<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Betrug-Archiv - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</title>
	<atom:link href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/kategorien/betrug/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/kategorien/betrug/</link>
	<description>Strafverteidigung durch computergestützte Analyse der Beweismittel</description>
	<lastBuildDate>Wed, 07 Oct 2026 10:51:29 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	
	<item>
		<title>Finanzagent und Geldwäsche</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/finanzagent-geldwaesche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jul 2026 12:41:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Geldwäsche]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzagent]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12649</guid>

					<description><![CDATA[<p>Finanzagent und Geldwäsche: Wann die Weiterleitung von Betrugsgeldern zusätzlich strafbar ist BGH, Urteil vom 11. Februar 2026 – 5 StR [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/finanzagent-geldwaesche/">Finanzagent und Geldwäsche</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Finanzagent und Geldwäsche: Wann die Weiterleitung von Betrugsgeldern zusätzlich strafbar ist</h2>
<p><strong>BGH, Urteil vom 11. Februar 2026 – 5 StR 458/25</strong></p>
<figure id="attachment_13312" aria-describedby="caption-attachment-13312" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-13312 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Verteidigergespraech-300x200.jpg" alt="Finanzagent Geldwäsche" width="300" height="200" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Verteidigergespraech-300x200.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Verteidigergespraech-1024x683.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Verteidigergespraech-768x512.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Verteidigergespraech-350x233.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Verteidigergespraech.jpg 1536w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13312" class="wp-caption-text">Finanzagent Geldwäsche</figcaption></figure>
<p>Das Geld geht auf dem Konto ein, kurz darauf folgt die Weiterleitung und ein Teil des Betrags bleibt als Provision zurück. Was wie eine einfache Zahlungsabwicklung aussieht, kann strafrechtlich mehrere Vorwürfe auslösen. Denn wer sein Konto für fremde Geldtransfers zur Verfügung stellt, gerät schnell in den Verdacht, als Finanzagent an einem Betrug mitzuwirken oder Geldwäsche zu betreiben.</p>
<p>Besonders kompliziert wird der Fall, wenn dieselbe Person sowohl den vorausgegangenen Betrug unterstützt als auch das erlangte Geld weiterleitet. Darf das Gericht sie dann wegen Beihilfe zum Betrug und zusätzlich wegen Geldwäsche verurteilen?</p>
<p>Mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Februar 2026. Die Entscheidung zeigt: Eine Beteiligung an der Vortat schließt die zusätzliche Strafbarkeit wegen Geldwäsche nicht immer aus. Allerdings genügt die bloße Weiterleitung des Geldes nicht ohne Weiteres. Vielmehr muss der Täter das Geld in den Verkehr bringen und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiern.</p>
<p>Für Beschuldigte ist diese Abgrenzung entscheidend. Denn beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche müssen Staatsanwaltschaft und Gericht jeden einzelnen Zahlungsvorgang, die Rolle des Kontoinhabers und den Zweck der Weiterleitung genau untersuchen.</p>
<h2>Finanzagent Geldwäsche: Worum ging es in dem BGH-Verfahren?</h2>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts Dresden beschlossen der Angeklagte und eine gesondert verfolgte Geschäftspartnerin, gemeinsam als sogenannte Finanzagenten tätig zu werden. Sie stellten Straftätern Bankkonten zur Verfügung, damit diese betrügerisch erlangte Gelder empfangen und anschließend weiterleiten konnten.</p>
<p>Der Angeklagte hielt den Kontakt zu den Hintermännern. Seine Geschäftspartnerin stellte dagegen eigene Konten, von ihr verwaltete Konten sowie Konten einer Freundin und deren Mutter bereit. Sobald eine Überweisung bevorstand, informierte der Angeklagte sie und gab vor, wohin sie das Geld anschließend überweisen sollte.</p>
<p>Von den eingegangenen Beträgen behielten beide 20 Prozent als Provision ein und teilten diesen Anteil untereinander auf. In mehreren Fällen stellte der Angeklagte schon vor der Überweisung ein geeignetes Empfängerkonto zur Verfügung. Dadurch unterstützte er die jeweiligen Betrugstaten.</p>
<p>Das Landgericht verurteilte ihn unter anderem wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen, Geldwäsche in neun Fällen und versuchter Geldwäsche in zehn Fällen. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Der BGH beanstandete jedoch, dass das Landgericht in mehreren Fällen nur Beihilfe zum Betrug angenommen und eine zusätzliche Strafbarkeit wegen Selbstgeldwäsche vorschnell ausgeschlossen hatte.</p>
<h2>Was ist ein Finanzagent?</h2>
<p>Der Begriff „Finanzagent“ steht nicht als eigenständiger Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Er beschreibt vielmehr eine Person, die ihr Konto oder ein von ihr kontrolliertes Konto für fremde Zahlungsvorgänge zur Verfügung stellt.</p>
<p>Dabei kann der Finanzagent verschiedene Aufgaben übernehmen. Er kann Geld empfangen, Bargeld abheben, Überweisungen ausführen, Kryptowährungen erwerben oder Beträge an weitere Konten transferieren. Strafrechtlich kommt es jedoch nicht auf die Bezeichnung an. Entscheidend ist vielmehr, was die Person wusste, was sie wollte und welchen konkreten Beitrag sie leistete.</p>
<p>Wer bereits vor der Tat ein Konto bereitstellt und weiß, dass ein Betrugsopfer Geld darauf überweisen soll, kann Beihilfe zum Betrug leisten. Wer dagegen erst nach Abschluss der Vortat mit dem Geld in Berührung kommt, kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen.</p>
<p>Allerdings überschneiden sich beide Bereiche häufig. Deshalb muss die Verteidigung genau klären, wann der Beschuldigte erstmals von dem Geld wusste, welche Informationen er über dessen Herkunft hatte und ob seine Tätigkeit bereits den Betrug erleichterte.</p>
<h2>Wann liegt Beihilfe zum Betrug vor?</h2>
<p>Eine Beihilfe zum Betrug setzt voraus, dass ein anderer vorsätzlich einen Betrug begeht und der Finanzagent diese Tat bewusst unterstützt. Dafür muss sein Beitrag die Haupttat fördern oder erleichtern.</p>
<p>Stellt der Beschuldigte das Empfängerkonto bereits vor der Zahlung bereit, kann darin eine solche Unterstützung liegen. Denn ohne ein geeignetes Zielkonto könnten die Betrüger das Geld des Opfers möglicherweise nicht erlangen.</p>
<p>Allerdings reicht die bloße Kontoinhaberschaft nicht aus. Die Staatsanwaltschaft muss außerdem nachweisen, dass der Beschuldigte die wesentlichen Merkmale des betrügerischen Vorgehens kannte. Er muss nicht jeden einzelnen Gesprächsinhalt oder jedes Detail des Tatplans kennen. Dennoch muss sein Vorsatz zumindest erfassen, dass Dritte das Konto für eine rechtswidrige Vermögensverschiebung einsetzen.</p>
<p>Gerade hier liegt häufig ein zentraler Verteidigungsansatz. Denn eine auffällige Überweisung beweist noch nicht, dass der Kontoinhaber den vorausgegangenen Betrug kannte.</p>
<h2>Wann liegt Geldwäsche vor?</h2>
<p>§261 StGB erfasst verschiedene Handlungen mit Vermögensgegenständen, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Strafbar kann sich unter anderem machen, wer einen solchen Gegenstand verbirgt, in Vereitelungsabsicht überträgt, sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder verwendet.</p>
<p>Außerdem genügt in bestimmten Fällen bereits leichtfertiges Handeln. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft nicht immer nachweisen, dass der Beschuldigte die kriminelle Herkunft sicher kannte. Allerdings reicht gewöhnliche Fahrlässigkeit nicht aus. Vielmehr muss der Betroffene die Herkunft aufgrund besonderer Umstände geradezu außer Acht gelassen haben. § 261 StGB sieht für vorsätzliche Geldwäsche grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; bei gewerbsmäßigem Handeln kann ein besonders schwerer Fall vorliegen.</p>
<p>Beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche muss die Verteidigung deshalb mehrere Fragen trennen:</p>
<ul>
<li>Stammt das Geld überhaupt aus einer konkret feststellbaren rechtswidrigen Tat?</li>
<li>Wann erlangte der Beschuldigte Zugriff auf das Geld?</li>
<li>Was wusste er zu diesem Zeitpunkt?</li>
<li>Welche Handlung soll den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen?</li>
<li>Unterstützte er zugleich die vorausgegangene Betrugstat?</li>
<li>Liegt lediglich eine Weiterleitung oder zusätzlich eine Verschleierung vor?</li>
<li>Was bedeutet Selbstgeldwäsche?</li>
</ul>
<p>Von Selbstgeldwäsche spricht man, wenn ein Täter oder Teilnehmer der Vortat anschließend mit dem aus dieser Tat stammenden Vermögenswert umgeht. Grundsätzlich schützt § 261 Abs. 7 StGB den Vortäter vor einer zusätzlichen Bestrafung wegen Geldwäsche. Wer bereits wegen des Betrugs oder wegen Beihilfe zum Betrug strafbar ist, soll nicht für jede anschließende Verwendung der Beute ein zweites Mal bestraft werden. Dieser persönliche Strafausschließungsgrund gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Geldwäsche kommt in Betracht, wenn der Beteiligte den aus der Vortat stammenden Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Genau diese Ausnahme stand im Mittelpunkt des BGH-Urteils.</p>
<h2>Wann wird Betrugsgeld „in den Verkehr gebracht“?</h2>
<p>Nach der Rechtsprechung bringt ein Täter einen Vermögensgegenstand in den Verkehr, wenn er ihn aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die Verfügungsgewalt erlangt. Bei Buchgeld kann bereits eine Überweisung auf ein anderes Konto genügen. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, ob das Zielkonto einen anderen Inhaber hat. Auch eine Überweisung auf ein weiteres Konto derselben Person kann den erforderlichen Wechsel der tatsächlichen Verfügungsgewalt bewirken. Darüber hinaus können Bargeldeinzahlungen, Barabhebungen mit anschließender Weitergabe oder der Erwerb von Finanzinstrumenten ein Inverkehrbringen darstellen. Im entschiedenen Fall ließen der Angeklagte und seine Geschäftspartnerin die eingegangenen Betrugsgelder auf andere Konten weiterüberweisen. Deshalb bejahte der BGH das Inverkehrbringen. Damit stand jedoch noch nicht fest, dass zusätzlich eine strafbare Selbstgeldwäsche vorlag.</p>
<h2>Warum reicht die bloße Weiterleitung nicht aus?</h2>
<p>Neben dem Inverkehrbringen verlangt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__261.html" target="_blank" rel="noopener">§ 261 Abs. 7 StGB</a>, dass der Täter die rechtswidrige Herkunft des Geldes verschleiert. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Das Verschleiern umfasst nach dem BGH zielgerichtete und irreführende Handlungen, die dem Geld den Anschein einer legalen Herkunft geben oder seine wahre Herkunft verbergen sollen. Als Beispiele nennt der BGH insbesondere Überweisungen mit einer erfundenen Erklärung, Überweisungen ohne Verwendungszweck oder Transaktionen über ein Konto, das unter falschen Personalien eröffnet wurde. Dagegen genügt nicht jede gewöhnliche Weiterleitung. Auch die schnelle Überweisung an einen Hintermann beweist für sich allein noch keine Verschleierung. Vielmehr muss das Gericht konkrete Umstände feststellen, aus denen sich die irreführende Gestaltung des Zahlungsvorgangs ergibt. Das Landgericht hatte dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es hatte eine zusätzliche Geldwäschestrafbarkeit bereits deshalb abgelehnt, weil der Angeklagte an den vorausgegangenen Betrugstaten beteiligt war. Der BGH hielt diesen Maßstab für zu eng. Deshalb muss das neue Tatgericht nun prüfen, ob das auf Verschleierung angelegte Geschäftsmodell auch in den einzelnen Fällen konkrete Verschleierungshandlungen umfasste.</p>
<h2>Hat der BGH den Angeklagten zusätzlich wegen Selbstgeldwäsche verurteilt?</h2>
<p>Nein. Der BGH hat nicht abschließend festgestellt, dass in den beanstandeten Fällen Selbstgeldwäsche vorlag. Vielmehr hob er die Entscheidung teilweise auf, weil das Landgericht die entscheidende Frage nicht geprüft hatte. Das neue Tatgericht muss deshalb ergänzende Feststellungen treffen. Es muss insbesondere untersuchen, wie die Überweisungen ausgestaltet waren, welche Verwendungszwecke angegeben wurden, auf welche Konten das Geld floss und ob die Transaktionen die Herkunft der Betrugserlöse gezielt verschleierten. Diese Differenzierung ist für die Verteidigung wichtig. Denn das Urteil enthält keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach jede Weiterleitung von Betrugsgeldern automatisch zu einer zusätzlichen Verurteilung wegen Geldwäsche führt.</p>
