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	<title>Arbeitsstrafrecht-Archiv - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</title>
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	<description>Strafverteidigung durch computergestützte Analyse der Beweismittel</description>
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		<title>Behinderung Betriebsrat als Straftat</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/insolvenzstrafrecht/behinderung-und-beeinflussung-betriebsrat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Dec 2015 15:23:16 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<h2>Behinderung des Betriebsrats – Wann drohen strafrechtliche Konsequenzen?</h2>
<p>Viele Unternehmer, Geschäftsführer und Führungskräfte wissen nicht, dass die Behinderung eines Betriebsrats nicht nur arbeitsrechtliche Folgen haben kann. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält vielmehr eigene Straftatbestände, die mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bedroht sind. Gerade in konfliktbeladenen Situationen kommt es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat. Nicht jede Meinungsverschiedenheit begründet jedoch eine Strafbarkeit. Andererseits können bestimmte Maßnahmen der Geschäftsleitung den Tatbestand der Behinderung des Betriebsrats erfüllen.</p>
<p>Deshalb sollten Unternehmer, Geschäftsführer und Vorstände die gesetzlichen Grenzen kennen.</p>
<h2>Die Rechtsgrundlage</h2>
<p>Wird der Betriebsrat <strong>behindert</strong> oder <strong>beeinflusst</strong> stellt das nach dem <strong>Betriebsverfassungsgesetz</strong> (BetrVG) eine <strong>Straftat</strong> dar, die mit einer <strong>Freiheitsstrafe </strong>bis zu einem Jahr bestraft werden kann.</p>
<p>Zu den möglichen <strong>Straftaten gegen den Betriebsrat</strong> gehören gem.<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__119.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer"> § 119 BetrVG</a> die <strong>Behinderung</strong> oder <strong>Beeinflussung</strong>:</p>
<p>&#8211; der <strong>Wahl</strong> eines Betriebsrats;<br />
&#8211; der <strong>Arbeit</strong> eines Betriebsrates,<br />
&#8211; die <strong>Benachteiligung</strong>  oder <strong>Begünstigung</strong> eines Mitglieds wegen seiner Tätigkeit im Betriebsrat.</p>
<p>Danach werden insbesondere drei Verhaltensweisen unter Strafe gestellt:</p>
<p>Behinderung oder Beeinflussung einer Betriebsratswahl,<br />
Behinderung oder Störung der Tätigkeit des Betriebsrats,<br />
Benachteiligung oder Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihrer Tätigkeit.</p>
<p>Die Vorschrift schützt nicht nur den Betriebsrat selbst. Geschützt werden auch die freie Wahl des Betriebsrats sowie die unabhängige Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben. Für die meisten Fälle der betrieblichen Praxis ist insbesondere § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG von Bedeutung. Danach macht sich strafbar, wer die Tätigkeit oder Geschäftsführung des Betriebsrats behindert oder stört.</p>
<h2>Wie wird der Betriebsrat  bei seinen Wahlen  behindert oder beeinflusst?</h2>
<p>Eine Behinderung kann sowohl darin bestehen, dass der <strong>Arbeitgeber</strong> aktiv etwas unternimmt, um das Stattfinden einer Betriebsversammlung oder Betriebsratssitzung zu verhindern, Betriebsratskandidaten grundlos abmahnt und ihnen nahe legt, doch selbst zu kündigen. Auch ein Unterlassen kann strafbar sein, wenn beispielsweise der Arbeitgeber etwas unterlässt, wozu er eigentlich gesetzlich verpflichtet ist, indem er die für die Wahl erforderlichen Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stellt.</p>
<p>Unter eine <strong>Wahlbehinderung</strong> fällt jede <strong>Beeinflussung der Wahlen</strong>, wie die Zufügung oder <strong>Androhung von Nachteilen</strong> oder das <strong>Anbieten von Vorteilen</strong> mit dem Ziel der Beeinflussung der Stimmenabgabe und des Wahlergebnisses.</p>
<p>Der <strong>Bundesgerichtshof</strong> (BGH) hatte sich bereits mit der Frage zu beschäftigen, worin eine <strong>Betriebsratsbeeinflussung</strong> bestehen kann. Verantwortliche eines großen deutschen Konzerns hatten jahrelang durch Zahlungen von Millionenbeträgen eine Vereinigung „unabhängiger Arbeitnehmer“ unterstützt, um das Kräfteverhältnis im Betriebsrat und die Zusammensetzung des Aufsichtsrates zu Lasten von Mitgliedern der IG Metall zu beeinflussen.</p>
<p>Eine<strong> strafbare Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats</strong> liegt jedenfalls dann vor, wenn der Arbeitgeber einer Wahlvorschlagliste durch die Zuwendung von Geldmitteln ermöglicht, sich im Zusammenhang mit der Wahl nachhaltiger als sonst möglich zu präsentieren, und wenn dabei die finanzielle Unterstützung der Kandidaten durch den Arbeitgeber verschleiert wird (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;sid=47e250311bb086401921f00a03cb9dd4&#38;nr=53764&#38;pos=13&#38;anz=31&#38;Blank=1.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH 1 StR 220/09</a>).<br />
Eine strafbare <strong>Benachteiligung</strong> kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber verlangt, dass Betriebsratssitzungen außerhalb der Arbeitszeit und unbezahlt stattfinden müssen oder wahlberechtigten Arbeitnehmern mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gedroht wird.<br />
Eine strafbare <strong>Begünstigung</strong> kann vorliegen, wenn einem Betriebsratsmitglied ein Sondervorteil ohne sachlichen Grund durch den Arbeitgeber gewährt wird.</p>
<h2>Bei Handlungen gegen den Betriebsrat kommt es auf den Einzelfall an</h2>
<p>Nicht jede Behinderung oder Störung der Tätigkeit des Betriebsrates ist gleich eine Straftat im Sinne der BetrVG. Wie so oft, kommt es auch hier auf den Einzelfall an. So ist beispielsweise lediglich das Versäumen der Anhörung des Betriebsrates bei Kündigungen nicht unbedingt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit, wohin gehend das bewusste, beharrliche und wiederholte Missachten von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates eine Straftat darstellen kann.</p>
<p>Eine Behinderung liegt vor, wenn die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben spürbar erschwert oder verhindert wird. Dabei genügt nicht jede geringfügige Beeinträchtigung. Vielmehr muss die Arbeit des Betriebsrats tatsächlich betroffen sein.</p>
<p>In der Praxis kommen beispielsweise folgende Konstellationen vor:</p>
<p>Verweigerung erforderlicher Informationen,<br />
Nichtbereitstellung notwendiger Arbeitsmittel,<br />
Behinderung von Betriebsratssitzungen,<br />
Verweigerung gesetzlicher Beteiligungsrechte,<br />
Behinderung von Schulungen,<br />
Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat,<br />
Behinderung von Betriebsratswahlen.</p>
<p>Die Rechtsprechung verlangt regelmäßig eine konkrete Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit. Deshalb reicht ein bloßer Meinungsstreit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für eine Strafbarkeit nicht aus.</p>
<h2>Straftat gegen den Betriebsrat ist Antragsdelikt</h2>
<p>Eine Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft setzt einen <strong>Antrag des Betriebsrats auf Strafverfolgung</strong> oder eines weiteren in § 119 Abs.2 BertVG genannten <strong>Organs</strong> bzw. einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft voraus. Beabsichtigt der Betriebsrat einen Strafantrag zu stellen, so muss hierüber ein Beschluss herbeigeführt werden. Dies wiederum setzt voraus, dass es einen entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Betriebsratssitzung gibt. Der Strafantrag muss binnen einer Frist von drei Monaten gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Strafverfolgung nicht mehr möglich.</p>
<h2>Praxisbeispiel</h2>
<p>Ein mittelständisches Unternehmen plant eine umfangreiche Umstrukturierung. Der Betriebsrat verlangt Unterlagen und Informationen, um seine Beteiligungsrechte wahrnehmen zu können. Die Geschäftsführung verweigert über Monate die Herausgabe wesentlicher Informationen. Zudem werden Sitzungen wiederholt erschwert. Der Betriebsrat sieht sich dadurch an der Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben gehindert und stellt Strafantrag. In einem solchen Fall prüfen Staatsanwaltschaft und Gerichte, ob lediglich ein arbeitsrechtlicher Konflikt vorliegt oder ob bereits eine strafbare Behinderung der Betriebsratsarbeit gegeben ist.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Bei Ermittlungen wegen Behinderung des Betriebsrats müssen unter anderem folgende Fragen geprüft werden:</p>
<p>Bestand überhaupt eine gesetzliche Pflicht?<br />
Lag tatsächlich eine Behinderung vor?<br />
Wurden Beteiligungsrechte verletzt?<br />
Wer war verantwortlich?<br />
Bestand Vorsatz?<br />
Wurde fristgerecht Strafantrag gestellt?</p>
<p>Gerade die Abgrenzung zwischen arbeitsrechtlichem Konflikt und strafbarer Behinderung eröffnet häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.</p>
<h2>Häufig gestellte Fragen</h2>
<p><strong>Ist jede Verletzung von Beteiligungsrechten strafbar?</strong></p>
<p>Nein. Die Strafbarkeit setzt regelmäßig eine konkrete Behinderung oder Störung der Betriebsratsarbeit voraus.</p>
<p><strong>Wer kann Strafantrag stellen?</strong></p>
<p>Die Strafverfolgung setzt grundsätzlich einen Strafantrag voraus. Antragsberechtigt sind insbesondere der Betriebsrat sowie im Betrieb vertretene Gewerkschaften.</p>
<p><strong>Welche Strafe droht?</strong></p>
<p>Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.</p>
<p><strong>Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?</strong></p>
<p>Idealerweise unmittelbar nach einer Vorladung oder sobald bekannt wird, dass wegen eines Verstoßes gegen § 119 BetrVG ermittelt wird.</p>
<p><strong>Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?</strong></p>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Geschäftsführer, Vorstände und Führungskräfte in Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade Vorwürfe nach § 119 BetrVG bewegen sich an der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Strafrecht. Deshalb kommt einer frühzeitigen Analyse der tatsächlichen Abläufe besondere Bedeutung zu.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/insolvenzstrafrecht/behinderung-und-beeinflussung-betriebsrat/">Behinderung Betriebsrat als Straftat</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Behinderung des Betriebsrats – Wann drohen strafrechtliche Konsequenzen?</h2>
<p>Viele Unternehmer, Geschäftsführer und Führungskräfte wissen nicht, dass die Behinderung eines Betriebsrats nicht nur arbeitsrechtliche Folgen haben kann. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält vielmehr eigene Straftatbestände, die mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bedroht sind. Gerade in konfliktbeladenen Situationen kommt es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat. Nicht jede Meinungsverschiedenheit begründet jedoch eine Strafbarkeit. Andererseits können bestimmte Maßnahmen der Geschäftsleitung den Tatbestand der Behinderung des Betriebsrats erfüllen.</p>
<p>Deshalb sollten Unternehmer, Geschäftsführer und Vorstände die gesetzlichen Grenzen kennen.</p>
<h2>Die Rechtsgrundlage</h2>
<p>Wird der Betriebsrat <strong>behindert</strong> oder <strong>beeinflusst</strong> stellt das nach dem <strong>Betriebsverfassungsgesetz</strong> (BetrVG) eine <strong>Straftat</strong> dar, die mit einer <strong>Freiheitsstrafe </strong>bis zu einem Jahr bestraft werden kann.</p>
<p>Zu den möglichen <strong>Straftaten gegen den Betriebsrat</strong> gehören gem.<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__119.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer"> § 119 BetrVG</a> die <strong>Behinderung</strong> oder <strong>Beeinflussung</strong>:</p>
<p>&#8211; der <strong>Wahl</strong> eines Betriebsrats;
&#8211; der <strong>Arbeit</strong> eines Betriebsrates,
&#8211; die <strong>Benachteiligung</strong>  oder <strong>Begünstigung</strong> eines Mitglieds wegen seiner Tätigkeit im Betriebsrat.</p>
<p>Danach werden insbesondere drei Verhaltensweisen unter Strafe gestellt:</p>

