichten aus seinem Mandatsverhältnis verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. § 280 BGB knüpft Schadensersatz grundsätzlich an eine schuldhafte Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis. Selbstständige Steuerberater müssen sich zudem gegen berufliche Haftpflichtgefahren versichern.</p>
<p>Straf- beziehungsweise Bußgeldrecht und zivilrechtliche Steuerberaterhaftung folgen jedoch unterschiedlichen Maßstäben.</p>
<p>Deshalb ist es durchaus möglich, dass:</p>
<p>keine Steuerhinterziehung,<br />
keine leichtfertige Steuerverkürzung,<br />
aber dennoch ein zivilrechtlich relevanter Beratungsfehler vorliegt.</p>
<p>Umgekehrt darf ein zivilrechtlicher Fehler nicht automatisch als § 378 AO bewertet werden.</p>
<h2>Steuerliche Folgen einer leichtfertigen Steuerverkürzung</h2>
<p>Die Einstufung als leichtfertige Steuerverkürzung kann außerdem Auswirkungen auf die steuerliche Festsetzungsverjährung haben. § 169 Abs. 2 AO sieht grundsätzlich eine verlängerte Festsetzungsfrist von fünf Jahren vor, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt wurde. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung beträgt die Frist dagegen zehn Jahre. Auch deshalb kann die subjektive Einordnung erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Allerdings muss wiederum geprüft werden, wer die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat und ob die Voraussetzungen für die verlängerte Frist im konkreten Verhältnis überhaupt vorliegen. Gerade bei einem Steuerberater, der lediglich vorbereitend gearbeitet hat, ist die BFH-Rechtsprechung zur eigenen Tathandlung zu beachten.</p>
<h2>Kann eine rechtzeitige Korrektur die Geldbuße verhindern?</h2>
<p>§ 378 Abs. 3 AO enthält eine eigene Korrekturregelung. Danach wird unter bestimmten Voraussetzungen keine Geldbuße festgesetzt, wenn der Täter unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben wurde. Deshalb sollte ein Steuerberater, der einen Fehler entdeckt, nicht einfach abwarten.</p>
<p>Allerdings sollte er ebenso wenig unkoordiniert eine Erklärung an das Finanzamt schicken. Zunächst muss geklärt werden:</p>
<p>War die ursprüngliche Erklärung nur falsch?<br />
Besteht möglicherweise ein Vorsatzvorwurf?<br />
Wer muss berichtigen?<br />
Ist § 153 AO einschlägig?<br />
Kommt § 378 Abs. 3 AO in Betracht?<br />
Oder muss wegen eines möglichen Hinterziehungsvorsatzes eine Selbstanzeige nach § 371 AO geprüft werden?</p>
<p>Gerade die Abgrenzung kann erhebliche Folgen haben.</p>
<h2>Wie beginnt ein Verfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung?</h2>
<p>Häufig beginnt das Verfahren gerade nicht mit dem Vorwurf nach § 378 AO. Zunächst ermittelt die Behörde wegen Steuerhinterziehung.</p>
<p>Typische Ausgangspunkte sind:</p>
<p>eine Betriebsprüfung,<br />
eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung,<br />
eine Vorladung,<br />
eine Durchsuchung,<br />
eine Strafanzeige,<br />
eine Verdachtsmeldung,<br />
eine Mitteilung einer anderen Behörde,<br />
auffällige Umsatzsteuervoranmeldungen,<br />
Scheinrechnungen,<br />
Aussagen eines Mandanten oder Mitarbeiters oder<br />
bei einem anderen Beschuldigten aufgefundene E-Mails.</p>
<p>Die Steuerfahndung geht beispielsweise zunächst davon aus, der Steuerberater habe die Unrichtigkeit einer Rechnung gekannt.</p>
<p>Nach der Beweisaufnahme kann sich jedoch herausstellen:</p>
<p>Kenntnis lässt sich nicht nachweisen.<br />
Dann verlagert sich das Verfahren häufig auf die Frage:<br />
Musste der Steuerberater die Unrichtigkeit jedenfalls erkennen?</p>
<p>Genau jetzt wird § 378 AO relevant. Was wusste der Steuerberater im Zeitpunkt seiner eigenen Handlung und was musste sich ihm damals aufdrängen?</p>
<h2>Konkrete Verteidigungsansätze gegen den Vorwurf nach § 378 AO</h2>
<h3>Hat der Steuerberater überhaupt eine eigene Tathandlung begangen?</h3>
<p>Das ist der erste Prüfungspunkt.</p>
<p>Hat der Steuerberater die Steuererklärung nur vorbereitet und anschließend der Mandant selbst erklärt, kann nach der BFH-Rechtsprechung bereits der objektive Tatbestand einer eigenen leichtfertigen Steuerverkürzung des Beraters fehlen.</p>
<h3>Welche konkreten Warnsignale bestanden?</h3>
<p>Allgemeine Behauptungen genügen nicht.</p>
<p>Die Behörde muss benennen, was dem Steuerberater tatsächlich hätte auffallen müssen.</p>
<h3>Welche Informationen erhielt der Steuerberater?</h3>
<p>Dazu gehören:</p>
<p>Belege,<br />
Verträge,<br />
Buchungsunterlagen,<br />
E-Mails,<br />
Mandantenangaben,<br />
Rückfragen,<br />
Besprechungsnotizen und<br />
Daten aus der Finanzbuchhaltung.</p>
<p>Erst daraus lässt sich sein damaliger Wissensstand rekonstruieren.</p>
<h3>Hat er auf Auffälligkeiten reagiert?</h3>
<p>Rückfragen können ein zentraler Entlastungsbeweis sein. Wer Zweifel erkennt und Aufklärung verlangt, handelt anders als jemand, der offensichtliche Widersprüche bewusst ignoriert.</p>
<h3>Handelte es sich lediglich um einen fachlichen Fehler?</h3>
<p>Auch Steuerberater dürfen irren. Eine falsche steuerrechtliche Einschätzung, ein Übertragungsfehler oder eine missverständliche Bescheinigung begründen nicht automatisch Leichtfertigkeit. Der BFH verlangt einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit.</p>
<h3>Wird Wissen aus späteren Ermittlungen rückprojiziert?</h3>
<p>Das geschieht in Ermittlungsakten häufig. Die Verteidigung muss deshalb eine genaue Zeitachse erstellen:</p>
<p>Wann erhielt die Kanzlei welche Information?<br />
Wann wurde gebucht?<br />
Wann wurde die Erklärung übermittelt?<br />
Wann entstand der belastende Beweis?</p>
<h3>Wie hoch ist die Steuerverkürzung tatsächlich?</h3>
<p>Auch bei § 378 AO muss eine Steuerverkürzung vorliegen. Deshalb prüfe ich die Berechnung der Finanzverwaltung nicht nur straf- beziehungsweise bußgeldrechtlich, sondern auch steuerlich.</p>
<h2>Wirtschaftliche Auswertung als Teil der Verteidigung</h2>
<p>Gerade bei Umsatzsteuer, Scheinrechnungen oder verdeckten Umsätzen arbeiten Ermittlungsbehörden häufig mit Schätzungen. Deshalb untersuche ich:</p>
<p>tatsächlich ausgeführte Leistungen,<br />
Vorsteuerbeträge,<br />
Buchungszeiträume,<br />
mögliche Korrekturen,<br />
Betriebsausgaben,<br />
Zahlungsströme,<br />
Schätzungsgrundlagen und<br />
die steuerliche Auswirkung jedes einzelnen Geschäftsvorgangs.</p>
<p>Auch der BGH verlangt im Steuerstrafrecht eine nachvollziehbare eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen; eine bloße Übernahme steuerlicher Ergebnisse genügt nicht ohne Weiteres. Die wirtschaftliche Analyse kann deshalb zeigen, dass der behauptete Steuerschaden deutlich geringer ist als zunächst angenommen.</p>
<h2>Compliance in der Steuerberaterkanzlei</h2>
<p>Eine gute Kanzleiorganisation kann zum Entlastungsbeweis werden. Sinnvoll sind insbesondere:</p>
<p>dokumentierte Rückfragen,<br />
eindeutige Bearbeiterzuständigkeiten,<br />
Freigaben bei außergewöhnlichen Buchungen,<br />
Dokumentation ungewöhnlicher Sachverhalte,<br />
Versionierung von Steuererklärungen,<br />
Speicherung wesentlicher Mandantenangaben,<br />
Plausibilitätskontrollen bei erheblichen Abweichungen und<br />
nachvollziehbare Eskalationswege.</p>
<p>Compliance bedeutet dabei nicht, dass jede Steuererklärung mehrfach vollständig geprüft werden muss. Es geht vielmehr darum, erkennbare Risiken strukturiert zu bearbeiten und die eigene Prüfung später nachvollziehbar machen zu können.</p>
<h2>Meine persönliche Arbeitsweise</h2>
<p>Ich bearbeite das Mandat persönlich. Zunächst beantrage ich Akteneinsicht und prüfe, ob die Behörde weiterhin vorsätzliche Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder bereits eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorwirft. Anschließend rekonstruiere ich chronologisch:</p>
<p>welche Unterlagen der Mandant übergab,<br />
wer sie in der Kanzlei bearbeitete,<br />
welche Auffälligkeiten bestanden,<br />
wann Rückfragen gestellt wurden,<br />
welche Antworten der Mandant gab,<br />
wann Buchungen erfolgten,<br />
wer die Erklärung übermittelte und<br />
welche Informationen erst später bekannt wurden.</p>
<p>Digitale Beweismittel spielen dabei häufig eine zentrale Rolle. DATEV-Daten, DMS-Vermerke, E-Mail-Zeitstempel, Dateiversionen und Benutzerkennungen können zeigen, welchen Kenntnisstand der Steuerberater tatsächlich besaß. Daneben überprüfe ich die steuerliche Berechnung. Bei komplexen Sachverhalten arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten Steuerexperten, Wirtschaftsprüfern, IT-Sachverständigen und Analysten zusammen.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Die Verteidigung muss verhindern, dass die fehlende Beweisbarkeit von Vorsatz lediglich durch das Etikett „Leichtfertigkeit“ ersetzt wird. Deshalb prüfe ich zunächst, ob der Steuerberater überhaupt selbst eine Tathandlung nach § 378 AO begangen hat. Danach untersuche ich:</p>
<p>konkrete Warnsignale,<br />
persönliche Kenntnisse,<br />
Mandantenangaben,<br />
dokumentierte Rückfragen,<br />
digitale Kommunikation,<br />
zeitliche Abläufe,<br />
steuerliche Berechnungen und<br />
mögliche Korrekturen.<br />
Je nach Aktenlage kann die Verteidigung darauf zielen,<br />
den Vorsatzvorwurf nach § 370 AO auszuräumen,<br />
auch Leichtfertigkeit nach § 378 AO zurückzuweisen,<br />
lediglich einfache Fahrlässigkeit darzulegen,<br />
eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen,<br />
die Steuerverkürzung zu reduzieren oder<br />
eine rechtzeitige Korrektur nach § 378 Abs. 3 AO zu nutzen.</p>
<h2>FAQ zur leichtfertigen Steuerverkürzung durch Steuerberater</h2>
<h3>Was ist eine leichtfertige Steuerverkürzung?</h3>
<p>Sie ist eine Steuerordnungswidrigkeit nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__378.html" target="_blank" rel="noopener">§ 378 AO</a>. Erforderlich ist ein erheblicher Grad an Fahrlässigkeit. Dem Betroffenen muss sich nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen aufdrängen, dass sein Verhalten zu einer Steuerverkürzung führen kann.</p>
<h3>Ist jeder Fehler meines Steuerberaters leichtfertig?</h3>
<p>Nein. Ein normaler Bearbeitungs-, Rechts- oder Übertragungsfehler genügt nicht. Die Rechtsprechung verlangt einen erheblichen Sorgfaltsverstoß.</p>
<h3>Bin ich als Steuerberater automatisch nach § 378 AO verantwortlich, wenn Vorsatz nicht nachweisbar ist?</h3>
<p>Nein. Leichtfertigkeit ist ein eigenständiger Tatbestand und muss eigenständig festgestellt werden. Das Fehlen von Vorsatz ersetzt diesen Nachweis nicht.</p>
<h3>Wie hoch ist die Geldbuße?</h3>
<p>§ 378 Abs. 2 AO sieht eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor.</p>
<h3>Ist § 378 AO eine Straftat?</h3>
<p>Nein. Die leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit und keine Steuerstraftat.</p>
<h3>Kann ich nach § 71 AO für die Steuern meines Mandanten haften, wenn mir nur § 378 AO vorgeworfen wird?</h3>
<p>Nicht allein aufgrund einer leichtfertigen Steuerverkürzung. § 71 AO knüpft an Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei beziehungsweise die Teilnahme an solchen Taten an.</p>
<h3>Kann dennoch zivilrechtliche Haftung entstehen?</h3>
<p>Ja. Eine schuldhafte Verletzung des Steuerberatervertrags kann unabhängig vom Bußgeldverfahren Schadensersatzansprüche auslösen. Das ist jedoch von § 378 AO getrennt zu prüfen.</p>
<h3>Muss ich sämtliche Angaben meines Mandanten überprüfen?</h3>
<p>Nicht jede Mandantenangabe verlangt eine vollständige eigenständige Untersuchung. Bei konkreten Widersprüchen oder erheblichen Auffälligkeiten können jedoch Rückfragen und weitere Prüfungen erforderlich sein. Ob ein Unterlassen leichtfertig war, hängt von den konkreten Umständen ab.</p>
<h3>Was gilt, wenn ich nachgefragt habe und der Mandant mich belogen hat?</h3>
<p>Das kann ein erheblicher Verteidigungsansatz sein. Entscheidend ist, ob die Antwort und die vorgelegten Unterlagen aus damaliger Sicht plausibel waren und ob weitere Warnsignale bestanden.</p>
<h3>Was gilt, wenn ich die Erklärung nur vorbereitet habe?</h3>
<p>Nach BFH VIII R 27/10 begeht ein Steuerberater nicht schon deshalb selbst § 378 AO, wenn er die Erklärung lediglich vorbereitet, der Steuerpflichtige sie aber selbst unterschreibt und beim Finanzamt einreicht.</p>
<h3>Was gilt bei elektronischer Übermittlung durch den Steuerberater?</h3>
<p>Bei eigener elektronischer Übermittlung kann die Erklärung dem Handelnden selbst zugerechnet werden. Der BGH hat dies für § 370 AO bereits entschieden. Bei § 378 AO muss zusätzlich Leichtfertigkeit festgestellt werden.</p>
<h3>Sind berufliche Erfahrungen für die Leichtfertigkeit wichtig?</h3>
<p>Ja. Die Rechtsprechung stellt ausdrücklich auf persönliche Fähigkeiten und Kenntnisse ab. Der BGH hat 2025 außerdem hervorgehoben, dass Ausbildung, Werdegang und Berufserfahrung bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite relevant sein können.</p>
<h3>Kann eine einzelne auffällige Rechnung bereits ausreichen?</h3>
<p>Nicht automatisch. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung. Eine einzelne Auffälligkeit kann erklärbar sein; mehrere schwerwiegende und ungeklärte Warnsignale können dagegen für Leichtfertigkeit sprechen.</p>
<h3>Kann ich einen Fehler noch berichtigen?</h3>
<p>§ 378 Abs. 3 AO sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass nach rechtzeitiger Berichtigung keine Geldbuße festgesetzt wird. Entscheidend ist insbesondere, dass die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat noch nicht bekannt gegeben wurde.</p>
<h3>Soll ich eine erkannte falsche Erklärung sofort korrigieren?</h3>
<p>Ein erkannter Fehler sollte nicht ignoriert werden. Allerdings sollte vorher geprüft werden, ob lediglich § 153 AO, § 378 Abs. 3 AO oder möglicherweise eine Selbstanzeige nach § 371 AO relevant ist. Eine unkoordinierte Erklärung kann den eigenen strafrechtlichen Kenntnisstand dokumentieren.</p>
<h3>Soll ich einer Vorladung der Steuerfahndung folgen?</h3>
<p>Als Beschuldigter beziehungsweise Betroffener sollten Sie keine ungeprüfte Sachverhaltserklärung abgeben. Zunächst sollte die Verfahrensstellung geklärt und Akteneinsicht genommen werden.</p>
<h2>Leichtfertige Steuerverkürzung: Warnsignale sind noch kein Tatnachweis</h2>
<p>Die leichtfertige Steuerverkürzung ist für Steuerberater besonders relevant, wenn die Steuerfahndung einen Vorsatzvorwurf nicht sicher beweisen kann. Doch § 378 AO ist kein automatischer Auffangtatbestand. Die Ermittlungsbehörde muss konkret feststellen,</p>
<p>welche Warnsignale bestanden,<br />
welche Informationen der Steuerberater besaß,<br />
welche Prüfung ihm möglich und zumutbar war<br />
und warum sich ihm gerade daraus eine Steuerverkürzung aufdrängen musste.</p>
<p>Die aktuelle BGH-Rechtsprechung von 2025 bestätigt, dass subjektive Tatseite, berufliche Erfahrung und konkrete Geschäftsabläufe sorgfältig und vollständig gewürdigt werden müssen.</p>
<p>Wenn Ihnen als Steuerberater nach einer Betriebsprüfung, Vorladung oder Durchsuchung Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorgeworfen wird, sollten Sie deshalb zunächst keine spontane Erklärung zur Sache abgeben.</p>
<p>Ich vertrete Steuerberater und andere Berufsträger in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren. Ich analysiere die Ermittlungsakte persönlich, rekonstruiere den damaligen Informationsstand, überprüfe steuerliche und wirtschaftliche Berechnungen und werte digitale Beweismittel aus. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Steuerexperten, Wirtschaftsprüfern, Sachverständigen und Analysten zusammen. Je früher sich nachvollziehen lässt, welche Warnsignale tatsächlich bestanden und wie der Steuerberater darauf reagiert hat, desto besser lässt sich verhindern, dass aus einem beruflichen Fehler vorschnell eine leichtfertige Steuerverkürzung gemacht wird.</p>
<p><a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a>, August 2026</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/leichtfertige-steuerverkuerzung-steuerberater/">Leichtfertige Steuerverkürzung durch den Steuerberater</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Leichtfertige Steuerverkürzung &#8211; aktuelle Urteile</h2>
<p>Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt nicht schon vor, weil einem Steuerberater ein Fehler unterläuft oder er ein Warnsignal übersieht. § 378 AO verlangt einen erheblichen Sorgfaltsverstoß: Dem Berater muss sich nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten geradezu aufdrängen, dass seine Angaben zu einer Steuerverkürzung führen können. Kann die Steuerfahndung Vorsatz nicht beweisen, folgt deshalb nicht automatisch eine Geldbuße. Betroffene Steuerberater sollten keine vorschnelle Erklärung abgeben, sondern zunächst Akteneinsicht nehmen und rekonstruieren lassen, welche Informationen und Warnsignale ihnen im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorlagen.</p>
<h2>Was ist eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO?</h2>
<p>§ 378 AO liegt an der Grenze zwischen Steuerstrafrecht und Steuerordnungswidrigkeitenrecht. Wer vorsätzlich gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt, kann sich wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar machen. Fehlt der Vorsatz, kann jedoch § 378 AO in Betracht kommen. Die Vorschrift bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen. Damit richtet sich § 378 AO ausdrücklich auch an Personen, die steuerliche Angelegenheiten für andere wahrnehmen.</p>
<p>Dazu kann ein Steuerberater gehören.</p>
<h2>Allerdings genügt nicht jede Fahrlässigkeit.</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof definiert Leichtfertigkeit als einen erheblichen Sorgfaltsverstoß. Entscheidend sind die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Betroffenen. Es muss sich ihm aufdrängen, dass sein Verhalten zu einer Steuerverkürzung führen kann. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 StR 324/14.</p>
<p>Genau deshalb muss die Verteidigung zwischen drei Ebenen unterscheiden:</p>

Vorsatz – Leichtfertigkeit – einfache Fahrlässigkeit.
Nur die mittlere Ebene erfüllt § 378 AO.
Was passiert, wenn Vorsatz nicht nachweisbar ist?

<p>Das ist eine der praktisch wichtigsten Fragen. Die Steuerfahndung ermittelt zunächst häufig wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Der Vorwurf lautet beispielsweise, ein Steuerberater habe von Scheinrechnungen, nicht erklärten Umsätzen oder falschen Betriebsausgaben gewusst. Nach Akteneinsicht zeigt sich jedoch möglicherweise:</p>
<p>Eine Kenntnis lässt sich nicht beweisen.</p>
<p>Dann darf die Behörde nicht einfach argumentieren:</p>
<p>„Wenn es kein Vorsatz war, war es eben leichtfertig.“</p>
<h2>Auch Leichtfertigkeit muss eigenständig nachgewiesen werden.</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof hat dies gerade in seiner aktuellen Rechtsprechung zur subjektiven Tatseite hervorgehoben. Besonders interessant ist das Urteil vom 18. September 2025 – 1 StR 217/25. Dort ging es um den Vorwurf einer Umsatzsteuerhinterziehung innerhalb eines Umsatzsteuerkarussells. Das Landgericht hatte den Angeklagten sowohl vom Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung als auch von einer leichtfertigen Steuerverkürzung freigesprochen. Der BGH hob den Freispruch auf, weil wesentliche Umstände für die subjektive Tatseite nicht vollständig gewürdigt worden waren. Dazu zählten unter anderem Geschäftsabläufe, feste Gewinnmargen, Kommunikationswege sowie Ausbildung, Werdegang und Berufserfahrung des Angeklagten.</p>
<p>Die Entscheidung ist für Steuerberater besonders interessant. Denn sie zeigt:</p>
<p><strong>Warnsignale müssen konkret festgestellt und im Zusammenhang mit den persönlichen Kenntnissen des Betroffenen bewertet werden.</strong></p>
<p>Es gibt keine automatische Leichtfertigkeit.</p>
<h2>BGH 2025: Warnsignale müssen in einer Gesamtwürdigung betrachtet werden</h2>
<p>Im Fall BGH 1 StR 217/25 hatte der Angeklagte hochwertige Fahrzeuge gehandelt. Auffällig erschienen unter anderem:</p>

feste Margen,
vorgegebene Preise,
ein bereits feststehender Abnehmer,
ungewöhnliche Lieferabläufe,
intensive Kommunikation mit einer zentralen Person der Lieferkette,
einzelne Verlustgeschäfte und
die wirtschaftliche Struktur der Transaktionen.

<p>Der BGH verlangte, diese Umstände nicht isoliert, sondern in einer Gesamtwürdigung zu betrachten. Außerdem mussten Ausbildung, beruflicher Werdegang und Erfahrung des Betroffenen berücksichtigt werden. Gerade dieser letzte Punkt ist für Steuerberater relevant. Ein erfahrener Steuerberater besitzt regelmäßig andere steuerliche Kenntnisse als ein fachfremder Mandant. Deshalb kann ein Umstand, der einem steuerlichen Laien nicht auffallen muss, für einen Berufsträger eine andere Bedeutung haben.</p>
<p>Aber auch daraus folgt keine automatische Verantwortlichkeit. Die Behörde muss immer noch feststellen:</p>

Welches konkrete Warnsignal lag vor?
Warum musste gerade dieser Steuerberater es verstehen?
Welche Informationen besaß er tatsächlich?
Und weshalb musste sich ihm daraus eine mögliche Steuerverkürzung aufdrängen?

<p>Diese Fragen bilden einen Kern der Verteidigung.</p>
<h2>BGH vom 6. August 2025: Vertrauen auf andere schließt Vorsatz nicht automatisch aus</h2>
<p>Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25 ist für die Abgrenzung wichtig.  Dort ging es um einen formellen Geschäftsführer, der Steuererklärungen unterschrieben hatte, die ein Steuerberater vorbereitet hatte. Das Landgericht konnte zunächst keinen Vorsatz feststellen, unter anderem weil der Angeklagte nur eingeschränkt lesen konnte und auf andere Personen sowie die Tätigkeit des Steuerberaters vertraute. Der BGH hob den Teilfreispruch jedoch auf, weil die Beweiswürdigung zum Vorsatz nicht vollständig war. Das Gericht musste genauer prüfen, welchen Kenntnisstand der Angeklagte tatsächlich besaß und ob sein Vertrauen angesichts aller Umstände tragfähig war.</p>
<p>Für Verfahren gegen Steuerberater gilt spiegelbildlich:</p>
<p>Auch dort reicht weder die Behauptung</p>
<p style="text-align: center;">„Ich habe meinem Mandanten vertraut“</p>
<p>noch die Gegenbehauptung der Steuerfahndung</p>
<p style="text-align: center;">„Als Steuerberater hätte er alles erkennen müssen.“</p>
<p>Entscheidend bleibt die konkrete Informationslage.</p>
<h2>Der klassische BGH-Fall zur leichtfertigen Steuerverkürzung</h2>
<p>Besonders anschaulich ist weiterhin BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 StR 324/14. Dort hatte ein Unternehmer Vorsteuer aus Rechnungen geltend gemacht, obwohl zahlreiche Auffälligkeiten bestanden. Unter anderem liefen Geschäfte über hohe fünf- und sechsstellige Beträge bar ab. Der Angeklagte hatte keinen Kontakt zu den angeblichen Unternehmensinhabern. Außerdem lief die Kommunikation ausschließlich über andere Personen, während Rechnungen unmittelbar in den Geschäftsräumen erstellt oder übergeben wurden. Das Tatgericht konnte dennoch keinen Vorsatz feststellen.</p>
<p>Der BGH akzeptierte aber die Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung. Die Vielzahl der Auffälligkeiten hätte den Angeklagten zum Nachfragen veranlassen müssen. Weil er zudem wusste, dass ihm selbst die erforderlichen Kenntnisse fehlten, hätte er sachkundigen Rat einholen müssen. Dieser Fall zeigt gut, was Leichtfertigkeit bedeutet:</p>
<p>Nicht ein einzelner Fehler entscheidet. Entscheidend ist vielmehr eine Häufung gravierender Warnsignale, die der Betroffene trotz seiner persönlichen Erkenntnismöglichkeiten ignoriert.</p>
<h2>Wann kann ein Steuerberater selbst Täter nach § 378 AO sein?</h2>
<p>Diese Frage verlangt eine wichtige Differenzierung. Der BFH hat mit Urteil vom 29. Oktober 2013 – VIII R 27/10 entschieden:</p>
<p>Bereitet ein Steuerberater lediglich eine Steuererklärung vor, während der Mandant diese selbst unterschreibt und beim Finanzamt einreicht, macht der Berater damit noch keine eigenen Angaben gegenüber dem Finanzamt. Allein seine fehlerhafte Vorbereitung macht ihn deshalb in dieser Konstellation nicht zum Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 in Verbindung mit § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.</p>
<p>Das ist ein erheblicher Verteidigungsansatz.</p>
<p>Anders kann es jedoch aussehen, wenn der Steuerberater selbst gegenüber dem Finanzamt handelt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 198/17 für die vorsätzliche Steuerhinterziehung entschieden, dass demjenigen eine elektronisch eingereichte Steueranmeldung als eigene Erklärung zugerechnet werden kann, wenn er die Daten selbst zusammenstellt, mit dem Finanzamt kommuniziert und die tatsächliche Herrschaft über die elektronische Einreichung besitzt.</p>
<p>Überträgt man diese Grundsätze auf § 378 AO, kommt deshalb bei einer vom Steuerberater selbst elektronisch übermittelten Erklärung grundsätzlich eine eigene leichtfertige Steuerverkürzung in Betracht, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.</p>
<p>Aber: Auch dann bleibt Leichtfertigkeit gesondert nachzuweisen.</p>
<h2>Welche Warnsignale können für einen Steuerberater relevant sein?</h2>
<p>Es gibt keinen abschließenden Katalog. Je nach Mandat können jedoch beispielsweise folgende Umstände Anlass zu weiteren Rückfragen geben:</p>

Rechnungen passen nicht zur bekannten Geschäftstätigkeit,
erhebliche Vorsteuerbeträge entstehen plötzlich,
Rechnungsaussteller wechseln ungewöhnlich häufig,
Geschäftspartner sind unter ihrer Anschrift nicht erreichbar,
Leistungen bleiben unklar beschrieben,
ungewöhnlich hohe Barzahlungen treten auf,
Zahlungswege stimmen nicht mit Rechnungen überein,
Umsätze passen nicht zu BWA oder Buchhaltung,
Vertragsunterlagen widersprechen den Buchungen,
der Mandant korrigiert seine Angaben mehrfach,
angeforderte Belege fehlen dauerhaft,
Rechnungen werden rückwirkend ersetzt,
Geschäftsvorfälle haben keinen erkennbaren wirtschaftlichen Sinn oder
Mitarbeiter und Geschäftsführer geben widersprüchliche Erklärungen ab.

<p>Ein solches Warnsignal beweist für sich genommen jedoch noch keine leichtfertige Steuerverkürzung. Die Verteidigung muss immer fragen:</p>

War die Abweichung steuerlich relevant?
Gab es eine plausible Erklärung?
Hat der Steuerberater nachgefragt?
Welche Unterlagen erhielt er daraufhin?
Musste er deren Unrichtigkeit erkennen?

<h2>Der Steuerberater muss nicht Ermittler seines Mandanten werden</h2>
<p>Auch hier ist eine Grenzziehung wichtig. Ein Steuerberater muss fachgerecht arbeiten. Er darf erkennbare Widersprüche nicht ignorieren und muss bei ungeklärten steuerlich erheblichen Sachverhalten nachfragen. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Pflicht, seinem Mandanten grundsätzlich zu misstrauen und jede übergebene Rechnung kriminalistisch zu überprüfen. Gerade die Rechtsprechung zur Leichtfertigkeit verlangt eine individuelle Betrachtung und keinen abstrakten objektiven Idealberater. Der BFH beschreibt Leichtfertigkeit als einen erheblichen Grad der Fahrlässigkeit, bei dem gerade die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Betroffenen maßgeblich bleiben.</p>
<p>Für die Verteidigung heißt das:  Es muss rekonstruiert werden, was damals erkennbar war – nicht, was Steuerfahnder Jahre später nach Durchsuchungen, Zeugenaussagen und Bankauswertungen herausgefunden haben.</p>
<h2>Was unterscheidet Leichtfertigkeit von einfacher Fahrlässigkeit?</h2>
<p>Die Grenze ist zentral. Ein Steuerberater kann beispielsweise:</p>

eine Rechnung übersehen,
eine Zahl falsch übertragen,
eine komplizierte Rechtsfrage falsch beurteilen,
eine Bescheinigung missverstehen,
bei einer Plausibilitätsprüfung einen Fehler machen oder
einen ungewöhnlichen Vorgang nicht sofort erkennen.

<p>Das alles kann fahrlässig sein.</p>
<h3>Für § 378 AO reicht normale Fahrlässigkeit jedoch nicht.</h3>
<p>Der BFH hat sogar in einem Fall einer versehentlichen Doppelberücksichtigung steuerlicher Aufwendungen ausdrücklich beanstandet, dass das Finanzgericht die Anforderungen an Leichtfertigkeit zu niedrig angesetzt hatte. Ein objektiver Fehler genügt gerade nicht; maßgeblich bleibt, ob sich die drohende Steuerverkürzung dem Betroffenen nach seinen Fähigkeiten aufdrängen musste. BFH, Urteil vom 17. November 2015 – X R 35/14.</p>
<p>Das ist für Steuerberaterverfahren ein wichtiger Satz:</p>
<p>Nicht jeder vermeidbare Fehler ist leichtfertig.</p>
<h3>Leichtfertige Steuerverkürzung ist keine Straftat</h3>
<p>§ 378 AO ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Damit unterscheidet sich die Rechtsfolge erheblich von § 370 AO. § 378 Abs. 2 AO sieht eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung mit Freiheits- oder Geldstrafe erfolgt dagegen gerade nicht. Diese Abgrenzung kann für einen Steuerberater von erheblicher Bedeutung sein.</p>
<p>Denn der Ausgang eines Verfahrens beeinflusst nicht nur die Sanktion, sondern auch:</p>

persönliche Reputation,
berufsrechtliche Bewertung,
mögliche Regressansprüche,
Versicherungsfragen,
Beziehungen zu Mandanten und
wirtschaftliche Risiken.

<p>Deshalb kann bereits die erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorsatzvorwurf einen entscheidenden Unterschied ausmachen. Noch besser ist es allerdings, zusätzlich darzulegen, weshalb auch Leichtfertigkeit nicht vorlag.</p>
<h2>Besonders wichtig: Keine Haftung nach § 71 AO allein wegen § 378 AO</h2>
<p>Dieser Unterschied hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. § 71 AO bestimmt die persönliche Haftung desjenigen, der eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begeht oder daran teilnimmt. Die Norm nennt die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO dagegen nicht. Kann die Finanzverwaltung dem Steuerberater daher keine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder vorsätzliche Teilnahme daran nachweisen, sondern allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung, folgt daraus nicht allein auf Grundlage des § 71 AO eine persönliche Haftung für die hinterzogenen Steuern des Mandanten. Das ist in Verfahren gegen Steuerberater häufig wirtschaftlich noch wichtiger als die Geldbuße.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p>Die Bußgeldbehörde wirft dem Steuerberater leichtfertiges Verhalten vor. Der Steuerschaden soll 900.000 Euro betragen. Die Geldbuße nach § 378 AO kann zwar erheblich sein. Eine persönliche Haftung für die 900.000 Euro nach § 71 AO lässt sich jedoch nicht allein auf die leichtfertige Steuerverkürzung stützen, weil § 71 AO an eine vorsätzliche Steuerstraftat anknüpft. Deshalb muss die Verteidigung besonders darauf achten, dass aus Warnsignalen nicht vorschnell bedingter Vorsatz konstruiert wird.</p>
<h2>Zivilrechtliche Steuerberaterhaftung bleibt eine andere Frage</h2>
<p>Die fehlende Haftung nach § 71 AO bedeutet nicht, dass jede andere Haftung ausgeschlossen ist. Hat ein Steuerberater schuldhaft Pflichten aus seinem Mandatsverhältnis verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. § 280 BGB knüpft Schadensersatz grundsätzlich an eine schuldhafte Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis. Selbstständige Steuerberater müssen sich zudem gegen berufliche Haftpflichtgefahren versichern.</p>
<p>Straf- beziehungsweise Bußgeldrecht und zivilrechtliche Steuerberaterhaftung folgen jedoch unterschiedlichen Maßstäben.</p>
<p>Deshalb ist es durchaus möglich, dass:</p>

keine Steuerhinterziehung,
keine leichtfertige Steuerverkürzung,
aber dennoch ein zivilrechtlich relevanter Beratungsfehler vorliegt.

<p>Umgekehrt darf ein zivilrechtlicher Fehler nicht automatisch als § 378 AO bewertet werden.</p>
<h2>Steuerliche Folgen einer leichtfertigen Steuerverkürzung</h2>
<p>Die Einstufung als leichtfertige Steuerverkürzung kann außerdem Auswirkungen auf die steuerliche Festsetzungsverjährung haben. § 169 Abs. 2 AO sieht grundsätzlich eine verlängerte Festsetzungsfrist von fünf Jahren vor, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt wurde. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung beträgt die Frist dagegen zehn Jahre. Auch deshalb kann die subjektive Einordnung erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Allerdings muss wiederum geprüft werden, wer die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat und ob die Voraussetzungen für die verlängerte Frist im konkreten Verhältnis überhaupt vorliegen. Gerade bei einem Steuerberater, der lediglich vorbereitend gearbeitet hat, ist die BFH-Rechtsprechung zur eigenen Tathandlung zu beachten.</p>
<h2>Kann eine rechtzeitige Korrektur die Geldbuße verhindern?</h2>
<p>§ 378 Abs. 3 AO enthält eine eigene Korrekturregelung. Danach wird unter bestimmten Voraussetzungen keine Geldbuße festgesetzt, wenn der Täter unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben wurde. Deshalb sollte ein Steuerberater, der einen Fehler entdeckt, nicht einfach abwarten.</p>
<p>Allerdings sollte er ebenso wenig unkoordiniert eine Erklärung an das Finanzamt schicken. Zunächst muss geklärt werden:</p>

War die ursprüngliche Erklärung nur falsch?
Besteht möglicherweise ein Vorsatzvorwurf?
Wer muss berichtigen?
Ist § 153 AO einschlägig?
Kommt § 378 Abs. 3 AO in Betracht?
Oder muss wegen eines möglichen Hinterziehungsvorsatzes eine Selbstanzeige nach § 371 AO geprüft werden?

<p>Gerade die Abgrenzung kann erhebliche Folgen haben.</p>
<h2>Wie beginnt ein Verfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung?</h2>
<p>Häufig beginnt das Verfahren gerade nicht mit dem Vorwurf nach § 378 AO. Zunächst ermittelt die Behörde wegen Steuerhinterziehung.</p>
<p>Typische Ausgangspunkte sind:</p>

eine Betriebsprüfung,
eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung,
eine Vorladung,
eine Durchsuchung,
eine Strafanzeige,
eine Verdachtsmeldung,
eine Mitteilung einer anderen Behörde,
auffällige Umsatzsteuervoranmeldungen,
Scheinrechnungen,
Aussagen eines Mandanten oder Mitarbeiters oder
bei einem anderen Beschuldigten aufgefundene E-Mails.

<p>Die Steuerfahndung geht beispielsweise zunächst davon aus, der Steuerberater habe die Unrichtigkeit einer Rechnung gekannt.</p>
<p>Nach der Beweisaufnahme kann sich jedoch herausstellen:</p>

Kenntnis lässt sich nicht nachweisen.
Dann verlagert sich das Verfahren häufig auf die Frage:
Musste der Steuerberater die Unrichtigkeit jedenfalls erkennen?

<p>Genau jetzt wird § 378 AO relevant. Was wusste der Steuerberater im Zeitpunkt seiner eigenen Handlung und was musste sich ihm damals aufdrängen?</p>
<h2>Konkrete Verteidigungsansätze gegen den Vorwurf nach § 378 AO</h2>


<h3>Hat der Steuerberater überhaupt eine eigene Tathandlung begangen?</h3>


<p>Das ist der erste Prüfungspunkt.</p>
<p>Hat der Steuerberater die Steuererklärung nur vorbereitet und anschließend der Mandant selbst erklärt, kann nach der BFH-Rechtsprechung bereits der objektive Tatbestand einer eigenen leichtfertigen Steuerverkürzung des Beraters fehlen.</p>


<h3>Welche konkreten Warnsignale bestanden?</h3>


<p>Allgemeine Behauptungen genügen nicht.</p>
<p>Die Behörde muss benennen, was dem Steuerberater tatsächlich hätte auffallen müssen.</p>


<h3>Welche Informationen erhielt der Steuerberater?</h3>


<p>Dazu gehören:</p>

Belege,
Verträge,
Buchungsunterlagen,
E-Mails,
Mandantenangaben,
Rückfragen,
Besprechungsnotizen und
Daten aus der Finanzbuchhaltung.

<p>Erst daraus lässt sich sein damaliger Wissensstand rekonstruieren.</p>


<h3>Hat er auf Auffälligkeiten reagiert?</h3>


<p>Rückfragen können ein zentraler Entlastungsbeweis sein. Wer Zweifel erkennt und Aufklärung verlangt, handelt anders als jemand, der offensichtliche Widersprüche bewusst ignoriert.</p>


<h3>Handelte es sich lediglich um einen fachlichen Fehler?</h3>


<p>Auch Steuerberater dürfen irren. Eine falsche steuerrechtliche Einschätzung, ein Übertragungsfehler oder eine missverständliche Bescheinigung begründen nicht automatisch Leichtfertigkeit. Der BFH verlangt einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit.</p>


<h3>Wird Wissen aus späteren Ermittlungen rückprojiziert?</h3>


<p>Das geschieht in Ermittlungsakten häufig. Die Verteidigung muss deshalb eine genaue Zeitachse erstellen:</p>

Wann erhielt die Kanzlei welche Information?
Wann wurde gebucht?
Wann wurde die Erklärung übermittelt?
Wann entstand der belastende Beweis?



<h3>Wie hoch ist die Steuerverkürzung tatsächlich?</h3>


<p>Auch bei § 378 AO muss eine Steuerverkürzung vorliegen. Deshalb prüfe ich die Berechnung der Finanzverwaltung nicht nur straf- beziehungsweise bußgeldrechtlich, sondern auch steuerlich.</p>
<h2>Wirtschaftliche Auswertung als Teil der Verteidigung</h2>
<p>Gerade bei Umsatzsteuer, Scheinrechnungen oder verdeckten Umsätzen arbeiten Ermittlungsbehörden häufig mit Schätzungen. Deshalb untersuche ich:</p>

tatsächlich ausgeführte Leistungen,
Vorsteuerbeträge,
Buchungszeiträume,
mögliche Korrekturen,
Betriebsausgaben,
Zahlungsströme,
Schätzungsgrundlagen und
die steuerliche Auswirkung jedes einzelnen Geschäftsvorgangs.

<p>Auch der BGH verlangt im Steuerstrafrecht eine nachvollziehbare eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen; eine bloße Übernahme steuerlicher Ergebnisse genügt nicht ohne Weiteres. Die wirtschaftliche Analyse kann deshalb zeigen, dass der behauptete Steuerschaden deutlich geringer ist als zunächst angenommen.</p>
<h2>Compliance in der Steuerberaterkanzlei</h2>
<p>Eine gute Kanzleiorganisation kann zum Entlastungsbeweis werden. Sinnvoll sind insbesondere:</p>

dokumentierte Rückfragen,
eindeutige Bearbeiterzuständigkeiten,
Freigaben bei außergewöhnlichen Buchungen,
Dokumentation ungewöhnlicher Sachverhalte,
Versionierung von Steuererklärungen,
Speicherung wesentlicher Mandantenangaben,
Plausibilitätskontrollen bei erheblichen Abweichungen und
nachvollziehbare Eskalationswege.

<p>Compliance bedeutet dabei nicht, dass jede Steuererklärung mehrfach vollständig geprüft werden muss. Es geht vielmehr darum, erkennbare Risiken strukturiert zu bearbeiten und die eigene Prüfung später nachvollziehbar machen zu können.</p>
<h2>Meine persönliche Arbeitsweise</h2>
<p>Ich bearbeite das Mandat persönlich. Zunächst beantrage ich Akteneinsicht und prüfe, ob die Behörde weiterhin vorsätzliche Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder bereits eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorwirft. Anschließend rekonstruiere ich chronologisch:</p>

welche Unterlagen der Mandant übergab,
wer sie in der Kanzlei bearbeitete,
welche Auffälligkeiten bestanden,
wann Rückfragen gestellt wurden,
welche Antworten der Mandant gab,
wann Buchungen erfolgten,
wer die Erklärung übermittelte und
welche Informationen erst später bekannt wurden.

<p>Digitale Beweismittel spielen dabei häufig eine zentrale Rolle. DATEV-Daten, DMS-Vermerke, E-Mail-Zeitstempel, Dateiversionen und Benutzerkennungen können zeigen, welchen Kenntnisstand der Steuerberater tatsächlich besaß. Daneben überprüfe ich die steuerliche Berechnung. Bei komplexen Sachverhalten arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten Steuerexperten, Wirtschaftsprüfern, IT-Sachverständigen und Analysten zusammen.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Die Verteidigung muss verhindern, dass die fehlende Beweisbarkeit von Vorsatz lediglich durch das Etikett „Leichtfertigkeit“ ersetzt wird. Deshalb prüfe ich zunächst, ob der Steuerberater überhaupt selbst eine Tathandlung nach § 378 AO begangen hat. Danach untersuche ich:</p>

konkrete Warnsignale,
persönliche Kenntnisse,
Mandantenangaben,
dokumentierte Rückfragen,
digitale Kommunikation,
zeitliche Abläufe,
steuerliche Berechnungen und
mögliche Korrekturen.
Je nach Aktenlage kann die Verteidigung darauf zielen,
den Vorsatzvorwurf nach § 370 AO auszuräumen,
auch Leichtfertigkeit nach § 378 AO zurückzuweisen,
lediglich einfache Fahrlässigkeit darzulegen,
eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen,
die Steuerverkürzung zu reduzieren oder
eine rechtzeitige Korrektur nach § 378 Abs. 3 AO zu nutzen.

<h2>FAQ zur leichtfertigen Steuerverkürzung durch Steuerberater</h2>
<h3>Was ist eine leichtfertige Steuerverkürzung?</h3>
<p>Sie ist eine Steuerordnungswidrigkeit nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__378.html" target="_blank" rel="noopener">§ 378 AO</a>. Erforderlich ist ein erheblicher Grad an Fahrlässigkeit. Dem Betroffenen muss sich nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen aufdrängen, dass sein Verhalten zu einer Steuerverkürzung führen kann.</p>
<h3>Ist jeder Fehler meines Steuerberaters leichtfertig?</h3>
<p>Nein. Ein normaler Bearbeitungs-, Rechts- oder Übertragungsfehler genügt nicht. Die Rechtsprechung verlangt einen erheblichen Sorgfaltsverstoß.</p>
<h3>Bin ich als Steuerberater automatisch nach § 378 AO verantwortlich, wenn Vorsatz nicht nachweisbar ist?</h3>
<p>Nein. Leichtfertigkeit ist ein eigenständiger Tatbestand und muss eigenständig festgestellt werden. Das Fehlen von Vorsatz ersetzt diesen Nachweis nicht.</p>
<h3>Wie hoch ist die Geldbuße?</h3>
<p>§ 378 Abs. 2 AO sieht eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor.</p>
<h3>Ist § 378 AO eine Straftat?</h3>
<p>Nein. Die leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit und keine Steuerstraftat.</p>
<h3>Kann ich nach § 71 AO für die Steuern meines Mandanten haften, wenn mir nur § 378 AO vorgeworfen wird?</h3>
<p>Nicht allein aufgrund einer leichtfertigen Steuerverkürzung. § 71 AO knüpft an Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei beziehungsweise die Teilnahme an solchen Taten an.</p>
<h3>Kann dennoch zivilrechtliche Haftung entstehen?</h3>
<p>Ja. Eine schuldhafte Verletzung des Steuerberatervertrags kann unabhängig vom Bußgeldverfahren Schadensersatzansprüche auslösen. Das ist jedoch von § 378 AO getrennt zu prüfen.</p>
<h3>Muss ich sämtliche Angaben meines Mandanten überprüfen?</h3>
<p>Nicht jede Mandantenangabe verlangt eine vollständige eigenständige Untersuchung. Bei konkreten Widersprüchen oder erheblichen Auffälligkeiten können jedoch Rückfragen und weitere Prüfungen erforderlich sein. Ob ein Unterlassen leichtfertig war, hängt von den konkreten Umständen ab.</p>
<h3>Was gilt, wenn ich nachgefragt habe und der Mandant mich belogen hat?</h3>
<p>Das kann ein erheblicher Verteidigungsansatz sein. Entscheidend ist, ob die Antwort und die vorgelegten Unterlagen aus damaliger Sicht plausibel waren und ob weitere Warnsignale bestanden.</p>
<h3>Was gilt, wenn ich die Erklärung nur vorbereitet habe?</h3>
<p>Nach BFH VIII R 27/10 begeht ein Steuerberater nicht schon deshalb selbst § 378 AO, wenn er die Erklärung lediglich vorbereitet, der Steuerpflichtige sie aber selbst unterschreibt und beim Finanzamt einreicht.</p>
<h3>Was gilt bei elektronischer Übermittlung durch den Steuerberater?</h3>
<p>Bei eigener elektronischer Übermittlung kann die Erklärung dem Handelnden selbst zugerechnet werden. Der BGH hat dies für § 370 AO bereits entschieden. Bei § 378 AO muss zusätzlich Leichtfertigkeit festgestellt werden.</p>
<h3>Sind berufliche Erfahrungen für die Leichtfertigkeit wichtig?</h3>
<p>Ja. Die Rechtsprechung stellt ausdrücklich auf persönliche Fähigkeiten und Kenntnisse ab. Der BGH hat 2025 außerdem hervorgehoben, dass Ausbildung, Werdegang und Berufserfahrung bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite relevant sein können.</p>
<h3>Kann eine einzelne auffällige Rechnung bereits ausreichen?</h3>
<p>Nicht automatisch. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung. Eine einzelne Auffälligkeit kann erklärbar sein; mehrere schwerwiegende und ungeklärte Warnsignale können dagegen für Leichtfertigkeit sprechen.</p>
<h3>Kann ich einen Fehler noch berichtigen?</h3>
<p>§ 378 Abs. 3 AO sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass nach rechtzeitiger Berichtigung keine Geldbuße festgesetzt wird. Entscheidend ist insbesondere, dass die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat noch nicht bekannt gegeben wurde.</p>
<h3>Soll ich eine erkannte falsche Erklärung sofort korrigieren?</h3>
<p>Ein erkannter Fehler sollte nicht ignoriert werden. Allerdings sollte vorher geprüft werden, ob lediglich § 153 AO, § 378 Abs. 3 AO oder möglicherweise eine Selbstanzeige nach § 371 AO relevant ist. Eine unkoordinierte Erklärung kann den eigenen strafrechtlichen Kenntnisstand dokumentieren.</p>
<h3>Soll ich einer Vorladung der Steuerfahndung folgen?</h3>
<p>Als Beschuldigter beziehungsweise Betroffener sollten Sie keine ungeprüfte Sachverhaltserklärung abgeben. Zunächst sollte die Verfahrensstellung geklärt und Akteneinsicht genommen werden.</p>
<h2>Leichtfertige Steuerverkürzung: Warnsignale sind noch kein Tatnachweis</h2>
<p>Die leichtfertige Steuerverkürzung ist für Steuerberater besonders relevant, wenn die Steuerfahndung einen Vorsatzvorwurf nicht sicher beweisen kann. Doch § 378 AO ist kein automatischer Auffangtatbestand. Die Ermittlungsbehörde muss konkret feststellen,</p>

welche Warnsignale bestanden,
welche Informationen der Steuerberater besaß,
welche Prüfung ihm möglich und zumutbar war
und warum sich ihm gerade daraus eine Steuerverkürzung aufdrängen musste.

