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	<title>Prozessrecht-Archiv - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</title>
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	<description>Strafverteidigung durch computergestützte Analyse der Beweismittel</description>
	<lastBuildDate>Fri, 03 Jul 2026 13:28:07 +0000</lastBuildDate>
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		<title>BGH zu erweiterte Einziehung und richterlichen Hinweis</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-erweiterte-einziehung-richterlichen-hinweis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Jul 2026 13:28:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erweiterte Einziehung: Richterlicher Hinweis nach § 265 StPO – BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 Erweiterte Einziehung und richterlicher Hinweis: [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-erweiterte-einziehung-richterlichen-hinweis/">BGH zu erweiterte Einziehung und richterlichen Hinweis</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Erweiterte Einziehung: Richterlicher Hinweis nach § 265 StPO – BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025</h2>
<h3>Erweiterte Einziehung und richterlicher Hinweis: Was müssen Beschuldigte wissen?</h3>
<figure id="attachment_6210" aria-describedby="caption-attachment-6210" style="width: 240px" class="wp-caption alignright"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-6210 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-240x300.jpg" alt="Erweiterte Einziehung richterlicher Hinweis Fachanwalt für Strafrecht" width="240" height="300" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-240x300.jpg 240w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-768x960.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-819x1024.jpg 819w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-uai-720x900.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-uai-1032x1290.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5.jpg 1314w" sizes="(max-width: 240px) 100vw, 240px" /><figcaption id="caption-attachment-6210" class="wp-caption-text">Rechtsanwalt Oliver Marson</figcaption></figure>
<p>Ein Strafverfahren kann für den Angeklagten nicht nur mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe enden. Vielmehr kann das Gericht zusätzlich erhebliche Vermögenswerte einziehen. Dabei kann sich die Einziehung sogar auf Gelder oder Gegenstände beziehen, die nicht aus der angeklagten Tat, sondern aus anderen rechtswidrigen Taten stammen sollen. Für Beschuldigte, Unternehmer und Geschäftsführer stellt sich deshalb häufig die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine solche erweiterte Einziehung bereits in der Anklageschrift ausdrücklich ankündigen muss. Ebenso wichtig ist die Frage, ob das Gericht später Vermögen einziehen darf, obwohl die Anklage diese Rechtsfolge zunächst nicht erwähnt hat. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 1 StR 433/25 – hat der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen erweiterter Einziehung und richterlichem Hinweis weiter präzisiert. Die Entscheidung erleichtert einerseits die Durchführung eines Einziehungsverfahrens. Andererseits bestätigt sie jedoch, dass der Angeklagte vor einer überraschenden Vermögensabschöpfung geschützt werden muss.</p>
<h2>Der Fall vor dem Bundesgerichtshof</h2>
<p>Das Landgericht Ingolstadt hatte in einem abgetrennten Einziehungsverfahren die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.560 Euro angeordnet. Rechtsgrundlage waren § 73a Abs. 1 StGB und § 73c Satz 1 StGB. Die ursprüngliche Anklageschrift vom 3. November 2021 enthielt allerdings keine ausdrückliche Darstellung der später angeordneten erweiterten Einziehung. Dennoch hielt der Bundesgerichtshof die zugelassene Anklage für eine ausreichende verfahrensrechtliche Grundlage. Deshalb war weder eine neue Anklage noch eine gesonderte Antragsschrift erforderlich. Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten. Zugleich erläuterte er, welche verfahrensrechtlichen Anforderungen gelten, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine erweiterte Einziehung in Betracht zieht.</p>
<h2>Was ist die erweiterte Einziehung?</h2>
<p>Die Rechtsgrundlage der erweiterten Einziehung findet sich in § 73a Abs. 1 StGB. Während § 73 StGB Vermögenswerte betrifft, die der Täter durch die konkret abgeurteilte Tat oder für diese Tat erlangt hat, geht § 73a StGB weiter. Danach kann das Gericht auch Gegenstände einziehen, die aus anderen rechtswidrigen Taten stammen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Es genügt daher nicht, dass das Vermögen lediglich ungewöhnlich hoch ist oder seine Herkunft nicht sofort nachvollziehbar erscheint. Ist der ursprünglich erlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden, kann das Gericht gemäß § 73c StGB die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrages anordnen. Deshalb kann die erweiterte Einziehung auch dann zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen, wenn das angeblich aus Straftaten stammende Geld längst ausgegeben, übertragen oder mit legalem Vermögen vermischt wurde.</p>
<h2>Keine gesonderte Antragsschrift im subjektiven Verfahren</h2>
<p>Der BGH unterscheidet in seinem Beschluss zwischen dem subjektiven Einziehungsverfahren und dem objektiven Verfahren der selbstständigen Einziehung. Das subjektive Verfahren richtet sich gegen einen Angeklagten, gegen den zugleich wegen einer konkreten Straftat verhandelt wird. In diesem Verfahren kann das Gericht neben der Strafe auch die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB anordnen. Dagegen betrifft das objektive Verfahren eine selbstständige Einziehung nach § 76a StGB. Ein solches Verfahren kann insbesondere dann stattfinden, wenn eine strafrechtliche Verurteilung aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Für die selbstständige Einziehung verlangt § 435 StPO grundsätzlich eine gesonderte Antragsschrift der Staatsanwaltschaft. Außerdem schließt sich ein eigenes Zwischenverfahren an. Für die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB gelten diese zusätzlichen Voraussetzungen jedoch nicht. Nach Ansicht des BGH reicht die bereits zugelassene Anklage aus, weil sie den Lebenssachverhalt und damit den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens festlegt.</p>
<h2>Warum umfasst die Anklage auch die erweiterte Einziehung?</h2>
<p>Nach § 264 StPO bildet die in der Anklage bezeichnete prozessuale Tat den Gegenstand des Urteils. Dazu gehört nicht nur der eigentliche strafrechtliche Vorwurf. Vielmehr erfasst der Lebenssachverhalt auch die wirtschaftlichen Vorteile, die dem Angeklagten oder einem begünstigten Dritten durch die Tat zugeflossen sein sollen. Der BGH überträgt diesen Grundsatz nun ausdrücklich auch auf Vermögenswerte, die nach § 73a StGB aus anderen rechtswidrigen Taten stammen sollen. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft die erweiterte Einziehung nicht bereits in einem besonderen Abschnitt der Anklage beantragen. Ebenso wenig benötigt das Gericht eine Nachtragsanklage, nur weil es später die Voraussetzungen des § 73a StGB prüft. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht den Angeklagten ohne Vorwarnung mit einer Einziehungsentscheidung überraschen darf.</p>
<h2>Erweiterte Einziehung: Richterlicher Hinweis bleibt erforderlich</h2>
<p>Fehlt die erweiterte Einziehung in der Anklageschrift, muss das Gericht dem Angeklagten einen richterlichen Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erteilen. Die Einziehung stellt eine Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB dar. Deshalb muss der Angeklagte rechtzeitig erfahren, dass das Gericht eine solche Rechtsfolge erwägt. Der Hinweis erfüllt dabei einen wichtigen Zweck. Der Angeklagte soll seine Verteidigung nicht nur auf den Schuld- und Strafausspruch ausrichten müssen. Vielmehr soll er auch Gelegenheit erhalten, sich gezielt gegen den drohenden Verlust seines Vermögens zu verteidigen.</p>
