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	<title>Ermittlungsverfahren-Archiv - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</title>
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	<description>Strafverteidigung durch computergestützte Analyse der Beweismittel</description>
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		<title>Einleitung des Ermittlungsverfahrens</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Dec 2013 15:29:33 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Einleitung des Ermittlungsverfahrens – Warum wird gegen mich ermittelt?</strong></p>
<h2>Einleitung des Ermittlungsverfahrens – Wenn plötzlich Polizei oder Staatsanwaltschaft vor der Tür stehen</h2>
<p>Für viele Unternehmer, Geschäftsführer und Führungskräfte beginnt ein Ermittlungsverfahren völlig überraschend. Am Vortag lief der Geschäftsbetrieb noch ohne Probleme. Wenige Tage später liegt eine Vorladung der Polizei im Briefkasten, die Staatsanwaltschaft fordert Unterlagen an oder Ermittlungsbeamte führen eine Hausdurchsuchung durch.</p>
<p>Die meisten Betroffenen stellen sich dann dieselbe Frage:</p>
<h3>Wie konnte es überhaupt zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens kommen?</h3>
<p>Tatsächlich sind die rechtlichen Hürden für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vergleichsweise niedrig. Bereits ein sogenannter <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__152.html" target="_blank" rel="noopener">Anfangsverdacht</a> genügt, damit Polizei und Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehmen. Deshalb geraten nicht nur Straftäter, sondern auch unbescholtene Unternehmer, Geschäftsführer und Mitarbeiter in den Fokus der Ermittlungsbehörden.</p>
<h2>Wann kommt es zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens?</h2>
<p>Die Strafverfolgungsbehörden müssen tätig werden, sobald tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Straftat vorliegen. Juristen sprechen dabei vom sogenannten Anfangsverdacht. Dieser Anfangsverdacht kann auf sehr unterschiedliche Weise entstehen.</p>
<p>Häufige Auslöser sind:</p>
<p>Strafanzeigen von Geschäftspartnern<br />
Anzeigen ehemaliger Mitarbeiter<br />
Hinweise von Wettbewerbern<br />
Verdachtsmeldungen von Banken<br />
Prüfungen durch Behörden<br />
Betriebsprüfungen<br />
interne Compliance-Untersuchungen<br />
Presseberichte<br />
anonyme Hinweise</p>
<p>Gerade im Wirtschaftsstrafrecht entstehen Ermittlungsverfahren häufig durch Vorgänge, die zunächst wenig spektakulär erscheinen. Eine Steuerprüfung, eine Verdachtsmeldung wegen Geldwäsche oder eine anonyme Anzeige reichen oftmals aus, damit Staatsanwaltschaft und Polizei Ermittlungen aufnehmen.</p>
<h2>Wie erfahren Betroffene von den Ermittlungen?</h2>
<p>Viele Beschuldigte wissen zunächst überhaupt nicht, dass gegen sie ermittelt wird. Die Ermittlungsbehörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sofort über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu informieren. Deshalb erfahren Betroffene häufig erst später von den laufenden Ermittlungen.</p>
<p>Typische Situationen sind:</p>
<p>Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung<br />
Hausdurchsuchung<br />
Beschlagnahme von Unterlagen<br />
Sicherstellung von Computern oder Mobiltelefonen<br />
Vermögensarrest<br />
Auskunftsersuchen an Banken oder Geschäftspartner</p>
<p>Gerade deshalb kommt dem richtigen Verhalten in den ersten Stunden und Tagen nach Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens erhebliche Bedeutung zu.</p>
<h2>Praxisbeispiel: Ermittlungen gegen einen Geschäftsinhaber</h2>
<p>Gegen den Geschäftsinhaber eines Unternehmens geht bei der Staatsanwaltschaft eine anonyme Anzeige ein. Darin wird behauptet, das Unternehmen habe Fördermittel zu Unrecht erhalten. Die Vorwürfe erscheinen zunächst plausibel. Deshalb wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetruges eingeleitet.</p>
<p>Mehrere Monate später erhält der Geschäftsinhaber erstmals Kenntnis von den Ermittlungen. Die Polizei lädt ihn zur Beschuldigtenvernehmung vor. Gleichzeitig fordert die Staatsanwaltschaft umfangreiche Geschäftsunterlagen an.</p>
<p>Nach Auswertung der Ermittlungsakte zeigt sich jedoch, dass die Vorwürfe auf einer unzutreffenden Darstellung der tatsächlichen Unternehmensabläufe beruhen. Die Ermittlungen werden schließlich eingestellt.</p>