<p>Die aktuelle BGH-Rechtsprechung von 2025 bestätigt, dass subjektive Tatseite, berufliche Erfahrung und konkrete Geschäftsabläufe sorgfältig und vollständig gewürdigt werden müssen.</p>
<p>Wenn Ihnen als Steuerberater nach einer Betriebsprüfung, Vorladung oder Durchsuchung Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorgeworfen wird, sollten Sie deshalb zunächst keine spontane Erklärung zur Sache abgeben.</p>
<p>Ich vertrete Steuerberater und andere Berufsträger in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren. Ich analysiere die Ermittlungsakte persönlich, rekonstruiere den damaligen Informationsstand, überprüfe steuerliche und wirtschaftliche Berechnungen und werte digitale Beweismittel aus. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Steuerexperten, Wirtschaftsprüfern, Sachverständigen und Analysten zusammen. Je früher sich nachvollziehen lässt, welche Warnsignale tatsächlich bestanden und wie der Steuerberater darauf reagiert hat, desto besser lässt sich verhindern, dass aus einem beruflichen Fehler vorschnell eine leichtfertige Steuerverkürzung gemacht wird.</p>
<p><a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a>, August 2026</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/leichtfertige-steuerverkuerzung-steuerberater/">Leichtfertige Steuerverkürzung durch den Steuerberater</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Beihilfe zur Schwarzarbeit?</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/beihilfe-schwarzarbeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Aug 2026 10:48:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Schwarzarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe zur Schwarzarbeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12659</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Neutrale Geschäftshandlung oder Beihilfe zur Schwarzarbeit?</h2>
<p><strong>BGH, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 4 StR 482/24 und Beschluss vom 19. März 2026 – 1 StR 618/25: Die beiden Beschlüsse stehen in einem erkennbaren Spannungsverhältnis. Der 1. Strafsenat hat die Entscheidung des 4. Strafsenats jedoch nicht aufgehoben, sondern verlangt eine stärkere Gesamtbetrachtung des jeweiligen Geschäftsmodells.</strong></p>
<p>Ein Bauunternehmen vergibt Aufträge an einen Subunternehmer. Außerdem vermietet es Unterkünfte an dessen Arbeiter und vermittelt den Kontakt zu einem Steuerberater. Das klingt zunächst nach gewöhnlichen Geschäftsvorgängen. Doch was gilt, wenn der Auftraggeber weiß, dass der Subunternehmer Beschäftigte nicht ordnungsgemäß anmeldet, Schwarzlöhne zahlt und Sozialversicherungsbeiträge hinterzieht?</p>
<p>Dann stellt sich schnell die Frage nach einer Beihilfe zur Schwarzarbeit.</p>
<p>Zwei aktuelle Beschlüsse des Bundesgerichtshofs zeigen, wie schwierig die Grenze zwischen einer erlaubten Geschäftshandlung und einer strafbaren Unterstützung sein kann. Während der 4. Strafsenat einzelne berufstypische Leistungen zunächst als neutral einordnet, warnt der 1. Strafsenat davor, solche Handlungen aus dem Gesamtzusammenhang herauszulösen. Die Entscheidungen betreffen nicht nur das Baugewerbe. Sie sind ebenso für Logistikunternehmen, Gebäudereiniger, Sicherheitsfirmen, Gastronomiebetriebe, Transportunternehmen, Vermieter, Buchhalter, Steuerberater und sonstige Geschäftspartner von Bedeutung. Denn wer ein fremdes Schwarzarbeitssystem bewusst unterstützt, kann strafrechtlich haften, obwohl er selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt und keine Sozialversicherungsbeiträge schuldet.</p>
<h2>Was bedeutet Beihilfe zur Schwarzarbeit?</h2>
<p>„Schwarzarbeit“ bezeichnet keinen einheitlichen Straftatbestand. Vielmehr können verschiedene Straftaten zusammentreffen. Besonders häufig geht es um das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 266a StGB</a> sowie um Steuerhinterziehung nach § 370 AO. §266a StGB trifft in erster Linie den Arbeitgeber, der Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abführt. Allerdings kann auch ein Außenstehender strafbar sein, wenn er dem Arbeitgeber vorsätzlich Hilfe leistet. Nach § 27 StGB macht sich wegen Beihilfe strafbar, wer einem anderen vorsätzlich bei dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat hilft. Der Beitrag muss die Haupttat fördern oder erleichtern. Er muss dagegen nicht die alleinige Ursache für den Taterfolg bilden.</p>
<p>Das klingt zunächst weit. Denn fast jede geschäftliche Leistung kann einem anderen mittelbar bei einer Straftat helfen. Ein Vermieter stellt Räume bereit, eine Bank führt Überweisungen aus und ein Steuerberater erstellt Erklärungen. Dennoch darf nicht jede gewöhnliche Dienstleistung automatisch zu einer Strafbarkeit führen. Deshalb entwickelte die Rechtsprechung besondere Maßstäbe für sogenannte neutrale oder berufstypische Handlungen.</p>
<h2>Wann ist eine Geschäftshandlung neutral?</h2>
<p>Eine Handlung erscheint neutral, wenn sie unabhängig von einer Straftat einen rechtmäßigen wirtschaftlichen Sinn besitzt.</p>
<p>Dazu zählen beispielsweise:</p>
<p>die Vergabe eines Bauauftrags,<br />
die Vermietung von Wohnungen oder Arbeiterunterkünften,<br />
die Bereitstellung eines Fahrzeugs,<br />
die Führung einer Buchhaltung,<br />
die Vermittlung eines Beraters,<br />
die Lieferung von Material,<br />
oder die Zahlung einer vertraglich geschuldeten Vergütung.</p>
<p>Allerdings schützt der berufstypische Charakter einer Handlung nicht automatisch vor Strafverfolgung. Entscheidend bleiben der Kenntnisstand des Handelnden, der Zweck seiner Leistung und seine Einbindung in das strafbare Geschäftsmodell. Weiß ein Geschäftspartner sicher, dass seine Leistung ausschließlich oder nahezu ausschließlich einer Straftat dient, verliert die Handlung regelmäßig ihren neutralen Charakter. Hält er eine strafbare Verwendung dagegen lediglich für möglich, reicht dies nicht ohne Weiteres aus. Dann kommt es unter anderem darauf an, wie hoch das erkennbare Tatrisiko war und ob sich der Handelnde bewusst mit einem erkennbar tatgeneigten Geschäftspartner solidarisierte. Gerade diese Abgrenzung beschäftigt die beiden aktuellen BGH-Entscheidungen.</p>
<h2>Der erste Fall: Wechselnde Subunternehmen im Rohbau</h2>
<p>Im Verfahren 4 StR 482/24 ging es um ein System wechselnder Gesellschaften im Rohbaugewerbe. Ein faktischer Geschäftsführer kontrollierte nacheinander mehrere GmbHs, die als Subunternehmen auf Baustellen tätig waren. Formell traten jeweils andere Personen als Geschäftsführer auf. Tatsächlich führte jedoch derselbe Hintermann die Geschäfte. Die Unternehmen meldeten Arbeiter gar nicht oder nur mit zu niedrigen Löhnen bei den Sozialversicherungsträgern an. Deshalb führten sie nicht die Beiträge ab, die auf die tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte entfielen. Sobald eine Gesellschaft wirtschaftlich oder strafrechtlich aufzufallen drohte, ersetzte der Hintermann sie durch eine neue GmbH. Die Arbeiter, die Aufträge und die tatsächlichen Betriebsstrukturen blieben dabei weitgehend erhalten. Lediglich der rechtliche Unternehmensträger wechselte.</p>
<p>Der Angeklagte führte ein auftraggebendes Bauunternehmen. Er beauftragte die wechselnden Subunternehmen, stellte teilweise Arbeiterunterkünfte zur Verfügung und vermittelte in einem Fall den Kontakt zu seinem Steuerberater. Außerdem kannte er nach den Feststellungen des Landgerichts die Strukturen und wusste jedenfalls im weiteren Verlauf, dass der faktische Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abführte. Darüber hinaus wirkte der Angeklagte an den Übergängen zwischen den einzelnen Gesellschaften mit. Er vereinbarte die Übernahme laufender Aufträge durch Nachfolgegesellschaften, obwohl die formellen Geschäftsführer an diesen Absprachen teilweise gar nicht beteiligt waren. Außerdem unterstützte er eine unrichtige Abrechnungskonstruktion und ließ die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden über gesonderte Listen erfassen. Das Landgericht Münster verurteilte ihn wegen mehrfacher Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.</p>
<h2>Die Entscheidung des 4. Strafsenats</h2>
<p>Der 4. Strafsenat stellte klar, dass nicht jede Tätigkeit des Angeklagten bereits objektiv eine strafbare Hilfeleistung darstellte. Insbesondere die bloße Beauftragung eines Subunternehmens, die Vermietung von Unterkünften und die Vermittlung eines Steuerberaters blieben nach Auffassung des Senats zunächst eigenständig sinnvolle Geschäftshandlungen. Sie hatten auch außerhalb der Beitragshinterziehung einen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Zweck. Der Betrieb eines Rohbauunternehmens erforderte Aufträge, Arbeitskräfte, Unterkünfte und eine steuerliche Beratung. Deshalb durfte das Landgericht diese Handlungen nicht allein deshalb als Beihilfe einordnen, weil sie zugleich einem Unternehmen zugutekamen, das Sozialversicherungsbeiträge hinterzog.</p>
<p>Anders bewertete der BGH jedoch Beiträge, die gezielt das System der wechselnden Gesellschaften stützten. Wer bei einem Austausch der Unternehmen die Fortsetzung der Aufträge organisiert, tatsächliche Verantwortliche gegenüber formellen Geschäftsführern abschirmt oder unrichtige Abrechnungswege schafft, kann das strafbare Vorgehen konkret fördern. Die Verurteilung scheiterte daher nicht insgesamt. Der BGH beanstandete vielmehr einzelne rechtliche Bewertungen und Teile der konkurrenzrechtlichen Einordnung. Zugleich hielt er daran fest, dass die gezielte Stabilisierung des Schwarzarbeitssystems eine strafbare Beihilfe begründen konnte.</p>
<h2>Die „Sinnhaftigkeit“ als Abgrenzungskriterium</h2>
<p>Der 4. Strafsenat stellte bei seiner Bewertung darauf ab, ob eine Handlung auch losgelöst von der Straftat für das Unternehmen sinnvoll blieb. Diese Überlegung bietet zunächst einen nachvollziehbaren Ansatz. Denn ein Bauauftrag bleibt ein Bauauftrag, auch wenn der Subunternehmer später Beiträge hinterzieht. Ebenso benötigt ein legal arbeitendes Unternehmen möglicherweise Unterkünfte für auswärtige Arbeitnehmer und einen Steuerberater. Daraus folgt: Die bloße wirtschaftliche Zusammenarbeit mit einem später straffällig handelnden Unternehmen reicht nicht für eine Beihilfestrafbarkeit. Allerdings kann das Kriterium der Sinnhaftigkeit auch zu kurz greifen. Denn nahezu jede Unterstützung eines illegalen Geschäftsmodells kann zugleich einen wirtschaftlichen Nutzen besitzen. Gerade deshalb setzte sich der 1. Strafsenat wenige Monate später kritisch mit diesem Ansatz auseinander.</p>
<h2>Der zweite Fall: Ein Schwarzarbeitssystem im Abbruchgewerbe</h2>
<p>Der Beschluss 1 StR 618/25 betraf ein Unternehmen im Bereich Gebäudeabbruch und Schadstoffsanierung. Die Verantwortlichen beschäftigten zwischen 2016 und 2020 überwiegend rumänische Arbeitnehmer. Einen Teil der Löhne rechneten sie offiziell ab, während sie weitere Beträge schwarz zahlten. Dadurch verkürzten sie Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern. Der Angeklagte gehörte nicht zu den formellen Arbeitgebern. Dennoch unterstützte er das System auf verschiedene Weise. Er nahm an Baubesprechungen teil, kümmerte sich um Unterkünfte sowie Transportmöglichkeiten für die Arbeitnehmer und half bei organisatorischen Fragen. Außerdem setzte das Unternehmen ihn aufgrund seiner Kontakte und seiner Vergangenheit im Rockermilieu als eine Art „Durchsetzer“ ein. Nach den Feststellungen sollte seine Anwesenheit Eindruck machen und eine Drohkulisse schaffen. Er sollte Konflikte mit Arbeitnehmern und Subunternehmern lösen, Forderungen durchsetzen und die eigentlichen Organisatoren des Systems abschirmen.</p>
<p>Zugleich profitierte er wirtschaftlich von der Zusammenarbeit. Das Landgericht Aachen verurteilte ihn daher wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Der BGH bestätigte die Beihilfestrafbarkeit im Wesentlichen, änderte jedoch die konkurrenzrechtliche Bewertung des Schuldspruchs.</p>
<h2>Der 1. Strafsenat widerspricht einer isolierten Betrachtung</h2>
<p>Der 1. Strafsenat erklärte, dass eine Geschäftshandlung nicht schon deshalb neutral bleibt, weil sie auch außerhalb einer Straftat wirtschaftlich sinnvoll sein kann. Denn auch eine Gehaltszahlung, eine Steuererklärung, eine anwaltliche Vertretung oder die Lieferung einer Maschine kann für sich betrachtet einen legalen Zweck erfüllen. Dennoch kann die konkrete Handlung in einem bestimmten Gesamtzusammenhang bewusst eine Straftat fördern. Deshalb lehnt der 1. Strafsenat eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs ab. Das Gericht darf nicht lediglich die Organisation einer Unterkunft oder eines Transports isoliert betrachten. Vielmehr muss es fragen, welchem Zweck die Leistung im konkreten Geschäftsmodell diente.</p>
<p>Der Angeklagte hatte im zweiten Fall nicht nur Wohnungen oder Fahrzeuge organisiert. Er war vielmehr in ein bewusst auf illegale Beschäftigung ausgerichtetes System eingebunden. Außerdem diente seine persönliche Stellung dazu, Arbeitnehmer und Geschäftspartner einzuschüchtern sowie die Hintermänner abzusichern. Deshalb verloren auch äußerlich gewöhnliche Organisationsleistungen ihren neutralen Charakter. Sie bildeten einen Teil einer umfassenden Unterstützung des illegalen Geschäftsmodells.</p>
<h2>Widersprechen sich die beiden BGH-Beschlüsse?</h2>
<p>Die Entscheidungen stehen in einem dogmatischen Spannungsverhältnis. Der 4. Strafsenat betont stärker den eigenständigen legalen Sinn einzelner Geschäftshandlungen. Der 1. Strafsenat warnt dagegen davor, eine Handlung aus dem tatsächlichen und sozialen Zusammenhang herauszulösen. Dennoch führen die Beschlüsse nicht zwingend zu gegensätzlichen Ergebnissen. Denn die zugrunde liegenden Fälle unterscheiden sich.</p>
<p>Im ersten Verfahren erbrachte der Angeklagte teilweise gewöhnliche Leistungen eines Auftraggebers. Strafrechtlich problematisch waren vor allem seine zusätzlichen Beiträge zur Fortführung und Verschleierung des Systems wechselnder Gesellschaften.</p>
<p>Im zweiten Verfahren hatte der Angeklagte dagegen eine umfassendere Funktion. Er organisierte nicht nur praktische Abläufe, sondern stabilisierte das System durch Einschüchterung, Forderungsdurchsetzung und Abschirmung der Hauptverantwortlichen.</p>
<p><strong>Deshalb bleibt als gemeinsamer Kern beider Entscheidungen:</strong></p>
<p>Nicht die äußere Bezeichnung einer Leistung entscheidet über die Strafbarkeit, sondern ihr konkreter Zweck, der Kenntnisstand des Handelnden und seine Einbindung in die Haupttat.</p>
<p>Der 1. Strafsenat teilt allerdings ausdrücklich nicht die Auffassung, dass die eigenständige „Sinnhaftigkeit“ einer Leistung ein tragfähiges, isoliertes Abgrenzungskriterium bildet. Stattdessen verlangt er eine bewertende Gesamtbetrachtung.</p>
<h2>Reicht die Kenntnis von Schwarzarbeit für eine Strafbarkeit?</h2>
<p>Nein. Die bloße Kenntnis einer fremden Straftat macht einen Geschäftspartner noch nicht zum Gehilfen. Wer weiß, dass ein Kunde oder Auftragnehmer Sozialversicherungsbeiträge hinterzieht, muss nicht automatisch jede Geschäftsbeziehung abbrechen. Allerdings steigt das strafrechtliche Risiko, wenn die eigene Leistung die Fortsetzung der Straftaten konkret erleichtert.</p>
<p>Dabei kommt es insbesondere darauf an:</p>
<p>ob die Leistung speziell auf das illegale System zugeschnitten war,<br />
ob der Geschäftspartner bei der Verschleierung half,<br />
ob er wechselnde Gesellschaften oder Strohleute organisierte,<br />
ob er falsche Rechnungen oder Stundenaufzeichnungen unterstützte,<br />
ob er Arbeitnehmer oder Zeugen beeinflusste,<br />
ob er an den eingesparten Beiträgen wirtschaftlich beteiligt war,<br />
und ob er wusste, dass seine Tätigkeit gerade die Straftaten fördern sollte.</p>
<p>Der Gehilfe benötigt einen sogenannten doppelten Gehilfenvorsatz. Er muss sowohl seine eigene Unterstützungshandlung als auch die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennen und billigen. Allerdings muss er nicht jedes Detail kennen. Er braucht daher weder die genaue Höhe der vorenthaltenen Beiträge noch die Namen sämtlicher Arbeitnehmer zu wissen. Dennoch muss sein Vorsatz ein hinreichend konkretisiertes System der illegalen Beschäftigung erfassen.</p>
<h2>Können Auftraggeber für Straftaten eines Subunternehmers haften?</h2>
<p>Ein Auftraggeber haftet nicht allein deshalb strafrechtlich, weil ein Subunternehmer seine Arbeitnehmer schwarz beschäftigt. Auch ein besonders günstiger Preis beweist noch keine Beihilfe zur Schwarzarbeit. Ebenso begründen Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation nicht automatisch einen Vorsatz. Allerdings kann die Gesamtheit der Umstände einen Tatverdacht auslösen. Dazu gehören beispielsweise:</p>
<p>ständig wechselnde Gesellschaften mit derselben Belegschaft,<br />
formelle Geschäftsführer ohne erkennbare Entscheidungsbefugnis,<br />
ungewöhnlich niedrige Preise,<br />
Barzahlungen in erheblichem Umfang,<br />
unklare Stundenaufzeichnungen,<br />
fehlende oder widersprüchliche Arbeitnehmerlisten,<br />
Scheinrechnungen,<br />
nicht nachvollziehbare Leistungsbeschreibungen,<br />
oder direkte Absprachen mit einer Person, die offiziell gar keine Funktion besitzt.</p>
<p>Besonders kritisch wird die Situation, wenn der Auftraggeber nicht nur Kenntnis besitzt, sondern aktiv an der Organisation, Fortsetzung oder Verschleierung des Systems mitwirkt.</p>
<h2>Ist die Vermietung von Arbeiterunterkünften strafbar?</h2>
<p>Die Vermietung einer Wohnung oder Unterkunft bleibt grundsätzlich eine erlaubte Geschäftshandlung. Sie wird nicht allein deshalb strafbar, weil die Mieter auf einer Baustelle schwarz arbeiten. Auch eine hohe Zahl untergebrachter Arbeitnehmer reicht für sich genommen nicht aus. Anders kann es jedoch liegen, wenn die Unterkunft Teil eines umfassenden Systems illegaler Beschäftigung ist und der Vermieter dieses System bewusst unterstützt. Das gilt insbesondere dann, wenn er zugleich Arbeitskräfte organisiert, Transporte plant, Lohnzahlungen koordiniert oder die Hintermänner gegenüber Arbeitnehmern abschirmt. Deshalb muss das Gericht die Vermietung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang betrachten.</p>
<h2>Kann die Vermittlung eines Steuerberaters Beihilfe sein?</h2>
<p>Auch die Vermittlung eines Steuerberaters ist grundsätzlich neutral. Unternehmen benötigen steuerliche Beratung, und der bloße Kontakt zu einem Berater fördert nicht automatisch eine Steuerhinterziehung oder das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Allerdings kann sich die Bewertung ändern, wenn der Vermittler gezielt einen Berater sucht, der falsche Erklärungen abgeben, Scheinrechnungen verarbeiten oder ein illegales Abrechnungssystem absichern soll. Wiederum entscheidet daher nicht die Berufsbezeichnung, sondern der konkrete Zweck der Vermittlung.</p>
<h2>Welche Schlussfolgerung folgt aus den Entscheidungen?</h2>
<p>Die wichtigste Schlussfolgerung lautet:</p>
<p><strong>Berufstypische Handlungen bilden keinen sicheren Schutzraum vor einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Schwarzarbeit.</strong></p>
<p>Allerdings darf die Staatsanwaltschaft umgekehrt nicht jede wirtschaftliche Zusammenarbeit mit einem rechtswidrig handelnden Unternehmen kriminalisieren. Zwischen diesen beiden Polen liegt die entscheidende Prüfung. Dabei muss das Gericht die Handlung, den Kenntnisstand, den wirtschaftlichen Zweck und die Einbindung in das Tatgeschehen gemeinsam bewerten.</p>
<p>Für Unternehmen bedeutet das: Je näher ein Geschäftspartner an die interne Organisation eines verdächtigen Subunternehmers rückt, desto höher wird sein strafrechtliches Risiko.</p>
<p>Wer lediglich einen marktüblichen Auftrag erteilt, befindet sich in einer anderen Lage als jemand, der neue Gesellschaften organisiert, Strohleute vermittelt, Abrechnungen verschleiert oder Konflikte mit Arbeitnehmern durch Druck löst.</p>
<h2>Warum die Ermittlungsbehörden häufig weitreichende Vorwürfe erheben</h2>
<p>Ermittlungen wegen Schwarzarbeit beginnen häufig mit einer Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, einer Betriebsprüfung, einer Durchsuchung oder der Auswertung von Geschäftsunterlagen.</p>
<p>Dabei finden Ermittler zahlreiche alltägliche Dokumente:</p>
<p>Werkverträge,<br />
Rechnungen,<br />
Stundenlisten,<br />
E-Mails,<br />
WhatsApp-Nachrichten,<br />
Mietverträge,<br />
Fahrzeugunterlagen,<br />
Überweisungen,<br />
Telefonkontakte,<br />
und Notizen zu Baubesprechungen.</p>
<p>Aus dieser Vielzahl von Vorgängen entsteht schnell der Eindruck eines gemeinsam organisierten Systems. Allerdings beweist eine enge geschäftliche Zusammenarbeit noch keine vorsätzliche Beihilfe. Deshalb muss die Verteidigung die einzelnen Handlungen voneinander trennen und ihren jeweiligen legalen wirtschaftlichen Zweck herausarbeiten. Zugleich muss sie prüfen, ob die Staatsanwaltschaft den notwendigen Gehilfenvorsatz tatsächlich nachweisen kann.</p>
<h2>Wie kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf Beihilfe zur Schwarzarbeit helfen?</h2>
<p>Ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Schwarzarbeit verlangt eine frühzeitige und strukturierte Verteidigung. Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Anschließend prüfe ich, welche Haupttaten die Staatsanwaltschaft überhaupt annimmt. Denn ohne eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat gibt es keine strafbare Beihilfe. Danach ordne ich die angeblichen Unterstützungshandlungen zeitlich und sachlich ein. Dabei muss geklärt werden, welche Tätigkeiten vor, während oder nach den jeweiligen Haupttaten erfolgten. Von zentraler Bedeutung sind insbesondere folgende Fragen:</p>
<p>Welche konkrete Handlung soll die Haupttat gefördert haben?<br />
Bestand für diese Handlung ein eigenständiger legaler Geschäftszweck?<br />
Was wusste der Beschuldigte über die Beschäftigungsverhältnisse?<br />
Kannte er die Zahlung von Schwarzlöhnen?<br />
Hatte er Einblick in die Lohnbuchhaltung?<br />
Kannte er die Höhe oder wenigstens das System der Beitragsverkürzung?<br />
Unterstützte er aktiv eine Verschleierung?<br />
Profitierte er unmittelbar von den ersparten Abgaben?<br />
Handelte es sich um einen einmaligen Geschäftsvorgang oder um eine dauerhafte Einbindung?<br />
Trennte das Gericht einzelne Handlungen und Haupttaten zutreffend?</p>
<p>Gerade der letzte Punkt kann erhebliche Auswirkungen auf den Schuldspruch und die Strafe haben. Denn mehrere Handlungen können rechtlich eine einzige Beihilfe bilden, wenn sie dieselbe Haupttat fördern. Umgekehrt können getrennte Haupttaten zu mehreren Beihilfetaten führen. Außerdem prüfe ich, ob die Staatsanwaltschaft die Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern korrekt berechnet hat. In Schwarzarbeitsverfahren beruhen diese Beträge häufig auf Schätzungen. Fehler bei Arbeitszeiten, Nettolohnhochrechnungen, Beitragssätzen oder Beschäftigungszeiträumen können den angenommenen Schaden erheblich verändern.</p>
<h2>Verteidigung des Auftraggebers</h2>
<p>Bei einem beschuldigten Auftraggeber steht häufig die Abgrenzung zwischen einer marktüblichen Auftragsvergabe und einer gezielten Unterstützung im Mittelpunkt. Dann muss die Verteidigung zeigen, weshalb der Auftraggeber die internen Lohn- und Beschäftigungsverhältnisse des Subunternehmers nicht kannte. Außerdem kann sie darlegen, dass Preise, Leistungsumfang und Abrechnung wirtschaftlich plausibel waren. Hilfreich können dabei Ausschreibungsunterlagen, Vergleichsangebote, Kalkulationen, Freistellungsbescheinigungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Dokumentationen der Nachunternehmerprüfung sein. Allerdings darf sich die Verteidigung nicht auf formale Unterlagen beschränken. Denn die Ermittlungsbehörden prüfen, ob der Beschuldigte trotz vorgelegter Bescheinigungen tatsächlich wusste, wie der Subunternehmer arbeitete.</p>
<h2>Verteidigung von Vermietern, Beratern und Dienstleistern</h2>
<p>Bei Vermietern, Steuerberatern, Buchhaltern und sonstigen Dienstleistern muss die Verteidigung den konkreten Auftrag untersuchen. Ein Mietvertrag, eine Buchhaltung oder eine Steuererklärung kann einen legalen und eigenständigen Zweck besitzen. Dennoch kommt es darauf an, ob der Dienstleister seine Tätigkeit bewusst auf ein illegales System zugeschnitten hat. Deshalb muss die Verteidigung den Umfang des Mandats, die übergebenen Informationen, interne Warnhinweise, Nachfragen und mögliche Täuschungen durch den Haupttäter dokumentieren. Wusste der Dienstleister nichts von falschen Angaben, fehlt grundsätzlich der Vorsatz. Gleiches gilt, wenn der Haupttäter ihm manipulierte oder unvollständige Unterlagen vorlegte und die Unrichtigkeit nicht erkennbar war.</p>
<h2>Beihilfe zur Schwarzarbeit verlangt eine Gesamtbetrachtung</h2>
<p>Die BGH-Beschlüsse 4 StR 482/24 und 1 StR 618/25 zeigen, dass sich die Strafbarkeit nicht anhand einfacher Schlagworte bestimmen lässt. Eine Beauftragung, eine Vermietung oder eine Beratungsleistung kann neutral sein. Allerdings kann dieselbe Handlung ihren neutralen Charakter verlieren, wenn sie bewusst ein auf Schwarzarbeit ausgerichtetes System organisiert, stabilisiert oder verschleiert. Der 4. Strafsenat schützt gewöhnliche, eigenständig sinnvolle Geschäftsvorgänge vor einer vorschnellen Kriminalisierung. Der 1. Strafsenat betont dagegen den Gesamtzusammenhang und warnt vor einer isolierten Betrachtung. Beide Entscheidungen verlangen deshalb eine genaue Prüfung des Einzelfalls.</p>
<p>Wer als Geschäftsführer, Auftraggeber, Vermieter, Berater oder sonstiger Geschäftspartner mit dem Vorwurf der Beihilfe zur Schwarzarbeit konfrontiert ist, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob die Staatsanwaltschaft eine konkrete Förderungshandlung und den erforderlichen Vorsatz tatsächlich nachweisen kann.</p>
<p>Ich analysiere die Geschäftsbeziehungen, Vertragsunterlagen, Kommunikation, Zahlungswege und Kenntnisse des Beschuldigten. Außerdem prüfe ich die Berechnung der angeblich vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Ziel ist es, neutrale Geschäftshandlungen klar von strafbaren Unterstützungsbeiträgen abzugrenzen und bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung oder eine Begrenzung des Tatvorwurfs hinzuwirken.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/beihilfe-schwarzarbeit/">Beihilfe zur Schwarzarbeit?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Neutrale Geschäftshandlung oder Beihilfe zur Schwarzarbeit?</h2>
<p><strong>BGH, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 4 StR 482/24 und Beschluss vom 19. März 2026 – 1 StR 618/25: Die beiden Beschlüsse stehen in einem erkennbaren Spannungsverhältnis. Der 1. Strafsenat hat die Entscheidung des 4. Strafsenats jedoch nicht aufgehoben, sondern verlangt eine stärkere Gesamtbetrachtung des jeweiligen Geschäftsmodells.</strong></p>
<p>Ein Bauunternehmen vergibt Aufträge an einen Subunternehmer. Außerdem vermietet es Unterkünfte an dessen Arbeiter und vermittelt den Kontakt zu einem Steuerberater. Das klingt zunächst nach gewöhnlichen Geschäftsvorgängen. Doch was gilt, wenn der Auftraggeber weiß, dass der Subunternehmer Beschäftigte nicht ordnungsgemäß anmeldet, Schwarzlöhne zahlt und Sozialversicherungsbeiträge hinterzieht?</p>
<p>Dann stellt sich schnell die Frage nach einer Beihilfe zur Schwarzarbeit.</p>
<p>Zwei aktuelle Beschlüsse des Bundesgerichtshofs zeigen, wie schwierig die Grenze zwischen einer erlaubten Geschäftshandlung und einer strafbaren Unterstützung sein kann. Während der 4. Strafsenat einzelne berufstypische Leistungen zunächst als neutral einordnet, warnt der 1. Strafsenat davor, solche Handlungen aus dem Gesamtzusammenhang herauszulösen. Die Entscheidungen betreffen nicht nur das Baugewerbe. Sie sind ebenso für Logistikunternehmen, Gebäudereiniger, Sicherheitsfirmen, Gastronomiebetriebe, Transportunternehmen, Vermieter, Buchhalter, Steuerberater und sonstige Geschäftspartner von Bedeutung. Denn wer ein fremdes Schwarzarbeitssystem bewusst unterstützt, kann strafrechtlich haften, obwohl er selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt und keine Sozialversicherungsbeiträge schuldet.</p>
<h2>Was bedeutet Beihilfe zur Schwarzarbeit?</h2>
<p>„Schwarzarbeit“ bezeichnet keinen einheitlichen Straftatbestand. Vielmehr können verschiedene Straftaten zusammentreffen. Besonders häufig geht es um das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 266a StGB</a> sowie um Steuerhinterziehung nach § 370 AO. §266a StGB trifft in erster Linie den Arbeitgeber, der Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abführt. Allerdings kann auch ein Außenstehender strafbar sein, wenn er dem Arbeitgeber vorsätzlich Hilfe leistet. Nach § 27 StGB macht sich wegen Beihilfe strafbar, wer einem anderen vorsätzlich bei dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat hilft. Der Beitrag muss die Haupttat fördern oder erleichtern. Er muss dagegen nicht die alleinige Ursache für den Taterfolg bilden.</p>
<p>Das klingt zunächst weit. Denn fast jede geschäftliche Leistung kann einem anderen mittelbar bei einer Straftat helfen. Ein Vermieter stellt Räume bereit, eine Bank führt Überweisungen aus und ein Steuerberater erstellt Erklärungen. Dennoch darf nicht jede gewöhnliche Dienstleistung automatisch zu einer Strafbarkeit führen. Deshalb entwickelte die Rechtsprechung besondere Maßstäbe für sogenannte neutrale oder berufstypische Handlungen.</p>
<h2>Wann ist eine Geschäftshandlung neutral?</h2>
<p>Eine Handlung erscheint neutral, wenn sie unabhängig von einer Straftat einen rechtmäßigen wirtschaftlichen Sinn besitzt.</p>
<p>Dazu zählen beispielsweise:</p>

die Vergabe eines Bauauftrags,
die Vermietung von Wohnungen oder Arbeiterunterkünften,
die Bereitstellung eines Fahrzeugs,
die Führung einer Buchhaltung,
die Vermittlung eines Beraters,
die Lieferung von Material,
oder die Zahlung einer vertraglich geschuldeten Vergütung.

<p>Allerdings schützt der berufstypische Charakter einer Handlung nicht automatisch vor Strafverfolgung. Entscheidend bleiben der Kenntnisstand des Handelnden, der Zweck seiner Leistung und seine Einbindung in das strafbare Geschäftsmodell. Weiß ein Geschäftspartner sicher, dass seine Leistung ausschließlich oder nahezu ausschließlich einer Straftat dient, verliert die Handlung regelmäßig ihren neutralen Charakter. Hält er eine strafbare Verwendung dagegen lediglich für möglich, reicht dies nicht ohne Weiteres aus. Dann kommt es unter anderem darauf an, wie hoch das erkennbare Tatrisiko war und ob sich der Handelnde bewusst mit einem erkennbar tatgeneigten Geschäftspartner solidarisierte. Gerade diese Abgrenzung beschäftigt die beiden aktuellen BGH-Entscheidungen.</p>
<h2>Der erste Fall: Wechselnde Subunternehmen im Rohbau</h2>
<p>Im Verfahren 4 StR 482/24 ging es um ein System wechselnder Gesellschaften im Rohbaugewerbe. Ein faktischer Geschäftsführer kontrollierte nacheinander mehrere GmbHs, die als Subunternehmen auf Baustellen tätig waren. Formell traten jeweils andere Personen als Geschäftsführer auf. Tatsächlich führte jedoch derselbe Hintermann die Geschäfte. Die Unternehmen meldeten Arbeiter gar nicht oder nur mit zu niedrigen Löhnen bei den Sozialversicherungsträgern an. Deshalb führten sie nicht die Beiträge ab, die auf die tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte entfielen. Sobald eine Gesellschaft wirtschaftlich oder strafrechtlich aufzufallen drohte, ersetzte der Hintermann sie durch eine neue GmbH. Die Arbeiter, die Aufträge und die tatsächlichen Betriebsstrukturen blieben dabei weitgehend erhalten. Lediglich der rechtliche Unternehmensträger wechselte.</p>
<p>Der Angeklagte führte ein auftraggebendes Bauunternehmen. Er beauftragte die wechselnden Subunternehmen, stellte teilweise Arbeiterunterkünfte zur Verfügung und vermittelte in einem Fall den Kontakt zu seinem Steuerberater. Außerdem kannte er nach den Feststellungen des Landgerichts die Strukturen und wusste jedenfalls im weiteren Verlauf, dass der faktische Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abführte. Darüber hinaus wirkte der Angeklagte an den Übergängen zwischen den einzelnen Gesellschaften mit. Er vereinbarte die Übernahme laufender Aufträge durch Nachfolgegesellschaften, obwohl die formellen Geschäftsführer an diesen Absprachen teilweise gar nicht beteiligt waren. Außerdem unterstützte er eine unrichtige Abrechnungskonstruktion und ließ die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden über gesonderte Listen erfassen. Das Landgericht Münster verurteilte ihn wegen mehrfacher Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.</p>
<h2>Die Entscheidung des 4. Strafsenats</h2>
<p>Der 4. Strafsenat stellte klar, dass nicht jede Tätigkeit des Angeklagten bereits objektiv eine strafbare Hilfeleistung darstellte. Insbesondere die bloße Beauftragung eines Subunternehmens, die Vermietung von Unterkünften und die Vermittlung eines Steuerberaters blieben nach Auffassung des Senats zunächst eigenständig sinnvolle Geschäftshandlungen. Sie hatten auch außerhalb der Beitragshinterziehung einen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Zweck. Der Betrieb eines Rohbauunternehmens erforderte Aufträge, Arbeitskräfte, Unterkünfte und eine steuerliche Beratung. Deshalb durfte das Landgericht diese Handlungen nicht allein deshalb als Beihilfe einordnen, weil sie zugleich einem Unternehmen zugutekamen, das Sozialversicherungsbeiträge hinterzog.</p>
<p>Anders bewertete der BGH jedoch Beiträge, die gezielt das System der wechselnden Gesellschaften stützten. Wer bei einem Austausch der Unternehmen die Fortsetzung der Aufträge organisiert, tatsächliche Verantwortliche gegenüber formellen Geschäftsführern abschirmt oder unrichtige Abrechnungswege schafft, kann das strafbare Vorgehen konkret fördern. Die Verurteilung scheiterte daher nicht insgesamt. Der BGH beanstandete vielmehr einzelne rechtliche Bewertungen und Teile der konkurrenzrechtlichen Einordnung. Zugleich hielt er daran fest, dass die gezielte Stabilisierung des Schwarzarbeitssystems eine strafbare Beihilfe begründen konnte.</p>
<h2>Die „Sinnhaftigkeit“ als Abgrenzungskriterium</h2>
<p>Der 4. Strafsenat stellte bei seiner Bewertung darauf ab, ob eine Handlung auch losgelöst von der Straftat für das Unternehmen sinnvoll blieb. Diese Überlegung bietet zunächst einen nachvollziehbaren Ansatz. Denn ein Bauauftrag bleibt ein Bauauftrag, auch wenn der Subunternehmer später Beiträge hinterzieht. Ebenso benötigt ein legal arbeitendes Unternehmen möglicherweise Unterkünfte für auswärtige Arbeitnehmer und einen Steuerberater. Daraus folgt: Die bloße wirtschaftliche Zusammenarbeit mit einem später straffällig handelnden Unternehmen reicht nicht für eine Beihilfestrafbarkeit. Allerdings kann das Kriterium der Sinnhaftigkeit auch zu kurz greifen. Denn nahezu jede Unterstützung eines illegalen Geschäftsmodells kann zugleich einen wirtschaftlichen Nutzen besitzen. Gerade deshalb setzte sich der 1. Strafsenat wenige Monate später kritisch mit diesem Ansatz auseinander.</p>
<h2>Der zweite Fall: Ein Schwarzarbeitssystem im Abbruchgewerbe</h2>
<p>Der Beschluss 1 StR 618/25 betraf ein Unternehmen im Bereich Gebäudeabbruch und Schadstoffsanierung. Die Verantwortlichen beschäftigten zwischen 2016 und 2020 überwiegend rumänische Arbeitnehmer. Einen Teil der Löhne rechneten sie offiziell ab, während sie weitere Beträge schwarz zahlten. Dadurch verkürzten sie Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern. Der Angeklagte gehörte nicht zu den formellen Arbeitgebern. Dennoch unterstützte er das System auf verschiedene Weise. Er nahm an Baubesprechungen teil, kümmerte sich um Unterkünfte sowie Transportmöglichkeiten für die Arbeitnehmer und half bei organisatorischen Fragen. Außerdem setzte das Unternehmen ihn aufgrund seiner Kontakte und seiner Vergangenheit im Rockermilieu als eine Art „Durchsetzer“ ein. Nach den Feststellungen sollte seine Anwesenheit Eindruck machen und eine Drohkulisse schaffen. Er sollte Konflikte mit Arbeitnehmern und Subunternehmern lösen, Forderungen durchsetzen und die eigentlichen Organisatoren des Systems abschirmen.</p>
<p>Zugleich profitierte er wirtschaftlich von der Zusammenarbeit. Das Landgericht Aachen verurteilte ihn daher wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Der BGH bestätigte die Beihilfestrafbarkeit im Wesentlichen, änderte jedoch die konkurrenzrechtliche Bewertung des Schuldspruchs.</p>
<h2>Der 1. Strafsenat widerspricht einer isolierten Betrachtung</h2>
<p>Der 1. Strafsenat erklärte, dass eine Geschäftshandlung nicht schon deshalb neutral bleibt, weil sie auch außerhalb einer Straftat wirtschaftlich sinnvoll sein kann. Denn auch eine Gehaltszahlung, eine Steuererklärung, eine anwaltliche Vertretung oder die Lieferung einer Maschine kann für sich betrachtet einen legalen Zweck erfüllen. Dennoch kann die konkrete Handlung in einem bestimmten Gesamtzusammenhang bewusst eine Straftat fördern. Deshalb lehnt der 1. Strafsenat eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs ab. Das Gericht darf nicht lediglich die Organisation einer Unterkunft oder eines Transports isoliert betrachten. Vielmehr muss es fragen, welchem Zweck die Leistung im konkreten Geschäftsmodell diente.</p>
<p>Der Angeklagte hatte im zweiten Fall nicht nur Wohnungen oder Fahrzeuge organisiert. Er war vielmehr in ein bewusst auf illegale Beschäftigung ausgerichtetes System eingebunden. Außerdem diente seine persönliche Stellung dazu, Arbeitnehmer und Geschäftspartner einzuschüchtern sowie die Hintermänner abzusichern. Deshalb verloren auch äußerlich gewöhnliche Organisationsleistungen ihren neutralen Charakter. Sie bildeten einen Teil einer umfassenden Unterstützung des illegalen Geschäftsmodells.</p>
<h2>Widersprechen sich die beiden BGH-Beschlüsse?</h2>
<p>Die Entscheidungen stehen in einem dogmatischen Spannungsverhältnis. Der 4. Strafsenat betont stärker den eigenständigen legalen Sinn einzelner Geschäftshandlungen. Der 1. Strafsenat warnt dagegen davor, eine Handlung aus dem tatsächlichen und sozialen Zusammenhang herauszulösen. Dennoch führen die Beschlüsse nicht zwingend zu gegensätzlichen Ergebnissen. Denn die zugrunde liegenden Fälle unterscheiden sich.</p>
<p>Im ersten Verfahren erbrachte der Angeklagte teilweise gewöhnliche Leistungen eines Auftraggebers. Strafrechtlich problematisch waren vor allem seine zusätzlichen Beiträge zur Fortführung und Verschleierung des Systems wechselnder Gesellschaften.</p>
<p>Im zweiten Verfahren hatte der Angeklagte dagegen eine umfassendere Funktion. Er organisierte nicht nur praktische Abläufe, sondern stabilisierte das System durch Einschüchterung, Forderungsdurchsetzung und Abschirmung der Hauptverantwortlichen.</p>
<p><strong>Deshalb bleibt als gemeinsamer Kern beider Entscheidungen:</strong></p>
<p>Nicht die äußere Bezeichnung einer Leistung entscheidet über die Strafbarkeit, sondern ihr konkreter Zweck, der Kenntnisstand des Handelnden und seine Einbindung in die Haupttat.</p>
<p>Der 1. Strafsenat teilt allerdings ausdrücklich nicht die Auffassung, dass die eigenständige „Sinnhaftigkeit“ einer Leistung ein tragfähiges, isoliertes Abgrenzungskriterium bildet. Stattdessen verlangt er eine bewertende Gesamtbetrachtung.</p>
<h2>Reicht die Kenntnis von Schwarzarbeit für eine Strafbarkeit?</h2>
<p>Nein. Die bloße Kenntnis einer fremden Straftat macht einen Geschäftspartner noch nicht zum Gehilfen. Wer weiß, dass ein Kunde oder Auftragnehmer Sozialversicherungsbeiträge hinterzieht, muss nicht automatisch jede Geschäftsbeziehung abbrechen. Allerdings steigt das strafrechtliche Risiko, wenn die eigene Leistung die Fortsetzung der Straftaten konkret erleichtert.</p>
<p>Dabei kommt es insbesondere darauf an:</p>

ob die Leistung speziell auf das illegale System zugeschnitten war,
ob der Geschäftspartner bei der Verschleierung half,
ob er wechselnde Gesellschaften oder Strohleute organisierte,
ob er falsche Rechnungen oder Stundenaufzeichnungen unterstützte,
ob er Arbeitnehmer oder Zeugen beeinflusste,
ob er an den eingesparten Beiträgen wirtschaftlich beteiligt war,
und ob er wusste, dass seine Tätigkeit gerade die Straftaten fördern sollte.

<p>Der Gehilfe benötigt einen sogenannten doppelten Gehilfenvorsatz. Er muss sowohl seine eigene Unterstützungshandlung als auch die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennen und billigen. Allerdings muss er nicht jedes Detail kennen. Er braucht daher weder die genaue Höhe der vorenthaltenen Beiträge noch die Namen sämtlicher Arbeitnehmer zu wissen. Dennoch muss sein Vorsatz ein hinreichend konkretisiertes System der illegalen Beschäftigung erfassen.</p>
<h2>Können Auftraggeber für Straftaten eines Subunternehmers haften?</h2>
<p>Ein Auftraggeber haftet nicht allein deshalb strafrechtlich, weil ein Subunternehmer seine Arbeitnehmer schwarz beschäftigt. Auch ein besonders günstiger Preis beweist noch keine Beihilfe zur Schwarzarbeit. Ebenso begründen Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation nicht automatisch einen Vorsatz. Allerdings kann die Gesamtheit der Umstände einen Tatverdacht auslösen. Dazu gehören beispielsweise:</p>

ständig wechselnde Gesellschaften mit derselben Belegschaft,
formelle Geschäftsführer ohne erkennbare Entscheidungsbefugnis,
ungewöhnlich niedrige Preise,
Barzahlungen in erheblichem Umfang,
unklare Stundenaufzeichnungen,
fehlende oder widersprüchliche Arbeitnehmerlisten,
Scheinrechnungen,
nicht nachvollziehbare Leistungsbeschreibungen,
oder direkte Absprachen mit einer Person, die offiziell gar keine Funktion besitzt.

