<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</title>
	<atom:link href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/</link>
	<description>Strafverteidigung durch computergestützte Analyse der Beweismittel</description>
	<lastBuildDate>Fri, 05 Jun 2026 15:20:14 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	
	<item>
		<title>BGH zu Einziehung ohne Verurteilung</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-zu-einziehung-ohne-verurteilung/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-zu-einziehung-ohne-verurteilung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Jun 2026 15:19:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12394</guid>

					<description><![CDATA[<h2>BGH zur selbständigen Einziehung – Hohe Anforderungen an die Einziehung ohne Verurteilung</h2>
<p><strong>Einziehung ohne Verurteilung beschäftigt zunehmend die Gerichte</strong></p>
<p>Die selbständige Einziehung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__76a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 76a StGB</a> gewinnt in der Praxis der Strafjustiz zunehmend an Bedeutung. Während früher regelmäßig die strafrechtliche Verurteilung einer Person im Mittelpunkt stand, konzentrieren sich Ermittlungsbehörden heute häufig auf Vermögenswerte. Dabei geht es nicht selten um Bargeld, Fahrzeuge, Immobilien, Kontoguthaben oder Kryptowährungen.</p>
<p>Für die Betroffenen stellt sich deshalb häufig die Frage, ob der Staat Vermögen auch dann einziehen darf, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt. Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen befasst und dabei wichtige Anforderungen für die Praxis entwickelt.</p>
<p>Gerade Unternehmer, Geschäftsführer und Privatpersonen sehen sich deshalb immer häufiger mit selbständigen Einziehungsverfahren konfrontiert, obwohl ein Strafverfahren eingestellt wurde oder eine Verurteilung nicht erfolgt ist.</p>
<h2>Was ist die selbständige Einziehung?</h2>
<p>Die selbständige Einziehung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Einziehung von Vermögenswerten, ohne dass zuvor eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen muss.</p>
<p>Dabei genügt jedoch nicht jeder Verdacht. Vielmehr müssen die Gerichte konkrete Tatsachen feststellen, die den Schluss zulassen, dass der betreffende Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat stammt oder mit einer solchen Tat in Zusammenhang steht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat mehrfach hervorgehoben, dass die Gerichte sämtliche belastenden und entlastenden Umstände sorgfältig würdigen müssen. Deshalb darf die Einziehung nicht auf bloße Vermutungen oder allgemeine Verdachtsmomente gestützt werden.</p>
<h2>Die Anforderungen des Bundesgerichtshofes</h2>
<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zeigt deutlich, dass eine selbständige Einziehung eine tragfähige Tatsachengrundlage voraussetzt.</p>
<p>Zwar ist kein Nachweis einer konkreten Vortat erforderlich. Gleichwohl müssen die Gerichte nachvollziehbar darlegen, weshalb sie von einer deliktischen Herkunft des Vermögenswertes ausgehen.</p>
<p>Dabei spielen insbesondere folgende Gesichtspunkte eine Rolle:</p>
<p>Herkunft der Vermögenswerte<br />
Erwerbsumstände<br />
finanzielle Verhältnisse des Betroffenen<br />
vorhandene Nachweise<br />
wirtschaftliche Plausibilität<br />
Besitz- und Eigentumsverhältnisse<br />
Verhalten der Beteiligten</p>
<p>Der Bundesgerichtshof verlangt dabei stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles.</p>
<h2>Fahrzeug soll eingezogen werden – ein typischer Streitfall</h2>
<p>Besondere Bedeutung besitzen Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft die Einziehung eines hochwertigen Fahrzeugs beantragt.</p>
<p>In der Praxis argumentieren Ermittlungsbehörden häufig damit, dass die Herkunft des Kaufpreises nicht ausreichend geklärt sei oder dass der Verkäufer nicht ermittelt werden könne. Teilweise stützen sie ihren Antrag zusätzlich auf widersprüchliche Angaben des Betroffenen.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt dies jedoch nicht ohne Weiteres. Vielmehr müssen die Gerichte sämtliche Umstände des Erwerbs umfassend würdigen.</p>
<h2>Beispiel aus der Praxis</h2>
<p>Ein Fahrzeugführer gerät im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Das Verfahren wird später eingestellt. Gleichwohl beantragt die Staatsanwaltschaft die selbständige Einziehung eines hochwertigen Kraftfahrzeuges.</p>
<p>Der Betroffene legt einen schriftlichen Kaufvertrag vor. Darüber hinaus kann er die Finanzierung des Kaufpreises nachvollziehbar dokumentieren. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II befinden sich ordnungsgemäß in seinem Besitz. Gleichzeitig stellt sich jedoch heraus, dass der angebliche Verkäufer später nicht mehr festgestellt werden kann oder möglicherweise unter falscher Identität auftrat.</p>
<p>Genau in solchen Konstellationen stellt sich die entscheidende Frage, ob die vorhandenen Tatsachen tatsächlich ausreichen, um die deliktische Herkunft des Fahrzeuges nachzuweisen.</p>
<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zeigt, dass die bloße Nichterreichbarkeit eines Verkäufers oder einzelne Ungereimtheiten für sich genommen regelmäßig nicht ausreichen. Vielmehr müssen die Gerichte sämtliche belastenden und entlastenden Umstände in ihre Bewertung einbeziehen.</p>
<h2>Warum die Verteidigung besonders wichtig ist</h2>
<p>Selbständige Einziehungsverfahren konzentrieren sich häufig weniger auf die Schuldfrage als auf die Herkunft des Vermögens. Deshalb gewinnen Kaufverträge, Kontoauszüge, Darlehensunterlagen, Steuerunterlagen und sonstige Nachweise besondere Bedeutung.</p>
<p>Gerade bei hochwertigen Fahrzeugen, Immobilien oder größeren Geldbeträgen entscheidet häufig die Qualität der Dokumentation über den weiteren Verlauf des Verfahrens.</p>
<p>Deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige und sorgfältige Aufarbeitung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Die Verteidigung beginnt regelmäßig mit der vollständigen Auswertung der Ermittlungsakte. Anschließend müssen die Herkunft des Vermögenswertes, die Finanzierungswege und die vorhandenen Beweismittel analysiert werden.</p>
<p>Dabei zeigt sich häufig, dass die tatsächlichen Umstände wesentlich komplexer sind als die ursprüngliche Verdachtslage vermuten lässt.</p>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Mandanten in Ermittlungsverfahren, Vermögensabschöpfungsverfahren und Einziehungsverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Darüber hinaus kann bei Bedarf auf Sachverständige, Analysten und weitere Spezialisten zurückgegriffen werden, um wirtschaftliche Sachverhalte umfassend aufzuarbeiten.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stärkt die Rechte der Betroffenen in Verfahren der selbständigen Einziehung. Zwar kann Vermögen auch ohne strafrechtliche Verurteilung eingezogen werden. Dennoch müssen die Gerichte konkrete Tatsachen feststellen und sämtliche Umstände des Einzelfalles sorgfältig würdigen. Gerade bei hochwertigen Fahrzeugen, Bargeld, Kontoguthaben oder anderen Vermögenswerten lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung der Voraussetzungen einer Einziehung. Nicht jede Verdachtslage rechtfertigt den endgültigen Verlust von Eigentum.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-zu-einziehung-ohne-verurteilung/">BGH zu Einziehung ohne Verurteilung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>BGH zur selbständigen Einziehung – Hohe Anforderungen an die Einziehung ohne Verurteilung</h2>
<p><strong>Einziehung ohne Verurteilung beschäftigt zunehmend die Gerichte</strong></p>
<p>Die selbständige Einziehung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__76a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 76a StGB</a> gewinnt in der Praxis der Strafjustiz zunehmend an Bedeutung. Während früher regelmäßig die strafrechtliche Verurteilung einer Person im Mittelpunkt stand, konzentrieren sich Ermittlungsbehörden heute häufig auf Vermögenswerte. Dabei geht es nicht selten um Bargeld, Fahrzeuge, Immobilien, Kontoguthaben oder Kryptowährungen.</p>
<p>Für die Betroffenen stellt sich deshalb häufig die Frage, ob der Staat Vermögen auch dann einziehen darf, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt. Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen befasst und dabei wichtige Anforderungen für die Praxis entwickelt.</p>
<p>Gerade Unternehmer, Geschäftsführer und Privatpersonen sehen sich deshalb immer häufiger mit selbständigen Einziehungsverfahren konfrontiert, obwohl ein Strafverfahren eingestellt wurde oder eine Verurteilung nicht erfolgt ist.</p>
<h2>Was ist die selbständige Einziehung?</h2>
<p>Die selbständige Einziehung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Einziehung von Vermögenswerten, ohne dass zuvor eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen muss.</p>
<p>Dabei genügt jedoch nicht jeder Verdacht. Vielmehr müssen die Gerichte konkrete Tatsachen feststellen, die den Schluss zulassen, dass der betreffende Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat stammt oder mit einer solchen Tat in Zusammenhang steht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat mehrfach hervorgehoben, dass die Gerichte sämtliche belastenden und entlastenden Umstände sorgfältig würdigen müssen. Deshalb darf die Einziehung nicht auf bloße Vermutungen oder allgemeine Verdachtsmomente gestützt werden.</p>
<h2>Die Anforderungen des Bundesgerichtshofes</h2>
<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zeigt deutlich, dass eine selbständige Einziehung eine tragfähige Tatsachengrundlage voraussetzt.</p>
<p>Zwar ist kein Nachweis einer konkreten Vortat erforderlich. Gleichwohl müssen die Gerichte nachvollziehbar darlegen, weshalb sie von einer deliktischen Herkunft des Vermögenswertes ausgehen.</p>
<p>Dabei spielen insbesondere folgende Gesichtspunkte eine Rolle:</p>