<p>Daher kann er nach einem entsprechenden Hinweis insbesondere zu folgenden Fragen vortragen:</p>
<ul>
<li>Woher stammt der betroffene Vermögenswert?</li>
<li>Wann wurde das Geld oder der Gegenstand erworben?</li>
<li>Handelt es sich um legales Einkommen oder legal gebildetes Vermögen?</li>
<li>Gehört der Gegenstand überhaupt dem Angeklagten?</li>
<li>Bestehen Rechte des Ehepartners, eines Unternehmens oder anderer Dritter?</li>
<li>Ist der vom Gericht angenommene Wert zutreffend?</li>
<li>Ist der Vermögenswert noch vorhanden?</li>
<li>Liegen die Voraussetzungen des § 73a StGB tatsächlich vor?</li>
</ul>
<p>Ohne einen klaren Hinweis könnte der Angeklagte davon ausgehen, dass allein die angeklagten Straftaten und die dafür zu erwartende Strafe Gegenstand der Hauptverhandlung sind. Deshalb darf das Gericht die erweiterte Einziehung nicht erstmals mit der Urteilsverkündung offenbaren.</p>
<h2>Die frühere Rechtsprechung des Großen Senats</h2>
<p>Der Beschluss vom 17. Dezember 2025 führt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fort. Bereits der Große Senat für Strafsachen hatte mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 – GSSt 1/20 – entschieden, dass das Gericht auf eine mögliche Einziehung des Wertes von Taterträgen hinweisen muss, wenn weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss diese Rechtsfolge erwähnt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die für die Einziehung maßgeblichen Tatsachen bereits in der Anklageschrift beschrieben wurden. Denn die Kenntnis einzelner Tatsachen bedeutet noch nicht, dass der Angeklagte auch deren mögliche Bedeutung für eine Einziehungsentscheidung erkennt. Der Beschluss 1 StR 433/25 überträgt diese Linie ausdrücklich auf die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB.</p>
<h2>Warum ist der richterliche Hinweis für die Verteidigung wichtig?</h2>
<p>Die Verteidigung gegen eine erweiterte Einziehung unterscheidet sich häufig deutlich von der Verteidigung gegen den eigentlichen Tatvorwurf. Während sich der Schuldvorwurf auf eine bestimmte angeklagte Tat bezieht, kann die erweiterte Einziehung weitere und teilweise lange zurückliegende Vermögensbewegungen erfassen. Deshalb muss die Verteidigung möglicherweise Kontoauszüge, Kaufverträge, Darlehensunterlagen, Steuerbescheide oder Geschäftsunterlagen auswerten. Außerdem können Sachverständige, Steuerberater oder Analysten erforderlich sein, damit sich die legale Herkunft eines Vermögenswertes nachvollziehbar darstellen lässt. Erteilt das Gericht den Hinweis erst sehr spät, kann die Verteidigung deshalb zusätzliche Zeit benötigen. In einem solchen Fall kommt ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 und Abs. 4 StPO in Betracht, sofern eine sofortige sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist. Der richterliche Hinweis darf daher nicht zu einer bloßen Formalität werden. Vielmehr muss der Angeklagte tatsächlich die Möglichkeit erhalten, seine Verteidigung an die neue Verfahrenslage anzupassen.</p>
<h2>Kritik an der BGH-Entscheidung</h2>
<p>Die Entscheidung ist aus Verteidigersicht ambivalent. Einerseits ist nachvollziehbar, dass ein bereits eröffnetes Strafverfahren nicht allein deshalb eine neue Anklage benötigt, weil das Gericht zusätzlich eine erweiterte Einziehung prüft. Andererseits darf die erweiterte Einziehung nicht als unwesentliche Nebenfolge behandelt werden. Gerade die Formulierung des BGH, das Fehlen der Einziehung in der Anklageschrift führe „lediglich“ zu einer Hinweispflicht, erscheint aus Sicht des Betroffenen zu zurückhaltend. Denn eine Einziehung von mehreren Zehntausend, Hunderttausend oder sogar Millionen Euro kann den Angeklagten wirtschaftlich stärker treffen als die eigentliche Strafe. Deshalb muss der Hinweis konkret, eindeutig und rechtzeitig erfolgen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Vorschriften der Vermögensabschöpfung reicht nicht immer aus, wenn unklar bleibt, welche Vermögenswerte und welche Einziehungsart das Gericht prüft. Außerdem sollte das Gericht erkennen lassen, auf welche tatsächlichen Umstände es die mögliche erweiterte Einziehung stützen will. Nur dann kann die Verteidigung gezielt Unterlagen vorlegen, Beweisanträge stellen und alternative Erklärungen für die Herkunft des Vermögens aufzeigen.</p>
<h2>Welche Folgen hat ein fehlender Hinweis?</h2>
<p>Ordnet das Gericht eine erweiterte Einziehung an, obwohl es zuvor keinen erforderlichen Hinweis nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__265.html" target="_blank" rel="noopener">§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO</a> erteilt hat, liegt ein Verfahrensfehler vor. Allerdings führt der Fehler nicht in jedem Fall automatisch zur vollständigen Aufhebung des Urteils. Vielmehr prüft das Revisionsgericht, ob die Einziehungsentscheidung auf dem unterbliebenen Hinweis beruhen kann. Die Revision muss deshalb regelmäßig darlegen, wie sich der Angeklagte nach einem ordnungsgemäßen Hinweis anders und wirksamer hätte verteidigen können. Beispielsweise kann sie aufzeigen, welche Unterlagen vorgelegt, welche Zeugen benannt oder welche Erklärungen zur legalen Herkunft des Vermögens abgegeben worden wären. Deshalb sollte die Verteidigung bereits während der Hauptverhandlung darauf achten, ob ein hinreichend bestimmter Hinweis erteilt und im Sitzungsprotokoll festgehalten wurde.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger bei einer erweiterten Einziehung?</h2>
<p>Bei einer drohenden erweiterten Einziehung muss der Strafverteidiger sowohl das materielle Einziehungsrecht als auch die strafprozessualen Anforderungen prüfen. Dazu gehören insbesondere folgende Fragen:</p>
<ul>
<li>Ist die Anlasstat ausreichend festgestellt?</li>
<li>Darf § 73a StGB im konkreten Fall angewendet werden?</li>
<li>Ist das Gericht tatsächlich von einer deliktischen Herkunft überzeugt?</li>
<li>Beruht die Annahme lediglich auf Vermutungen?</li>
<li>Wurden legale Einkünfte und Vermögenszuflüsse berücksichtigt?</li>
<li>Ist der Einziehungsbetrag nachvollziehbar berechnet?</li>
<li>Liegt eine unzulässige Doppelabschöpfung vor?</li>
<li>Hat das Gericht rechtzeitig einen richterlichen Hinweis erteilt?</li>
<li>Benötigt die Verteidigung nach dem Hinweis zusätzliche Vorbereitungszeit?</li>
</ul>
<p>Gerade bei Unternehmen, Selbstständigen und Geschäftsführern lassen sich Vermögensbewegungen häufig nur anhand umfangreicher Buchhaltungs-, Steuer- und Bankunterlagen erklären. Deshalb sollte die Verteidigung frühzeitig eine nachvollziehbare Vermögensaufstellung entwickeln.</p>
<h2>Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson</h2>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> vertrete ich Beschuldigte in Wirtschaftsstrafverfahren, Einziehungsverfahren und Verfahren der Vermögensabschöpfung. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dabei prüfe ich sowohl den strafrechtlichen Tatvorwurf als auch die Voraussetzungen der Einziehung, des Vermögensarrestes und der Beschlagnahme. Sofern komplexe Zahlungsströme oder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgewertet werden müssen, arbeite ich bei Bedarf mit Analysten, Steuerberatern und weiteren Spezialisten zusammen.</p>