<p>Besonders kritisch wird die Situation, wenn der Auftraggeber nicht nur Kenntnis besitzt, sondern aktiv an der Organisation, Fortsetzung oder Verschleierung des Systems mitwirkt.</p>
<h2>Ist die Vermietung von Arbeiterunterkünften strafbar?</h2>
<p>Die Vermietung einer Wohnung oder Unterkunft bleibt grundsätzlich eine erlaubte Geschäftshandlung. Sie wird nicht allein deshalb strafbar, weil die Mieter auf einer Baustelle schwarz arbeiten. Auch eine hohe Zahl untergebrachter Arbeitnehmer reicht für sich genommen nicht aus. Anders kann es jedoch liegen, wenn die Unterkunft Teil eines umfassenden Systems illegaler Beschäftigung ist und der Vermieter dieses System bewusst unterstützt. Das gilt insbesondere dann, wenn er zugleich Arbeitskräfte organisiert, Transporte plant, Lohnzahlungen koordiniert oder die Hintermänner gegenüber Arbeitnehmern abschirmt. Deshalb muss das Gericht die Vermietung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang betrachten.</p>
<h2>Kann die Vermittlung eines Steuerberaters Beihilfe sein?</h2>
<p>Auch die Vermittlung eines Steuerberaters ist grundsätzlich neutral. Unternehmen benötigen steuerliche Beratung, und der bloße Kontakt zu einem Berater fördert nicht automatisch eine Steuerhinterziehung oder das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Allerdings kann sich die Bewertung ändern, wenn der Vermittler gezielt einen Berater sucht, der falsche Erklärungen abgeben, Scheinrechnungen verarbeiten oder ein illegales Abrechnungssystem absichern soll. Wiederum entscheidet daher nicht die Berufsbezeichnung, sondern der konkrete Zweck der Vermittlung.</p>
<h2>Welche Schlussfolgerung folgt aus den Entscheidungen?</h2>
<p>Die wichtigste Schlussfolgerung lautet:</p>
<p><strong>Berufstypische Handlungen bilden keinen sicheren Schutzraum vor einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Schwarzarbeit.</strong></p>
<p>Allerdings darf die Staatsanwaltschaft umgekehrt nicht jede wirtschaftliche Zusammenarbeit mit einem rechtswidrig handelnden Unternehmen kriminalisieren. Zwischen diesen beiden Polen liegt die entscheidende Prüfung. Dabei muss das Gericht die Handlung, den Kenntnisstand, den wirtschaftlichen Zweck und die Einbindung in das Tatgeschehen gemeinsam bewerten.</p>
<p>Für Unternehmen bedeutet das: Je näher ein Geschäftspartner an die interne Organisation eines verdächtigen Subunternehmers rückt, desto höher wird sein strafrechtliches Risiko.</p>
<p>Wer lediglich einen marktüblichen Auftrag erteilt, befindet sich in einer anderen Lage als jemand, der neue Gesellschaften organisiert, Strohleute vermittelt, Abrechnungen verschleiert oder Konflikte mit Arbeitnehmern durch Druck löst.</p>
<h2>Warum die Ermittlungsbehörden häufig weitreichende Vorwürfe erheben</h2>
<p>Ermittlungen wegen Schwarzarbeit beginnen häufig mit einer Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, einer Betriebsprüfung, einer Durchsuchung oder der Auswertung von Geschäftsunterlagen.</p>
<p>Dabei finden Ermittler zahlreiche alltägliche Dokumente:</p>

Werkverträge,
Rechnungen,
Stundenlisten,
E-Mails,
WhatsApp-Nachrichten,
Mietverträge,
Fahrzeugunterlagen,
Überweisungen,
Telefonkontakte,
und Notizen zu Baubesprechungen.

<p>Aus dieser Vielzahl von Vorgängen entsteht schnell der Eindruck eines gemeinsam organisierten Systems. Allerdings beweist eine enge geschäftliche Zusammenarbeit noch keine vorsätzliche Beihilfe. Deshalb muss die Verteidigung die einzelnen Handlungen voneinander trennen und ihren jeweiligen legalen wirtschaftlichen Zweck herausarbeiten. Zugleich muss sie prüfen, ob die Staatsanwaltschaft den notwendigen Gehilfenvorsatz tatsächlich nachweisen kann.</p>
<h2>Wie kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf Beihilfe zur Schwarzarbeit helfen?</h2>
<p>Ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Schwarzarbeit verlangt eine frühzeitige und strukturierte Verteidigung. Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Anschließend prüfe ich, welche Haupttaten die Staatsanwaltschaft überhaupt annimmt. Denn ohne eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat gibt es keine strafbare Beihilfe. Danach ordne ich die angeblichen Unterstützungshandlungen zeitlich und sachlich ein. Dabei muss geklärt werden, welche Tätigkeiten vor, während oder nach den jeweiligen Haupttaten erfolgten. Von zentraler Bedeutung sind insbesondere folgende Fragen:</p>

Welche konkrete Handlung soll die Haupttat gefördert haben?
Bestand für diese Handlung ein eigenständiger legaler Geschäftszweck?
Was wusste der Beschuldigte über die Beschäftigungsverhältnisse?
Kannte er die Zahlung von Schwarzlöhnen?
Hatte er Einblick in die Lohnbuchhaltung?
Kannte er die Höhe oder wenigstens das System der Beitragsverkürzung?
Unterstützte er aktiv eine Verschleierung?
Profitierte er unmittelbar von den ersparten Abgaben?
Handelte es sich um einen einmaligen Geschäftsvorgang oder um eine dauerhafte Einbindung?
Trennte das Gericht einzelne Handlungen und Haupttaten zutreffend?

<p>Gerade der letzte Punkt kann erhebliche Auswirkungen auf den Schuldspruch und die Strafe haben. Denn mehrere Handlungen können rechtlich eine einzige Beihilfe bilden, wenn sie dieselbe Haupttat fördern. Umgekehrt können getrennte Haupttaten zu mehreren Beihilfetaten führen. Außerdem prüfe ich, ob die Staatsanwaltschaft die Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern korrekt berechnet hat. In Schwarzarbeitsverfahren beruhen diese Beträge häufig auf Schätzungen. Fehler bei Arbeitszeiten, Nettolohnhochrechnungen, Beitragssätzen oder Beschäftigungszeiträumen können den angenommenen Schaden erheblich verändern.</p>
<h2>Verteidigung des Auftraggebers</h2>
<p>Bei einem beschuldigten Auftraggeber steht häufig die Abgrenzung zwischen einer marktüblichen Auftragsvergabe und einer gezielten Unterstützung im Mittelpunkt. Dann muss die Verteidigung zeigen, weshalb der Auftraggeber die internen Lohn- und Beschäftigungsverhältnisse des Subunternehmers nicht kannte. Außerdem kann sie darlegen, dass Preise, Leistungsumfang und Abrechnung wirtschaftlich plausibel waren. Hilfreich können dabei Ausschreibungsunterlagen, Vergleichsangebote, Kalkulationen, Freistellungsbescheinigungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Dokumentationen der Nachunternehmerprüfung sein. Allerdings darf sich die Verteidigung nicht auf formale Unterlagen beschränken. Denn die Ermittlungsbehörden prüfen, ob der Beschuldigte trotz vorgelegter Bescheinigungen tatsächlich wusste, wie der Subunternehmer arbeitete.</p>
<h2>Verteidigung von Vermietern, Beratern und Dienstleistern</h2>
<p>Bei Vermietern, Steuerberatern, Buchhaltern und sonstigen Dienstleistern muss die Verteidigung den konkreten Auftrag untersuchen. Ein Mietvertrag, eine Buchhaltung oder eine Steuererklärung kann einen legalen und eigenständigen Zweck besitzen. Dennoch kommt es darauf an, ob der Dienstleister seine Tätigkeit bewusst auf ein illegales System zugeschnitten hat. Deshalb muss die Verteidigung den Umfang des Mandats, die übergebenen Informationen, interne Warnhinweise, Nachfragen und mögliche Täuschungen durch den Haupttäter dokumentieren. Wusste der Dienstleister nichts von falschen Angaben, fehlt grundsätzlich der Vorsatz. Gleiches gilt, wenn der Haupttäter ihm manipulierte oder unvollständige Unterlagen vorlegte und die Unrichtigkeit nicht erkennbar war.</p>
<h2>Beihilfe zur Schwarzarbeit verlangt eine Gesamtbetrachtung</h2>
<p>Die BGH-Beschlüsse 4 StR 482/24 und 1 StR 618/25 zeigen, dass sich die Strafbarkeit nicht anhand einfacher Schlagworte bestimmen lässt. Eine Beauftragung, eine Vermietung oder eine Beratungsleistung kann neutral sein. Allerdings kann dieselbe Handlung ihren neutralen Charakter verlieren, wenn sie bewusst ein auf Schwarzarbeit ausgerichtetes System organisiert, stabilisiert oder verschleiert. Der 4. Strafsenat schützt gewöhnliche, eigenständig sinnvolle Geschäftsvorgänge vor einer vorschnellen Kriminalisierung. Der 1. Strafsenat betont dagegen den Gesamtzusammenhang und warnt vor einer isolierten Betrachtung. Beide Entscheidungen verlangen deshalb eine genaue Prüfung des Einzelfalls.</p>
<p>Wer als Geschäftsführer, Auftraggeber, Vermieter, Berater oder sonstiger Geschäftspartner mit dem Vorwurf der Beihilfe zur Schwarzarbeit konfrontiert ist, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob die Staatsanwaltschaft eine konkrete Förderungshandlung und den erforderlichen Vorsatz tatsächlich nachweisen kann.</p>
<p>Ich analysiere die Geschäftsbeziehungen, Vertragsunterlagen, Kommunikation, Zahlungswege und Kenntnisse des Beschuldigten. Außerdem prüfe ich die Berechnung der angeblich vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Ziel ist es, neutrale Geschäftshandlungen klar von strafbaren Unterstützungsbeiträgen abzugrenzen und bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung oder eine Begrenzung des Tatvorwurfs hinzuwirken.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/beihilfe-schwarzarbeit/">Beihilfe zur Schwarzarbeit?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Einziehung trotz Einstellung: BGH hält Zugriff offen</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/einziehung-trotz-einstellung-bgh-haelt-zugriff-offen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Aug 2026 14:14:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung trotz Einstellung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12656</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Einziehung trotz Einstellung: BGH-Urteil vom 18. März 2026 – 1 StR 97/25 &#8211; hält Zugriff offen</h2>
<p><strong>Der BGH ordnete keine Einziehung von 40,7 Millionen Euro an, sondern eröffnete den Weg für eine erneute, eigenständige Prüfung.</strong></p>
<p>Ein Strafverfahren endet, weil der Angeklagte dauerhaft nicht mehr verhandlungsfähig ist. Damit kann das Gericht weder über seine Schuld noch über eine Strafe entscheiden. Ist dann auch die Vermögensabschöpfung beendet?</p>
<p>Der Bundesgerichtshof beantwortet diese Frage in seinem Urteil vom 18. März 2026 mit einem klaren Nein. Eine Einziehung trotz Einstellung des Strafverfahrens bleibt möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer selbstständigen Einziehung vorliegen und die Staatsanwaltschaft rechtzeitig den Übergang in das sogenannte objektive Einziehungsverfahren beantragt. Die Entscheidung betrifft einen prominenten Cum-Ex-Komplex und einen Betrag von mehr als 40 Millionen Euro. Allerdings reicht ihre Bedeutung weit über Cum-Ex-Verfahren hinaus. Denn auch bei Betrug, Untreue, Korruption, Steuerhinterziehung, Insolvenzdelikten oder Geldwäsche kann ein Strafverfahren ohne Verurteilung enden, während der Staat weiterhin auf mutmaßliche Taterträge zugreift.</p>
<p>Für Beschuldigte und Einziehungsbetroffene folgt daraus: Die Einstellung eines Strafverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass Konten, Immobilien oder andere Vermögenswerte freigegeben werden.</p>
<h2>Der Fall: Steuerstrafverfahren gegen einen früheren Bankchef</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft Köln warf dem Angeklagten vor, als Verantwortlicher einer Bank an Cum-Ex-Geschäften mitgewirkt zu haben. Nach dem Anklagevorwurf soll er für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 wissentlich unrichtige Körperschaftsteuererklärungen abgegeben haben. Dabei soll die Bank die Anrechnung von Kapitalertragsteuer geltend gemacht haben, obwohl diese Steuer zuvor nicht einbehalten und nicht an den Fiskus abgeführt worden war. Nach Darstellung der Anklage erlangte die Bank dadurch ungerechtfertigte Steuervorteile von mehr als 161 Millionen Euro. Die Staatsanwaltschaft nahm außerdem an, dass der Angeklagte persönlich von den Geschäften profitierte. Über eine Gesellschaft, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer er war, soll er Dividenden und Sonderausschüttungen erhalten haben. Insgesamt verlangte die Staatsanwaltschaft deshalb die Einziehung eines Wertersatzes in Höhe von 40.743.208,18 Euro. Sie bewertete diese Ausschüttungen als Vermögensvorteile, die aus den angeklagten Cum-Ex-Geschäften herrührten. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, musste der BGH jedoch nicht abschließend entscheiden.</p>
<h2>29 Verhandlungstage – dann endete das Strafverfahren</h2>
<p>Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bonn begann am 18. September 2023. Bis zum 24. Juni 2024 verhandelte das Gericht an insgesamt 29 Tagen. Während des Prozesses entstanden jedoch Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. Schließlich stellte das Landgericht fest, dass er dauerhaft verhandlungsunfähig war. Deshalb beendete es das Strafverfahren durch Einstellungsurteil. Diese Entscheidung beanstandete der BGH nicht. Denn ein Gericht darf gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen Angeklagten kein reguläres Strafverfahren fortsetzen. Zudem lagen die Voraussetzungen für einen vorrangigen Freispruch nicht vor, weil der Sachverhalt noch nicht vollständig geklärt war.</p>
<p>Der Streit vor dem BGH betraf daher nicht die Einstellung als solche. Vielmehr ging es um die Frage, was mit dem Antrag auf Einziehung von mehr als 40 Millionen Euro geschehen sollte.</p>
<h2>Das Landgericht lehnte die Einziehung trotz Einstellung ab</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft hatte bereits am 14. Juni 2024 beantragt, nach der Einstellung des persönlichen Strafverfahrens in das selbstständige Einziehungsverfahren überzugehen. Das Landgericht lehnte diesen Übergang jedoch ab. Nach seiner Auffassung war noch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Gericht später tatsächlich eine Einziehung anordnen würde. Außerdem seien die Ermittlungen zur persönlichen Bereicherung des Angeklagten noch nicht abgeschlossen gewesen. Das Landgericht führte zusätzlich ein prozessökonomisches Argument an: Es ließ sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte bereits während eines Teils der Beweisaufnahme verhandlungsunfähig gewesen war. Deshalb nahm die Strafkammer an, dass sie die bisherigen Beweise in einem späteren Einziehungsverfahren möglicherweise nicht verwerten könne und die Beweisaufnahme vollständig wiederholen müsse. Damit stellte das Landgericht zwar das Strafverfahren ein, beendete jedoch zugleich die Prüfung des Einziehungsantrags.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein – mit Erfolg.</p>
<h2>BGH: Das Gericht musste in das Einziehungsverfahren übergehen</h2>
<p>Der BGH entschied, dass das Landgericht den Übergang in das objektive Einziehungsverfahren nicht ablehnen durfte. Die Staatsanwaltschaft hatte einen wirksamen Antrag gestellt. Sie hatte sowohl den verlangten Einziehungsbetrag als auch die Tatsachen bezeichnet, aus denen sich nach ihrer Auffassung der persönliche Vermögenszufluss ergab. Damit lagen die erforderlichen Angaben für die Fortsetzung des Verfahrens vor.</p>
<p>Nach Auffassung des BGH durfte das Landgericht keine zusätzlichen Hürden errichten. Insbesondere musste es vor dem Übergang nicht bereits abschließend oder in einem weiteren Zwischenverfahren prüfen, ob die Einziehung später tatsächlich Erfolg haben würde. Die Staatsanwaltschaft entscheidet zunächst nach ihrem Ermessen, ob sie einen solchen Antrag stellt. Hat sie den Übergang jedoch wirksam beantragt, besitzt das Gericht nach dem BGH in dieser besonderen Verfahrenssituation kein eigenes Ermessen mehr. Es muss in das objektive Einziehungsverfahren übergehen und dort die Voraussetzungen der Vermögensabschöpfung prüfen.</p>
<p>Der BGH entschied den Übergang deshalb selbst. Nun muss das Landgericht in einem eigenständigen Verfahren klären, ob und in welcher Höhe eine Einziehung rechtlich gerechtfertigt ist.</p>
<h2>Was bedeutet „Einziehung trotz Einstellung“?</h2>
<p>Die Einziehung trotz Einstellung beruht auf dem Grundgedanken, dass ein Verfahrenshindernis zwar eine persönliche Verurteilung verhindern kann, der mutmaßlich aus einer Straftat stammende Vermögensvorteil deshalb aber nicht zwingend beim Betroffenen verbleiben soll. § 76a Abs. 1 StGB erlaubt eine selbstständige Einziehung, wenn wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, die übrigen Voraussetzungen der Einziehung jedoch vorliegen. Das kann beispielsweise bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit, Tod, Verjährung der Strafverfolgung oder anderen rechtlichen Verfolgungshindernissen der Fall sein.</p>
<p>Das Verfahren richtet sich nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__435.html" target="_blank" rel="noopener">§§ 435 ff. StPO</a>. Die Staatsanwaltschaft kann beantragen, die Einziehung selbstständig anzuordnen, sofern das Gesetz dies zulässt. Dabei geht es nicht mehr um die persönliche Bestrafung des Betroffenen. Das Gericht verhängt also weder eine Geldstrafe noch eine Freiheitsstrafe. Stattdessen prüft es ausschließlich, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand oder dessen Wert aus einer rechtswidrigen Tat stammt und wem der Vorteil wirtschaftlich zuzurechnen ist.</p>
<h2>Kein Freispruch und trotzdem keine Verurteilung</h2>
<p>Die Entscheidung macht einen wichtigen Unterschied deutlich: Eine Verfahrenseinstellung ist kein Freispruch. Bei einem Freispruch entscheidet das Gericht nach einer abgeschlossenen Prüfung, dass es den Angeklagten nicht verurteilen kann. Dagegen beendet eine Einstellung wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit das Verfahren, weil ein rechtliches Hindernis einer weiteren Verhandlung entgegensteht. Das Gericht sagt in diesem Fall weder, dass der Angeklagte schuldig ist, noch stellt es seine Unschuld verbindlich fest. Vielmehr bleibt die Schuldfrage offen.</p>
<p>Gerade deshalb kann das Gericht in einem getrennten Verfahren prüfen, ob ein Vermögensvorteil aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Dennoch darf es die Einziehung nicht allein darauf stützen, dass zuvor eine Anklage erhoben wurde. Die Staatsanwaltschaft muss vielmehr die Voraussetzungen der Vermögensabschöpfung nachweisen.</p>
<h2>Warum durfte das Gericht die bisherigen Beweise weiterverwenden?</h2>
<p>Das Landgericht hatte angenommen, dass die bisherige Beweisaufnahme möglicherweise wertlos geworden sei. Der BGH widersprach auch diesem Argument. Im selbstständigen Einziehungsverfahren muss der Betroffene grundsätzlich nicht persönlich an der Hauptverhandlung teilnehmen. Er kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Deshalb können Beweisergebnisse aus dem vorausgegangenen Strafverfahren grundsätzlich verwertbar bleiben. Das gilt nach dem BGH sogar dann, wenn unklar bleibt, ob der Angeklagte bereits während einzelner früherer Verhandlungstage verhandlungsunfähig war. Denn das objektive Einziehungsverfahren stellt andere Anforderungen an seine persönliche Anwesenheit als das reguläre Strafverfahren.</p>
<p>Diese Aussage stärkt vor allem den prozessökonomischen Zweck des Verfahrenswechsels. Umfangreiche Zeugenaussagen, Urkunden und Sachverständigengutachten sollen nicht ohne sachlichen Grund vollständig wiederholt werden müssen. Für die Verteidigung wirft diese Verwertung jedoch wichtige Folgefragen auf. Sie muss insbesondere prüfen, ob der Betroffene während der früheren Beweisaufnahme wirksam vertreten war, ob seine Verteidigungsrechte gewahrt blieben und ob einzelne Beweisergebnisse dennoch einem Verwertungsverbot unterliegen.</p>
<p>Hat der BGH die Millionen eingezogen?</p>
<p>Nein. Das Urteil enthält keine abschließende Einziehungsanordnung.</p>
<p>Der BGH hat lediglich entschieden, dass das Landgericht die Prüfung nicht mit der Einstellung des Strafverfahrens beenden durfte. Das objektive Einziehungsverfahren muss nun klären:</p>
<p>ob tatsächlich rechtswidrige Steuerhinterziehungen vorlagen,<br />
ob die Ausschüttungen aus diesen Taten herrührten,<br />
ob der Angeklagte die Beträge persönlich oder mittelbar erlangte,<br />
ob zwischen den Steuervorteilen der Bank und den Dividenden ein ausreichender Zurechnungszusammenhang besteht,<br />
und welcher Wert gegebenenfalls eingezogen werden darf.</p>
<p>Die Pressemitteilung des BGH fasst das Ergebnis deshalb zutreffend dahin zusammen, dass die Einziehung des Tatlohns in Höhe von rund 40 Millionen Euro erneut geprüft werden muss.</p>
<h2>Die zentrale Schlussfolgerung aus dem BGH-Urteil</h2>
<p>Die wichtigste Schlussfolgerung lautet: <strong>Das Ende des Strafverfahrens ist nicht zwingend das Ende der Vermögensabschöpfung.</strong></p>
<p>Allerdings bedeutet die Entscheidung nicht, dass nach jeder Verfahrenseinstellung automatisch eine Einziehung folgt. Vielmehr müssen mehrere Voraussetzungen zusammentreffen. Zunächst muss ein gesetzlicher Fall der selbstständigen Einziehung vorliegen. Außerdem muss die Staatsanwaltschaft das eigenständige Verfahren ordnungsgemäß einleiten oder rechtzeitig den Übergang beantragen. Schließlich muss das Gericht sämtliche materiellen Voraussetzungen der Einziehung feststellen. Gerade der letzte Punkt bleibt entscheidend. Denn das objektive Einziehungsverfahren ist kein verkürztes Strafverfahren mit abgesenkten Beweisanforderungen. Die Staatsanwaltschaft muss weiterhin darlegen und beweisen, aus welcher rechtswidrigen Tat der Vermögensvorteil stammt, wer ihn erlangte und wie sich der Einziehungsbetrag berechnet.</p>
<p>Die Verteidigung verlagert sich deshalb von der Schuld- und Straffrage auf die Herkunft und Zuordnung des Vermögens.</p>
<h2>§76a Abs. 1 StGB ist nicht dasselbe wie § 76a Abs. 4 StGB</h2>
<p>Der Cum-Ex-Fall betrifft die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 1 StGB. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine konkrete Erwerbstat festgestellt werden kann, wegen eines Verfahrenshindernisses jedoch keine persönliche Verurteilung möglich ist. Davon unterscheidet sich § 76a Abs. 4 StGB. Diese Vorschrift betrifft bestimmte Katalogstraftaten und ermöglicht unter engen Voraussetzungen die Einziehung sichergestellter Gegenstände, obwohl sich keine konkrete Herkunftstat einer bestimmten Person nachweisen lässt. Diese Abgrenzung ist für die Verteidigung wesentlich. Im Verfahren nach § 76a Abs. 1 StGB muss das Gericht grundsätzlich die konkrete rechtswidrige Tat und den daraus resultierenden Vermögenszufluss feststellen. Es genügt daher nicht, dass das Vermögen lediglich ungewöhnlich hoch erscheint oder nicht vollständig erklärt wurde.</p>
<h2>Welche anderen Einstellungen können eine Einziehung offenlassen?</h2>
<p>Der BGH-Fall betrifft die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit. Allerdings kann eine selbstständige Einziehung auch in anderen Konstellationen relevant werden.</p>
<p>Dazu gehören insbesondere:</p>
<p>der Tod eines Beschuldigten oder Angeklagten,<br />
die Verjährung der Strafverfolgung,<br />
ein dauerhaftes rechtliches Verfolgungshindernis,<br />
die Immunität eines Betroffenen,<br />
das Absehen von der Strafverfolgung,<br />
oder bestimmte Einstellungen aus Opportunitätsgründen.</p>
<p>Ob die Einziehung im konkreten Fall fortgeführt werden darf, hängt jedoch vom jeweiligen Einstellungsgrund und von der einschlägigen Einziehungsnorm ab. Deshalb darf weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung pauschal davon ausgehen, dass eine Einstellung automatisch alle vermögensrechtlichen Folgen beendet.</p>
<h2>Warum ist die Entscheidung für Unternehmen und Führungskräfte relevant?</h2>
<p>Wirtschaftsstrafverfahren richten sich häufig nicht nur gegen natürliche Personen, sondern betreffen zugleich Unternehmen, Beteiligungsgesellschaften, Gesellschafter und sonstige Dritte. Dabei fließen angebliche Taterträge oftmals durch mehrere Vermögensmassen. Ein Betrag kann zunächst auf einem Gesellschaftskonto eingehen, anschließend in den Unternehmensgewinn einfließen und später über Dividenden, Darlehensrückzahlungen, Honorare oder Ausschüttungen an eine natürliche Person gelangen. Die Staatsanwaltschaft kann dann versuchen, diesen mittelbaren Vermögenszufluss persönlich abzuschöpfen. Allerdings reicht eine zeitliche Nähe zwischen einer rechtswidrigen Einnahme der Gesellschaft und einer späteren Ausschüttung nicht immer aus. Vielmehr muss das Gericht den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang genau untersuchen. Zudem darf es nicht denselben Vermögensvorteil mehrfach bei verschiedenen Personen einziehen. Gerade in umfangreichen Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren entscheidet deshalb eine genaue Analyse der Zahlungsströme darüber, ob eine Einziehungsforderung Bestand hat.</p>
<h2>Wie kann ein Strafverteidiger bei einer Einziehung trotz Einstellung helfen?</h2>
<p>Die Verteidigung endet nicht mit der Einstellung des persönlichen Strafverfahrens. Vielmehr kann ab diesem Zeitpunkt ein neuer Verfahrensabschnitt beginnen, der ausschließlich das Vermögen betrifft. Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> prüfe ich zunächst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein selbstständiges Einziehungsverfahren überhaupt vorliegen. Dabei kommt es insbesondere darauf an, aus welchem Grund das Strafverfahren endete und ob die Staatsanwaltschaft einen zulässigen und ausreichend bestimmten Antrag gestellt hat. Anschließend untersuche ich den angeblichen Vermögenszufluss. Die Staatsanwaltschaft muss nachvollziehbar darlegen, was der Betroffene erlangt haben soll. Bei Unternehmensstrukturen muss sie außerdem zwischen dem Vermögen der Gesellschaft, der Gesellschafter und der Geschäftsführer unterscheiden.</p>
<p>Von zentraler Bedeutung sind daher folgende Fragen:</p>
<p>Welche konkrete rechtswidrige Tat soll den Vermögensvorteil hervorgebracht haben?<br />
Ist diese Tat trotz fehlender Verurteilung beweisbar?<br />
Wer erhielt den Vorteil zunächst?<br />
Handelte es sich um einen Zufluss an eine Gesellschaft oder an eine natürliche Person?<br />
Beruhten spätere Ausschüttungen auf einem eigenständigen Rechtsgrund?<br />
Lässt sich der behauptete Tatertrag bestimmten Zahlungen tatsächlich zuordnen?<br />
Hat die Staatsanwaltschaft Kosten und Aufwendungen zutreffend berücksichtigt?<br />
Besteht die Gefahr einer mehrfachen Abschöpfung desselben Betrags?<br />
Sind frühere Beweisergebnisse verwertbar?<br />
Wurden rechtliches Gehör und effektive Verteidigung gewährleistet?</p>
<p>Darüber hinaus muss die Verteidigung prüfen, ob bereits bestehende Sicherungsmaßnahmen weiterhin verhältnismäßig sind. Denn ein Vermögensarrest oder eine Kontopfändung kann den Betroffenen über Jahre wirtschaftlich belasten, obwohl noch keine abschließende Einziehungsentscheidung vorliegt. Ziel der Verteidigung kann deshalb sein, die Einleitung des selbstständigen Einziehungsverfahrens anzugreifen, den Einziehungsbetrag zu reduzieren, einzelne Vermögenswerte aus der Sicherung zu lösen oder die Einziehungsforderung vollständig abzuwehren.</p>
<h2>Verteidigung gegen den Nachweis der rechtswidrigen Tat</h2>
<p>Auch ohne strafrechtliche Verurteilung muss das Gericht feststellen, dass eine rechtswidrige Tat vorlag. Die Verteidigung kann daher weiterhin Einwendungen gegen den objektiven Tatbestand, den steuerlichen Schaden und die rechtliche Bewertung des Geschäftsmodells erheben. Sie kann außerdem die Beweiswürdigung angreifen und alternative Erklärungen für einzelne Vermögensbewegungen aufzeigen. Allerdings steht im objektiven Verfahren nicht mehr die persönliche Schuld des Betroffenen im Mittelpunkt. Deshalb genügt der Einwand, er sei nicht oder nicht mehr strafrechtlich verfolgbar, grundsätzlich nicht. Die Verteidigung muss vielmehr die Tat- und Vermögensebene getrennt bearbeiten.</p>
<h2>Verteidigung gegen die Höhe der Einziehung</h2>
<p>Selbst wenn eine rechtswidrige Tat feststeht, folgt daraus noch nicht automatisch die von der Staatsanwaltschaft verlangte Summe. Gerade bei Dividenden und Gewinnausschüttungen stellt sich die Frage, ob sie vollständig aus deliktischen Einnahmen stammen oder ob die Gesellschaft daneben erhebliche legale Erträge erwirtschaftete. Außerdem muss das Gericht prüfen, ob die Ausschüttung auf einem gesellschaftsrechtlich wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss beruhte und welche Bedeutung dieser Rechtsgrund für die Einziehung besitzt. Weitere Streitpunkte können Steuern, Rückzahlungen, Ansprüche von Geschädigten, bereits erfolgte Einziehungen bei anderen Beteiligten und die Bewertung mittelbarer Vorteile betreffen. Deshalb benötigt eine wirksame Verteidigung häufig nicht nur strafrechtliche, sondern auch steuerrechtliche, gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Expertise.</p>
<h2>Einstellung des Strafverfahrens bedeutet keinen sicheren Schlussstrich</h2>
<p>Das BGH-Urteil vom 18. März 2026 verändert nicht die Voraussetzungen der Einziehung. Es stellt jedoch klar, dass ein Gericht die Vermögensfrage nicht allein deshalb unbeantwortet lassen darf, weil das persönliche Strafverfahren wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit endet. Eine Einziehung trotz Einstellung bleibt deshalb möglich. Dennoch muss die Staatsanwaltschaft den behaupteten Tatertrag, seine Herkunft und seine Zuordnung vollständig nachweisen. Gerade bei Gesellschaftsstrukturen, Dividenden, Ausschüttungen und mittelbaren Vermögenszuflüssen bestehen zahlreiche rechtliche und tatsächliche Angriffspunkte.</p>
<p>Wer nach der Einstellung eines Strafverfahrens weiterhin mit einem Vermögensarrest, gesperrten Konten oder einem Antrag auf selbstständige Einziehung konfrontiert ist, sollte das Verfahren nicht als bloßen Annex des ursprünglichen Strafverfahrens behandeln. Ich prüfe die Zulässigkeit des Einziehungsantrags, die behauptete Erwerbstat, die Vermögenszuordnung, die Berechnung des Einziehungsbetrags sowie die Verwertbarkeit der Beweise. Ziel ist es, einen unberechtigten Zugriff auf das Vermögen frühzeitig abzuwehren oder den Umfang der Einziehung wirksam zu begrenzen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/einziehung-trotz-einstellung-bgh-haelt-zugriff-offen/">Einziehung trotz Einstellung: BGH hält Zugriff offen</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Einziehung trotz Einstellung: BGH-Urteil vom 18. März 2026 – 1 StR 97/25 &#8211; hält Zugriff offen</h2>
<p><strong>Der BGH ordnete keine Einziehung von 40,7 Millionen Euro an, sondern eröffnete den Weg für eine erneute, eigenständige Prüfung.</strong></p>
<p>Ein Strafverfahren endet, weil der Angeklagte dauerhaft nicht mehr verhandlungsfähig ist. Damit kann das Gericht weder über seine Schuld noch über eine Strafe entscheiden. Ist dann auch die Vermögensabschöpfung beendet?</p>
<p>Der Bundesgerichtshof beantwortet diese Frage in seinem Urteil vom 18. März 2026 mit einem klaren Nein. Eine Einziehung trotz Einstellung des Strafverfahrens bleibt möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer selbstständigen Einziehung vorliegen und die Staatsanwaltschaft rechtzeitig den Übergang in das sogenannte objektive Einziehungsverfahren beantragt. Die Entscheidung betrifft einen prominenten Cum-Ex-Komplex und einen Betrag von mehr als 40 Millionen Euro. Allerdings reicht ihre Bedeutung weit über Cum-Ex-Verfahren hinaus. Denn auch bei Betrug, Untreue, Korruption, Steuerhinterziehung, Insolvenzdelikten oder Geldwäsche kann ein Strafverfahren ohne Verurteilung enden, während der Staat weiterhin auf mutmaßliche Taterträge zugreift.</p>
<p>Für Beschuldigte und Einziehungsbetroffene folgt daraus: Die Einstellung eines Strafverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass Konten, Immobilien oder andere Vermögenswerte freigegeben werden.</p>
<h2>Der Fall: Steuerstrafverfahren gegen einen früheren Bankchef</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft Köln warf dem Angeklagten vor, als Verantwortlicher einer Bank an Cum-Ex-Geschäften mitgewirkt zu haben. Nach dem Anklagevorwurf soll er für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 wissentlich unrichtige Körperschaftsteuererklärungen abgegeben haben. Dabei soll die Bank die Anrechnung von Kapitalertragsteuer geltend gemacht haben, obwohl diese Steuer zuvor nicht einbehalten und nicht an den Fiskus abgeführt worden war. Nach Darstellung der Anklage erlangte die Bank dadurch ungerechtfertigte Steuervorteile von mehr als 161 Millionen Euro. Die Staatsanwaltschaft nahm außerdem an, dass der Angeklagte persönlich von den Geschäften profitierte. Über eine Gesellschaft, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer er war, soll er Dividenden und Sonderausschüttungen erhalten haben. Insgesamt verlangte die Staatsanwaltschaft deshalb die Einziehung eines Wertersatzes in Höhe von 40.743.208,18 Euro. Sie bewertete diese Ausschüttungen als Vermögensvorteile, die aus den angeklagten Cum-Ex-Geschäften herrührten. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, musste der BGH jedoch nicht abschließend entscheiden.</p>
<h2>29 Verhandlungstage – dann endete das Strafverfahren</h2>
<p>Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bonn begann am 18. September 2023. Bis zum 24. Juni 2024 verhandelte das Gericht an insgesamt 29 Tagen. Während des Prozesses entstanden jedoch Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. Schließlich stellte das Landgericht fest, dass er dauerhaft verhandlungsunfähig war. Deshalb beendete es das Strafverfahren durch Einstellungsurteil. Diese Entscheidung beanstandete der BGH nicht. Denn ein Gericht darf gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen Angeklagten kein reguläres Strafverfahren fortsetzen. Zudem lagen die Voraussetzungen für einen vorrangigen Freispruch nicht vor, weil der Sachverhalt noch nicht vollständig geklärt war.</p>
<p>Der Streit vor dem BGH betraf daher nicht die Einstellung als solche. Vielmehr ging es um die Frage, was mit dem Antrag auf Einziehung von mehr als 40 Millionen Euro geschehen sollte.</p>
<h2>Das Landgericht lehnte die Einziehung trotz Einstellung ab</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft hatte bereits am 14. Juni 2024 beantragt, nach der Einstellung des persönlichen Strafverfahrens in das selbstständige Einziehungsverfahren überzugehen. Das Landgericht lehnte diesen Übergang jedoch ab. Nach seiner Auffassung war noch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Gericht später tatsächlich eine Einziehung anordnen würde. Außerdem seien die Ermittlungen zur persönlichen Bereicherung des Angeklagten noch nicht abgeschlossen gewesen. Das Landgericht führte zusätzlich ein prozessökonomisches Argument an: Es ließ sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte bereits während eines Teils der Beweisaufnahme verhandlungsunfähig gewesen war. Deshalb nahm die Strafkammer an, dass sie die bisherigen Beweise in einem späteren Einziehungsverfahren möglicherweise nicht verwerten könne und die Beweisaufnahme vollständig wiederholen müsse. Damit stellte das Landgericht zwar das Strafverfahren ein, beendete jedoch zugleich die Prüfung des Einziehungsantrags.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein – mit Erfolg.</p>
<h2>BGH: Das Gericht musste in das Einziehungsverfahren übergehen</h2>
<p>Der BGH entschied, dass das Landgericht den Übergang in das objektive Einziehungsverfahren nicht ablehnen durfte. Die Staatsanwaltschaft hatte einen wirksamen Antrag gestellt. Sie hatte sowohl den verlangten Einziehungsbetrag als auch die Tatsachen bezeichnet, aus denen sich nach ihrer Auffassung der persönliche Vermögenszufluss ergab. Damit lagen die erforderlichen Angaben für die Fortsetzung des Verfahrens vor.</p>
<p>Nach Auffassung des BGH durfte das Landgericht keine zusätzlichen Hürden errichten. Insbesondere musste es vor dem Übergang nicht bereits abschließend oder in einem weiteren Zwischenverfahren prüfen, ob die Einziehung später tatsächlich Erfolg haben würde. Die Staatsanwaltschaft entscheidet zunächst nach ihrem Ermessen, ob sie einen solchen Antrag stellt. Hat sie den Übergang jedoch wirksam beantragt, besitzt das Gericht nach dem BGH in dieser besonderen Verfahrenssituation kein eigenes Ermessen mehr. Es muss in das objektive Einziehungsverfahren übergehen und dort die Voraussetzungen der Vermögensabschöpfung prüfen.</p>
<p>Der BGH entschied den Übergang deshalb selbst. Nun muss das Landgericht in einem eigenständigen Verfahren klären, ob und in welcher Höhe eine Einziehung rechtlich gerechtfertigt ist.</p>
<h2>Was bedeutet „Einziehung trotz Einstellung“?</h2>
<p>Die Einziehung trotz Einstellung beruht auf dem Grundgedanken, dass ein Verfahrenshindernis zwar eine persönliche Verurteilung verhindern kann, der mutmaßlich aus einer Straftat stammende Vermögensvorteil deshalb aber nicht zwingend beim Betroffenen verbleiben soll. § 76a Abs. 1 StGB erlaubt eine selbstständige Einziehung, wenn wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, die übrigen Voraussetzungen der Einziehung jedoch vorliegen. Das kann beispielsweise bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit, Tod, Verjährung der Strafverfolgung oder anderen rechtlichen Verfolgungshindernissen der Fall sein.</p>
<p>Das Verfahren richtet sich nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__435.html" target="_blank" rel="noopener">§§ 435 ff. StPO</a>. Die Staatsanwaltschaft kann beantragen, die Einziehung selbstständig anzuordnen, sofern das Gesetz dies zulässt. Dabei geht es nicht mehr um die persönliche Bestrafung des Betroffenen. Das Gericht verhängt also weder eine Geldstrafe noch eine Freiheitsstrafe. Stattdessen prüft es ausschließlich, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand oder dessen Wert aus einer rechtswidrigen Tat stammt und wem der Vorteil wirtschaftlich zuzurechnen ist.</p>
<h2>Kein Freispruch und trotzdem keine Verurteilung</h2>
<p>Die Entscheidung macht einen wichtigen Unterschied deutlich: Eine Verfahrenseinstellung ist kein Freispruch. Bei einem Freispruch entscheidet das Gericht nach einer abgeschlossenen Prüfung, dass es den Angeklagten nicht verurteilen kann. Dagegen beendet eine Einstellung wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit das Verfahren, weil ein rechtliches Hindernis einer weiteren Verhandlung entgegensteht. Das Gericht sagt in diesem Fall weder, dass der Angeklagte schuldig ist, noch stellt es seine Unschuld verbindlich fest. Vielmehr bleibt die Schuldfrage offen.</p>
<p>Gerade deshalb kann das Gericht in einem getrennten Verfahren prüfen, ob ein Vermögensvorteil aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Dennoch darf es die Einziehung nicht allein darauf stützen, dass zuvor eine Anklage erhoben wurde. Die Staatsanwaltschaft muss vielmehr die Voraussetzungen der Vermögensabschöpfung nachweisen.</p>
<h2>Warum durfte das Gericht die bisherigen Beweise weiterverwenden?</h2>
<p>Das Landgericht hatte angenommen, dass die bisherige Beweisaufnahme möglicherweise wertlos geworden sei. Der BGH widersprach auch diesem Argument. Im selbstständigen Einziehungsverfahren muss der Betroffene grundsätzlich nicht persönlich an der Hauptverhandlung teilnehmen. Er kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Deshalb können Beweisergebnisse aus dem vorausgegangenen Strafverfahren grundsätzlich verwertbar bleiben. Das gilt nach dem BGH sogar dann, wenn unklar bleibt, ob der Angeklagte bereits während einzelner früherer Verhandlungstage verhandlungsunfähig war. Denn das objektive Einziehungsverfahren stellt andere Anforderungen an seine persönliche Anwesenheit als das reguläre Strafverfahren.</p>
<p>Diese Aussage stärkt vor allem den prozessökonomischen Zweck des Verfahrenswechsels. Umfangreiche Zeugenaussagen, Urkunden und Sachverständigengutachten sollen nicht ohne sachlichen Grund vollständig wiederholt werden müssen. Für die Verteidigung wirft diese Verwertung jedoch wichtige Folgefragen auf. Sie muss insbesondere prüfen, ob der Betroffene während der früheren Beweisaufnahme wirksam vertreten war, ob seine Verteidigungsrechte gewahrt blieben und ob einzelne Beweisergebnisse dennoch einem Verwertungsverbot unterliegen.</p>
<p>Hat der BGH die Millionen eingezogen?</p>
<p>Nein. Das Urteil enthält keine abschließende Einziehungsanordnung.</p>
<p>Der BGH hat lediglich entschieden, dass das Landgericht die Prüfung nicht mit der Einstellung des Strafverfahrens beenden durfte. Das objektive Einziehungsverfahren muss nun klären:</p>

ob tatsächlich rechtswidrige Steuerhinterziehungen vorlagen,
ob die Ausschüttungen aus diesen Taten herrührten,
ob der Angeklagte die Beträge persönlich oder mittelbar erlangte,
ob zwischen den Steuervorteilen der Bank und den Dividenden ein ausreichender Zurechnungszusammenhang besteht,
und welcher Wert gegebenenfalls eingezogen werden darf.

<p>Die Pressemitteilung des BGH fasst das Ergebnis deshalb zutreffend dahin zusammen, dass die Einziehung des Tatlohns in Höhe von rund 40 Millionen Euro erneut geprüft werden muss.</p>
<h2>Die zentrale Schlussfolgerung aus dem BGH-Urteil</h2>
<p>Die wichtigste Schlussfolgerung lautet: <strong>Das Ende des Strafverfahrens ist nicht zwingend das Ende der Vermögensabschöpfung.</strong></p>
<p>Allerdings bedeutet die Entscheidung nicht, dass nach jeder Verfahrenseinstellung automatisch eine Einziehung folgt. Vielmehr müssen mehrere Voraussetzungen zusammentreffen. Zunächst muss ein gesetzlicher Fall der selbstständigen Einziehung vorliegen. Außerdem muss die Staatsanwaltschaft das eigenständige Verfahren ordnungsgemäß einleiten oder rechtzeitig den Übergang beantragen. Schließlich muss das Gericht sämtliche materiellen Voraussetzungen der Einziehung feststellen. Gerade der letzte Punkt bleibt entscheidend. Denn das objektive Einziehungsverfahren ist kein verkürztes Strafverfahren mit abgesenkten Beweisanforderungen. Die Staatsanwaltschaft muss weiterhin darlegen und beweisen, aus welcher rechtswidrigen Tat der Vermögensvorteil stammt, wer ihn erlangte und wie sich der Einziehungsbetrag berechnet.</p>
<p>Die Verteidigung verlagert sich deshalb von der Schuld- und Straffrage auf die Herkunft und Zuordnung des Vermögens.</p>
<h2>§76a Abs. 1 StGB ist nicht dasselbe wie § 76a Abs. 4 StGB</h2>
<p>Der Cum-Ex-Fall betrifft die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 1 StGB. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine konkrete Erwerbstat festgestellt werden kann, wegen eines Verfahrenshindernisses jedoch keine persönliche Verurteilung möglich ist. Davon unterscheidet sich § 76a Abs. 4 StGB. Diese Vorschrift betrifft bestimmte Katalogstraftaten und ermöglicht unter engen Voraussetzungen die Einziehung sichergestellter Gegenstände, obwohl sich keine konkrete Herkunftstat einer bestimmten Person nachweisen lässt. Diese Abgrenzung ist für die Verteidigung wesentlich. Im Verfahren nach § 76a Abs. 1 StGB muss das Gericht grundsätzlich die konkrete rechtswidrige Tat und den daraus resultierenden Vermögenszufluss feststellen. Es genügt daher nicht, dass das Vermögen lediglich ungewöhnlich hoch erscheint oder nicht vollständig erklärt wurde.</p>
<h2>Welche anderen Einstellungen können eine Einziehung offenlassen?</h2>
<p>Der BGH-Fall betrifft die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit. Allerdings kann eine selbstständige Einziehung auch in anderen Konstellationen relevant werden.</p>
<p>Dazu gehören insbesondere:</p>

der Tod eines Beschuldigten oder Angeklagten,
die Verjährung der Strafverfolgung,
ein dauerhaftes rechtliches Verfolgungshindernis,
die Immunität eines Betroffenen,
das Absehen von der Strafverfolgung,
oder bestimmte Einstellungen aus Opportunitätsgründen.

<p>Ob die Einziehung im konkreten Fall fortgeführt werden darf, hängt jedoch vom jeweiligen Einstellungsgrund und von der einschlägigen Einziehungsnorm ab. Deshalb darf weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung pauschal davon ausgehen, dass eine Einstellung automatisch alle vermögensrechtlichen Folgen beendet.</p>
<h2>Warum ist die Entscheidung für Unternehmen und Führungskräfte relevant?</h2>
<p>Wirtschaftsstrafverfahren richten sich häufig nicht nur gegen natürliche Personen, sondern betreffen zugleich Unternehmen, Beteiligungsgesellschaften, Gesellschafter und sonstige Dritte. Dabei fließen angebliche Taterträge oftmals durch mehrere Vermögensmassen. Ein Betrag kann zunächst auf einem Gesellschaftskonto eingehen, anschließend in den Unternehmensgewinn einfließen und später über Dividenden, Darlehensrückzahlungen, Honorare oder Ausschüttungen an eine natürliche Person gelangen. Die Staatsanwaltschaft kann dann versuchen, diesen mittelbaren Vermögenszufluss persönlich abzuschöpfen. Allerdings reicht eine zeitliche Nähe zwischen einer rechtswidrigen Einnahme der Gesellschaft und einer späteren Ausschüttung nicht immer aus. Vielmehr muss das Gericht den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang genau untersuchen. Zudem darf es nicht denselben Vermögensvorteil mehrfach bei verschiedenen Personen einziehen. Gerade in umfangreichen Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren entscheidet deshalb eine genaue Analyse der Zahlungsströme darüber, ob eine Einziehungsforderung Bestand hat.</p>
<h2>Wie kann ein Strafverteidiger bei einer Einziehung trotz Einstellung helfen?</h2>
<p>Die Verteidigung endet nicht mit der Einstellung des persönlichen Strafverfahrens. Vielmehr kann ab diesem Zeitpunkt ein neuer Verfahrensabschnitt beginnen, der ausschließlich das Vermögen betrifft. Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> prüfe ich zunächst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein selbstständiges Einziehungsverfahren überhaupt vorliegen. Dabei kommt es insbesondere darauf an, aus welchem Grund das Strafverfahren endete und ob die Staatsanwaltschaft einen zulässigen und ausreichend bestimmten Antrag gestellt hat. Anschließend untersuche ich den angeblichen Vermögenszufluss. Die Staatsanwaltschaft muss nachvollziehbar darlegen, was der Betroffene erlangt haben soll. Bei Unternehmensstrukturen muss sie außerdem zwischen dem Vermögen der Gesellschaft, der Gesellschafter und der Geschäftsführer unterscheiden.</p>
<p>Von zentraler Bedeutung sind daher folgende Fragen:</p>

Welche konkrete rechtswidrige Tat soll den Vermögensvorteil hervorgebracht haben?
Ist diese Tat trotz fehlender Verurteilung beweisbar?
Wer erhielt den Vorteil zunächst?
Handelte es sich um einen Zufluss an eine Gesellschaft oder an eine natürliche Person?
Beruhten spätere Ausschüttungen auf einem eigenständigen Rechtsgrund?
Lässt sich der behauptete Tatertrag bestimmten Zahlungen tatsächlich zuordnen?
Hat die Staatsanwaltschaft Kosten und Aufwendungen zutreffend berücksichtigt?
Besteht die Gefahr einer mehrfachen Abschöpfung desselben Betrags?
Sind frühere Beweisergebnisse verwertbar?
Wurden rechtliches Gehör und effektive Verteidigung gewährleistet?