Herkunft der Vermögenswerte
Erwerbsumstände
finanzielle Verhältnisse des Betroffenen
vorhandene Nachweise
wirtschaftliche Plausibilität
Besitz- und Eigentumsverhältnisse
Verhalten der Beteiligten

<p>Der Bundesgerichtshof verlangt dabei stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles.</p>
<h2>Fahrzeug soll eingezogen werden – ein typischer Streitfall</h2>
<p>Besondere Bedeutung besitzen Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft die Einziehung eines hochwertigen Fahrzeugs beantragt.</p>
<p>In der Praxis argumentieren Ermittlungsbehörden häufig damit, dass die Herkunft des Kaufpreises nicht ausreichend geklärt sei oder dass der Verkäufer nicht ermittelt werden könne. Teilweise stützen sie ihren Antrag zusätzlich auf widersprüchliche Angaben des Betroffenen.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt dies jedoch nicht ohne Weiteres. Vielmehr müssen die Gerichte sämtliche Umstände des Erwerbs umfassend würdigen.</p>
<h2>Beispiel aus der Praxis</h2>
<p>Ein Fahrzeugführer gerät im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Das Verfahren wird später eingestellt. Gleichwohl beantragt die Staatsanwaltschaft die selbständige Einziehung eines hochwertigen Kraftfahrzeuges.</p>
<p>Der Betroffene legt einen schriftlichen Kaufvertrag vor. Darüber hinaus kann er die Finanzierung des Kaufpreises nachvollziehbar dokumentieren. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II befinden sich ordnungsgemäß in seinem Besitz. Gleichzeitig stellt sich jedoch heraus, dass der angebliche Verkäufer später nicht mehr festgestellt werden kann oder möglicherweise unter falscher Identität auftrat.</p>
<p>Genau in solchen Konstellationen stellt sich die entscheidende Frage, ob die vorhandenen Tatsachen tatsächlich ausreichen, um die deliktische Herkunft des Fahrzeuges nachzuweisen.</p>
<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zeigt, dass die bloße Nichterreichbarkeit eines Verkäufers oder einzelne Ungereimtheiten für sich genommen regelmäßig nicht ausreichen. Vielmehr müssen die Gerichte sämtliche belastenden und entlastenden Umstände in ihre Bewertung einbeziehen.</p>
<h2>Warum die Verteidigung besonders wichtig ist</h2>
<p>Selbständige Einziehungsverfahren konzentrieren sich häufig weniger auf die Schuldfrage als auf die Herkunft des Vermögens. Deshalb gewinnen Kaufverträge, Kontoauszüge, Darlehensunterlagen, Steuerunterlagen und sonstige Nachweise besondere Bedeutung.</p>
<p>Gerade bei hochwertigen Fahrzeugen, Immobilien oder größeren Geldbeträgen entscheidet häufig die Qualität der Dokumentation über den weiteren Verlauf des Verfahrens.</p>
<p>Deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige und sorgfältige Aufarbeitung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Die Verteidigung beginnt regelmäßig mit der vollständigen Auswertung der Ermittlungsakte. Anschließend müssen die Herkunft des Vermögenswertes, die Finanzierungswege und die vorhandenen Beweismittel analysiert werden.</p>
<p>Dabei zeigt sich häufig, dass die tatsächlichen Umstände wesentlich komplexer sind als die ursprüngliche Verdachtslage vermuten lässt.</p>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Mandanten in Ermittlungsverfahren, Vermögensabschöpfungsverfahren und Einziehungsverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Darüber hinaus kann bei Bedarf auf Sachverständige, Analysten und weitere Spezialisten zurückgegriffen werden, um wirtschaftliche Sachverhalte umfassend aufzuarbeiten.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stärkt die Rechte der Betroffenen in Verfahren der selbständigen Einziehung. Zwar kann Vermögen auch ohne strafrechtliche Verurteilung eingezogen werden. Dennoch müssen die Gerichte konkrete Tatsachen feststellen und sämtliche Umstände des Einzelfalles sorgfältig würdigen. Gerade bei hochwertigen Fahrzeugen, Bargeld, Kontoguthaben oder anderen Vermögenswerten lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung der Voraussetzungen einer Einziehung. Nicht jede Verdachtslage rechtfertigt den endgültigen Verlust von Eigentum.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-zu-einziehung-ohne-verurteilung/">BGH zu Einziehung ohne Verurteilung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-zu-einziehung-ohne-verurteilung/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>BGH zum freiverantwortlichen Suizid einer psychisch erkrankten Person</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/freiverantwortlicher-suizid/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/freiverantwortlicher-suizid/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Jun 2026 16:08:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Tötung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12351</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Erläuterung der BGH-Entscheidung 5 StR 520/24</h2>
<p>Mit <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html" target="_blank" rel="noopener">Beschluss vom 14. August 2025 – 5 StR 520/24</a> – hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur strafrechtlichen Bewertung assistierter Suizide weiter konkretisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann die Entscheidung eines psychisch erkrankten Menschen zum Suizid als freiverantwortlich gilt und wann eine Mitwirkung eines Dritten als strafbares Tötungsdelikt bewertet werden kann.</p>
<p>Die Entscheidung betrifft insbesondere Ärzte, Sterbebegleiter und Personen, die an einem Suizidgeschehen mitwirken.</p>
<h2>Der Sachverhalt der Entscheidung</h2>
<p>Nach den Feststellungen litt die Geschädigte an einer manisch-depressiven Erkrankung mit wiederkehrenden schweren depressiven Episoden. Der Angeklagte unterstützte den Suizid der Frau durch medizinische Maßnahmen. Die Geschädigte nahm die tödliche Handlung letztlich selbst vor.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts in mittelbarer Täterschaft, weil die Suizidentscheidung nach Auffassung des Gerichts nicht freiverantwortlich getroffen wurde.</p>
<h2>Was bedeutet Freiverantwortlichkeit?</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Selbstbestimmung am Lebensende an. Danach ist ein Suizid freiverantwortlich, wenn die Entscheidung autonom, ernsthaft und frei von wesentlichen Willensmängeln getroffen wird.</p>
<p>Der BGH betont zugleich, dass psychische Erkrankungen die Freiverantwortlichkeit beeinträchtigen können. Entscheidend bleibt jedoch immer der konkrete Zustand der betroffenen Person im Zeitpunkt der Suizidentscheidung.</p>
<p>Nach der Entscheidung sprechen insbesondere folgende Umstände gegen eine freie Willensbildung:</p>
<p>eingeschränkte Einsichts- und Urteilsfähigkeit<br />
fehlende Fähigkeit, nach eigener Einsicht zu handeln<br />
fehlende Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches<br />
akute psychische Krisensituationen<br />
krankheitsbedingte depressive Episoden</p>
<p>Der Bundesgerichtshof verlangt deshalb eine besonders sorgfältige Prüfung, ob der Suizidentschluss tatsächlich Ergebnis einer autonomen und realitätsbezogenen Entscheidung war.</p>
<h2>Mittelbare Täterschaft beim Tötungsdelikt</h2>
<p>Der BGH stellt klar:</p>
<p>Ist der Suizid freiverantwortlich beschlossen, liegt die tödliche Handlung allein im Verantwortungsbereich des Suizidenten. Die Mitwirkung eines Dritten bleibt dann grundsätzlich straflos.</p>
<p>Fehlt dagegen die Freiverantwortlichkeit, kann die Mitwirkung eines Dritten als Tötungsdelikt in mittelbarer Täterschaft gewertet werden. Der Hintermann benutzt den Suizidenten dann gewissermaßen als „Werkzeug“.</p>
<p>Gerade bei psychischen Erkrankungen prüfen Gerichte deshalb sehr genau, ob tatsächlich eine autonome Entscheidung vorlag.</p>
<h2>Welche Bedeutung hat die Entscheidung für die Praxis?</h2>
<p>Die Entscheidung konkretisiert die strafrechtlichen Anforderungen bei assistierten Suiziden psychisch erkrankter Personen. Ärzte und andere Beteiligte müssen die Frage der Freiverantwortlichkeit besonders sorgfältig prüfen.</p>
<p>Der Beschluss zeigt zugleich, dass psychische Erkrankungen nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Suizidentscheidung führen. Vielmehr verlangt der Bundesgerichtshof eine konkrete Prüfung des jeweiligen Einzelfalles.</p>
<p>Gerade die Abgrenzung zwischen freiverantwortlicher Selbsttötung und strafbarer Mitwirkung bleibt weiterhin eine schwierige strafrechtliche Bewertungsfrage.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Ein Strafverteidiger im Medizinstrafrecht analysiert frühzeitig die medizinischen, psychiatrischen und tatsächlichen Hintergründe des Falles. Denn die strafrechtliche Bewertung hängt häufig von Gutachten, Dokumentationen und dem konkreten psychischen Zustand der betroffenen Person ab.</p>
<p>Der Verteidiger prüft insbesondere:</p>
<p>psychiatrische Gutachten<br />
Dokumentationen zum Sterbewunsch<br />
Kommunikationsabläufe<br />
ärztliche Aufklärungen<br />
Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der Entscheidung<br />
die Voraussetzungen der Freiverantwortlichkeit<br />
die Voraussetzungen mittelbarer Täterschaft</p>
<p>Darüber hinaus beantragt der Verteidiger Akteneinsicht und überprüft die rechtliche Bewertung der Ermittlungsbehörden sowie die Einordnung medizinischer Sachverständigengutachten.</p>
<h2>Strafverteidigung im Medizinstrafrecht in Berlin</h2>
<p>Ermittlungsverfahren wegen Mitwirkung an einem Suizid betreffen häufig Ärzte und medizinische Entscheidungsträger. Eine frühe Verteidigung ermöglicht es, medizinische Abläufe, Gutachten und die Frage der Freiverantwortlichkeit rechtlich einzuordnen. Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger in Berlin</a> vertrete ich Mandanten bundesweit bei Ermittlungsverfahren im Medizinstrafrecht und bei Vorwürfen im Zusammenhang mit assistierten Suiziden.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/freiverantwortlicher-suizid/">BGH zum freiverantwortlichen Suizid einer psychisch erkrankten Person</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Erläuterung der BGH-Entscheidung 5 StR 520/24</h2>
<p>Mit <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html" target="_blank" rel="noopener">Beschluss vom 14. August 2025 – 5 StR 520/24</a> – hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur strafrechtlichen Bewertung assistierter Suizide weiter konkretisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann die Entscheidung eines psychisch erkrankten Menschen zum Suizid als freiverantwortlich gilt und wann eine Mitwirkung eines Dritten als strafbares Tötungsdelikt bewertet werden kann.</p>
<p>Die Entscheidung betrifft insbesondere Ärzte, Sterbebegleiter und Personen, die an einem Suizidgeschehen mitwirken.</p>
<h2>Der Sachverhalt der Entscheidung</h2>
<p>Nach den Feststellungen litt die Geschädigte an einer manisch-depressiven Erkrankung mit wiederkehrenden schweren depressiven Episoden. Der Angeklagte unterstützte den Suizid der Frau durch medizinische Maßnahmen. Die Geschädigte nahm die tödliche Handlung letztlich selbst vor.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts in mittelbarer Täterschaft, weil die Suizidentscheidung nach Auffassung des Gerichts nicht freiverantwortlich getroffen wurde.</p>
<h2>Was bedeutet Freiverantwortlichkeit?</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Selbstbestimmung am Lebensende an. Danach ist ein Suizid freiverantwortlich, wenn die Entscheidung autonom, ernsthaft und frei von wesentlichen Willensmängeln getroffen wird.</p>
<p>Der BGH betont zugleich, dass psychische Erkrankungen die Freiverantwortlichkeit beeinträchtigen können. Entscheidend bleibt jedoch immer der konkrete Zustand der betroffenen Person im Zeitpunkt der Suizidentscheidung.</p>
<p>Nach der Entscheidung sprechen insbesondere folgende Umstände gegen eine freie Willensbildung:</p>