<p>Der BGH-Beschluss vom 17. Dezember 2025 zeigt, dass eine fehlende Erwähnung in der Anklageschrift die erweiterte Einziehung nicht grundsätzlich verhindert. Dennoch darf das Gericht den Angeklagten nicht mit einer solchen Entscheidung überraschen. Ein klarer und rechtzeitiger richterlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO bleibt deshalb unverzichtbar. Wer von einer erweiterten Einziehung betroffen ist, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob das Gericht die Verfahrensvorschriften eingehalten hat und ob die behauptete deliktische Herkunft der Vermögenswerte tatsächlich nachweisbar ist.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Reisetagebuch über ein Strafverfahren in Düsseldorf &#8211; Kultur im Lockdown &#8211; Teil 5</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Feb 2021 12:57:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lockdown]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dieses Reisetagebuch beschreibt einen Strafprozess vor einer Wirtschaftsstrafkammer im Lockdown mit insgesamt 6 Angeklagten und 12 Verteidigern, aus Sicht eines [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Dieses Reisetagebuch beschreibt einen Strafprozess vor einer Wirtschaftsstrafkammer im Lockdown mit insgesamt 6 Angeklagten und 12 Verteidigern, aus Sicht eines Berliner Strafverteidigers.</h2>
<p><strong>Lockdown &#8211; eine Hauptverhandlung in Krisenzeiten.</strong> Ein <strong>Reisetagebuch</strong> in mehreren Teilen: <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/reisetagebuch-ueber-ein-wirtschaftsstrafverfahren-in-corona-zeiten/" target="_blank" rel="noopener">Teil 1</a>, <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/reisetagebuch-in-corona-zeiten-teil-2/" target="_blank" rel="noopener">Teil 2</a>, <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/datenschutzgrundverordnung-wirtschaftsstrafverfahren-corona-zeiten-3/" target="_blank" rel="noopener">Teil 3</a> und <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/verpflegung-reisen-corona-teil-4/" target="_blank" rel="noopener">Teil 4</a> gab es schon. Heute nun Teil 5 meines Reisetagebuches.</p>
<figure id="attachment_10732" aria-describedby="caption-attachment-10732" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-10732 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2021/01/20210126_200710-300x225.jpg" alt="Lockdown, Hauptverhandlung, Wirtschaftstrafverfahren " width="300" height="225" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2021/01/20210126_200710-300x225.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2021/01/20210126_200710.jpg 448w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-10732" class="wp-caption-text">Das &#8222;Zeitfeld&#8220; von Klaus Rinke im Volksgarten Düsseldof</figcaption></figure>
<p>Die heutige Hauptverhandlung ist zu Ende. Was machen Strafverteidiger in einer fremden Stadt, wenn der Forsetzungstermin schon um 15.00 Uhr endet und alles geschlossen ist?</p>
<p>Mit Alles, meine ich auch Alles. Alle Kneipen, Restaurants, Kinos, Theater, Galerien, selbst die Kantine im Gericht ist geschlossen. Hauptverhandlungen in Strafverfahren sind meist sehr anstrengend. Nach einer mehrstündigen Verhandlung, auch mit einer einstündigen Mittagspause, ist der Strafverteidiger platt und braucht ein bisschen Ablenkung. Dies gilt vor allem, wenn er auswärtig verhandelt.</p>
<p>Üblicherweise geht er dann in die City, schaut sich die Innenstadt an, kehrt in ein Restaurant oder in eine gemütliche Kneipe ein. Isst gepflegt zu Abend und geht vielleicht noch anschließend ins Kino.</p>
<p><strong>Nur wo findet man im Lockdown Bewegung und Abwechslung ausserhalb des Gerichtssaales?</strong></p>
<p>Nirgends &#8211; ist die Antwort. Ausser vielleicht im naheliegenden Stadtpark. Nur wenige Minuten von meinem Hotel liegt ein Park mit einer interessanten Installation.</p>
<p><strong>Was bleibt anderes, als Spazieren gehen?</strong></p>
<p>In der Nähe meines Hotels befindet sich der Volksgarten Düsseldorf, der zu dieser Jahreszeit, mit dem nasskalten ungemütlichen Wetter, nicht gerade eine Augenweide ist. Aber es ist wenigstens ein Park. In diesem befindet sich eine Skulptur, bestehend aus <strong>24 Bahnhofsuhren</strong>, die alle im Gleichklang laufen und die Vergänglichkeit der Zeit symbolisieren. Das Werk heisst sinnigerweise<a href="https://www1.wdr.de/kultur/kunst/west-art-meisterwerke/zeitfeld102.html" target="_blank" rel="noopener"> &#8222;Zeitfeld&#8220;</a> und ist von Klaus Rinke. Erstellt wurde es zur Bundesgartenschau 1987. Mir gefällt diese Installation, weil sie so schön in unsere Zeit passt. Sie passt auch zu meinem Wirtschaftsstrafprozess. Gericht und Staatsanwaltschaft möchten möglichst wenig Zeit auf den Prozess verwenden und zu einem schnellen Urteil kommen. Die Verteidiger kämpfen um die Zeit, die sie für Ihre Mandanten und deren Verteidigung brauchen. Die 24 Bahnhofsuhren ticken jedoch für beide Seiten gleich schnell.</p>
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			</item>
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		<title>Reisetagebuch über ein Wirtschaftsstrafverfahren in Düsseldorf in CORONA-Zeiten &#8211; Teil 2</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Jan 2021 16:09:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
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<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/reisetagebuch-in-corona-zeiten-teil-2/">Reisetagebuch über ein Wirtschaftsstrafverfahren in Düsseldorf in CORONA-Zeiten &#8211; Teil 2</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Dieses Reisetagebuch beschreibt einen Strafprozess vor einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes Düsseldorf mit insgesamt 6 Angeklagten und 12 Verteidigern, aus Sicht eines Berliner Strafverteidigers.</h2>
<figure id="attachment_10696" aria-describedby="caption-attachment-10696" style="width: 225px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-10696 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2021/01/BER-2021-225x300.jpg" alt="Corona-Zeiten" width="225" height="300" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2021/01/BER-2021-225x300.jpg 225w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2021/01/BER-2021.jpg 336w" sizes="(max-width: 225px) 100vw, 225px" /><figcaption id="caption-attachment-10696" class="wp-caption-text">RA Marson auf dem leeren BER in Corona-Zeiten</figcaption></figure>
<p>Der noch für Dezember 2020 geplante Prozessauftakt scheiterte, wie schon von mir<a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/reisetagebuch-ueber-ein-wirtschaftsstrafverfahren-in-corona-zeiten/" target="_blank" rel="noopener"> berichtet</a>.</p>
<p>Beginn im Januar 2021 um 10.00 Uhr am Landgericht Düsseldorf.</p>
<p><strong>Ein erneuter Versuch in CORONA-Zeiten<br />
</strong></p>
<p>Nun im Januar 2021 ein erneuter Versuch. Mein in Berlin lebender Mandant, sein Wahlverteidiger und ich hatten die Wahl, entweder einen Tag vorher mit dem Zug oder dem Auto anreisen oder den ersten Flug vom nagelneuen Berliner Großflughafen nach Düsseldorf zu nehmen.</p>
<p>Unser Mandant entschloss sich, ganz früh am Morgen mit dem Auto anzureisen.</p>
<p>Mein Kollege buchte für uns bei Germanwings zwei Plätze im ersten <strong>Flug von Berlin nach Düsseldorf.</strong> Leider wurde dieser Flug von Germanwings kurz vorher gecancelt, so dass wir am Abend zuvor anreisen mussten.</p>
<p><strong>Der neue BER</strong></p>
<p>BER (<a href="https://ber.berlin-airport.de/de.html" target="_blank" rel="noopener">Internationaler Großflughafen der Bundeshauptstadt Berlin</a>) am Montagabend:</p>
<p>Ein riesiger architektonisch bis zum schmerzhaften langweiliger und fast menschenleerer Terminal 1. Immerhin gab es außer unserem Flug nach Düsseldorf noch ein paar andere Flieger.</p>
<p>Von einem Anreisen mit dem eigenen Auto zum BER kann ich nur dringend abraten. Die Parkgebühren am neuen BER sind noch höher als am Flughafen Tegel und die Parkautomaten akzeptieren KEINE Kreditkarten.</p>
<p>An der Sicherheitsschleuse sind die Mitarbeiter so unhöflich, wie man es eben in Berlin erwarten kann. Bitte darauf achten, dass die Transportschalen auf die die Mäntel und Jacken und das Handgepäck gelegt werden, auch hinter der Sicherheitsschleuse wieder auf den dafür vorgesehenen Stapel gelegt werden müssen!</p>