Behinderung oder Beeinflussung einer Betriebsratswahl,
Behinderung oder Störung der Tätigkeit des Betriebsrats,
Benachteiligung oder Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihrer Tätigkeit.

<p>Die Vorschrift schützt nicht nur den Betriebsrat selbst. Geschützt werden auch die freie Wahl des Betriebsrats sowie die unabhängige Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben. Für die meisten Fälle der betrieblichen Praxis ist insbesondere § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG von Bedeutung. Danach macht sich strafbar, wer die Tätigkeit oder Geschäftsführung des Betriebsrats behindert oder stört.</p>
<h2>Wie wird der Betriebsrat  bei seinen Wahlen  behindert oder beeinflusst?</h2>
<p>Eine Behinderung kann sowohl darin bestehen, dass der <strong>Arbeitgeber</strong> aktiv etwas unternimmt, um das Stattfinden einer Betriebsversammlung oder Betriebsratssitzung zu verhindern, Betriebsratskandidaten grundlos abmahnt und ihnen nahe legt, doch selbst zu kündigen. Auch ein Unterlassen kann strafbar sein, wenn beispielsweise der Arbeitgeber etwas unterlässt, wozu er eigentlich gesetzlich verpflichtet ist, indem er die für die Wahl erforderlichen Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stellt.</p>
<p>Unter eine <strong>Wahlbehinderung</strong> fällt jede <strong>Beeinflussung der Wahlen</strong>, wie die Zufügung oder <strong>Androhung von Nachteilen</strong> oder das <strong>Anbieten von Vorteilen</strong> mit dem Ziel der Beeinflussung der Stimmenabgabe und des Wahlergebnisses.</p>
<p>Der <strong>Bundesgerichtshof</strong> (BGH) hatte sich bereits mit der Frage zu beschäftigen, worin eine <strong>Betriebsratsbeeinflussung</strong> bestehen kann. Verantwortliche eines großen deutschen Konzerns hatten jahrelang durch Zahlungen von Millionenbeträgen eine Vereinigung „unabhängiger Arbeitnehmer“ unterstützt, um das Kräfteverhältnis im Betriebsrat und die Zusammensetzung des Aufsichtsrates zu Lasten von Mitgliedern der IG Metall zu beeinflussen.</p>

Eine<strong> strafbare Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats</strong> liegt jedenfalls dann vor, wenn der Arbeitgeber einer Wahlvorschlagliste durch die Zuwendung von Geldmitteln ermöglicht, sich im Zusammenhang mit der Wahl nachhaltiger als sonst möglich zu präsentieren, und wenn dabei die finanzielle Unterstützung der Kandidaten durch den Arbeitgeber verschleiert wird (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=47e250311bb086401921f00a03cb9dd4&amp;nr=53764&amp;pos=13&amp;anz=31&amp;Blank=1.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH 1 StR 220/09</a>).
Eine strafbare <strong>Benachteiligung</strong> kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber verlangt, dass Betriebsratssitzungen außerhalb der Arbeitszeit und unbezahlt stattfinden müssen oder wahlberechtigten Arbeitnehmern mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gedroht wird.
Eine strafbare <strong>Begünstigung</strong> kann vorliegen, wenn einem Betriebsratsmitglied ein Sondervorteil ohne sachlichen Grund durch den Arbeitgeber gewährt wird.

<h2>Bei Handlungen gegen den Betriebsrat kommt es auf den Einzelfall an</h2>
<p>Nicht jede Behinderung oder Störung der Tätigkeit des Betriebsrates ist gleich eine Straftat im Sinne der BetrVG. Wie so oft, kommt es auch hier auf den Einzelfall an. So ist beispielsweise lediglich das Versäumen der Anhörung des Betriebsrates bei Kündigungen nicht unbedingt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit, wohin gehend das bewusste, beharrliche und wiederholte Missachten von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates eine Straftat darstellen kann.</p>
<p>Eine Behinderung liegt vor, wenn die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben spürbar erschwert oder verhindert wird. Dabei genügt nicht jede geringfügige Beeinträchtigung. Vielmehr muss die Arbeit des Betriebsrats tatsächlich betroffen sein.</p>
<p>In der Praxis kommen beispielsweise folgende Konstellationen vor:</p>

Verweigerung erforderlicher Informationen,
Nichtbereitstellung notwendiger Arbeitsmittel,
Behinderung von Betriebsratssitzungen,
Verweigerung gesetzlicher Beteiligungsrechte,
Behinderung von Schulungen,
Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat,
Behinderung von Betriebsratswahlen.

<p>Die Rechtsprechung verlangt regelmäßig eine konkrete Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit. Deshalb reicht ein bloßer Meinungsstreit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für eine Strafbarkeit nicht aus.</p>
<h2>Straftat gegen den Betriebsrat ist Antragsdelikt</h2>
<p>Eine Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft setzt einen <strong>Antrag des Betriebsrats auf Strafverfolgung</strong> oder eines weiteren in § 119 Abs.2 BertVG genannten <strong>Organs</strong> bzw. einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft voraus. Beabsichtigt der Betriebsrat einen Strafantrag zu stellen, so muss hierüber ein Beschluss herbeigeführt werden. Dies wiederum setzt voraus, dass es einen entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Betriebsratssitzung gibt. Der Strafantrag muss binnen einer Frist von drei Monaten gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Strafverfolgung nicht mehr möglich.</p>
<h2>Praxisbeispiel</h2>
<p>Ein mittelständisches Unternehmen plant eine umfangreiche Umstrukturierung. Der Betriebsrat verlangt Unterlagen und Informationen, um seine Beteiligungsrechte wahrnehmen zu können. Die Geschäftsführung verweigert über Monate die Herausgabe wesentlicher Informationen. Zudem werden Sitzungen wiederholt erschwert. Der Betriebsrat sieht sich dadurch an der Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben gehindert und stellt Strafantrag. In einem solchen Fall prüfen Staatsanwaltschaft und Gerichte, ob lediglich ein arbeitsrechtlicher Konflikt vorliegt oder ob bereits eine strafbare Behinderung der Betriebsratsarbeit gegeben ist.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Bei Ermittlungen wegen Behinderung des Betriebsrats müssen unter anderem folgende Fragen geprüft werden:</p>

Bestand überhaupt eine gesetzliche Pflicht?
Lag tatsächlich eine Behinderung vor?
Wurden Beteiligungsrechte verletzt?
Wer war verantwortlich?
Bestand Vorsatz?
Wurde fristgerecht Strafantrag gestellt?