<h2>Warum ist die Entscheidung für Beschuldigte wichtig?</h2>
<p>Die Entscheidung erweitert nicht einfach die Strafbarkeit, sondern verlangt eine genaue Prüfung des Einzelfalls.</p>
<p>Einerseits darf ein Gericht die zusätzliche Geldwäsche nicht allein mit dem Hinweis ausschließen, der Beschuldigte sei bereits am Betrug beteiligt gewesen. Andererseits darf es die Verschleierung nicht pauschal aus der Weiterleitung ableiten.</p>
<p>Deshalb kommt es auf die konkrete Transaktion an. Eine Überweisung an einen offen benannten Empfänger kann anders zu bewerten sein als eine Kette von Zahlungen über Konten Dritter. Ebenso macht es einen Unterschied, ob der Verwendungszweck den tatsächlichen Hintergrund nennt, eine Scheinerklärung enthält oder vollständig fehlt.</p>
<p>Darüber hinaus muss das Gericht für jeden einzelnen Fall feststellen, ob das Geld aus einer rechtswidrigen Tat stammte. Ein ungewöhnlicher Zahlungsvorgang ersetzt diesen Nachweis nicht. Der BGH beanstandete in einem weiteren Teil der Entscheidung zugleich eine lückenhafte Beweiswürdigung des Landgerichts. Ob sich ein Überweisender selbst als Betrugsopfer empfindet, entscheidet nämlich nicht darüber, ob objektiv ein Betrug vorlag. Maßgeblich bleiben Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden.</p>
<h2>Droht bereits bei einer fehlgeschlagenen Überweisung eine Strafe?</h2>
<p>Auch der Versuch der Geldwäsche ist strafbar. Deshalb kann ein Verfahren selbst dann drohen, wenn das angekündigte Geld das bereitgestellte Konto nicht erreicht oder die Bank die Transaktion rechtzeitig stoppt.</p>
<p>Allerdings muss der Beschuldigte bereits unmittelbar zur Tat angesetzt haben. Eine bloße Bereitschaft, irgendwann ein Konto zur Verfügung zu stellen, reicht nicht in jedem Fall. Deshalb müssen Ermittlungsbehörden und Gericht den Tatplan, die Absprachen und den Stand der Ausführung genau feststellen.</p>
<p>Gerade bei Chatnachrichten, Kontodaten und angekündigten Überweisungen entstehen häufig schwierige Abgrenzungsfragen zwischen einer straflosen Vorbereitung und einem strafbaren Versuch.</p>
<h2>Wie kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche helfen?</h2>
<p>Ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche beruht häufig auf Kontounterlagen, Chatverläufen, Mobiltelefondaten und Aussagen anderer Beteiligter. Deshalb sollten Beschuldigte nicht versuchen, die Zahlungen spontan gegenüber der Polizei, der Bank oder anderen Beteiligten zu erklären.</p>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Anschließend rekonstruiere ich die einzelnen Zahlungsvorgänge und prüfe, welchen konkreten Straftatbestand die Staatsanwaltschaft auf welchen Sachverhalt stützt.</p>
<p>Dabei kommt es insbesondere auf die zeitliche Reihenfolge an. Erfolgte die Kontobereitstellung vor oder nach dem Betrug? Kannte der Beschuldigte das angebliche Tatmodell? Wer verfügte tatsächlich über das Konto? Wer bestimmte den Empfänger der Weiterleitung? Welcher Verwendungszweck erschien in der Überweisung? Und erhielt der Beschuldigte tatsächlich eine Provision?</p>
<p>Außerdem prüfe ich, ob die Staatsanwaltschaft eine bestimmte Vortat nachweisen kann. Denn Geld auf einem Konto wird nicht allein deshalb zum Geldwäscheobjekt, weil die Transaktion ungewöhnlich erscheint. Vielmehr muss das Geld aus einer rechtswidrigen Tat herrühren.</p>
<p>Bei einer möglichen Selbstgeldwäsche steht dagegen § 261 Abs. 7 StGB im Mittelpunkt. Dann muss die Verteidigung zwischen der bloßen Weitergabe der Tatbeute und einer zusätzlichen Verschleierung unterscheiden. Fehlen konkrete irreführende Maßnahmen, kann eine weitere Verurteilung wegen Geldwäsche ausscheiden.</p>
<p>Darüber hinaus prüfe ich:</p>
<ul>
<li>ob vorsätzliches oder lediglich leichtfertiges Handeln vorliegt,</li>
<li>ob Beihilfe oder Mittäterschaft in Betracht kommt,</li>
<li>ob eine vollendete Tat oder nur ein Versuch vorliegt,</li>
<li>wie viele rechtlich selbstständige Taten anzunehmen sind,</li>
<li>ob die Staatsanwaltschaft gewerbsmäßiges Handeln nachweisen kann,</li>
<li>ob der angenommene Strafrahmen zutrifft,</li>
<li>und ob Kontoguthaben oder andere Vermögenswerte eingezogen werden dürfen.</li>
</ul>
<p>Auch die Strafzumessung verlangt eine genaue Prüfung. Im entschiedenen Fall beanstandete der BGH, dass das Landgericht beim besonders schweren Fall nicht ausreichend berücksichtigt hatte, ob gesetzliche Milderungsgründe die Regelwirkung entfallen lassen. Selbst wenn der Tatvorwurf nicht vollständig entfällt, können deshalb die richtige rechtliche Einordnung und die Wahl des Strafrahmens das Ergebnis erheblich verändern.</p>
<h2>FAQ &#8211; Häufige Fragen zu Finanzagent und Geldwäsche</h2>
<p><strong>Ist es strafbar, das eigene Konto einer anderen Person zu überlassen?</strong></p>
<p>Nicht jede Überlassung eines Bankkontos ist strafbar. Eine Strafbarkeit kommt jedoch in Betracht, wenn der Kontoinhaber weiß oder leichtfertig nicht erkennt, dass das Konto zur Abwicklung rechtswidrig erlangter Gelder dient. Außerdem kann Beihilfe zum Betrug vorliegen, wenn er das Konto bereits vor der Tat bewusst bereitstellt.</p>
<p><strong>Bin ich automatisch wegen Geldwäsche strafbar, wenn ich Geld weiterüberweise?</strong></p>
<p>Nein. Die Strafbarkeit hängt von der Herkunft des Geldes, Ihrem Wissen und der konkreten Tathandlung ab. Waren Sie zugleich am vorausgegangenen Betrug beteiligt, verlangt eine zusätzliche Bestrafung wegen Selbstgeldwäsche grundsätzlich ein verschleierndes Inverkehrbringen.</p>
<p><strong>Reicht eine Provision als Beweis für meinen Vorsatz?</strong></p>
<p>Eine Provision kann ein belastendes Indiz darstellen. Sie beweist den Vorsatz jedoch nicht automatisch. Das Gericht muss vielmehr sämtliche Umstände würdigen, etwa die Höhe der Vergütung, die Kommunikation, die Erklärung für die Zahlung und die konkrete Kenntnis des Beschuldigten.</p>
<p><strong>Was bedeutet leichtfertige Geldwäsche?</strong></p>
<p>Leichtfertigkeit liegt nicht bei jedem Fehler vor. Erforderlich ist vielmehr ein besonders schwerwiegendes Außerachtlassen naheliegender Hinweise auf die kriminelle Herkunft des Geldes. Ob solche Hinweise bestanden, muss das Gericht anhand des Einzelfalls feststellen.</p>
<p><strong>Kann ich wegen Betrugs und Geldwäsche gleichzeitig verurteilt werden?</strong></p>
<p>Ja, das ist möglich. Allerdings verlangt die zusätzliche Selbstgeldwäsche bei einem Beteiligten an der Vortat, dass er das Geld in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Die bloße Verwendung oder Weiterleitung der Beute genügt daher nicht immer.</p>
<p><strong>Sollte ich auf eine polizeiliche Vorladung reagieren?</strong></p>
<p>Ein Beschuldigter muss einer Vorladung der Polizei grundsätzlich nicht folgen und sollte vor Akteneinsicht keine Angaben zur Sache machen. Gerade bei mehreren Konten, Zahlungsvorgängen und Chatverläufen kann eine vorschnelle Erklärung die spätere Verteidigung erschweren.</p>
<h2>Frühzeitige Verteidigung beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche</h2>
<p>Das BGH-Urteil vom 11. Februar 2026 zeigt, wie schnell aus einer Kontobereitstellung mehrere strafrechtliche Vorwürfe entstehen können. Zugleich zeigt es jedoch, dass Gerichte die Voraussetzungen der zusätzlichen Geldwäsche nicht pauschal annehmen dürfen. Nicht jede Weiterleitung verschleiert die Herkunft des Geldes. Nicht jede auffällige Zahlung stammt nachweisbar aus einer Straftat. Und nicht jeder Kontoinhaber kennt das gesamte Vorgehen der Hintermänner.</p>
<p>Wer eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Anklage wegen Finanzagent Geldwäsche, Beihilfe zum Betrug oder Selbstgeldwäsche erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln. Ich prüfe die Kontobewegungen, die Kommunikation, den Nachweis der Vortat, die Kenntnis des Beschuldigten sowie die Voraussetzungen des § 261 Abs. 7 StGB. Ziel ist es, den Tatvorwurf einzugrenzen, unzulässige Schlussfolgerungen offenzulegen und bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung hinzuwirken.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/finanzagent-geldwaesche/">Finanzagent und Geldwäsche</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kurzarbeitergeldbetrug ist kein Subventionsbetrug – BGH ordnet die Strafbarkeit neu ein</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/kurzarbeitergeldbetrug-bgh-subventionsbetrug/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jul 2026 16:36:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Subventionsbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[Kurzarbeitergeld]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12646</guid>

					<description><![CDATA[<p>Kurzarbeitergeldbetrug: BGH verneint Subventionsbetrug Eine falsche Einordnung kann ein Strafverfahren von Beginn an auf die falsche Spur setzen. Genau das [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/kurzarbeitergeldbetrug-bgh-subventionsbetrug/">Kurzarbeitergeldbetrug ist kein Subventionsbetrug – BGH ordnet die Strafbarkeit neu ein</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Kurzarbeitergeldbetrug: BGH verneint Subventionsbetrug</h2>
<figure id="attachment_13094" aria-describedby="caption-attachment-13094" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-13094 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/ZOLL-Kontrolle-300x169.jpg" alt="Kurzarbeitergeldbetrug" width="300" height="169" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/ZOLL-Kontrolle-300x169.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/ZOLL-Kontrolle-1024x576.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/ZOLL-Kontrolle-768x432.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/ZOLL-Kontrolle-1536x864.jpg 1536w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/ZOLL-Kontrolle-350x197.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/ZOLL-Kontrolle-uai-720x405.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/ZOLL-Kontrolle-uai-1032x581.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/ZOLL-Kontrolle.jpg 1600w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13094" class="wp-caption-text">Kurzarbeitergeldbetrug</figcaption></figure>
<p>Eine falsche Einordnung kann ein Strafverfahren von Beginn an auf die falsche Spur setzen. Genau das zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2026. Der BGH hat entschieden: Kurzarbeitergeld ist keine Subvention im Sinne des § 264 StGB. Wer Kurzarbeitergeld durch falsche Angaben erlangt, begeht deshalb keinen Subventionsbetrug. Allerdings bedeutet das keineswegs, dass ein Kurzarbeitergeldbetrug straflos bleibt. Vielmehr kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 StGB in Betracht.</p>
<p>Die Unterscheidung ist für Beschuldigte dennoch entscheidend. Denn während <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264.html" target="_blank" rel="noopener">§ 264 StGB</a> unter bestimmten Voraussetzungen bereits leichtfertiges Handeln erfasst, setzt der Betrug nach § 263 StGB Vorsatz voraus. Gerade bei fehlerhaften Arbeitszeitaufzeichnungen, unübersichtlichen Zuständigkeiten oder falschen Abrechnungen kann deshalb die Frage nach dem Wissen und Wollen des Beschuldigten über den Ausgang des Verfahrens entscheiden.</p>
<h2>Der Fall: 60 Anträge und mehr als 1,5 Millionen Euro Kurzarbeitergeld</h2>
<p>Dem Urteil des BGH lag ein umfangreicher Sachverhalt zugrunde. Der Angeklagte leitete als Geschäftsführer beziehungsweise faktischer Geschäftsführer mehrere Gesellschaften. Während der Corona-Pandemie ließ er in insgesamt 60 Fällen Kurzarbeitergeld beantragen.</p>
<p>Dabei enthielten die Abrechnungslisten nach den Feststellungen des Landgerichts teilweise Personen, die gar nicht als Arbeitnehmer existierten. Andere Beschäftigte arbeiteten dagegen unverändert weiter, obwohl die Anträge einen Arbeitsausfall auswiesen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte insgesamt rund 1,54 Millionen Euro auf die Konten der Gesellschaften. Der Angeklagte soll auf diese Konten zugegriffen, das Geld abgehoben und für sich verwendet haben. An die angeblich von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer leitete er die Beträge nicht weiter.</p>