eingeschränkte Einsichts- und Urteilsfähigkeit
fehlende Fähigkeit, nach eigener Einsicht zu handeln
fehlende Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches
akute psychische Krisensituationen
krankheitsbedingte depressive Episoden

<p>Der Bundesgerichtshof verlangt deshalb eine besonders sorgfältige Prüfung, ob der Suizidentschluss tatsächlich Ergebnis einer autonomen und realitätsbezogenen Entscheidung war.</p>
<h2>Mittelbare Täterschaft beim Tötungsdelikt</h2>
<p>Der BGH stellt klar:</p>
<p>Ist der Suizid freiverantwortlich beschlossen, liegt die tödliche Handlung allein im Verantwortungsbereich des Suizidenten. Die Mitwirkung eines Dritten bleibt dann grundsätzlich straflos.</p>
<p>Fehlt dagegen die Freiverantwortlichkeit, kann die Mitwirkung eines Dritten als Tötungsdelikt in mittelbarer Täterschaft gewertet werden. Der Hintermann benutzt den Suizidenten dann gewissermaßen als „Werkzeug“.</p>
<p>Gerade bei psychischen Erkrankungen prüfen Gerichte deshalb sehr genau, ob tatsächlich eine autonome Entscheidung vorlag.</p>
<h2>Welche Bedeutung hat die Entscheidung für die Praxis?</h2>
<p>Die Entscheidung konkretisiert die strafrechtlichen Anforderungen bei assistierten Suiziden psychisch erkrankter Personen. Ärzte und andere Beteiligte müssen die Frage der Freiverantwortlichkeit besonders sorgfältig prüfen.</p>
<p>Der Beschluss zeigt zugleich, dass psychische Erkrankungen nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Suizidentscheidung führen. Vielmehr verlangt der Bundesgerichtshof eine konkrete Prüfung des jeweiligen Einzelfalles.</p>
<p>Gerade die Abgrenzung zwischen freiverantwortlicher Selbsttötung und strafbarer Mitwirkung bleibt weiterhin eine schwierige strafrechtliche Bewertungsfrage.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Ein Strafverteidiger im Medizinstrafrecht analysiert frühzeitig die medizinischen, psychiatrischen und tatsächlichen Hintergründe des Falles. Denn die strafrechtliche Bewertung hängt häufig von Gutachten, Dokumentationen und dem konkreten psychischen Zustand der betroffenen Person ab.</p>
<p>Der Verteidiger prüft insbesondere:</p>

psychiatrische Gutachten
Dokumentationen zum Sterbewunsch
Kommunikationsabläufe
ärztliche Aufklärungen
Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der Entscheidung
die Voraussetzungen der Freiverantwortlichkeit
die Voraussetzungen mittelbarer Täterschaft

<p>Darüber hinaus beantragt der Verteidiger Akteneinsicht und überprüft die rechtliche Bewertung der Ermittlungsbehörden sowie die Einordnung medizinischer Sachverständigengutachten.</p>
<h2>Strafverteidigung im Medizinstrafrecht in Berlin</h2>
<p>Ermittlungsverfahren wegen Mitwirkung an einem Suizid betreffen häufig Ärzte und medizinische Entscheidungsträger. Eine frühe Verteidigung ermöglicht es, medizinische Abläufe, Gutachten und die Frage der Freiverantwortlichkeit rechtlich einzuordnen. Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger in Berlin</a> vertrete ich Mandanten bundesweit bei Ermittlungsverfahren im Medizinstrafrecht und bei Vorwürfen im Zusammenhang mit assistierten Suiziden.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/freiverantwortlicher-suizid/">BGH zum freiverantwortlichen Suizid einer psychisch erkrankten Person</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/freiverantwortlicher-suizid/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Kronzeugenregelung</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bundesgerichtshof-kronzeugenregelung/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bundesgerichtshof-kronzeugenregelung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 May 2026 15:56:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kronzeuge]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12052</guid>