<p>Gerade die Abgrenzung zwischen arbeitsrechtlichem Konflikt und strafbarer Behinderung eröffnet häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.</p>
<h2>Häufig gestellte Fragen</h2>
<p><strong>Ist jede Verletzung von Beteiligungsrechten strafbar?</strong></p>
<p>Nein. Die Strafbarkeit setzt regelmäßig eine konkrete Behinderung oder Störung der Betriebsratsarbeit voraus.</p>
<p><strong>Wer kann Strafantrag stellen?</strong></p>
<p>Die Strafverfolgung setzt grundsätzlich einen Strafantrag voraus. Antragsberechtigt sind insbesondere der Betriebsrat sowie im Betrieb vertretene Gewerkschaften.</p>
<p><strong>Welche Strafe droht?</strong></p>
<p>Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.</p>
<p><strong>Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?</strong></p>
<p>Idealerweise unmittelbar nach einer Vorladung oder sobald bekannt wird, dass wegen eines Verstoßes gegen § 119 BetrVG ermittelt wird.</p>
<p><strong>Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?</strong></p>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Geschäftsführer, Vorstände und Führungskräfte in Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade Vorwürfe nach § 119 BetrVG bewegen sich an der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Strafrecht. Deshalb kommt einer frühzeitigen Analyse der tatsächlichen Abläufe besondere Bedeutung zu.</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/insolvenzstrafrecht/behinderung-und-beeinflussung-betriebsrat/">Behinderung Betriebsrat als Straftat</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rentenversicherung und Zoll &#8211; Betriebsprüfung</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/strafrecht-im-arbeitsrecht-2/rechtsanwaelte-zum-arbeitsstrafrecht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 26 Sep 2015 09:50:50 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Rentenversicherung und Zoll – Betriebsprüfung und Ermittlungen nach § 266a StGB</strong></p>
<h2>Wenn die Betriebsprüfung zum Strafverfahren wird</h2>
<p>Viele Unternehmer, Selbstständige, Handwerker, Freiberufler und Geschäftsführer erleben die erste Berührung mit dem Wirtschaftsstrafrecht nicht durch eine Hausdurchsuchung oder Vorladung der Polizei. Viel häufiger beginnt ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) mit einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung oder einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS).</p>
<p>Gerade bei Fragen der Scheinselbstständigkeit, Schwarzarbeit, Subunternehmerketten oder nicht ordnungsgemäß angemeldeten Beschäftigungsverhältnissen arbeiten Rentenversicherung und Zoll eng zusammen. Deshalb sollte jede Betriebsprüfung ernst genommen werden.</p>
<h3>Der freie Mitarbeiter</h3>
<p>Selbstständige sind in der Regel sozialversicherungs- und beitragsfrei. Auf Grund dessen bilden sogenannte <strong>Freie Mitarbeiter</strong> in den <strong>Unternehmen</strong> bei den <strong>Finanzkontrollen </strong> einen Schwerpunkt. Die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und abhängiger Beschäftigung kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Im Allgemeinen ist eine abhängige Beschäftigung dann anzunehmen, wenn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht.</p>
<h3>Die Scheinselbstständigkeit</h3>
<p>Als <strong>Scheinselbstständige</strong> werden Arbeitnehmer bezeichnet, die als Selbstständige auftreten, de facto aber in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen. Der vermeintliche Arbeitgeber entrichtet für diese Beschäftigten keinerlei Beiträge zu den Sozialversicherungen. Scheinselbstständigkeit kann angenommen werden, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Betriebsmittel für die Durchführung der vereinbarten Arbeit fehlen.</p>
<h3>Scheinwerkverträge</h3>
<p>Das ist häufig eine besondere Form der <strong>unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung</strong>. Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und dem <strong>Leiharbeiter</strong> entsteht auch ein Beschäftigungsverhältnis, so dass der Entleiher auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus der geschuldeten, meist höheren Vergütung schuldet. Für die Beiträge haften allerdings Verleiher und Entleiher gesamtschuldnerisch.</p>
<h3>Mindestlohn</h3>
<p>Im Zusammenhang mit dem Abschluss von <strong>Scheinwerkverträgen</strong> stehen meist auch Verstöße gegen das <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/milog/" target="_blank" rel="noopener">Mindestlohngesetz ( MiLoG )</a>.  So werden nachträglich die Differenzen zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem höheren Entgelt nach dem MiLoG bzw. nach dem Tarifvertrag verbeitragt. Diese auch als <strong>Phantomlohn</strong> bezeichnete Differenz ist beitragspflichtig und kann zu erheblichen Nachforderungen führen.</p>
<p>All diese Sachverhalte lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen auch unter den Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 266a StGB</a> subsumieren.</p>
<h2>Die Rechtsgrundlagen der Betriebsprüfung</h2>
<p>Die Deutsche Rentenversicherung prüft Arbeitgeber regelmäßig auf Grundlage von § 28p SGB IV.</p>
<p>Dabei wird insbesondere überprüft:</p>
<p>ob Arbeitnehmer ordnungsgemäß angemeldet wurden,<br />
ob Sozialversicherungsbeiträge korrekt berechnet wurden,<br />
ob Meldungen vollständig und richtig erfolgten,<br />
ob tatsächlich abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt.</p>
<p>Daneben verfügt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls über umfangreiche Befugnisse nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Ihre Aufgabe besteht insbesondere in der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.</p>
<h2>Welche Befugnisse hat die Deutsche Rentenversicherung?</h2>
<p>Die Deutsche Rentenversicherung darf im Rahmen einer Betriebsprüfung umfangreiche Unterlagen anfordern und auswerten.</p>
<p>Hierzu gehören beispielsweise:</p>
<p>Arbeitsverträge,<br />
Lohnabrechnungen,<br />
Buchhaltungsunterlagen,<br />
Rechnungen,<br />
Kontoauszüge,<br />
Personalakten,<br />
Verträge mit Subunternehmern.</p>
<p>Die Prüfer dürfen außerdem Auskünfte verlangen und die tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen untersuchen. Besonders häufig stehen dabei Fragen der Scheinselbstständigkeit und der Sozialversicherungspflicht im Mittelpunkt.</p>
<h2>Welche Befugnisse hat der Zoll?</h2>
<p>Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit verfügt über deutlich weitergehende Ermittlungsbefugnisse. Nach den Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes dürfen Zollbeamte insbesondere:</p>
<p>Geschäftsräume betreten,<br />
Baustellen kontrollieren,<br />
Arbeitnehmer befragen,<br />
Identitätsfeststellungen durchführen,<br />
Geschäftsunterlagen prüfen,<br />
Auskünfte verlangen,<br />
Ermittlungsverfahren führen.</p>
<p>Kommt ein strafrechtlicher Verdacht hinzu, besitzen die Behörden der Zollverwaltung die Rechte von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. In diesen Fällen können Durchsuchungen, Beschlagnahmen und weitere strafprozessuale Maßnahmen folgen.</p>
<h2>Zusammenarbeit zwischen Rentenversicherung und Zoll</h2>
<p>In der Praxis arbeiten beide Behörden eng zusammen. Nicht selten entdeckt die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung Anhaltspunkte für Straftaten nach § 266a StGB. Diese Erkenntnisse werden anschließend an den Zoll oder die Staatsanwaltschaft weitergegeben. Umgekehrt werden Ergebnisse von Zollermittlungen häufig im sozialversicherungsrechtlichen Nachforderungsverfahren verwertet. Deshalb entwickelt sich aus einer zunächst rein sozialversicherungsrechtlichen Prüfung häufig ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.</p>
<h2>Wer gerät besonders häufig in den Fokus?</h2>
<p>Besonders häufig betroffen sind:</p>
<p>Bauunternehmen,<br />
Handwerksbetriebe,<br />
Logistikunternehmen,<br />
Gastronomiebetriebe,<br />
Sicherheitsunternehmen,<br />
Reinigungsunternehmen,<br />
IT-Dienstleister mit freien Mitarbeitern.</p>
<p>Gerade bei Subunternehmermodellen und vermeintlich selbstständigen Auftragnehmern prüfen die Behörden regelmäßig, ob tatsächlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung</h2>
<p>Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beschäftigt sich vor allem mit der Frage des Vorsatzes und der Arbeitgeberstellung bei § 266a StGB. Der BGH hat klargestellt, dass nicht jede spätere sozialversicherungsrechtliche Neubewertung automatisch zu einer Strafbarkeit führt. Vielmehr muss geprüft werden, ob der Verantwortliche wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abzuführen. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Verjährung des § 266a StGB zugunsten der Beschuldigten verändert. Die frühere Annahme extrem langer Verjährungsfristen wurde aufgegeben.</p>
<h2>Praxisbeispiel</h2>
<p>Ein Handwerksunternehmen beschäftigt mehrere vermeintlich selbstständige Monteure. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kommt die Deutsche Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass tatsächlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen. Die Prüfer berechnen erhebliche Beitragsnachforderungen. Gleichzeitig erhält die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Prüfungsunterlagen. Wenig später wird gegen den Geschäftsführer ein Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB eingeleitet. Der Fall zeigt, wie eng sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung und Strafverfahren miteinander verbunden sind.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Bei Prüfungen durch Rentenversicherung oder Zoll sollten frühzeitig folgende Fragen geklärt werden:</p>
<p>Liegt tatsächlich Scheinselbstständigkeit vor?<br />
Wer war Arbeitgeber?<br />
Sind die Nachforderungen rechtlich zutreffend?<br />
Bestand Vorsatz?<br />
Welche Unterlagen dürfen verwertet werden?<br />
Ist Verjährung eingetreten?</p>
<p>Gerade in dieser frühen Phase lassen sich häufig entscheidende Weichen für das spätere Strafverfahren stellen.</p>
<h2>Häufig gestellte Fragen</h2>
<p><strong>Kann eine Betriebsprüfung zu einem Strafverfahren führen?</strong></p>
<p>Ja. Viele Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB beginnen mit einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung.</p>
<p><strong>Darf der Zoll Geschäftsräume betreten?</strong></p>
<p>Ja. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit verfügt über umfangreiche Prüfungs- und Ermittlungsbefugnisse.</p>
<p><strong>Arbeiten Rentenversicherung und Zoll zusammen?</strong></p>
<p>Ja. Beide Behörden tauschen Informationen aus und arbeiten bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung eng zusammen.</p>
<p><strong>Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?</strong></p>
<p>Idealerweise bereits mit Beginn einer Betriebsprüfung oder unmittelbar nach einer Kontrolle durch den Zoll.</p>
<p><strong>Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?</strong></p>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker, Geschäftsführer und Vorstände in Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade an der Schnittstelle zwischen Sozialversicherungsrecht und Strafrecht kommt es auf eine frühzeitige Verteidigungsstrategie an. Darüber hinaus arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Sozialversicherungsexperten zusammen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/strafrecht-im-arbeitsrecht-2/rechtsanwaelte-zum-arbeitsstrafrecht/">Rentenversicherung und Zoll &#8211; Betriebsprüfung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Rentenversicherung und Zoll – Betriebsprüfung und Ermittlungen nach § 266a StGB</strong></p>
<h2>Wenn die Betriebsprüfung zum Strafverfahren wird</h2>
<p>Viele Unternehmer, Selbstständige, Handwerker, Freiberufler und Geschäftsführer erleben die erste Berührung mit dem Wirtschaftsstrafrecht nicht durch eine Hausdurchsuchung oder Vorladung der Polizei. Viel häufiger beginnt ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) mit einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung oder einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS).</p>
<p>Gerade bei Fragen der Scheinselbstständigkeit, Schwarzarbeit, Subunternehmerketten oder nicht ordnungsgemäß angemeldeten Beschäftigungsverhältnissen arbeiten Rentenversicherung und Zoll eng zusammen. Deshalb sollte jede Betriebsprüfung ernst genommen werden.</p>
<h3>Der freie Mitarbeiter</h3>
<p>Selbstständige sind in der Regel sozialversicherungs- und beitragsfrei. Auf Grund dessen bilden sogenannte <strong>Freie Mitarbeiter</strong> in den <strong>Unternehmen</strong> bei den <strong>Finanzkontrollen </strong> einen Schwerpunkt. Die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und abhängiger Beschäftigung kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Im Allgemeinen ist eine abhängige Beschäftigung dann anzunehmen, wenn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht.</p>
<h3>Die Scheinselbstständigkeit</h3>
<p>Als <strong>Scheinselbstständige</strong> werden Arbeitnehmer bezeichnet, die als Selbstständige auftreten, de facto aber in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen. Der vermeintliche Arbeitgeber entrichtet für diese Beschäftigten keinerlei Beiträge zu den Sozialversicherungen. Scheinselbstständigkeit kann angenommen werden, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Betriebsmittel für die Durchführung der vereinbarten Arbeit fehlen.</p>
<h3>Scheinwerkverträge</h3>
<p>Das ist häufig eine besondere Form der <strong>unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung</strong>. Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und dem <strong>Leiharbeiter</strong> entsteht auch ein Beschäftigungsverhältnis, so dass der Entleiher auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus der geschuldeten, meist höheren Vergütung schuldet. Für die Beiträge haften allerdings Verleiher und Entleiher gesamtschuldnerisch.</p>
<h3>Mindestlohn</h3>
<p>Im Zusammenhang mit dem Abschluss von <strong>Scheinwerkverträgen</strong> stehen meist auch Verstöße gegen das <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/milog/" target="_blank" rel="noopener">Mindestlohngesetz ( MiLoG )</a>.  So werden nachträglich die Differenzen zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem höheren Entgelt nach dem MiLoG bzw. nach dem Tarifvertrag verbeitragt. Diese auch als <strong>Phantomlohn</strong> bezeichnete Differenz ist beitragspflichtig und kann zu erheblichen Nachforderungen führen.</p>
<p>All diese Sachverhalte lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen auch unter den Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 266a StGB</a> subsumieren.</p>
<h2>Die Rechtsgrundlagen der Betriebsprüfung</h2>
<p>Die Deutsche Rentenversicherung prüft Arbeitgeber regelmäßig auf Grundlage von § 28p SGB IV.</p>
<p>Dabei wird insbesondere überprüft:</p>