<p>Mein Kollege hatte dies versäumt und wurde daraufhin grantig von den mehr als überzähligen Mitarbeitern des Flughafens angesprochen.</p>
<p>Im Übrigen ist kaum Platz zum wieder anziehen und zum Zusammenpacken des Handgepäcks. Man fragt sich ernsthaft wie das funktionieren soll, wenn die Pandemie ein Ende findet und die Fluggastzahlen mal die geplanten Höhen erreichen sollten.</p>
<p>Dafür, dass dieses Land über 10 Jahre für den Bau benötigt hat, ist ein wenig durchdachter <strong>Terminal 1</strong> herausgekommen. Die anderen Terminals sind zum Glück geschlossen, weil sie eh zurzeit nicht benötigt werden.</p>
<p>Wenigstens war der Flug pünktlich und das Hotel in der Nähe des Landgerichts offen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/reisetagebuch-in-corona-zeiten-teil-2/">Reisetagebuch über ein Wirtschaftsstrafverfahren in Düsseldorf in CORONA-Zeiten &#8211; Teil 2</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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		<title>Datenpanne bei der Telefonica Germany blieb drei Jahre unerkannt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Jan 2021 18:08:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Big Data Analyse]]></category>
		<category><![CDATA[Investigative Strafverteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Funkzellenabfrage]]></category>
		<category><![CDATA[Funzellendaten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Funkzellendaten &#8211; Fehlerhafte Zeitangaben in Verkehrsdaten der Telefonica Funkzellendaten aus der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) sind Verkehrsdaten und beinhalten u.a. Geo-Daten, aus [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Funkzellendaten &#8211; Fehlerhafte Zeitangaben in Verkehrsdaten der Telefonica</h2>
<figure id="attachment_6210" aria-describedby="caption-attachment-6210" style="width: 240px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-6210 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-240x300.jpg" alt="Funkzellendaten, Fachanwalt für Strafrecht" width="240" height="300" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-240x300.jpg 240w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-768x960.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-819x1024.jpg 819w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-uai-720x900.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-uai-1032x1290.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5.jpg 1314w" sizes="(max-width: 240px) 100vw, 240px" /><figcaption id="caption-attachment-6210" class="wp-caption-text">Rechtsanwalt Oliver Marson</figcaption></figure>
<p>Funkzellendaten aus der<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100a.html" target="_blank" rel="noopener"> <strong>Telekommunikationsüberwachung (TKÜ)</strong></a> sind Verkehrsdaten und beinhalten u.a. Geo-Daten, aus denen sich Standorte und Bewegungsprofile von Personen (von mobilen Geräten) ableiten lassen.  Auf dem Weg von der Erzeugung und Erfassung derartiger Daten bis zur Präsentation von beweisrelevanten Befunden der Datenanalyse vor Gericht werden verschiedene Bearbeitungs- und Transformationsstufen durchlaufen, die dem Risiko der <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/tkue-und-funkzellen-daten-analyse/" target="_blank" rel="noopener">Veränderung bis  zur Verfälschung</a> unterliegen.</p>
<p>In einem jetzt bekannt gewordenen Fall waren schon die vom Telekommunikationsunternehmen zur Verfügung gestellten Verkehrsdaten fehlerhaft.</p>
<p><strong>Drei Jahre fehlerhafte Zeitangaben in den Verkehrsdaten<br />
</strong></p>
<p>Im Verlaufe eines Wirtschaftsstrafverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Prozessbeteiligten darauf aufmerksam gemacht, dass es bei der Telefonica Germany in den letzten 3 Jahren zu einer folgenschweren Datenpanne gekommen ist.</p>
<p>Mit einem Schreiben aus dem Dezember 2020 sollen alle Landeskriminalämter (LKA) und das Bundeskriminalamt (BKA) von der Telefonica darüber aufgeklärt worden sein, dass fehlerhafte Zeitstempel in den Verkehrsdaten von Roaming-Datenverbindungen bei ausländischen Mobilfunknummern im Netz der Telefonica Deutschland GmbH, die seit 2017 aufgetreten sind, festgestellt wurden.</p>
<p><strong>Fehler bei Roaming-Datenverbindungen</strong></p>
<p>Dieser Fehler führt dazu, dass bei Roaming-Datenverbindungen zur Winterzeit eine gegenüber der korrekten Uhrzeit um eine Stunde spätere Verbindungszeit, und in der Sommerzeit eine um zwei Stunden spätere Zeit für die Verbindung gespeichert wurde. Auswirkung hat dies insbesondere für Standortdaten bei Funkzellenabfragen, die für einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum abgefragt wurden. Insbesondere ausländische Rufnummern, die zu dem Abfragezeitpunkt eigentlich als in der Funkzelle aktiv hätten angezeigt werden müssen, wurden nicht angezeigt. Stattdessen wurden Nummern angezeigt, die erst eine oder zwei Stunden später in der Funkzelle aktiv waren. Von diesem Fehler sind Roaming-Datenverbindung im 2G/3G-Netz der Telefonica betroffen. Nicht davon betroffen sein sollen Telefongespräche sowie SMS/MMS. Das 4G-Netz der Telefonica soll davon nicht betroffen gewesen sein.</p>
<p><strong>Bedeutung für laufende und abgeschlossene Strafverfahren</strong></p>
<p>Diese Datenpanne bei einem in Deutschland tätigen Telekommunikationsunternehmen dürfte nicht nur für eine Vielzahl laufender, sondern auch für schon längst abgeschlossener Strafverfahren von Bedeutung sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/unterschied-zahlungsstockung-zahlungsunfaehigkeit/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 15 Apr 2017 10:29:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverschleppung]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Antragspflicht nach § 15a InsO und dem Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung Der Fall Mein Mandant, ein Geschäftsführer einer [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Zur Antragspflicht nach § 15a InsO und dem Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung</h2>
<figure id="attachment_3514" aria-describedby="caption-attachment-3514" style="width: 225px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="size-medium wp-image-3514" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/OLMA6909-225x300.jpg" alt="Insolvenzverschleppung" width="225" height="300" /><figcaption id="caption-attachment-3514" class="wp-caption-text">Rechtsanwalt Oliver Marson</figcaption></figure>
<p><strong>Der Fall</strong></p>
<p>Mein Mandant, ein Geschäftsführer einer kleinen Baufirma, geriet in das Visier der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschaftskriminalität, weil sein zuständiges Vollstreckungsgericht gemäß <a href="http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_29041998_14301R57212002.htm" target="_blank" rel="noopener">MiZi </a>eine entsprechende Mitteilung über eine Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Baufirma veranlasste.</p>
<p>Es lag weder ein Fremd- noch ein Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Ermittlungsverfahren und machte ihm den Vorwurf der<a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/insolvenzstrafrecht/insolvenzverschleppung-im-strafrechtinsolvenzverschleppung/" target="_blank" rel="noopener"> Insolvenzverschleppung </a>nach § 15a InsO. Sie meinte, er hätte bereits ein Jahr zuvor einen Antrag stellen müssen, obwohl sich das Unternehmen inzwischen wieder finanziell erholt und seine Schulden weitestgehend getilgt hatte.</p>
<p><strong>Der Tatbestand</strong></p>
<p>Zur <strong>Antragspflicht nach § 15a Abs.1 InsO</strong>, hat der oder die Geschäftsführer des Unternehmens einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung.</p>
<p>Es besteht keine Antragspflicht nach § 15a InsO bei drohender Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO.</p>