					<description><![CDATA[<p><strong>Kronzeugenregelung nach der Entscheidung des BGH vom 30.11.2023 – 3 StR 243/23</strong></p>
<p>Mit Urteil vom 30. November 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Anforderungen an die sogenannte Kronzeugenregelung nach § 46b StGB präzisiert. Die Entscheidung des BGH (3 StR 243/23) ist insbesondere für Strafverfahren im Betäubungsmittelstrafrecht, im Wirtschaftsstrafrecht und bei bandenmäßigen Delikten von erheblicher Bedeutung.</p>
<h2>Worum ging es in der Entscheidung?</h2>
<p>Der Angeklagte hatte gegenüber der Polizei mehrere Straftaten eingeräumt, darunter eine schwere räuberische Erpressung. Das Landgericht hatte die Angaben des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt und zusätzlich die Kronzeugenregelung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__46b.html" target="_blank" rel="noopener">§ 46b StGB</a> angewandt. Dadurch wurde der Strafrahmen erheblich reduziert.</p>
<p>Der BGH hob diese Strafmilderung jedoch auf. Nach Auffassung des BGH reichte die bloße Selbstbelastung des Angeklagten nicht aus, um die Voraussetzungen einer echten Aufklärungshilfe zu erfüllen.</p>
<h2>Die Kernaussage des BGH</h2>
<p>Der BGH stellt klar, dass eine Strafmilderung nach § 46b StGB nur dann in Betracht kommt, wenn der Täter wesentlich zur Aufklärung einer schweren Straftat beiträgt. Wer lediglich eigene Taten offenbart, die er allein begangen hat, erfüllt die Voraussetzungen der Kronzeugenregelung grundsätzlich nicht.</p>
<p>Damit verschärft der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die praktische Anwendung der Vorschrift erheblich. Entscheidend ist nicht nur, dass Angaben gemacht werden, sondern dass diese tatsächlich zur Aufklärung weiterer Straftaten oder weiterer Tatbeteiligter beitragen.</p>
<h2>Bedeutung für Ermittlungsverfahren</h2>
<p>Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. In vielen Ermittlungsverfahren versuchen Polizei und Staatsanwaltschaft frühzeitig Aussagen von Beschuldigten zu erhalten. Oft wird dabei auf mögliche Strafmilderungen hingewiesen.</p>
<p>Die Entscheidung des BGH zeigt jedoch deutlich, dass nicht jede Kooperation automatisch zu einer Kronzeugenregelung führt. Besonders problematisch wird dies, wenn Beschuldigte vorschnell Aussagen machen, ohne den tatsächlichen Umfang der Ermittlungen zu kennen.</p>
<h2>Vorsicht bei Gesprächen mit Ermittlungsbehörden</h2>
<p>Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht oder bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren kann eine unüberlegte Aussage erhebliche Risiken mit sich bringen. Wer sich selbst belastet, ohne einen rechtlich relevanten Aufklärungsbeitrag zu leisten, verschlechtert unter Umständen seine Verteidigungsposition, ohne einen strafmildernden Vorteil zu erhalten.</p>
<p>Vor einer Einlassung sollte deshalb regelmäßig Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger erfolgen. Erst danach lässt sich seriös beurteilen, ob eine Kooperation mit den Ermittlungsbehörden überhaupt sinnvoll ist.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die Entscheidung des BGH vom 30.11.2023 stärkt die restriktive Anwendung der Kronzeugenregelung. <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/kronzeugenregelung/" target="_blank" rel="noopener">Eine bloße Selbstanzeige oder ein Geständnis genügt regelmäßig nicht.</a> Erforderlich ist vielmehr ein erheblicher Beitrag zur Aufklärung weiterer schwerer Straftaten oder Tatbeteiligter. Für Beschuldigte zeigt die Entscheidung erneut, wie wichtig eine frühzeitige und strategisch geplante <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidigung</a> ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bundesgerichtshof-kronzeugenregelung/">Bundesgerichtshof zur Kronzeugenregelung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kronzeugenregelung nach der Entscheidung des BGH vom 30.11.2023 – 3 StR 243/23</strong></p>
<p>Mit Urteil vom 30. November 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Anforderungen an die sogenannte Kronzeugenregelung nach § 46b StGB präzisiert. Die Entscheidung des BGH (3 StR 243/23) ist insbesondere für Strafverfahren im Betäubungsmittelstrafrecht, im Wirtschaftsstrafrecht und bei bandenmäßigen Delikten von erheblicher Bedeutung.</p>
<h2>Worum ging es in der Entscheidung?</h2>
<p>Der Angeklagte hatte gegenüber der Polizei mehrere Straftaten eingeräumt, darunter eine schwere räuberische Erpressung. Das Landgericht hatte die Angaben des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt und zusätzlich die Kronzeugenregelung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__46b.html" target="_blank" rel="noopener">§ 46b StGB</a> angewandt. Dadurch wurde der Strafrahmen erheblich reduziert.</p>
<p>Der BGH hob diese Strafmilderung jedoch auf. Nach Auffassung des BGH reichte die bloße Selbstbelastung des Angeklagten nicht aus, um die Voraussetzungen einer echten Aufklärungshilfe zu erfüllen.</p>
<h2>Die Kernaussage des BGH</h2>
<p>Der BGH stellt klar, dass eine Strafmilderung nach § 46b StGB nur dann in Betracht kommt, wenn der Täter wesentlich zur Aufklärung einer schweren Straftat beiträgt. Wer lediglich eigene Taten offenbart, die er allein begangen hat, erfüllt die Voraussetzungen der Kronzeugenregelung grundsätzlich nicht.</p>
<p>Damit verschärft der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die praktische Anwendung der Vorschrift erheblich. Entscheidend ist nicht nur, dass Angaben gemacht werden, sondern dass diese tatsächlich zur Aufklärung weiterer Straftaten oder weiterer Tatbeteiligter beitragen.</p>
<h2>Bedeutung für Ermittlungsverfahren</h2>
<p>Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. In vielen Ermittlungsverfahren versuchen Polizei und Staatsanwaltschaft frühzeitig Aussagen von Beschuldigten zu erhalten. Oft wird dabei auf mögliche Strafmilderungen hingewiesen.</p>
<p>Die Entscheidung des BGH zeigt jedoch deutlich, dass nicht jede Kooperation automatisch zu einer Kronzeugenregelung führt. Besonders problematisch wird dies, wenn Beschuldigte vorschnell Aussagen machen, ohne den tatsächlichen Umfang der Ermittlungen zu kennen.</p>
<h2>Vorsicht bei Gesprächen mit Ermittlungsbehörden</h2>
<p>Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht oder bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren kann eine unüberlegte Aussage erhebliche Risiken mit sich bringen. Wer sich selbst belastet, ohne einen rechtlich relevanten Aufklärungsbeitrag zu leisten, verschlechtert unter Umständen seine Verteidigungsposition, ohne einen strafmildernden Vorteil zu erhalten.</p>
<p>Vor einer Einlassung sollte deshalb regelmäßig Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger erfolgen. Erst danach lässt sich seriös beurteilen, ob eine Kooperation mit den Ermittlungsbehörden überhaupt sinnvoll ist.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die Entscheidung des BGH vom 30.11.2023 stärkt die restriktive Anwendung der Kronzeugenregelung. <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/kronzeugenregelung/" target="_blank" rel="noopener">Eine bloße Selbstanzeige oder ein Geständnis genügt regelmäßig nicht.</a> Erforderlich ist vielmehr ein erheblicher Beitrag zur Aufklärung weiterer schwerer Straftaten oder Tatbeteiligter. Für Beschuldigte zeigt die Entscheidung erneut, wie wichtig eine frühzeitige und strategisch geplante <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidigung</a> ist.</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bundesgerichtshof-kronzeugenregelung/">Bundesgerichtshof zur Kronzeugenregelung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bundesgerichtshof-kronzeugenregelung/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unerlaubtes Glücksspiel und Einziehung</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/unerlaubtes-gluecksspiel-einziehung/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/unerlaubtes-gluecksspiel-einziehung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 29 Mar 2026 09:52:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glücksspielstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unerlaubtes Glücksspiel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=11816</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Unerlaubtes Glücksspiel hat zur Folge, dass die gesamten Spieleinsätze beim Veranstalter eingezogen werden.</h2>
<p>Unerlaubtes Glücksspiel ist <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/gluecksspielstrafrecht/" target="_blank" rel="noopener">strafbar</a> und ist bedroht mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Darüberhinaus muss mit der <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/ermittlungsverfahren-im-wirtschaftsstrafrecht/einziehung-von-tatertraegen/" target="_blank" rel="noopener">Einziehung</a> des &#8222;durch die Tat Erlangtem&#8220; nach § 73 ff StGB gerechnet werden.</p>
<p><strong>Die Frage ist, was kann beim Veranstalter eines unerlaubten Glücksspiels eingezogen werden? Wie erfolgt die Berechnung? Was ist bei der Berechnung u.U. in Abzug zu bringen?</strong></p>
<p>Mit diesen Fragen hat sich in einem Revisionsverfahren das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen beschäftigt und kommt zu dem Ergebnis, dass sämtliche eingezahlten Spieleinsätze beim Veranstalter einzuziehen sind. Etwaige Auszahlungen aus Gewinnen an die Spieler oder unverbrauchte Guthaben der Spieler sind hierbei nicht in Abzug zu bringen.</p>
<p>Zu den einzuziehenden Vermögenswerten gehört alles, was dem Täter aus der Verwirklichung des Straftatbestandes in jeder Phase des Tatablaufes zugeflossen ist und über das er tatsächlich Verfügungsgewalt ausüben kann. Hierbei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang das dem Täter Zugeflossene wieder aufgegeben oder durch Mittelabflüsse wieder gemindert wurde.  Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel der Einziehung des Tatertrages nach dem Bruttoprinzip. Danach sind alle Vermögenswerte, die einem Tatbeteiligten aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufes zugeflossen sind, abzuschöpfen (BGH &#8211; 1 StR 204/23).</p>
<p>Nicht der Einziehung unterliegen Vermögenswerte, an denen der Täter keine faktische Verfügungsgewalt erlangt hat, sondern lediglich einen ganz kurzzeitigen Besitz zum Zwecke der Weitergabe innehatte (BGH &#8211; 3 StR 343/22). Bei einem verbotenen Glücksspiel ist umstritten, ob der Gesamtbetrag der Spieleinsätze oder lediglich der Gewinn als aus der Tat erlangtem Gegenstand anzusehen ist.</p>
<p>Nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes ist der Gesamtbetrag der Spieleinsätze und nicht nur ein dem Täter zugeflossener Gewinn nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__73.html" target="_blank" rel="noopener">§ 73 Abs.1 StGB</a> einzuziehen. Es ist auch davon auszugehenden, dass sich diese Rechtsauffassung durchsetzen wird.</p>
<p>Aufwendungen, die der Veranstalter hatte, die für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet wurden, sind nicht in Abzug zu bringen. So sind etwaige Auszahlungen an die Spieler vom Täter aufgewendet worden, da ohne Inaussichtstellung von Gewinnchancen und späterer Auszahlung eine Tatbegehung nicht möglich gewesen wäre. Daher sind Auszahlungen an die Spielteilnehmer nach dem Bruttoprinzip nicht vom Wert des Erlangten abzuziehen. Es handelt sich hierbei um Gelder, die der Täter für die Begehung der Tat aufgewendet hat (HansOLG &#8211; 1 ORs 14/25).</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/unerlaubtes-gluecksspiel-einziehung/">Unerlaubtes Glücksspiel und Einziehung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Unerlaubtes Glücksspiel hat zur Folge, dass die gesamten Spieleinsätze beim Veranstalter eingezogen werden.</h2>
<p>Unerlaubtes Glücksspiel ist <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/gluecksspielstrafrecht/" target="_blank" rel="noopener">strafbar</a> und ist bedroht mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Darüberhinaus muss mit der <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/ermittlungsverfahren-im-wirtschaftsstrafrecht/einziehung-von-tatertraegen/" target="_blank" rel="noopener">Einziehung</a> des &#8222;durch die Tat Erlangtem&#8220; nach § 73 ff StGB gerechnet werden.</p>
<p><strong>Die Frage ist, was kann beim Veranstalter eines unerlaubten Glücksspiels eingezogen werden? Wie erfolgt die Berechnung? Was ist bei der Berechnung u.U. in Abzug zu bringen?</strong></p>
<p>Mit diesen Fragen hat sich in einem Revisionsverfahren das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen beschäftigt und kommt zu dem Ergebnis, dass sämtliche eingezahlten Spieleinsätze beim Veranstalter einzuziehen sind. Etwaige Auszahlungen aus Gewinnen an die Spieler oder unverbrauchte Guthaben der Spieler sind hierbei nicht in Abzug zu bringen.</p>
<p>Zu den einzuziehenden Vermögenswerten gehört alles, was dem Täter aus der Verwirklichung des Straftatbestandes in jeder Phase des Tatablaufes zugeflossen ist und über das er tatsächlich Verfügungsgewalt ausüben kann. Hierbei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang das dem Täter Zugeflossene wieder aufgegeben oder durch Mittelabflüsse wieder gemindert wurde.  Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel der Einziehung des Tatertrages nach dem Bruttoprinzip. Danach sind alle Vermögenswerte, die einem Tatbeteiligten aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufes zugeflossen sind, abzuschöpfen (BGH &#8211; 1 StR 204/23).</p>
<p>Nicht der Einziehung unterliegen Vermögenswerte, an denen der Täter keine faktische Verfügungsgewalt erlangt hat, sondern lediglich einen ganz kurzzeitigen Besitz zum Zwecke der Weitergabe innehatte (BGH &#8211; 3 StR 343/22). Bei einem verbotenen Glücksspiel ist umstritten, ob der Gesamtbetrag der Spieleinsätze oder lediglich der Gewinn als aus der Tat erlangtem Gegenstand anzusehen ist.</p>
<p>Nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes ist der Gesamtbetrag der Spieleinsätze und nicht nur ein dem Täter zugeflossener Gewinn nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__73.html" target="_blank" rel="noopener">§ 73 Abs.1 StGB</a> einzuziehen. Es ist auch davon auszugehenden, dass sich diese Rechtsauffassung durchsetzen wird.</p>
<p>Aufwendungen, die der Veranstalter hatte, die für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet wurden, sind nicht in Abzug zu bringen. So sind etwaige Auszahlungen an die Spieler vom Täter aufgewendet worden, da ohne Inaussichtstellung von Gewinnchancen und späterer Auszahlung eine Tatbegehung nicht möglich gewesen wäre. Daher sind Auszahlungen an die Spielteilnehmer nach dem Bruttoprinzip nicht vom Wert des Erlangten abzuziehen. Es handelt sich hierbei um Gelder, die der Täter für die Begehung der Tat aufgewendet hat (HansOLG &#8211; 1 ORs 14/25).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/unerlaubtes-gluecksspiel-einziehung/">Unerlaubtes Glücksspiel und Einziehung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/unerlaubtes-gluecksspiel-einziehung/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Strafverteidigung im Berufsrecht – eine doppelte Herausforderung</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/strafverteidigung-im-berufsrecht-eine-doppelte-herausforderung/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/strafverteidigung-im-berufsrecht-eine-doppelte-herausforderung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Oct 2025 14:36:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Berufsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=11809</guid>