ob Arbeitnehmer ordnungsgemäß angemeldet wurden,
ob Sozialversicherungsbeiträge korrekt berechnet wurden,
ob Meldungen vollständig und richtig erfolgten,
ob tatsächlich abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt.

<p>Daneben verfügt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls über umfangreiche Befugnisse nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Ihre Aufgabe besteht insbesondere in der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.</p>
<h2>Welche Befugnisse hat die Deutsche Rentenversicherung?</h2>
<p>Die Deutsche Rentenversicherung darf im Rahmen einer Betriebsprüfung umfangreiche Unterlagen anfordern und auswerten.</p>
<p>Hierzu gehören beispielsweise:</p>

Arbeitsverträge,
Lohnabrechnungen,
Buchhaltungsunterlagen,
Rechnungen,
Kontoauszüge,
Personalakten,
Verträge mit Subunternehmern.

<p>Die Prüfer dürfen außerdem Auskünfte verlangen und die tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen untersuchen. Besonders häufig stehen dabei Fragen der Scheinselbstständigkeit und der Sozialversicherungspflicht im Mittelpunkt.</p>
<h2>Welche Befugnisse hat der Zoll?</h2>
<p>Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit verfügt über deutlich weitergehende Ermittlungsbefugnisse. Nach den Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes dürfen Zollbeamte insbesondere:</p>

Geschäftsräume betreten,
Baustellen kontrollieren,
Arbeitnehmer befragen,
Identitätsfeststellungen durchführen,
Geschäftsunterlagen prüfen,
Auskünfte verlangen,
Ermittlungsverfahren führen.

<p>Kommt ein strafrechtlicher Verdacht hinzu, besitzen die Behörden der Zollverwaltung die Rechte von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. In diesen Fällen können Durchsuchungen, Beschlagnahmen und weitere strafprozessuale Maßnahmen folgen.</p>
<h2>Zusammenarbeit zwischen Rentenversicherung und Zoll</h2>
<p>In der Praxis arbeiten beide Behörden eng zusammen. Nicht selten entdeckt die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung Anhaltspunkte für Straftaten nach § 266a StGB. Diese Erkenntnisse werden anschließend an den Zoll oder die Staatsanwaltschaft weitergegeben. Umgekehrt werden Ergebnisse von Zollermittlungen häufig im sozialversicherungsrechtlichen Nachforderungsverfahren verwertet. Deshalb entwickelt sich aus einer zunächst rein sozialversicherungsrechtlichen Prüfung häufig ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.</p>
<h2>Wer gerät besonders häufig in den Fokus?</h2>
<p>Besonders häufig betroffen sind:</p>

Bauunternehmen,
Handwerksbetriebe,
Logistikunternehmen,
Gastronomiebetriebe,
Sicherheitsunternehmen,
Reinigungsunternehmen,
IT-Dienstleister mit freien Mitarbeitern.

<p>Gerade bei Subunternehmermodellen und vermeintlich selbstständigen Auftragnehmern prüfen die Behörden regelmäßig, ob tatsächlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung</h2>
<p>Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beschäftigt sich vor allem mit der Frage des Vorsatzes und der Arbeitgeberstellung bei § 266a StGB. Der BGH hat klargestellt, dass nicht jede spätere sozialversicherungsrechtliche Neubewertung automatisch zu einer Strafbarkeit führt. Vielmehr muss geprüft werden, ob der Verantwortliche wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abzuführen. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Verjährung des § 266a StGB zugunsten der Beschuldigten verändert. Die frühere Annahme extrem langer Verjährungsfristen wurde aufgegeben.</p>
<h2>Praxisbeispiel</h2>
<p>Ein Handwerksunternehmen beschäftigt mehrere vermeintlich selbstständige Monteure. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kommt die Deutsche Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass tatsächlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen. Die Prüfer berechnen erhebliche Beitragsnachforderungen. Gleichzeitig erhält die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Prüfungsunterlagen. Wenig später wird gegen den Geschäftsführer ein Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB eingeleitet. Der Fall zeigt, wie eng sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung und Strafverfahren miteinander verbunden sind.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Bei Prüfungen durch Rentenversicherung oder Zoll sollten frühzeitig folgende Fragen geklärt werden:</p>

Liegt tatsächlich Scheinselbstständigkeit vor?
Wer war Arbeitgeber?
Sind die Nachforderungen rechtlich zutreffend?
Bestand Vorsatz?
Welche Unterlagen dürfen verwertet werden?
Ist Verjährung eingetreten?