<p>Als allgemeiner Eröffnungsgrund gilt die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs.1 InsO, die nach § 17 Abs.2 InsO gegeben ist, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Angenommen werden kann dies, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Vorübergehende geringfügige Liquiditätslücken rechtfertigen ein Insolvenzverfahren nicht.  Insofern ist zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung, also der vorübergehenden Liquiditätsschwäche des Unternehmens, zu unterscheiden.</p>
<p><strong>Die Zahlungsunfähigkeit</strong></p>
<p>Die <strong>Zahlungsunfähigkeit</strong> wiederum ist Ausdruck des Unvermögens des Schuldners, seine Geldschulden zu begleichen und stellt eine zeitbezogene Beurteilung eines gewissen Zustandes dar, welcher die Insolvenz zwar regelmäßig spät auslöst, aber als Insolvenzeröffnungstatbestand ökonomisch legitimiert ist. Um feststellen zu können, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, lässt sich nur an Hand eines Stichtags bezogenen Liquiditätsstatus feststellen. Nur an Hand dieses Status lässt sich beurteilen, wo die Liquiditätslücken bestehen, wie groß sie sind und ob sie von Dauer sind. In der Praxis lässt sich häufig ein solcher Liquiditätsstatus erst im Nachhinein beweissicher feststellen. Die Lebenswirklichkeit sieht häufig anders aus. Was hier an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden soll.</p>
<p>Tatsache ist, dass jedoch erst ein solcher <strong>Liquiditätsstatus</strong> zu einem bestimmten Stichtag geeignet ist, die Zahlungsunfähigkeit festzustellen. In dieser Stichtagsbilanz werden verfügbare Zahlungsmittel und die zu diesem Zeitpunkt fälligen unstreitigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber gestellt.</p>
<p><strong>Die drohende Zahlungsunfähigkeit</strong></p>
<p>Bei sog. <strong>drohender Zahlungsunfähigkeit</strong> (§18 InsO) kann, aber muss der Schuldner keinen Insolvenzantrag stellen. Es soll ihm die Möglichkeit eröffnen, noch vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung einen Eröffnungsantrag zu stellen, um so die Chancen einer Sanierung des Unternehmens im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erhöhen (Braun, InsO, 7.Auflage, §18, RNr.1,2).</p>
<p>Die Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erfolgt Zeitraum bezogen. Für welchen Zeitraum hier eine Prognose anzustellen ist, ist streitig. In der Literatur variieren die Ansichten zwischen wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren (a.a.O., RdNr. 8).</p>
<p>Um den Eröffnungstatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit in Anspruch nehmen zu können, müssen die in § 17 Abs.2 InsO vorgegebenen Kriterien der Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich, also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, eintreten. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50% gegeben ist. Um die drohende Zahlungsunfähigkeit zu prüfen, ist ein Finanzplan zu erstellen, in dem alle bestehenden  Zahlungsverpflichtungen unabhängig von ihrer Fälligkeit einbezogen werden. Ebenfalls sind die vorhandene Liquidität und die zu erwartenden Einnahmen zu berücksichtigen. Hierbei sind die im Liquiditätsstatus aufgeführten Positionen dynamisch weiter zu entwickeln (Hess, Insolvenzrecht,2003, RdNr. 67).</p>
<p>Das Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit ist dann erfüllt, wenn zu jedem beliebigen Zeitpunkt die verfügbaren Zahlungsmittel die jeweiligen Auszahlungen nicht decken. Hierzu ist eine Prognose, wie bereits erwähnt, von Nöten, die eine Objektivierung des Insolvenztatbestandes gewährleisten kann.</p>
<p><strong>Die Einstellung</strong></p>
<p>Im vorliegenden Fall war die Ermittlungsbehörde hierzu nicht in der Lage, so dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten auf meinen Antrag gem. § 170 II StPO einstellte.</p>
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		<title>Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht unter Strafe stellen &#8211; eine Forderung des 41. Strafverteidigertages</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/die-verletzung-der-insolvenzantragspflicht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Mar 2017 18:00:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzverschleppung]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO nicht unter Strafe zu stellen, war eine Forderung auf dem 41. Strafverteidigertag [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/die-verletzung-der-insolvenzantragspflicht/">Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht unter Strafe stellen &#8211; eine Forderung des 41. Strafverteidigertages</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3>Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO nicht unter Strafe zu stellen, war eine Forderung auf dem 41. Strafverteidigertag in Bremen (24.-26.3.2017).</h3>
<figure id="attachment_3962" aria-describedby="caption-attachment-3962" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-3962 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/03/Strafverteidiger-300x169.jpg" alt="Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht unter Strafe stellen Strafverteidiger" width="300" height="169" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/03/Strafverteidiger-300x169.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/03/Strafverteidiger.jpg 448w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-3962" class="wp-caption-text">41. Strafverteidigertag in Bremen</figcaption></figure>
<p>Der mit über 800 Strafverteidigern gut besuchte 41. Strafverteidigertag beschäftigte sich u.a. in der Arbeitsgruppe 6 mit dem <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/zuordnung-der-wirtschaftsstraftaten-zur-wirtschaftskriminalitaet/insolvenzstrafrecht/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Insolvenzstrafrecht</strong></a> unter dem Motto <strong><em>&#8222;Der Schrei nach Strafe&#8220;</em></strong>.</p>
<p>Als unnötig wurde von vielen, der in der AG 6 mitarbeitenden Kollegen, der in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 15a Inso</a> enthaltene Straftatbestand der Verletzung der rechtzitigen Stellung eines Insolvenzantrages gesehen. Die hier enthaltene Strafandrohung hält niemanden in der Praxis wirklich an, rechtzeitig, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Vielfach ist es selbst bei gutem Willen der Geschäftsleitung gar nicht möglich, die recht kurze Frist von drei Wochen einzuhalten.</p>
<p>Kollegen haben auch darauf hingewiesen, dass andere europäische Rechtsordnungen ohne einen vergleichbaren Tatbestand in ihrem Wirtschaftsstrafrecht auskommen (z.B. England).</p>
<p>All dies mündete nach ausführlicher Diskussion in den folgenden <strong>Forderungen zur Reform des Insolvenzstrafrechtes</strong>:</p>
<p><em><span style="font-family: 'Calibri','sans-serif';">• Das materielle Insolvenzrecht ist zu entkriminalisieren und zu entschlacken.<br />
• De lege ferenda sind mindestens die Fahrlässigkeitstatbestände abzuschaffen.<br />
• Eine frühzeitige Insolvenzantragsstellung kann durch eine Strafvorschrift nicht erreicht werden.<br />
• Schutzzweck der Insolvenzdelikte ist allein das Gläubigerinteresse und nicht ein darüber hinaus gehendes Allgemeininteresse.<br />
• Das Tatbestandsmerkmal der Überschuldung sollte ersatzlos gestrichen werden.<br />
• Das normative Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit ist für die Zwecke des Strafverfahrens nicht justiziabel.<br />
• Die Insolvenzgerichte dürfen Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft nicht automatisiert und in jedem Fall gewerblicher Insolvenz auf den Weg bringen.<br />
• Nur bei begründetem Verdacht darf eine entsprechende Mitteilung erfolgen.<br />
• Hierbei ist das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO zu beachten.<br />