					<description><![CDATA[<p><strong>Strafverteidigung im Berufsrecht – Professionelle Verteidigung für Berufsträger</strong></p>
<p>Die <strong>Strafverteidigung im Berufsrecht</strong> betrifft insbesondere Angehörige regulierter Berufe wie <strong><a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/strafverteidigung-im-medizinstrafrecht-und-arztstrafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Ärzte</a>, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer</strong>. Bei einem strafrechtlichen Vorwurf drohen diesen nicht nur Sanktionen im Strafverfahren, sondern auch einschneidende <strong>berufsrechtliche Maßnahmen</strong>, die die berufliche Existenz gefährden können.</p>
<p>Schon die <strong>Einleitung eines Ermittlungsverfahrens</strong> kann berufsrechtliche Folgen haben: Berufsgerichte, Kammern oder Aufsichtsbehörden leiten häufig eigene Verfahren ein. Mögliche Konsequenzen reichen von <strong>Verweisen und Geldbußen</strong> über <strong>Tätigkeitsverbote</strong> bis hin zum <strong>Widerruf der Approbation</strong> oder dem <strong>Verlust der Zulassung</strong> zur Berufsausübung.</p>
<p><strong>Doppelstrategie der Verteidigung</strong></p>
<p>Die <strong>Strafverteidigung im Berufsrecht</strong> erfordert stets eine aufeinander abgestimmte Verteidigungsstrategie. Während im Strafprozess prozessuale Überlegungen – wie die Frage nach einem Geständnis – im Vordergrund stehen, müssen gleichzeitig die <strong>berufsrechtlichen Auswirkungen</strong> berücksichtigt werden. Ein Geständnis, das im Strafverfahren zu einer Strafmilderung führen kann, wirkt sich im Berufsrecht unter Umständen nachteilig aus.</p>
<p>Der Strafverteidiger hat deshalb die Aufgabe, <strong>Strafrecht und Berufsrecht miteinander zu verknüpfen</strong> und die Vorgehensweise so auszurichten, dass beide Ebenen optimal berücksichtigt werden.</p>
<p><strong>Präventive Beratung und Risikoabwehr</strong></p>
<p>Viele berufsrechtlich relevante Strafverfahren entstehen nicht durch vorsätzliches Fehlverhalten, sondern durch Verstöße gegen <strong>komplexe Regelwerke</strong>. Beispiele sind:</p>
<p>Dokumentationspflichten im Medizinrecht<br />
steuerliche und buchhalterische <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__140.html" target="_blank" rel="noopener">Sorgfaltspflichten</a><br />
berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten</p>
<p>Eine <strong>präventive Beratung</strong> durch einen erfahrenen Strafverteidiger im Berufsrecht kann helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und Verstöße zu vermeiden. Dadurch lassen sich Ermittlungsverfahren und berufsrechtliche Maßnahmen häufig bereits im Vorfeld verhindern.</p>
<p><strong>Fachliche Kompetenz als Schlüssel zur effektiven Verteidigung</strong></p>
<p>Die <strong>Strafverteidigung im Berufsrecht</strong> setzt nicht nur vertiefte Kenntnisse im Strafrecht und in der Strafprozessordnung voraus, sondern auch <strong>umfassendes Wissen über die einschlägigen Berufsordnungen</strong> und die <strong>berufsgerichtliche Rechtsprechung</strong>.</p>
<p>Nur durch diese Kombination ist es möglich, eine <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/ermittlungsverfahren-im-wirtschaftsstrafrecht/" target="_blank" rel="noopener"><strong>maßgeschneiderte Verteidigung</strong></a> zu entwickeln, die den Mandanten nicht nur vor strafrechtlichen Sanktionen schützt, sondern zugleich seine <strong>berufliche Zukunft sichert</strong>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/strafverteidigung-im-berufsrecht-eine-doppelte-herausforderung/">Strafverteidigung im Berufsrecht – eine doppelte Herausforderung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Strafverteidigung im Berufsrecht – Professionelle Verteidigung für Berufsträger</strong></p>
<p>Die <strong>Strafverteidigung im Berufsrecht</strong> betrifft insbesondere Angehörige regulierter Berufe wie <strong><a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/strafverteidigung-im-medizinstrafrecht-und-arztstrafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Ärzte</a>, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer</strong>. Bei einem strafrechtlichen Vorwurf drohen diesen nicht nur Sanktionen im Strafverfahren, sondern auch einschneidende <strong>berufsrechtliche Maßnahmen</strong>, die die berufliche Existenz gefährden können.</p>
<p>Schon die <strong>Einleitung eines Ermittlungsverfahrens</strong> kann berufsrechtliche Folgen haben: Berufsgerichte, Kammern oder Aufsichtsbehörden leiten häufig eigene Verfahren ein. Mögliche Konsequenzen reichen von <strong>Verweisen und Geldbußen</strong> über <strong>Tätigkeitsverbote</strong> bis hin zum <strong>Widerruf der Approbation</strong> oder dem <strong>Verlust der Zulassung</strong> zur Berufsausübung.</p>
<p><strong>Doppelstrategie der Verteidigung</strong></p>
<p>Die <strong>Strafverteidigung im Berufsrecht</strong> erfordert stets eine aufeinander abgestimmte Verteidigungsstrategie. Während im Strafprozess prozessuale Überlegungen – wie die Frage nach einem Geständnis – im Vordergrund stehen, müssen gleichzeitig die <strong>berufsrechtlichen Auswirkungen</strong> berücksichtigt werden. Ein Geständnis, das im Strafverfahren zu einer Strafmilderung führen kann, wirkt sich im Berufsrecht unter Umständen nachteilig aus.</p>
<p>Der Strafverteidiger hat deshalb die Aufgabe, <strong>Strafrecht und Berufsrecht miteinander zu verknüpfen</strong> und die Vorgehensweise so auszurichten, dass beide Ebenen optimal berücksichtigt werden.</p>
<p><strong>Präventive Beratung und Risikoabwehr</strong></p>
<p>Viele berufsrechtlich relevante Strafverfahren entstehen nicht durch vorsätzliches Fehlverhalten, sondern durch Verstöße gegen <strong>komplexe Regelwerke</strong>. Beispiele sind:</p>

Dokumentationspflichten im Medizinrecht
steuerliche und buchhalterische <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__140.html" target="_blank" rel="noopener">Sorgfaltspflichten</a>
berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten

<p>Eine <strong>präventive Beratung</strong> durch einen erfahrenen Strafverteidiger im Berufsrecht kann helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und Verstöße zu vermeiden. Dadurch lassen sich Ermittlungsverfahren und berufsrechtliche Maßnahmen häufig bereits im Vorfeld verhindern.</p>
<p><strong>Fachliche Kompetenz als Schlüssel zur effektiven Verteidigung</strong></p>
<p>Die <strong>Strafverteidigung im Berufsrecht</strong> setzt nicht nur vertiefte Kenntnisse im Strafrecht und in der Strafprozessordnung voraus, sondern auch <strong>umfassendes Wissen über die einschlägigen Berufsordnungen</strong> und die <strong>berufsgerichtliche Rechtsprechung</strong>.</p>
<p>Nur durch diese Kombination ist es möglich, eine <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/ermittlungsverfahren-im-wirtschaftsstrafrecht/" target="_blank" rel="noopener"><strong>maßgeschneiderte Verteidigung</strong></a> zu entwickeln, die den Mandanten nicht nur vor strafrechtlichen Sanktionen schützt, sondern zugleich seine <strong>berufliche Zukunft sichert</strong>.</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/strafverteidigung-im-berufsrecht-eine-doppelte-herausforderung/">Strafverteidigung im Berufsrecht – eine doppelte Herausforderung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/strafverteidigung-im-berufsrecht-eine-doppelte-herausforderung/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Selbstständige Einziehung von Vermögenswerten</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/selbststaendige-einziehung-von-vermoegenswerten/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/selbststaendige-einziehung-von-vermoegenswerten/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Sep 2025 16:36:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=11775</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die selbstständige Einziehung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__76a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 76a Abs. 1 StGB</a> erfordert, dass die Einziehung von Vermögensgegenständen, die durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurden, unabhängig von einer Person durchgeführt werden kann, weil diese <strong>aus tatsächlichen Gründen nicht verfolgt oder verurteilt werden kann</strong>. Dies ist der Fall, wenn der Täter zum Beispiel unerkannt bleibt, sich im Ausland befindet oder nicht erreichbar ist. Die Voraussetzungen für die Einziehung selbst müssen aber im Übrigen vorliegen, das heißt, es muss eine rechtswidrige Tat vorliegen, deren Erträge eingezogen werden sollen.</p>
<p><strong>Voraussetzungen im Detail:</strong></p>
<p><strong>Fehlende Verfolgbarkeit oder Verurteilung einer Person:</strong> Es muss ein Grund vorliegen, warum keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Hierbei handelt es sich um tatsächliche Hinderungsgründe, wie zum Beispiel:</p>
<p>Der Täter konnte nicht ermittelt werden.<br />
Der Täter hält sich im Ausland auf und ist nicht erreichbar.<br />
Der Täter ist verstorben.</p>
<p><strong>&#8222;Katalogtaten&#8220;:</strong> Die Vorschrift des § 76a Abs. 4 StGB erweitert diese Möglichkeiten für bestimmte Straftaten. Dabei reicht bereits ein Verdacht auf eine rechtswidrige Herkunft des Vermögens, was die selbstständige Einziehung ermöglicht. Die hierzu gehörenden Straftaten sind in § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB aufgeführt, dazu gehören unter anderem:</p>
<p>Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a.<br />
Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 bis 4.<br />
Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen nach den §§ 129, 129a.<br />
Bestimmte Steuerstraftaten wie gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373 AO.</p>
<p><strong>Erfolg der Ermittlungen:</strong> Die Einziehung kann angeordnet werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt.</p>
<p><strong>Wichtiger Unterschied zur normalen Einziehung:</strong><br />
Während die normale Einziehung (§ 73 StGB) an eine Verurteilung anknüpft, ist die selbstständige Einziehung unabhängig von einem Schuldspruch oder einer Verurteilung möglich, da sie losgelöst von einem laufenden Strafverfahren erfolgen kann.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/selbststaendige-einziehung-von-vermoegenswerten/">Selbstständige Einziehung von Vermögenswerten</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die selbstständige Einziehung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__76a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 76a Abs. 1 StGB</a> erfordert, dass die Einziehung von Vermögensgegenständen, die durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurden, unabhängig von einer Person durchgeführt werden kann, weil diese <strong>aus tatsächlichen Gründen nicht verfolgt oder verurteilt werden kann</strong>. Dies ist der Fall, wenn der Täter zum Beispiel unerkannt bleibt, sich im Ausland befindet oder nicht erreichbar ist. Die Voraussetzungen für die Einziehung selbst müssen aber im Übrigen vorliegen, das heißt, es muss eine rechtswidrige Tat vorliegen, deren Erträge eingezogen werden sollen.</p>
<p><strong>Voraussetzungen im Detail:</strong></p>

<strong>Fehlende Verfolgbarkeit oder Verurteilung einer Person:</strong> Es muss ein Grund vorliegen, warum keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Hierbei handelt es sich um tatsächliche Hinderungsgründe, wie zum Beispiel:

Der Täter konnte nicht ermittelt werden.
Der Täter hält sich im Ausland auf und ist nicht erreichbar.
Der Täter ist verstorben.


<strong>&#8222;Katalogtaten&#8220;:</strong> Die Vorschrift des § 76a Abs. 4 StGB erweitert diese Möglichkeiten für bestimmte Straftaten. Dabei reicht bereits ein Verdacht auf eine rechtswidrige Herkunft des Vermögens, was die selbstständige Einziehung ermöglicht. Die hierzu gehörenden Straftaten sind in § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB aufgeführt, dazu gehören unter anderem:

Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a.
Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 bis 4.
Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen nach den §§ 129, 129a.
Bestimmte Steuerstraftaten wie gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373 AO.


<strong>Erfolg der Ermittlungen:</strong> Die Einziehung kann angeordnet werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt.

<p><strong>Wichtiger Unterschied zur normalen Einziehung:</strong>
Während die normale Einziehung (§ 73 StGB) an eine Verurteilung anknüpft, ist die selbstständige Einziehung unabhängig von einem Schuldspruch oder einer Verurteilung möglich, da sie losgelöst von einem laufenden Strafverfahren erfolgen kann.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/selbststaendige-einziehung-von-vermoegenswerten/">Selbstständige Einziehung von Vermögenswerten</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/selbststaendige-einziehung-von-vermoegenswerten/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ausländische akademische Grade &#8211; Titelmissbrauch</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/auslaendische-akademische-grade/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/auslaendische-akademische-grade/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Jan 2025 19:32:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Titelmissbrauch]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=11723</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Wie führe ich einen im Ausland erworbenen akademischen Grad richtig?</h2>
<p>Beim Führen ausländischer akademischer Grade im Inland ist einiges zu beachten. Die nicht korrekte Wiedergabe des im Ausland erworbenen akademischen Grades (Ausländische akademische Grade) kann strafrechtliche Folgen haben.</p>
<p>Für die Regelungen unter welchen Voraussetzungen im Ausland erworbene akademische Grade, wie beispielsweise Hochschulgrade, Hoschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen in Deutschland geführt werden dürfen, sind die Bundesländer zuständig. Rechtsgrundlage sind daher die jeweiliegen Hochschulgesetze der Bundesländer und die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. Im Land Berlin regelt beispielsweise <a href="https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-HSchulGBE2011pP34a" target="_blank" rel="noopener">§34a Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)</a> die Voraussetzungen und die Bedingungen unter welchen Voraussetzungen im Ausland erworbene Titel geführt werden dürfen. Danach dürfen im Ausland erworbene akademische Grade in der Form wie sie verliehen wurden oder in lateinischer Schrift unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Ein in der EU erworbener Titel darf auch ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Grundsätzlich findet keine Umwandlung in einen vergleichbaren deutschen Grad statt. Dies gilt auch für den erworbenen <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/titelmissbrauch-doktortitel/" target="_blank" rel="noopener">ausländischen Doktortitel,</a> es sei denn, er wurde in den Mitgliedsstaaten der EU oder EWR oder des Europäischen Hochschulinstituts Florenz oder an den päpstlichen Hochschulen erworben.</p>
<h2>Ausländische akademische Grade</h2>
<p>&#8222;Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form ggf. transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade.&#8220; (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000)
</p>
<p>Gekaufte Hochschulgrade und Hochschultitel (auch ausländische akademische Grade) dürfen ausnahmslos, egal wo sie erworbene wurden, nicht geführt werden.</p>
<p>Wer sich an diese Vorgaben nicht hält, muss mit einem Strafverfahren wegen Titelmissbrauch rechnen. Auch das nicht korrekte Führen eines im Ausland erworbenen akademischen Grades, z.B. auf Grund fehlender Angaben der Herkunftsbezeichnung, stellt ein unbefugtes Führen im Sinne von <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/missbrauch-von-titeln/" target="_blank" rel="noopener">§132a StGB</a> dar (vgl. Fischer, StGB § 132a, RdNr.12).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/auslaendische-akademische-grade/">Ausländische akademische Grade &#8211; Titelmissbrauch</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Wie führe ich einen im Ausland erworbenen akademischen Grad richtig?</h2>
<p>Beim Führen ausländischer akademischer Grade im Inland ist einiges zu beachten. Die nicht korrekte Wiedergabe des im Ausland erworbenen akademischen Grades (Ausländische akademische Grade) kann strafrechtliche Folgen haben.</p>
<p>Für die Regelungen unter welchen Voraussetzungen im Ausland erworbene akademische Grade, wie beispielsweise Hochschulgrade, Hoschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen in Deutschland geführt werden dürfen, sind die Bundesländer zuständig. Rechtsgrundlage sind daher die jeweiliegen Hochschulgesetze der Bundesländer und die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. Im Land Berlin regelt beispielsweise <a href="https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-HSchulGBE2011pP34a" target="_blank" rel="noopener">§34a Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)</a> die Voraussetzungen und die Bedingungen unter welchen Voraussetzungen im Ausland erworbene Titel geführt werden dürfen. Danach dürfen im Ausland erworbene akademische Grade in der Form wie sie verliehen wurden oder in lateinischer Schrift unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Ein in der EU erworbener Titel darf auch ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Grundsätzlich findet keine Umwandlung in einen vergleichbaren deutschen Grad statt. Dies gilt auch für den erworbenen <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/titelmissbrauch-doktortitel/" target="_blank" rel="noopener">ausländischen Doktortitel,</a> es sei denn, er wurde in den Mitgliedsstaaten der EU oder EWR oder des Europäischen Hochschulinstituts Florenz oder an den päpstlichen Hochschulen erworben.</p>
<h2>Ausländische akademische Grade</h2>
<p>&#8222;Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form ggf. transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade.&#8220; (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000)
</p>
<p>Gekaufte Hochschulgrade und Hochschultitel (auch ausländische akademische Grade) dürfen ausnahmslos, egal wo sie erworbene wurden, nicht geführt werden.</p>
<p>Wer sich an diese Vorgaben nicht hält, muss mit einem Strafverfahren wegen Titelmissbrauch rechnen. Auch das nicht korrekte Führen eines im Ausland erworbenen akademischen Grades, z.B. auf Grund fehlender Angaben der Herkunftsbezeichnung, stellt ein unbefugtes Führen im Sinne von <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/missbrauch-von-titeln/" target="_blank" rel="noopener">§132a StGB</a> dar (vgl. Fischer, StGB § 132a, RdNr.12).</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/auslaendische-akademische-grade/">Ausländische akademische Grade &#8211; Titelmissbrauch</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/auslaendische-akademische-grade/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Taxiquittung als gefälschte Urkunde</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/taxiquittung-gefaelschte-urkunde/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/taxiquittung-gefaelschte-urkunde/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Oct 2024 10:01:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urkundenfälschung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=11703</guid>