<p>Darüber hinaus muss die Verteidigung prüfen, ob bereits bestehende Sicherungsmaßnahmen weiterhin verhältnismäßig sind. Denn ein Vermögensarrest oder eine Kontopfändung kann den Betroffenen über Jahre wirtschaftlich belasten, obwohl noch keine abschließende Einziehungsentscheidung vorliegt. Ziel der Verteidigung kann deshalb sein, die Einleitung des selbstständigen Einziehungsverfahrens anzugreifen, den Einziehungsbetrag zu reduzieren, einzelne Vermögenswerte aus der Sicherung zu lösen oder die Einziehungsforderung vollständig abzuwehren.</p>
<h2>Verteidigung gegen den Nachweis der rechtswidrigen Tat</h2>
<p>Auch ohne strafrechtliche Verurteilung muss das Gericht feststellen, dass eine rechtswidrige Tat vorlag. Die Verteidigung kann daher weiterhin Einwendungen gegen den objektiven Tatbestand, den steuerlichen Schaden und die rechtliche Bewertung des Geschäftsmodells erheben. Sie kann außerdem die Beweiswürdigung angreifen und alternative Erklärungen für einzelne Vermögensbewegungen aufzeigen. Allerdings steht im objektiven Verfahren nicht mehr die persönliche Schuld des Betroffenen im Mittelpunkt. Deshalb genügt der Einwand, er sei nicht oder nicht mehr strafrechtlich verfolgbar, grundsätzlich nicht. Die Verteidigung muss vielmehr die Tat- und Vermögensebene getrennt bearbeiten.</p>
<h2>Verteidigung gegen die Höhe der Einziehung</h2>
<p>Selbst wenn eine rechtswidrige Tat feststeht, folgt daraus noch nicht automatisch die von der Staatsanwaltschaft verlangte Summe. Gerade bei Dividenden und Gewinnausschüttungen stellt sich die Frage, ob sie vollständig aus deliktischen Einnahmen stammen oder ob die Gesellschaft daneben erhebliche legale Erträge erwirtschaftete. Außerdem muss das Gericht prüfen, ob die Ausschüttung auf einem gesellschaftsrechtlich wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss beruhte und welche Bedeutung dieser Rechtsgrund für die Einziehung besitzt. Weitere Streitpunkte können Steuern, Rückzahlungen, Ansprüche von Geschädigten, bereits erfolgte Einziehungen bei anderen Beteiligten und die Bewertung mittelbarer Vorteile betreffen. Deshalb benötigt eine wirksame Verteidigung häufig nicht nur strafrechtliche, sondern auch steuerrechtliche, gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Expertise.</p>
<h2>Einstellung des Strafverfahrens bedeutet keinen sicheren Schlussstrich</h2>
<p>Das BGH-Urteil vom 18. März 2026 verändert nicht die Voraussetzungen der Einziehung. Es stellt jedoch klar, dass ein Gericht die Vermögensfrage nicht allein deshalb unbeantwortet lassen darf, weil das persönliche Strafverfahren wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit endet. Eine Einziehung trotz Einstellung bleibt deshalb möglich. Dennoch muss die Staatsanwaltschaft den behaupteten Tatertrag, seine Herkunft und seine Zuordnung vollständig nachweisen. Gerade bei Gesellschaftsstrukturen, Dividenden, Ausschüttungen und mittelbaren Vermögenszuflüssen bestehen zahlreiche rechtliche und tatsächliche Angriffspunkte.</p>
<p>Wer nach der Einstellung eines Strafverfahrens weiterhin mit einem Vermögensarrest, gesperrten Konten oder einem Antrag auf selbstständige Einziehung konfrontiert ist, sollte das Verfahren nicht als bloßen Annex des ursprünglichen Strafverfahrens behandeln. Ich prüfe die Zulässigkeit des Einziehungsantrags, die behauptete Erwerbstat, die Vermögenszuordnung, die Berechnung des Einziehungsbetrags sowie die Verwertbarkeit der Beweise. Ziel ist es, einen unberechtigten Zugriff auf das Vermögen frühzeitig abzuwehren oder den Umfang der Einziehung wirksam zu begrenzen.</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/einziehung-trotz-einstellung-bgh-haelt-zugriff-offen/">Einziehung trotz Einstellung: BGH hält Zugriff offen</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Einziehung beim Geschäftsführer: Gesellschaftsvermögen ist nicht automatisch Privatvermögen</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/aktuelles-einziehung-geschaeftsfuehrer-bgh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 02 Aug 2026 10:11:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung beim Geschäftsführer]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Einziehung beim Geschäftsführer: BGH, Beschluss vom 12. Januar 2026 – 1 StR 502/25</h2>
<p>Eine Freiheitsstrafe trifft den Beschuldigten persönlich. Allerdings kann die gleichzeitig angeordnete Vermögensabschöpfung wirtschaftlich noch schwerer wiegen. Denn sobald das Gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen anordnet, haftet der Verurteilte grundsätzlich mit seinem gesamten pfändbaren Privatvermögen. Immobilien, Bankguthaben, Wertpapierdepots und andere Vermögenswerte können dadurch in den Zugriff der Justiz geraten.</p>
<p>Doch was gilt, wenn nicht der Geschäftsführer persönlich, sondern eine GmbH das Geld aus der Straftat erhalten hat? Darf das Gericht dann trotzdem eine Einziehung beim Geschäftsführer anordnen, weil dieser über die Firmenkonten verfügen konnte?</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Beschluss vom 12. Januar 2026 erneut klar beantwortet: Die bloße Verfügungsbefugnis eines Geschäftsführers über das Vermögen der Gesellschaft reicht nicht aus. Vielmehr muss das Gericht feststellen, dass der Geschäftsführer selbst einen wirtschaftlichen Vorteil erlangte und sich deshalb seine persönliche Vermögensbilanz verbesserte.</p>
<p>Die Entscheidung betrifft einen Betrag von 948.500 Euro. Sie zeigt deshalb eindrucksvoll, wie wichtig es ist, strafrechtliche Verantwortlichkeit und vermögensrechtliche Zuordnung sauber voneinander zu trennen.</p>
<h2>Der Fall: Betrugsverurteilung und Einziehung von 948.500 Euro</h2>
<p>Das Landgericht München I hatte den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Zusätzlich ordnete das Gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 948.500 Euro an.</p>
<p>Die aus den Betrugstaten stammenden Vermögenswerte flossen jedoch nicht unmittelbar in das Privatvermögen des Angeklagten. Vielmehr gingen Zahlungen in zwei Fällen auf Konten einer GmbH ein. In einem weiteren Fall erhielt die GmbH einen wirtschaftlichen Vorteil, weil eine Verbindlichkeit der Gesellschaft durch die Aushändigung eines betrügerisch erlangten Kraftfahrzeugs erfüllt wurde.</p>
<p>Damit hatte zunächst die GmbH die Vermögenswerte erlangt. Trotzdem richtete das Landgericht die Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten persönlich.</p>
<p>Der BGH ließ die Verurteilung und die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen. Allerdings beseitigte er die Einziehung von 948.500 Euro. Die Feststellungen des Landgerichts trugen nach Auffassung des BGH keine persönliche Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten. Deshalb sah der 1. Strafsenat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__421.html" target="_blank" rel="noopener">§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO</a> von der Einziehung ab.</p>
<h2>Warum die GmbH und der Geschäftsführer getrennt betrachtet werden müssen</h2>
<p>Eine GmbH ist eine eigenständige juristische Person. Deshalb besitzt sie eine eigene Vermögensmasse, die rechtlich vom Privatvermögen ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer zu unterscheiden ist.</p>
<p>Geht Geld auf einem Konto der GmbH ein, erlangt daher grundsätzlich die Gesellschaft den Vermögenswert. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer die Überweisung veranlasst, das Konto verwaltet oder aufgrund seiner Organstellung allein über das Guthaben verfügen kann.</p>
<p>§ 73 Abs. 1 StGB erlaubt die Einziehung bei einem Täter oder Teilnehmer nur, wenn dieser durch oder für die rechtswidrige Tat selbst etwas erlangt hat. Hat dagegen eine andere Person oder eine Gesellschaft den Vermögensvorteil erhalten, kommt unter den Voraussetzungen des § 73b StGB eine Einziehung bei diesem Dritten in Betracht.</p>
<p>Genau diese Trennung betont der BGH: Die tatsächliche Macht eines Geschäftsführers über ein Firmenkonto darf nicht mit einem persönlichen Vermögenszufluss gleichgesetzt werden. Denn der Geschäftsführer kann zwar Überweisungen ausführen, dennoch gehört das Guthaben zunächst der GmbH.</p>
<h2>Einziehung beim Geschäftsführer nicht allein wegen Kontovollmacht</h2>
<p>In wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren argumentieren Ermittlungsbehörden häufig, ein Geschäftsführer habe die Taterträge erlangt, weil er über das Geschäftskonto verfügen konnte. Diese Argumentation greift jedoch zu kurz. Nach der Rechtsprechung des BGH muss das Tatgericht über die faktische Verfügungsgewalt hinaus feststellen, ob der Geschäftsführer persönlich etwas erhielt, das seine eigene Vermögensbilanz veränderte.</p>
<p>Es genügt deshalb nicht, dass der Geschäftsführer:</p>
<p>alleiniger Kontobevollmächtigter war,<br />
Onlinebanking-Zugriff besaß,<br />
Überweisungen für die GmbH ausführte,<br />
die Buchhaltung kontrollierte,<br />
alleiniger Gesellschafter war oder<br />
über die Verwendung der Gesellschaftsmittel entschied.</p>
<p>Auch ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist nicht automatisch Eigentümer des Gesellschaftsvermögens. Zwar kann er die Geschicke der GmbH weitgehend bestimmen, allerdings bleibt die Gesellschaft rechtlich selbstständig. Die Einziehung beim Geschäftsführer setzt daher zusätzliche Tatsachen voraus. Das Gericht muss nachvollziehbar darlegen, weshalb nicht nur die Gesellschaft, sondern auch der Geschäftsführer persönlich wirtschaftlich bereichert wurde.</p>
<h2>Wann liegt ein indirekter Vermögenszufluss vor?</h2>
<p>Eine persönliche Einziehung kann dennoch zulässig sein, wenn die Gesellschaft den Vermögenswert lediglich vorübergehend empfängt und anschließend an den Geschäftsführer weiterleitet. Der BGH bezeichnet diese Konstellation als „indirekten Vermögenszufluss“. Dabei dient die GmbH zunächst als Zahlungsempfängerin, während der wirtschaftliche Vorteil tatsächlich dem Täter zufließt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Geschäftsführer das auf dem Firmenkonto eingegangene Geld kurz darauf auf sein Privatkonto überweist. Gleiches kann gelten, wenn er die Gelder für private Anschaffungen verwendet, persönliche Verbindlichkeiten begleicht oder sich die Beträge in bar auszahlen lässt.</p>
<p>Allerdings muss das Gericht die konkrete Weiterleitung feststellen. Vermutungen reichen nicht aus. Auch die allgemeine Annahme, der Geschäftsführer habe „irgendwie von den Einnahmen profitiert“, trägt keine Einziehungsentscheidung über mehrere Hunderttausend Euro.</p>
<p>Zudem ist nicht jede Zahlung der GmbH an den Geschäftsführer ein indirekter Zufluss aus einer Straftat. Beruht die Übertragung auf einem wirksamen und nicht bemakelten Rechtsgrund, kann der erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlen. Das kommt etwa bei einem ordnungsgemäß vereinbarten Geschäftsführergehalt, einer nachweisbaren Kostenerstattung oder der Rückzahlung eines tatsächlich gewährten Gesellschafterdarlehens in Betracht. Der BGH verweist hierzu ausdrücklich auf seine Rechtsprechung zum indirekten Vermögenszufluss.</p>
<h2>Wann kann die GmbH nur ein formaler Mantel sein?</h2>
<p>Der BGH nennt außerdem Ausnahmefälle, in denen eine persönliche Einziehung auch ohne nachgewiesene Einzelüberweisung möglich sein kann. Das kommt zunächst in Betracht, wenn der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Straftaten nutzt. Dann existiert zwar auf dem Papier eine GmbH, tatsächlich trennt der Täter das Gesellschaftsvermögen jedoch nicht von seinem Privatvermögen. Eine solche Vermischung kann sich beispielsweise zeigen, wenn der Geschäftsführer Firmenkonten wie private Konten verwendet, persönliche Ausgaben ohne Abrechnung aus Gesellschaftsmitteln bezahlt oder keinerlei geordnete Buchführung unterhält.</p>
<p>Außerdem kann eine persönliche Einziehung in Betracht kommen, wenn jeder aus den Straftaten stammende Vermögenszufluss an die GmbH sofort und vollständig an den Täter weitergeleitet wird. In diesem Fall erscheint die Gesellschaft lediglich als technische Zwischenstation. Allerdings handelt es sich um Ausnahmefälle. Deshalb muss das Urteil konkrete Tatsachen enthalten, die eine solche Vermögensvermischung oder sofortige Weiterleitung belegen. Im Verfahren 1 StR 502/25 hatte das Landgericht solche Feststellungen gerade nicht getroffen.</p>
<h2>Was bedeutet die Entscheidung für Geschäftsführer?</h2>
<p>Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Geschäftsführer vor jeder Einziehung geschützt sind. Vielmehr beantwortet sie die Frage, gegen wen sich die Vermögensabschöpfung richten darf. Hat die GmbH den Tatertrag erlangt, kommt grundsätzlich eine Dritteinziehung gegen die Gesellschaft in Betracht. Hat dagegen der Geschäftsführer persönlich Geld oder einen anderen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, kann das Gericht gegen ihn nach §§ 73, 73c StGB vorgehen. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft die Zahlungswege genau rekonstruieren. Sie darf nicht allein aus der Organstellung oder Kontovollmacht auf einen persönlichen Zufluss schließen.</p>
<p>Für Geschäftsführer ist diese Unterscheidung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Denn eine Einziehungsanordnung über 948.500 Euro betrifft nicht nur den Betrag auf einem bestimmten Konto. Vielmehr begründet die Wertersatzeinziehung einen staatlichen Zahlungsanspruch in entsprechender Höhe. Ist der ursprüngliche Tatertrag nicht mehr vorhanden, kann die Vollstreckung deshalb auf andere private Vermögenswerte zugreifen.</p>
<h2>Einziehung und Vermögensarrest bereits im Ermittlungsverfahren</h2>
<p>Die wirtschaftliche Belastung beginnt häufig lange vor einer Verurteilung. Schon während des Ermittlungsverfahrens kann das Gericht einen Vermögensarrest anordnen, um eine spätere Wertersatzeinziehung zu sichern. Daraufhin können Ermittlungsbehörden private Bankkonten pfänden, Sicherungshypotheken auf Grundstücken eintragen oder andere Vermögenswerte sichern. § 111e StPO bildet hierfür die gesetzliche Grundlage. Die Vollziehung richtet sich ergänzend nach § 111f StPO. Gerade in Verfahren gegen Geschäftsführer besteht die Gefahr, dass Ermittlungsbehörden den gesamten mutmaßlichen Tatertrag zunächst der natürlichen Person zurechnen. Dann trifft der Vermögensarrest möglicherweise das Privatvermögen, obwohl die angeblichen Taterträge ausschließlich auf Konten der GmbH eingingen. Deshalb sollte die Verteidigung die richtige Einziehungsadressatin nicht erst in der Hauptverhandlung thematisieren. Vielmehr muss sie bereits nach Erlass des Vermögensarrests prüfen, wer den behaupteten Vorteil tatsächlich erlangte.</p>
<h2>Die Strafe bleibt trotz Wegfall der Einziehung bestehen</h2>
<p>Der Beschluss zeigt zugleich, dass Strafe und Einziehung unterschiedlichen Regeln folgen. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Betruges und die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten. Dennoch entfiel die Einziehung von 948.500 Euro. Der Angeklagte blieb also strafrechtlich verantwortlich, allerdings durfte das Gericht ihn auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht persönlich als Empfänger der Taterträge behandeln. Für die Verteidigung bedeutet das: Auch wenn der Schuldspruch kaum noch angreifbar erscheint, kann sich eine genaue Prüfung der Einziehungsentscheidung lohnen. Denn die Vermögensabschöpfung muss eigenständig begründet werden.</p>
<h2>Warum sah der BGH selbst von der Einziehung ab?</h2>
<p>Normalerweise kann der BGH ein Urteil teilweise aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverweisen. Dann könnte das neue Tatgericht weitere Feststellungen zur Vermögenszuordnung treffen. Im Fall 1 StR 502/25 wählte der BGH jedoch einen anderen Weg. Er sah mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung ab. Dadurch entfiel die Einziehungsentscheidung endgültig im anhängigen Verfahren. Der Beschluss führte daher zu einem unmittelbaren wirtschaftlichen Erfolg: Während die Freiheitsstrafe bestehen blieb, musste der Angeklagte aufgrund dieser Entscheidung nicht mehr persönlich für den Einziehungsbetrag von 948.500 Euro einstehen.</p>
<h2>Wie kann ein Strafverteidiger bei der Einziehung beim Geschäftsführer helfen?</h2>
<p>Die Verteidigung gegen eine Einziehung beginnt mit der Frage, wer den wirtschaftlichen Vorteil tatsächlich erhielt. Dabei darf die strafrechtliche Tatbeteiligung nicht mit der vermögensrechtlichen Zuordnung verwechselt werden. Als Strafverteidiger prüfe ich deshalb zunächst die Kontobewegungen, Buchungsunterlagen und Zahlungswege. Entscheidend ist, ob die Gelder auf ein Privatkonto oder auf ein Konto der Gesellschaft flossen. Außerdem muss geklärt werden, wem ein gelieferter Gegenstand, eine ersparte Aufwendung oder ein sonstiger Vorteil wirtschaftlich zugutekam.</p>
<p>Anschließend untersuche ich, ob Zahlungen der Gesellschaft an den Geschäftsführer auf einem nachvollziehbaren Rechtsgrund beruhten. Dazu gehören insbesondere Geschäftsführergehälter, Auslagenersatz, Darlehensrückzahlungen, Gewinnausschüttungen oder vertraglich geschuldete Vergütungen. Die Verteidigung muss außerdem prüfen, ob die Staatsanwaltschaft lediglich aus der Kontovollmacht auf einen persönlichen Zufluss schließt. Eine solche Schlussfolgerung reicht nach der BGH-Rechtsprechung nicht aus.</p>
<p>Von zentraler Bedeutung sind daher unter anderem folgende Fragen:</p>
<p>Wer war unmittelbarer Empfänger des Vermögenswertes?<br />
Auf welches Konto floss das Geld?<br />
Wem gehörte das Konto rechtlich?<br />
Wurde der Betrag tatsächlich an den Geschäftsführer weitergeleitet?<br />
Bestand für eine Zahlung an den Geschäftsführer ein wirksamer Rechtsgrund?<br />
Trennte der Geschäftsführer Privat- und Gesellschaftsvermögen?<br />
Diente die GmbH tatsächlich nur als formaler Mantel?<br />
Sind einzelne Zahlungen aus legalen und illegalen Quellen vermischt worden?<br />
Gegen wen hätte sich eine Dritteinziehung richten müssen?<br />
Ist ein Vermögensarrest gegen das Privatvermögen verhältnismäßig und ausreichend begründet?</p>
<p>Je früher die <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Verteidigung</a> diese Fragen aufarbeitet, desto eher kann sie eine unzutreffende Zurechnung verhindern. Das gilt insbesondere dann, wenn bereits Konten gesperrt, Immobilien belastet oder andere Vermögenswerte sichergestellt wurden.</p>
<h2>FAQ &#8211; Häufige Fragen zur Einziehung beim Geschäftsführer</h2>
<p><strong>Kann beim Geschäftsführer eingezogen werden, obwohl das Geld auf dem Firmenkonto einging?</strong></p>
<p>Nicht ohne weitere Feststellungen. Geht das Geld auf einem Konto der GmbH ein, erlangt grundsätzlich die Gesellschaft den Vermögenswert. Für eine persönliche Einziehung muss das Gericht feststellen, dass der Geschäftsführer selbst wirtschaftlich bereichert wurde.</p>
<p><strong>Reicht es aus, dass der Geschäftsführer allein über das Konto verfügen konnte?</strong></p>
<p>Nein. Die bloße faktische Verfügungsgewalt reicht nach dem BGH nicht aus. Es muss vielmehr eine Veränderung der persönlichen Vermögensbilanz des Geschäftsführers hinzukommen.</p>
<p><strong>Was ist ein indirekter Vermögenszufluss?</strong></p>
<p>Ein indirekter Vermögenszufluss liegt vor, wenn die Gesellschaft den Tatertrag zunächst empfängt und ihn anschließend tatsächlich an den Geschäftsführer weiterleitet. Dabei muss jedoch geprüft werden, ob die Zahlung auf einem rechtlich anerkannten Grund beruhte.</p>
<p><strong>Kann ein Geschäftsführergehalt eingezogen werden?</strong></p>
<p>Ein ordnungsgemäß vereinbartes und nicht durch die Straftat bemakeltes Gehalt ist nicht automatisch ein Tatertrag. Anders kann es liegen, wenn die Gehaltszahlung nur zum Schein erfolgt oder gezielt dazu dient, Taterträge an den Geschäftsführer weiterzuleiten.</p>
<p><strong>Kann stattdessen gegen die GmbH eingezogen werden?</strong></p>
<p>Ja. Hat die GmbH durch die Tat einen Vermögensvorteil erlangt und handelte der Täter für sie, kann eine Dritteinziehung nach § 73b StGB in Betracht kommen.</p>
<p><strong>Was kann ich gegen einen Vermögensarrest tun?</strong></p>
<p>Die Verteidigung kann die Voraussetzungen, die Höhe und den Adressaten des Vermögensarrests überprüfen lassen. Dabei muss sie insbesondere darlegen, weshalb der mutmaßliche Tatertrag nicht dem Privatvermögen des Geschäftsführers zuzurechnen ist.</p>
<p><strong>Ist die Einziehung Teil der Strafe?</strong></p>
<p>Die Einziehung ist keine Strafe im engeren Sinne. Sie soll den durch die Straftat erlangten Vermögensvorteil abschöpfen. Dennoch kann sie den Betroffenen wirtschaftlich stärker belasten als eine Geld- oder Freiheitsstrafe.</p>
<h2>Einziehung beim Geschäftsführer verlangt eine genaue Vermögenszuordnung</h2>
<p>Der BGH-Beschluss 1 StR 502/25 setzt eine klare Grenze: Gesellschaftsvermögen wird nicht allein deshalb zu Privatvermögen, weil der Beschuldigte Geschäftsführer der GmbH ist und über deren Konten verfügen kann. Eine Einziehung beim Geschäftsführer setzt vielmehr voraus, dass er persönlich etwas erlangte. Deshalb muss das Gericht feststellen, ob die Taterträge tatsächlich an ihn weitergeleitet wurden, ob seine private Vermögensbilanz einen Vorteil aufweist oder ob die GmbH lediglich als formaler Mantel diente.</p>
<p>Fehlen solche Feststellungen, darf das Gericht den Geschäftsführer nicht persönlich mit einer Wertersatzeinziehung belasten. Gerade bei hohen Beträgen, einem Vermögensarrest oder bereits gesperrten Privatkonten kann diese Abgrenzung den wirtschaftlichen Ausgang des Strafverfahrens entscheidend beeinflussen.</p>
<p>Wer als Geschäftsführer mit einem Ermittlungsverfahren, einem Vermögensarrest oder einer Einziehungsforderung konfrontiert ist, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, wem die angeblichen Taterträge rechtlich und wirtschaftlich zuzuordnen sind. Ich analysiere die Zahlungswege, die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, mögliche Rechtsgründe für Übertragungen und die Voraussetzungen einer persönlichen Einziehung. Ziel ist es, eine unzulässige Inanspruchnahme des Privatvermögens so früh wie möglich abzuwehren.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/aktuelles-einziehung-geschaeftsfuehrer-bgh/">Einziehung beim Geschäftsführer: Gesellschaftsvermögen ist nicht automatisch Privatvermögen</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Einziehung beim Geschäftsführer: BGH, Beschluss vom 12. Januar 2026 – 1 StR 502/25</h2>
<p>Eine Freiheitsstrafe trifft den Beschuldigten persönlich. Allerdings kann die gleichzeitig angeordnete Vermögensabschöpfung wirtschaftlich noch schwerer wiegen. Denn sobald das Gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen anordnet, haftet der Verurteilte grundsätzlich mit seinem gesamten pfändbaren Privatvermögen. Immobilien, Bankguthaben, Wertpapierdepots und andere Vermögenswerte können dadurch in den Zugriff der Justiz geraten.</p>
<p>Doch was gilt, wenn nicht der Geschäftsführer persönlich, sondern eine GmbH das Geld aus der Straftat erhalten hat? Darf das Gericht dann trotzdem eine Einziehung beim Geschäftsführer anordnen, weil dieser über die Firmenkonten verfügen konnte?</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Beschluss vom 12. Januar 2026 erneut klar beantwortet: Die bloße Verfügungsbefugnis eines Geschäftsführers über das Vermögen der Gesellschaft reicht nicht aus. Vielmehr muss das Gericht feststellen, dass der Geschäftsführer selbst einen wirtschaftlichen Vorteil erlangte und sich deshalb seine persönliche Vermögensbilanz verbesserte.</p>
<p>Die Entscheidung betrifft einen Betrag von 948.500 Euro. Sie zeigt deshalb eindrucksvoll, wie wichtig es ist, strafrechtliche Verantwortlichkeit und vermögensrechtliche Zuordnung sauber voneinander zu trennen.</p>
<h2>Der Fall: Betrugsverurteilung und Einziehung von 948.500 Euro</h2>
<p>Das Landgericht München I hatte den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Zusätzlich ordnete das Gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 948.500 Euro an.</p>
<p>Die aus den Betrugstaten stammenden Vermögenswerte flossen jedoch nicht unmittelbar in das Privatvermögen des Angeklagten. Vielmehr gingen Zahlungen in zwei Fällen auf Konten einer GmbH ein. In einem weiteren Fall erhielt die GmbH einen wirtschaftlichen Vorteil, weil eine Verbindlichkeit der Gesellschaft durch die Aushändigung eines betrügerisch erlangten Kraftfahrzeugs erfüllt wurde.</p>
<p>Damit hatte zunächst die GmbH die Vermögenswerte erlangt. Trotzdem richtete das Landgericht die Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten persönlich.</p>
<p>Der BGH ließ die Verurteilung und die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen. Allerdings beseitigte er die Einziehung von 948.500 Euro. Die Feststellungen des Landgerichts trugen nach Auffassung des BGH keine persönliche Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten. Deshalb sah der 1. Strafsenat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__421.html" target="_blank" rel="noopener">§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO</a> von der Einziehung ab.</p>
<h2>Warum die GmbH und der Geschäftsführer getrennt betrachtet werden müssen</h2>
<p>Eine GmbH ist eine eigenständige juristische Person. Deshalb besitzt sie eine eigene Vermögensmasse, die rechtlich vom Privatvermögen ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer zu unterscheiden ist.</p>
<p>Geht Geld auf einem Konto der GmbH ein, erlangt daher grundsätzlich die Gesellschaft den Vermögenswert. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer die Überweisung veranlasst, das Konto verwaltet oder aufgrund seiner Organstellung allein über das Guthaben verfügen kann.</p>
<p>§ 73 Abs. 1 StGB erlaubt die Einziehung bei einem Täter oder Teilnehmer nur, wenn dieser durch oder für die rechtswidrige Tat selbst etwas erlangt hat. Hat dagegen eine andere Person oder eine Gesellschaft den Vermögensvorteil erhalten, kommt unter den Voraussetzungen des § 73b StGB eine Einziehung bei diesem Dritten in Betracht.</p>
<p>Genau diese Trennung betont der BGH: Die tatsächliche Macht eines Geschäftsführers über ein Firmenkonto darf nicht mit einem persönlichen Vermögenszufluss gleichgesetzt werden. Denn der Geschäftsführer kann zwar Überweisungen ausführen, dennoch gehört das Guthaben zunächst der GmbH.</p>
<h2>Einziehung beim Geschäftsführer nicht allein wegen Kontovollmacht</h2>
<p>In wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren argumentieren Ermittlungsbehörden häufig, ein Geschäftsführer habe die Taterträge erlangt, weil er über das Geschäftskonto verfügen konnte. Diese Argumentation greift jedoch zu kurz. Nach der Rechtsprechung des BGH muss das Tatgericht über die faktische Verfügungsgewalt hinaus feststellen, ob der Geschäftsführer persönlich etwas erhielt, das seine eigene Vermögensbilanz veränderte.</p>
<p>Es genügt deshalb nicht, dass der Geschäftsführer:</p>

alleiniger Kontobevollmächtigter war,
Onlinebanking-Zugriff besaß,
Überweisungen für die GmbH ausführte,
die Buchhaltung kontrollierte,
alleiniger Gesellschafter war oder
über die Verwendung der Gesellschaftsmittel entschied.

<p>Auch ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist nicht automatisch Eigentümer des Gesellschaftsvermögens. Zwar kann er die Geschicke der GmbH weitgehend bestimmen, allerdings bleibt die Gesellschaft rechtlich selbstständig. Die Einziehung beim Geschäftsführer setzt daher zusätzliche Tatsachen voraus. Das Gericht muss nachvollziehbar darlegen, weshalb nicht nur die Gesellschaft, sondern auch der Geschäftsführer persönlich wirtschaftlich bereichert wurde.</p>
<h2>Wann liegt ein indirekter Vermögenszufluss vor?</h2>
<p>Eine persönliche Einziehung kann dennoch zulässig sein, wenn die Gesellschaft den Vermögenswert lediglich vorübergehend empfängt und anschließend an den Geschäftsführer weiterleitet. Der BGH bezeichnet diese Konstellation als „indirekten Vermögenszufluss“. Dabei dient die GmbH zunächst als Zahlungsempfängerin, während der wirtschaftliche Vorteil tatsächlich dem Täter zufließt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Geschäftsführer das auf dem Firmenkonto eingegangene Geld kurz darauf auf sein Privatkonto überweist. Gleiches kann gelten, wenn er die Gelder für private Anschaffungen verwendet, persönliche Verbindlichkeiten begleicht oder sich die Beträge in bar auszahlen lässt.</p>
<p>Allerdings muss das Gericht die konkrete Weiterleitung feststellen. Vermutungen reichen nicht aus. Auch die allgemeine Annahme, der Geschäftsführer habe „irgendwie von den Einnahmen profitiert“, trägt keine Einziehungsentscheidung über mehrere Hunderttausend Euro.</p>
<p>Zudem ist nicht jede Zahlung der GmbH an den Geschäftsführer ein indirekter Zufluss aus einer Straftat. Beruht die Übertragung auf einem wirksamen und nicht bemakelten Rechtsgrund, kann der erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlen. Das kommt etwa bei einem ordnungsgemäß vereinbarten Geschäftsführergehalt, einer nachweisbaren Kostenerstattung oder der Rückzahlung eines tatsächlich gewährten Gesellschafterdarlehens in Betracht. Der BGH verweist hierzu ausdrücklich auf seine Rechtsprechung zum indirekten Vermögenszufluss.</p>
<h2>Wann kann die GmbH nur ein formaler Mantel sein?</h2>
<p>Der BGH nennt außerdem Ausnahmefälle, in denen eine persönliche Einziehung auch ohne nachgewiesene Einzelüberweisung möglich sein kann. Das kommt zunächst in Betracht, wenn der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Straftaten nutzt. Dann existiert zwar auf dem Papier eine GmbH, tatsächlich trennt der Täter das Gesellschaftsvermögen jedoch nicht von seinem Privatvermögen. Eine solche Vermischung kann sich beispielsweise zeigen, wenn der Geschäftsführer Firmenkonten wie private Konten verwendet, persönliche Ausgaben ohne Abrechnung aus Gesellschaftsmitteln bezahlt oder keinerlei geordnete Buchführung unterhält.</p>
<p>Außerdem kann eine persönliche Einziehung in Betracht kommen, wenn jeder aus den Straftaten stammende Vermögenszufluss an die GmbH sofort und vollständig an den Täter weitergeleitet wird. In diesem Fall erscheint die Gesellschaft lediglich als technische Zwischenstation. Allerdings handelt es sich um Ausnahmefälle. Deshalb muss das Urteil konkrete Tatsachen enthalten, die eine solche Vermögensvermischung oder sofortige Weiterleitung belegen. Im Verfahren 1 StR 502/25 hatte das Landgericht solche Feststellungen gerade nicht getroffen.</p>
<h2>Was bedeutet die Entscheidung für Geschäftsführer?</h2>
<p>Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Geschäftsführer vor jeder Einziehung geschützt sind. Vielmehr beantwortet sie die Frage, gegen wen sich die Vermögensabschöpfung richten darf. Hat die GmbH den Tatertrag erlangt, kommt grundsätzlich eine Dritteinziehung gegen die Gesellschaft in Betracht. Hat dagegen der Geschäftsführer persönlich Geld oder einen anderen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, kann das Gericht gegen ihn nach §§ 73, 73c StGB vorgehen. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft die Zahlungswege genau rekonstruieren. Sie darf nicht allein aus der Organstellung oder Kontovollmacht auf einen persönlichen Zufluss schließen.</p>
<p>Für Geschäftsführer ist diese Unterscheidung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Denn eine Einziehungsanordnung über 948.500 Euro betrifft nicht nur den Betrag auf einem bestimmten Konto. Vielmehr begründet die Wertersatzeinziehung einen staatlichen Zahlungsanspruch in entsprechender Höhe. Ist der ursprüngliche Tatertrag nicht mehr vorhanden, kann die Vollstreckung deshalb auf andere private Vermögenswerte zugreifen.</p>
<h2>Einziehung und Vermögensarrest bereits im Ermittlungsverfahren</h2>
<p>Die wirtschaftliche Belastung beginnt häufig lange vor einer Verurteilung. Schon während des Ermittlungsverfahrens kann das Gericht einen Vermögensarrest anordnen, um eine spätere Wertersatzeinziehung zu sichern. Daraufhin können Ermittlungsbehörden private Bankkonten pfänden, Sicherungshypotheken auf Grundstücken eintragen oder andere Vermögenswerte sichern. § 111e StPO bildet hierfür die gesetzliche Grundlage. Die Vollziehung richtet sich ergänzend nach § 111f StPO. Gerade in Verfahren gegen Geschäftsführer besteht die Gefahr, dass Ermittlungsbehörden den gesamten mutmaßlichen Tatertrag zunächst der natürlichen Person zurechnen. Dann trifft der Vermögensarrest möglicherweise das Privatvermögen, obwohl die angeblichen Taterträge ausschließlich auf Konten der GmbH eingingen. Deshalb sollte die Verteidigung die richtige Einziehungsadressatin nicht erst in der Hauptverhandlung thematisieren. Vielmehr muss sie bereits nach Erlass des Vermögensarrests prüfen, wer den behaupteten Vorteil tatsächlich erlangte.</p>
<h2>Die Strafe bleibt trotz Wegfall der Einziehung bestehen</h2>
<p>Der Beschluss zeigt zugleich, dass Strafe und Einziehung unterschiedlichen Regeln folgen. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Betruges und die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten. Dennoch entfiel die Einziehung von 948.500 Euro. Der Angeklagte blieb also strafrechtlich verantwortlich, allerdings durfte das Gericht ihn auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht persönlich als Empfänger der Taterträge behandeln. Für die Verteidigung bedeutet das: Auch wenn der Schuldspruch kaum noch angreifbar erscheint, kann sich eine genaue Prüfung der Einziehungsentscheidung lohnen. Denn die Vermögensabschöpfung muss eigenständig begründet werden.</p>
<h2>Warum sah der BGH selbst von der Einziehung ab?</h2>
<p>Normalerweise kann der BGH ein Urteil teilweise aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverweisen. Dann könnte das neue Tatgericht weitere Feststellungen zur Vermögenszuordnung treffen. Im Fall 1 StR 502/25 wählte der BGH jedoch einen anderen Weg. Er sah mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung ab. Dadurch entfiel die Einziehungsentscheidung endgültig im anhängigen Verfahren. Der Beschluss führte daher zu einem unmittelbaren wirtschaftlichen Erfolg: Während die Freiheitsstrafe bestehen blieb, musste der Angeklagte aufgrund dieser Entscheidung nicht mehr persönlich für den Einziehungsbetrag von 948.500 Euro einstehen.</p>
<h2>Wie kann ein Strafverteidiger bei der Einziehung beim Geschäftsführer helfen?</h2>
<p>Die Verteidigung gegen eine Einziehung beginnt mit der Frage, wer den wirtschaftlichen Vorteil tatsächlich erhielt. Dabei darf die strafrechtliche Tatbeteiligung nicht mit der vermögensrechtlichen Zuordnung verwechselt werden. Als Strafverteidiger prüfe ich deshalb zunächst die Kontobewegungen, Buchungsunterlagen und Zahlungswege. Entscheidend ist, ob die Gelder auf ein Privatkonto oder auf ein Konto der Gesellschaft flossen. Außerdem muss geklärt werden, wem ein gelieferter Gegenstand, eine ersparte Aufwendung oder ein sonstiger Vorteil wirtschaftlich zugutekam.</p>
<p>Anschließend untersuche ich, ob Zahlungen der Gesellschaft an den Geschäftsführer auf einem nachvollziehbaren Rechtsgrund beruhten. Dazu gehören insbesondere Geschäftsführergehälter, Auslagenersatz, Darlehensrückzahlungen, Gewinnausschüttungen oder vertraglich geschuldete Vergütungen. Die Verteidigung muss außerdem prüfen, ob die Staatsanwaltschaft lediglich aus der Kontovollmacht auf einen persönlichen Zufluss schließt. Eine solche Schlussfolgerung reicht nach der BGH-Rechtsprechung nicht aus.</p>
<p>Von zentraler Bedeutung sind daher unter anderem folgende Fragen:</p>

Wer war unmittelbarer Empfänger des Vermögenswertes?
Auf welches Konto floss das Geld?
Wem gehörte das Konto rechtlich?
Wurde der Betrag tatsächlich an den Geschäftsführer weitergeleitet?
Bestand für eine Zahlung an den Geschäftsführer ein wirksamer Rechtsgrund?
Trennte der Geschäftsführer Privat- und Gesellschaftsvermögen?
Diente die GmbH tatsächlich nur als formaler Mantel?
Sind einzelne Zahlungen aus legalen und illegalen Quellen vermischt worden?
Gegen wen hätte sich eine Dritteinziehung richten müssen?
Ist ein Vermögensarrest gegen das Privatvermögen verhältnismäßig und ausreichend begründet?