• Insbesondere die praktizierte flächendeckende Beiziehung der Insolvenzakten zur systematischen Auswertung ist ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte rechtswidrig. </span></em></p>
<p><em>  </em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/die-verletzung-der-insolvenzantragspflicht/">Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht unter Strafe stellen &#8211; eine Forderung des 41. Strafverteidigertages</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Der Auslandszeuge im Wirtschaftsstrafverfahren</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/der-auslandszeuge-im-wirtschaftsstrafverfahren/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Mar 2015 12:58:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Subventionsbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[Auslandszeuge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Auslandszeuge und die Ladung zum Strafprozess Der Auslandszeuge ist ein häufiges Problem  für die Strafgerichte und die Staatsanwaltschaften. Es [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/der-auslandszeuge-im-wirtschaftsstrafverfahren/">Der Auslandszeuge im Wirtschaftsstrafverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Der Auslandszeuge und die Ladung zum Strafprozess</h2>
<figure id="attachment_1397" aria-describedby="caption-attachment-1397" style="width: 233px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-1397 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/06/Oliver-Marson-Regal-2-233x300.jpg" alt="Auslandszeugen im Wirtschaftsstrafverfahren" width="233" height="300" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/06/Oliver-Marson-Regal-2-233x300.jpg 233w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/06/Oliver-Marson-Regal-2.jpg 400w" sizes="(max-width: 233px) 100vw, 233px" /><figcaption id="caption-attachment-1397" class="wp-caption-text">Rechtsanwalt Oliver Marson</figcaption></figure>
<p>Der Auslandszeuge ist ein häufiges Problem  für die Strafgerichte und die Staatsanwaltschaften. Es ist eine natürliche Folge der globalisierten Wirtschaft.</p>
<p>In einem Wirtschaftsstrafverfahren, in dem unserem Mandanten Subventionsbetrug und <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/insolvenzstrafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Insolvenzverschleppung</a> vorgeworfen wird, sollte ein im Ausland wohnender Zeuge eine Aussage vor Gericht tätigen. Vor allem die Staatsanwaltschaft versprach sich im Hinblick auf die Straftatvorwürfe belastende Aussagen zum vermeintlichen Tatgeschehen. Dieser Auslandszeuge der Anklage weigerte sich jedoch vor Gericht zu erscheinen.</p>
<p>Somit ergab sich  für das Gericht die Frage, ob und wenn wie der Auslandszeuge mittels staatlichem Zwang zum Erscheinen vor Gericht gezwungen werden kann.</p>
<h3>Inlandszeuge &#8211; Zwangsmittel bei Nichterscheinen vor Gericht</h3>
<p>Dem Inlandszeugen, der trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht vor einem Gericht erscheint, können die Kosten auferlegt werden, die durch sein Nichterscheinen entstanden sind. Es droht die Verhängung einer Ordnungsstrafe. Wird das Ordnunsgeld nicht gezahlt ist die Ordnungshaft möglich. Darüber hinaus kann der Zeuge zwangsweise vorgeführt werden <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__51.html" target="_blank" rel="noopener">(§ 51 StPO</a>).</p>
<h3>Auslandszeuge &#8211; keine gerichtlichen Zwangsmittel zum Ersscheinen nach erfolgloser Ladung</h3>
<p>Der Auslandszeuge muss das alles nicht fürchten, wenn er trotz ordnungsgemäßer Ladung im Ausland nicht vor dem deutschen Strafgericht erscheint.  Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auslandszeuge schlicht zu bequem ist, die Anreise scheut oder einfach desinteressiert ist. Er muss sein Ausbleiben nicht einmal entschuldigen. Das Strafgericht hat keine Möglichkeiten, den Auslandszeugen zum Erscheinen zu zwingen. Das Gericht kann den Zeugen nicht zum Erscheinen zwingen, es kann ihn für sein Nichterscheinen nicht &#8222;bestrafen&#8220;, kein Ordnungsgeld verhängen, keine Ordnungshaft und auch nicht die zwangsweise Vorführung anordnen. Auch im Rahmen der Rechtshilfe ist es dem ersuchten Staat untersagt, Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Es gibt keine völkerrechtlichen Abkommen, auch nicht zwischen den EU-Staaten.</p>
<h3>Der Auslandszeuge und das freie Geleit</h3>
<p>Das Gericht kann dem Auslandszeugen das Erscheinen &#8222;schmackhaft&#8220; machen, in dem er ihm für die Ausreise aus Deutschland freies Geleit für das konkrete Strafverfahren zusichert. Ob der Auslandzeuge das annimmt und ob ihn die Zusage zur Anreise motiviert ist eine andere Frage.</p>
<h3>Reisekosten für den Auslandszeugen</h3>
<p>Scheitert die Anreise an den finanziellen Mitteln des Zeugen, so kann das Gericht die Reisekosten übernehmen, die auch schon vor Antritt der Reise übernommen werden können.</p>
<h3>Inlandszeuge und Auslandszeuge im Strafverfahren</h3>
<p>Ganz klar liegt letztlich auf der Hand, dass der Auslandszeuge gegenüber dem Inlandszeugen völlig frei in seiner Entscheidungsfindung ist und die Gerichte gegenüber Auslandszeugen machtlos sind.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/der-auslandszeuge-im-wirtschaftsstrafverfahren/">Der Auslandszeuge im Wirtschaftsstrafverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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		<item>
		<title>Geständniserpressung &#8211; Beschuldigtenvernehmung nach 38 Stunden ohne Schlaf</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/beschuldigtenvernehmung-nach-38-stunden-ohne-schlaf/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Nov 2014 06:15:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
		<category><![CDATA[Beschuldigtenvernehmung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beschuldigtenvernehmung zur Erpressung eines Geständnisses Das Berliner Landeskriminalamt schoss bei einer Beschuldigtenvernehmung  weit über das Ziel hinaus. Es vernahm eine [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/beschuldigtenvernehmung-nach-38-stunden-ohne-schlaf/">Geständniserpressung &#8211; Beschuldigtenvernehmung nach 38 Stunden ohne Schlaf</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<figure id="attachment_6210" aria-describedby="caption-attachment-6210" style="width: 240px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-6210 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-240x300.jpg" alt="Beschuldigtenvernehmung Fachanwalt für Strafrecht" width="240" height="300" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-240x300.jpg 240w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-768x960.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-819x1024.jpg 819w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-uai-720x900.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-uai-1032x1290.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5.jpg 1314w" sizes="(max-width: 240px) 100vw, 240px" /><figcaption id="caption-attachment-6210" class="wp-caption-text">Rechtsanwalt Oliver Marson</figcaption></figure>
<h2>Beschuldigtenvernehmung zur Erpressung eines Geständnisses</h2>
<p>Das <strong>Berliner Landeskriminalamt</strong> schoss bei einer <strong>Beschuldigtenvernehmung</strong>  weit über das Ziel hinaus. Es vernahm eine Beschuldigte im Dezember 2012 im Krankenhaus, nachdem sie bereits über <strong>38 Stunden ohne Schlaf</strong> war. Sie hatte zuvor ohne fremde Hilfe ein Kind zur Welt gebracht und dabei mehrere Liter Blut verloren. Nach der Geburt wurde sie ohnmächtig aufgefunden und in ein Krankenhaus verbracht. Als die Beamten nachts zur Vernehmung in`s Krankenhaus einrückten, stand die Mandantin unter schlaffördernden Medikamenten. Mit der Bluttransfusion war noch nicht begonnen worden. Das alles hielt die Beamten von einem mehrstündigen <strong>Verhör</strong> nicht ab. Immer wieder konfrontierten sie die Mandantin mit dem Vorwurf, ihr Kind nach der Geburt getötet zu haben. Sie stritt das zunächst vehement ab. Irgendwann hielt sie dem auf sie ausgeübten Druck nicht mehr stand und legte ein &#8222;Geständnis&#8220; ab.</p>