<p>Das Landgericht Osnabrück verurteilte ihn deshalb wegen Subventionsbetrugs in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Außerdem ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 1,5 Millionen Euro an. Der BGH änderte jedoch den Schuldspruch: Aus dem Subventionsbetrug wurde Betrug. Die Freiheitsstrafe blieb dennoch bestehen.</p>
<h2>Warum Kurzarbeitergeld keine Subvention ist</h2>
<p>Der Begriff der Subvention ist in § 264 Abs. 8 StGB gesetzlich definiert. Danach muss es sich unter anderem um eine Leistung aus öffentlichen Mitteln an einen Betrieb oder ein Unternehmen handeln. Außerdem muss die Leistung zumindest teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen.</p>
<p>Zwar stabilisiert Kurzarbeitergeld mittelbar Unternehmen, weil es Entlassungen verhindern und die Beschäftigten im Betrieb halten kann. Dennoch reicht diese wirtschaftliche Wirkung nach Ansicht des BGH nicht aus.</p>
<h2>Anspruchsinhaber sind die Arbeitnehmer</h2>
<p>Entscheidend ist zunächst, wem das Kurzarbeitergeld rechtlich zusteht. Obwohl die Bundesagentur für Arbeit das Geld zunächst an den Arbeitgeber zahlt, bleibt dieser nicht der materielle Anspruchsinhaber. Vielmehr steht der Anspruch nach § 95 SGB III den Arbeitnehmern zu.</p>
<p>Der Arbeitgeber beantragt das Kurzarbeitergeld, berechnet die Beträge und zahlt sie an seine Beschäftigten aus. Er handelt dabei jedoch lediglich für die Arbeitnehmer. Deshalb betrachtet der BGH den Arbeitgeber nicht als eigentlichen Leistungsempfänger, sondern als Vermittler der Sozialleistung.</p>
<p>Allein der Umstand, dass das Geld zunächst auf einem Firmenkonto eingeht, macht das Kurzarbeitergeld folglich noch nicht zu einer Leistung an das Unternehmen. Außerdem müssen die Merkmale „Leistung an einen Betrieb oder ein Unternehmen“ und „Förderung der Wirtschaft“ getrennt geprüft werden. Eine nur mittelbare Unterstützung des Unternehmens genügt daher nicht.</p>
<h2>Kurzarbeitergeld ist eine Versicherungsleistung</h2>
<p>Darüber hinaus finanziert sich das Kurzarbeitergeld aus den Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen diese Beiträge grundsätzlich gemeinsam.</p>
<p>Nach Auffassung des BGH handelt es sich deshalb nicht um eine gegenleistungsfreie staatliche Zuwendung. Vielmehr fließen die innerhalb des Versicherungssystems erhobenen Beiträge im Versicherungsfall an die Versicherten zurück. Auch aus diesem Grund erfüllt Kurzarbeitergeld nicht die Voraussetzungen einer Subvention im Sinne des § 264 StGB.</p>
<h2>Bedeutet das Urteil, dass Kurzarbeitergeldbetrug nicht mehr strafbar ist?</h2>
<p>Nein. Der BGH hat lediglich klargestellt, dass § 264 StGB nicht anwendbar ist. Liegen jedoch die Voraussetzungen des allgemeinen Betrugs vor, kann eine Verurteilung nach § 263 StGB erfolgen.</p>
<p>Dafür muss die Staatsanwaltschaft insbesondere nachweisen, dass der Beschuldigte bewusst falsche Angaben machte oder machen ließ. Außerdem müssen diese Angaben bei Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit einen Irrtum ausgelöst haben. Aufgrund dieses Irrtums muss die Behörde Kurzarbeitergeld ausgezahlt und dadurch einen Vermögensschaden erlitten haben.</p>
<p>Im entschiedenen Fall sah der BGH diese Voraussetzungen als erfüllt an. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen für jeden Abrechnungsmonat erneut die Antragstellung durch gutgläubige Mitarbeiter eines Steuerberaterbüros veranlasst. Deshalb änderte der BGH den Schuldspruch in 60 Fälle des Betrugs, ohne die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.</p>
<h2>Warum das BGH-Urteil für die Verteidigung so wichtig ist</h2>
<p>Auf den ersten Blick erscheint der Wechsel von § 264 StGB zu § 263 StGB lediglich als Austausch zweier Straftatbestände. Tatsächlich kann die neue Einordnung jedoch erhebliche Folgen haben.</p>
<p>Der Subventionsbetrug kennt in § 264 Abs. 5 StGB eine Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit. Deshalb konnte unter Umständen bereits ein besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß ausreichen. Der Betrug nach § 263 StGB verlangt dagegen Vorsatz. Fahrlässiges oder lediglich leichtfertiges Verhalten genügt nicht.</p>
<p>Gerade beim Kurzarbeitergeldbetrug liegt hier häufig der zentrale Ansatz der Verteidigung. In vielen Unternehmen änderte sich die Auftragslage während der Pandemie kurzfristig. Beschäftigte wechselten zwischen Kurzarbeit, regulärer Arbeit, Urlaub, Krankheit und Homeoffice. Außerdem verteilten Unternehmen die Aufgaben oftmals auf Personalabteilung, Lohnbuchhaltung, Steuerberater und Geschäftsführung.</p>
<p>Fehlerhafte Angaben beweisen deshalb noch nicht, dass ein Geschäftsführer oder Personalverantwortlicher vorsätzlich täuschte. Vielmehr muss die Staatsanwaltschaft konkret feststellen, wer welche Angaben machte, welche Informationen zu diesem Zeitpunkt vorlagen und ob der Beschuldigte einen unberechtigten Leistungsbezug tatsächlich erkannte und wollte. Rein leichtfertiges Verhalten reicht nach der neuen BGH-Rechtsprechung nicht mehr aus.</p>
<h2>Kein Freispruch allein wegen der falschen Anklage</h2>
<p>Beschuldigte sollten das Urteil dennoch nicht als automatischen Weg zum Freispruch verstehen. Denn Gerichte dürfen den angeklagten Sachverhalt unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich anders bewerten. Deshalb kann aus dem Vorwurf des Subventionsbetrugs während des Verfahrens ein Betrugsvorwurf werden.</p>
<p>Allerdings muss die Beweisaufnahme dann sämtliche Merkmale des § 263 StGB tragen. Insbesondere darf das Gericht den für den Betrug notwendigen Vorsatz nicht lediglich aus der Unrichtigkeit der Anträge ableiten. Ebenso müssen Täuschung, Irrtum, Auszahlung und Schaden konkret miteinander verknüpft sein.</p>
<p>Außerdem können sich Unterschiede bei der Anzahl der Taten, beim Versuch, bei der Strafzumessung und bei der Einziehung ergeben. Deshalb muss die Verteidigung den gesamten Sachverhalt neu prüfen, anstatt lediglich die Bezeichnung des Straftatbestands auszutauschen.</p>
<h2>Gilt das Urteil auch für Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen?</h2>
<p>Das Urteil betrifft unmittelbar nur das Kurzarbeitergeld. Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Novemberhilfen oder Neustarthilfen können dagegen echte Subventionen sein, weil sie regelmäßig Unternehmen als Anspruchsinhabern zur Deckung betrieblicher Kosten zuflossen.</p>
<p>Deshalb lässt sich die Entscheidung nicht pauschal auf sämtliche Corona-Hilfen übertragen. Vielmehr kommt es darauf an, wem die konkrete Leistung materiell zustand, wofür sie bestimmt war und aus welchen Mitteln sie finanziert wurde. Auch Erstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen müssen gegebenenfalls getrennt vom eigentlichen Kurzarbeitergeld geprüft werden.</p>
<h2>Wie kann ein Strafverteidiger bei dem Vorwurf Kurzarbeitergeldbetrug helfen?</h2>
<p>Ein Strafverfahren wegen Kurzarbeitergeldbetrug beginnt häufig mit einer Durchsuchung, einer polizeilichen Vorladung oder einem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit. In dieser Situation sollten Beschuldigte keine vorschnelle Aussage abgeben. Denn bereits eine scheinbar harmlose Erklärung zu Arbeitszeiten, Zuständigkeiten oder internen Abläufen kann später gegen sie verwendet werden.</p>
<p>Als Strafverteidiger beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Danach prüfe ich, welche Anträge und Abrechnungslisten den Tatvorwurf tragen und auf welche Beweismittel sich die Staatsanwaltschaft stützt. Außerdem werte ich Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen, E-Mails, interne Anweisungen sowie die Kommunikation mit Steuerberatern und der Bundesagentur für Arbeit aus.</p>
<p>Anschließend muss die Verteidigung die Verantwortungsbereiche klar voneinander trennen. Wer erfasste die Arbeitszeiten? Wer bereitete die Abrechnungen vor? Welche Informationen erhielt die Geschäftsführung? Gab es Korrekturen, Missverständnisse oder wechselnde Einsatzzeiten? Und vor allem: Kann die Staatsanwaltschaft tatsächlich vorsätzliches Handeln nachweisen?</p>
<p>Fehlt es am Vorsatz, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs nicht in Betracht. Dann kann das Ziel der Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sein. Liegt dagegen ein nachweisbarer Fehler vor, müssen Schadenshöhe, Zahl der Einzeltaten, persönliche Verantwortlichkeit und mögliche Einziehung genau geprüft werden.</p>
<p>Auch in einer bereits laufenden Hauptverhandlung oder Revision kann das Urteil des BGH neue Verteidigungsansätze eröffnen. Denn eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs darf bei Kurzarbeitergeld nicht mehr erfolgen. Ob stattdessen sämtliche Voraussetzungen eines Betrugs festgestellt sind, muss das Gericht jedoch eigenständig und rechtsfehlerfrei prüfen.</p>
<h2>FAQ &#8211; Häufige Fragen zum Kurzarbeitergeldbetrug</h2>
<p><strong>Ist eine falsche Angabe im Antrag automatisch strafbar?</strong></p>
<p>Nein. Eine objektiv falsche Angabe reicht für einen Betrug nicht aus. Die Staatsanwaltschaft muss zusätzlich vorsätzliches Handeln nachweisen. Irrtümer, Organisationsmängel oder fehlerhafte Arbeitszeiterfassungen können deshalb anders zu beurteilen sein als bewusst fingierte Angaben.</p>
<p><strong>Kann auch ein Steuerberater wegen Kurzarbeitergeldbetrug verfolgt werden?</strong></p>
<p>Das hängt von seinem Wissen und seinem Tatbeitrag ab. Reicht ein Steuerberater Anträge aufgrund falscher Informationen des Mandanten ein, ohne deren Unrichtigkeit zu kennen, fehlt regelmäßig der Vorsatz. Kennt er dagegen das Vorgehen und unterstützt es bewusst, können Beihilfe oder Mittäterschaft in Betracht kommen.</p>
<p><strong>Hilft eine Rückzahlung des Kurzarbeitergeldes?</strong></p>
<p>Eine Rückzahlung beseitigt einen bereits vollendeten Betrug grundsätzlich nicht automatisch. Sie kann jedoch bei der Schadensbewertung, der Strafzumessung und den Bemühungen um Schadenswiedergutmachung zugunsten des Beschuldigten wirken.</p>
<p><strong>Was passiert mit bereits laufenden Verfahren wegen Subventionsbetrugs?</strong></p>
<p>Nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren müssen die neue Rechtslage berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht müssen deshalb prüfen, ob stattdessen ein vorsätzlicher Betrug nachweisbar ist. Fehlt es daran, kann eine Einstellung oder ein Freispruch in Betracht kommen.</p>
<p><strong>Können rechtskräftige Urteile jetzt wieder aufgenommen werden?</strong></p>
<p>Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eröffnet für sich genommen grundsätzlich keine Wiederaufnahme nach § 359 StPO. Bei noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen kann das Urteil dagegen unmittelbar berücksichtigt werden.</p>
<p><strong>Frühzeitige Verteidigung kann den Tatvorwurf grundlegend verändern</strong></p>
<p>Das Urteil des BGH zeigt, dass auch vermeintlich geklärte Verfahren rechtlich genau geprüft werden müssen. Kurzarbeitergeld ist keine Subvention, und deshalb darf die Strafjustiz nicht auf die erleichterten Voraussetzungen des § 264 StGB zurückgreifen. Stattdessen muss sie einen vorsätzlichen Betrug vollständig nachweisen.</p>
<p>Wer eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Anklage wegen Kurzarbeitergeldbetrug erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig einen im Wirtschaftsstrafrecht <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">erfahrenen Strafverteidiger</a> einschalten. Ich prüfe den Tatvorwurf, die betrieblichen Zuständigkeiten, den Vorsatznachweis, die Schadensberechnung sowie mögliche Maßnahmen der Vermögensabschöpfung. Ziel ist es, den Vorwurf bereits im Ermittlungsverfahren einzugrenzen und eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/kurzarbeitergeldbetrug-bgh-subventionsbetrug/">Kurzarbeitergeldbetrug ist kein Subventionsbetrug – BGH ordnet die Strafbarkeit neu ein</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Massenbetrug – müssen hunderte Geschädigte vor Gericht aussagen?</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/massenbetrug/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/massenbetrug/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Feb 2023 17:38:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Massenbetrug]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=11096</guid>