					<description><![CDATA[<p><strong>Taxiquittung als gefälschte Urkunde einreichen?</strong></p>
<p>Auch diesmal war der Flug meiner Mandantin von London nach Berlin verspätet. Da in Berlin ein Nachtflugverbot gilt, konnte das Flugzeug nicht mehr in Berlin landen und landete stattdessen in Hannover. Jetzt musste sie mit dem Taxi von Hannover nach Berlin fahren. In Berlin angekommen stellte ihr der Taxifahrer ihr eine Quittung über die Fahrt aus, die er mit Datum, Stempel und Unterschrift versehen hat. Die Quittung wurde zur Erstattung der Fahrkosten bei der Fluggesellschaft benötigt. Auf der Website der Fluggesellschaft wird darauf hingewiesen, dass die Kosten nur dann erstattet werden, wenn der Name des Fluggastes auf der Quittung angegeben ist. Den Namen hatte der Taxifahrer jedoch wie meistens nicht auf die Quittung geschrieben. Nun fragte mich die Mandantin, ob Sie ihren Namen selbst auf die Quittung schreiben durfte, um sie bei der Fluggesellschaft einzureichen, schließlich war es ihre Quittung und Sie war auch der Fahrgast gewesen, sodass es sich um eine wahre Angabe handelte.</p>
<p>Daraufhin musste ich Sie auf den Straftatbestand der <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__267.html" target="_blank" rel="noopener">Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB</a> aufmerksam machen. Demnach macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.</p>
<p>Bei einer Quittung handelt es sich um eine Urkunde. Das Verfälschen einer echten Urkunde ist die Veränderung der gedanklichen Erklärung, sodass der geänderte Inhalt nicht mehr von dem scheinbaren Aussteller herrührt. Da es auf inhaltliche Wahrheit nicht ankommt, ist die Tatvariante auch dann gegeben, wenn durch eine Veränderung der Urkundeninhalt wahr wird. Das heißt für diesen Fall, dass selbst wenn es der Wahrheit entspricht, dass meine Mandantin der Fahrgast war, sie die Urkunde nicht eigenmächtig nachträglich verändern darf. Da der Inhalt, dann nicht mehr von dem eigentlichen Aussteller – dem Taxifahrer &#8211; herrührt und damit die Urkunde verfälscht wird.</p>
<p><strong>Wie konnte sie das Problem lösen?</strong></p>
<p>Mit einem Anruf bei dem Taxifahrer. Mit dem Einverständnis des Austellers an der Änderung der Urkunde konnte eine Urkundenfälschung in diesem Falle vermieden werden. Er war einverstanden, dass Sie ihren Namen ergänzte. Damit konnte sie die vollständige Urkunde vorlegen und die Kosten der Fahrt ersetzt verlangen.</p>
<p><strong>Merke!</strong></p>
<p>Auch die nachträgliche Änderung einer Urkunde durch den Aussteller kann unter Umständen ebenfalls eine <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/urkundenfaelschung/" target="_blank" rel="noopener">Urkundenfälschung</a> oder Urkundenunterdrückung darstellen, sofern er unbefugt handelt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/taxiquittung-gefaelschte-urkunde/">Taxiquittung als gefälschte Urkunde</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Taxiquittung als gefälschte Urkunde einreichen?</strong></p>
<p>Auch diesmal war der Flug meiner Mandantin von London nach Berlin verspätet. Da in Berlin ein Nachtflugverbot gilt, konnte das Flugzeug nicht mehr in Berlin landen und landete stattdessen in Hannover. Jetzt musste sie mit dem Taxi von Hannover nach Berlin fahren. In Berlin angekommen stellte ihr der Taxifahrer ihr eine Quittung über die Fahrt aus, die er mit Datum, Stempel und Unterschrift versehen hat. Die Quittung wurde zur Erstattung der Fahrkosten bei der Fluggesellschaft benötigt. Auf der Website der Fluggesellschaft wird darauf hingewiesen, dass die Kosten nur dann erstattet werden, wenn der Name des Fluggastes auf der Quittung angegeben ist. Den Namen hatte der Taxifahrer jedoch wie meistens nicht auf die Quittung geschrieben. Nun fragte mich die Mandantin, ob Sie ihren Namen selbst auf die Quittung schreiben durfte, um sie bei der Fluggesellschaft einzureichen, schließlich war es ihre Quittung und Sie war auch der Fahrgast gewesen, sodass es sich um eine wahre Angabe handelte.</p>
<p>Daraufhin musste ich Sie auf den Straftatbestand der <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__267.html" target="_blank" rel="noopener">Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB</a> aufmerksam machen. Demnach macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.</p>
<p>Bei einer Quittung handelt es sich um eine Urkunde. Das Verfälschen einer echten Urkunde ist die Veränderung der gedanklichen Erklärung, sodass der geänderte Inhalt nicht mehr von dem scheinbaren Aussteller herrührt. Da es auf inhaltliche Wahrheit nicht ankommt, ist die Tatvariante auch dann gegeben, wenn durch eine Veränderung der Urkundeninhalt wahr wird. Das heißt für diesen Fall, dass selbst wenn es der Wahrheit entspricht, dass meine Mandantin der Fahrgast war, sie die Urkunde nicht eigenmächtig nachträglich verändern darf. Da der Inhalt, dann nicht mehr von dem eigentlichen Aussteller – dem Taxifahrer &#8211; herrührt und damit die Urkunde verfälscht wird.</p>
<p><strong>Wie konnte sie das Problem lösen?</strong></p>
<p>Mit einem Anruf bei dem Taxifahrer. Mit dem Einverständnis des Austellers an der Änderung der Urkunde konnte eine Urkundenfälschung in diesem Falle vermieden werden. Er war einverstanden, dass Sie ihren Namen ergänzte. Damit konnte sie die vollständige Urkunde vorlegen und die Kosten der Fahrt ersetzt verlangen.</p>
<p><strong>Merke!</strong></p>
<p>Auch die nachträgliche Änderung einer Urkunde durch den Aussteller kann unter Umständen ebenfalls eine <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/urkundenfaelschung/" target="_blank" rel="noopener">Urkundenfälschung</a> oder Urkundenunterdrückung darstellen, sofern er unbefugt handelt.</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/taxiquittung-gefaelschte-urkunde/">Taxiquittung als gefälschte Urkunde</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/taxiquittung-gefaelschte-urkunde/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Illegales Glücksspiel oder Geldwäsche</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/geldwaesche-illegales-gluecksspiel/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/geldwaesche-illegales-gluecksspiel/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Sep 2024 19:41:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glücksspielstrafrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=11256</guid>