<p>Je früher die <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Verteidigung</a> diese Fragen aufarbeitet, desto eher kann sie eine unzutreffende Zurechnung verhindern. Das gilt insbesondere dann, wenn bereits Konten gesperrt, Immobilien belastet oder andere Vermögenswerte sichergestellt wurden.</p>
<h2>FAQ &#8211; Häufige Fragen zur Einziehung beim Geschäftsführer</h2>
<p><strong>Kann beim Geschäftsführer eingezogen werden, obwohl das Geld auf dem Firmenkonto einging?</strong></p>
<p>Nicht ohne weitere Feststellungen. Geht das Geld auf einem Konto der GmbH ein, erlangt grundsätzlich die Gesellschaft den Vermögenswert. Für eine persönliche Einziehung muss das Gericht feststellen, dass der Geschäftsführer selbst wirtschaftlich bereichert wurde.</p>
<p><strong>Reicht es aus, dass der Geschäftsführer allein über das Konto verfügen konnte?</strong></p>
<p>Nein. Die bloße faktische Verfügungsgewalt reicht nach dem BGH nicht aus. Es muss vielmehr eine Veränderung der persönlichen Vermögensbilanz des Geschäftsführers hinzukommen.</p>
<p><strong>Was ist ein indirekter Vermögenszufluss?</strong></p>
<p>Ein indirekter Vermögenszufluss liegt vor, wenn die Gesellschaft den Tatertrag zunächst empfängt und ihn anschließend tatsächlich an den Geschäftsführer weiterleitet. Dabei muss jedoch geprüft werden, ob die Zahlung auf einem rechtlich anerkannten Grund beruhte.</p>
<p><strong>Kann ein Geschäftsführergehalt eingezogen werden?</strong></p>
<p>Ein ordnungsgemäß vereinbartes und nicht durch die Straftat bemakeltes Gehalt ist nicht automatisch ein Tatertrag. Anders kann es liegen, wenn die Gehaltszahlung nur zum Schein erfolgt oder gezielt dazu dient, Taterträge an den Geschäftsführer weiterzuleiten.</p>
<p><strong>Kann stattdessen gegen die GmbH eingezogen werden?</strong></p>
<p>Ja. Hat die GmbH durch die Tat einen Vermögensvorteil erlangt und handelte der Täter für sie, kann eine Dritteinziehung nach § 73b StGB in Betracht kommen.</p>
<p><strong>Was kann ich gegen einen Vermögensarrest tun?</strong></p>
<p>Die Verteidigung kann die Voraussetzungen, die Höhe und den Adressaten des Vermögensarrests überprüfen lassen. Dabei muss sie insbesondere darlegen, weshalb der mutmaßliche Tatertrag nicht dem Privatvermögen des Geschäftsführers zuzurechnen ist.</p>
<p><strong>Ist die Einziehung Teil der Strafe?</strong></p>
<p>Die Einziehung ist keine Strafe im engeren Sinne. Sie soll den durch die Straftat erlangten Vermögensvorteil abschöpfen. Dennoch kann sie den Betroffenen wirtschaftlich stärker belasten als eine Geld- oder Freiheitsstrafe.</p>
<h2>Einziehung beim Geschäftsführer verlangt eine genaue Vermögenszuordnung</h2>
<p>Der BGH-Beschluss 1 StR 502/25 setzt eine klare Grenze: Gesellschaftsvermögen wird nicht allein deshalb zu Privatvermögen, weil der Beschuldigte Geschäftsführer der GmbH ist und über deren Konten verfügen kann. Eine Einziehung beim Geschäftsführer setzt vielmehr voraus, dass er persönlich etwas erlangte. Deshalb muss das Gericht feststellen, ob die Taterträge tatsächlich an ihn weitergeleitet wurden, ob seine private Vermögensbilanz einen Vorteil aufweist oder ob die GmbH lediglich als formaler Mantel diente.</p>
<p>Fehlen solche Feststellungen, darf das Gericht den Geschäftsführer nicht persönlich mit einer Wertersatzeinziehung belasten. Gerade bei hohen Beträgen, einem Vermögensarrest oder bereits gesperrten Privatkonten kann diese Abgrenzung den wirtschaftlichen Ausgang des Strafverfahrens entscheidend beeinflussen.</p>
<p>Wer als Geschäftsführer mit einem Ermittlungsverfahren, einem Vermögensarrest oder einer Einziehungsforderung konfrontiert ist, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, wem die angeblichen Taterträge rechtlich und wirtschaftlich zuzuordnen sind. Ich analysiere die Zahlungswege, die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, mögliche Rechtsgründe für Übertragungen und die Voraussetzungen einer persönlichen Einziehung. Ziel ist es, eine unzulässige Inanspruchnahme des Privatvermögens so früh wie möglich abzuwehren.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/aktuelles-einziehung-geschaeftsfuehrer-bgh/">Einziehung beim Geschäftsführer: Gesellschaftsvermögen ist nicht automatisch Privatvermögen</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Finanzagent und Geldwäsche</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/finanzagent-geldwaesche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jul 2026 12:41:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geldwäsche]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzagent]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12649</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Finanzagent und Geldwäsche: Wann die Weiterleitung von Betrugsgeldern zusätzlich strafbar ist</h2>
<p><strong>BGH, Urteil vom 11. Februar 2026 – 5 StR 458/25</strong></p>
<p>Das Geld geht auf dem Konto ein, kurz darauf folgt die Weiterleitung und ein Teil des Betrags bleibt als Provision zurück. Was wie eine einfache Zahlungsabwicklung aussieht, kann strafrechtlich mehrere Vorwürfe auslösen. Denn wer sein Konto für fremde Geldtransfers zur Verfügung stellt, gerät schnell in den Verdacht, als Finanzagent an einem Betrug mitzuwirken oder Geldwäsche zu betreiben.</p>
<p>Besonders kompliziert wird der Fall, wenn dieselbe Person sowohl den vorausgegangenen Betrug unterstützt als auch das erlangte Geld weiterleitet. Darf das Gericht sie dann wegen Beihilfe zum Betrug und zusätzlich wegen Geldwäsche verurteilen?</p>
<p>Mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Februar 2026. Die Entscheidung zeigt: Eine Beteiligung an der Vortat schließt die zusätzliche Strafbarkeit wegen Geldwäsche nicht immer aus. Allerdings genügt die bloße Weiterleitung des Geldes nicht ohne Weiteres. Vielmehr muss der Täter das Geld in den Verkehr bringen und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiern.</p>
<p>Für Beschuldigte ist diese Abgrenzung entscheidend. Denn beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche müssen Staatsanwaltschaft und Gericht jeden einzelnen Zahlungsvorgang, die Rolle des Kontoinhabers und den Zweck der Weiterleitung genau untersuchen.</p>
<h2>Finanzagent Geldwäsche: Worum ging es in dem BGH-Verfahren?</h2>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts Dresden beschlossen der Angeklagte und eine gesondert verfolgte Geschäftspartnerin, gemeinsam als sogenannte Finanzagenten tätig zu werden. Sie stellten Straftätern Bankkonten zur Verfügung, damit diese betrügerisch erlangte Gelder empfangen und anschließend weiterleiten konnten.</p>
<p>Der Angeklagte hielt den Kontakt zu den Hintermännern. Seine Geschäftspartnerin stellte dagegen eigene Konten, von ihr verwaltete Konten sowie Konten einer Freundin und deren Mutter bereit. Sobald eine Überweisung bevorstand, informierte der Angeklagte sie und gab vor, wohin sie das Geld anschließend überweisen sollte.</p>
<p>Von den eingegangenen Beträgen behielten beide 20 Prozent als Provision ein und teilten diesen Anteil untereinander auf. In mehreren Fällen stellte der Angeklagte schon vor der Überweisung ein geeignetes Empfängerkonto zur Verfügung. Dadurch unterstützte er die jeweiligen Betrugstaten.</p>
<p>Das Landgericht verurteilte ihn unter anderem wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen, Geldwäsche in neun Fällen und versuchter Geldwäsche in zehn Fällen. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Der BGH beanstandete jedoch, dass das Landgericht in mehreren Fällen nur Beihilfe zum Betrug angenommen und eine zusätzliche Strafbarkeit wegen Selbstgeldwäsche vorschnell ausgeschlossen hatte.</p>
<h2>Was ist ein Finanzagent?</h2>
<p>Der Begriff „Finanzagent“ steht nicht als eigenständiger Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Er beschreibt vielmehr eine Person, die ihr Konto oder ein von ihr kontrolliertes Konto für fremde Zahlungsvorgänge zur Verfügung stellt.</p>
<p>Dabei kann der Finanzagent verschiedene Aufgaben übernehmen. Er kann Geld empfangen, Bargeld abheben, Überweisungen ausführen, Kryptowährungen erwerben oder Beträge an weitere Konten transferieren. Strafrechtlich kommt es jedoch nicht auf die Bezeichnung an. Entscheidend ist vielmehr, was die Person wusste, was sie wollte und welchen konkreten Beitrag sie leistete.</p>
<p>Wer bereits vor der Tat ein Konto bereitstellt und weiß, dass ein Betrugsopfer Geld darauf überweisen soll, kann Beihilfe zum Betrug leisten. Wer dagegen erst nach Abschluss der Vortat mit dem Geld in Berührung kommt, kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen.</p>
<p>Allerdings überschneiden sich beide Bereiche häufig. Deshalb muss die Verteidigung genau klären, wann der Beschuldigte erstmals von dem Geld wusste, welche Informationen er über dessen Herkunft hatte und ob seine Tätigkeit bereits den Betrug erleichterte.</p>
<h2>Wann liegt Beihilfe zum Betrug vor?</h2>
<p>Eine Beihilfe zum Betrug setzt voraus, dass ein anderer vorsätzlich einen Betrug begeht und der Finanzagent diese Tat bewusst unterstützt. Dafür muss sein Beitrag die Haupttat fördern oder erleichtern.</p>
<p>Stellt der Beschuldigte das Empfängerkonto bereits vor der Zahlung bereit, kann darin eine solche Unterstützung liegen. Denn ohne ein geeignetes Zielkonto könnten die Betrüger das Geld des Opfers möglicherweise nicht erlangen.</p>
<p>Allerdings reicht die bloße Kontoinhaberschaft nicht aus. Die Staatsanwaltschaft muss außerdem nachweisen, dass der Beschuldigte die wesentlichen Merkmale des betrügerischen Vorgehens kannte. Er muss nicht jeden einzelnen Gesprächsinhalt oder jedes Detail des Tatplans kennen. Dennoch muss sein Vorsatz zumindest erfassen, dass Dritte das Konto für eine rechtswidrige Vermögensverschiebung einsetzen.</p>
<p>Gerade hier liegt häufig ein zentraler Verteidigungsansatz. Denn eine auffällige Überweisung beweist noch nicht, dass der Kontoinhaber den vorausgegangenen Betrug kannte.</p>
<h2>Wann liegt Geldwäsche vor?</h2>
<p>§261 StGB erfasst verschiedene Handlungen mit Vermögensgegenständen, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Strafbar kann sich unter anderem machen, wer einen solchen Gegenstand verbirgt, in Vereitelungsabsicht überträgt, sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder verwendet.</p>
<p>Außerdem genügt in bestimmten Fällen bereits leichtfertiges Handeln. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft nicht immer nachweisen, dass der Beschuldigte die kriminelle Herkunft sicher kannte. Allerdings reicht gewöhnliche Fahrlässigkeit nicht aus. Vielmehr muss der Betroffene die Herkunft aufgrund besonderer Umstände geradezu außer Acht gelassen haben. § 261 StGB sieht für vorsätzliche Geldwäsche grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; bei gewerbsmäßigem Handeln kann ein besonders schwerer Fall vorliegen.</p>
<p>Beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche muss die Verteidigung deshalb mehrere Fragen trennen:</p>
<p>Stammt das Geld überhaupt aus einer konkret feststellbaren rechtswidrigen Tat?<br />
Wann erlangte der Beschuldigte Zugriff auf das Geld?<br />
Was wusste er zu diesem Zeitpunkt?<br />
Welche Handlung soll den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen?<br />
Unterstützte er zugleich die vorausgegangene Betrugstat?<br />
Liegt lediglich eine Weiterleitung oder zusätzlich eine Verschleierung vor?<br />
Was bedeutet Selbstgeldwäsche?</p>
<p>Von Selbstgeldwäsche spricht man, wenn ein Täter oder Teilnehmer der Vortat anschließend mit dem aus dieser Tat stammenden Vermögenswert umgeht. Grundsätzlich schützt § 261 Abs. 7 StGB den Vortäter vor einer zusätzlichen Bestrafung wegen Geldwäsche. Wer bereits wegen des Betrugs oder wegen Beihilfe zum Betrug strafbar ist, soll nicht für jede anschließende Verwendung der Beute ein zweites Mal bestraft werden. Dieser persönliche Strafausschließungsgrund gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Geldwäsche kommt in Betracht, wenn der Beteiligte den aus der Vortat stammenden Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Genau diese Ausnahme stand im Mittelpunkt des BGH-Urteils.</p>
<h2>Wann wird Betrugsgeld „in den Verkehr gebracht“?</h2>
<p>Nach der Rechtsprechung bringt ein Täter einen Vermögensgegenstand in den Verkehr, wenn er ihn aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die Verfügungsgewalt erlangt. Bei Buchgeld kann bereits eine Überweisung auf ein anderes Konto genügen. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, ob das Zielkonto einen anderen Inhaber hat. Auch eine Überweisung auf ein weiteres Konto derselben Person kann den erforderlichen Wechsel der tatsächlichen Verfügungsgewalt bewirken. Darüber hinaus können Bargeldeinzahlungen, Barabhebungen mit anschließender Weitergabe oder der Erwerb von Finanzinstrumenten ein Inverkehrbringen darstellen. Im entschiedenen Fall ließen der Angeklagte und seine Geschäftspartnerin die eingegangenen Betrugsgelder auf andere Konten weiterüberweisen. Deshalb bejahte der BGH das Inverkehrbringen. Damit stand jedoch noch nicht fest, dass zusätzlich eine strafbare Selbstgeldwäsche vorlag.</p>
<h2>Warum reicht die bloße Weiterleitung nicht aus?</h2>
<p>Neben dem Inverkehrbringen verlangt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__261.html" target="_blank" rel="noopener">§ 261 Abs. 7 StGB</a>, dass der Täter die rechtswidrige Herkunft des Geldes verschleiert. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Das Verschleiern umfasst nach dem BGH zielgerichtete und irreführende Handlungen, die dem Geld den Anschein einer legalen Herkunft geben oder seine wahre Herkunft verbergen sollen. Als Beispiele nennt der BGH insbesondere Überweisungen mit einer erfundenen Erklärung, Überweisungen ohne Verwendungszweck oder Transaktionen über ein Konto, das unter falschen Personalien eröffnet wurde. Dagegen genügt nicht jede gewöhnliche Weiterleitung. Auch die schnelle Überweisung an einen Hintermann beweist für sich allein noch keine Verschleierung. Vielmehr muss das Gericht konkrete Umstände feststellen, aus denen sich die irreführende Gestaltung des Zahlungsvorgangs ergibt. Das Landgericht hatte dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es hatte eine zusätzliche Geldwäschestrafbarkeit bereits deshalb abgelehnt, weil der Angeklagte an den vorausgegangenen Betrugstaten beteiligt war. Der BGH hielt diesen Maßstab für zu eng. Deshalb muss das neue Tatgericht nun prüfen, ob das auf Verschleierung angelegte Geschäftsmodell auch in den einzelnen Fällen konkrete Verschleierungshandlungen umfasste.</p>
<h2>Hat der BGH den Angeklagten zusätzlich wegen Selbstgeldwäsche verurteilt?</h2>
<p>Nein. Der BGH hat nicht abschließend festgestellt, dass in den beanstandeten Fällen Selbstgeldwäsche vorlag. Vielmehr hob er die Entscheidung teilweise auf, weil das Landgericht die entscheidende Frage nicht geprüft hatte. Das neue Tatgericht muss deshalb ergänzende Feststellungen treffen. Es muss insbesondere untersuchen, wie die Überweisungen ausgestaltet waren, welche Verwendungszwecke angegeben wurden, auf welche Konten das Geld floss und ob die Transaktionen die Herkunft der Betrugserlöse gezielt verschleierten. Diese Differenzierung ist für die Verteidigung wichtig. Denn das Urteil enthält keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach jede Weiterleitung von Betrugsgeldern automatisch zu einer zusätzlichen Verurteilung wegen Geldwäsche führt.</p>
<h2>Warum ist die Entscheidung für Beschuldigte wichtig?</h2>
<p>Die Entscheidung erweitert nicht einfach die Strafbarkeit, sondern verlangt eine genaue Prüfung des Einzelfalls.</p>
<p>Einerseits darf ein Gericht die zusätzliche Geldwäsche nicht allein mit dem Hinweis ausschließen, der Beschuldigte sei bereits am Betrug beteiligt gewesen. Andererseits darf es die Verschleierung nicht pauschal aus der Weiterleitung ableiten.</p>
<p>Deshalb kommt es auf die konkrete Transaktion an. Eine Überweisung an einen offen benannten Empfänger kann anders zu bewerten sein als eine Kette von Zahlungen über Konten Dritter. Ebenso macht es einen Unterschied, ob der Verwendungszweck den tatsächlichen Hintergrund nennt, eine Scheinerklärung enthält oder vollständig fehlt.</p>
<p>Darüber hinaus muss das Gericht für jeden einzelnen Fall feststellen, ob das Geld aus einer rechtswidrigen Tat stammte. Ein ungewöhnlicher Zahlungsvorgang ersetzt diesen Nachweis nicht. Der BGH beanstandete in einem weiteren Teil der Entscheidung zugleich eine lückenhafte Beweiswürdigung des Landgerichts. Ob sich ein Überweisender selbst als Betrugsopfer empfindet, entscheidet nämlich nicht darüber, ob objektiv ein Betrug vorlag. Maßgeblich bleiben Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden.</p>
<h2>Droht bereits bei einer fehlgeschlagenen Überweisung eine Strafe?</h2>
<p>Auch der Versuch der Geldwäsche ist strafbar. Deshalb kann ein Verfahren selbst dann drohen, wenn das angekündigte Geld das bereitgestellte Konto nicht erreicht oder die Bank die Transaktion rechtzeitig stoppt.</p>
<p>Allerdings muss der Beschuldigte bereits unmittelbar zur Tat angesetzt haben. Eine bloße Bereitschaft, irgendwann ein Konto zur Verfügung zu stellen, reicht nicht in jedem Fall. Deshalb müssen Ermittlungsbehörden und Gericht den Tatplan, die Absprachen und den Stand der Ausführung genau feststellen.</p>
<p>Gerade bei Chatnachrichten, Kontodaten und angekündigten Überweisungen entstehen häufig schwierige Abgrenzungsfragen zwischen einer straflosen Vorbereitung und einem strafbaren Versuch.</p>
<h2>Wie kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche helfen?</h2>
<p>Ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche beruht häufig auf Kontounterlagen, Chatverläufen, Mobiltelefondaten und Aussagen anderer Beteiligter. Deshalb sollten Beschuldigte nicht versuchen, die Zahlungen spontan gegenüber der Polizei, der Bank oder anderen Beteiligten zu erklären.</p>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Anschließend rekonstruiere ich die einzelnen Zahlungsvorgänge und prüfe, welchen konkreten Straftatbestand die Staatsanwaltschaft auf welchen Sachverhalt stützt.</p>
<p>Dabei kommt es insbesondere auf die zeitliche Reihenfolge an. Erfolgte die Kontobereitstellung vor oder nach dem Betrug? Kannte der Beschuldigte das angebliche Tatmodell? Wer verfügte tatsächlich über das Konto? Wer bestimmte den Empfänger der Weiterleitung? Welcher Verwendungszweck erschien in der Überweisung? Und erhielt der Beschuldigte tatsächlich eine Provision?</p>
<p>Außerdem prüfe ich, ob die Staatsanwaltschaft eine bestimmte Vortat nachweisen kann. Denn Geld auf einem Konto wird nicht allein deshalb zum Geldwäscheobjekt, weil die Transaktion ungewöhnlich erscheint. Vielmehr muss das Geld aus einer rechtswidrigen Tat herrühren.</p>
<p>Bei einer möglichen Selbstgeldwäsche steht dagegen § 261 Abs. 7 StGB im Mittelpunkt. Dann muss die Verteidigung zwischen der bloßen Weitergabe der Tatbeute und einer zusätzlichen Verschleierung unterscheiden. Fehlen konkrete irreführende Maßnahmen, kann eine weitere Verurteilung wegen Geldwäsche ausscheiden.</p>
<p>Darüber hinaus prüfe ich:</p>
<p>ob vorsätzliches oder lediglich leichtfertiges Handeln vorliegt,<br />
ob Beihilfe oder Mittäterschaft in Betracht kommt,<br />
ob eine vollendete Tat oder nur ein Versuch vorliegt,<br />
wie viele rechtlich selbstständige Taten anzunehmen sind,<br />
ob die Staatsanwaltschaft gewerbsmäßiges Handeln nachweisen kann,<br />
ob der angenommene Strafrahmen zutrifft,<br />
und ob Kontoguthaben oder andere Vermögenswerte eingezogen werden dürfen.</p>
<p>Auch die Strafzumessung verlangt eine genaue Prüfung. Im entschiedenen Fall beanstandete der BGH, dass das Landgericht beim besonders schweren Fall nicht ausreichend berücksichtigt hatte, ob gesetzliche Milderungsgründe die Regelwirkung entfallen lassen. Selbst wenn der Tatvorwurf nicht vollständig entfällt, können deshalb die richtige rechtliche Einordnung und die Wahl des Strafrahmens das Ergebnis erheblich verändern.</p>
<h2>FAQ &#8211; Häufige Fragen zu Finanzagent und Geldwäsche</h2>
<p><strong>Ist es strafbar, das eigene Konto einer anderen Person zu überlassen?</strong></p>
<p>Nicht jede Überlassung eines Bankkontos ist strafbar. Eine Strafbarkeit kommt jedoch in Betracht, wenn der Kontoinhaber weiß oder leichtfertig nicht erkennt, dass das Konto zur Abwicklung rechtswidrig erlangter Gelder dient. Außerdem kann Beihilfe zum Betrug vorliegen, wenn er das Konto bereits vor der Tat bewusst bereitstellt.</p>
<p><strong>Bin ich automatisch wegen Geldwäsche strafbar, wenn ich Geld weiterüberweise?</strong></p>
<p>Nein. Die Strafbarkeit hängt von der Herkunft des Geldes, Ihrem Wissen und der konkreten Tathandlung ab. Waren Sie zugleich am vorausgegangenen Betrug beteiligt, verlangt eine zusätzliche Bestrafung wegen Selbstgeldwäsche grundsätzlich ein verschleierndes Inverkehrbringen.</p>
<p><strong>Reicht eine Provision als Beweis für meinen Vorsatz?</strong></p>
<p>Eine Provision kann ein belastendes Indiz darstellen. Sie beweist den Vorsatz jedoch nicht automatisch. Das Gericht muss vielmehr sämtliche Umstände würdigen, etwa die Höhe der Vergütung, die Kommunikation, die Erklärung für die Zahlung und die konkrete Kenntnis des Beschuldigten.</p>
<p><strong>Was bedeutet leichtfertige Geldwäsche?</strong></p>
<p>Leichtfertigkeit liegt nicht bei jedem Fehler vor. Erforderlich ist vielmehr ein besonders schwerwiegendes Außerachtlassen naheliegender Hinweise auf die kriminelle Herkunft des Geldes. Ob solche Hinweise bestanden, muss das Gericht anhand des Einzelfalls feststellen.</p>
<p><strong>Kann ich wegen Betrugs und Geldwäsche gleichzeitig verurteilt werden?</strong></p>
<p>Ja, das ist möglich. Allerdings verlangt die zusätzliche Selbstgeldwäsche bei einem Beteiligten an der Vortat, dass er das Geld in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Die bloße Verwendung oder Weiterleitung der Beute genügt daher nicht immer.</p>
<p><strong>Sollte ich auf eine polizeiliche Vorladung reagieren?</strong></p>
<p>Ein Beschuldigter muss einer Vorladung der Polizei grundsätzlich nicht folgen und sollte vor Akteneinsicht keine Angaben zur Sache machen. Gerade bei mehreren Konten, Zahlungsvorgängen und Chatverläufen kann eine vorschnelle Erklärung die spätere Verteidigung erschweren.</p>
<h2>Frühzeitige Verteidigung beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche</h2>
<p>Das BGH-Urteil vom 11. Februar 2026 zeigt, wie schnell aus einer Kontobereitstellung mehrere strafrechtliche Vorwürfe entstehen können. Zugleich zeigt es jedoch, dass Gerichte die Voraussetzungen der zusätzlichen Geldwäsche nicht pauschal annehmen dürfen. Nicht jede Weiterleitung verschleiert die Herkunft des Geldes. Nicht jede auffällige Zahlung stammt nachweisbar aus einer Straftat. Und nicht jeder Kontoinhaber kennt das gesamte Vorgehen der Hintermänner.</p>
<p>Wer eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Anklage wegen Finanzagent Geldwäsche, Beihilfe zum Betrug oder Selbstgeldwäsche erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln. Ich prüfe die Kontobewegungen, die Kommunikation, den Nachweis der Vortat, die Kenntnis des Beschuldigten sowie die Voraussetzungen des § 261 Abs. 7 StGB. Ziel ist es, den Tatvorwurf einzugrenzen, unzulässige Schlussfolgerungen offenzulegen und bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung hinzuwirken.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/finanzagent-geldwaesche/">Finanzagent und Geldwäsche</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Finanzagent und Geldwäsche: Wann die Weiterleitung von Betrugsgeldern zusätzlich strafbar ist</h2>
<p><strong>BGH, Urteil vom 11. Februar 2026 – 5 StR 458/25</strong></p>
<p>Das Geld geht auf dem Konto ein, kurz darauf folgt die Weiterleitung und ein Teil des Betrags bleibt als Provision zurück. Was wie eine einfache Zahlungsabwicklung aussieht, kann strafrechtlich mehrere Vorwürfe auslösen. Denn wer sein Konto für fremde Geldtransfers zur Verfügung stellt, gerät schnell in den Verdacht, als Finanzagent an einem Betrug mitzuwirken oder Geldwäsche zu betreiben.</p>
<p>Besonders kompliziert wird der Fall, wenn dieselbe Person sowohl den vorausgegangenen Betrug unterstützt als auch das erlangte Geld weiterleitet. Darf das Gericht sie dann wegen Beihilfe zum Betrug und zusätzlich wegen Geldwäsche verurteilen?</p>
<p>Mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Februar 2026. Die Entscheidung zeigt: Eine Beteiligung an der Vortat schließt die zusätzliche Strafbarkeit wegen Geldwäsche nicht immer aus. Allerdings genügt die bloße Weiterleitung des Geldes nicht ohne Weiteres. Vielmehr muss der Täter das Geld in den Verkehr bringen und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiern.</p>
<p>Für Beschuldigte ist diese Abgrenzung entscheidend. Denn beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche müssen Staatsanwaltschaft und Gericht jeden einzelnen Zahlungsvorgang, die Rolle des Kontoinhabers und den Zweck der Weiterleitung genau untersuchen.</p>
<h2>Finanzagent Geldwäsche: Worum ging es in dem BGH-Verfahren?</h2>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts Dresden beschlossen der Angeklagte und eine gesondert verfolgte Geschäftspartnerin, gemeinsam als sogenannte Finanzagenten tätig zu werden. Sie stellten Straftätern Bankkonten zur Verfügung, damit diese betrügerisch erlangte Gelder empfangen und anschließend weiterleiten konnten.</p>
<p>Der Angeklagte hielt den Kontakt zu den Hintermännern. Seine Geschäftspartnerin stellte dagegen eigene Konten, von ihr verwaltete Konten sowie Konten einer Freundin und deren Mutter bereit. Sobald eine Überweisung bevorstand, informierte der Angeklagte sie und gab vor, wohin sie das Geld anschließend überweisen sollte.</p>
<p>Von den eingegangenen Beträgen behielten beide 20 Prozent als Provision ein und teilten diesen Anteil untereinander auf. In mehreren Fällen stellte der Angeklagte schon vor der Überweisung ein geeignetes Empfängerkonto zur Verfügung. Dadurch unterstützte er die jeweiligen Betrugstaten.</p>
<p>Das Landgericht verurteilte ihn unter anderem wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen, Geldwäsche in neun Fällen und versuchter Geldwäsche in zehn Fällen. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Der BGH beanstandete jedoch, dass das Landgericht in mehreren Fällen nur Beihilfe zum Betrug angenommen und eine zusätzliche Strafbarkeit wegen Selbstgeldwäsche vorschnell ausgeschlossen hatte.</p>
<h2>Was ist ein Finanzagent?</h2>
<p>Der Begriff „Finanzagent“ steht nicht als eigenständiger Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Er beschreibt vielmehr eine Person, die ihr Konto oder ein von ihr kontrolliertes Konto für fremde Zahlungsvorgänge zur Verfügung stellt.</p>
<p>Dabei kann der Finanzagent verschiedene Aufgaben übernehmen. Er kann Geld empfangen, Bargeld abheben, Überweisungen ausführen, Kryptowährungen erwerben oder Beträge an weitere Konten transferieren. Strafrechtlich kommt es jedoch nicht auf die Bezeichnung an. Entscheidend ist vielmehr, was die Person wusste, was sie wollte und welchen konkreten Beitrag sie leistete.</p>
<p>Wer bereits vor der Tat ein Konto bereitstellt und weiß, dass ein Betrugsopfer Geld darauf überweisen soll, kann Beihilfe zum Betrug leisten. Wer dagegen erst nach Abschluss der Vortat mit dem Geld in Berührung kommt, kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen.</p>
<p>Allerdings überschneiden sich beide Bereiche häufig. Deshalb muss die Verteidigung genau klären, wann der Beschuldigte erstmals von dem Geld wusste, welche Informationen er über dessen Herkunft hatte und ob seine Tätigkeit bereits den Betrug erleichterte.</p>
<h2>Wann liegt Beihilfe zum Betrug vor?</h2>
<p>Eine Beihilfe zum Betrug setzt voraus, dass ein anderer vorsätzlich einen Betrug begeht und der Finanzagent diese Tat bewusst unterstützt. Dafür muss sein Beitrag die Haupttat fördern oder erleichtern.</p>
<p>Stellt der Beschuldigte das Empfängerkonto bereits vor der Zahlung bereit, kann darin eine solche Unterstützung liegen. Denn ohne ein geeignetes Zielkonto könnten die Betrüger das Geld des Opfers möglicherweise nicht erlangen.</p>
<p>Allerdings reicht die bloße Kontoinhaberschaft nicht aus. Die Staatsanwaltschaft muss außerdem nachweisen, dass der Beschuldigte die wesentlichen Merkmale des betrügerischen Vorgehens kannte. Er muss nicht jeden einzelnen Gesprächsinhalt oder jedes Detail des Tatplans kennen. Dennoch muss sein Vorsatz zumindest erfassen, dass Dritte das Konto für eine rechtswidrige Vermögensverschiebung einsetzen.</p>
<p>Gerade hier liegt häufig ein zentraler Verteidigungsansatz. Denn eine auffällige Überweisung beweist noch nicht, dass der Kontoinhaber den vorausgegangenen Betrug kannte.</p>
<h2>Wann liegt Geldwäsche vor?</h2>
<p>§261 StGB erfasst verschiedene Handlungen mit Vermögensgegenständen, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Strafbar kann sich unter anderem machen, wer einen solchen Gegenstand verbirgt, in Vereitelungsabsicht überträgt, sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder verwendet.</p>
<p>Außerdem genügt in bestimmten Fällen bereits leichtfertiges Handeln. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft nicht immer nachweisen, dass der Beschuldigte die kriminelle Herkunft sicher kannte. Allerdings reicht gewöhnliche Fahrlässigkeit nicht aus. Vielmehr muss der Betroffene die Herkunft aufgrund besonderer Umstände geradezu außer Acht gelassen haben. § 261 StGB sieht für vorsätzliche Geldwäsche grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; bei gewerbsmäßigem Handeln kann ein besonders schwerer Fall vorliegen.</p>
<p>Beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche muss die Verteidigung deshalb mehrere Fragen trennen:</p>

Stammt das Geld überhaupt aus einer konkret feststellbaren rechtswidrigen Tat?
Wann erlangte der Beschuldigte Zugriff auf das Geld?
Was wusste er zu diesem Zeitpunkt?
Welche Handlung soll den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen?
Unterstützte er zugleich die vorausgegangene Betrugstat?
Liegt lediglich eine Weiterleitung oder zusätzlich eine Verschleierung vor?
Was bedeutet Selbstgeldwäsche?

<p>Von Selbstgeldwäsche spricht man, wenn ein Täter oder Teilnehmer der Vortat anschließend mit dem aus dieser Tat stammenden Vermögenswert umgeht. Grundsätzlich schützt § 261 Abs. 7 StGB den Vortäter vor einer zusätzlichen Bestrafung wegen Geldwäsche. Wer bereits wegen des Betrugs oder wegen Beihilfe zum Betrug strafbar ist, soll nicht für jede anschließende Verwendung der Beute ein zweites Mal bestraft werden. Dieser persönliche Strafausschließungsgrund gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Geldwäsche kommt in Betracht, wenn der Beteiligte den aus der Vortat stammenden Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Genau diese Ausnahme stand im Mittelpunkt des BGH-Urteils.</p>
<h2>Wann wird Betrugsgeld „in den Verkehr gebracht“?</h2>
<p>Nach der Rechtsprechung bringt ein Täter einen Vermögensgegenstand in den Verkehr, wenn er ihn aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die Verfügungsgewalt erlangt. Bei Buchgeld kann bereits eine Überweisung auf ein anderes Konto genügen. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, ob das Zielkonto einen anderen Inhaber hat. Auch eine Überweisung auf ein weiteres Konto derselben Person kann den erforderlichen Wechsel der tatsächlichen Verfügungsgewalt bewirken. Darüber hinaus können Bargeldeinzahlungen, Barabhebungen mit anschließender Weitergabe oder der Erwerb von Finanzinstrumenten ein Inverkehrbringen darstellen. Im entschiedenen Fall ließen der Angeklagte und seine Geschäftspartnerin die eingegangenen Betrugsgelder auf andere Konten weiterüberweisen. Deshalb bejahte der BGH das Inverkehrbringen. Damit stand jedoch noch nicht fest, dass zusätzlich eine strafbare Selbstgeldwäsche vorlag.</p>
<h2>Warum reicht die bloße Weiterleitung nicht aus?</h2>
<p>Neben dem Inverkehrbringen verlangt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__261.html" target="_blank" rel="noopener">§ 261 Abs. 7 StGB</a>, dass der Täter die rechtswidrige Herkunft des Geldes verschleiert. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Das Verschleiern umfasst nach dem BGH zielgerichtete und irreführende Handlungen, die dem Geld den Anschein einer legalen Herkunft geben oder seine wahre Herkunft verbergen sollen. Als Beispiele nennt der BGH insbesondere Überweisungen mit einer erfundenen Erklärung, Überweisungen ohne Verwendungszweck oder Transaktionen über ein Konto, das unter falschen Personalien eröffnet wurde. Dagegen genügt nicht jede gewöhnliche Weiterleitung. Auch die schnelle Überweisung an einen Hintermann beweist für sich allein noch keine Verschleierung. Vielmehr muss das Gericht konkrete Umstände feststellen, aus denen sich die irreführende Gestaltung des Zahlungsvorgangs ergibt. Das Landgericht hatte dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es hatte eine zusätzliche Geldwäschestrafbarkeit bereits deshalb abgelehnt, weil der Angeklagte an den vorausgegangenen Betrugstaten beteiligt war. Der BGH hielt diesen Maßstab für zu eng. Deshalb muss das neue Tatgericht nun prüfen, ob das auf Verschleierung angelegte Geschäftsmodell auch in den einzelnen Fällen konkrete Verschleierungshandlungen umfasste.</p>
<h2>Hat der BGH den Angeklagten zusätzlich wegen Selbstgeldwäsche verurteilt?</h2>
<p>Nein. Der BGH hat nicht abschließend festgestellt, dass in den beanstandeten Fällen Selbstgeldwäsche vorlag. Vielmehr hob er die Entscheidung teilweise auf, weil das Landgericht die entscheidende Frage nicht geprüft hatte. Das neue Tatgericht muss deshalb ergänzende Feststellungen treffen. Es muss insbesondere untersuchen, wie die Überweisungen ausgestaltet waren, welche Verwendungszwecke angegeben wurden, auf welche Konten das Geld floss und ob die Transaktionen die Herkunft der Betrugserlöse gezielt verschleierten. Diese Differenzierung ist für die Verteidigung wichtig. Denn das Urteil enthält keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach jede Weiterleitung von Betrugsgeldern automatisch zu einer zusätzlichen Verurteilung wegen Geldwäsche führt.</p>
<h2>Warum ist die Entscheidung für Beschuldigte wichtig?</h2>
<p>Die Entscheidung erweitert nicht einfach die Strafbarkeit, sondern verlangt eine genaue Prüfung des Einzelfalls.</p>
<p>Einerseits darf ein Gericht die zusätzliche Geldwäsche nicht allein mit dem Hinweis ausschließen, der Beschuldigte sei bereits am Betrug beteiligt gewesen. Andererseits darf es die Verschleierung nicht pauschal aus der Weiterleitung ableiten.</p>
<p>Deshalb kommt es auf die konkrete Transaktion an. Eine Überweisung an einen offen benannten Empfänger kann anders zu bewerten sein als eine Kette von Zahlungen über Konten Dritter. Ebenso macht es einen Unterschied, ob der Verwendungszweck den tatsächlichen Hintergrund nennt, eine Scheinerklärung enthält oder vollständig fehlt.</p>
<p>Darüber hinaus muss das Gericht für jeden einzelnen Fall feststellen, ob das Geld aus einer rechtswidrigen Tat stammte. Ein ungewöhnlicher Zahlungsvorgang ersetzt diesen Nachweis nicht. Der BGH beanstandete in einem weiteren Teil der Entscheidung zugleich eine lückenhafte Beweiswürdigung des Landgerichts. Ob sich ein Überweisender selbst als Betrugsopfer empfindet, entscheidet nämlich nicht darüber, ob objektiv ein Betrug vorlag. Maßgeblich bleiben Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden.</p>
<h2>Droht bereits bei einer fehlgeschlagenen Überweisung eine Strafe?</h2>
<p>Auch der Versuch der Geldwäsche ist strafbar. Deshalb kann ein Verfahren selbst dann drohen, wenn das angekündigte Geld das bereitgestellte Konto nicht erreicht oder die Bank die Transaktion rechtzeitig stoppt.</p>
<p>Allerdings muss der Beschuldigte bereits unmittelbar zur Tat angesetzt haben. Eine bloße Bereitschaft, irgendwann ein Konto zur Verfügung zu stellen, reicht nicht in jedem Fall. Deshalb müssen Ermittlungsbehörden und Gericht den Tatplan, die Absprachen und den Stand der Ausführung genau feststellen.</p>
<p>Gerade bei Chatnachrichten, Kontodaten und angekündigten Überweisungen entstehen häufig schwierige Abgrenzungsfragen zwischen einer straflosen Vorbereitung und einem strafbaren Versuch.</p>
<h2>Wie kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche helfen?</h2>
<p>Ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche beruht häufig auf Kontounterlagen, Chatverläufen, Mobiltelefondaten und Aussagen anderer Beteiligter. Deshalb sollten Beschuldigte nicht versuchen, die Zahlungen spontan gegenüber der Polizei, der Bank oder anderen Beteiligten zu erklären.</p>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Anschließend rekonstruiere ich die einzelnen Zahlungsvorgänge und prüfe, welchen konkreten Straftatbestand die Staatsanwaltschaft auf welchen Sachverhalt stützt.</p>
<p>Dabei kommt es insbesondere auf die zeitliche Reihenfolge an. Erfolgte die Kontobereitstellung vor oder nach dem Betrug? Kannte der Beschuldigte das angebliche Tatmodell? Wer verfügte tatsächlich über das Konto? Wer bestimmte den Empfänger der Weiterleitung? Welcher Verwendungszweck erschien in der Überweisung? Und erhielt der Beschuldigte tatsächlich eine Provision?</p>
<p>Außerdem prüfe ich, ob die Staatsanwaltschaft eine bestimmte Vortat nachweisen kann. Denn Geld auf einem Konto wird nicht allein deshalb zum Geldwäscheobjekt, weil die Transaktion ungewöhnlich erscheint. Vielmehr muss das Geld aus einer rechtswidrigen Tat herrühren.</p>
<p>Bei einer möglichen Selbstgeldwäsche steht dagegen § 261 Abs. 7 StGB im Mittelpunkt. Dann muss die Verteidigung zwischen der bloßen Weitergabe der Tatbeute und einer zusätzlichen Verschleierung unterscheiden. Fehlen konkrete irreführende Maßnahmen, kann eine weitere Verurteilung wegen Geldwäsche ausscheiden.</p>
<p>Darüber hinaus prüfe ich:</p>

ob vorsätzliches oder lediglich leichtfertiges Handeln vorliegt,
ob Beihilfe oder Mittäterschaft in Betracht kommt,
ob eine vollendete Tat oder nur ein Versuch vorliegt,
wie viele rechtlich selbstständige Taten anzunehmen sind,
ob die Staatsanwaltschaft gewerbsmäßiges Handeln nachweisen kann,
ob der angenommene Strafrahmen zutrifft,
und ob Kontoguthaben oder andere Vermögenswerte eingezogen werden dürfen.