<p>Der Fall zeigt, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens noch keine Aussage über die tatsächliche Schuld eines Beschuldigten trifft. Dennoch können bereits die Ermittlungen erhebliche wirtschaftliche und persönliche Belastungen verursachen.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Nach Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens sollte zunächst geklärt werden, welche Vorwürfe tatsächlich erhoben werden und welche Beweismittel den Ermittlungsbehörden vorliegen.</p>
<p>Eine frühzeitige Verteidigung ermöglicht insbesondere:</p>
<p>Beantragung von Akteneinsicht<br />
Analyse der Beweislage<br />
Prüfung von Durchsuchungsmaßnahmen<br />
Vorbereitung einer Verteidigungsstrategie<br />
Vermeidung unnötiger Aussagen<br />
frühzeitige Einflussnahme auf das Verfahren</p>
<p>Gerade im Wirtschaftsstrafrecht werden wichtige Weichen häufig bereits im Ermittlungsverfahren gestellt. Deshalb entscheidet sich oftmals schon in dieser Phase, ob es später überhaupt zu einer Anklage kommt.</p>
<h3>Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Oliver Marson?</h3>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstände und Führungskräfte in Ermittlungsverfahren und Wirtschaftsstrafverfahren.</p>
<p>Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Als Einzelanwalt haben Sie während des gesamten Verfahrens denselben Ansprechpartner. Darüber hinaus kann bei Bedarf auf Analysten, Sachverständige und weitere Spezialisten zurückgegriffen werden, wenn komplexe wirtschaftliche oder technische Fragestellungen aufgearbeitet werden müssen.</p>
<p>Gerade im Wirtschaftsstrafrecht entscheidet häufig die frühzeitige Analyse umfangreicher Unterlagen, Geschäftsabläufe und Datenbestände über den weiteren Verlauf des Verfahrens.</p>
<h2>Häufig gestellte Fragen</h2>
<p><strong>Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?</strong></p>
<p>Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Straftat vorliegen. Bereits ein Anfangsverdacht genügt.</p>
<p><strong>Bedeutet die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, dass ich schuldig bin?</strong></p>
<p>Nein. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet lediglich, dass die Behörden einen Sachverhalt überprüfen wollen.</p>
<p><strong>Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?</strong></p>
<p>Ob eine Pflicht zum Erscheinen besteht, hängt von der Art der Vorladung und der Verfahrenssituation ab. Vor einer Aussage sollte regelmäßig anwaltlicher Rat eingeholt werden.</p>
<p><strong>Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?</strong></p>
<p>Idealerweise unmittelbar nach Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens.</p>
<p><strong>Jetzt frühzeitig handeln</strong></p>
<p>Wenn Sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfahren haben, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Je früher die Vorwürfe und die Beweislage geprüft werden, desto besser lassen sich Ihre Rechte und wirtschaftlichen Interessen schützen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/ermittlungsverfahren-im-wirtschaftsstrafrecht/einleitung-des-ermittlungsverfahrens/">Einleitung des Ermittlungsverfahrens</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einleitung des Ermittlungsverfahrens – Warum wird gegen mich ermittelt?</strong></p>
<h2>Einleitung des Ermittlungsverfahrens – Wenn plötzlich Polizei oder Staatsanwaltschaft vor der Tür stehen</h2>
<p>Für viele Unternehmer, Geschäftsführer und Führungskräfte beginnt ein Ermittlungsverfahren völlig überraschend. Am Vortag lief der Geschäftsbetrieb noch ohne Probleme. Wenige Tage später liegt eine Vorladung der Polizei im Briefkasten, die Staatsanwaltschaft fordert Unterlagen an oder Ermittlungsbeamte führen eine Hausdurchsuchung durch.</p>
<p>Die meisten Betroffenen stellen sich dann dieselbe Frage:</p>
<h3>Wie konnte es überhaupt zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens kommen?</h3>
<p>Tatsächlich sind die rechtlichen Hürden für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vergleichsweise niedrig. Bereits ein sogenannter <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__152.html" target="_blank" rel="noopener">Anfangsverdacht</a> genügt, damit Polizei und Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehmen. Deshalb geraten nicht nur Straftäter, sondern auch unbescholtene Unternehmer, Geschäftsführer und Mitarbeiter in den Fokus der Ermittlungsbehörden.</p>
<h2>Wann kommt es zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens?</h2>
<p>Die Strafverfolgungsbehörden müssen tätig werden, sobald tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Straftat vorliegen. Juristen sprechen dabei vom sogenannten Anfangsverdacht. Dieser Anfangsverdacht kann auf sehr unterschiedliche Weise entstehen.</p>
<p>Häufige Auslöser sind:</p>