<p>Gerade in dieser frühen Phase lassen sich häufig entscheidende Weichen für das spätere Strafverfahren stellen.</p>
<h2>Häufig gestellte Fragen</h2>
<p><strong>Kann eine Betriebsprüfung zu einem Strafverfahren führen?</strong></p>
<p>Ja. Viele Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB beginnen mit einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung.</p>
<p><strong>Darf der Zoll Geschäftsräume betreten?</strong></p>
<p>Ja. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit verfügt über umfangreiche Prüfungs- und Ermittlungsbefugnisse.</p>
<p><strong>Arbeiten Rentenversicherung und Zoll zusammen?</strong></p>
<p>Ja. Beide Behörden tauschen Informationen aus und arbeiten bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung eng zusammen.</p>
<p><strong>Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?</strong></p>
<p>Idealerweise bereits mit Beginn einer Betriebsprüfung oder unmittelbar nach einer Kontrolle durch den Zoll.</p>
<p><strong>Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?</strong></p>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker, Geschäftsführer und Vorstände in Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade an der Schnittstelle zwischen Sozialversicherungsrecht und Strafrecht kommt es auf eine frühzeitige Verteidigungsstrategie an. Darüber hinaus arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Sozialversicherungsexperten zusammen.</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/strafrecht-im-arbeitsrecht-2/rechtsanwaelte-zum-arbeitsstrafrecht/">Rentenversicherung und Zoll &#8211; Betriebsprüfung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Strafrecht im Arbeitsrecht</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/strafrecht-im-arbeitsrecht-2/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/strafrecht-im-arbeitsrecht-2/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 26 Sep 2015 08:40:25 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">http://2017.rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?page_id=3444</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Strafrecht im Arbeitsrecht ist ein weites Feld</h2>
<p>Strafrecht im Arbeitsrecht ist ein weites Feld. Im Sprachgebrauch wird von <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Schwarzarbeit" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Schwarzarbeit </a>gesprochen. Darunter stellen sich viele eine Arbeit vor, die eben schwarz und dadurch preiswert erbracht wird. Dass das so nicht geht und nicht erlaubt ist, wissen viele. Was aber konkret nicht erlaubt ist, wissen wenige. Und wie vielfältig das Strafrecht im Arbeitsrecht in Erscheinung tritt ist kaum bekannt. Allgemein kann man sagen: <strong>Schwarzarbeit</strong> ist <strong>Scheinselbständigkeit</strong>. Sie liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger <strong>Unternehmer</strong> auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer ist. Es wird ein Arbeitsverhältnis verschleiert und als Tätigkeit selbständiger Auftragnehmer deklariert. Ziel ist es, die Abgaben, Restriktionen und Formalien zu vermeiden, die das <strong>Arbeitsrecht</strong>, <strong>Sozialversicherungsrecht</strong> und <strong>Steuerrecht</strong> mit sich bringen.</p>
<h2>Was sind klassische Straftatbestände des Arbeitsrechtes?</h2>
<p>Im Arbeitsstrafrecht stehen häufig wirtschaftliche und organisatorische Abläufe eines Unternehmens im Mittelpunkt. Die Ermittlungsbehörden prüfen insbesondere, ob gesetzliche Pflichten gegenüber Arbeitnehmern und Sozialversicherungsträgern eingehalten wurden.</p>
<p>Typische Vorwürfe sind unter anderem:</p>
<p>Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB<br />
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz<br />
Schwarzarbeit<br />
illegale Arbeitnehmerüberlassung<br />
Beschäftigung ohne Sozialversicherung<br />
Verstöße gegen Dokumentationspflichten<br />
Scheinselbstständigkeit</p>
<p>Die Ermittlungsbehörden analysieren dabei regelmäßig Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Zeiterfassungen und interne Unternehmensstrukturen.</p>
<h2>Wie entstehen Ermittlungsverfahren?</h2>
<p>Arbeitsstrafrechtliche Verfahren beginnen häufig nach behördlichen Kontrollen oder internen Hinweisen.</p>
<p>Kontrollen durch den Zoll<br />
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit überprüft regelmäßig Baustellen, Gastronomiebetriebe, Logistikunternehmen oder Sicherheitsfirmen.<br />
Prüfung von Arbeitszeiten und Lohnunterlagen<br />
Ermittlungsbehörden vergleichen häufig Zeiterfassungen mit Lohnabrechnungen und tatsächlichen Arbeitsabläufen.<br />
Subunternehmerstrukturen<br />
Besonders häufig untersuchen Behörden komplexe Unternehmens- und Subunternehmerketten.<br />
Elektronische Daten und Kommunikation</p>
<p>Darüber hinaus sichern Ermittler regelmäßig Smartphones, E-Mails und digitale Zeiterfassungssysteme.</p>
<h2>Beispiel aus der Praxis</h2>
<p>Ein Unternehmen aus dem Bereich Gebäudereinigung beschäftigt mehrere Arbeitnehmer über Subunternehmer. Bei einer Kontrolle stellt der Zoll fest, dass Arbeitszeiten teilweise nicht vollständig dokumentiert wurden. Anschließend prüfen die Ermittlungsbehörden:</p>
<p>tatsächliche Einsatzzeiten<br />
Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens<br />
Lohnabrechnungen<br />
Sozialversicherungszahlungen<br />
Vertragsstrukturen mit Subunternehmern</p>
<p>Gerade im Wirtschaftsstrafrecht hängt die rechtliche Bewertung häufig von den tatsächlichen organisatorischen Abläufen im Unternehmen ab.</p>
<h2>Wie geht der Strafverteidiger bei der Verteidigung vor?</h2>
<p>Ein Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht analysiert frühzeitig die betrieblichen Strukturen und die tatsächlichen Verantwortlichkeiten. Denn nicht jede organisatorische Unklarheit erfüllt automatisch einen Straftatbestand.</p>
<p>Der Verteidiger prüft insbesondere:</p>
<p>Arbeitsverträge<br />
Zeiterfassungssysteme<br />
Lohnabrechnungen<br />
Zuständigkeiten im Unternehmen<br />
Subunternehmerverträge<br />
interne Organisationsabläufe<br />
Kommunikationsdaten</p>
<p>Darüber hinaus beantragt der Verteidiger Akteneinsicht und überprüft die tatsächliche Beweislage der Ermittlungsbehörden. Gerade bei größeren Unternehmen stellt sich häufig die Frage, wer tatsächlich Entscheidungen getroffen oder organisatorische Verantwortung getragen hat. Deshalb ist eine strukturierte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren sinnvoll.</p>
<h2>Strafverteidigung im Arbeitsstrafrecht in Berlin</h2>
<p>Arbeitsstrafrechtliche Vorwürfe betreffen häufig Geschäftsführer, Unternehmer und verantwortliche Mitarbeiter. Eine frühe Verteidigung ermöglicht es, betriebliche Abläufe nachvollziehbar darzustellen und tatsächliche Verantwortlichkeiten rechtlich einzuordnen.</p>
<p>Als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht vertrete ich Mandanten bundesweit bei Ermittlungsverfahren wegen arbeitsstrafrechtlicher Vorwürfe und Wirtschaftsdelikten.</p>
<h2>FAQ Arbeitsstrafrecht</h2>
<p><strong>Was umfasst das Arbeitsstrafrecht?</strong></p>
<p>Das Arbeitsstrafrecht betrifft Straftatbestände im Zusammenhang mit Beschäftigung, Lohnzahlungen und Sozialversicherungspflichten.</p>
<p><strong>Welche Behörden führen Ermittlungen?</strong></p>
<p>Häufig ermitteln der Zoll und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.</p>
<p><strong>Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?</strong></p>
<p>Sobald Kontrollen, Durchsuchungen oder Vorladungen erfolgen, sollte frühzeitig ein Strafverteidiger kontaktiert werden.</p>
<h2>Wie sollte ich mich verhalten, wenn ein Ermittlungsverfahren droht?</h2>
<p>Erhalten Sie eine Vorladung von der Polizei, erfolgt bei Ihnen eine Hausdurchsuchung oder erhalten Sie auf andere Art und Weise Kenntnis von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie wegen des Verdachtes der illegaler Beschäftigung, so sollten Sie zu den Vorwürfen schweigen und umgehend einen Strafverteidiger konsultieren. Welche Rechte Sie als Beschuldigter haben und welche Möglichkeiten Sie bereits im Ermittlungsverfahren haben, haben wir für Sie auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">weiteren Seiten</a> zusammengefasst.</p>
<h2>Wer kann mir helfen?</h2>
<p>Ich sichere Ihnen mit meiner jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwalt für Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Ich erarbeite passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit meinem Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen. Mit meiner vielfältigen Praxiserfahrung und mit fundiertem Fachwissen ausgestattet, stehen <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">ich an Ihrer Seite.</a></p>
<p>Der Autor dieses Artikels, <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Oliver Marson</a>, ist seit 1990 Rechtsanwalt und als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in Berlin unter der Rufnummer <strong>0171 6543 669</strong> einen <strong><a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-am-wochenende-und-an-feiertagen/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Anwaltsnotdienst</a>,</strong> der auch am Wochenende erreichbar ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/strafrecht-im-arbeitsrecht-2/">Strafrecht im Arbeitsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Strafrecht im Arbeitsrecht ist ein weites Feld</h2>
<p>Strafrecht im Arbeitsrecht ist ein weites Feld. Im Sprachgebrauch wird von <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Schwarzarbeit" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Schwarzarbeit </a>gesprochen. Darunter stellen sich viele eine Arbeit vor, die eben schwarz und dadurch preiswert erbracht wird. Dass das so nicht geht und nicht erlaubt ist, wissen viele. Was aber konkret nicht erlaubt ist, wissen wenige. Und wie vielfältig das Strafrecht im Arbeitsrecht in Erscheinung tritt ist kaum bekannt. Allgemein kann man sagen: <strong>Schwarzarbeit</strong> ist <strong>Scheinselbständigkeit</strong>. Sie liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger <strong>Unternehmer</strong> auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer ist. Es wird ein Arbeitsverhältnis verschleiert und als Tätigkeit selbständiger Auftragnehmer deklariert. Ziel ist es, die Abgaben, Restriktionen und Formalien zu vermeiden, die das <strong>Arbeitsrecht</strong>, <strong>Sozialversicherungsrecht</strong> und <strong>Steuerrecht</strong> mit sich bringen.</p>
<h2>Was sind klassische Straftatbestände des Arbeitsrechtes?</h2>
<p>Im Arbeitsstrafrecht stehen häufig wirtschaftliche und organisatorische Abläufe eines Unternehmens im Mittelpunkt. Die Ermittlungsbehörden prüfen insbesondere, ob gesetzliche Pflichten gegenüber Arbeitnehmern und Sozialversicherungsträgern eingehalten wurden.</p>
<p>Typische Vorwürfe sind unter anderem:</p>