<p>Auch die Strafzumessung verlangt eine genaue Prüfung. Im entschiedenen Fall beanstandete der BGH, dass das Landgericht beim besonders schweren Fall nicht ausreichend berücksichtigt hatte, ob gesetzliche Milderungsgründe die Regelwirkung entfallen lassen. Selbst wenn der Tatvorwurf nicht vollständig entfällt, können deshalb die richtige rechtliche Einordnung und die Wahl des Strafrahmens das Ergebnis erheblich verändern.</p>
<h2>FAQ &#8211; Häufige Fragen zu Finanzagent und Geldwäsche</h2>
<p><strong>Ist es strafbar, das eigene Konto einer anderen Person zu überlassen?</strong></p>
<p>Nicht jede Überlassung eines Bankkontos ist strafbar. Eine Strafbarkeit kommt jedoch in Betracht, wenn der Kontoinhaber weiß oder leichtfertig nicht erkennt, dass das Konto zur Abwicklung rechtswidrig erlangter Gelder dient. Außerdem kann Beihilfe zum Betrug vorliegen, wenn er das Konto bereits vor der Tat bewusst bereitstellt.</p>
<p><strong>Bin ich automatisch wegen Geldwäsche strafbar, wenn ich Geld weiterüberweise?</strong></p>
<p>Nein. Die Strafbarkeit hängt von der Herkunft des Geldes, Ihrem Wissen und der konkreten Tathandlung ab. Waren Sie zugleich am vorausgegangenen Betrug beteiligt, verlangt eine zusätzliche Bestrafung wegen Selbstgeldwäsche grundsätzlich ein verschleierndes Inverkehrbringen.</p>
<p><strong>Reicht eine Provision als Beweis für meinen Vorsatz?</strong></p>
<p>Eine Provision kann ein belastendes Indiz darstellen. Sie beweist den Vorsatz jedoch nicht automatisch. Das Gericht muss vielmehr sämtliche Umstände würdigen, etwa die Höhe der Vergütung, die Kommunikation, die Erklärung für die Zahlung und die konkrete Kenntnis des Beschuldigten.</p>
<p><strong>Was bedeutet leichtfertige Geldwäsche?</strong></p>
<p>Leichtfertigkeit liegt nicht bei jedem Fehler vor. Erforderlich ist vielmehr ein besonders schwerwiegendes Außerachtlassen naheliegender Hinweise auf die kriminelle Herkunft des Geldes. Ob solche Hinweise bestanden, muss das Gericht anhand des Einzelfalls feststellen.</p>
<p><strong>Kann ich wegen Betrugs und Geldwäsche gleichzeitig verurteilt werden?</strong></p>
<p>Ja, das ist möglich. Allerdings verlangt die zusätzliche Selbstgeldwäsche bei einem Beteiligten an der Vortat, dass er das Geld in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Die bloße Verwendung oder Weiterleitung der Beute genügt daher nicht immer.</p>
<p><strong>Sollte ich auf eine polizeiliche Vorladung reagieren?</strong></p>
<p>Ein Beschuldigter muss einer Vorladung der Polizei grundsätzlich nicht folgen und sollte vor Akteneinsicht keine Angaben zur Sache machen. Gerade bei mehreren Konten, Zahlungsvorgängen und Chatverläufen kann eine vorschnelle Erklärung die spätere Verteidigung erschweren.</p>
<h2>Frühzeitige Verteidigung beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche</h2>
<p>Das BGH-Urteil vom 11. Februar 2026 zeigt, wie schnell aus einer Kontobereitstellung mehrere strafrechtliche Vorwürfe entstehen können. Zugleich zeigt es jedoch, dass Gerichte die Voraussetzungen der zusätzlichen Geldwäsche nicht pauschal annehmen dürfen. Nicht jede Weiterleitung verschleiert die Herkunft des Geldes. Nicht jede auffällige Zahlung stammt nachweisbar aus einer Straftat. Und nicht jeder Kontoinhaber kennt das gesamte Vorgehen der Hintermänner.</p>
<p>Wer eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Anklage wegen Finanzagent Geldwäsche, Beihilfe zum Betrug oder Selbstgeldwäsche erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln. Ich prüfe die Kontobewegungen, die Kommunikation, den Nachweis der Vortat, die Kenntnis des Beschuldigten sowie die Voraussetzungen des § 261 Abs. 7 StGB. Ziel ist es, den Tatvorwurf einzugrenzen, unzulässige Schlussfolgerungen offenzulegen und bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung hinzuwirken.</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/finanzagent-geldwaesche/">Finanzagent und Geldwäsche</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wann wird ein Rechtsgutachten Beihilfe zur Steuerhinterziehung?</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsgutachten-beihilfe-steuerhinterziehung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Jul 2026 12:21:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Gefälligkeitsgutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Gefälligkeitsgutachten strafbar]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12665</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Gefälligkeitsgutachten strafbar: BGH, Beschluss vom 7. Juli 2025 – 1 StR 484/24</h2>
<p><strong>Der BGH schützt die unabhängige Rechtsberatung ausdrücklich. Strafbar wird ein Gutachten nicht deshalb, weil es eine Mindermeinung vertritt oder dem Mandanten nützt. Die Grenze verläuft dort, wo der Gutachter den Sachverhalt bewusst verfälscht, entscheidende Gegenargumente verschweigt und dadurch eine Steuerhinterziehung gezielt absichert.</strong></p>
<p>Ein Unternehmen plant ein steuerlich anspruchsvolles Geschäftsmodell. Allerdings bestehen erhebliche rechtliche Zweifel. Deshalb beauftragt es einen Rechtsanwalt oder Steuerberater mit einem Gutachten. Der Berater bestätigt schließlich die steuerliche Zulässigkeit, und das Unternehmen setzt die Gestaltung um.</p>
<h2>Schützt das Gutachten die Verantwortlichen vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung? Oder macht sich der Berater selbst wegen Beihilfe strafbar?</h2>
<p>Mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. Juli 2025. Der BGH bestätigte die Verurteilung eines Rechtsanwalts, der mehrere Gutachten zur angeblichen steuerrechtlichen Unbedenklichkeit von Cum-Ex-Geschäften erstellt hatte. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte ihn wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass ein Rechtsanwalt nur noch die herrschende Meinung vertreten darf. Ebenso wenig wird jedes für den Mandanten günstige Rechtsgutachten zum strafbaren Gefälligkeitsgutachten. Der BGH zieht die Grenze vielmehr dort, wo ein Berater bewusst von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, erhebliche Gegenargumente verschweigt und dadurch zu einem vorgegebenen Ergebnis gelangt.</p>
<p>Die Frage „Gefälligkeitsgutachten strafbar?“ entscheidet sich deshalb nicht allein nach dem Ergebnis des Gutachtens. Entscheidend sind die tatsächliche Grundlage, die fachliche Methode, die Vollständigkeit der rechtlichen Prüfung und der Vorsatz des Gutachters.</p>
<h2>Der Fall: Rechtsgutachten sollten Cum-Ex-Geschäfte absichern</h2>
<p>Der Angeklagte beriet eine Gesellschaft, die zwischen 2006 und 2009 sogenannte Cum-Ex-Geschäfte durchführte. Die Gesellschaft beantragte die Anrechnung beziehungsweise Erstattung von Kapitalertragsteuer, obwohl zuvor niemand die entsprechenden Steuerbeträge für ihre Rechnung einbehalten und an den Fiskus abgeführt hatte. Die Geschäfte beruhten auf Aktienkäufen rund um den Dividendenstichtag. Dabei stimmten die Beteiligten wesentliche Elemente der Transaktionen miteinander ab. Nach den Feststellungen legten sie unter anderem Aktiengattung, Gesamtvolumen und Handelspreise fest. Außerdem teilten sie die aus den Geschäften erzielten Vorteile über nicht marktgerecht bepreiste Optionsgeschäfte untereinander auf. Für diese Gestaltungen erstellte der angeklagte Rechtsanwalt mehrere Gutachten. Darin bestätigte er die steuerliche Unbedenklichkeit der Transaktionen.</p>
<p>Allerdings entsprachen die Sachverhaltsdarstellungen nach den Feststellungen des Landgerichts nicht den tatsächlichen Abläufen. So hieß es in einem Gutachten, die Leerverkäufe und Kauforders seien nicht aufeinander abgestimmt. Außerdem sollten die Beteiligten die Erträge aus den Geschäften angeblich nicht untereinander aufteilen. Tatsächlich hatten sie jedoch zentrale Handelsparameter abgesprochen. Zudem verteilten sie die Gewinne über nicht marktgerecht bepreiste Derivate. In späteren Gutachten stellte der Rechtsanwalt die Optionsgeschäfte dennoch als fremdüblich dar. Nachdem das Bundesfinanzministerium im Mai 2009 ein kritisches Schreiben veröffentlicht hatte, entfernte er nach den gerichtlichen Feststellungen sogar Hinweise auf die Leerverkäufe aus überarbeiteten Fassungen.</p>
<h2>Drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe wegen Beihilfe</h2>
<p>Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Rechtsanwalt wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen. Der BGH verwarf seine Revision. Nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__27.html" target="_blank" rel="noopener"> § 27 Abs. 1 StGB</a> macht sich wegen Beihilfe strafbar, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Die Haupttaten bestanden hier in Steuerhinterziehungen nach § 370 AO. Die Gutachten unterstützten die Verantwortlichen bei der Durchführung der Cum-Ex-Geschäfte. Sie lieferten ihnen eine vermeintliche rechtliche Absicherung und stärkten ihre Bereitschaft, die steuerlichen Anrechnungen zu beantragen. Allerdings beruhte die Strafbarkeit nicht allein darauf, dass sich die vom Rechtsanwalt vertretene Auffassung später als unzutreffend erwies. Vielmehr stellte das Landgericht fest, dass er entscheidende Tatsachen kannte und trotzdem bewusst unzutreffende beziehungsweise unvollständige Sachverhalte in seinen Gutachten verwendete.</p>
<p>Nach den Feststellungen wusste er insbesondere,</p>
<p>dass die Geschäfte auf Leerverkäufen rund um den Dividendenstichtag beruhten,<br />
dass die Gesellschaft nur Dividendenkompensationszahlungen erhielt,<br />
dass zuvor keine entsprechende Kapitalertragsteuer einbehalten worden war,<br />
dass die Gesellschaft sich dennoch Steuerbescheinigungen ausstellte,<br />
dass die Beteiligten den Gewinn über nicht marktgerecht bepreiste Derivate aufteilten,<br />
und dass das Finanzamt die Steueranrechnung bei vollständiger Kenntnis der Abläufe sehr wahrscheinlich verweigert hätte.</p>
<p>Trotzdem rechnete der Rechtsanwalt damit, dass die Gesellschaft den vollständigen Hintergrund gegenüber dem Finanzamt nicht offenlegen würde, und fand sich damit ab.</p>
<h2>Ist ein für den Mandanten günstiges Rechtsgutachten strafbar?</h2>
<p>Nein. Ein Rechtsgutachten wird nicht bereits deshalb strafbar, weil es zu einem für den Mandanten günstigen Ergebnis gelangt. Rechtsanwälte sind nach § 3 Abs. 1 BRAO die berufenen unabhängigen Berater und Vertreter in Rechtsangelegenheiten. Gerade bei ungeklärten Rechtsfragen gehört es zu ihrer Aufgabe, rechtliche Handlungsmöglichkeiten zu prüfen und die Interessen ihrer Mandanten zu vertreten. Der BGH erkennt deshalb ausdrücklich an, dass ein Rechtsanwalt auch eine Auffassung vertreten darf, die von der herrschenden Meinung abweicht. Entscheidend ist lediglich, dass die Rechtsauffassung vertretbar bleibt und das Gutachten fachgerecht erstellt wurde. Eine Rechtsfrage besitzt häufig keine mathematisch eindeutige Lösung. Gesetze müssen ausgelegt werden, Gerichte können voneinander abweichen, und auch in der Fachliteratur bestehen unterschiedliche Auffassungen. Deshalb kann man eine juristische Bewertung nicht ohne Weiteres in „richtig“ und „falsch“ aufteilen. Bewegt sich der Berater mit einer nachvollziehbaren Begründung innerhalb des rechtlich Vertretbaren, handelt er grundsätzlich im erlaubten Bereich. Ein sorgfältig erstelltes Gutachten bleibt daher auch dann zulässig, wenn ein Gericht später einer anderen Auffassung folgt.</p>
<h2>Wann ist ein Gefälligkeitsgutachten strafbar?</h2>
<p>Ein strafbares Gefälligkeitsgutachten liegt nicht schon dann vor, wenn der Mandant ein positives Ergebnis erwartet oder der Gutachter eine für ihn günstige Auffassung entwickelt. Die Grenze kann jedoch überschritten sein, wenn das Gutachten nicht mehr ergebnisoffen prüft, sondern ein zuvor feststehendes Ergebnis nachträglich legitimieren soll.</p>
<p>Nach der Entscheidung des BGH kommen insbesondere zwei Fallgruppen in Betracht:</p>
<p><strong>Bewusst falscher oder unvollständiger Sachverhalt</strong></p>
<p>Ein Rechtsgutachten kann nur so zuverlässig sein wie der Sachverhalt, auf dem es beruht. Deshalb muss der Gutachter die tatsächlichen Grundlagen vollständig und zutreffend erfassen. Strafrechtlich problematisch wird es, wenn er weiß, dass wesentliche Tatsachen anders liegen, diese Tatsachen jedoch bewusst ausblendet. Gleiches gilt, wenn er den Sachverhalt irreführend verkürzt oder hypothetische Voraussetzungen verwendet, obwohl er deren Unrichtigkeit kennt. Im Cum-Ex-Fall verschwieg der Gutachter nach den Feststellungen insbesondere die Absprachen zwischen den Beteiligten und die wirtschaftliche Aufteilung der Gewinne. Außerdem beschrieb er nicht marktgerecht bepreiste Optionsgeschäfte als fremdüblich. Damit veränderte er nicht lediglich die rechtliche Bewertung. Vielmehr stellte er bereits den zugrunde liegenden Sachverhalt so dar, dass das gewünschte Ergebnis wahrscheinlicher erschien.</p>
<p><strong>Bewusstes Verschweigen erheblicher Gegenargumente</strong></p>
<p>Auch rechtliche Aussagen können nach dem BGH irreführend sein. Zwar darf ein Gutachter eine Mindermeinung vertreten. Allerdings muss er erkennen lassen, wenn eine erhebliche Gegenauffassung besteht oder gewichtige Argumente gegen sein Ergebnis sprechen. Ein Gutachten kann daher problematisch werden, wenn es den Eindruck einer eindeutigen Rechtslage vermittelt, obwohl der Gutachter weiß, dass namhafte Stimmen, Gerichte, Finanzbehörden oder andere Fachleute die Frage anders beurteilen. Der BGH unterscheidet insoweit zwischen der eigentlichen juristischen Wertung und beschreibenden Aussagen über die Rechtslage. Behauptet ein Gutachten beispielsweise, eine bestimmte Auslegung sei allgemein anerkannt, obwohl eine beachtliche Gegenauffassung besteht, kann diese Aussage objektiv unrichtig sein. Besonders kritisch wird es, wenn der Gutachter Gegenargumente gerade deshalb verschweigt, damit das Unternehmen, seine Organe oder eine finanzierende Bank die Gestaltung fortsetzen.</p>
<h2>Wann bleibt eine abweichende Rechtsauffassung zulässig?</h2>
<p>Ein Rechtsanwalt darf weiterhin kreativ argumentieren. Ebenso darf er eine neue Auslegung entwickeln oder eine Mindermeinung vertreten.</p>
<p>Dafür sollte das Gutachten jedoch nachvollziehbar darlegen,</p>
<p>von welchem Sachverhalt es ausgeht,<br />
welche Tatsachen noch ungeklärt sind,<br />
welche Normen und Verwaltungsanweisungen gelten,<br />
welche Rechtsprechung bereits vorliegt,<br />
welche Gegenauffassungen bestehen,<br />
welche Argumente für und gegen das Ergebnis sprechen,<br />
und welche rechtlichen Risiken verbleiben.</p>
<p>Je unsicherer die Rechtslage, desto weniger darf das Gutachten den Eindruck einer zweifelsfreien Zulässigkeit erzeugen. Ein Gutachten kann deshalb zu dem Ergebnis kommen, dass eine Gestaltung vertretbar erscheint. Allerdings sollte es dann offenlegen, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dieses Ergebnis gilt. Der BGH verlangt damit keine Anpassung an die herrschende Meinung. Er verlangt jedoch eine fachgerechte und redliche Prüfung.</p>
<h2>Reicht ein Fehler im Gutachten für eine Strafbarkeit?</h2>
<p>Nein. Ein fachlicher Fehler begründet noch keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Die Beihilfe setzt Vorsatz voraus. Der Gutachter muss daher zumindest erkennen und billigend in Kauf nehmen, dass sein Beitrag eine vorsätzliche Steuerhinterziehung fördert. Ein fahrlässig übersehener Gesichtspunkt, eine unzutreffende Prognose oder eine später widerlegte Rechtsauffassung reichen grundsätzlich nicht aus. Ebenso wenig genügt der Vorwurf, ein Berater hätte sorgfältiger arbeiten müssen. Die Staatsanwaltschaft muss vielmehr nachweisen, dass der Berater die für die Steuerhinterziehung wesentlichen Umstände kannte. Außerdem muss sie belegen, dass er sein Gutachten bewusst so gestaltete, dass es die Haupttat fördern konnte. Gerade dieser Vorsatznachweis bildet in vielen Verfahren den wichtigsten Verteidigungsansatz.</p>
<h2>Welche Bedeutung hat der Auftrag des Mandanten?</h2>
<p>Die Formulierung des Auftrags kann für die strafrechtliche Bewertung erheblich sein. Erhält ein Berater den Auftrag, eine Gestaltung umfassend und ergebnisoffen zu prüfen, spricht dies zunächst für eine normale Beratungstätigkeit. Anders kann es liegen, wenn der Mandant ausdrücklich nur eine positive Bestätigung verlangt oder bereits vor Beginn der Prüfung feststeht, welches Ergebnis das Gutachten liefern soll. Allerdings beweist auch ein enger Auftrag noch keine Strafbarkeit. Ein Mandant darf seinen Berater beispielsweise bitten, gezielt die Argumente für eine bestimmte Auffassung zusammenzustellen. Der Berater muss dann jedoch deutlich machen, dass es sich um eine einseitige Argumentationshilfe und nicht um ein abschließendes, unabhängiges Gutachten handelt. Problematisch wird es vor allem, wenn ein Papier nach außen als neutrale rechtliche Prüfung verwendet wird, obwohl beide Seiten wissen, dass es lediglich einen gewünschten „Legalitätsnachweis“ liefern soll.</p>
<h2>Macht sich auch ein Steuerberater strafbar?</h2>
<p>Die Grundsätze gelten nicht nur für Rechtsanwälte. Der BGH bezieht ausdrücklich auch Steuerberater ein. Steuerberater dürfen steuerliche Gestaltungen entwickeln, optimieren und gegenüber der Finanzverwaltung vertreten. Allerdings dürfen sie keine Steuererklärungen oder Gutachten erstellen, die bewusst auf falschen Tatsachen beruhen. Eine Beihilfe kann deshalb in Betracht kommen, wenn ein Steuerberater</p>
<p>wissentlich unrichtige Angaben übernimmt,<br />
Scheingeschäfte als reale Geschäftsvorgänge darstellt,<br />
entscheidende Nebenabreden verschweigt,<br />
falsche Verträge oder Rechnungen in die Beurteilung einbezieht,<br />
oder die Finanzbehörde bewusst über die tatsächlichen Abläufe im Unklaren lässt.</p>
<p>Dennoch muss die Staatsanwaltschaft auch hier den konkreten Vorsatz nachweisen. Die bloße Bearbeitung einer später beanstandeten Steuererklärung genügt nicht.</p>
<h2>Ist ein Rechtsgutachten ein Schutz vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung?</h2>
<p>Ein sorgfältiges Rechtsgutachten kann belegen, dass Verantwortliche eine steuerliche Frage ernsthaft geprüft haben. Deshalb kann es für den Vorsatz eine erhebliche Bedeutung besitzen. Allerdings wirkt ein Gutachten nicht automatisch als Freibrief. Ein Geschäftsführer oder Vorstand kann sich nicht ohne Weiteres auf ein Gutachten berufen, wenn er dem Berater wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Gleiches gilt, wenn das Gutachten erkennbare Lücken enthält, erhebliche Risiken ausblendet oder lediglich ein zuvor beschlossenes Vorgehen absichern soll.</p>
<p>Für einen entlastenden Vertrauensschutz kommt es deshalb unter anderem darauf an,</p>
<p>ob der Gutachter fachlich qualifiziert und unabhängig war,<br />
ob er den vollständigen Sachverhalt kannte,<br />
ob das Gutachten vor der Tat erstellt wurde,<br />
ob es eine nachvollziehbare rechtliche Begründung enthält,<br />
ob es Gegenauffassungen und Risiken behandelt,<br />
und ob sich der Verantwortliche tatsächlich nach dem Gutachten richtete.</p>
<p>Wer ein Gutachten erst nachträglich anfordert, um eine bereits ausgeführte Gestaltung zu rechtfertigen, befindet sich daher in einer deutlich schwierigeren Lage.</p>
<h2>Warum berufstypische Handlungen nicht automatisch neutral sind</h2>
<p>Die Erstellung eines Rechtsgutachtens gehört zum Kern anwaltlicher und steuerberatender Tätigkeit. Trotzdem schließt der berufliche Charakter eine Beihilfe nicht aus. Der BGH betont, dass nahezu jede Alltagshandlung oder berufstypische Leistung in einen strafbaren Zusammenhang geraten kann. Allerdings darf das Gericht nicht allein auf die objektive Förderung der Tat abstellen. Vielmehr muss es den Einzelfall wertend betrachten. Denn ein Gutachten kann den Mandanten bestärken, obwohl der Berater lediglich pflichtgemäß beraten hat. Eine solche fachgerechte Beratung bleibt straflos.</p>
<p>Anders liegt es, wenn der Berater seine berufliche Leistung gezielt in den Dienst einer Straftat stellt. Genau deshalb prüft der BGH nicht nur das äußere Erscheinungsbild, sondern auch Inhalt, Zweck, Kenntnisstand und Entstehungsgeschichte des Gutachtens.</p>
<h2>Die zentrale Schlussfolgerung aus dem BGH-Beschluss</h2>
<p>Die wichtigste Schlussfolgerung lautet:</p>
<p><strong>Nicht die günstige Rechtsauffassung macht ein Gutachten strafbar, sondern die bewusste Manipulation seiner tatsächlichen oder rechtlichen Grundlage.</strong></p>
<p>Ein Rechtsanwalt darf eine Mindermeinung vertreten. Er darf neue Argumente entwickeln und auch gegen die Finanzverwaltung oder die herrschende Meinung Stellung beziehen. Allerdings muss er den Sachverhalt zutreffend erfassen. Außerdem darf er erhebliche Gegenargumente nicht bewusst verschweigen, wenn das Gutachten den Eindruck einer umfassenden und unabhängigen Prüfung vermittelt. Für Unternehmen folgt daraus ebenfalls eine klare Konsequenz: Ein Rechtsgutachten schützt nur dann, wenn der Berater vollständige Informationen erhält und die Prüfung tatsächlich ergebnisoffen erfolgt.</p>
<p>Wer dagegen lediglich eine positive Bescheinigung bestellt, obwohl die tatsächlichen Abläufe verschwiegen oder beschönigt werden, schafft keinen rechtlichen Schutz. Vielmehr kann ein solches Gutachten später selbst zu einem zentralen Beweismittel der Staatsanwaltschaft werden.</p>
<h2>Welche Unterlagen prüfen Ermittlungsbehörden?</h2>
<p>In Verfahren wegen eines angeblich strafbaren Gefälligkeitsgutachtens beschränkt sich die Staatsanwaltschaft nicht auf die Endfassung. Sie wertet regelmäßig auch folgende Unterlagen aus:</p>
<p>erste Entwürfe des Gutachtens,<br />
Änderungsfassungen und Dateiversionen,<br />
Kommentare und Korrekturvermerke,<br />
E-Mails zwischen Mandant und Berater,<br />
interne Kanzleivermerke,<br />
Besprechungsnotizen,<br />
Präsentationen und Entscheidungsvorlagen,<br />
Abrechnungen und Honorarvereinbarungen,<br />
Gutachten anderer Berater,<br />
Hinweise von Banken oder Wirtschaftsprüfern,<br />
Schreiben der Finanzverwaltung,<br />
sowie Nachrichten zur geplanten Verwendung des Gutachtens.</p>
<p>Gerade Versionsvergleiche können eine erhebliche Rolle spielen. Entfernt ein Berater kritische Hinweise, Sachverhaltsangaben oder Risikowarnungen aus einer späteren Fassung, kann die Staatsanwaltschaft daraus belastende Schlüsse ziehen. Allerdings besitzt nicht jede Änderung einen strafbaren Hintergrund. Texte werden häufig gekürzt, sprachlich angepasst oder an einen geänderten Prüfungsauftrag angeglichen. Deshalb muss die Verteidigung die Entstehungsgeschichte vollständig rekonstruieren.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Der Vorwurf, ein Gefälligkeitsgutachten sei strafbar, berührt nicht nur das Steuerstrafrecht. Er betrifft zugleich das anwaltliche oder steuerberatende Berufsrecht, die interne Mandatsbearbeitung, komplexe Steuerfragen und häufig große Datenmengen. Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Danach prüfe ich, welche konkrete Steuerhinterziehung der Berater unterstützt haben soll und welchen Beitrag die Staatsanwaltschaft dem Gutachten beimisst. Dabei reicht die Feststellung nicht aus, dass der Mandant das Gutachten später verwendete. Vielmehr muss das Gutachten die Haupttat tatsächlich gefördert oder erleichtert haben. Außerdem muss der Berater einen entsprechenden Vorsatz besessen haben. Im Mittelpunkt der Verteidigung stehen daher insbesondere folgende Fragen:</p>
<p>Welche konkrete Haupttat soll vorgelegen haben?<br />
War die steuerrechtliche Ausgangsfrage damals tatsächlich geklärt?<br />
Welche Rechtsauffassungen bestanden zum Zeitpunkt der Beratung?<br />
War die vertretene Ansicht juristisch vertretbar?<br />
Welchen Sachverhalt teilte der Mandant dem Gutachter mit?<br />
Kannte der Gutachter abweichende tatsächliche Abläufe?<br />
Welche Unterlagen standen ihm zur Verfügung?<br />
Hat der Mandant wichtige Informationen zurückgehalten?<br />
Enthielt das Gutachten Hinweise auf Unsicherheiten und Gegenauffassungen?<br />
Sollte es intern beraten oder gegenüber Dritten als Unbedenklichkeitsbescheinigung verwendet werden?<br />
Kannte der Gutachter die beabsichtigte Verwendung?<br />
Förderte das Gutachten die Steuerhinterziehung tatsächlich?<br />
Wann entstand der Tatentschluss der Haupttäter?<br />
Und kann die Staatsanwaltschaft einen vorsätzlichen Hilfeleistungsbeitrag nachweisen?</p>
<h2>Verteidigung gegen den Vorwurf eines falschen Sachverhalts</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft wird häufig behaupten, das Gutachten habe entscheidende Tatsachen verschwiegen. Dann muss die Verteidigung klären, ob der Gutachter diese Tatsachen überhaupt kannte. Möglicherweise erhielt er lediglich unvollständige Informationen. Vielleicht änderte der Mandant das Geschäftsmodell nach Abschluss der Prüfung. Ebenso kann es sein, dass andere Abteilungen, Banken oder Geschäftspartner zusätzliche Vereinbarungen trafen, ohne den Gutachter zu informieren. In solchen Fällen darf das spätere Wissen der Ermittlungsbehörden nicht rückwirkend dem Berater zugerechnet werden. Deshalb rekonstruiere ich anhand von E-Mails, Datenräumen, Gesprächsnotizen und Gutachtenaufträgen, welche Tatsachen zu welchem Zeitpunkt bekannt waren. Entscheidend ist nicht, was der Gutachter nachträglich hätte wissen können, sondern was er tatsächlich wusste und billigend in Kauf nahm.</p>
<h2>Verteidigung bei umstrittener Rechtslage</h2>
<p>Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der damaligen Rechtslage. Gerade bei neuen Geschäftsmodellen bestehen häufig ungeklärte Auslegungsfragen. Eine spätere höchstrichterliche Entscheidung beweist nicht automatisch, dass eine zuvor vertretene Gegenauffassung unvertretbar war. Die Verteidigung muss deshalb die zeitgenössische Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung und Fachliteratur auswerten. Außerdem muss sie prüfen, ob vergleichbare Gestaltungen damals von Finanzbehörden, Gerichten oder anerkannten Fachautoren unterschiedlich beurteilt wurden. Ein Gutachten darf sich gegen die herrschende Meinung stellen. Allerdings sollte seine Argumentation juristisch nachvollziehbar bleiben. Deshalb kann die fachliche Qualität der damaligen Begründung den Vorsatzvorwurf entscheidend entkräften.</p>
<h2>Verteidigung gegen den Vorwurf des Verschweigens</h2>
<p>Nicht jedes fehlende Gegenargument macht ein Gutachten strafbar. Ein Kurzgutachten, eine Stellungnahme zu einer Einzelfrage und eine umfassende Legal Opinion verfolgen unterschiedliche Zwecke. Deshalb hängt die erforderliche Darstellungstiefe auch vom konkreten Auftrag ab. Die Verteidigung muss daher klären, ob das Gutachten überhaupt den Anspruch erhob, sämtliche Auffassungen vollständig abzubilden. Ebenso muss sie prüfen, ob der Berater Gegenargumente an anderer Stelle, etwa in einer E-Mail, einer Präsentation oder einem persönlichen Gespräch, erläuterte. Entscheidend bleibt außerdem der Vorsatz. Eine unvollständige Darstellung aus Zeitdruck, Nachlässigkeit oder einer anderen fachlichen Gewichtung genügt für eine vorsätzliche Beihilfe nicht ohne Weiteres.</p>
<h2>Verteidigung von Geschäftsführern und Vorständen</h2>
<p>Die BGH-Entscheidung betrifft zwar die Verantwortung des Gutachters. Allerdings hat sie zugleich erhebliche Folgen für Organmitglieder, die sich auf rechtliche Beratung berufen. Ein Geschäftsführer kann durch ein externes Gutachten entlastet sein, wenn er den Berater vollständig informierte, eine unabhängige Prüfung beauftragte und sich anschließend an deren Ergebnis orientierte. Die Verteidigung sollte deshalb dokumentieren,</p>
<p>welche Informationen das Unternehmen bereitstellte,<br />
wer den Prüfungsauftrag formulierte,<br />
ob der Berater Zugang zu den maßgeblichen Unterlagen hatte,<br />
welche Risiken intern diskutiert wurden,<br />
und wie die Unternehmensleitung auf Vorbehalte reagierte.</p>
<p>Ein belastbares Gutachten kann gegen den Vorsatz sprechen. Ein erkennbar lückenhaftes Gefälligkeitsgutachten kann dagegen das Gegenteil bewirken.</p>
<h2>Gefälligkeitsgutachten strafbar: Entscheidend bleiben Wahrheit, Transparenz und Vorsatz</h2>
<p>Der BGH-Beschluss vom 7. Juli 2025 setzt keine Grenze für engagierte anwaltliche oder steuerliche Beratung. Er verbietet weder kreative Rechtsauffassungen noch eine konsequente Interessenvertretung. Allerdings darf ein Gutachter die tatsächlichen Abläufe nicht bewusst verändern oder entscheidende Risiken verschweigen, um eine bereits geplante Steuerverkürzung rechtlich abzusichern.  Die Antwort auf die Frage „Gefälligkeitsgutachten strafbar?“ hängt deshalb von einer Gesamtbetrachtung ab. Ein vertretbares, sorgfältig erstelltes Gutachten bleibt zulässig. Ein bewusst irreführendes Dokument kann dagegen eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung darstellen und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe führen.</p>
<p>Wer als Rechtsanwalt, Steuerberater, Geschäftsführer oder Vorstand mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte frühzeitig eine spezialisierte Verteidigungsstrategie entwickeln. Ich prüfe die damalige Rechtslage, den Gutachtenauftrag, die übermittelten Tatsachen, sämtliche Fassungen des Dokuments, die interne Kommunikation und den behaupteten Vorsatz. Ziel ist es, fachliche Meinungsverschiedenheiten klar von einer strafbaren Unterstützungshandlung abzugrenzen und den Tatvorwurf bereits im Ermittlungsverfahren einzugrenzen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsgutachten-beihilfe-steuerhinterziehung/">Wann wird ein Rechtsgutachten Beihilfe zur Steuerhinterziehung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Gefälligkeitsgutachten strafbar: BGH, Beschluss vom 7. Juli 2025 – 1 StR 484/24</h2>
<p><strong>Der BGH schützt die unabhängige Rechtsberatung ausdrücklich. Strafbar wird ein Gutachten nicht deshalb, weil es eine Mindermeinung vertritt oder dem Mandanten nützt. Die Grenze verläuft dort, wo der Gutachter den Sachverhalt bewusst verfälscht, entscheidende Gegenargumente verschweigt und dadurch eine Steuerhinterziehung gezielt absichert.</strong></p>
<p>Ein Unternehmen plant ein steuerlich anspruchsvolles Geschäftsmodell. Allerdings bestehen erhebliche rechtliche Zweifel. Deshalb beauftragt es einen Rechtsanwalt oder Steuerberater mit einem Gutachten. Der Berater bestätigt schließlich die steuerliche Zulässigkeit, und das Unternehmen setzt die Gestaltung um.</p>
<h2>Schützt das Gutachten die Verantwortlichen vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung? Oder macht sich der Berater selbst wegen Beihilfe strafbar?</h2>
<p>Mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. Juli 2025. Der BGH bestätigte die Verurteilung eines Rechtsanwalts, der mehrere Gutachten zur angeblichen steuerrechtlichen Unbedenklichkeit von Cum-Ex-Geschäften erstellt hatte. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte ihn wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass ein Rechtsanwalt nur noch die herrschende Meinung vertreten darf. Ebenso wenig wird jedes für den Mandanten günstige Rechtsgutachten zum strafbaren Gefälligkeitsgutachten. Der BGH zieht die Grenze vielmehr dort, wo ein Berater bewusst von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, erhebliche Gegenargumente verschweigt und dadurch zu einem vorgegebenen Ergebnis gelangt.</p>
<p>Die Frage „Gefälligkeitsgutachten strafbar?“ entscheidet sich deshalb nicht allein nach dem Ergebnis des Gutachtens. Entscheidend sind die tatsächliche Grundlage, die fachliche Methode, die Vollständigkeit der rechtlichen Prüfung und der Vorsatz des Gutachters.</p>
<h2>Der Fall: Rechtsgutachten sollten Cum-Ex-Geschäfte absichern</h2>
<p>Der Angeklagte beriet eine Gesellschaft, die zwischen 2006 und 2009 sogenannte Cum-Ex-Geschäfte durchführte. Die Gesellschaft beantragte die Anrechnung beziehungsweise Erstattung von Kapitalertragsteuer, obwohl zuvor niemand die entsprechenden Steuerbeträge für ihre Rechnung einbehalten und an den Fiskus abgeführt hatte. Die Geschäfte beruhten auf Aktienkäufen rund um den Dividendenstichtag. Dabei stimmten die Beteiligten wesentliche Elemente der Transaktionen miteinander ab. Nach den Feststellungen legten sie unter anderem Aktiengattung, Gesamtvolumen und Handelspreise fest. Außerdem teilten sie die aus den Geschäften erzielten Vorteile über nicht marktgerecht bepreiste Optionsgeschäfte untereinander auf. Für diese Gestaltungen erstellte der angeklagte Rechtsanwalt mehrere Gutachten. Darin bestätigte er die steuerliche Unbedenklichkeit der Transaktionen.</p>
<p>Allerdings entsprachen die Sachverhaltsdarstellungen nach den Feststellungen des Landgerichts nicht den tatsächlichen Abläufen. So hieß es in einem Gutachten, die Leerverkäufe und Kauforders seien nicht aufeinander abgestimmt. Außerdem sollten die Beteiligten die Erträge aus den Geschäften angeblich nicht untereinander aufteilen. Tatsächlich hatten sie jedoch zentrale Handelsparameter abgesprochen. Zudem verteilten sie die Gewinne über nicht marktgerecht bepreiste Derivate. In späteren Gutachten stellte der Rechtsanwalt die Optionsgeschäfte dennoch als fremdüblich dar. Nachdem das Bundesfinanzministerium im Mai 2009 ein kritisches Schreiben veröffentlicht hatte, entfernte er nach den gerichtlichen Feststellungen sogar Hinweise auf die Leerverkäufe aus überarbeiteten Fassungen.</p>
<h2>Drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe wegen Beihilfe</h2>
<p>Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Rechtsanwalt wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen. Der BGH verwarf seine Revision. Nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__27.html" target="_blank" rel="noopener"> § 27 Abs. 1 StGB</a> macht sich wegen Beihilfe strafbar, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Die Haupttaten bestanden hier in Steuerhinterziehungen nach § 370 AO. Die Gutachten unterstützten die Verantwortlichen bei der Durchführung der Cum-Ex-Geschäfte. Sie lieferten ihnen eine vermeintliche rechtliche Absicherung und stärkten ihre Bereitschaft, die steuerlichen Anrechnungen zu beantragen. Allerdings beruhte die Strafbarkeit nicht allein darauf, dass sich die vom Rechtsanwalt vertretene Auffassung später als unzutreffend erwies. Vielmehr stellte das Landgericht fest, dass er entscheidende Tatsachen kannte und trotzdem bewusst unzutreffende beziehungsweise unvollständige Sachverhalte in seinen Gutachten verwendete.</p>
<p>Nach den Feststellungen wusste er insbesondere,</p>

dass die Geschäfte auf Leerverkäufen rund um den Dividendenstichtag beruhten,
dass die Gesellschaft nur Dividendenkompensationszahlungen erhielt,
dass zuvor keine entsprechende Kapitalertragsteuer einbehalten worden war,
dass die Gesellschaft sich dennoch Steuerbescheinigungen ausstellte,
dass die Beteiligten den Gewinn über nicht marktgerecht bepreiste Derivate aufteilten,
und dass das Finanzamt die Steueranrechnung bei vollständiger Kenntnis der Abläufe sehr wahrscheinlich verweigert hätte.

<p>Trotzdem rechnete der Rechtsanwalt damit, dass die Gesellschaft den vollständigen Hintergrund gegenüber dem Finanzamt nicht offenlegen würde, und fand sich damit ab.</p>
<h2>Ist ein für den Mandanten günstiges Rechtsgutachten strafbar?</h2>
<p>Nein. Ein Rechtsgutachten wird nicht bereits deshalb strafbar, weil es zu einem für den Mandanten günstigen Ergebnis gelangt. Rechtsanwälte sind nach § 3 Abs. 1 BRAO die berufenen unabhängigen Berater und Vertreter in Rechtsangelegenheiten. Gerade bei ungeklärten Rechtsfragen gehört es zu ihrer Aufgabe, rechtliche Handlungsmöglichkeiten zu prüfen und die Interessen ihrer Mandanten zu vertreten. Der BGH erkennt deshalb ausdrücklich an, dass ein Rechtsanwalt auch eine Auffassung vertreten darf, die von der herrschenden Meinung abweicht. Entscheidend ist lediglich, dass die Rechtsauffassung vertretbar bleibt und das Gutachten fachgerecht erstellt wurde. Eine Rechtsfrage besitzt häufig keine mathematisch eindeutige Lösung. Gesetze müssen ausgelegt werden, Gerichte können voneinander abweichen, und auch in der Fachliteratur bestehen unterschiedliche Auffassungen. Deshalb kann man eine juristische Bewertung nicht ohne Weiteres in „richtig“ und „falsch“ aufteilen. Bewegt sich der Berater mit einer nachvollziehbaren Begründung innerhalb des rechtlich Vertretbaren, handelt er grundsätzlich im erlaubten Bereich. Ein sorgfältig erstelltes Gutachten bleibt daher auch dann zulässig, wenn ein Gericht später einer anderen Auffassung folgt.</p>
<h2>Wann ist ein Gefälligkeitsgutachten strafbar?</h2>
<p>Ein strafbares Gefälligkeitsgutachten liegt nicht schon dann vor, wenn der Mandant ein positives Ergebnis erwartet oder der Gutachter eine für ihn günstige Auffassung entwickelt. Die Grenze kann jedoch überschritten sein, wenn das Gutachten nicht mehr ergebnisoffen prüft, sondern ein zuvor feststehendes Ergebnis nachträglich legitimieren soll.</p>
<p>Nach der Entscheidung des BGH kommen insbesondere zwei Fallgruppen in Betracht:</p>

<strong>Bewusst falscher oder unvollständiger Sachverhalt</strong>

<p>Ein Rechtsgutachten kann nur so zuverlässig sein wie der Sachverhalt, auf dem es beruht. Deshalb muss der Gutachter die tatsächlichen Grundlagen vollständig und zutreffend erfassen. Strafrechtlich problematisch wird es, wenn er weiß, dass wesentliche Tatsachen anders liegen, diese Tatsachen jedoch bewusst ausblendet. Gleiches gilt, wenn er den Sachverhalt irreführend verkürzt oder hypothetische Voraussetzungen verwendet, obwohl er deren Unrichtigkeit kennt. Im Cum-Ex-Fall verschwieg der Gutachter nach den Feststellungen insbesondere die Absprachen zwischen den Beteiligten und die wirtschaftliche Aufteilung der Gewinne. Außerdem beschrieb er nicht marktgerecht bepreiste Optionsgeschäfte als fremdüblich. Damit veränderte er nicht lediglich die rechtliche Bewertung. Vielmehr stellte er bereits den zugrunde liegenden Sachverhalt so dar, dass das gewünschte Ergebnis wahrscheinlicher erschien.</p>

<strong>Bewusstes Verschweigen erheblicher Gegenargumente</strong>

<p>Auch rechtliche Aussagen können nach dem BGH irreführend sein. Zwar darf ein Gutachter eine Mindermeinung vertreten. Allerdings muss er erkennen lassen, wenn eine erhebliche Gegenauffassung besteht oder gewichtige Argumente gegen sein Ergebnis sprechen. Ein Gutachten kann daher problematisch werden, wenn es den Eindruck einer eindeutigen Rechtslage vermittelt, obwohl der Gutachter weiß, dass namhafte Stimmen, Gerichte, Finanzbehörden oder andere Fachleute die Frage anders beurteilen. Der BGH unterscheidet insoweit zwischen der eigentlichen juristischen Wertung und beschreibenden Aussagen über die Rechtslage. Behauptet ein Gutachten beispielsweise, eine bestimmte Auslegung sei allgemein anerkannt, obwohl eine beachtliche Gegenauffassung besteht, kann diese Aussage objektiv unrichtig sein. Besonders kritisch wird es, wenn der Gutachter Gegenargumente gerade deshalb verschweigt, damit das Unternehmen, seine Organe oder eine finanzierende Bank die Gestaltung fortsetzen.</p>
<h2>Wann bleibt eine abweichende Rechtsauffassung zulässig?</h2>
<p>Ein Rechtsanwalt darf weiterhin kreativ argumentieren. Ebenso darf er eine neue Auslegung entwickeln oder eine Mindermeinung vertreten.</p>
<p>Dafür sollte das Gutachten jedoch nachvollziehbar darlegen,</p>

von welchem Sachverhalt es ausgeht,
welche Tatsachen noch ungeklärt sind,
welche Normen und Verwaltungsanweisungen gelten,
welche Rechtsprechung bereits vorliegt,
welche Gegenauffassungen bestehen,
welche Argumente für und gegen das Ergebnis sprechen,
und welche rechtlichen Risiken verbleiben.

<p>Je unsicherer die Rechtslage, desto weniger darf das Gutachten den Eindruck einer zweifelsfreien Zulässigkeit erzeugen. Ein Gutachten kann deshalb zu dem Ergebnis kommen, dass eine Gestaltung vertretbar erscheint. Allerdings sollte es dann offenlegen, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dieses Ergebnis gilt. Der BGH verlangt damit keine Anpassung an die herrschende Meinung. Er verlangt jedoch eine fachgerechte und redliche Prüfung.</p>
<h2>Reicht ein Fehler im Gutachten für eine Strafbarkeit?</h2>
<p>Nein. Ein fachlicher Fehler begründet noch keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Die Beihilfe setzt Vorsatz voraus. Der Gutachter muss daher zumindest erkennen und billigend in Kauf nehmen, dass sein Beitrag eine vorsätzliche Steuerhinterziehung fördert. Ein fahrlässig übersehener Gesichtspunkt, eine unzutreffende Prognose oder eine später widerlegte Rechtsauffassung reichen grundsätzlich nicht aus. Ebenso wenig genügt der Vorwurf, ein Berater hätte sorgfältiger arbeiten müssen. Die Staatsanwaltschaft muss vielmehr nachweisen, dass der Berater die für die Steuerhinterziehung wesentlichen Umstände kannte. Außerdem muss sie belegen, dass er sein Gutachten bewusst so gestaltete, dass es die Haupttat fördern konnte. Gerade dieser Vorsatznachweis bildet in vielen Verfahren den wichtigsten Verteidigungsansatz.</p>
<h2>Welche Bedeutung hat der Auftrag des Mandanten?</h2>
<p>Die Formulierung des Auftrags kann für die strafrechtliche Bewertung erheblich sein. Erhält ein Berater den Auftrag, eine Gestaltung umfassend und ergebnisoffen zu prüfen, spricht dies zunächst für eine normale Beratungstätigkeit. Anders kann es liegen, wenn der Mandant ausdrücklich nur eine positive Bestätigung verlangt oder bereits vor Beginn der Prüfung feststeht, welches Ergebnis das Gutachten liefern soll. Allerdings beweist auch ein enger Auftrag noch keine Strafbarkeit. Ein Mandant darf seinen Berater beispielsweise bitten, gezielt die Argumente für eine bestimmte Auffassung zusammenzustellen. Der Berater muss dann jedoch deutlich machen, dass es sich um eine einseitige Argumentationshilfe und nicht um ein abschließendes, unabhängiges Gutachten handelt. Problematisch wird es vor allem, wenn ein Papier nach außen als neutrale rechtliche Prüfung verwendet wird, obwohl beide Seiten wissen, dass es lediglich einen gewünschten „Legalitätsnachweis“ liefern soll.</p>
<h2>Macht sich auch ein Steuerberater strafbar?</h2>
<p>Die Grundsätze gelten nicht nur für Rechtsanwälte. Der BGH bezieht ausdrücklich auch Steuerberater ein. Steuerberater dürfen steuerliche Gestaltungen entwickeln, optimieren und gegenüber der Finanzverwaltung vertreten. Allerdings dürfen sie keine Steuererklärungen oder Gutachten erstellen, die bewusst auf falschen Tatsachen beruhen. Eine Beihilfe kann deshalb in Betracht kommen, wenn ein Steuerberater</p>

wissentlich unrichtige Angaben übernimmt,
Scheingeschäfte als reale Geschäftsvorgänge darstellt,
entscheidende Nebenabreden verschweigt,
falsche Verträge oder Rechnungen in die Beurteilung einbezieht,
oder die Finanzbehörde bewusst über die tatsächlichen Abläufe im Unklaren lässt.

<p>Dennoch muss die Staatsanwaltschaft auch hier den konkreten Vorsatz nachweisen. Die bloße Bearbeitung einer später beanstandeten Steuererklärung genügt nicht.</p>
<h2>Ist ein Rechtsgutachten ein Schutz vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung?</h2>
<p>Ein sorgfältiges Rechtsgutachten kann belegen, dass Verantwortliche eine steuerliche Frage ernsthaft geprüft haben. Deshalb kann es für den Vorsatz eine erhebliche Bedeutung besitzen. Allerdings wirkt ein Gutachten nicht automatisch als Freibrief. Ein Geschäftsführer oder Vorstand kann sich nicht ohne Weiteres auf ein Gutachten berufen, wenn er dem Berater wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Gleiches gilt, wenn das Gutachten erkennbare Lücken enthält, erhebliche Risiken ausblendet oder lediglich ein zuvor beschlossenes Vorgehen absichern soll.</p>
<p>Für einen entlastenden Vertrauensschutz kommt es deshalb unter anderem darauf an,</p>

ob der Gutachter fachlich qualifiziert und unabhängig war,
ob er den vollständigen Sachverhalt kannte,
ob das Gutachten vor der Tat erstellt wurde,
ob es eine nachvollziehbare rechtliche Begründung enthält,
ob es Gegenauffassungen und Risiken behandelt,
und ob sich der Verantwortliche tatsächlich nach dem Gutachten richtete.

<p>Wer ein Gutachten erst nachträglich anfordert, um eine bereits ausgeführte Gestaltung zu rechtfertigen, befindet sich daher in einer deutlich schwierigeren Lage.</p>
<h2>Warum berufstypische Handlungen nicht automatisch neutral sind</h2>
<p>Die Erstellung eines Rechtsgutachtens gehört zum Kern anwaltlicher und steuerberatender Tätigkeit. Trotzdem schließt der berufliche Charakter eine Beihilfe nicht aus. Der BGH betont, dass nahezu jede Alltagshandlung oder berufstypische Leistung in einen strafbaren Zusammenhang geraten kann. Allerdings darf das Gericht nicht allein auf die objektive Förderung der Tat abstellen. Vielmehr muss es den Einzelfall wertend betrachten. Denn ein Gutachten kann den Mandanten bestärken, obwohl der Berater lediglich pflichtgemäß beraten hat. Eine solche fachgerechte Beratung bleibt straflos.</p>
<p>Anders liegt es, wenn der Berater seine berufliche Leistung gezielt in den Dienst einer Straftat stellt. Genau deshalb prüft der BGH nicht nur das äußere Erscheinungsbild, sondern auch Inhalt, Zweck, Kenntnisstand und Entstehungsgeschichte des Gutachtens.</p>
<h2>Die zentrale Schlussfolgerung aus dem BGH-Beschluss</h2>
<p>Die wichtigste Schlussfolgerung lautet:</p>
<p><strong>Nicht die günstige Rechtsauffassung macht ein Gutachten strafbar, sondern die bewusste Manipulation seiner tatsächlichen oder rechtlichen Grundlage.</strong></p>
<p>Ein Rechtsanwalt darf eine Mindermeinung vertreten. Er darf neue Argumente entwickeln und auch gegen die Finanzverwaltung oder die herrschende Meinung Stellung beziehen. Allerdings muss er den Sachverhalt zutreffend erfassen. Außerdem darf er erhebliche Gegenargumente nicht bewusst verschweigen, wenn das Gutachten den Eindruck einer umfassenden und unabhängigen Prüfung vermittelt. Für Unternehmen folgt daraus ebenfalls eine klare Konsequenz: Ein Rechtsgutachten schützt nur dann, wenn der Berater vollständige Informationen erhält und die Prüfung tatsächlich ergebnisoffen erfolgt.</p>
<p>Wer dagegen lediglich eine positive Bescheinigung bestellt, obwohl die tatsächlichen Abläufe verschwiegen oder beschönigt werden, schafft keinen rechtlichen Schutz. Vielmehr kann ein solches Gutachten später selbst zu einem zentralen Beweismittel der Staatsanwaltschaft werden.</p>
<h2>Welche Unterlagen prüfen Ermittlungsbehörden?</h2>
<p>In Verfahren wegen eines angeblich strafbaren Gefälligkeitsgutachtens beschränkt sich die Staatsanwaltschaft nicht auf die Endfassung. Sie wertet regelmäßig auch folgende Unterlagen aus:</p>

erste Entwürfe des Gutachtens,
Änderungsfassungen und Dateiversionen,
Kommentare und Korrekturvermerke,
E-Mails zwischen Mandant und Berater,
interne Kanzleivermerke,
Besprechungsnotizen,
Präsentationen und Entscheidungsvorlagen,
Abrechnungen und Honorarvereinbarungen,
Gutachten anderer Berater,
Hinweise von Banken oder Wirtschaftsprüfern,
Schreiben der Finanzverwaltung,
sowie Nachrichten zur geplanten Verwendung des Gutachtens.

<p>Gerade Versionsvergleiche können eine erhebliche Rolle spielen. Entfernt ein Berater kritische Hinweise, Sachverhaltsangaben oder Risikowarnungen aus einer späteren Fassung, kann die Staatsanwaltschaft daraus belastende Schlüsse ziehen. Allerdings besitzt nicht jede Änderung einen strafbaren Hintergrund. Texte werden häufig gekürzt, sprachlich angepasst oder an einen geänderten Prüfungsauftrag angeglichen. Deshalb muss die Verteidigung die Entstehungsgeschichte vollständig rekonstruieren.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Der Vorwurf, ein Gefälligkeitsgutachten sei strafbar, berührt nicht nur das Steuerstrafrecht. Er betrifft zugleich das anwaltliche oder steuerberatende Berufsrecht, die interne Mandatsbearbeitung, komplexe Steuerfragen und häufig große Datenmengen. Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Danach prüfe ich, welche konkrete Steuerhinterziehung der Berater unterstützt haben soll und welchen Beitrag die Staatsanwaltschaft dem Gutachten beimisst. Dabei reicht die Feststellung nicht aus, dass der Mandant das Gutachten später verwendete. Vielmehr muss das Gutachten die Haupttat tatsächlich gefördert oder erleichtert haben. Außerdem muss der Berater einen entsprechenden Vorsatz besessen haben. Im Mittelpunkt der Verteidigung stehen daher insbesondere folgende Fragen:</p>

Welche konkrete Haupttat soll vorgelegen haben?
War die steuerrechtliche Ausgangsfrage damals tatsächlich geklärt?
Welche Rechtsauffassungen bestanden zum Zeitpunkt der Beratung?
War die vertretene Ansicht juristisch vertretbar?
Welchen Sachverhalt teilte der Mandant dem Gutachter mit?
Kannte der Gutachter abweichende tatsächliche Abläufe?
Welche Unterlagen standen ihm zur Verfügung?
Hat der Mandant wichtige Informationen zurückgehalten?
Enthielt das Gutachten Hinweise auf Unsicherheiten und Gegenauffassungen?
Sollte es intern beraten oder gegenüber Dritten als Unbedenklichkeitsbescheinigung verwendet werden?
Kannte der Gutachter die beabsichtigte Verwendung?
Förderte das Gutachten die Steuerhinterziehung tatsächlich?
Wann entstand der Tatentschluss der Haupttäter?
Und kann die Staatsanwaltschaft einen vorsätzlichen Hilfeleistungsbeitrag nachweisen?

<h2>Verteidigung gegen den Vorwurf eines falschen Sachverhalts</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft wird häufig behaupten, das Gutachten habe entscheidende Tatsachen verschwiegen. Dann muss die Verteidigung klären, ob der Gutachter diese Tatsachen überhaupt kannte. Möglicherweise erhielt er lediglich unvollständige Informationen. Vielleicht änderte der Mandant das Geschäftsmodell nach Abschluss der Prüfung. Ebenso kann es sein, dass andere Abteilungen, Banken oder Geschäftspartner zusätzliche Vereinbarungen trafen, ohne den Gutachter zu informieren. In solchen Fällen darf das spätere Wissen der Ermittlungsbehörden nicht rückwirkend dem Berater zugerechnet werden. Deshalb rekonstruiere ich anhand von E-Mails, Datenräumen, Gesprächsnotizen und Gutachtenaufträgen, welche Tatsachen zu welchem Zeitpunkt bekannt waren. Entscheidend ist nicht, was der Gutachter nachträglich hätte wissen können, sondern was er tatsächlich wusste und billigend in Kauf nahm.</p>
<h2>Verteidigung bei umstrittener Rechtslage</h2>
<p>Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der damaligen Rechtslage. Gerade bei neuen Geschäftsmodellen bestehen häufig ungeklärte Auslegungsfragen. Eine spätere höchstrichterliche Entscheidung beweist nicht automatisch, dass eine zuvor vertretene Gegenauffassung unvertretbar war. Die Verteidigung muss deshalb die zeitgenössische Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung und Fachliteratur auswerten. Außerdem muss sie prüfen, ob vergleichbare Gestaltungen damals von Finanzbehörden, Gerichten oder anerkannten Fachautoren unterschiedlich beurteilt wurden. Ein Gutachten darf sich gegen die herrschende Meinung stellen. Allerdings sollte seine Argumentation juristisch nachvollziehbar bleiben. Deshalb kann die fachliche Qualität der damaligen Begründung den Vorsatzvorwurf entscheidend entkräften.</p>
<h2>Verteidigung gegen den Vorwurf des Verschweigens</h2>
<p>Nicht jedes fehlende Gegenargument macht ein Gutachten strafbar. Ein Kurzgutachten, eine Stellungnahme zu einer Einzelfrage und eine umfassende Legal Opinion verfolgen unterschiedliche Zwecke. Deshalb hängt die erforderliche Darstellungstiefe auch vom konkreten Auftrag ab. Die Verteidigung muss daher klären, ob das Gutachten überhaupt den Anspruch erhob, sämtliche Auffassungen vollständig abzubilden. Ebenso muss sie prüfen, ob der Berater Gegenargumente an anderer Stelle, etwa in einer E-Mail, einer Präsentation oder einem persönlichen Gespräch, erläuterte. Entscheidend bleibt außerdem der Vorsatz. Eine unvollständige Darstellung aus Zeitdruck, Nachlässigkeit oder einer anderen fachlichen Gewichtung genügt für eine vorsätzliche Beihilfe nicht ohne Weiteres.</p>
<h2>Verteidigung von Geschäftsführern und Vorständen</h2>
<p>Die BGH-Entscheidung betrifft zwar die Verantwortung des Gutachters. Allerdings hat sie zugleich erhebliche Folgen für Organmitglieder, die sich auf rechtliche Beratung berufen. Ein Geschäftsführer kann durch ein externes Gutachten entlastet sein, wenn er den Berater vollständig informierte, eine unabhängige Prüfung beauftragte und sich anschließend an deren Ergebnis orientierte. Die Verteidigung sollte deshalb dokumentieren,</p>

welche Informationen das Unternehmen bereitstellte,
wer den Prüfungsauftrag formulierte,
ob der Berater Zugang zu den maßgeblichen Unterlagen hatte,
welche Risiken intern diskutiert wurden,
und wie die Unternehmensleitung auf Vorbehalte reagierte.