<h3>Der &#8222;erstaunlich frische Eindruck&#8220; der Beschuldigten bei dem Verhör</h3>
<p>Später sagten die als Zeugen vor dem <strong>Landgericht Berlin</strong> vernommenen <strong>Vernehmungsbeamten  </strong>fast wortgleich und wie auswendiggelernt<strong> </strong>aus, die Angeklagte habe keine <strong>Ermüdungserscheinungen</strong> bei der Beschuldigtenvernehmung gezeigt. Im Gegenteil, sie habe sogar einen &#8222;erstaunlich frischen Eindruck&#8220; gemacht. Komisch ist nur, dass die Mandantin zu Beginn ihrer Vernehmung ausgesagt hatte, dass sie sich nicht gut fühle und lieber nicht vernommen werden wolle. Vier lange, quälende Stunden zog sich die Vernehmung hin. Stolz verließen die LKA-Beamten das Krankenhaus, im Gepäck ein &#8222;Geständnis&#8220;, wonach die Beschuldigte ihr Neugeborenes getötet haben soll (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Neonatizid" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Neonatizid</a>).</p>
<h3>Landgericht: Beschuldigtenvernehmung keine rechtsstaatswidrige Vernehmungsmethode</h3>
<p>&#8222;Natürlich&#8220; glaubte das Landgericht Berlin den Aussagen der Vernehmungsbeamten, wie kann es anders sein: Beamte sind immer glaubwürdig, ist auch ihre Aussage vom objektiven Gehalt her noch so unglaubwürdig. Und was sind schon 38 Stunden ohne Schlaf: für das Landgericht kein Grund, von Müdigkeit, erst Recht nicht von Übermüdung auszugehen. Der zuvor von mir als Verteidiger eingebrachte <strong>Verwertungswiderspruch</strong> gegen die <strong>Beweisverwertung</strong> der Beschuldigtenvernehmung platzte &#8222;selbstverständlich&#8220;, das Landgericht stellte sich taub und sah in der Beschuldigtenvernehmung keine <strong>rechtsstaatswidrige</strong> <strong>Vernehmungsmetode</strong> (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/136a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§136 a StPO</a>).</p>
<h3>Bundesgerichtshof hebt auf Revision das Urteil auf und liest dem Landgericht die Leviten</h3>
<p>Meine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin war erfolgreich. Mit <strong>Beschluss</strong> vom 26. Oktober 2014 hob der <strong>5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes</strong> das Urteil auf. Interessant ist die Begründung des BGH, mit der sowohl das Vorgehen der Polizei als auch des Landgerichts Berlin mit selten klaren Worten kritisiert wurden. <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/11/Beschluss-BGH-K..pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Der Beschluss ist hier nachzulesen</a>. Über den Fall berichtete ich bereits <a href="http://dost-rechtsanwalt.de/verbotene-vernehmungsmethode-am-landgericht-im-streit/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier </a>, <a href="http://dost-rechtsanwalt.de/verurteilungswille-in-totschlagsprozess/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a> und auch <a href="http://dost-rechtsanwalt.de/urteilsaufhebung-revision-totschlag/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a>.</p>
<h3>Der bei Beschuldigtenvernehmung ermüdete Manager und Geschäftsführer eines Unternehmens</h3>
<p>Warum berichten wir über den Fall, bei dem es um <strong>Kindstötung</strong> und somit um <strong>Totschlag</strong> geht,  auch auf unserer auf das <strong>Wirtschaftsstrafrecht</strong> ausgerichteten Webseite? Es ist einfach gesagt: gerade <strong>Manager</strong> und <strong>Geschäftsführer</strong> von Unternehmen wie einer <strong>GmbH</strong>, einer <strong>Aktiengesellschaft</strong> (AG) oder eines <strong>Einzelunternehmens</strong> leiden oft unter permanentem Schlafmangel. Lassen Sie sich bei überraschenden Vernehmungen, etwa bei einer plötzlichen <strong>Hausdurchsuchung</strong> im <strong>Unternehmen</strong>, nicht vernehmen. Machen Sie konsequent von ihrem <strong>Aussageverweigerungsrecht</strong> Gebrauch!</p>
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		<title>OLG Celle pfiff als Schiedsrichter im Zuständigkeitsstreit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 May 2014 06:58:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG Celle entschied über Zuständigkeit eines Strafverfahrens Das OLG Celle  musste nun im Zuständigkeitsstreit zwischen Amtsgericht Uelzen und Landgericht Stade [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/olg-celle-pfiff-als-schiedsrichter-im-zustaendigkeitsstreit/">OLG Celle pfiff als Schiedsrichter im Zuständigkeitsstreit</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<figure id="attachment_6210" aria-describedby="caption-attachment-6210" style="width: 240px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-6210 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-240x300.jpg" alt="OLG Celle Fachanwalt für Strafrecht" width="240" height="300" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-240x300.jpg 240w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-768x960.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-819x1024.jpg 819w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-uai-720x900.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-uai-1032x1290.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5.jpg 1314w" sizes="(max-width: 240px) 100vw, 240px" /><figcaption id="caption-attachment-6210" class="wp-caption-text">Rechtsanwalt Oliver Marson</figcaption></figure>
<h2>OLG Celle entschied über Zuständigkeit eines Strafverfahrens</h2>
<p>Das <strong>OLG Celle</strong>  musste nun im Zuständigkeitsstreit zwischen <strong>Amtsgericht Uelzen</strong> und <strong>Landgericht Stade</strong> (<strong>Wirtschaftsstrafkammer</strong>) endgültig entscheiden. Wie bereits <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/landgericht-ohne-bock-auf-verhandlung-einer-strafsache/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">ausführlich berichtet</a>, verwies das Amtsgericht Uelzen auf die Rüge der Rechtsanwälte wegen sachlicher Unzuständigkeit  (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/6a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 6a StPO</a>) eine Strafsache antragsgemäß an die Wirtschaftsstrafkammer beim <strong>Landgericht Stade</strong>. Wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens. Das Landgericht verwies daraufhin die Strafsache zurück an das Amtsgericht Stade. Die <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/03/Verweisungsbeschluss-LG-Stade.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Beschlussbegründung </a>des Landgerichts überzeugte schon damals zumindestens uns Rechtsanwälte nicht. Und es entstand der Eindruck, dass die Oberrichter vom Landgericht keinen rechten Bock auf diese Wirtschaftsstrafsache hatten und das Strafverfahren gerne an ihre Unterkollegen vom Amtsgericht abschoben.</p>
<h3>Amtsgericht beharrte auf Standpunkt der Unzuständigkeit und bemüht OLG</h3>
<p>Aber auch das Amtsgericht Uelzen konnte die Begründung, mit der die Strafsache dorthin zurückverwiesen wurde, nicht überzeugen. Mit <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/05/Verfugung-AG-Uelzen.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Verfügung vom 23. April 2014</a> erklärte es sich wiederum für unzuständig und schaltete das OLG Celle ein. Nun hatte das OLG Celle über die Zuständigkeit und Unzuständigkeit des Amtsgerichts bzw. des Landgerichts zu entscheiden (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/14.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">14</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/19.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">19</a> StPO).</p>