					<description><![CDATA[<p>Massenbetrug &#8211; Spanische Anleger müssen nicht vernommen werden Ein Massenbetrug ist kein eigener Straftatbestand. Gemeint sind vielmehr zahlreiche gleichartig begangene [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/massenbetrug/">Massenbetrug – müssen hunderte Geschädigte vor Gericht aussagen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Massenbetrug &#8211; Spanische Anleger müssen nicht vernommen werden</h2>
<figure id="attachment_12994" aria-describedby="caption-attachment-12994" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-12994 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2023/02/Datenermittlung-300x200.jpg" alt="Massenbetrug" width="300" height="200" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2023/02/Datenermittlung-300x200.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2023/02/Datenermittlung-1024x683.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2023/02/Datenermittlung-768x512.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2023/02/Datenermittlung-350x233.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2023/02/Datenermittlung-uai-720x480.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2023/02/Datenermittlung-uai-1032x688.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2023/02/Datenermittlung.jpg 1536w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-12994" class="wp-caption-text">Massenbetrug</figcaption></figure>
<p>Ein Massenbetrug ist kein eigener Straftatbestand. Gemeint sind vielmehr zahlreiche gleichartig begangene Betrugstaten nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html" target="_blank" rel="noopener"> § 263 StGB</a>. Gerade bei hunderten oder tausenden Geschädigten entstehen jedoch besondere Beweisprobleme: Muss jeder Geschädigte bestätigen, dass er sich tatsächlich geirrt hat? Welche Einzeltaten können einem Geschäftsführer oder Organisator persönlich zugerechnet werden? Und handelt es sich wirklich um hunderte selbstständige Taten? Die aktuelle BGH-Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte bei Massenverfahren zwar typisieren dürfen, aber weder Tatbeteiligung noch Konkurrenzen pauschal behandeln dürfen.</p>
<h2>433 spanische Anleger und acht Millionen Euro Schaden</h2>
<p>Der Fall aus meiner Verteidigungspraxis hatte erhebliche Dimensionen. Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit weiteren Beschuldigten wertlose Aktien einer Berliner Aktiengesellschaft an Anleger in Spanien verkauft zu haben. Die Anklage ging von 433 Betrugsfällen und einem Gesamtschaden von rund acht Millionen Euro aus. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte meinen Mandanten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe.</p>
<p>Während der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung mehrfach Beweisanträge auf Vernehmung spanischer Anleger. Denn Betrug verlangt nicht nur eine Täuschung. Der Geschädigte muss sich aufgrund dieser Täuschung geirrt und deshalb über sein Vermögen verfügt haben.</p>
<p><strong>Die entscheidende Frage lautete daher:</strong></p>
<p>Kann ein Gericht bei 433 Anlegern einfach davon ausgehen, dass alle dieselbe Vorstellung hatten?</p>
<h2>BGH hebt das Urteil auf</h2>
<p>Die Revision hatte Erfolg. Der BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 3 StR 80/22, hob das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vollständig auf. Ausschlaggebend war ein Verfahrensfehler: Nach einer 45 Tage dauernden Hauptverhandlung hatte die Strafkammer der Verteidigung keine angemessene Zeit zur Vorbereitung der Schlussvorträge eingeräumt.</p>
<p>Bei den spanischen Anlegern gab der BGH dem Landgericht allerdings grundsätzlich recht.</p>
<h2>Nicht jeder Geschädigte muss vernommen werden</h2>
<p>Bei massenhaften, gleichgelagerten Geschäftsvorgängen darf das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen aus dem äußeren Tatablauf auf ein normativ geprägtes Vorstellungsbild der Geschädigten schließen. Wenn beispielsweise sämtliche Anleger aufgrund derselben Verkaufsmethode und derselben Informationen investieren, kann das Gericht aus konkret festgestellten Umständen folgern, dass gleichartige Irrtümer bestanden. Dann müssen nicht zwingend alle 433 Geschädigten persönlich vernommen werden. Genau dies bestätigte der BGH im Verfahren 3 StR 80/22.</p>
<p><strong>Das ist jedoch kein Freibrief für Vermutungen.</strong></p>
<p>Das Urteil muss nachvollziehbar darlegen, welche gleichartigen äußeren Umstände den Schluss auf den jeweiligen Irrtum rechtfertigen. Unterscheiden sich Beratung, Informationsstand oder Vertragsabläufe, kann eine pauschale Betrachtung ausscheiden.</p>
<h2>BGH 2025: 21 Betrugstaten können rechtlich nur eine Tat sein</h2>
<p>Eine weitere wichtige Entwicklung betrifft die Zahl der vorgeworfenen Taten. Im BGH-Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 2 StR 554/24 hatte eine Angeklagte einen Geschäftsbetrieb mit mehreren Filialen und mehr als 70 Mitarbeitern aufrechterhalten. Ihr wurden 21 Betrugsfälle zugerechnet. Der BGH stellte jedoch fest, dass sie nicht an jedem einzelnen Betrug individuell mitgewirkt hatte. Ihr Beitrag bestand vielmehr in der einheitlichen Organisation und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Deshalb wurden sämtliche 21 Betrugstaten für sie nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst. Der Schuldspruch und die Strafen mussten entsprechend korrigiert werden.</p>
<p>Für Verfahren wegen Massenbetrug ist dies erheblich: 100 Geschäfte bedeuten nicht automatisch 100 selbstständige Straftaten für jeden Beteiligten.</p>
<h2>BGH 2024: Bande auch ohne persönliche Bekanntschaft</h2>
<p>Andererseits kann die strafrechtliche Haftung weit reichen. Der BGH, Urteil vom 18. September 2024 – 1 StR 207/24, entschied, dass sich Bandenmitglieder nicht einmal persönlich kennen müssen. Es genügt eine auf Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Tatbegehung. Auch eine hierarchisch untergeordnete Person kann Bandenmitglied sein, wenn sie dauerhaft eine feste Funktion innerhalb der gemeinsamen Struktur übernimmt.</p>
<p>Das ist deshalb bedeutsam, weil gewerbs- und bandenmäßiger Betrug nach § 263 Abs. 5 StGB mit einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.</p>
<h2>Verteidigung bei Massenbetrug</h2>
<p>Bei umfangreichen Betrugsverfahren prüfe ich deshalb nicht nur die Gesamtschadenssumme. Entscheidend ist vielmehr für jeden Beschuldigten:</p>
<ul>
<li>Welche konkrete Täuschung wird ihm zugerechnet?</li>
<li>Welche Geschädigten sollen tatsächlich geirrt haben?</li>
<li>Waren die Geschäftsvorgänge wirklich gleichartig?</li>
<li>Welche persönliche Tätigkeit lässt sich einzelnen Fällen zuordnen?</li>
<li>Liegt eine Bande vor?</li>
<li>Handelt es sich konkurrenzrechtlich tatsächlich um hunderte Einzeltaten?</li>
</ul>
<p>Gerade große Ermittlungsakten verleiten dazu, Fallzahlen und Schadenssummen in den Vordergrund zu stellen.</p>
<p><strong>Beim Massenbetrug ersetzt die Masse der Vorwürfe jedoch nicht den Nachweis der einzelnen Tatbestandsmerkmale und der persönlichen Beteiligung des Beschuldigten.</strong></p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; August 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/massenbetrug/">Massenbetrug – müssen hunderte Geschädigte vor Gericht aussagen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/massenbetrug/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unbefugte Verwendung von Daten – Computerbetrug und BGH-Rechtsprechung</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/computerbetrug-durch-unbefugte-verwendung-von-daten/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/computerbetrug-durch-unbefugte-verwendung-von-daten/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Jul 2022 17:31:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[Computerbetrug]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=11009</guid>

					<description><![CDATA[<p>Unbefugte Verwendung von Daten &#8211; Computerbetrug &#8211; Freispruch Die unbefugte Verwendung von Daten kann nach § 263a StGB als Computerbetrug [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/computerbetrug-durch-unbefugte-verwendung-von-daten/">Unbefugte Verwendung von Daten – Computerbetrug und BGH-Rechtsprechung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Unbefugte Verwendung von Daten &#8211; Computerbetrug &#8211; Freispruch</h2>
<figure id="attachment_12996" aria-describedby="caption-attachment-12996" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-12996 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenermittlung-300x200.jpg" alt="unbefugte Verwendung von Daten" width="300" height="200" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenermittlung-300x200.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenermittlung-1024x683.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenermittlung-768x512.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenermittlung-350x233.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenermittlung-uai-720x480.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenermittlung-uai-1032x688.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/07/Datenermittlung.jpg 1536w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-12996" class="wp-caption-text">unbefugte Verwendung von Daten</figcaption></figure>
<p>Die unbefugte Verwendung von Daten kann nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 263a StGB</a> als Computerbetrug strafbar sein. Allerdings genügt es nicht, dass jemand fremde Konto-, Karten- oder Zugangsdaten gegen den Willen des Berechtigten verwendet. Der Bundesgerichtshof verlangt eine sogenannte betrugsspezifische Auslegung: Die Datenverwendung muss einem Verhalten entsprechen, das gegenüber einem Menschen Täuschungscharakter hätte. Außerdem müssen ein konkreter Datenverarbeitungsvorgang, ein Vermögensschaden und Vorsatz nachgewiesen werden. Gerade bei Onlinebestellungen reicht deshalb die Tatsache, dass Name, Lieferanschrift oder Zahlungsdaten eines Beschuldigten auftauchen, für eine Verurteilung nicht aus.</p>
<h2>Der Fall: Tablet bestellt, PayPal-Konto geplündert – aber wer war der Täter?</h2>
<p>Der Ausgangsfall aus meiner Verteidigungspraxis begann mit einem Schreiben der Polizei. Mein Mandant soll bei einem Onlinehändler ein hochwertiges Tablet bestellt haben. Bezahlt wurde über das PayPal-Konto eines völlig fremden Mannes. Das Geld wurde dort tatsächlich abgebucht. Noch belastender: Das Paket ging an die Wohnanschrift meines Mandanten. Für die Staatsanwaltschaft schien der Fall zunächst eindeutig. Sie erhob Anklage wegen Computerbetrugs durch unbefugte Verwendung von Daten.</p>
<p>Mein Mandant bestritt jedoch von Anfang an, das Tablet bestellt oder erhalten zu haben. Seine Erklärung war ebenso einfach wie plausibel: Jemand hatte seinen Namen und seine Adresse benutzt, mit einem gehackten PayPal-Konto bezahlt und das Paket anschließend vor seinem Haus abgefangen. Die Anklage stützte sich im Wesentlichen auf Bestelldaten, Sendungsverfolgung und die Unterlagen des geschädigten PayPal-Kontoinhabers.</p>
<p>In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Rathenow wurde deutlich, was diesen Beweismitteln fehlte:</p>
<p>Keines bewies, dass mein Mandant die Bestellung tatsächlich ausgelöst oder das Paket entgegengenommen hatte.</p>
<p>Nach der Beweisaufnahme folgte der Freispruch. Der Fall zeigt ein typisches Problem digitaler Ermittlungen: Daten können einen Tatverdacht begründen. Sie beweisen aber nicht automatisch, wer vor dem Computer oder Smartphone saß.</p>
<h2>BGH: Onlinebestellung kann Computerbetrug sein – aber nicht automatisch</h2>
<p>Der BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 134/22, betrifft genau diese Abgrenzung. Bestellungen oder Buchungen im Internet unter Verwendung fremder Konto- oder Kreditkartendaten können Computerbetrug darstellen. Das Gericht muss jedoch feststellen, welcher konkrete automatisierte Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst wurde und weshalb die Datenverwendung täuschungsäquivalent war. Der bloße Hinweis, fremde Zahlungsdaten seien benutzt worden, reicht für eine Verurteilung nicht.</p>
<h2>BGH 2025: „Unbefugt“ bedeutet nicht nur „gegen den Willen“</h2>
<p>Noch deutlicher ist BGH, Beschluss vom 12. August 2025 – 5 StR 262/25. Ein 82-jähriger Mann hatte einem Täter seine Debitkarte und PIN übergeben, obwohl er ihm kein Geld schenken wollte. Der Täter hob anschließend 20.000 Euro ab. Trotz des eindeutigen Missbrauchs hob der BGH die Verurteilung wegen Computerbetrugs auf. Die entscheidende Aussage lautet: Eine Datenverwendung ist nicht schon deshalb „unbefugt“, weil sie gegen den Willen des Berechtigten erfolgt. Maßgeblich bleibt, ob die Handlung gegenüber einem gedachten menschlichen Bankmitarbeiter Täuschungscharakter hätte. Weil der Täter Karte und PIN mit dem Willen des Berechtigten erhalten hatte, genügte deren zweckwidrige Verwendung hier nicht für § 263a StGB.</p>