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
Schwarzarbeit
illegale Arbeitnehmerüberlassung
Beschäftigung ohne Sozialversicherung
Verstöße gegen Dokumentationspflichten
Scheinselbstständigkeit

<p>Die Ermittlungsbehörden analysieren dabei regelmäßig Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Zeiterfassungen und interne Unternehmensstrukturen.</p>
<h2>Wie entstehen Ermittlungsverfahren?</h2>
<p>Arbeitsstrafrechtliche Verfahren beginnen häufig nach behördlichen Kontrollen oder internen Hinweisen.</p>

Kontrollen durch den Zoll
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit überprüft regelmäßig Baustellen, Gastronomiebetriebe, Logistikunternehmen oder Sicherheitsfirmen.
Prüfung von Arbeitszeiten und Lohnunterlagen
Ermittlungsbehörden vergleichen häufig Zeiterfassungen mit Lohnabrechnungen und tatsächlichen Arbeitsabläufen.
Subunternehmerstrukturen
Besonders häufig untersuchen Behörden komplexe Unternehmens- und Subunternehmerketten.
Elektronische Daten und Kommunikation

<p>Darüber hinaus sichern Ermittler regelmäßig Smartphones, E-Mails und digitale Zeiterfassungssysteme.</p>
<h2>Beispiel aus der Praxis</h2>
<p>Ein Unternehmen aus dem Bereich Gebäudereinigung beschäftigt mehrere Arbeitnehmer über Subunternehmer. Bei einer Kontrolle stellt der Zoll fest, dass Arbeitszeiten teilweise nicht vollständig dokumentiert wurden. Anschließend prüfen die Ermittlungsbehörden:</p>

tatsächliche Einsatzzeiten
Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens
Lohnabrechnungen
Sozialversicherungszahlungen
Vertragsstrukturen mit Subunternehmern

<p>Gerade im Wirtschaftsstrafrecht hängt die rechtliche Bewertung häufig von den tatsächlichen organisatorischen Abläufen im Unternehmen ab.</p>
<h2>Wie geht der Strafverteidiger bei der Verteidigung vor?</h2>
<p>Ein Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht analysiert frühzeitig die betrieblichen Strukturen und die tatsächlichen Verantwortlichkeiten. Denn nicht jede organisatorische Unklarheit erfüllt automatisch einen Straftatbestand.</p>
<p>Der Verteidiger prüft insbesondere:</p>

Arbeitsverträge
Zeiterfassungssysteme
Lohnabrechnungen
Zuständigkeiten im Unternehmen
Subunternehmerverträge
interne Organisationsabläufe
Kommunikationsdaten