<p>Ein belastbares Gutachten kann gegen den Vorsatz sprechen. Ein erkennbar lückenhaftes Gefälligkeitsgutachten kann dagegen das Gegenteil bewirken.</p>
<h2>Gefälligkeitsgutachten strafbar: Entscheidend bleiben Wahrheit, Transparenz und Vorsatz</h2>
<p>Der BGH-Beschluss vom 7. Juli 2025 setzt keine Grenze für engagierte anwaltliche oder steuerliche Beratung. Er verbietet weder kreative Rechtsauffassungen noch eine konsequente Interessenvertretung. Allerdings darf ein Gutachter die tatsächlichen Abläufe nicht bewusst verändern oder entscheidende Risiken verschweigen, um eine bereits geplante Steuerverkürzung rechtlich abzusichern.  Die Antwort auf die Frage „Gefälligkeitsgutachten strafbar?“ hängt deshalb von einer Gesamtbetrachtung ab. Ein vertretbares, sorgfältig erstelltes Gutachten bleibt zulässig. Ein bewusst irreführendes Dokument kann dagegen eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung darstellen und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe führen.</p>
<p>Wer als Rechtsanwalt, Steuerberater, Geschäftsführer oder Vorstand mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte frühzeitig eine spezialisierte Verteidigungsstrategie entwickeln. Ich prüfe die damalige Rechtslage, den Gutachtenauftrag, die übermittelten Tatsachen, sämtliche Fassungen des Dokuments, die interne Kommunikation und den behaupteten Vorsatz. Ziel ist es, fachliche Meinungsverschiedenheiten klar von einer strafbaren Unterstützungshandlung abzugrenzen und den Tatvorwurf bereits im Ermittlungsverfahren einzugrenzen.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsgutachten-beihilfe-steuerhinterziehung/">Wann wird ein Rechtsgutachten Beihilfe zur Steuerhinterziehung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kurzarbeitergeldbetrug ist kein Subventionsbetrug – BGH ordnet die Strafbarkeit neu ein</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/kurzarbeitergeldbetrug-bgh-subventionsbetrug/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jul 2026 16:36:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Subventionsbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[Kurzarbeitergeld]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12646</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Kurzarbeitergeldbetrug: BGH verneint Subventionsbetrug</h2>
<p>Eine falsche Einordnung kann ein Strafverfahren von Beginn an auf die falsche Spur setzen. Genau das zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2026. Der BGH hat entschieden: Kurzarbeitergeld ist keine Subvention im Sinne des § 264 StGB. Wer Kurzarbeitergeld durch falsche Angaben erlangt, begeht deshalb keinen Subventionsbetrug. Allerdings bedeutet das keineswegs, dass ein Kurzarbeitergeldbetrug straflos bleibt. Vielmehr kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 StGB in Betracht.</p>
<p>Die Unterscheidung ist für Beschuldigte dennoch entscheidend. Denn während <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264.html" target="_blank" rel="noopener">§ 264 StGB</a> unter bestimmten Voraussetzungen bereits leichtfertiges Handeln erfasst, setzt der Betrug nach § 263 StGB Vorsatz voraus. Gerade bei fehlerhaften Arbeitszeitaufzeichnungen, unübersichtlichen Zuständigkeiten oder falschen Abrechnungen kann deshalb die Frage nach dem Wissen und Wollen des Beschuldigten über den Ausgang des Verfahrens entscheiden.</p>
<h2>Der Fall: 60 Anträge und mehr als 1,5 Millionen Euro Kurzarbeitergeld</h2>
<p>Dem Urteil des BGH lag ein umfangreicher Sachverhalt zugrunde. Der Angeklagte leitete als Geschäftsführer beziehungsweise faktischer Geschäftsführer mehrere Gesellschaften. Während der Corona-Pandemie ließ er in insgesamt 60 Fällen Kurzarbeitergeld beantragen.</p>
<p>Dabei enthielten die Abrechnungslisten nach den Feststellungen des Landgerichts teilweise Personen, die gar nicht als Arbeitnehmer existierten. Andere Beschäftigte arbeiteten dagegen unverändert weiter, obwohl die Anträge einen Arbeitsausfall auswiesen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte insgesamt rund 1,54 Millionen Euro auf die Konten der Gesellschaften. Der Angeklagte soll auf diese Konten zugegriffen, das Geld abgehoben und für sich verwendet haben. An die angeblich von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer leitete er die Beträge nicht weiter.</p>
<p>Das Landgericht Osnabrück verurteilte ihn deshalb wegen Subventionsbetrugs in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Außerdem ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 1,5 Millionen Euro an. Der BGH änderte jedoch den Schuldspruch: Aus dem Subventionsbetrug wurde Betrug. Die Freiheitsstrafe blieb dennoch bestehen.</p>
<h2>Warum Kurzarbeitergeld keine Subvention ist</h2>
<p>Der Begriff der Subvention ist in § 264 Abs. 8 StGB gesetzlich definiert. Danach muss es sich unter anderem um eine Leistung aus öffentlichen Mitteln an einen Betrieb oder ein Unternehmen handeln. Außerdem muss die Leistung zumindest teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen.</p>
<p>Zwar stabilisiert Kurzarbeitergeld mittelbar Unternehmen, weil es Entlassungen verhindern und die Beschäftigten im Betrieb halten kann. Dennoch reicht diese wirtschaftliche Wirkung nach Ansicht des BGH nicht aus.</p>
<h2>Anspruchsinhaber sind die Arbeitnehmer</h2>
<p>Entscheidend ist zunächst, wem das Kurzarbeitergeld rechtlich zusteht. Obwohl die Bundesagentur für Arbeit das Geld zunächst an den Arbeitgeber zahlt, bleibt dieser nicht der materielle Anspruchsinhaber. Vielmehr steht der Anspruch nach § 95 SGB III den Arbeitnehmern zu.</p>
<p>Der Arbeitgeber beantragt das Kurzarbeitergeld, berechnet die Beträge und zahlt sie an seine Beschäftigten aus. Er handelt dabei jedoch lediglich für die Arbeitnehmer. Deshalb betrachtet der BGH den Arbeitgeber nicht als eigentlichen Leistungsempfänger, sondern als Vermittler der Sozialleistung.</p>
<p>Allein der Umstand, dass das Geld zunächst auf einem Firmenkonto eingeht, macht das Kurzarbeitergeld folglich noch nicht zu einer Leistung an das Unternehmen. Außerdem müssen die Merkmale „Leistung an einen Betrieb oder ein Unternehmen“ und „Förderung der Wirtschaft“ getrennt geprüft werden. Eine nur mittelbare Unterstützung des Unternehmens genügt daher nicht.</p>
<h2>Kurzarbeitergeld ist eine Versicherungsleistung</h2>
<p>Darüber hinaus finanziert sich das Kurzarbeitergeld aus den Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen diese Beiträge grundsätzlich gemeinsam.</p>
<p>Nach Auffassung des BGH handelt es sich deshalb nicht um eine gegenleistungsfreie staatliche Zuwendung. Vielmehr fließen die innerhalb des Versicherungssystems erhobenen Beiträge im Versicherungsfall an die Versicherten zurück. Auch aus diesem Grund erfüllt Kurzarbeitergeld nicht die Voraussetzungen einer Subvention im Sinne des § 264 StGB.</p>
<h2>Bedeutet das Urteil, dass Kurzarbeitergeldbetrug nicht mehr strafbar ist?</h2>
<p>Nein. Der BGH hat lediglich klargestellt, dass § 264 StGB nicht anwendbar ist. Liegen jedoch die Voraussetzungen des allgemeinen Betrugs vor, kann eine Verurteilung nach § 263 StGB erfolgen.</p>
<p>Dafür muss die Staatsanwaltschaft insbesondere nachweisen, dass der Beschuldigte bewusst falsche Angaben machte oder machen ließ. Außerdem müssen diese Angaben bei Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit einen Irrtum ausgelöst haben. Aufgrund dieses Irrtums muss die Behörde Kurzarbeitergeld ausgezahlt und dadurch einen Vermögensschaden erlitten haben.</p>
<p>Im entschiedenen Fall sah der BGH diese Voraussetzungen als erfüllt an. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen für jeden Abrechnungsmonat erneut die Antragstellung durch gutgläubige Mitarbeiter eines Steuerberaterbüros veranlasst. Deshalb änderte der BGH den Schuldspruch in 60 Fälle des Betrugs, ohne die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.</p>
<h2>Warum das BGH-Urteil für die Verteidigung so wichtig ist</h2>
<p>Auf den ersten Blick erscheint der Wechsel von § 264 StGB zu § 263 StGB lediglich als Austausch zweier Straftatbestände. Tatsächlich kann die neue Einordnung jedoch erhebliche Folgen haben.</p>
<p>Der Subventionsbetrug kennt in § 264 Abs. 5 StGB eine Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit. Deshalb konnte unter Umständen bereits ein besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß ausreichen. Der Betrug nach § 263 StGB verlangt dagegen Vorsatz. Fahrlässiges oder lediglich leichtfertiges Verhalten genügt nicht.</p>
<p>Gerade beim Kurzarbeitergeldbetrug liegt hier häufig der zentrale Ansatz der Verteidigung. In vielen Unternehmen änderte sich die Auftragslage während der Pandemie kurzfristig. Beschäftigte wechselten zwischen Kurzarbeit, regulärer Arbeit, Urlaub, Krankheit und Homeoffice. Außerdem verteilten Unternehmen die Aufgaben oftmals auf Personalabteilung, Lohnbuchhaltung, Steuerberater und Geschäftsführung.</p>
<p>Fehlerhafte Angaben beweisen deshalb noch nicht, dass ein Geschäftsführer oder Personalverantwortlicher vorsätzlich täuschte. Vielmehr muss die Staatsanwaltschaft konkret feststellen, wer welche Angaben machte, welche Informationen zu diesem Zeitpunkt vorlagen und ob der Beschuldigte einen unberechtigten Leistungsbezug tatsächlich erkannte und wollte. Rein leichtfertiges Verhalten reicht nach der neuen BGH-Rechtsprechung nicht mehr aus.</p>
<h2>Kein Freispruch allein wegen der falschen Anklage</h2>
<p>Beschuldigte sollten das Urteil dennoch nicht als automatischen Weg zum Freispruch verstehen. Denn Gerichte dürfen den angeklagten Sachverhalt unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich anders bewerten. Deshalb kann aus dem Vorwurf des Subventionsbetrugs während des Verfahrens ein Betrugsvorwurf werden.</p>
<p>Allerdings muss die Beweisaufnahme dann sämtliche Merkmale des § 263 StGB tragen. Insbesondere darf das Gericht den für den Betrug notwendigen Vorsatz nicht lediglich aus der Unrichtigkeit der Anträge ableiten. Ebenso müssen Täuschung, Irrtum, Auszahlung und Schaden konkret miteinander verknüpft sein.</p>
<p>Außerdem können sich Unterschiede bei der Anzahl der Taten, beim Versuch, bei der Strafzumessung und bei der Einziehung ergeben. Deshalb muss die Verteidigung den gesamten Sachverhalt neu prüfen, anstatt lediglich die Bezeichnung des Straftatbestands auszutauschen.</p>
<h2>Gilt das Urteil auch für Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen?</h2>
<p>Das Urteil betrifft unmittelbar nur das Kurzarbeitergeld. Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Novemberhilfen oder Neustarthilfen können dagegen echte Subventionen sein, weil sie regelmäßig Unternehmen als Anspruchsinhabern zur Deckung betrieblicher Kosten zuflossen.</p>
<p>Deshalb lässt sich die Entscheidung nicht pauschal auf sämtliche Corona-Hilfen übertragen. Vielmehr kommt es darauf an, wem die konkrete Leistung materiell zustand, wofür sie bestimmt war und aus welchen Mitteln sie finanziert wurde. Auch Erstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen müssen gegebenenfalls getrennt vom eigentlichen Kurzarbeitergeld geprüft werden.</p>
<h2>Wie kann ein Strafverteidiger bei dem Vorwurf Kurzarbeitergeldbetrug helfen?</h2>
<p>Ein Strafverfahren wegen Kurzarbeitergeldbetrug beginnt häufig mit einer Durchsuchung, einer polizeilichen Vorladung oder einem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit. In dieser Situation sollten Beschuldigte keine vorschnelle Aussage abgeben. Denn bereits eine scheinbar harmlose Erklärung zu Arbeitszeiten, Zuständigkeiten oder internen Abläufen kann später gegen sie verwendet werden.</p>
<p>Als Strafverteidiger beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Danach prüfe ich, welche Anträge und Abrechnungslisten den Tatvorwurf tragen und auf welche Beweismittel sich die Staatsanwaltschaft stützt. Außerdem werte ich Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen, E-Mails, interne Anweisungen sowie die Kommunikation mit Steuerberatern und der Bundesagentur für Arbeit aus.</p>
<p>Anschließend muss die Verteidigung die Verantwortungsbereiche klar voneinander trennen. Wer erfasste die Arbeitszeiten? Wer bereitete die Abrechnungen vor? Welche Informationen erhielt die Geschäftsführung? Gab es Korrekturen, Missverständnisse oder wechselnde Einsatzzeiten? Und vor allem: Kann die Staatsanwaltschaft tatsächlich vorsätzliches Handeln nachweisen?</p>
<p>Fehlt es am Vorsatz, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs nicht in Betracht. Dann kann das Ziel der Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sein. Liegt dagegen ein nachweisbarer Fehler vor, müssen Schadenshöhe, Zahl der Einzeltaten, persönliche Verantwortlichkeit und mögliche Einziehung genau geprüft werden.</p>
<p>Auch in einer bereits laufenden Hauptverhandlung oder Revision kann das Urteil des BGH neue Verteidigungsansätze eröffnen. Denn eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs darf bei Kurzarbeitergeld nicht mehr erfolgen. Ob stattdessen sämtliche Voraussetzungen eines Betrugs festgestellt sind, muss das Gericht jedoch eigenständig und rechtsfehlerfrei prüfen.</p>
<h2>FAQ &#8211; Häufige Fragen zum Kurzarbeitergeldbetrug</h2>
<p><strong>Ist eine falsche Angabe im Antrag automatisch strafbar?</strong></p>
<p>Nein. Eine objektiv falsche Angabe reicht für einen Betrug nicht aus. Die Staatsanwaltschaft muss zusätzlich vorsätzliches Handeln nachweisen. Irrtümer, Organisationsmängel oder fehlerhafte Arbeitszeiterfassungen können deshalb anders zu beurteilen sein als bewusst fingierte Angaben.</p>
<p><strong>Kann auch ein Steuerberater wegen Kurzarbeitergeldbetrug verfolgt werden?</strong></p>
<p>Das hängt von seinem Wissen und seinem Tatbeitrag ab. Reicht ein Steuerberater Anträge aufgrund falscher Informationen des Mandanten ein, ohne deren Unrichtigkeit zu kennen, fehlt regelmäßig der Vorsatz. Kennt er dagegen das Vorgehen und unterstützt es bewusst, können Beihilfe oder Mittäterschaft in Betracht kommen.</p>
<p><strong>Hilft eine Rückzahlung des Kurzarbeitergeldes?</strong></p>
<p>Eine Rückzahlung beseitigt einen bereits vollendeten Betrug grundsätzlich nicht automatisch. Sie kann jedoch bei der Schadensbewertung, der Strafzumessung und den Bemühungen um Schadenswiedergutmachung zugunsten des Beschuldigten wirken.</p>
<p><strong>Was passiert mit bereits laufenden Verfahren wegen Subventionsbetrugs?</strong></p>
<p>Nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren müssen die neue Rechtslage berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht müssen deshalb prüfen, ob stattdessen ein vorsätzlicher Betrug nachweisbar ist. Fehlt es daran, kann eine Einstellung oder ein Freispruch in Betracht kommen.</p>
<p><strong>Können rechtskräftige Urteile jetzt wieder aufgenommen werden?</strong></p>
<p>Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eröffnet für sich genommen grundsätzlich keine Wiederaufnahme nach § 359 StPO. Bei noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen kann das Urteil dagegen unmittelbar berücksichtigt werden.</p>
<p><strong>Frühzeitige Verteidigung kann den Tatvorwurf grundlegend verändern</strong></p>
<p>Das Urteil des BGH zeigt, dass auch vermeintlich geklärte Verfahren rechtlich genau geprüft werden müssen. Kurzarbeitergeld ist keine Subvention, und deshalb darf die Strafjustiz nicht auf die erleichterten Voraussetzungen des § 264 StGB zurückgreifen. Stattdessen muss sie einen vorsätzlichen Betrug vollständig nachweisen.</p>
<p>Wer eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Anklage wegen Kurzarbeitergeldbetrug erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig einen im Wirtschaftsstrafrecht <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">erfahrenen Strafverteidiger</a> einschalten. Ich prüfe den Tatvorwurf, die betrieblichen Zuständigkeiten, den Vorsatznachweis, die Schadensberechnung sowie mögliche Maßnahmen der Vermögensabschöpfung. Ziel ist es, den Vorwurf bereits im Ermittlungsverfahren einzugrenzen und eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/kurzarbeitergeldbetrug-bgh-subventionsbetrug/">Kurzarbeitergeldbetrug ist kein Subventionsbetrug – BGH ordnet die Strafbarkeit neu ein</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Kurzarbeitergeldbetrug: BGH verneint Subventionsbetrug</h2>
<p>Eine falsche Einordnung kann ein Strafverfahren von Beginn an auf die falsche Spur setzen. Genau das zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2026. Der BGH hat entschieden: Kurzarbeitergeld ist keine Subvention im Sinne des § 264 StGB. Wer Kurzarbeitergeld durch falsche Angaben erlangt, begeht deshalb keinen Subventionsbetrug. Allerdings bedeutet das keineswegs, dass ein Kurzarbeitergeldbetrug straflos bleibt. Vielmehr kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 StGB in Betracht.</p>
<p>Die Unterscheidung ist für Beschuldigte dennoch entscheidend. Denn während <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264.html" target="_blank" rel="noopener">§ 264 StGB</a> unter bestimmten Voraussetzungen bereits leichtfertiges Handeln erfasst, setzt der Betrug nach § 263 StGB Vorsatz voraus. Gerade bei fehlerhaften Arbeitszeitaufzeichnungen, unübersichtlichen Zuständigkeiten oder falschen Abrechnungen kann deshalb die Frage nach dem Wissen und Wollen des Beschuldigten über den Ausgang des Verfahrens entscheiden.</p>
<h2>Der Fall: 60 Anträge und mehr als 1,5 Millionen Euro Kurzarbeitergeld</h2>
<p>Dem Urteil des BGH lag ein umfangreicher Sachverhalt zugrunde. Der Angeklagte leitete als Geschäftsführer beziehungsweise faktischer Geschäftsführer mehrere Gesellschaften. Während der Corona-Pandemie ließ er in insgesamt 60 Fällen Kurzarbeitergeld beantragen.</p>
<p>Dabei enthielten die Abrechnungslisten nach den Feststellungen des Landgerichts teilweise Personen, die gar nicht als Arbeitnehmer existierten. Andere Beschäftigte arbeiteten dagegen unverändert weiter, obwohl die Anträge einen Arbeitsausfall auswiesen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte insgesamt rund 1,54 Millionen Euro auf die Konten der Gesellschaften. Der Angeklagte soll auf diese Konten zugegriffen, das Geld abgehoben und für sich verwendet haben. An die angeblich von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer leitete er die Beträge nicht weiter.</p>
<p>Das Landgericht Osnabrück verurteilte ihn deshalb wegen Subventionsbetrugs in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Außerdem ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 1,5 Millionen Euro an. Der BGH änderte jedoch den Schuldspruch: Aus dem Subventionsbetrug wurde Betrug. Die Freiheitsstrafe blieb dennoch bestehen.</p>
<h2>Warum Kurzarbeitergeld keine Subvention ist</h2>
<p>Der Begriff der Subvention ist in § 264 Abs. 8 StGB gesetzlich definiert. Danach muss es sich unter anderem um eine Leistung aus öffentlichen Mitteln an einen Betrieb oder ein Unternehmen handeln. Außerdem muss die Leistung zumindest teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen.</p>
<p>Zwar stabilisiert Kurzarbeitergeld mittelbar Unternehmen, weil es Entlassungen verhindern und die Beschäftigten im Betrieb halten kann. Dennoch reicht diese wirtschaftliche Wirkung nach Ansicht des BGH nicht aus.</p>
<h2>Anspruchsinhaber sind die Arbeitnehmer</h2>
<p>Entscheidend ist zunächst, wem das Kurzarbeitergeld rechtlich zusteht. Obwohl die Bundesagentur für Arbeit das Geld zunächst an den Arbeitgeber zahlt, bleibt dieser nicht der materielle Anspruchsinhaber. Vielmehr steht der Anspruch nach § 95 SGB III den Arbeitnehmern zu.</p>
<p>Der Arbeitgeber beantragt das Kurzarbeitergeld, berechnet die Beträge und zahlt sie an seine Beschäftigten aus. Er handelt dabei jedoch lediglich für die Arbeitnehmer. Deshalb betrachtet der BGH den Arbeitgeber nicht als eigentlichen Leistungsempfänger, sondern als Vermittler der Sozialleistung.</p>
<p>Allein der Umstand, dass das Geld zunächst auf einem Firmenkonto eingeht, macht das Kurzarbeitergeld folglich noch nicht zu einer Leistung an das Unternehmen. Außerdem müssen die Merkmale „Leistung an einen Betrieb oder ein Unternehmen“ und „Förderung der Wirtschaft“ getrennt geprüft werden. Eine nur mittelbare Unterstützung des Unternehmens genügt daher nicht.</p>
<h2>Kurzarbeitergeld ist eine Versicherungsleistung</h2>
<p>Darüber hinaus finanziert sich das Kurzarbeitergeld aus den Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen diese Beiträge grundsätzlich gemeinsam.</p>
<p>Nach Auffassung des BGH handelt es sich deshalb nicht um eine gegenleistungsfreie staatliche Zuwendung. Vielmehr fließen die innerhalb des Versicherungssystems erhobenen Beiträge im Versicherungsfall an die Versicherten zurück. Auch aus diesem Grund erfüllt Kurzarbeitergeld nicht die Voraussetzungen einer Subvention im Sinne des § 264 StGB.</p>
<h2>Bedeutet das Urteil, dass Kurzarbeitergeldbetrug nicht mehr strafbar ist?</h2>
<p>Nein. Der BGH hat lediglich klargestellt, dass § 264 StGB nicht anwendbar ist. Liegen jedoch die Voraussetzungen des allgemeinen Betrugs vor, kann eine Verurteilung nach § 263 StGB erfolgen.</p>
<p>Dafür muss die Staatsanwaltschaft insbesondere nachweisen, dass der Beschuldigte bewusst falsche Angaben machte oder machen ließ. Außerdem müssen diese Angaben bei Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit einen Irrtum ausgelöst haben. Aufgrund dieses Irrtums muss die Behörde Kurzarbeitergeld ausgezahlt und dadurch einen Vermögensschaden erlitten haben.</p>
<p>Im entschiedenen Fall sah der BGH diese Voraussetzungen als erfüllt an. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen für jeden Abrechnungsmonat erneut die Antragstellung durch gutgläubige Mitarbeiter eines Steuerberaterbüros veranlasst. Deshalb änderte der BGH den Schuldspruch in 60 Fälle des Betrugs, ohne die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.</p>
<h2>Warum das BGH-Urteil für die Verteidigung so wichtig ist</h2>
<p>Auf den ersten Blick erscheint der Wechsel von § 264 StGB zu § 263 StGB lediglich als Austausch zweier Straftatbestände. Tatsächlich kann die neue Einordnung jedoch erhebliche Folgen haben.</p>
<p>Der Subventionsbetrug kennt in § 264 Abs. 5 StGB eine Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit. Deshalb konnte unter Umständen bereits ein besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß ausreichen. Der Betrug nach § 263 StGB verlangt dagegen Vorsatz. Fahrlässiges oder lediglich leichtfertiges Verhalten genügt nicht.</p>
<p>Gerade beim Kurzarbeitergeldbetrug liegt hier häufig der zentrale Ansatz der Verteidigung. In vielen Unternehmen änderte sich die Auftragslage während der Pandemie kurzfristig. Beschäftigte wechselten zwischen Kurzarbeit, regulärer Arbeit, Urlaub, Krankheit und Homeoffice. Außerdem verteilten Unternehmen die Aufgaben oftmals auf Personalabteilung, Lohnbuchhaltung, Steuerberater und Geschäftsführung.</p>
<p>Fehlerhafte Angaben beweisen deshalb noch nicht, dass ein Geschäftsführer oder Personalverantwortlicher vorsätzlich täuschte. Vielmehr muss die Staatsanwaltschaft konkret feststellen, wer welche Angaben machte, welche Informationen zu diesem Zeitpunkt vorlagen und ob der Beschuldigte einen unberechtigten Leistungsbezug tatsächlich erkannte und wollte. Rein leichtfertiges Verhalten reicht nach der neuen BGH-Rechtsprechung nicht mehr aus.</p>
<h2>Kein Freispruch allein wegen der falschen Anklage</h2>
<p>Beschuldigte sollten das Urteil dennoch nicht als automatischen Weg zum Freispruch verstehen. Denn Gerichte dürfen den angeklagten Sachverhalt unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich anders bewerten. Deshalb kann aus dem Vorwurf des Subventionsbetrugs während des Verfahrens ein Betrugsvorwurf werden.</p>
<p>Allerdings muss die Beweisaufnahme dann sämtliche Merkmale des § 263 StGB tragen. Insbesondere darf das Gericht den für den Betrug notwendigen Vorsatz nicht lediglich aus der Unrichtigkeit der Anträge ableiten. Ebenso müssen Täuschung, Irrtum, Auszahlung und Schaden konkret miteinander verknüpft sein.</p>
<p>Außerdem können sich Unterschiede bei der Anzahl der Taten, beim Versuch, bei der Strafzumessung und bei der Einziehung ergeben. Deshalb muss die Verteidigung den gesamten Sachverhalt neu prüfen, anstatt lediglich die Bezeichnung des Straftatbestands auszutauschen.</p>
<h2>Gilt das Urteil auch für Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen?</h2>
<p>Das Urteil betrifft unmittelbar nur das Kurzarbeitergeld. Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Novemberhilfen oder Neustarthilfen können dagegen echte Subventionen sein, weil sie regelmäßig Unternehmen als Anspruchsinhabern zur Deckung betrieblicher Kosten zuflossen.</p>
<p>Deshalb lässt sich die Entscheidung nicht pauschal auf sämtliche Corona-Hilfen übertragen. Vielmehr kommt es darauf an, wem die konkrete Leistung materiell zustand, wofür sie bestimmt war und aus welchen Mitteln sie finanziert wurde. Auch Erstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen müssen gegebenenfalls getrennt vom eigentlichen Kurzarbeitergeld geprüft werden.</p>
<h2>Wie kann ein Strafverteidiger bei dem Vorwurf Kurzarbeitergeldbetrug helfen?</h2>
<p>Ein Strafverfahren wegen Kurzarbeitergeldbetrug beginnt häufig mit einer Durchsuchung, einer polizeilichen Vorladung oder einem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit. In dieser Situation sollten Beschuldigte keine vorschnelle Aussage abgeben. Denn bereits eine scheinbar harmlose Erklärung zu Arbeitszeiten, Zuständigkeiten oder internen Abläufen kann später gegen sie verwendet werden.</p>
<p>Als Strafverteidiger beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Danach prüfe ich, welche Anträge und Abrechnungslisten den Tatvorwurf tragen und auf welche Beweismittel sich die Staatsanwaltschaft stützt. Außerdem werte ich Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen, E-Mails, interne Anweisungen sowie die Kommunikation mit Steuerberatern und der Bundesagentur für Arbeit aus.</p>
<p>Anschließend muss die Verteidigung die Verantwortungsbereiche klar voneinander trennen. Wer erfasste die Arbeitszeiten? Wer bereitete die Abrechnungen vor? Welche Informationen erhielt die Geschäftsführung? Gab es Korrekturen, Missverständnisse oder wechselnde Einsatzzeiten? Und vor allem: Kann die Staatsanwaltschaft tatsächlich vorsätzliches Handeln nachweisen?</p>
<p>Fehlt es am Vorsatz, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs nicht in Betracht. Dann kann das Ziel der Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sein. Liegt dagegen ein nachweisbarer Fehler vor, müssen Schadenshöhe, Zahl der Einzeltaten, persönliche Verantwortlichkeit und mögliche Einziehung genau geprüft werden.</p>
<p>Auch in einer bereits laufenden Hauptverhandlung oder Revision kann das Urteil des BGH neue Verteidigungsansätze eröffnen. Denn eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs darf bei Kurzarbeitergeld nicht mehr erfolgen. Ob stattdessen sämtliche Voraussetzungen eines Betrugs festgestellt sind, muss das Gericht jedoch eigenständig und rechtsfehlerfrei prüfen.</p>
<h2>FAQ &#8211; Häufige Fragen zum Kurzarbeitergeldbetrug</h2>
<p><strong>Ist eine falsche Angabe im Antrag automatisch strafbar?</strong></p>
<p>Nein. Eine objektiv falsche Angabe reicht für einen Betrug nicht aus. Die Staatsanwaltschaft muss zusätzlich vorsätzliches Handeln nachweisen. Irrtümer, Organisationsmängel oder fehlerhafte Arbeitszeiterfassungen können deshalb anders zu beurteilen sein als bewusst fingierte Angaben.</p>
<p><strong>Kann auch ein Steuerberater wegen Kurzarbeitergeldbetrug verfolgt werden?</strong></p>
<p>Das hängt von seinem Wissen und seinem Tatbeitrag ab. Reicht ein Steuerberater Anträge aufgrund falscher Informationen des Mandanten ein, ohne deren Unrichtigkeit zu kennen, fehlt regelmäßig der Vorsatz. Kennt er dagegen das Vorgehen und unterstützt es bewusst, können Beihilfe oder Mittäterschaft in Betracht kommen.</p>
<p><strong>Hilft eine Rückzahlung des Kurzarbeitergeldes?</strong></p>
<p>Eine Rückzahlung beseitigt einen bereits vollendeten Betrug grundsätzlich nicht automatisch. Sie kann jedoch bei der Schadensbewertung, der Strafzumessung und den Bemühungen um Schadenswiedergutmachung zugunsten des Beschuldigten wirken.</p>
<p><strong>Was passiert mit bereits laufenden Verfahren wegen Subventionsbetrugs?</strong></p>
<p>Nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren müssen die neue Rechtslage berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht müssen deshalb prüfen, ob stattdessen ein vorsätzlicher Betrug nachweisbar ist. Fehlt es daran, kann eine Einstellung oder ein Freispruch in Betracht kommen.</p>
<p><strong>Können rechtskräftige Urteile jetzt wieder aufgenommen werden?</strong></p>
<p>Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eröffnet für sich genommen grundsätzlich keine Wiederaufnahme nach § 359 StPO. Bei noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen kann das Urteil dagegen unmittelbar berücksichtigt werden.</p>
<p><strong>Frühzeitige Verteidigung kann den Tatvorwurf grundlegend verändern</strong></p>
<p>Das Urteil des BGH zeigt, dass auch vermeintlich geklärte Verfahren rechtlich genau geprüft werden müssen. Kurzarbeitergeld ist keine Subvention, und deshalb darf die Strafjustiz nicht auf die erleichterten Voraussetzungen des § 264 StGB zurückgreifen. Stattdessen muss sie einen vorsätzlichen Betrug vollständig nachweisen.</p>
<p>Wer eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Anklage wegen Kurzarbeitergeldbetrug erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig einen im Wirtschaftsstrafrecht <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">erfahrenen Strafverteidiger</a> einschalten. Ich prüfe den Tatvorwurf, die betrieblichen Zuständigkeiten, den Vorsatznachweis, die Schadensberechnung sowie mögliche Maßnahmen der Vermögensabschöpfung. Ziel ist es, den Vorwurf bereits im Ermittlungsverfahren einzugrenzen und eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/kurzarbeitergeldbetrug-bgh-subventionsbetrug/">Kurzarbeitergeldbetrug ist kein Subventionsbetrug – BGH ordnet die Strafbarkeit neu ein</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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		<title>BGH zu erweiterte Einziehung und richterlichen Hinweis</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-erweiterte-einziehung-richterlichen-hinweis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Jul 2026 13:28:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12622</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Erweiterte Einziehung: Richterlicher Hinweis nach § 265 StPO – BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025</h2>
<h3>Erweiterte Einziehung und richterlicher Hinweis: Was müssen Beschuldigte wissen?</h3>
<p>Ein Strafverfahren kann für den Angeklagten nicht nur mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe enden. Vielmehr kann das Gericht zusätzlich erhebliche Vermögenswerte einziehen. Dabei kann sich die Einziehung sogar auf Gelder oder Gegenstände beziehen, die nicht aus der angeklagten Tat, sondern aus anderen rechtswidrigen Taten stammen sollen. Für Beschuldigte, Unternehmer und Geschäftsführer stellt sich deshalb häufig die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine solche erweiterte Einziehung bereits in der Anklageschrift ausdrücklich ankündigen muss. Ebenso wichtig ist die Frage, ob das Gericht später Vermögen einziehen darf, obwohl die Anklage diese Rechtsfolge zunächst nicht erwähnt hat. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 1 StR 433/25 – hat der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen erweiterter Einziehung und richterlichem Hinweis weiter präzisiert. Die Entscheidung erleichtert einerseits die Durchführung eines Einziehungsverfahrens. Andererseits bestätigt sie jedoch, dass der Angeklagte vor einer überraschenden Vermögensabschöpfung geschützt werden muss.</p>
<h2>Der Fall vor dem Bundesgerichtshof</h2>
<p>Das Landgericht Ingolstadt hatte in einem abgetrennten Einziehungsverfahren die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.560 Euro angeordnet. Rechtsgrundlage waren § 73a Abs. 1 StGB und § 73c Satz 1 StGB. Die ursprüngliche Anklageschrift vom 3. November 2021 enthielt allerdings keine ausdrückliche Darstellung der später angeordneten erweiterten Einziehung. Dennoch hielt der Bundesgerichtshof die zugelassene Anklage für eine ausreichende verfahrensrechtliche Grundlage. Deshalb war weder eine neue Anklage noch eine gesonderte Antragsschrift erforderlich. Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten. Zugleich erläuterte er, welche verfahrensrechtlichen Anforderungen gelten, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine erweiterte Einziehung in Betracht zieht.</p>
<h2>Was ist die erweiterte Einziehung?</h2>
<p>Die Rechtsgrundlage der erweiterten Einziehung findet sich in § 73a Abs. 1 StGB. Während § 73 StGB Vermögenswerte betrifft, die der Täter durch die konkret abgeurteilte Tat oder für diese Tat erlangt hat, geht § 73a StGB weiter. Danach kann das Gericht auch Gegenstände einziehen, die aus anderen rechtswidrigen Taten stammen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Es genügt daher nicht, dass das Vermögen lediglich ungewöhnlich hoch ist oder seine Herkunft nicht sofort nachvollziehbar erscheint. Ist der ursprünglich erlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden, kann das Gericht gemäß § 73c StGB die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrages anordnen. Deshalb kann die erweiterte Einziehung auch dann zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen, wenn das angeblich aus Straftaten stammende Geld längst ausgegeben, übertragen oder mit legalem Vermögen vermischt wurde.</p>
<h2>Keine gesonderte Antragsschrift im subjektiven Verfahren</h2>
<p>Der BGH unterscheidet in seinem Beschluss zwischen dem subjektiven Einziehungsverfahren und dem objektiven Verfahren der selbstständigen Einziehung. Das subjektive Verfahren richtet sich gegen einen Angeklagten, gegen den zugleich wegen einer konkreten Straftat verhandelt wird. In diesem Verfahren kann das Gericht neben der Strafe auch die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB anordnen. Dagegen betrifft das objektive Verfahren eine selbstständige Einziehung nach § 76a StGB. Ein solches Verfahren kann insbesondere dann stattfinden, wenn eine strafrechtliche Verurteilung aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Für die selbstständige Einziehung verlangt § 435 StPO grundsätzlich eine gesonderte Antragsschrift der Staatsanwaltschaft. Außerdem schließt sich ein eigenes Zwischenverfahren an. Für die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB gelten diese zusätzlichen Voraussetzungen jedoch nicht. Nach Ansicht des BGH reicht die bereits zugelassene Anklage aus, weil sie den Lebenssachverhalt und damit den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens festlegt.</p>
<h2>Warum umfasst die Anklage auch die erweiterte Einziehung?</h2>
<p>Nach § 264 StPO bildet die in der Anklage bezeichnete prozessuale Tat den Gegenstand des Urteils. Dazu gehört nicht nur der eigentliche strafrechtliche Vorwurf. Vielmehr erfasst der Lebenssachverhalt auch die wirtschaftlichen Vorteile, die dem Angeklagten oder einem begünstigten Dritten durch die Tat zugeflossen sein sollen. Der BGH überträgt diesen Grundsatz nun ausdrücklich auch auf Vermögenswerte, die nach § 73a StGB aus anderen rechtswidrigen Taten stammen sollen. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft die erweiterte Einziehung nicht bereits in einem besonderen Abschnitt der Anklage beantragen. Ebenso wenig benötigt das Gericht eine Nachtragsanklage, nur weil es später die Voraussetzungen des § 73a StGB prüft. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht den Angeklagten ohne Vorwarnung mit einer Einziehungsentscheidung überraschen darf.</p>
<h2>Erweiterte Einziehung: Richterlicher Hinweis bleibt erforderlich</h2>
<p>Fehlt die erweiterte Einziehung in der Anklageschrift, muss das Gericht dem Angeklagten einen richterlichen Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erteilen. Die Einziehung stellt eine Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB dar. Deshalb muss der Angeklagte rechtzeitig erfahren, dass das Gericht eine solche Rechtsfolge erwägt. Der Hinweis erfüllt dabei einen wichtigen Zweck. Der Angeklagte soll seine Verteidigung nicht nur auf den Schuld- und Strafausspruch ausrichten müssen. Vielmehr soll er auch Gelegenheit erhalten, sich gezielt gegen den drohenden Verlust seines Vermögens zu verteidigen.</p>
<p>Daher kann er nach einem entsprechenden Hinweis insbesondere zu folgenden Fragen vortragen:</p>
<p>Woher stammt der betroffene Vermögenswert?<br />
Wann wurde das Geld oder der Gegenstand erworben?<br />
Handelt es sich um legales Einkommen oder legal gebildetes Vermögen?<br />
Gehört der Gegenstand überhaupt dem Angeklagten?<br />
Bestehen Rechte des Ehepartners, eines Unternehmens oder anderer Dritter?<br />
Ist der vom Gericht angenommene Wert zutreffend?<br />
Ist der Vermögenswert noch vorhanden?<br />
Liegen die Voraussetzungen des § 73a StGB tatsächlich vor?</p>
<p>Ohne einen klaren Hinweis könnte der Angeklagte davon ausgehen, dass allein die angeklagten Straftaten und die dafür zu erwartende Strafe Gegenstand der Hauptverhandlung sind. Deshalb darf das Gericht die erweiterte Einziehung nicht erstmals mit der Urteilsverkündung offenbaren.</p>
<h2>Die frühere Rechtsprechung des Großen Senats</h2>
<p>Der Beschluss vom 17. Dezember 2025 führt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fort. Bereits der Große Senat für Strafsachen hatte mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 – GSSt 1/20 – entschieden, dass das Gericht auf eine mögliche Einziehung des Wertes von Taterträgen hinweisen muss, wenn weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss diese Rechtsfolge erwähnt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die für die Einziehung maßgeblichen Tatsachen bereits in der Anklageschrift beschrieben wurden. Denn die Kenntnis einzelner Tatsachen bedeutet noch nicht, dass der Angeklagte auch deren mögliche Bedeutung für eine Einziehungsentscheidung erkennt. Der Beschluss 1 StR 433/25 überträgt diese Linie ausdrücklich auf die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB.</p>
<h2>Warum ist der richterliche Hinweis für die Verteidigung wichtig?</h2>
<p>Die Verteidigung gegen eine erweiterte Einziehung unterscheidet sich häufig deutlich von der Verteidigung gegen den eigentlichen Tatvorwurf. Während sich der Schuldvorwurf auf eine bestimmte angeklagte Tat bezieht, kann die erweiterte Einziehung weitere und teilweise lange zurückliegende Vermögensbewegungen erfassen. Deshalb muss die Verteidigung möglicherweise Kontoauszüge, Kaufverträge, Darlehensunterlagen, Steuerbescheide oder Geschäftsunterlagen auswerten. Außerdem können Sachverständige, Steuerberater oder Analysten erforderlich sein, damit sich die legale Herkunft eines Vermögenswertes nachvollziehbar darstellen lässt. Erteilt das Gericht den Hinweis erst sehr spät, kann die Verteidigung deshalb zusätzliche Zeit benötigen. In einem solchen Fall kommt ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 und Abs. 4 StPO in Betracht, sofern eine sofortige sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist. Der richterliche Hinweis darf daher nicht zu einer bloßen Formalität werden. Vielmehr muss der Angeklagte tatsächlich die Möglichkeit erhalten, seine Verteidigung an die neue Verfahrenslage anzupassen.</p>
<h2>Kritik an der BGH-Entscheidung</h2>
<p>Die Entscheidung ist aus Verteidigersicht ambivalent. Einerseits ist nachvollziehbar, dass ein bereits eröffnetes Strafverfahren nicht allein deshalb eine neue Anklage benötigt, weil das Gericht zusätzlich eine erweiterte Einziehung prüft. Andererseits darf die erweiterte Einziehung nicht als unwesentliche Nebenfolge behandelt werden. Gerade die Formulierung des BGH, das Fehlen der Einziehung in der Anklageschrift führe „lediglich“ zu einer Hinweispflicht, erscheint aus Sicht des Betroffenen zu zurückhaltend. Denn eine Einziehung von mehreren Zehntausend, Hunderttausend oder sogar Millionen Euro kann den Angeklagten wirtschaftlich stärker treffen als die eigentliche Strafe. Deshalb muss der Hinweis konkret, eindeutig und rechtzeitig erfolgen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Vorschriften der Vermögensabschöpfung reicht nicht immer aus, wenn unklar bleibt, welche Vermögenswerte und welche Einziehungsart das Gericht prüft. Außerdem sollte das Gericht erkennen lassen, auf welche tatsächlichen Umstände es die mögliche erweiterte Einziehung stützen will. Nur dann kann die Verteidigung gezielt Unterlagen vorlegen, Beweisanträge stellen und alternative Erklärungen für die Herkunft des Vermögens aufzeigen.</p>
<h2>Welche Folgen hat ein fehlender Hinweis?</h2>
<p>Ordnet das Gericht eine erweiterte Einziehung an, obwohl es zuvor keinen erforderlichen Hinweis nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__265.html" target="_blank" rel="noopener">§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO</a> erteilt hat, liegt ein Verfahrensfehler vor. Allerdings führt der Fehler nicht in jedem Fall automatisch zur vollständigen Aufhebung des Urteils. Vielmehr prüft das Revisionsgericht, ob die Einziehungsentscheidung auf dem unterbliebenen Hinweis beruhen kann. Die Revision muss deshalb regelmäßig darlegen, wie sich der Angeklagte nach einem ordnungsgemäßen Hinweis anders und wirksamer hätte verteidigen können. Beispielsweise kann sie aufzeigen, welche Unterlagen vorgelegt, welche Zeugen benannt oder welche Erklärungen zur legalen Herkunft des Vermögens abgegeben worden wären. Deshalb sollte die Verteidigung bereits während der Hauptverhandlung darauf achten, ob ein hinreichend bestimmter Hinweis erteilt und im Sitzungsprotokoll festgehalten wurde.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger bei einer erweiterten Einziehung?</h2>
<p>Bei einer drohenden erweiterten Einziehung muss der Strafverteidiger sowohl das materielle Einziehungsrecht als auch die strafprozessualen Anforderungen prüfen. Dazu gehören insbesondere folgende Fragen:</p>
<p>Ist die Anlasstat ausreichend festgestellt?<br />
Darf § 73a StGB im konkreten Fall angewendet werden?<br />
Ist das Gericht tatsächlich von einer deliktischen Herkunft überzeugt?<br />
Beruht die Annahme lediglich auf Vermutungen?<br />
Wurden legale Einkünfte und Vermögenszuflüsse berücksichtigt?<br />
Ist der Einziehungsbetrag nachvollziehbar berechnet?<br />
Liegt eine unzulässige Doppelabschöpfung vor?<br />
Hat das Gericht rechtzeitig einen richterlichen Hinweis erteilt?<br />
Benötigt die Verteidigung nach dem Hinweis zusätzliche Vorbereitungszeit?</p>
<p>Gerade bei Unternehmen, Selbstständigen und Geschäftsführern lassen sich Vermögensbewegungen häufig nur anhand umfangreicher Buchhaltungs-, Steuer- und Bankunterlagen erklären. Deshalb sollte die Verteidigung frühzeitig eine nachvollziehbare Vermögensaufstellung entwickeln.</p>
<h2>Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson</h2>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> vertrete ich Beschuldigte in Wirtschaftsstrafverfahren, Einziehungsverfahren und Verfahren der Vermögensabschöpfung. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dabei prüfe ich sowohl den strafrechtlichen Tatvorwurf als auch die Voraussetzungen der Einziehung, des Vermögensarrestes und der Beschlagnahme. Sofern komplexe Zahlungsströme oder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgewertet werden müssen, arbeite ich bei Bedarf mit Analysten, Steuerberatern und weiteren Spezialisten zusammen.</p>
<p>Der BGH-Beschluss vom 17. Dezember 2025 zeigt, dass eine fehlende Erwähnung in der Anklageschrift die erweiterte Einziehung nicht grundsätzlich verhindert. Dennoch darf das Gericht den Angeklagten nicht mit einer solchen Entscheidung überraschen. Ein klarer und rechtzeitiger richterlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO bleibt deshalb unverzichtbar. Wer von einer erweiterten Einziehung betroffen ist, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob das Gericht die Verfahrensvorschriften eingehalten hat und ob die behauptete deliktische Herkunft der Vermögenswerte tatsächlich nachweisbar ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-erweiterte-einziehung-richterlichen-hinweis/">BGH zu erweiterte Einziehung und richterlichen Hinweis</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Erweiterte Einziehung: Richterlicher Hinweis nach § 265 StPO – BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025</h2>
<h3>Erweiterte Einziehung und richterlicher Hinweis: Was müssen Beschuldigte wissen?</h3>
<p>Ein Strafverfahren kann für den Angeklagten nicht nur mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe enden. Vielmehr kann das Gericht zusätzlich erhebliche Vermögenswerte einziehen. Dabei kann sich die Einziehung sogar auf Gelder oder Gegenstände beziehen, die nicht aus der angeklagten Tat, sondern aus anderen rechtswidrigen Taten stammen sollen. Für Beschuldigte, Unternehmer und Geschäftsführer stellt sich deshalb häufig die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine solche erweiterte Einziehung bereits in der Anklageschrift ausdrücklich ankündigen muss. Ebenso wichtig ist die Frage, ob das Gericht später Vermögen einziehen darf, obwohl die Anklage diese Rechtsfolge zunächst nicht erwähnt hat. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 1 StR 433/25 – hat der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen erweiterter Einziehung und richterlichem Hinweis weiter präzisiert. Die Entscheidung erleichtert einerseits die Durchführung eines Einziehungsverfahrens. Andererseits bestätigt sie jedoch, dass der Angeklagte vor einer überraschenden Vermögensabschöpfung geschützt werden muss.</p>
<h2>Der Fall vor dem Bundesgerichtshof</h2>
<p>Das Landgericht Ingolstadt hatte in einem abgetrennten Einziehungsverfahren die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.560 Euro angeordnet. Rechtsgrundlage waren § 73a Abs. 1 StGB und § 73c Satz 1 StGB. Die ursprüngliche Anklageschrift vom 3. November 2021 enthielt allerdings keine ausdrückliche Darstellung der später angeordneten erweiterten Einziehung. Dennoch hielt der Bundesgerichtshof die zugelassene Anklage für eine ausreichende verfahrensrechtliche Grundlage. Deshalb war weder eine neue Anklage noch eine gesonderte Antragsschrift erforderlich. Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten. Zugleich erläuterte er, welche verfahrensrechtlichen Anforderungen gelten, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine erweiterte Einziehung in Betracht zieht.</p>
<h2>Was ist die erweiterte Einziehung?</h2>
<p>Die Rechtsgrundlage der erweiterten Einziehung findet sich in § 73a Abs. 1 StGB. Während § 73 StGB Vermögenswerte betrifft, die der Täter durch die konkret abgeurteilte Tat oder für diese Tat erlangt hat, geht § 73a StGB weiter. Danach kann das Gericht auch Gegenstände einziehen, die aus anderen rechtswidrigen Taten stammen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Es genügt daher nicht, dass das Vermögen lediglich ungewöhnlich hoch ist oder seine Herkunft nicht sofort nachvollziehbar erscheint. Ist der ursprünglich erlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden, kann das Gericht gemäß § 73c StGB die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrages anordnen. Deshalb kann die erweiterte Einziehung auch dann zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen, wenn das angeblich aus Straftaten stammende Geld längst ausgegeben, übertragen oder mit legalem Vermögen vermischt wurde.</p>
<h2>Keine gesonderte Antragsschrift im subjektiven Verfahren</h2>
<p>Der BGH unterscheidet in seinem Beschluss zwischen dem subjektiven Einziehungsverfahren und dem objektiven Verfahren der selbstständigen Einziehung. Das subjektive Verfahren richtet sich gegen einen Angeklagten, gegen den zugleich wegen einer konkreten Straftat verhandelt wird. In diesem Verfahren kann das Gericht neben der Strafe auch die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB anordnen. Dagegen betrifft das objektive Verfahren eine selbstständige Einziehung nach § 76a StGB. Ein solches Verfahren kann insbesondere dann stattfinden, wenn eine strafrechtliche Verurteilung aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Für die selbstständige Einziehung verlangt § 435 StPO grundsätzlich eine gesonderte Antragsschrift der Staatsanwaltschaft. Außerdem schließt sich ein eigenes Zwischenverfahren an. Für die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB gelten diese zusätzlichen Voraussetzungen jedoch nicht. Nach Ansicht des BGH reicht die bereits zugelassene Anklage aus, weil sie den Lebenssachverhalt und damit den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens festlegt.</p>
<h2>Warum umfasst die Anklage auch die erweiterte Einziehung?</h2>
<p>Nach § 264 StPO bildet die in der Anklage bezeichnete prozessuale Tat den Gegenstand des Urteils. Dazu gehört nicht nur der eigentliche strafrechtliche Vorwurf. Vielmehr erfasst der Lebenssachverhalt auch die wirtschaftlichen Vorteile, die dem Angeklagten oder einem begünstigten Dritten durch die Tat zugeflossen sein sollen. Der BGH überträgt diesen Grundsatz nun ausdrücklich auch auf Vermögenswerte, die nach § 73a StGB aus anderen rechtswidrigen Taten stammen sollen. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft die erweiterte Einziehung nicht bereits in einem besonderen Abschnitt der Anklage beantragen. Ebenso wenig benötigt das Gericht eine Nachtragsanklage, nur weil es später die Voraussetzungen des § 73a StGB prüft. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht den Angeklagten ohne Vorwarnung mit einer Einziehungsentscheidung überraschen darf.</p>
<h2>Erweiterte Einziehung: Richterlicher Hinweis bleibt erforderlich</h2>
<p>Fehlt die erweiterte Einziehung in der Anklageschrift, muss das Gericht dem Angeklagten einen richterlichen Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erteilen. Die Einziehung stellt eine Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB dar. Deshalb muss der Angeklagte rechtzeitig erfahren, dass das Gericht eine solche Rechtsfolge erwägt. Der Hinweis erfüllt dabei einen wichtigen Zweck. Der Angeklagte soll seine Verteidigung nicht nur auf den Schuld- und Strafausspruch ausrichten müssen. Vielmehr soll er auch Gelegenheit erhalten, sich gezielt gegen den drohenden Verlust seines Vermögens zu verteidigen.</p>
<p>Daher kann er nach einem entsprechenden Hinweis insbesondere zu folgenden Fragen vortragen:</p>

Woher stammt der betroffene Vermögenswert?
Wann wurde das Geld oder der Gegenstand erworben?
Handelt es sich um legales Einkommen oder legal gebildetes Vermögen?
Gehört der Gegenstand überhaupt dem Angeklagten?
Bestehen Rechte des Ehepartners, eines Unternehmens oder anderer Dritter?
Ist der vom Gericht angenommene Wert zutreffend?
Ist der Vermögenswert noch vorhanden?
Liegen die Voraussetzungen des § 73a StGB tatsächlich vor?

<p>Ohne einen klaren Hinweis könnte der Angeklagte davon ausgehen, dass allein die angeklagten Straftaten und die dafür zu erwartende Strafe Gegenstand der Hauptverhandlung sind. Deshalb darf das Gericht die erweiterte Einziehung nicht erstmals mit der Urteilsverkündung offenbaren.</p>
<h2>Die frühere Rechtsprechung des Großen Senats</h2>
<p>Der Beschluss vom 17. Dezember 2025 führt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fort. Bereits der Große Senat für Strafsachen hatte mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 – GSSt 1/20 – entschieden, dass das Gericht auf eine mögliche Einziehung des Wertes von Taterträgen hinweisen muss, wenn weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss diese Rechtsfolge erwähnt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die für die Einziehung maßgeblichen Tatsachen bereits in der Anklageschrift beschrieben wurden. Denn die Kenntnis einzelner Tatsachen bedeutet noch nicht, dass der Angeklagte auch deren mögliche Bedeutung für eine Einziehungsentscheidung erkennt. Der Beschluss 1 StR 433/25 überträgt diese Linie ausdrücklich auf die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB.</p>
<h2>Warum ist der richterliche Hinweis für die Verteidigung wichtig?</h2>
<p>Die Verteidigung gegen eine erweiterte Einziehung unterscheidet sich häufig deutlich von der Verteidigung gegen den eigentlichen Tatvorwurf. Während sich der Schuldvorwurf auf eine bestimmte angeklagte Tat bezieht, kann die erweiterte Einziehung weitere und teilweise lange zurückliegende Vermögensbewegungen erfassen. Deshalb muss die Verteidigung möglicherweise Kontoauszüge, Kaufverträge, Darlehensunterlagen, Steuerbescheide oder Geschäftsunterlagen auswerten. Außerdem können Sachverständige, Steuerberater oder Analysten erforderlich sein, damit sich die legale Herkunft eines Vermögenswertes nachvollziehbar darstellen lässt. Erteilt das Gericht den Hinweis erst sehr spät, kann die Verteidigung deshalb zusätzliche Zeit benötigen. In einem solchen Fall kommt ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 und Abs. 4 StPO in Betracht, sofern eine sofortige sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist. Der richterliche Hinweis darf daher nicht zu einer bloßen Formalität werden. Vielmehr muss der Angeklagte tatsächlich die Möglichkeit erhalten, seine Verteidigung an die neue Verfahrenslage anzupassen.</p>
<h2>Kritik an der BGH-Entscheidung</h2>
<p>Die Entscheidung ist aus Verteidigersicht ambivalent. Einerseits ist nachvollziehbar, dass ein bereits eröffnetes Strafverfahren nicht allein deshalb eine neue Anklage benötigt, weil das Gericht zusätzlich eine erweiterte Einziehung prüft. Andererseits darf die erweiterte Einziehung nicht als unwesentliche Nebenfolge behandelt werden. Gerade die Formulierung des BGH, das Fehlen der Einziehung in der Anklageschrift führe „lediglich“ zu einer Hinweispflicht, erscheint aus Sicht des Betroffenen zu zurückhaltend. Denn eine Einziehung von mehreren Zehntausend, Hunderttausend oder sogar Millionen Euro kann den Angeklagten wirtschaftlich stärker treffen als die eigentliche Strafe. Deshalb muss der Hinweis konkret, eindeutig und rechtzeitig erfolgen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Vorschriften der Vermögensabschöpfung reicht nicht immer aus, wenn unklar bleibt, welche Vermögenswerte und welche Einziehungsart das Gericht prüft. Außerdem sollte das Gericht erkennen lassen, auf welche tatsächlichen Umstände es die mögliche erweiterte Einziehung stützen will. Nur dann kann die Verteidigung gezielt Unterlagen vorlegen, Beweisanträge stellen und alternative Erklärungen für die Herkunft des Vermögens aufzeigen.</p>
<h2>Welche Folgen hat ein fehlender Hinweis?</h2>
<p>Ordnet das Gericht eine erweiterte Einziehung an, obwohl es zuvor keinen erforderlichen Hinweis nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__265.html" target="_blank" rel="noopener">§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO</a> erteilt hat, liegt ein Verfahrensfehler vor. Allerdings führt der Fehler nicht in jedem Fall automatisch zur vollständigen Aufhebung des Urteils. Vielmehr prüft das Revisionsgericht, ob die Einziehungsentscheidung auf dem unterbliebenen Hinweis beruhen kann. Die Revision muss deshalb regelmäßig darlegen, wie sich der Angeklagte nach einem ordnungsgemäßen Hinweis anders und wirksamer hätte verteidigen können. Beispielsweise kann sie aufzeigen, welche Unterlagen vorgelegt, welche Zeugen benannt oder welche Erklärungen zur legalen Herkunft des Vermögens abgegeben worden wären. Deshalb sollte die Verteidigung bereits während der Hauptverhandlung darauf achten, ob ein hinreichend bestimmter Hinweis erteilt und im Sitzungsprotokoll festgehalten wurde.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger bei einer erweiterten Einziehung?</h2>
<p>Bei einer drohenden erweiterten Einziehung muss der Strafverteidiger sowohl das materielle Einziehungsrecht als auch die strafprozessualen Anforderungen prüfen. Dazu gehören insbesondere folgende Fragen:</p>

Ist die Anlasstat ausreichend festgestellt?
Darf § 73a StGB im konkreten Fall angewendet werden?
Ist das Gericht tatsächlich von einer deliktischen Herkunft überzeugt?
Beruht die Annahme lediglich auf Vermutungen?
Wurden legale Einkünfte und Vermögenszuflüsse berücksichtigt?
Ist der Einziehungsbetrag nachvollziehbar berechnet?
Liegt eine unzulässige Doppelabschöpfung vor?
Hat das Gericht rechtzeitig einen richterlichen Hinweis erteilt?
Benötigt die Verteidigung nach dem Hinweis zusätzliche Vorbereitungszeit?