<h2>BGH 2025 und 2026: Gestohlene Karte kontaktlos benutzt – trotzdem kein Computerbetrug</h2>
<p>Diese enge Linie hat der BGH weiter verschärft. Im Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 5 StR 362/25 ging es um eine geraubte Girokarte. Der Täter bezahlte damit kontaktlos und ohne PIN. Der BGH verneinte Computerbetrug: Beim kontaktlosen Bezahlen erkläre das System gerade nicht, dass der Nutzer zur Verwendung der Karte berechtigt sei. Damit fehle das erforderliche Täuschungsäquivalent. Der BGH, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 4 StR 672/25, bestätigte diese Rechtsprechung ausdrücklich auch für unberechtigtes kontaktloses Bezahlen mit Kredit- oder Debitkarten. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein solches Verhalten straflos bleibt. Je nach Sachverhalt kommen andere Straftatbestände in Betracht.</p>
<h2>Was muss die Verteidigung bei § 263a StGB prüfen?</h2>
<p>Bei dem Vorwurf unbefugte Verwendung von Daten sind vor allem fünf Fragen entscheidend:</p>
<ul>
<li>Wer hat die Daten tatsächlich eingegeben?</li>
<li>Welcher automatisierte Verarbeitungsvorgang wurde ausgelöst?</li>
<li>Welche Erklärung enthält die Dateneingabe gegenüber dem System?</li>
<li>Ist diese Erklärung einer Täuschung gegenüber einem Menschen vergleichbar?</li>
<li>Welcher konkrete Vermögensschaden ist dadurch entstanden?</li>
</ul>
<p>Hinzu kommen IP-Adressen, Gerätekennungen, Login-Daten, Bestellhistorien, Liefernachweise und Zahlungsströme.</p>
<p>Der Freispruch im damaligen PayPal-Fall zeigt deshalb einen Grundsatz, der durch die neuere BGH-Rechtsprechung bestätigt wird: Digitale Spuren müssen dem Beschuldigten konkret zugeordnet werden. Und selbst die missbräuchliche Nutzung fremder Daten erfüllt nicht automatisch § 263a StGB.</p>
<p>Als Strafverteidiger prüfe ich deshalb sowohl die technische Beweislage als auch die Frage, ob das behauptete Verhalten überhaupt eine unbefugte Verwendung von Daten im strafrechtlichen Sinne darstellt.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; August 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/computerbetrug-durch-unbefugte-verwendung-von-daten/">Unbefugte Verwendung von Daten – Computerbetrug und BGH-Rechtsprechung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/computerbetrug-durch-unbefugte-verwendung-von-daten/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Coronazuschuss und Untreue – wann wird die Verwendung zweckgebundener Gelder strafbar?</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/untreue-coronazuschuss-darlehen/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/untreue-coronazuschuss-darlehen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Feb 2022 15:07:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Coronazuschuss]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=10938</guid>

					<description><![CDATA[<p>Coronazuschuss: Im Jahre 2020 konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss von bis zu 1.500 EUR zahlen. Was [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/untreue-coronazuschuss-darlehen/">Coronazuschuss und Untreue – wann wird die Verwendung zweckgebundener Gelder strafbar?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Coronazuschuss: Im Jahre 2020 konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss von bis zu 1.500 EUR zahlen.</strong></p>
<h2>Was hat nun dieser Coronazuschuss und ein zweckgebundenes Darlehen gemeinsam?</h2>
<figure id="attachment_13089" aria-describedby="caption-attachment-13089" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-13089 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/02/KI-generiert-300x169.jpg" alt="Coronazuschuss" width="300" height="169" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/02/KI-generiert-300x169.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/02/KI-generiert-1024x576.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/02/KI-generiert-768x432.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/02/KI-generiert-1536x864.jpg 1536w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/02/KI-generiert-350x197.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/02/KI-generiert-uai-720x405.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/02/KI-generiert-uai-1032x581.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/02/KI-generiert.jpg 1600w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13089" class="wp-caption-text">Coronazuschuss</figcaption></figure>
<p>Ein Coronazuschuss oder eine andere zweckgebundene Zahlung führt nicht automatisch zu einer Strafbarkeit wegen <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/korruption-und-wirtschaftsstraftaten-gegen-das-vermoegen/strafverfahren-wegen-untreue/" target="_blank" rel="noopener">Untreue,</a> wenn das Geld anders verwendet wird als ursprünglich vorgesehen. § 266 StGB verlangt eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht, deren Verletzung und einen Vermögensnachteil. Gerade bei Darlehen reicht eine vertragliche Zweckbindung grundsätzlich nicht aus. Bei staatlichen Corona-Hilfen kann dagegen § 264 StGB über den Subventionsbetrug einschlägig sein. Deshalb muss zunächst geklärt werden, welches Vermögen der Beschuldigte betreuen musste und welche strafrechtliche Vorschrift überhaupt passt.</p>
<h2>Der Coronazuschuss und ein plötzliches Untreueverfahren</h2>
<p>Der ursprüngliche Beitrag begann mit einer politischen Geschichte. Während der Corona-Pandemie durften Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen steuerfreien Coronazuschuss bis 1.500 Euro zahlen. Die Regelung galt für Leistungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022. Sie steht noch heute als historische Steuerbefreiung in § 3 Nr. 11a EStG.</p>
<p>Der damalige Bundesvorstand von Bündnis 90/Die Grünen beschloss einen solchen Bonus auch für seine eigenen Mitglieder. Parteiintern entstand Streit darüber, ob die Zahlung von den bestehenden Regelungen gedeckt war. Schließlich ermittelte die Berliner Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Untreue. Aus einer Sonderzahlung von 1.500 Euro wurde damit ein Strafverfahren gegen den gesamten damaligen Bundesvorstand. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren im März 2022 ein. Der Anfangsverdacht der Untreue hatte sich nicht bestätigt. Die Vorstandsmitglieder hatten die Zahlungen zuvor zurückgezahlt.</p>
<p>Der Fall verdeutlicht einen wichtigen Grundsatz: Ein Verstoß gegen interne Regeln ist noch nicht automatisch Untreue.</p>
<h2>Wann liegt Untreue nach § 266 StGB vor?</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266.html" target="_blank" rel="noopener">§ 266 StGB</a> verlangt mehr als pflichtwidriges Verhalten. Der Täter muss eine herausgehobene Pflicht besitzen, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Außerdem muss durch die Pflichtverletzung ein Vermögensnachteil entstehen.</p>
<p>Bei Vorständen und Geschäftsführern kann eine solche Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gesellschaft bestehen. Trotzdem muss im Einzelfall festgestellt werden:</p>
<p>War die Entscheidung tatsächlich pflichtwidrig? Entstand dadurch ein wirtschaftlicher Schaden? Und erkannte der Verantwortliche diese Umstände zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen?</p>
<p>Die bloße Überschreitung einer internen Kompetenzordnung beantwortet diese Fragen noch nicht.</p>
<h2>BGH 2024: Zweckgebundenes Darlehen ist nicht automatisch Untreue</h2>
<p>Der zweite Teil des alten Beitrags behandelte ein zweckgebundenes Darlehen. Das OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 1 Rv 152/21, hatte eine Untreue trotz zweckwidriger Verwendung einer Investitionszulage verneint. Diese Linie hat der BGH inzwischen ausdrücklich bestätigt. Im BGH-Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 StR 191/23 ging es um zweckgebundene Darlehen. Das Landgericht hatte aus der Zweckbindung eine Vermögensbetreuungspflicht hergeleitet.</p>
<p>Der BGH widersprach.</p>
<p>Ein Darlehensnehmer handelt grundsätzlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse. Eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Darlehensgeber entsteht nur ausnahmsweise, wenn das Vertragsverhältnis auftragsähnliche Elemente enthält und die fremdnützige Vermögenssorge wirtschaftlich im Mittelpunkt des Vertrages steht.</p>
<h3>Besonders deutlich formuliert der BGH:</h3>
<p>Nicht jeder wirtschaftliche Zweck eines Darlehens ist zugleich eine strafrechtlich relevante Zweckbindung. Das ist für die Verteidigung bei § 266 StGB erheblich. Coronazuschuss aus öffentlichen Mitteln: § 264 StGB gesondert prüfen. Davon zu unterscheiden sind staatliche Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder Förderdarlehen.</p>
<p>Hier kann § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingreifen, wenn eine Geldleistung entgegen einer subventionsrechtlichen Verwendungsbeschränkung eingesetzt wird. Für Subventionsbetrug ist zudem kein Vermögensschaden erforderlich.</p>
<p>Der BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 228/23, hat dies nochmals hervorgehoben: Ob der Förderzweck wirtschaftlich teilweise erreicht wurde, beseitigt die Tatbestandsmäßigkeit des § 264 StGB nicht automatisch. Für Strafzumessung und einen daneben geprüften Betrugsschaden können solche Umstände allerdings relevant werden.</p>
<h2>Was prüft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Beim Vorwurf einer zweckwidrigen Verwendung von Coronazuschuss, Fördermitteln oder Darlehen ist zunächst die richtige strafrechtliche Einordnung entscheidend:</p>
<ul>
<li>Bestand überhaupt eine Vermögensbetreuungspflicht?</li>
<li>Wem gegenüber bestand sie?</li>
<li>War die Zweckbindung lediglich vertraglich oder subventionsrechtlich vorgeschrieben?</li>
<li>Entstand ein konkreter Vermögensnachteil?</li>
<li>Welche Kenntnis hatte der Verantwortliche?</li>
<li>Kommt statt Untreue möglicherweise § 264 oder § 263 StGB in Betracht?</li>
</ul>
<p>Der Fall des Corona-Bonus und die aktuelle BGH-Rechtsprechung zeigen dasselbe Prinzip: Nicht jede Pflichtverletzung ist zugleich Untreue und nicht jede zweckwidrige Verwendung fremder Mittel erfüllt § 266 StGB.</p>
<p>Eine wirksame Verteidigung beginnt deshalb mit der genauen Analyse von Vertrag, interner Kompetenzordnung, Förderbedingungen und Zahlungsfluss.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; August 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/untreue-coronazuschuss-darlehen/">Coronazuschuss und Untreue – wann wird die Verwendung zweckgebundener Gelder strafbar?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/untreue-coronazuschuss-darlehen/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verdachtsfälle des Subventionsbetrugs</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/verdachtsfaelle-subventionsbetrugs/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/verdachtsfaelle-subventionsbetrugs/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 17 May 2020 11:29:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Subventionsbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Verdachtsfälle des Subventionsbetrugs]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=10382</guid>

					<description><![CDATA[<p>Verdachtsfälle des Subventionsbetrugs: Plötzlich ist das Geschäftskonto gesperrt Die Corona-Soforthilfe ging damals schnell ein. Jahre später lässt die Bank eine [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/verdachtsfaelle-subventionsbetrugs/">Verdachtsfälle des Subventionsbetrugs</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Verdachtsfälle des Subventionsbetrugs: Plötzlich ist das Geschäftskonto gesperrt</h2>