					<description><![CDATA[<p><strong>Illegales Glücksspiel oder Geldwäsche?</strong> Die Ermittlungsbehörden werden seit einiger Zeit mit Strafanzeigen wegen des <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/geldwaeschepraevention/" target="_blank" rel="noopener">Verdachtes der Geldwäsche</a> durch die <strong>Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen der Generalzolldirektion (FIU)</strong> überzogen.</p>
<p>Hintergrund dieser Anzeigen ist die Verschärfung der Meldepflichten der kontoführenden Banken wegen Geldwäscheverdacht. Danach sind die kontoführenden Banken in Deutschland verpflichtet, auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes verdächtige Geldbewegungen auf den Konten ihrer Kunden, insbesondere auch Transaktionen an Betreiber <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/gluecksspielstrafrecht/" target="_blank" rel="noopener">illegalen Glücksspiels</a> im Internet, der Zentralstelle zu melden. So geraten unwissentlich viele Bürger in den Geldwäscheverdacht, obwohl sie meinen an legalem Glücksspiel auf entsprechenden Internetportalen teilgenommen zu haben.</p>
<p>Häufig sind diese illegalen Glücksspielportale legalen Glücksspielportalen der Deutschen Lotto- und Totogesellschaften zum verwechseln ähnlich gestaltet. Der Nutzer solcher illegalen Glücksspielportale meint es mit einem in Deutschland zugelassenen Glücksspielveranstalter zu tun zu haben, obwohl bei genauer Betrachtung der jeweiligen Webseiten erkennbar ist, dass der Betreiber dieser Glücksspielportale über keine deutsche Glücksspiellizenz nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfügt.</p>
<p>Der Geldwäscheverdacht lässt sich in aller Regel nicht erhärten, sodass vornehmlich wegen des Verdachtes des illegalen Glücksspieles ermittelt wird. Nach § 285 StGB macht sich auch derjenige strafbar, der sich an einem Illegalen Glücksspiel beteiligt, ohne selbst Veranstalter zu sein. Der Straftatbestand setzt jedoch vorsätzliches Handeln voraus, was bedingt, dass der Teilnehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem illegalen Glücksspiel beteiligt. Viele Glücksspielportale sind jedoch ganz bewusst so gestaltet, dass sie entweder den Eindruck vermitteln, sie würden über eine Glücksspiellizenz verfügen oder gestalten ihr Portal zum verwechseln ähnlich wie bekannte legale Glücksspielveranstalter. So meint der Teilnehmer, meist auch zu Recht, nicht gewusst zu haben oder nicht erkennen zu können, dass er sich an einem illegalen Glücksspiel beteiligt.</p>
<p>Wer selbst überprüfen will, ob er eventuell an ein illegales Glücksspielunternehmen geraten ist, kann dies im Internet tun. Die <a href="https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/" target="_blank" rel="noopener">gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL)</a> veröffentlicht auf Ihrer Webseite eine umfangreiche Liste, eine sog.<a href="https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/fuer-spielende/uebersicht-erlaubter-anbieter-whitelist" target="_blank" rel="noopener"> Whitelist</a>, in der die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine Erlaubnis oder Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfügen.</p>
<p>Wer von der Polizei Post bekommt, weil gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des illegalen Glücksspiels und/oder der Geldwäsche eingeleitet worden ist, sollte nicht in Panik verfallen, sondern mit seiner Vertretung einen versierten Strafverteidiger beauftragen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/geldwaesche-illegales-gluecksspiel/">Illegales Glücksspiel oder Geldwäsche</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Illegales Glücksspiel oder Geldwäsche?</strong> Die Ermittlungsbehörden werden seit einiger Zeit mit Strafanzeigen wegen des <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/geldwaeschepraevention/" target="_blank" rel="noopener">Verdachtes der Geldwäsche</a> durch die <strong>Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen der Generalzolldirektion (FIU)</strong> überzogen.</p>
<p>Hintergrund dieser Anzeigen ist die Verschärfung der Meldepflichten der kontoführenden Banken wegen Geldwäscheverdacht. Danach sind die kontoführenden Banken in Deutschland verpflichtet, auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes verdächtige Geldbewegungen auf den Konten ihrer Kunden, insbesondere auch Transaktionen an Betreiber <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/gluecksspielstrafrecht/" target="_blank" rel="noopener">illegalen Glücksspiels</a> im Internet, der Zentralstelle zu melden. So geraten unwissentlich viele Bürger in den Geldwäscheverdacht, obwohl sie meinen an legalem Glücksspiel auf entsprechenden Internetportalen teilgenommen zu haben.</p>
<p>Häufig sind diese illegalen Glücksspielportale legalen Glücksspielportalen der Deutschen Lotto- und Totogesellschaften zum verwechseln ähnlich gestaltet. Der Nutzer solcher illegalen Glücksspielportale meint es mit einem in Deutschland zugelassenen Glücksspielveranstalter zu tun zu haben, obwohl bei genauer Betrachtung der jeweiligen Webseiten erkennbar ist, dass der Betreiber dieser Glücksspielportale über keine deutsche Glücksspiellizenz nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfügt.</p>
<p>Der Geldwäscheverdacht lässt sich in aller Regel nicht erhärten, sodass vornehmlich wegen des Verdachtes des illegalen Glücksspieles ermittelt wird. Nach § 285 StGB macht sich auch derjenige strafbar, der sich an einem Illegalen Glücksspiel beteiligt, ohne selbst Veranstalter zu sein. Der Straftatbestand setzt jedoch vorsätzliches Handeln voraus, was bedingt, dass der Teilnehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem illegalen Glücksspiel beteiligt. Viele Glücksspielportale sind jedoch ganz bewusst so gestaltet, dass sie entweder den Eindruck vermitteln, sie würden über eine Glücksspiellizenz verfügen oder gestalten ihr Portal zum verwechseln ähnlich wie bekannte legale Glücksspielveranstalter. So meint der Teilnehmer, meist auch zu Recht, nicht gewusst zu haben oder nicht erkennen zu können, dass er sich an einem illegalen Glücksspiel beteiligt.</p>
<p>Wer selbst überprüfen will, ob er eventuell an ein illegales Glücksspielunternehmen geraten ist, kann dies im Internet tun. Die <a href="https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/" target="_blank" rel="noopener">gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL)</a> veröffentlicht auf Ihrer Webseite eine umfangreiche Liste, eine sog.<a href="https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/fuer-spielende/uebersicht-erlaubter-anbieter-whitelist" target="_blank" rel="noopener"> Whitelist</a>, in der die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine Erlaubnis oder Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfügen.</p>
<p>Wer von der Polizei Post bekommt, weil gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des illegalen Glücksspiels und/oder der Geldwäsche eingeleitet worden ist, sollte nicht in Panik verfallen, sondern mit seiner Vertretung einen versierten Strafverteidiger beauftragen.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/geldwaesche-illegales-gluecksspiel/">Illegales Glücksspiel oder Geldwäsche</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/geldwaesche-illegales-gluecksspiel/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Titelmissbrauch &#8211; Doktortitel auf dem Briefkopf</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/titelmissbrauch-doktortitel/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/titelmissbrauch-doktortitel/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Feb 2024 16:05:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Titelmissbrauch]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=11195</guid>

					<description><![CDATA[<p>Titelmissbrauch warf die Staatsanwaltschaft Cottbus meinem Mandanten in ihrer Anklageschrift vor.</p>
<p><strong>Was war passiert ?</strong></p>
<p>Mein Mandant ist ein angesehener Geschäftsmann im Lande Brandenburg, welcher u.a. Geschäftsführer mehrerer Firmen ist und unterhält zu diesem Zwecke an seinem Geschäftssitz ein Büro mit einer Reihe von Angestellten. Eine seiner Sekretärinnen, welche ließ sich im Nachgang nicht mehr ermitteln, verwandte bei dem Fertigen eines Schreibens &#8211; ausgerechnet auch noch an das Amtsgericht Cottbus &#8211; einen Briefkopf mit einem Fake-Doktortitel. Diesen Geschäftsbrief hatte mein Mandant &#8211; erkennbar- noch nicht einmal selbst unterschrieben, sondern die Mitarbeiterin. Dennoch warf die Cottbusser Staatsanwaltschaft dem Mandanten durch das Tragen des Doktortitels auf seinem Briefkopf ein Vergehen des Missbrauchs von Titeln gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html" target="_blank" rel="noopener"> § 132a StGB</a> in ihrer Anklageschrift vom 26.05.2021vor.</p>
<p><strong>Die Verteidigung</strong></p>
<p>Die Verteidgung wies das Gericht in der Hauptverhandlung auf den Umstand hin, dass der Angeklagte den akademischen Titel Doktor überhaupt nicht im Sinne der Anklage &#8222;geführt&#8220; hat. Schließlich handelte es sich bei dem für den Geschäftsbrief verwandten Briefkopf um einen Fakebriefkopf, den mein Mandant nicht verwendet und den er auch nicht unterschrieben und an das Gericht versandt hat. Somit handelt es sich nicht um das unbefugte &#8222;Führen&#8220; eines Doktortitels. Um Titelmissbrauch handelt es sich nur dann, wenn der Verwender gegenüber Dritten nach außen mit dem Doktor auftritt. Näheres zum Führen von Titeln und Bezeichnungen finden Sie<a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/missbrauch-von-titeln/" target="_blank" rel="noopener"><strong> hier.</strong></a></p>
<p><strong>Das Urteil  &#8211; Freispruch<br />
</strong></p>
<p>Da meinem Mandanten das unbefugte Führen eines Doktortitels in einem Geschäftsbrief nicht nachzuweisen war, sprach ihn das Amtsgericht Cottbus vom Vorwurf des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§132a I StGB) durch Urteil am 23.10.2023 frei.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/titelmissbrauch-doktortitel/">Titelmissbrauch &#8211; Doktortitel auf dem Briefkopf</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Titelmissbrauch warf die Staatsanwaltschaft Cottbus meinem Mandanten in ihrer Anklageschrift vor.</p>
<p><strong>Was war passiert ?</strong></p>
<p>Mein Mandant ist ein angesehener Geschäftsmann im Lande Brandenburg, welcher u.a. Geschäftsführer mehrerer Firmen ist und unterhält zu diesem Zwecke an seinem Geschäftssitz ein Büro mit einer Reihe von Angestellten. Eine seiner Sekretärinnen, welche ließ sich im Nachgang nicht mehr ermitteln, verwandte bei dem Fertigen eines Schreibens &#8211; ausgerechnet auch noch an das Amtsgericht Cottbus &#8211; einen Briefkopf mit einem Fake-Doktortitel. Diesen Geschäftsbrief hatte mein Mandant &#8211; erkennbar- noch nicht einmal selbst unterschrieben, sondern die Mitarbeiterin. Dennoch warf die Cottbusser Staatsanwaltschaft dem Mandanten durch das Tragen des Doktortitels auf seinem Briefkopf ein Vergehen des Missbrauchs von Titeln gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html" target="_blank" rel="noopener"> § 132a StGB</a> in ihrer Anklageschrift vom 26.05.2021vor.</p>
<p><strong>Die Verteidigung</strong></p>
<p>Die Verteidgung wies das Gericht in der Hauptverhandlung auf den Umstand hin, dass der Angeklagte den akademischen Titel Doktor überhaupt nicht im Sinne der Anklage &#8222;geführt&#8220; hat. Schließlich handelte es sich bei dem für den Geschäftsbrief verwandten Briefkopf um einen Fakebriefkopf, den mein Mandant nicht verwendet und den er auch nicht unterschrieben und an das Gericht versandt hat. Somit handelt es sich nicht um das unbefugte &#8222;Führen&#8220; eines Doktortitels. Um Titelmissbrauch handelt es sich nur dann, wenn der Verwender gegenüber Dritten nach außen mit dem Doktor auftritt. Näheres zum Führen von Titeln und Bezeichnungen finden Sie<a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/missbrauch-von-titeln/" target="_blank" rel="noopener"><strong> hier.</strong></a></p>
<p><strong>Das Urteil  &#8211; Freispruch
</strong></p>
<p>Da meinem Mandanten das unbefugte Führen eines Doktortitels in einem Geschäftsbrief nicht nachzuweisen war, sprach ihn das Amtsgericht Cottbus vom Vorwurf des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§132a I StGB) durch Urteil am 23.10.2023 frei.</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/titelmissbrauch-doktortitel/">Titelmissbrauch &#8211; Doktortitel auf dem Briefkopf</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/titelmissbrauch-doktortitel/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