<p>Gerade bei Unternehmen, Selbstständigen und Geschäftsführern lassen sich Vermögensbewegungen häufig nur anhand umfangreicher Buchhaltungs-, Steuer- und Bankunterlagen erklären. Deshalb sollte die Verteidigung frühzeitig eine nachvollziehbare Vermögensaufstellung entwickeln.</p>
<h2>Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson</h2>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> vertrete ich Beschuldigte in Wirtschaftsstrafverfahren, Einziehungsverfahren und Verfahren der Vermögensabschöpfung. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dabei prüfe ich sowohl den strafrechtlichen Tatvorwurf als auch die Voraussetzungen der Einziehung, des Vermögensarrestes und der Beschlagnahme. Sofern komplexe Zahlungsströme oder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgewertet werden müssen, arbeite ich bei Bedarf mit Analysten, Steuerberatern und weiteren Spezialisten zusammen.</p>
<p>Der BGH-Beschluss vom 17. Dezember 2025 zeigt, dass eine fehlende Erwähnung in der Anklageschrift die erweiterte Einziehung nicht grundsätzlich verhindert. Dennoch darf das Gericht den Angeklagten nicht mit einer solchen Entscheidung überraschen. Ein klarer und rechtzeitiger richterlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO bleibt deshalb unverzichtbar. Wer von einer erweiterten Einziehung betroffen ist, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob das Gericht die Verfahrensvorschriften eingehalten hat und ob die behauptete deliktische Herkunft der Vermögenswerte tatsächlich nachweisbar ist.</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-erweiterte-einziehung-richterlichen-hinweis/">BGH zu erweiterte Einziehung und richterlichen Hinweis</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>BGH zu Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-herausgabe-sichergestellter-vermoegenswerte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Jun 2026 06:47:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verständigung]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12625</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte – BGH setzt Verständigung klare Grenzen</h2>
<h3>Darf ein Angeklagter im Rahmen einer Verständigung auf sein Vermögen verzichten?</h3>
<p>In Strafverfahren stellt sich häufig nicht nur die Frage nach einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Vielmehr geht es zugleich um Bargeld, Bankguthaben, Fahrzeuge, Schmuck, Kryptowährungen oder andere Gegenstände, welche die Ermittlungsbehörden zuvor sichergestellt haben. Deshalb besitzt die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte für viele Beschuldigte erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Oktober 2025 – 5 StR 235/25 – die Rechte von Angeklagten gestärkt. Danach darf ein Gericht eine Verständigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__257c.html" target="_blank" rel="noopener">§ 257c StPO</a> nicht davon abhängig machen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte verzichtet, wenn dieser Verzicht eine förmliche Einziehungsentscheidung ersetzen soll. Die Entscheidung betrifft damit nicht nur das Einziehungsrecht. Sie setzt zugleich wichtige Grenzen für Absprachen im Strafprozess.</p>
<h2>Der zugrunde liegende Fall</h2>
<p>Das Landgericht hatte zwei Angeklagte unter anderem wegen mehrerer Fälle des Banden- und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt. Außerdem standen sichergestelltes Geld und weitere Gegenstände im Raum. Während der Hauptverhandlung führte das Gericht Gespräche über eine Verständigung. Es stellte den Angeklagten bestimmte Strafober- und Strafuntergrenzen sowie eine Verschonung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ab der Urteilsverkündung in Aussicht. Im Gegenzug sollten die Angeklagten Geständnisse ablegen. Außerdem sollten sie auf die Herausgabe der im Verfahren sichergestellten Gegenstände verzichten. Beide Angeklagte ließen sich darauf ein. Dennoch griffen sie die Urteile später mit ihren Revisionen an. Dabei rügten sie insbesondere, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte kein zulässiger Gegenstand einer Verständigung gewesen sei. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation.</p>
<h2>Welche Rechtsgrundlage gilt für eine Verständigung?</h2>
<p>Die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren regelt § 257c StPO. Danach dürfen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagter in geeigneten Fällen über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verhandeln. Allerdings erlaubt das Gesetz keine freie Vereinbarung über sämtliche Folgen eines Strafverfahrens. Gegenstand einer Verständigung dürfen vielmehr nur sein:</p>
<p>Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils oder eines dazugehörigen Beschlusses sein können,<br />
sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen,<br />
das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten.</p>
<p>Der Schuldspruch darf dagegen nicht ausgehandelt werden. Ebenso wenig dürfen die Beteiligten zwingende gesetzliche Entscheidungen durch eine informelle Absprache umgehen. Gerade an dieser Grenze setzt das Urteil des BGH an.</p>
<h2>Warum ist der Verzicht auf die Herausgabe unzulässig?</h2>
<p>Der BGH stellt zunächst klar, dass ein Herausgabeverzicht keine Rechtsfolge darstellt, die selbst Inhalt des Strafurteils sein kann. Außerdem handelt es sich nicht um eine bloße verfahrensbezogene Maßnahme. Zwar könnte man den Verzicht als Prozessverhalten des Angeklagten ansehen, weil er ihn während der Hauptverhandlung erklärt. Dennoch darf ein solcher Verzicht nicht Gegenstand der Verständigung sein, wenn er die Einziehung von Vermögenswerten ersetzen soll. Denn dadurch würden die Beteiligten die gesetzlichen Regelungen über die Einziehung umgehen. Hat ein Täter oder Teilnehmer durch eine Straftat etwas erlangt, ordnet das Gericht nach § 73 StGB grundsätzlich die Einziehung dieses Tatertrages an. Ist der konkrete Gegenstand nicht mehr vorhanden, kommt gemäß § 73c StGB die Einziehung des entsprechenden Wertes in Betracht. Diese Entscheidungen stehen nicht zur freien Verfügung des Gerichts. Vielmehr muss das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen und anschließend eine nachvollziehbare Entscheidung treffen. Eine Verständigung darf das Gericht deshalb nicht von dieser Prüfung entbinden.</p>
<h2>Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte und zwingende Einziehung</h2>
<p>Ein Verzicht kann dazu führen, dass eine förmliche Einziehungsentscheidung scheinbar nicht mehr erforderlich ist. Der Staat behält den sichergestellten Gegenstand, während der Angeklagte seinen Herausgabeanspruch aufgibt. Damit entsteht jedoch genau das Ergebnis, das eine Einziehungsanordnung bewirken soll, ohne dass das Gericht die Einziehungsvoraussetzungen vollständig prüft und im Urteil feststellt.</p>
<p>Das betrifft insbesondere folgende Fragen:</p>
<p>Stammt der Vermögenswert tatsächlich aus einer Straftat?<br />
Hat gerade der Angeklagte ihn erlangt?<br />
Bestehen Rechte anderer Personen?<br />
Ist der Gegenstand noch vorhanden?<br />
Welchen Wert besitzt der Vermögensgegenstand?<br />
Kommt lediglich eine Wertersatzeinziehung in Betracht?<br />
Ist eine Einziehung ausgeschlossen oder zu beschränken?</p>
<p>Deshalb schützt das Urteil nicht nur formale Regeln. Vielmehr verhindert es, dass Eigentumspositionen ohne eine vollständige gerichtliche Prüfung verloren gehen.</p>
<h2>Schutz vor sachwidrigem Druck</h2>
<p>Der BGH berücksichtigt außerdem die besondere Drucksituation des Angeklagten. Wer sich in Untersuchungshaft befindet oder mit einer hohen Freiheitsstrafe rechnen muss, kann sich leicht dazu gedrängt fühlen, erhebliche Vermögenswerte aufzugeben. Verspricht das Gericht zugleich eine Strafobergrenze oder die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, entsteht ein erheblicher Anreiz zum Verzicht. Der Angeklagte entscheidet dann möglicherweise nicht deshalb gegen die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte, weil die Einziehung rechtlich begründet ist. Vielmehr gibt er sein Vermögen auf, um eine günstigere strafrechtliche Behandlung zu erreichen. Eine solche Verbindung gefährdet die Freiwilligkeit und die Transparenz des Verfahrens. Außerdem kann ein Herausgabeverzicht faktisch wie ein Geständnis hinsichtlich der Herkunft des Vermögens wirken. Deshalb müssen Strafhöhe und Vermögensabschöpfung rechtlich getrennt geprüft werden.</p>
<h2>Was bedeutet das Urteil für laufende Strafverfahren?</h2>
<p>Die Entscheidung ist besonders wichtig, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht eine Verständigung anbieten und zugleich einen Vermögensverzicht verlangen. In einem solchen Fall sollte die Verteidigung genau prüfen:</p>
<p>Welche Gegenstände wurden sichergestellt?<br />
Auf welcher Grundlage erfolgte die Sicherstellung?<br />
Wer ist Eigentümer der Gegenstände?<br />
Besteht ein Zusammenhang mit den angeklagten Taten?<br />
Soll der Verzicht eine Einziehungsentscheidung ersetzen?<br />
Wurde der Wert der Gegenstände zutreffend ermittelt?<br />
Welche Folgen hat der Verzicht für weitere Ansprüche?<br />
Ist die Verständigung ausreichend dokumentiert worden?</p>
<p>Ein Verzicht sollte deshalb niemals vorschnell erklärt werden. Das gilt insbesondere bei Bargeld, Fahrzeugen, Immobilien, Unternehmensvermögen oder hochwertigen Gegenständen.</p>
<h2>Darf das Gericht von einer Einziehung absehen?</h2>
<p>Das Urteil bedeutet nicht, dass jede denkbare Einziehungsfrage zwingend bis zum Ende aufgeklärt werden muss. § 421 StPO erlaubt dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen, von einer Einziehung abzusehen oder das Verfahren insoweit zu beschränken. Allerdings muss das Gericht diese Entscheidung auf die gesetzliche Grundlage stützen. Außerdem müssen die Voraussetzungen transparent geprüft werden. Der Unterschied ist entscheidend: Das Gericht darf im Rahmen des Gesetzes von einer Einziehung absehen. Es darf jedoch nicht eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung dadurch umgehen, dass der Angeklagte als Bestandteil eines sogenannten Deals sein Vermögen aufgibt.</p>
<h2>Bewertung der BGH-Entscheidung</h2>
<p>Die Entscheidung verdient Zustimmung. Eine Verständigung dient der Verfahrensvereinfachung, dennoch darf sie keine rechtsfreien Räume schaffen. Insbesondere bei der Vermögensabschöpfung geht es häufig um hohe Beträge. Außerdem greifen Einziehung und Verzicht unmittelbar in das Eigentum des Angeklagten oder eines Dritten ein. Deshalb muss das Gericht die Herkunft, die Zuordnung und den Wert der Vermögensgegenstände sorgfältig feststellen. Ebenso muss es prüfen, ob die Voraussetzungen einer gegenständlichen Einziehung oder einer Wertersatzeinziehung tatsächlich vorliegen. Der Angeklagte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder sein Vermögen aufzugeben oder eine günstigere Strafobergrenze zu verlieren. Zugleich zeigt das Urteil, dass selbst eine von allen Verfahrensbeteiligten akzeptierte Verständigung rechtswidrig sein kann. Die Zustimmung des Angeklagten heilt den Verstoß nicht automatisch.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Bei der Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte muss die Verteidigung frühzeitig zwischen der vorläufigen Sicherung und der endgültigen Einziehung unterscheiden. Zunächst ist zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden die Gegenstände überhaupt rechtmäßig sichergestellt oder beschlagnahmt haben. Anschließend muss geklärt werden, ob ein Herausgabeanspruch besteht und ob die Staatsanwaltschaft weiterhin einen rechtlichen Grund für die Sicherung besitzt.</p>
<p>Kommt es zu einer Verständigung, sollte der Verteidiger außerdem darauf achten, dass:</p>
<p>die Vermögensfrage nicht unzulässig mit der Strafhöhe verbunden wird,<br />
keine zwingenden Einziehungsvorschriften umgangen werden,<br />
sämtliche Gespräche ordnungsgemäß offengelegt und protokolliert werden,<br />
der Angeklagte die wirtschaftlichen Folgen vollständig versteht,<br />
Rechte von Angehörigen, Unternehmen oder anderen Dritten gewahrt bleiben.</p>
<p>Gerade bei umfangreichen Vermögenswerten kann außerdem eine gesonderte wirtschaftliche Analyse erforderlich sein.</p>
<h2>Persönliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson</h2>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> verteidige ich Beschuldigte in Wirtschaftsstrafsachen, Einziehungsverfahren und Verfahren der Vermögensabschöpfung. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dabei prüfe ich nicht nur den strafrechtlichen Tatvorwurf, sondern zugleich den Vermögensarrest, die Sicherstellung, die Beschlagnahme sowie mögliche Einziehungsentscheidungen. Bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten arbeite ich bei Bedarf mit Analysten, Steuerberatern und weiteren Spezialisten zusammen. Dadurch lassen sich Zahlungsströme, Eigentumsverhältnisse und Vermögenszuordnungen gezielt nachvollziehen.</p>
<p>Das Urteil des BGH vom 8. Oktober 2025 zeigt, dass ein Angeklagter seine Vermögensrechte nicht als Preis für eine günstigere Strafe aufgeben muss. Eine Verständigung darf die gesetzlichen Einziehungsvorschriften weder ersetzen noch umgehen. Wer im Strafverfahren zur Abgabe eines Verzichts aufgefordert wird, sollte deshalb vor jeder Erklärung anwaltlichen Rat einholen. Je früher die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte, die Eigentumsverhältnisse und die Einziehungsvoraussetzungen geprüft werden, desto besser lassen sich wirtschaftliche Nachteile und irreversible Rechtsverluste vermeiden. Ergänzend bestätigt die Entscheidung die bereits zuvor vertretene Linie des 5. Strafsenats: Über eine zwingend vorgeschriebene Einziehung darf nicht verhandelt werden. Ein Herausgabeverzicht darf dieses Verbot auch nicht mittelbar umgehen. Die Möglichkeit, nach § 421 StPO unter gesetzlichen Voraussetzungen von einer Einziehung abzusehen, bleibt davon getrennt.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-herausgabe-sichergestellter-vermoegenswerte/">BGH zu Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte – BGH setzt Verständigung klare Grenzen</h2>
<h3>Darf ein Angeklagter im Rahmen einer Verständigung auf sein Vermögen verzichten?</h3>
<p>In Strafverfahren stellt sich häufig nicht nur die Frage nach einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Vielmehr geht es zugleich um Bargeld, Bankguthaben, Fahrzeuge, Schmuck, Kryptowährungen oder andere Gegenstände, welche die Ermittlungsbehörden zuvor sichergestellt haben. Deshalb besitzt die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte für viele Beschuldigte erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Oktober 2025 – 5 StR 235/25 – die Rechte von Angeklagten gestärkt. Danach darf ein Gericht eine Verständigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__257c.html" target="_blank" rel="noopener">§ 257c StPO</a> nicht davon abhängig machen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte verzichtet, wenn dieser Verzicht eine förmliche Einziehungsentscheidung ersetzen soll. Die Entscheidung betrifft damit nicht nur das Einziehungsrecht. Sie setzt zugleich wichtige Grenzen für Absprachen im Strafprozess.</p>
<h2>Der zugrunde liegende Fall</h2>
<p>Das Landgericht hatte zwei Angeklagte unter anderem wegen mehrerer Fälle des Banden- und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt. Außerdem standen sichergestelltes Geld und weitere Gegenstände im Raum. Während der Hauptverhandlung führte das Gericht Gespräche über eine Verständigung. Es stellte den Angeklagten bestimmte Strafober- und Strafuntergrenzen sowie eine Verschonung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ab der Urteilsverkündung in Aussicht. Im Gegenzug sollten die Angeklagten Geständnisse ablegen. Außerdem sollten sie auf die Herausgabe der im Verfahren sichergestellten Gegenstände verzichten. Beide Angeklagte ließen sich darauf ein. Dennoch griffen sie die Urteile später mit ihren Revisionen an. Dabei rügten sie insbesondere, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte kein zulässiger Gegenstand einer Verständigung gewesen sei. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation.</p>
<h2>Welche Rechtsgrundlage gilt für eine Verständigung?</h2>
<p>Die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren regelt § 257c StPO. Danach dürfen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagter in geeigneten Fällen über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verhandeln. Allerdings erlaubt das Gesetz keine freie Vereinbarung über sämtliche Folgen eines Strafverfahrens. Gegenstand einer Verständigung dürfen vielmehr nur sein:</p>

Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils oder eines dazugehörigen Beschlusses sein können,
sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen,
das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten.

<p>Der Schuldspruch darf dagegen nicht ausgehandelt werden. Ebenso wenig dürfen die Beteiligten zwingende gesetzliche Entscheidungen durch eine informelle Absprache umgehen. Gerade an dieser Grenze setzt das Urteil des BGH an.</p>
<h2>Warum ist der Verzicht auf die Herausgabe unzulässig?</h2>
<p>Der BGH stellt zunächst klar, dass ein Herausgabeverzicht keine Rechtsfolge darstellt, die selbst Inhalt des Strafurteils sein kann. Außerdem handelt es sich nicht um eine bloße verfahrensbezogene Maßnahme. Zwar könnte man den Verzicht als Prozessverhalten des Angeklagten ansehen, weil er ihn während der Hauptverhandlung erklärt. Dennoch darf ein solcher Verzicht nicht Gegenstand der Verständigung sein, wenn er die Einziehung von Vermögenswerten ersetzen soll. Denn dadurch würden die Beteiligten die gesetzlichen Regelungen über die Einziehung umgehen. Hat ein Täter oder Teilnehmer durch eine Straftat etwas erlangt, ordnet das Gericht nach § 73 StGB grundsätzlich die Einziehung dieses Tatertrages an. Ist der konkrete Gegenstand nicht mehr vorhanden, kommt gemäß § 73c StGB die Einziehung des entsprechenden Wertes in Betracht. Diese Entscheidungen stehen nicht zur freien Verfügung des Gerichts. Vielmehr muss das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen und anschließend eine nachvollziehbare Entscheidung treffen. Eine Verständigung darf das Gericht deshalb nicht von dieser Prüfung entbinden.</p>
<h2>Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte und zwingende Einziehung</h2>
<p>Ein Verzicht kann dazu führen, dass eine förmliche Einziehungsentscheidung scheinbar nicht mehr erforderlich ist. Der Staat behält den sichergestellten Gegenstand, während der Angeklagte seinen Herausgabeanspruch aufgibt. Damit entsteht jedoch genau das Ergebnis, das eine Einziehungsanordnung bewirken soll, ohne dass das Gericht die Einziehungsvoraussetzungen vollständig prüft und im Urteil feststellt.</p>
<p>Das betrifft insbesondere folgende Fragen:</p>

Stammt der Vermögenswert tatsächlich aus einer Straftat?
Hat gerade der Angeklagte ihn erlangt?
Bestehen Rechte anderer Personen?
Ist der Gegenstand noch vorhanden?
Welchen Wert besitzt der Vermögensgegenstand?
Kommt lediglich eine Wertersatzeinziehung in Betracht?
Ist eine Einziehung ausgeschlossen oder zu beschränken?

<p>Deshalb schützt das Urteil nicht nur formale Regeln. Vielmehr verhindert es, dass Eigentumspositionen ohne eine vollständige gerichtliche Prüfung verloren gehen.</p>
<h2>Schutz vor sachwidrigem Druck</h2>
<p>Der BGH berücksichtigt außerdem die besondere Drucksituation des Angeklagten. Wer sich in Untersuchungshaft befindet oder mit einer hohen Freiheitsstrafe rechnen muss, kann sich leicht dazu gedrängt fühlen, erhebliche Vermögenswerte aufzugeben. Verspricht das Gericht zugleich eine Strafobergrenze oder die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, entsteht ein erheblicher Anreiz zum Verzicht. Der Angeklagte entscheidet dann möglicherweise nicht deshalb gegen die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte, weil die Einziehung rechtlich begründet ist. Vielmehr gibt er sein Vermögen auf, um eine günstigere strafrechtliche Behandlung zu erreichen. Eine solche Verbindung gefährdet die Freiwilligkeit und die Transparenz des Verfahrens. Außerdem kann ein Herausgabeverzicht faktisch wie ein Geständnis hinsichtlich der Herkunft des Vermögens wirken. Deshalb müssen Strafhöhe und Vermögensabschöpfung rechtlich getrennt geprüft werden.</p>
<h2>Was bedeutet das Urteil für laufende Strafverfahren?</h2>
<p>Die Entscheidung ist besonders wichtig, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht eine Verständigung anbieten und zugleich einen Vermögensverzicht verlangen. In einem solchen Fall sollte die Verteidigung genau prüfen:</p>

Welche Gegenstände wurden sichergestellt?
Auf welcher Grundlage erfolgte die Sicherstellung?
Wer ist Eigentümer der Gegenstände?
Besteht ein Zusammenhang mit den angeklagten Taten?
Soll der Verzicht eine Einziehungsentscheidung ersetzen?
Wurde der Wert der Gegenstände zutreffend ermittelt?
Welche Folgen hat der Verzicht für weitere Ansprüche?
Ist die Verständigung ausreichend dokumentiert worden?

<p>Ein Verzicht sollte deshalb niemals vorschnell erklärt werden. Das gilt insbesondere bei Bargeld, Fahrzeugen, Immobilien, Unternehmensvermögen oder hochwertigen Gegenständen.</p>
<h2>Darf das Gericht von einer Einziehung absehen?</h2>
<p>Das Urteil bedeutet nicht, dass jede denkbare Einziehungsfrage zwingend bis zum Ende aufgeklärt werden muss. § 421 StPO erlaubt dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen, von einer Einziehung abzusehen oder das Verfahren insoweit zu beschränken. Allerdings muss das Gericht diese Entscheidung auf die gesetzliche Grundlage stützen. Außerdem müssen die Voraussetzungen transparent geprüft werden. Der Unterschied ist entscheidend: Das Gericht darf im Rahmen des Gesetzes von einer Einziehung absehen. Es darf jedoch nicht eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung dadurch umgehen, dass der Angeklagte als Bestandteil eines sogenannten Deals sein Vermögen aufgibt.</p>
<h2>Bewertung der BGH-Entscheidung</h2>
<p>Die Entscheidung verdient Zustimmung. Eine Verständigung dient der Verfahrensvereinfachung, dennoch darf sie keine rechtsfreien Räume schaffen. Insbesondere bei der Vermögensabschöpfung geht es häufig um hohe Beträge. Außerdem greifen Einziehung und Verzicht unmittelbar in das Eigentum des Angeklagten oder eines Dritten ein. Deshalb muss das Gericht die Herkunft, die Zuordnung und den Wert der Vermögensgegenstände sorgfältig feststellen. Ebenso muss es prüfen, ob die Voraussetzungen einer gegenständlichen Einziehung oder einer Wertersatzeinziehung tatsächlich vorliegen. Der Angeklagte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder sein Vermögen aufzugeben oder eine günstigere Strafobergrenze zu verlieren. Zugleich zeigt das Urteil, dass selbst eine von allen Verfahrensbeteiligten akzeptierte Verständigung rechtswidrig sein kann. Die Zustimmung des Angeklagten heilt den Verstoß nicht automatisch.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Bei der Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte muss die Verteidigung frühzeitig zwischen der vorläufigen Sicherung und der endgültigen Einziehung unterscheiden. Zunächst ist zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden die Gegenstände überhaupt rechtmäßig sichergestellt oder beschlagnahmt haben. Anschließend muss geklärt werden, ob ein Herausgabeanspruch besteht und ob die Staatsanwaltschaft weiterhin einen rechtlichen Grund für die Sicherung besitzt.</p>
<p>Kommt es zu einer Verständigung, sollte der Verteidiger außerdem darauf achten, dass:</p>

die Vermögensfrage nicht unzulässig mit der Strafhöhe verbunden wird,
keine zwingenden Einziehungsvorschriften umgangen werden,
sämtliche Gespräche ordnungsgemäß offengelegt und protokolliert werden,
der Angeklagte die wirtschaftlichen Folgen vollständig versteht,
Rechte von Angehörigen, Unternehmen oder anderen Dritten gewahrt bleiben.

<p>Gerade bei umfangreichen Vermögenswerten kann außerdem eine gesonderte wirtschaftliche Analyse erforderlich sein.</p>
<h2>Persönliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson</h2>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> verteidige ich Beschuldigte in Wirtschaftsstrafsachen, Einziehungsverfahren und Verfahren der Vermögensabschöpfung. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dabei prüfe ich nicht nur den strafrechtlichen Tatvorwurf, sondern zugleich den Vermögensarrest, die Sicherstellung, die Beschlagnahme sowie mögliche Einziehungsentscheidungen. Bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten arbeite ich bei Bedarf mit Analysten, Steuerberatern und weiteren Spezialisten zusammen. Dadurch lassen sich Zahlungsströme, Eigentumsverhältnisse und Vermögenszuordnungen gezielt nachvollziehen.</p>
<p>Das Urteil des BGH vom 8. Oktober 2025 zeigt, dass ein Angeklagter seine Vermögensrechte nicht als Preis für eine günstigere Strafe aufgeben muss. Eine Verständigung darf die gesetzlichen Einziehungsvorschriften weder ersetzen noch umgehen. Wer im Strafverfahren zur Abgabe eines Verzichts aufgefordert wird, sollte deshalb vor jeder Erklärung anwaltlichen Rat einholen. Je früher die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte, die Eigentumsverhältnisse und die Einziehungsvoraussetzungen geprüft werden, desto besser lassen sich wirtschaftliche Nachteile und irreversible Rechtsverluste vermeiden. Ergänzend bestätigt die Entscheidung die bereits zuvor vertretene Linie des 5. Strafsenats: Über eine zwingend vorgeschriebene Einziehung darf nicht verhandelt werden. Ein Herausgabeverzicht darf dieses Verbot auch nicht mittelbar umgehen. Die Möglichkeit, nach § 421 StPO unter gesetzlichen Voraussetzungen von einer Einziehung abzusehen, bleibt davon getrennt.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-herausgabe-sichergestellter-vermoegenswerte/">BGH zu Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/steuerhinterziehung-strohmann/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 27 Jun 2026 11:17:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerfahndung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Strohmann]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12620</guid>

					<description><![CDATA[<p><strong>BGH verschärft die Anforderungen an die Beweiswürdigung</strong></p>
<h2>Wann haftet ein Geschäftsführer, der das Unternehmen tatsächlich nicht führt?</h2>
<p>In vielen Unternehmen steht eine Person als Geschäftsführer im Handelsregister, während andere Personen die Geschäfte tatsächlich leiten. Solche Konstellationen finden sich insbesondere in Familienunternehmen, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder in Gesellschaften mit informellen Entscheidungsstrukturen. Kommt es anschließend zu unrichtigen oder unterlassenen Steuererklärungen, stellt sich deshalb die Frage, ob eine Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage in seinem Urteil vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25 – ausführlich beschäftigt. Die Entscheidung betrifft einen formell bestellten Geschäftsführer, der nach den Feststellungen des Landgerichts nur untergeordnete Tätigkeiten ausübte. Dennoch unterschrieb er über mehrere Jahre Steuererklärungen der Gesellschaft. Der BGH stellte dabei keine automatische Strafbarkeit fest. Allerdings verlangt er von den Tatgerichten eine umfassende Prüfung, wenn sie den Vorsatz eines formellen Geschäftsführers verneinen wollen.</p>
<h2>Der aktuelle Fall: Vom Servicemitarbeiter zum Geschäftsführer</h2>
<p>Der Angeklagte arbeitete zunächst als ungelernte Servicekraft in den Spielhallen einer GmbH. Er schenkte Getränke aus und übernahm gelegentlich einfache Hilfstätigkeiten. Mit der Buchhaltung, den Geldspielgeräten und der kaufmännischen Leitung hatte er dagegen nichts zu tun. Außerdem verfügte er nur über geringe Deutschkenntnisse und konnte deutsche Texte weder lesen noch schreiben. Dennoch bestellte ihn die GmbH im August 2012 auf Wunsch seines Schwagers zum Geschäftsführer. Der Schwager gehörte zu den Gesellschaftern und erklärte ihm, seine Tätigkeit werde sich nicht ändern. Er müsse lediglich gelegentlich vorbereitete Steuererklärungen unterschreiben. Tatsächlich führten die Gesellschafter die Geschäfte weiterhin selbst. Zugleich manipulierten Verantwortliche nach den Feststellungen des Landgerichts die Auslesestreifen der Geldspielgeräte. Dadurch erschienen die Umsätze und Gewinne niedriger, als sie tatsächlich waren. Der Steuerberater übernahm die übermittelten Zahlen, während der Angeklagte die auf dieser Grundlage erstellten Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen unterschrieb. Für die Jahre 2011 bis 2015 setzte die Finanzverwaltung deshalb Steuern in Höhe von mehr als 1,3 Millionen Euro zu niedrig fest.</p>
<h2>Die Rechtsgrundlage der Steuerhinterziehung</h2>
<p>Die strafrechtliche Grundlage bildet § 370 AO. Danach macht sich unter anderem strafbar, wer den Finanzbehörden vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch Steuern verkürzt. Außerdem erfasst § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO Fälle, in denen jemand die Finanzbehörden pflichtwidrig nicht über steuerlich erhebliche Tatsachen informiert. Für Geschäftsführer folgt die steuerrechtliche Verantwortlichkeit insbesondere aus § 34 AO. Danach müssen die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft deren steuerliche Pflichten erfüllen. Ein Geschäftsführer muss deshalb grundsätzlich dafür sorgen, dass die Gesellschaft richtige und vollständige Steuererklärungen abgibt. Allerdings begründet die Organstellung allein noch keine Strafbarkeit. Denn § 370 AO verlangt Vorsatz. Der Geschäftsführer muss eine Steuerverkürzung zumindest für möglich halten und sie billigend in Kauf nehmen. Eine bloße Pflichtverletzung oder unzureichende Kontrolle reicht dafür nicht automatisch aus.</p>
<p>Fehlt der Vorsatz, kann jedoch eine leichtfertige Steuerverkürzung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__378.html" target="_blank" rel="noopener">§ 378 AO</a> in Betracht kommen.</p>
<h2>Warum sprach das Landgericht den Geschäftsführer teilweise frei?</h2>
<p>Das Landgericht Stuttgart konnte sich für die Jahre 2011 bis 2015 nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hatte. Es berücksichtigte dabei seine geringen Sprachkenntnisse, seine untergeordnete Stellung und sein Vertrauen in den Schwager. Außerdem hatte ein Steuerberater die Erklärungen vorbereitet. Deshalb nahm das Landgericht an, der Angeklagte habe keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der Unterlagen zu zweifeln. Für die späteren Jahre 2016 und 2017 verurteilte das Gericht den Angeklagten dagegen wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen. In diesen Jahren hatte er keine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen abgegeben, obwohl ihm die jährliche Erklärungspflicht bekannt war.</p>
<h2>Die Entscheidung des BGH im Urteil vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25</h2>
<p>Der BGH beanstandete den Freispruch für die Jahre 2011 bis 2015. Nach Auffassung des Senats hatte das Landgericht den richtigen rechtlichen Maßstab genannt, die tatsächlichen Umstände jedoch nicht vollständig gewürdigt. Insbesondere reichte der pauschale Hinweis auf das familiäre Vertrauensverhältnis zum Schwager nicht aus. Das Landgericht hätte vielmehr feststellen müssen, wie eng dieses Verhältnis tatsächlich war und weshalb der Angeklagte auf die Aussagen seines Schwagers vertrauen durfte. Außerdem blieb unklar, welche Vorstellungen der Angeklagte mit seiner Bestellung zum Geschäftsführer verband. Ebenso fehlten ausreichende Feststellungen dazu, was er von seinen Pflichten verstand und welche Bedeutung eine notarielle Belehrung für ihn hatte. Schließlich verlangte der BGH eine eigenständige und kritische Würdigung der Einlassung des Angeklagten. Das Tatgericht durfte seine Angaben nicht lediglich übernehmen, sondern musste sie mit den sonstigen Umständen abgleichen. Deshalb hob der BGH den Teilfreispruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Verurteilung wegen der unterlassenen Steuererklärungen für 2016 und 2017 blieb dagegen bestehen.</p>
<h2>Keine automatische Haftung des Strohmann-Geschäftsführers</h2>
<p>Das Urteil bedeutet nicht, dass jeder formelle Geschäftsführer für sämtliche Steuerverkürzungen einer Gesellschaft strafrechtlich haftet. Auch eine Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer setzt persönlichen Vorsatz voraus. Dennoch zeigt die Entscheidung, dass sich ein Geschäftsführer nicht allein mit dem Hinweis entlasten kann, andere Personen hätten das Unternehmen tatsächlich geführt. Auch mangelnde Sprachkenntnisse, familiäres Vertrauen und die Beteiligung eines Steuerberaters schließen den Vorsatz nicht ohne Weiteres aus. Aus Verteidigersicht muss allerdings sorgfältig zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit unterschieden werden. Die Frage, was ein Geschäftsführer hätte erkennen müssen, betrifft zunächst eine mögliche Pflichtverletzung. Für eine Verurteilung nach § 370 AO muss das Gericht dagegen feststellen, was der Beschuldigte tatsächlich wusste oder zumindest für möglich hielt. Gerade diese Trennung darf nicht verwischt werden.</p>
<h2>Welche Bedeutung hat das Urteil für die Verteidigung?</h2>
<p>Bei einem Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer kommt es auf die tatsächlichen Unternehmensabläufe an. Deshalb müssen insbesondere folgende Fragen geklärt werden:</p>
<p>Wer führte die Geschäfte tatsächlich?<br />
Wer erstellte und kontrollierte die Buchhaltung?<br />
Welche Unterlagen erhielt der Geschäftsführer?<br />
Konnte er die Steuererklärungen inhaltlich verstehen?<br />
Welche Erklärungen gaben Gesellschafter oder Steuerberater ab?<br />
Kannte er Unregelmäßigkeiten oder Manipulationen?<br />
Welche Kontrollmöglichkeiten besaß er tatsächlich?<br />
Welche Bedeutung hatte seine formelle Bestellung?</p>
<p>Außerdem muss die Verteidigung prüfen, wie die Finanzbehörden den Steuerschaden berechnet haben. Der BGH bestätigt zwar, dass Strafgerichte Besteuerungsgrundlagen schätzen dürfen. Allerdings müssen sie die Schätzungsmethode nachvollziehbar erklären, Unsicherheiten berücksichtigen und einen tragfähigen Mindestschaden feststellen.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der Auswertung der Ermittlungsakte, der Steuerunterlagen und der internen Kommunikation. Dabei reicht es nicht, allein auf die formelle Stellung im Handelsregister zu schauen. Vielmehr müssen die tatsächliche Aufgabenverteilung, die Entscheidungswege und die Kenntnisse des Beschuldigten rekonstruiert werden. Zugleich sollte der Beschuldigte vor einer Einlassung keine vorschnellen Angaben gegenüber Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft machen. Gerade Erklärungen wie „Ich habe immer nur unterschrieben“ oder „Dafür war mein Steuerberater zuständig“ können später gegen ihn ausgelegt werden. Deshalb empfiehlt sich zunächst die Akteneinsicht und anschließend eine abgestimmte Verteidigungsstrategie.</p>
<h2>Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson</h2>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> verteidige ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige und andere Beschuldigte in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Bei komplexen steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Fragen arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Analysten und weiteren Spezialisten zusammen. Dadurch lassen sich sowohl die strafrechtlichen Vorwürfe als auch die zugrunde liegenden Berechnungen gezielt überprüfen. Das Urteil des BGH zeigt, dass die bloße Bezeichnung als Strohmann weder automatisch zur Verurteilung noch automatisch zum Freispruch führt. Entscheidend bleiben vielmehr die konkreten Kenntnisse, Vorstellungen und Handlungsmöglichkeiten des Geschäftsführers.</p>
<p>Wer wegen Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer beschuldigt wird, sollte deshalb frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Je früher die tatsächlichen Verantwortlichkeiten und die Beweislage geprüft werden, desto besser lässt sich verhindern, dass aus der formellen Geschäftsführerstellung vorschnell auf einen strafbaren Vorsatz geschlossen wird.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/steuerhinterziehung-strohmann/">Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH verschärft die Anforderungen an die Beweiswürdigung</strong></p>
<h2>Wann haftet ein Geschäftsführer, der das Unternehmen tatsächlich nicht führt?</h2>
<p>In vielen Unternehmen steht eine Person als Geschäftsführer im Handelsregister, während andere Personen die Geschäfte tatsächlich leiten. Solche Konstellationen finden sich insbesondere in Familienunternehmen, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder in Gesellschaften mit informellen Entscheidungsstrukturen. Kommt es anschließend zu unrichtigen oder unterlassenen Steuererklärungen, stellt sich deshalb die Frage, ob eine Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage in seinem Urteil vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25 – ausführlich beschäftigt. Die Entscheidung betrifft einen formell bestellten Geschäftsführer, der nach den Feststellungen des Landgerichts nur untergeordnete Tätigkeiten ausübte. Dennoch unterschrieb er über mehrere Jahre Steuererklärungen der Gesellschaft. Der BGH stellte dabei keine automatische Strafbarkeit fest. Allerdings verlangt er von den Tatgerichten eine umfassende Prüfung, wenn sie den Vorsatz eines formellen Geschäftsführers verneinen wollen.</p>
<h2>Der aktuelle Fall: Vom Servicemitarbeiter zum Geschäftsführer</h2>
<p>Der Angeklagte arbeitete zunächst als ungelernte Servicekraft in den Spielhallen einer GmbH. Er schenkte Getränke aus und übernahm gelegentlich einfache Hilfstätigkeiten. Mit der Buchhaltung, den Geldspielgeräten und der kaufmännischen Leitung hatte er dagegen nichts zu tun. Außerdem verfügte er nur über geringe Deutschkenntnisse und konnte deutsche Texte weder lesen noch schreiben. Dennoch bestellte ihn die GmbH im August 2012 auf Wunsch seines Schwagers zum Geschäftsführer. Der Schwager gehörte zu den Gesellschaftern und erklärte ihm, seine Tätigkeit werde sich nicht ändern. Er müsse lediglich gelegentlich vorbereitete Steuererklärungen unterschreiben. Tatsächlich führten die Gesellschafter die Geschäfte weiterhin selbst. Zugleich manipulierten Verantwortliche nach den Feststellungen des Landgerichts die Auslesestreifen der Geldspielgeräte. Dadurch erschienen die Umsätze und Gewinne niedriger, als sie tatsächlich waren. Der Steuerberater übernahm die übermittelten Zahlen, während der Angeklagte die auf dieser Grundlage erstellten Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen unterschrieb. Für die Jahre 2011 bis 2015 setzte die Finanzverwaltung deshalb Steuern in Höhe von mehr als 1,3 Millionen Euro zu niedrig fest.</p>
<h2>Die Rechtsgrundlage der Steuerhinterziehung</h2>
<p>Die strafrechtliche Grundlage bildet § 370 AO. Danach macht sich unter anderem strafbar, wer den Finanzbehörden vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch Steuern verkürzt. Außerdem erfasst § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO Fälle, in denen jemand die Finanzbehörden pflichtwidrig nicht über steuerlich erhebliche Tatsachen informiert. Für Geschäftsführer folgt die steuerrechtliche Verantwortlichkeit insbesondere aus § 34 AO. Danach müssen die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft deren steuerliche Pflichten erfüllen. Ein Geschäftsführer muss deshalb grundsätzlich dafür sorgen, dass die Gesellschaft richtige und vollständige Steuererklärungen abgibt. Allerdings begründet die Organstellung allein noch keine Strafbarkeit. Denn § 370 AO verlangt Vorsatz. Der Geschäftsführer muss eine Steuerverkürzung zumindest für möglich halten und sie billigend in Kauf nehmen. Eine bloße Pflichtverletzung oder unzureichende Kontrolle reicht dafür nicht automatisch aus.</p>
<p>Fehlt der Vorsatz, kann jedoch eine leichtfertige Steuerverkürzung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__378.html" target="_blank" rel="noopener">§ 378 AO</a> in Betracht kommen.</p>
<h2>Warum sprach das Landgericht den Geschäftsführer teilweise frei?</h2>
<p>Das Landgericht Stuttgart konnte sich für die Jahre 2011 bis 2015 nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hatte. Es berücksichtigte dabei seine geringen Sprachkenntnisse, seine untergeordnete Stellung und sein Vertrauen in den Schwager. Außerdem hatte ein Steuerberater die Erklärungen vorbereitet. Deshalb nahm das Landgericht an, der Angeklagte habe keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der Unterlagen zu zweifeln. Für die späteren Jahre 2016 und 2017 verurteilte das Gericht den Angeklagten dagegen wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen. In diesen Jahren hatte er keine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen abgegeben, obwohl ihm die jährliche Erklärungspflicht bekannt war.</p>
<h2>Die Entscheidung des BGH im Urteil vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25</h2>
<p>Der BGH beanstandete den Freispruch für die Jahre 2011 bis 2015. Nach Auffassung des Senats hatte das Landgericht den richtigen rechtlichen Maßstab genannt, die tatsächlichen Umstände jedoch nicht vollständig gewürdigt. Insbesondere reichte der pauschale Hinweis auf das familiäre Vertrauensverhältnis zum Schwager nicht aus. Das Landgericht hätte vielmehr feststellen müssen, wie eng dieses Verhältnis tatsächlich war und weshalb der Angeklagte auf die Aussagen seines Schwagers vertrauen durfte. Außerdem blieb unklar, welche Vorstellungen der Angeklagte mit seiner Bestellung zum Geschäftsführer verband. Ebenso fehlten ausreichende Feststellungen dazu, was er von seinen Pflichten verstand und welche Bedeutung eine notarielle Belehrung für ihn hatte. Schließlich verlangte der BGH eine eigenständige und kritische Würdigung der Einlassung des Angeklagten. Das Tatgericht durfte seine Angaben nicht lediglich übernehmen, sondern musste sie mit den sonstigen Umständen abgleichen. Deshalb hob der BGH den Teilfreispruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Verurteilung wegen der unterlassenen Steuererklärungen für 2016 und 2017 blieb dagegen bestehen.</p>
<h2>Keine automatische Haftung des Strohmann-Geschäftsführers</h2>
<p>Das Urteil bedeutet nicht, dass jeder formelle Geschäftsführer für sämtliche Steuerverkürzungen einer Gesellschaft strafrechtlich haftet. Auch eine Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer setzt persönlichen Vorsatz voraus. Dennoch zeigt die Entscheidung, dass sich ein Geschäftsführer nicht allein mit dem Hinweis entlasten kann, andere Personen hätten das Unternehmen tatsächlich geführt. Auch mangelnde Sprachkenntnisse, familiäres Vertrauen und die Beteiligung eines Steuerberaters schließen den Vorsatz nicht ohne Weiteres aus. Aus Verteidigersicht muss allerdings sorgfältig zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit unterschieden werden. Die Frage, was ein Geschäftsführer hätte erkennen müssen, betrifft zunächst eine mögliche Pflichtverletzung. Für eine Verurteilung nach § 370 AO muss das Gericht dagegen feststellen, was der Beschuldigte tatsächlich wusste oder zumindest für möglich hielt. Gerade diese Trennung darf nicht verwischt werden.</p>
<h2>Welche Bedeutung hat das Urteil für die Verteidigung?</h2>
<p>Bei einem Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer kommt es auf die tatsächlichen Unternehmensabläufe an. Deshalb müssen insbesondere folgende Fragen geklärt werden:</p>

Wer führte die Geschäfte tatsächlich?
Wer erstellte und kontrollierte die Buchhaltung?
Welche Unterlagen erhielt der Geschäftsführer?
Konnte er die Steuererklärungen inhaltlich verstehen?
Welche Erklärungen gaben Gesellschafter oder Steuerberater ab?
Kannte er Unregelmäßigkeiten oder Manipulationen?
Welche Kontrollmöglichkeiten besaß er tatsächlich?
Welche Bedeutung hatte seine formelle Bestellung?

<p>Außerdem muss die Verteidigung prüfen, wie die Finanzbehörden den Steuerschaden berechnet haben. Der BGH bestätigt zwar, dass Strafgerichte Besteuerungsgrundlagen schätzen dürfen. Allerdings müssen sie die Schätzungsmethode nachvollziehbar erklären, Unsicherheiten berücksichtigen und einen tragfähigen Mindestschaden feststellen.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der Auswertung der Ermittlungsakte, der Steuerunterlagen und der internen Kommunikation. Dabei reicht es nicht, allein auf die formelle Stellung im Handelsregister zu schauen. Vielmehr müssen die tatsächliche Aufgabenverteilung, die Entscheidungswege und die Kenntnisse des Beschuldigten rekonstruiert werden. Zugleich sollte der Beschuldigte vor einer Einlassung keine vorschnellen Angaben gegenüber Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft machen. Gerade Erklärungen wie „Ich habe immer nur unterschrieben“ oder „Dafür war mein Steuerberater zuständig“ können später gegen ihn ausgelegt werden. Deshalb empfiehlt sich zunächst die Akteneinsicht und anschließend eine abgestimmte Verteidigungsstrategie.</p>
<h2>Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson</h2>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> verteidige ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige und andere Beschuldigte in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Bei komplexen steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Fragen arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Analysten und weiteren Spezialisten zusammen. Dadurch lassen sich sowohl die strafrechtlichen Vorwürfe als auch die zugrunde liegenden Berechnungen gezielt überprüfen. Das Urteil des BGH zeigt, dass die bloße Bezeichnung als Strohmann weder automatisch zur Verurteilung noch automatisch zum Freispruch führt. Entscheidend bleiben vielmehr die konkreten Kenntnisse, Vorstellungen und Handlungsmöglichkeiten des Geschäftsführers.</p>
<p>Wer wegen Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer beschuldigt wird, sollte deshalb frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Je früher die tatsächlichen Verantwortlichkeiten und die Beweislage geprüft werden, desto besser lässt sich verhindern, dass aus der formellen Geschäftsführerstellung vorschnell auf einen strafbaren Vorsatz geschlossen wird.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/steuerhinterziehung-strohmann/">Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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