<figure id="attachment_13079" aria-describedby="caption-attachment-13079" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-13079 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2020/05/Subventionsbetrag-300x169.jpg" alt="Verdachtsfälle des Subventionsbetrugs" width="300" height="169" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2020/05/Subventionsbetrag-300x169.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2020/05/Subventionsbetrag-1024x576.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2020/05/Subventionsbetrag-768x432.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2020/05/Subventionsbetrag-1536x864.jpg 1536w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2020/05/Subventionsbetrag-350x197.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2020/05/Subventionsbetrag-uai-720x405.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2020/05/Subventionsbetrag-uai-1032x581.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2020/05/Subventionsbetrag.jpg 1600w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13079" class="wp-caption-text">Verdachtsfälle des Subventionsbetrugs</figcaption></figure>
<p>Die Corona-Soforthilfe ging damals schnell ein. Jahre später lässt die Bank eine Überweisung nicht mehr zu. Kurz darauf erfährt der Unternehmer, dass wegen Subventionsbetrugs ermittelt wird. Der Verdacht: Seine Angaben im Förderantrag seien falsch gewesen.</p>
<p>So begannen während der Pandemie zahlreiche Verfahren. Auch der bisherige Beitrag berichtete über Verdachtsmeldungen von Banken, Ermittlungen in Berlin und eingefrorene Konten. Eine auffällige Zahlung kann Ermittlungen auslösen. Ob sich jemand strafbar gemacht hat, entscheidet sie nicht.</p>
<h2>Wann sind Angaben im Förderantrag strafbar?</h2>
<p>Nach § 264 StGB kann sich strafbar machen, wer gegenüber dem Subventionsgeber vorteilhafte, unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht. Erfasst sind auch bestimmte Verstöße gegen Verwendungsbeschränkungen und Mitteilungspflichten. Bei falschen Antragsangaben muss das Geld für die Vollendung der Tat nicht erst ausgezahlt werden. Schon leichtfertiges Handeln kann nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264.html" target="_blank" rel="noopener">§ 264 Abs. 5 StGB</a> genügen; ein einfacher Flüchtigkeitsfehler reicht dafür nicht ohne Weiteres aus. Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.</p>
<p>Bei alten Corona-Anträgen ist deshalb der damals geltende Förderrahmen entscheidend: Welche Hilfe wurde beantragt? Welche Frage stellte das konkrete Formular? Welche Tatsachen waren ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet? Und welche Informationen lagen dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt vor? Eine spätere Rückforderung beantwortet diese strafrechtlichen Fragen noch nicht.</p>
<h2>Was sagt die Rechtsprechung?</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof verlangte für Corona-Soforthilfeanträge eine hinreichend konkrete Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen. Pauschale Formeln genügen nicht; auch eine anzukreuzende Erklärung kann die Angaben jedoch wirksam bezeichnen, wenn sie klar genug ist (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021, 6 StR 137/21).</p>
<p>Auch die Höhe eines behaupteten Schadens darf nicht vorschnell mit der gesamten Fördersumme gleichgesetzt werden. Der BGH hat die Anforderungen an die Schadensbewertung und Strafzumessung bei Subventionsbetrug hervorgehoben (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024, 5 StR 228/23). Die Prüfung muss sich am Zweck und an den Voraussetzungen des jeweiligen Förderprogramms orientieren.</p>
<h2>Was tun bei einer Vorladung oder Kontosperre?</h2>
<p>Betroffene sollten den Antrag, die damaligen Förderbedingungen, Buchhaltungsunterlagen und die Kommunikation mit Steuerberater oder Förderstelle sichern. Vor einer Aussage ist Akteneinsicht wichtig: Erst daraus ergibt sich, welche konkrete Angabe die Staatsanwaltschaft beanstandet und worauf sie den Vorwurf vorsätzlichen oder leichtfertigen Handelns stützt.</p>
<p>Ich prüfe in solchen Verfahren in Berlin den ursprünglichen Antrag zusammen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen zum Antragszeitpunkt. Bei einer Kontosperre ist außerdem zu klären, auf welcher rechtlichen Grundlage Geld blockiert wurde und ob die Maßnahme weiterhin verhältnismäßig ist. Eine frühzeitige Verteidigung kann helfen, einen bloßen Förderstreit von einem strafbaren Sachverhalt zu trennen.</p>
<p><a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/verdachtsfaelle-subventionsbetrugs/">Verdachtsfälle des Subventionsbetrugs</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/verdachtsfaelle-subventionsbetrugs/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Warenkreditbetrug – wann wird eine unbezahlte Rechnung zum Strafverfahren?</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/warenkreditbetrug-einstellung/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/warenkreditbetrug-einstellung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 May 2019 12:55:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Warenkreditbetruges]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=8974</guid>

					<description><![CDATA[<p>Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Warenkreditbetruges ein. Ein Warenkreditbetrug liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Unternehmen eine [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/warenkreditbetrug-einstellung/">Warenkreditbetrug – wann wird eine unbezahlte Rechnung zum Strafverfahren?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Warenkreditbetruges ein.</h2>
<figure id="attachment_13004" aria-describedby="caption-attachment-13004" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-13004 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2019/05/Betrug-300x150.jpg" alt="Warenkreditbetrug" width="300" height="150" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2019/05/Betrug-300x150.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2019/05/Betrug-1024x512.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2019/05/Betrug-768x384.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2019/05/Betrug-1536x768.jpg 1536w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2019/05/Betrug-350x175.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2019/05/Betrug-uai-720x360.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2019/05/Betrug-uai-1032x516.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2019/05/Betrug.jpg 1600w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13004" class="wp-caption-text">Warenkreditbetrug</figcaption></figure>
<p>Ein Warenkreditbetrug liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Unternehmen eine Rechnung nicht bezahlt. Strafbar nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html" target="_blank" rel="noopener">§ 263 StGB</a> kann sich vielmehr machen, wer bereits bei Vertragsschluss über seine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit täuscht und dadurch eine Leistung erhält, für die wirtschaftlich keine gleichwertige Gegenleistung zu erwarten ist. Entscheidend ist daher der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Eine erst später eintretende Unternehmenskrise, ein Streit über die Rechnung oder schlicht die Nichterfüllung eines Vertrages machen aus einer zivilrechtlichen Forderung noch keinen Betrug.</p>
<h2>Der Fall: Das Gutachten ist fertig – aber wer hatte es eigentlich bestellt?</h2>
<p>Der Fall aus meiner Verteidigungspraxis begann mit einem Immobiliengutachten. Für eine Berliner Gewerbeimmobilie erstellte ein Sachverständiger im Auftrag einer GmbH ein Wertgutachten. Nachdem die Arbeit abgeschlossen war, blieb sein Honorar offen. Es folgten Mahnungen. Schließlich verlangte der Rechtsanwalt des Sachverständigen die Zahlung persönlich von der Geschäftsführerin. Als kein Geld floss, kündigte er eine Strafanzeige an – und setzte die Drohung um. Plötzlich ermittelte die Staatsanwaltschaft Berlin gegen meine Mandantin wegen Warenkreditbetruges.</p>
<h3>Die Akteneinsicht brachte jedoch ein entscheidendes Detail ans Licht:</h3>
<p>Meine Mandantin hatte den Gutachterauftrag überhaupt nicht erteilt. Auf dem Auftragsschein befand sich die Unterschrift einer anderen, nicht näher identifizierten Person, die für die GmbH aufgetreten war. Damit fehlte bereits eine eigene Täuschungshandlung der Geschäftsführerin. Ebenso wenig ließ sich feststellen, welchen Irrtum sie beim Sachverständigen hervorgerufen haben sollte.</p>
<p>Nach meiner Stellungnahme stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Fall zeigt: Aus einer offenen Rechnung darf nicht vorschnell auf eine Straftat geschlossen werden.</p>
<h2>Was versteht man unter Warenkreditbetrug?</h2>
<p>„Warenkreditbetrug“ ist kein eigener Straftatbestand. Es handelt sich um eine Erscheinungsform des Betruges nach § 263 StGB.</p>
<p>Typisch ist folgende Konstellation:</p>
<p>Ein Unternehmer bestellt Waren oder Dienstleistungen auf Rechnung, obwohl er bereits bei Bestellung weiß, dass er nicht zahlen kann oder nicht zahlen will. Mit einer Bestellung erklärt der Käufer regelmäßig zumindest konkludent, dass er zahlungswillig ist. Je nach Geschäft kann zudem die bestehende oder erwartbare Zahlungsfähigkeit für den Vertragspartner wesentlich sein. Strafbar wird das Verhalten jedoch nur, wenn Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden und Vorsatz nachgewiesen werden.</p>
<h2>BGH 2025: Vertragsschluss allein verursacht nicht immer einen Schaden</h2>
<p>Besonders wichtig ist BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 2 StR 282/25. Der BGH stellte klar: Ist der Vertragspartner nur verpflichtet, Zug um Zug gegen Zahlung zu leisten, entsteht durch den Vertragsschluss regelmäßig noch kein Vermögensschaden. Denn der Verkäufer muss die Ware gerade nicht herausgeben, solange er das Geld nicht erhält. Auch Aufwendungen zur Vorbereitung der Leistung stellen nicht automatisch einen Betrugsschaden dar. Ein versuchter Betrug kommt nur in Betracht, wenn der Täter bei Vertragsschluss bereits beabsichtigt, die Gegenleistung trotzdem ohne eigene Zahlung zu erhalten. Diese Entscheidung begrenzt den sogenannten Eingehungsbetrug erheblich.</p>
<h2>BGH 2024: Nicht jeder unerwünschte Vertrag bedeutet Vermögensschaden</h2>
<p>Auch BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 2 StR 51/23 betont, dass der Betrug das Vermögen schützt – nicht die bloße Freiheit, einen bestimmten Vertrag nicht abschließen zu wollen. Für einen Eingehungsbetrug muss deshalb der wirtschaftliche Wert von Leistung und Gegenleistung verglichen werden. Allein der Umstand, dass der Vertragspartner bei Kenntnis der Wahrheit den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, genügt nicht.</p>
<h2>BGH 2025: Zahlungsunwilligkeit kann dagegen entscheidend sein</h2>
<p>Die andere Seite zeigt BGH, Urteil vom 13. März 2025 – 4 StR 223/24. Dort erhielt ein Täter unter Täuschung über Identität und Zahlungswilligkeit einen Überziehungskredit. Der BGH bejahte bereits durch die Kreditgewährung eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Die Entscheidung zeigt: Steht bereits bei Vertragsschluss fest, dass der Täter die versprochene Gegenleistung nicht erbringen will, kann ein Betrug schon sehr früh vollendet sein.</p>
<h2>Was muss die Verteidigung prüfen?</h2>
<p>Bei einem Vorwurf des Warenkreditbetruges sind deshalb insbesondere folgende Fragen entscheidend:</p>
<ul>
<li>Wer hat den Vertrag tatsächlich abgeschlossen?</li>
<li>War das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig?</li>
<li>Bestand ein konkreter Zahlungswille?</li>
<li>Wann traten wirtschaftliche Schwierigkeiten erstmals auf?</li>
<li>Wurde die Ware tatsächlich geliefert oder die Leistung erbracht?</li>
<li>Bestand eine werthaltige Gegenforderung?</li>
<li>Gab es Einwendungen gegen Rechnung oder Leistung?</li>
</ul>
<p>Kontobewegungen, Buchhaltung, E-Mails, Liquiditätsentwicklung und Vertragsunterlagen können dabei wichtiger sein als die spätere Nichtzahlung. Der Berliner Gutachterfall macht deutlich: Eine offene Rechnung beweist weder eine Täuschung noch einen Betrugsvorsatz. Als Strafverteidiger prüfe ich deshalb beim Vorwurf Warenkreditbetrug zuerst, ob das Strafverfahren tatsächlich einen Betrug betrifft – oder ob ein zivilrechtlicher Zahlungsstreit mit strafrechtlichen Mitteln ausgetragen werden soll.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; August 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/warenkreditbetrug-einstellung/">Warenkreditbetrug – wann wird eine unbezahlte Rechnung zum Strafverfahren?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/warenkreditbetrug-einstellung/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Der Familienurlaub und das Bauchweh der kleinen Tochter</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/der-familienurlaub-und-das-bauchweh-der-kleinen-tochter/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/der-familienurlaub-und-das-bauchweh-der-kleinen-tochter/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Jun 2018 10:48:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsbetrug]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=7954</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wie aus einer stornierten Pauschalreise ein versuchter Versicherungsbetrug wurde. Die schönste Zeit des Jahres steht wieder vor der Tür und [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/der-familienurlaub-und-das-bauchweh-der-kleinen-tochter/">Der Familienurlaub und das Bauchweh der kleinen Tochter</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Wie aus einer stornierten Pauschalreise ein versuchter Versicherungsbetrug wurde.</h2>