<h3>Beschluss des OLG Celle zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Uelzen</h3>
<p>Mit <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/05/Beschluss-OLG-Celle.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Beschluss vom 19. Mai 2014</a> beendete das OLG den Zuständigkeitsstreit und erklärte das Amtsgericht Uelzen für zuständig. Die Beschlussbegründung überzeugt hier nicht. Letztlich kann das derzeit dahin gestellt bleiben. Denn es hat für die Mandanten durchaus auch Vorteile, wenn die Strafsache in I. Instanz am Amtsgericht verhandelt wird.</p>
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		<title>Hausdurchsuchung bei Ordnungswidrigkeit nur eingeschränkt möglich</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 May 2014 09:14:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ordnungswidrigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldbescheid]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hausdurchsuchung bei Ordnungswidrigkeit erfordert besondere Voraussetzungen Hausdurchsuchung bei Ordnungswidrigkeiten in Wohn- und Geschäftsräume kann bei wiederholten und hartnäckigen Gesetzesverstößen im [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/hausdurchsuchung-bei-ordnungswidrigkeit/">Hausdurchsuchung bei Ordnungswidrigkeit nur eingeschränkt möglich</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Hausdurchsuchung bei Ordnungswidrigkeit erfordert besondere Voraussetzungen</h2>
<figure id="attachment_1392" aria-describedby="caption-attachment-1392" style="width: 233px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-1392 size-medium" title="RA Marson" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/06/Oliver-Marson-Bild-2-233x300.jpg" alt="Hausdurchsuchung Geschäftsräume Unternehmen, Rechtsanwalt Wirtschaftsstrafrecht, Strafrecht, Geschäftsführer, GmbH" width="233" height="300" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/06/Oliver-Marson-Bild-2-233x300.jpg 233w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/06/Oliver-Marson-Bild-2.jpg 400w" sizes="(max-width: 233px) 100vw, 233px" /><figcaption id="caption-attachment-1392" class="wp-caption-text">Rechtsanwalt Marson</figcaption></figure>
<p>Hausdurchsuchung bei Ordnungswidrigkeiten in Wohn- und Geschäftsräume kann bei <strong>wiederholten und hartnäckigen Gesetzesverstößen</strong> im Bereich des <a title="OWi" href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/zuordnung-der-wirtschaftsstraftaten-zur-wirtschaftskriminalitaet/ordnungswidrigkeitenrecht-im-wirtschaftsstrafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Ordnungswidrigkeitsrechtes </a> gerechtfertigt sein.</p>
<p>Der Betroffene hatte mehrfach und wiederholt sowohl gegen die <strong>Gewerbeordnung</strong> als auch gegen das Berliner Straßengesetz verstoßen. Auf den Antrag des zuständigen Bezirksamtes hatte das <strong>Amtsgericht Tiergarten</strong> einen <strong>Durchsuchungsbefehl</strong> für die Wohn- und Geschäftsräume des Betroffenen erlassen.</p>
<h3>Beschwerde gegen Hausdurchsuchung</h3>
<p>Gegen diesen Beschluss zur Hausdurchsuchung legte der Betroffene <strong>Beschwerde</strong> ein. Er hält den Beschluss für <strong>rechtswidrig</strong>, weil dieser gegen das <strong>Gebot der Verhältnismäßigkeit </strong>verstoße.</p>
<p>Die zuständige <strong>Strafkammer</strong> des <strong>Landgerichts Berlin</strong> wies die Beschwerde zurück. Sie hielt die Beschwerde für unbegründet, weil der Betroffene mehrfach den Tatbestand einer <strong>Ordnungswidrigkeit</strong> verwirklicht habe und die Hausdurchsuchung erforderlich sei, um so die Ordnungswidrigkeiten weiter aufklären zu können. Auch unter dem besonderen Schutz der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz sei die Hausdurchsuchung nicht unverhältnismäßig. Es seien allerdings immer die Umstände des Einzelfalles entscheidend. ( <a title="LG Berlin OWi" href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/m1v/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=KORE211492014&amp;documentnumber=3&amp;numberofresults=43&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=K&amp;paramfromHL=true#focuspoint" target="_blank" rel="noopener noreferrer">LG Berlin v. 16.4.2014 &#8211; 510 Qs 49/14 &#8211;</a> )</p>
<p><em>&#8222;Die bisherigen Ermittlungen bestätigen den Verdacht, dass der Betroffene wiederholt gegen die Gewerbeordnung und das Berliner Straßengesetz verstoßen und deshalb mehrfach den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht habe. Denn das gewerbsmäßige Betreiben mobiler Stände zum Anbringen von Siegeln u. Ä. bedarf gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO einer Reisegewerbekarte, die der Betroffene nicht hat. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass er zum Teil Postkarten mit Siegeln u. Ä. weitergibt. Denn maßgeblich ist hier nicht das Feilbieten von Druckwerken, sondern die Leistung des Betroffenen, Schriftstücke oder andere Gegenstände durch das Anbringen von Siegeln o. Ä. einen Anschein zu verschaffen, dass sie aus der „DDR“-Zeit stammten. Diese Leistungserbringung ist auch nicht vom Gemeingebrauch nach § 11 BerlStrG gedeckt. Kein Gemeingebrauch liegt nämlich vor, wenn jemand die Straße nicht zum Verkehr, sondern jedenfalls vorwiegend zu anderen Zwecken benutzt (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 17. September 2003 &#8211; 1 B 15.03 &#8211; juris Rn. 13). Über eine Sondernutzungsgenehmigung verfügt der Betroffenen nicht.  Die Durchsuchung der Wohnräume des Betroffenen ist auch erforderlich, um die Ordnungswidrigkeiten (weiter) aufzuklären. Denn es steht zu erwarten, dass der Betroffenen in seiner Wohnung über Gegenstände verfügt, um seine – unzulässige – Gewerbetätigkeit vor- und nachzubereiten. Dies ist insbesondere deshalb zu erwarten, weil der Betroffenen auf Grund seiner mobilen Tätigkeiten die erforderlichen Utensilien nicht immer umfänglich bei sich führen kann. Auch unter Berücksichtigung von Art. 13 GG ist die Durchsuchung nicht unverhältnismäßig. Einen allgemeinen Grundsatz, dass Wohnungsdurchsuchungen in Bagatellsachen nicht zulässig sind, gibt es nicht (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1980, 1171). Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls ein, für den die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen sind. Dabei ist hier zu bedenken, dass es sich um Gesetzesverstöße handelt, die vor dem Hintergrund der für die Verstöße gewählten Örtlichkeiten am Potsdamer Platz in Berlin-Mitte und vor Segmenten der Berliner Mauer nicht nur national, sondern auch international auffallen und vom Betroffenen insoweit mit Bedacht ausgewählt wurden. Im Rahmen der gebotenen Abwägung wirkt es sich für den Betroffenen zudem nachteilig aus, dass er wiederholt und hartnäckig gegen das Gesetz verstößt.&#8220;</em></p>
<p><strong>FAZIT:</strong></p>
<p>Einmalige, nicht von Hartnäckigkeit getragene Gesetzesverstöße, welche als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden, rechtfertigen einen Anspruch auf Zutritt zur Wohnung gegen den Willen des Wohnungsinhabers nicht. Erforderlich ist mindestens ein richterlicher Druchsuchnungsbeschluß, welcher mit der Beschwerde angefochten werden kann.</p>
<p>Die Durchsuchung hat zwar der Gesetzgeber gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 102, 103 StPO grundsätzlich auch im Bußgeldverfahren vorgesehen, verlangt aber in besonderem Maße die Prüfung der Verhältnismäßigkeit <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/07/rk20160714_2bvr274814.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">(Bundesverfassungsgericht -2 BvR 2748/14-)</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/hausdurchsuchung-bei-ordnungswidrigkeit/">Hausdurchsuchung bei Ordnungswidrigkeit nur eingeschränkt möglich</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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