<p>Darüber hinaus beantragt der Verteidiger Akteneinsicht und überprüft die tatsächliche Beweislage der Ermittlungsbehörden. Gerade bei größeren Unternehmen stellt sich häufig die Frage, wer tatsächlich Entscheidungen getroffen oder organisatorische Verantwortung getragen hat. Deshalb ist eine strukturierte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren sinnvoll.</p>
<h2>Strafverteidigung im Arbeitsstrafrecht in Berlin</h2>
<p>Arbeitsstrafrechtliche Vorwürfe betreffen häufig Geschäftsführer, Unternehmer und verantwortliche Mitarbeiter. Eine frühe Verteidigung ermöglicht es, betriebliche Abläufe nachvollziehbar darzustellen und tatsächliche Verantwortlichkeiten rechtlich einzuordnen.</p>
<p>Als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht vertrete ich Mandanten bundesweit bei Ermittlungsverfahren wegen arbeitsstrafrechtlicher Vorwürfe und Wirtschaftsdelikten.</p>
<h2>FAQ Arbeitsstrafrecht</h2>
<p><strong>Was umfasst das Arbeitsstrafrecht?</strong></p>
<p>Das Arbeitsstrafrecht betrifft Straftatbestände im Zusammenhang mit Beschäftigung, Lohnzahlungen und Sozialversicherungspflichten.</p>
<p><strong>Welche Behörden führen Ermittlungen?</strong></p>
<p>Häufig ermitteln der Zoll und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.</p>
<p><strong>Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?</strong></p>
<p>Sobald Kontrollen, Durchsuchungen oder Vorladungen erfolgen, sollte frühzeitig ein Strafverteidiger kontaktiert werden.</p>
<h2>Wie sollte ich mich verhalten, wenn ein Ermittlungsverfahren droht?</h2>
<p>Erhalten Sie eine Vorladung von der Polizei, erfolgt bei Ihnen eine Hausdurchsuchung oder erhalten Sie auf andere Art und Weise Kenntnis von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie wegen des Verdachtes der illegaler Beschäftigung, so sollten Sie zu den Vorwürfen schweigen und umgehend einen Strafverteidiger konsultieren. Welche Rechte Sie als Beschuldigter haben und welche Möglichkeiten Sie bereits im Ermittlungsverfahren haben, haben wir für Sie auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">weiteren Seiten</a> zusammengefasst.</p>
<h2>Wer kann mir helfen?</h2>
<p>Ich sichere Ihnen mit meiner jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwalt für Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Ich erarbeite passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit meinem Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen. Mit meiner vielfältigen Praxiserfahrung und mit fundiertem Fachwissen ausgestattet, stehen <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">ich an Ihrer Seite.</a></p>
<p>Der Autor dieses Artikels, <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Oliver Marson</a>, ist seit 1990 Rechtsanwalt und als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in Berlin unter der Rufnummer <strong>0171 6543 669</strong> einen <strong><a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-am-wochenende-und-an-feiertagen/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Anwaltsnotdienst</a>,</strong> der auch am Wochenende erreichbar ist.</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/strafrecht-im-arbeitsrecht-2/">Strafrecht im Arbeitsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Jun 2013 09:27:07 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – Wer ist Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB?</strong></p>
<h2>Ein häufig unterschätzter Straftatbestand im Wirtschafts- und Arbeitsstrafrecht</h2>
<p>Der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gehört zu den häufigsten Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht. Betroffen sind nicht nur große Unternehmen. Vielmehr geraten regelmäßig Selbstständige, Handwerker, Freiberufler, Gewerbetreibende, Geschäftsführer und Vorstände in den Fokus der Staatsanwaltschaft.</p>
<p>Häufig beginnen die Ermittlungen nach Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung, nach Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren. Dabei steht oft nicht nur die Frage im Raum, ob Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Vielmehr wird regelmäßig geprüft, wer im Unternehmen überhaupt als Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB verantwortlich war.</p>
<h2>Die Rechtsgrundlage</h2>
<p>Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 266a StGB</a> gehört zu den Vermögenstraftaten und dient der Sicherung des Sozialversicherungsystems. Danach macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung oder bestimmte Arbeitgeberbeiträge nicht ordnungsgemäß an die Einzugsstellen abführt. Das Gesetz bedroht die Tat grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen sind sogar deutlich höhere Strafen möglich. Der Straftatbestand schützt nicht in erster Linie einzelne Arbeitnehmer. Geschützt wird vielmehr das Funktionieren des Sozialversicherungssystems und die ordnungsgemäße Finanzierung der Sozialversicherungsträger.</p>
<p><strong>Gründe für die Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt</strong></p>
<p class="MsoNormal">Das <strong>Vorenthalten</strong> und <strong>Veruntreuen</strong> von <strong>Arbeitsentgelt</strong> durch den Arbeitgeber ist häufig auch ein Begleitdelikt im Zusammenhang mit <strong><a title="Insolvenzstrafrecht" href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/zuordnung-der-wirtschaftsstraftaten-zur-wirtschaftskriminalitaet/insolvenzstrafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Insolvenzstraftaten</a></strong>. Oftmals wird versucht, die <strong>Zahlungsunfähigkeit</strong> des Unternehmens dadurch abzuwenden, dass fällige Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile des Lohnes an die <strong>Sozialversicherung</strong> nicht gezahlt werden. </p>
<h2 class="MsoNormal">Strafanzeige wegen Vorenthalten &#38; Veruntreuen von Arbeitsentgelt</h2>
<p class="MsoNormal">Dabei wird nicht bedacht, dass die Sozialversicherungsträger inzwischen recht schnell bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche bis zur Stellung einer Strafanzeige wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und des Stellens eines Insolvenzantrages sind.  Gerade auch die Strafanzeige nutzen die Sozialversicherungsträger, um fällige Beträge ohne gerichtliche Auseinandersetzung einzutreiben. Deshalb kommt es gehäuft vor, das zunächst mit einer Strafanzeige im Falle der Nichtzahlung gedroht, sie aber<strong> noch nicht</strong> erstattet wird.</p>
<h2 class="MsoNormal">Der Arbeitsgeber bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt</h2>
<p class="MsoNormal">Abeitgeber im Sinne § 266a StGB ist derjenige, der sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des SGB IV beschäftigt. Bei der Beurteilung, ob es sich bei den Beschäftigten des Unternehmens um Arbeitnehmer handelt, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Weisungsgebundenheit, der Art und Weise der Entlohnung, der Einbindung in das Unternehmen und des Fehlens eines eigenen unternehmerischen Risikos an. Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen insbesondere bei Selbständigen (Scheinselbstständigkeit), bei der Arbeitnehmerüberlassung gem. <a title="Arbeitnehmerüberlassung" href="http://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__1.html" target="_blank" rel="noopener">§ 1 AÜG</a> und den Beschäftigten mit Werkverträgen (Scheinwerkverträge).</p>
<h2>Wer ist Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB?</h2>
<p class="MsoNormal">Zum Täterkreis des § 266a StGB gehört die Geschäftsführung des Unternehmens gem. § 14 StGB, also der Geschäftsführer der GmbH, die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, der Inhaber eines Gewerbebetriebes oder die einem Arbeitgeber gleichgestellten Personen, wie der Arbeitgeber eines Heimarbeiters (§ 266a Abs.5. StGB).</p>
<p><strong>Der Begriff führt häufig zu Missverständnissen.</strong></p>
<p>266a StGB betrifft regelmäßig nicht die Nichtzahlung des Nettolohnes an den Arbeitnehmer. Im Mittelpunkt stehen vielmehr die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber an die Krankenkassen und Sozialversicherungsträger abführen muss. Eine Strafbarkeit kann beispielsweise in Betracht kommen bei:</p>
<p>Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen,<br />
Schwarzlohnzahlungen,<br />
Scheinselbstständigkeit,<br />
Einsatz nicht angemeldeter Arbeitnehmer,<br />
unrichtigen Meldungen gegenüber Sozialversicherungsträgern,<br />
Verschleierung tatsächlicher Beschäftigungsverhältnisse.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof stellt seit Jahren klar, dass sich der Arbeitgeberbegriff nach dem Sozialversicherungsrecht richtet. Arbeitgeber ist grundsätzlich derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung gegen Entgelt verpflichtet ist und in dessen Betrieb er eingegliedert wird.</p>
<p>In vielen Fällen ist dies unproblematisch. Schwieriger wird die Beurteilung jedoch bei:</p>
<p>Unternehmensgruppen,<br />
Subunternehmerketten,<br />
Scheinselbstständigkeit,<br />
Strohmann-Konstruktionen,<br />
faktischen Geschäftsführern.</p>
<p>Gerade in solchen Konstellationen entstehen häufig umfangreiche Ermittlungen.</p>
<h3>Können auch faktische Geschäftsführer haften?</h3>
<p>Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann auch ein faktischer Geschäftsführer Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB sein. Entscheidend ist nicht allein die formale Stellung im Handelsregister. Maßgeblich ist vielmehr, wer tatsächlich die Geschicke des Unternehmens lenkt, Personalentscheidungen trifft und die wesentlichen geschäftlichen Abläufe bestimmt. Deshalb können sich auch Personen strafbar machen, die offiziell gar nicht als Geschäftsführer bestellt wurden.</p>
<h2>Scheinselbstständigkeit als häufiges Problem</h2>
<p>Viele Ermittlungsverfahren betreffen die Frage, ob tatsächlich selbstständige Auftragnehmer tätig waren oder ob in Wahrheit sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorlagen. Gerade im Baugewerbe, in der Logistik, im IT-Bereich und bei Dienstleistungsunternehmen spielt diese Problematik eine erhebliche Rolle. Wird später festgestellt, dass tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt wurden, können erhebliche Beitragsnachforderungen und strafrechtliche Ermittlungen folgen.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes</h2>
<p>Die neuere Rechtsprechung beschäftigt sich insbesondere mit dem Vorsatz des Täters. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Strafbarkeit nicht automatisch vorliegt, wenn sich später herausstellt, dass ein Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig war. Vielmehr muss der Beschuldigte zumindest für möglich gehalten haben, Arbeitgeber zu sein und deshalb Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen. Ein Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft kann unter Umständen den Vorsatz ausschließen. Gerade bei komplexen Vertragsverhältnissen eröffnet dies wichtige Verteidigungsmöglichkeiten.</p>
<h2>Praxisbeispiel</h2>
<p>Ein Handwerksunternehmen beschäftigt mehrere vermeintlich selbstständige Subunternehmer. Jahre später kommt die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass tatsächlich abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorlagen. Daraufhin werden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert und ein Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB eingeleitet.</p>
<h3>Im Verfahren stellt sich nun die Frage:</h3>
<p>Lag tatsächlich Scheinselbstständigkeit vor?<br />
Wer war Arbeitgeber?<br />
Bestand Vorsatz?<br />
Welche Kenntnisse hatte die Geschäftsführung?</p>
<p>Gerade diese Fragen entscheiden häufig über den Ausgang des Verfahrens.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Bei Vorwürfen nach § 266a StGB müssen regelmäßig folgende Punkte geprüft werden:</p>
<p>Wer war Arbeitgeber im rechtlichen Sinne?<br />
Bestand tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis?<br />
Welche Sozialversicherungsbeiträge waren geschuldet?<br />
Bestand Vorsatz?<br />
Welche Unterlagen liegen vor?<br />
Ist Verjährung eingetreten?</p>
<p>Gerade bei Scheinselbstständigkeit und faktischer Geschäftsführung ergeben sich häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.</p>
<h2>Häufig gestellte Fragen</h2>
<p><strong>Ist jede Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar?</strong></p>
<p>Nein. Es müssen sämtliche Voraussetzungen des § 266a StGB vorliegen.</p>
<p><strong>Kann auch ein faktischer Geschäftsführer haften?</strong></p>
<p>Ja. Die Rechtsprechung erkennt eine faktische Arbeitgeberstellung ausdrücklich an.</p>
<p><strong>Spielt Scheinselbstständigkeit eine Rolle?</strong></p>
<p>Ja. Viele Verfahren beruhen auf dem Vorwurf, dass vermeintlich Selbstständige tatsächlich Arbeitnehmer waren.</p>
<p><strong>Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?</strong></p>
<p>Idealerweise unmittelbar nach einer Vorladung, einer Betriebsprüfung oder sobald bekannt wird, dass wegen § 266a StGB ermittelt wird.</p>
<p><strong>Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?</strong></p>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker, Geschäftsführer und Vorstände in Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade bei Ermittlungen wegen § 266a StGB kommt es häufig auf die genaue Analyse von Unternehmensstrukturen, Vertragsverhältnissen und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen an.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/strafrecht-im-arbeitsrecht-2/vorenthalten-und-veruntreuen-von-arbeitsentgelt/">Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – Wer ist Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB?</strong></p>
<h2>Ein häufig unterschätzter Straftatbestand im Wirtschafts- und Arbeitsstrafrecht</h2>
<p>Der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gehört zu den häufigsten Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht. Betroffen sind nicht nur große Unternehmen. Vielmehr geraten regelmäßig Selbstständige, Handwerker, Freiberufler, Gewerbetreibende, Geschäftsführer und Vorstände in den Fokus der Staatsanwaltschaft.</p>
<p>Häufig beginnen die Ermittlungen nach Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung, nach Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren. Dabei steht oft nicht nur die Frage im Raum, ob Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Vielmehr wird regelmäßig geprüft, wer im Unternehmen überhaupt als Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB verantwortlich war.</p>
<h2>Die Rechtsgrundlage</h2>
<p>Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 266a StGB</a> gehört zu den Vermögenstraftaten und dient der Sicherung des Sozialversicherungsystems. Danach macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung oder bestimmte Arbeitgeberbeiträge nicht ordnungsgemäß an die Einzugsstellen abführt. Das Gesetz bedroht die Tat grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen sind sogar deutlich höhere Strafen möglich. Der Straftatbestand schützt nicht in erster Linie einzelne Arbeitnehmer. Geschützt wird vielmehr das Funktionieren des Sozialversicherungssystems und die ordnungsgemäße Finanzierung der Sozialversicherungsträger.</p>
<p><strong>Gründe für die Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt</strong></p>
<p class="MsoNormal">Das <strong>Vorenthalten</strong> und <strong>Veruntreuen</strong> von <strong>Arbeitsentgelt</strong> durch den Arbeitgeber ist häufig auch ein Begleitdelikt im Zusammenhang mit <strong><a title="Insolvenzstrafrecht" href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/zuordnung-der-wirtschaftsstraftaten-zur-wirtschaftskriminalitaet/insolvenzstrafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Insolvenzstraftaten</a></strong>. Oftmals wird versucht, die <strong>Zahlungsunfähigkeit</strong> des Unternehmens dadurch abzuwenden, dass fällige Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile des Lohnes an die <strong>Sozialversicherung</strong> nicht gezahlt werden. </p>
<h2 class="MsoNormal">Strafanzeige wegen Vorenthalten &amp; Veruntreuen von Arbeitsentgelt</h2>
<p class="MsoNormal">Dabei wird nicht bedacht, dass die Sozialversicherungsträger inzwischen recht schnell bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche bis zur Stellung einer Strafanzeige wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und des Stellens eines Insolvenzantrages sind.  Gerade auch die Strafanzeige nutzen die Sozialversicherungsträger, um fällige Beträge ohne gerichtliche Auseinandersetzung einzutreiben. Deshalb kommt es gehäuft vor, das zunächst mit einer Strafanzeige im Falle der Nichtzahlung gedroht, sie aber<strong> noch nicht</strong> erstattet wird.</p>
<h2 class="MsoNormal">Der Arbeitsgeber bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt</h2>
<p class="MsoNormal">Abeitgeber im Sinne § 266a StGB ist derjenige, der sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des SGB IV beschäftigt. Bei der Beurteilung, ob es sich bei den Beschäftigten des Unternehmens um Arbeitnehmer handelt, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Weisungsgebundenheit, der Art und Weise der Entlohnung, der Einbindung in das Unternehmen und des Fehlens eines eigenen unternehmerischen Risikos an. Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen insbesondere bei Selbständigen (Scheinselbstständigkeit), bei der Arbeitnehmerüberlassung gem. <a title="Arbeitnehmerüberlassung" href="http://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__1.html" target="_blank" rel="noopener">§ 1 AÜG</a> und den Beschäftigten mit Werkverträgen (Scheinwerkverträge).</p>
<h2>Wer ist Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB?</h2>
<p class="MsoNormal">Zum Täterkreis des § 266a StGB gehört die Geschäftsführung des Unternehmens gem. § 14 StGB, also der Geschäftsführer der GmbH, die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, der Inhaber eines Gewerbebetriebes oder die einem Arbeitgeber gleichgestellten Personen, wie der Arbeitgeber eines Heimarbeiters (§ 266a Abs.5. StGB).</p>
<p><strong>Der Begriff führt häufig zu Missverständnissen.</strong></p>
<p>266a StGB betrifft regelmäßig nicht die Nichtzahlung des Nettolohnes an den Arbeitnehmer. Im Mittelpunkt stehen vielmehr die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber an die Krankenkassen und Sozialversicherungsträger abführen muss. Eine Strafbarkeit kann beispielsweise in Betracht kommen bei:</p>

Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen,
Schwarzlohnzahlungen,
Scheinselbstständigkeit,
Einsatz nicht angemeldeter Arbeitnehmer,
unrichtigen Meldungen gegenüber Sozialversicherungsträgern,
Verschleierung tatsächlicher Beschäftigungsverhältnisse.

<p>Der Bundesgerichtshof stellt seit Jahren klar, dass sich der Arbeitgeberbegriff nach dem Sozialversicherungsrecht richtet. Arbeitgeber ist grundsätzlich derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung gegen Entgelt verpflichtet ist und in dessen Betrieb er eingegliedert wird.</p>
<p>In vielen Fällen ist dies unproblematisch. Schwieriger wird die Beurteilung jedoch bei:</p>

Unternehmensgruppen,
Subunternehmerketten,
Scheinselbstständigkeit,
Strohmann-Konstruktionen,
faktischen Geschäftsführern.

<p>Gerade in solchen Konstellationen entstehen häufig umfangreiche Ermittlungen.</p>
<h3>Können auch faktische Geschäftsführer haften?</h3>
<p>Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann auch ein faktischer Geschäftsführer Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB sein. Entscheidend ist nicht allein die formale Stellung im Handelsregister. Maßgeblich ist vielmehr, wer tatsächlich die Geschicke des Unternehmens lenkt, Personalentscheidungen trifft und die wesentlichen geschäftlichen Abläufe bestimmt. Deshalb können sich auch Personen strafbar machen, die offiziell gar nicht als Geschäftsführer bestellt wurden.</p>
<h2>Scheinselbstständigkeit als häufiges Problem</h2>
<p>Viele Ermittlungsverfahren betreffen die Frage, ob tatsächlich selbstständige Auftragnehmer tätig waren oder ob in Wahrheit sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorlagen. Gerade im Baugewerbe, in der Logistik, im IT-Bereich und bei Dienstleistungsunternehmen spielt diese Problematik eine erhebliche Rolle. Wird später festgestellt, dass tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt wurden, können erhebliche Beitragsnachforderungen und strafrechtliche Ermittlungen folgen.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes</h2>
<p>Die neuere Rechtsprechung beschäftigt sich insbesondere mit dem Vorsatz des Täters. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Strafbarkeit nicht automatisch vorliegt, wenn sich später herausstellt, dass ein Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig war. Vielmehr muss der Beschuldigte zumindest für möglich gehalten haben, Arbeitgeber zu sein und deshalb Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen. Ein Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft kann unter Umständen den Vorsatz ausschließen. Gerade bei komplexen Vertragsverhältnissen eröffnet dies wichtige Verteidigungsmöglichkeiten.</p>
<h2>Praxisbeispiel</h2>
<p>Ein Handwerksunternehmen beschäftigt mehrere vermeintlich selbstständige Subunternehmer. Jahre später kommt die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass tatsächlich abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorlagen. Daraufhin werden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert und ein Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB eingeleitet.</p>
<h3>Im Verfahren stellt sich nun die Frage:</h3>

Lag tatsächlich Scheinselbstständigkeit vor?
Wer war Arbeitgeber?
Bestand Vorsatz?
Welche Kenntnisse hatte die Geschäftsführung?

<p>Gerade diese Fragen entscheiden häufig über den Ausgang des Verfahrens.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Bei Vorwürfen nach § 266a StGB müssen regelmäßig folgende Punkte geprüft werden:</p>

Wer war Arbeitgeber im rechtlichen Sinne?
Bestand tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis?
Welche Sozialversicherungsbeiträge waren geschuldet?
Bestand Vorsatz?
Welche Unterlagen liegen vor?
Ist Verjährung eingetreten?

<p>Gerade bei Scheinselbstständigkeit und faktischer Geschäftsführung ergeben sich häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.</p>
<h2>Häufig gestellte Fragen</h2>
<p><strong>Ist jede Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar?</strong></p>
<p>Nein. Es müssen sämtliche Voraussetzungen des § 266a StGB vorliegen.</p>
<p><strong>Kann auch ein faktischer Geschäftsführer haften?</strong></p>
<p>Ja. Die Rechtsprechung erkennt eine faktische Arbeitgeberstellung ausdrücklich an.</p>
<p><strong>Spielt Scheinselbstständigkeit eine Rolle?</strong></p>
<p>Ja. Viele Verfahren beruhen auf dem Vorwurf, dass vermeintlich Selbstständige tatsächlich Arbeitnehmer waren.</p>
<p><strong>Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?</strong></p>
<p>Idealerweise unmittelbar nach einer Vorladung, einer Betriebsprüfung oder sobald bekannt wird, dass wegen § 266a StGB ermittelt wird.</p>
<p><strong>Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?</strong></p>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker, Geschäftsführer und Vorstände in Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade bei Ermittlungen wegen § 266a StGB kommt es häufig auf die genaue Analyse von Unternehmensstrukturen, Vertragsverhältnissen und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen an.</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/strafrecht-im-arbeitsrecht-2/vorenthalten-und-veruntreuen-von-arbeitsentgelt/">Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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