<figure id="attachment_6210" aria-describedby="caption-attachment-6210" style="width: 240px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-6210 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-240x300.jpg" alt="Stornierte Pauschalreise Fachanwalt für Strafrecht" width="240" height="300" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-240x300.jpg 240w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-768x960.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-819x1024.jpg 819w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-uai-720x900.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-uai-1032x1290.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5.jpg 1314w" sizes="(max-width: 240px) 100vw, 240px" /><figcaption id="caption-attachment-6210" class="wp-caption-text">Rechtsanwalt Oliver Marson</figcaption></figure>
<p>Die schönste Zeit des Jahres steht wieder vor der Tür und viele Familien warten fieberhaft auf den Antritt ihres Jahresurlaubs. So auch die Familie meines Mandanten, die bereits Monate vorher eine dreiwöchige Pauschalreise in die Türkei gebucht und zur Sicherheit gleich eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hatte. Ca. eine Woche vor Reiseantritt klagte jedoch die kleine Tochter meines Mandanten über Bauchweh, das auch nach mehrmaligem Aufsuchen eines Arztes nicht nachließ. Die lang geplante Urlaubsreise drohte zu scheitern, mit der Folge, dass die Familie auf den Stornokosten des Reiseveranstalters sitzen bleiben würde.</p>
<h2>Die Reisekostenrückversicherung</h2>
<p>Da kam mein Mandant auf die Idee, noch schnell eine <strong>Reisekostenrücktrittsversicherung</strong> abzuschließen.</p>
<p>Es kam, wie es kommen musste. Wenige Tage nach Vertragsabschluss hätte man die Türkeireise antreten sollen, musste sie aber wegen des Verdachtes einer Blinddarmentzündung der kleinen Tochter stornieren.</p>
<p>Die Stornokosten beliefen sich auf 80 % des bereits gezahlten Reisepreises und wurden unter Verwendung eines von der Versicherung zur Verfügung gestellten Schadensformulars geltend gemacht.</p>
<p>Dem Sachbearbeiter der Reisekostenrücktrittsversicherung fiel die zeitliche Nähe zwischen Vertragsabschluss, geplanten Reisebeginn und Stornierung sofort auf. Die Folge war, dass bei dem behandelnden Arzt die kompletten Krankenunterlagen eingeholt wurden. Aus denen ergab sich, dass die kleine Tochter meines Mandanten bereits Tage vor Versicherungsabschluss erkrankt war und über Bauchweh klagte.  Somit drängte sich für den Versicherer der Verdacht auf, dass bei der Tochter eben keine<strong> „unerwartete schwere Erkrankung“</strong>, wie es in den Versicherungsbedingungen der Reisekostenrücktrittsversicherung heißt, vorlag. Sie lehnte den Versicherungsschutz ab und erstattet Anzeige bei der Berliner Staatsanwaltschaft wegen des <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/korruption-und-wirtschaftsstraftaten-gegen-das-vermoegen/betrug-in-der-freien-wirtschaft/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Verdachtes des versuchten Betruges gem. § 263 StGB</strong></a>.</p>
<h2>Die Anklage wegen versuchtem Betrug</h2>
<p>Das Amtsgericht Tiergarten erließ letztendlich gegen meinen Mandanten einen Strafbefehl mit einer saftigen Geldstrafe. Dagegen legte ich Einspruch ein.</p>
<p>In der Hauptverhandlung wurden vom Gericht diverse Atteste und die von der Versicherung beigezogenen Krankenunterlagen verlesen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__249.html" target="_blank" rel="noopener">§ 249 Abs.1 StPO</a>), aus denen sich ergeben sollte, dass die Tochter eben nicht „unerwartet“ kurz vor Reiseantritt erkrankte. Die Verteidigung widersprach der Verwertung, da keine wirksame Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorlag.</p>
<p>Die Versicherung hatte sich zwar eine vorformulierte Entbindungserklärung von meinem Mandanten unterschreiben lassen, diese war jedoch so vorformuliert, dass mein Mandant seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entband. Entbunden hatte er damit aber nicht, als Erziehungsberechtigter für seine minderjährige Tochter, die behandelnden Ärzte seiner Tochter. Damit lag keine Entbindungserklärung der Patientin vor. Die Krankenunterlagen wurden beim Arzt unter Hinweis auf eine angeblich vorliegende Entbindungserklärung der Patientin abgefordert, ohne dass tatsächlich die Patientin ihren Arzt des Vertrauens entbunden hatte.</p>
<p>Nach meinem Eindruck werden in der Praxis des Öfteren Patientendaten an Versicherungen, Behörden und Gerichte herausgegeben, ohne dass eine wirksame Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorliegt. Auf diesen Umstand sollte jeder Verteidiger daher ein besonderes Augenmerk haben.</p>
<h2>Die Einstellung wegen fehlender Entbindungserklärung</h2>
<p>Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren eingestellt, weil mein Mandant ohne diese Krankenunterlagen nur schwer des versuchten Versicherungsbetruges hätte überführt werden können.</p>
<p><a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson </a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/der-familienurlaub-und-das-bauchweh-der-kleinen-tochter/">Der Familienurlaub und das Bauchweh der kleinen Tochter</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/der-familienurlaub-und-das-bauchweh-der-kleinen-tochter/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug – wenn Förderregeln missverstanden werden</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/tatbestandsirrtum-bei-subventionsbetrug-strafrecht/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/tatbestandsirrtum-bei-subventionsbetrug-strafrecht/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Mar 2016 08:06:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Subventionsbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Tatbestandsirrtum]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://2017.rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=3573</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bank &#8222;täuscht&#8220; Geschäftsführer: Tatbestandsirrtum? Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug: Ein Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug kann den Vorsatz ausschließen. Das ist insbesondere relevant, wenn ein [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/tatbestandsirrtum-bei-subventionsbetrug-strafrecht/">Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug – wenn Förderregeln missverstanden werden</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Bank &#8222;täuscht&#8220; Geschäftsführer: Tatbestandsirrtum?</h2>
<figure id="attachment_13062" aria-describedby="caption-attachment-13062" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-13062 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/BUeRO-300x169.jpg" alt="Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug" width="300" height="169" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/BUeRO-300x169.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/BUeRO-1024x576.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/BUeRO-768x432.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/BUeRO-1536x864.jpg 1536w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/BUeRO-350x197.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/BUeRO-uai-720x405.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/BUeRO-uai-1032x581.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/BUeRO.jpg 1600w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13062" class="wp-caption-text">Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug</figcaption></figure>
<p>Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug: Ein Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug kann den Vorsatz ausschließen. Das ist insbesondere relevant, wenn ein Unternehmer zwar sämtliche tatsächlichen Umstände kennt, deren Bedeutung für die Förderung aber aufgrund komplizierter oder missverständlicher Förderregeln nicht erfasst. Allerdings führt nicht jeder Rechtsirrtum zur Straflosigkeit. Zudem kennt § 264 Abs. 5 StGB eine Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit. Deshalb muss die Verteidigung genau rekonstruieren, was der Antragsteller bei Abgabe des Förderantrags wusste, wie das Antragsformular formuliert war und welche Tatsachen tatsächlich als subventionserheblich galten.</p>
<h2>Der Fall: Scheinrechnungen und ein missverständliches Antragsformular</h2>
<p>Der bisherige Artikel schilderte einen ungewöhnlichen Fall aus der eigenen Verteidigungspraxis. Ein Geschäftsführer beantragte für seine GmbH Fördermittel von mehreren hunderttausend Euro. Die zuständige Bank bewilligte die Subvention weitgehend. Um die Auszahlung zu erhalten, legte die Gesellschaft Rechnungen über Leistungen von Fremdfirmen vor. Tatsächlich waren diese Leistungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht. Die Rechnungen sollten zunächst die Auszahlung ermöglichen; anschließend wollte die GmbH die betreffenden Aufträge tatsächlich vergeben und bezahlen. Nach 22 Hauptverhandlungstagen verurteilte eine Wirtschaftsstrafkammer den Geschäftsführer wegen Subventionsbetrugs.</p>
<p>Die Besonderheit lag jedoch im Formular der Bank.</p>
<p>Dort waren bestimmte Angaben ausdrücklich als subventionserhebliche Tatsachen gekennzeichnet. Diese Angaben hatte der Geschäftsführer zutreffend gemacht. An anderer Stelle enthielt das Formular nahezu den Wortlaut des § 4 Subventionsgesetz über <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/scheinrechnungen/" target="_blank" rel="noopener">Scheingeschäfte und Scheinhandlungen</a> – allerdings ohne deutlichen Hinweis darauf, welche strafrechtliche Bedeutung diese Regelung hatte.</p>
<h3>Die Verteidigungsfrage lautete deshalb:</h3>
<p>Hat der Geschäftsführer erkannt, dass gerade die vorgelegten Rechnungen eine für § 264 StGB subventionserhebliche Tatsache betrafen – oder befand er sich darüber in einem Tatbestandsirrtum?</p>
<h2>Was ist ein Tatbestandsirrtum?</h2>
<p>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__16.html" target="_blank" rel="noopener">§ 16 Abs. 1 StGB</a> handelt ohne Vorsatz, wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Beim <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/subventionsbetrug-und-strafverteidiger/" target="_blank" rel="noopener">Subventionsbetrug</a> kann dies beispielsweise relevant sein, wenn der Antragsteller</p>
<ul>
<li>eine Angabe für tatsächlich richtig hält,</li>
<li>eine Verwendungsbeschränkung nicht kennt,</li>
<li>den tatsächlichen Umfang einer Mitteilungspflicht nicht erfasst oder</li>
<li>die tatsächliche beziehungsweise normative Bedeutung einer Fördervoraussetzung nicht erkennt.</li>
</ul>
<p>Der BGH hat bereits im Beschluss vom 9. November 2009 – 5 StR 136/09 einen Schuldspruch wegen Subventionsbetrugs aufgehoben. Das Landgericht hatte nicht ausreichend geprüft, ob der Angeklagte die rechtlichen Folgen seiner Vertragsgestaltung überhaupt erkannt hatte. Der BGH sah deshalb einen nach § 16 StGB relevanten Irrtum als möglich an.</p>
<p><strong>Allerdings muss unterschieden werden:</strong></p>
<p>Wer die tatsächlichen und normativen Umstände vollständig kennt und lediglich glaubt, sein Verhalten sei strafrechtlich erlaubt, befindet sich regelmäßig nur in einem Verbotsirrtum nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__17.html" target="_blank" rel="noopener">§ 17 StGB</a>. Dieser entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war.</p>
<h2>BGH 2023: Förderbedingungen müssen klar sein</h2>
<p>Für den damaligen Fall ist die neuere Entscheidung BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 2 StR 243/22 besonders interessant. Der BGH betont, dass das Merkmal der Subventionserheblichkeit gerade dazu dient, dem Antragsteller klar vor Augen zu führen, welche Tatsachen für die Förderung und damit auch strafrechtlich maßgeblich sind. Pauschale oder lediglich formelhafte Hinweise genügen deshalb grundsätzlich nicht. Die Subventionserheblichkeit muss klar und unmissverständlich auf den konkreten Förderfall bezogen erkennbar sein. Allerdings bestätigte der BGH zugleich einen für den alten Fall problematischen Grundsatz:</p>
<p>Auch wenn eine ausdrückliche Kennzeichnung im Formular unzureichend ist, kann sich die Subventionserheblichkeit unmittelbar aus einem Gesetz ergeben. § 4 Abs. 1 SubvG enthält nach der BGH-Rechtsprechung ein allgemeines Verbot der Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus und erfasst Scheingeschäfte beziehungsweise Scheinhandlungen.</p>
<p>Damit bleibt die Frage des persönlichen Irrtums aber weiterhin gesondert zu prüfen.</p>
<h2>Nicht jede falsche Angabe ist eine Scheinhandlung</h2>
<p>Auch hier hat der BGH 2023 präzisiert. Eine falsche oder unvollständige Angabe ist nicht automatisch eine Scheinhandlung im Sinne des § 4 SubvG. Dafür muss über die Falschangabe hinaus ein tatsächlicher Vorgang hinzukommen, der gegenüber dem Subventionsgeber den Anschein eines in Wahrheit nicht bestehenden Sachverhalts erzeugt. Bei Rechnungen stellt sich deshalb konkret die Frage:</p>
<ul>
<li>Existierte die Leistung?</li>
<li>War sie nur noch nicht ausgeführt?</li>
<li>War die Rechnung vollständig fingiert?</li>
<li>Sollte damit ein tatsächlich nicht bestehender Sachverhalt vorgespiegelt werden?</li>
</ul>
<p>Diese Unterscheidungen können über die Anwendung des § 264 StGB entscheiden.</p>
<h2>Vorsatz ausgeschlossen – trotzdem Leichtfertigkeit?</h2>
<p>Ein Tatbestandsirrtum bedeutet nicht zwingend Freispruch. § 264 Abs. 5 StGB bestraft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch leichtfertiges Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.</p>
<p>Deshalb muss die Verteidigung zusätzlich prüfen:</p>
<ul>
<li>Hat der Antragsteller nur eine komplizierte Förderregel nachvollziehbar falsch verstanden?</li>
<li>Oder hat er offensichtliche Zweifel ignoriert und sich über klare Warnhinweise hinweggesetzt?</li>
</ul>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Bei einem Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug reicht es nicht, nachträglich zu behaupten:</p>
<p><em>„Ich wusste nicht, dass das verboten war.“</em></p>
<p>Ich prüfe vielmehr Antrag, Förderrichtlinie, Subventionsbescheid, damalige Formulare, E-Mail-Kommunikation und die Erläuterungen der Bewilligungsstelle.</p>
<p>Entscheidend ist der damalige Kenntnisstand des Beschuldigten:</p>
<p><strong>Was wusste er tatsächlich – und welche Bedeutung musste er den ihm bekannten Umständen beimessen?</strong></p>
<p>Die aktuelle BGH-Rechtsprechung bestätigt damit zwei Seiten derselben Medaille: Förderbedingungen müssen hinreichend klar sein. Zugleich können gesetzliche Vorschriften wie § 4 SubvG die Subventionserheblichkeit auch dann begründen, wenn ein Formular mangelhaft gestaltet wurde.</p>
<p>Rechtlich geprüft und aktualisiert durch <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; August 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/tatbestandsirrtum-bei-subventionsbetrug-strafrecht/">Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug – wenn Förderregeln missverstanden werden</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/tatbestandsirrtum-bei-subventionsbetrug-strafrecht/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Freispruch bei Betrug und Untreue – wenn der Tatverdacht die Hauptverhandlung nicht übersteht</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/taube-staatsanwaltschaft-verhilf-geschaeftsfuehrer-zum-freispruch-2/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/taube-staatsanwaltschaft-verhilf-geschaeftsfuehrer-zum-freispruch-2/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Mar 2016 06:10:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Freispruch Betrug Untreue]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://2017.rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=3556</guid>

					<description><![CDATA[<p>Staatsanwaltschaft verhilft Geschäftsführer zum Freispruch Freispruch bei Betrug und Untreue: Ein Freispruch bei Betrug und Untreue kommt in Betracht, wenn [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/taube-staatsanwaltschaft-verhilf-geschaeftsfuehrer-zum-freispruch-2/">Freispruch bei Betrug und Untreue – wenn der Tatverdacht die Hauptverhandlung nicht übersteht</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Staatsanwaltschaft verhilft Geschäftsführer zum Freispruch</h2>
<figure id="attachment_13069" aria-describedby="caption-attachment-13069" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-13069 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/Freispruch-300x200.jpg" alt="Freispruch Betrug Untreue" width="300" height="200" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/Freispruch-300x200.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/Freispruch-1024x683.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/Freispruch-768x512.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/Freispruch-350x233.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/Freispruch-uai-720x480.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/Freispruch-uai-1032x688.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/Freispruch.jpg 1535w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13069" class="wp-caption-text">Freispruch Betrug Untreue</figcaption></figure>
<p>Freispruch bei <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/korruption-und-wirtschaftsstraftaten-gegen-das-vermoegen/betrug-in-der-freien-wirtschaft/" target="_blank" rel="noopener">Betrug und Untreue:</a> Ein Freispruch bei Betrug und Untreue kommt in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft zwar einen wirtschaftlich verdächtigen Vorgang feststellt, aber die persönliche Beteiligung und den Vorsatz des Geschäftsführers nicht beweisen kann. Die Organstellung allein macht einen Manager nicht zum Täter. Bei Betrug müssen insbesondere Täuschung, Vermögensschaden und Vorsatz feststehen; Untreue verlangt zusätzlich eine konkrete Vermögensbetreuungspflicht. Wer mit einer Anklage konfrontiert ist, sollte deshalb nicht nur den äußeren Geschäftsablauf erklären, sondern die Ermittlungsakte darauf untersuchen lassen, welche entscheidenden Tatsachen tatsächlich bewiesen sind.</p>
<h2>Der Fall: Eine verkaufte GmbH und plötzlich verschwundene Luxusautos</h2>
<p>Der ursprüngliche Fall begann eigentlich mit einem gewöhnlichen Unternehmensverkauf. Mein Mandant hatte über Jahre eine international tätige GmbH geführt. Nach den wirtschaftlichen Folgen der Finanzkrise entschloss er sich, die Gesellschaft zu verkaufen. Eine Familie meldete Kaufinteresse an. Die Gesellschaft sollte künftig im Bereich Autovermietung tätig werden. Eine junge Frau sollte Geschäftsführerin werden. Rechtsanwälte prüften den Vertrag, anschließend erfolgte die notarielle Beurkundung. Erst Monate später fiel auf, dass der erwartete Geschäftsführerwechsel im übersandten Vertrag nicht enthalten war. Dann entwickelte sich die Geschichte dramatisch. Über die weiterhin kreditwürdige GmbH wurden mindestens acht hochwertige Fahrzeuge geleast. Die Raten blieben aus. Fahrzeuge verschwanden und tauchten teilweise Jahre später in Belgien oder Marokko wieder auf. Besonders belastend für meinen Mandanten: Einige Leasingverträge trugen scheinbar seine Unterschrift. Sie war gefälscht.</p>
<h2>Durchsuchung und Vorwurf des bandenmäßigen Betrugs</h2>
<p>Trotzdem geriet der frühere Geschäftsführer selbst in den Mittelpunkt der Ermittlungen. Wohnung und Geschäftsräume wurden durchsucht. Der Vorwurf lautete unter anderem auf bandenmäßigen Betrug und Untreue.</p>
<p><strong>Die Ermittlungsakte umfasste fast 5.000 Seiten.</strong></p>
<p>Nach ihrer Auswertung sprach aus meiner Sicht vieles dafür, das Verfahren bereits nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html" target="_blank" rel="noopener">§ 170 Abs. 2 StPO</a> einzustellen. Ich beantragte die Einstellung und bot sogar eine Beschuldigtenvernehmung an. Zunächst schien die Staatsanwaltschaft dem zu folgen. Nach einem Wechsel des zuständigen Staatsanwalts kam jedoch überraschend die Anklage.</p>
<p>Am 11. März 2016 sprach das Amtsgericht Tiergarten meinen Mandanten frei. Zugleich erhielt er eine Entschädigung wegen der vorausgegangenen Durchsuchung.</p>
<p><strong>Der Fall zeigt: Eine Anklage ist kein Beweis der Schuld.</strong></p>
<h2>BGH 2024: Geschäftsführerstellung allein genügt für Untreue nicht</h2>
<p>Das bestätigt auch die neuere Rechtsprechung. Der BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 StR 191/23, hob eine Verurteilung wegen Untreue in fünf Fällen auf. Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer. Trotzdem genügte diese Stellung nicht. § 266 StGB setzt eine besondere Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem konkret geschädigten Vermögensinhaber voraus. Allgemeine Rücksichtnahme- oder Vertragspflichten reichen nicht aus.</p>
<p><strong>Für Managerverfahren ist das wichtig:</strong></p>
<p>Geschäftsführer zu sein ersetzt nicht die Prüfung jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals.</p>
<h2>BGH 2025: Auch ein Freispruch braucht eine vollständige Beweiswürdigung</h2>
<p>Allerdings gilt auch die andere Seite. Der BGH, Urteil vom 19. Juni 2025 – 5 StR 23/25, hob Freisprüche in einem Betrugsverfahren auf. Das Landgericht hatte sich darauf beschränkt, bestimmte Einlassungen der Angeklagten nicht widerlegen zu können. Der BGH beanstandete, dass vorhandene Indizien nicht vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt worden waren.</p>
<p><strong>Damit gilt:</strong></p>
<p>Der Grundsatz <em>„im Zweifel für den Angeklagten“</em> erlaubt keine oberflächliche Beweiswürdigung. Umgekehrt darf ein Gericht jedoch auch nicht verurteilen, wenn nach vollständiger Würdigung vernünftige Zweifel an Tatbeteiligung oder Vorsatz verbleiben.</p>
<h2>Was muss die Verteidigung bei Betrug und Untreue prüfen?</h2>
<p>In einem Wirtschaftsstrafverfahren untersuche ich deshalb insbesondere:</p>
<ul>
<li>Welche konkrete Handlung wird dem Geschäftsführer zugerechnet?</li>
<li>Hat er selbst Verträge abgeschlossen oder Zahlungen veranlasst?</li>
<li>Sind Unterschriften tatsächlich von ihm?</li>
<li>Welche Informationen besaß er zum Tatzeitpunkt?</li>
<li>Wo liegt beim Betrug die Täuschung und der Vermögensschaden?</li>
<li>Gegenüber wem bestand bei Untreue eine Vermögensbetreuungspflicht?</li>
<li>Welche objektiven Dokumente widersprechen Zeugenaussagen oder Vermutungen?</li>
</ul>
<p>E-Mails, Vertragsversionen, Unterschriften, Zahlungsdaten und digitale Metadaten können einen Verdacht bestätigen – oder vollständig verändern.</p>
<h2>Freispruch Betrug Untreue – Aktenanalyse statt vorschneller Erklärung</h2>
<p>Der damalige Berliner Fall endete nach jahrelangen Ermittlungen mit Freispruch. Die entscheidenden Tatsachen waren in der Akte vorhanden, sie wurden jedoch lange nicht konsequent zugunsten des Beschuldigten bewertet. Die neuere BGH-Rechtsprechung bestätigt, dass weder Verdacht noch Geschäftsführerstellung eine Verurteilung ersetzen. Gleichzeitig verlangt sie eine vollständige und widerspruchsfreie Bewertung aller belastenden und entlastenden Indizien. Ich analysiere deshalb in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren die Ermittlungsakte persönlich und gleiche Zeugenaussagen mit Verträgen, Zahlungsströmen und digitalen Beweisen ab.</p>
<p>Ein Freispruch bei Betrug und Untreue beginnt häufig nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern mit der Frage, welche Behauptungen der Anklage sich anhand der Akte überhaupt beweisen lassen.</p>
<p>Rechtlich geprüft und aktualisiert durch <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; August 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/taube-staatsanwaltschaft-verhilf-geschaeftsfuehrer-zum-freispruch-2/">Freispruch bei Betrug und Untreue – wenn der Tatverdacht die Hauptverhandlung nicht übersteht</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/taube-staatsanwaltschaft-verhilf-geschaeftsfuehrer-zum-freispruch-2/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