Strafanzeigen von Geschäftspartnern
Anzeigen ehemaliger Mitarbeiter
Hinweise von Wettbewerbern
Verdachtsmeldungen von Banken
Prüfungen durch Behörden
Betriebsprüfungen
interne Compliance-Untersuchungen
Presseberichte
anonyme Hinweise

<p>Gerade im Wirtschaftsstrafrecht entstehen Ermittlungsverfahren häufig durch Vorgänge, die zunächst wenig spektakulär erscheinen. Eine Steuerprüfung, eine Verdachtsmeldung wegen Geldwäsche oder eine anonyme Anzeige reichen oftmals aus, damit Staatsanwaltschaft und Polizei Ermittlungen aufnehmen.</p>
<h2>Wie erfahren Betroffene von den Ermittlungen?</h2>
<p>Viele Beschuldigte wissen zunächst überhaupt nicht, dass gegen sie ermittelt wird. Die Ermittlungsbehörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sofort über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu informieren. Deshalb erfahren Betroffene häufig erst später von den laufenden Ermittlungen.</p>
<p>Typische Situationen sind:</p>

Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung
Hausdurchsuchung
Beschlagnahme von Unterlagen
Sicherstellung von Computern oder Mobiltelefonen
Vermögensarrest
Auskunftsersuchen an Banken oder Geschäftspartner

<p>Gerade deshalb kommt dem richtigen Verhalten in den ersten Stunden und Tagen nach Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens erhebliche Bedeutung zu.</p>
<h2>Praxisbeispiel: Ermittlungen gegen einen Geschäftsinhaber</h2>
<p>Gegen den Geschäftsinhaber eines Unternehmens geht bei der Staatsanwaltschaft eine anonyme Anzeige ein. Darin wird behauptet, das Unternehmen habe Fördermittel zu Unrecht erhalten. Die Vorwürfe erscheinen zunächst plausibel. Deshalb wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetruges eingeleitet.</p>
<p>Mehrere Monate später erhält der Geschäftsinhaber erstmals Kenntnis von den Ermittlungen. Die Polizei lädt ihn zur Beschuldigtenvernehmung vor. Gleichzeitig fordert die Staatsanwaltschaft umfangreiche Geschäftsunterlagen an.</p>
<p>Nach Auswertung der Ermittlungsakte zeigt sich jedoch, dass die Vorwürfe auf einer unzutreffenden Darstellung der tatsächlichen Unternehmensabläufe beruhen. Die Ermittlungen werden schließlich eingestellt.</p>
<p>Der Fall zeigt, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens noch keine Aussage über die tatsächliche Schuld eines Beschuldigten trifft. Dennoch können bereits die Ermittlungen erhebliche wirtschaftliche und persönliche Belastungen verursachen.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Nach Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens sollte zunächst geklärt werden, welche Vorwürfe tatsächlich erhoben werden und welche Beweismittel den Ermittlungsbehörden vorliegen.</p>
<p>Eine frühzeitige Verteidigung ermöglicht insbesondere:</p>

Beantragung von Akteneinsicht
Analyse der Beweislage
Prüfung von Durchsuchungsmaßnahmen
Vorbereitung einer Verteidigungsstrategie
Vermeidung unnötiger Aussagen
frühzeitige Einflussnahme auf das Verfahren

<p>Gerade im Wirtschaftsstrafrecht werden wichtige Weichen häufig bereits im Ermittlungsverfahren gestellt. Deshalb entscheidet sich oftmals schon in dieser Phase, ob es später überhaupt zu einer Anklage kommt.</p>
<h3>Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Oliver Marson?</h3>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstände und Führungskräfte in Ermittlungsverfahren und Wirtschaftsstrafverfahren.</p>
<p>Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Als Einzelanwalt haben Sie während des gesamten Verfahrens denselben Ansprechpartner. Darüber hinaus kann bei Bedarf auf Analysten, Sachverständige und weitere Spezialisten zurückgegriffen werden, wenn komplexe wirtschaftliche oder technische Fragestellungen aufgearbeitet werden müssen.</p>
<p>Gerade im Wirtschaftsstrafrecht entscheidet häufig die frühzeitige Analyse umfangreicher Unterlagen, Geschäftsabläufe und Datenbestände über den weiteren Verlauf des Verfahrens.</p>
<h2>Häufig gestellte Fragen</h2>
<p><strong>Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?</strong></p>
<p>Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Straftat vorliegen. Bereits ein Anfangsverdacht genügt.</p>
<p><strong>Bedeutet die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, dass ich schuldig bin?</strong></p>
<p>Nein. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet lediglich, dass die Behörden einen Sachverhalt überprüfen wollen.</p>
<p><strong>Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?</strong></p>
<p>Ob eine Pflicht zum Erscheinen besteht, hängt von der Art der Vorladung und der Verfahrenssituation ab. Vor einer Aussage sollte regelmäßig anwaltlicher Rat eingeholt werden.</p>
<p><strong>Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?</strong></p>
<p>Idealerweise unmittelbar nach Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens.</p>
<p><strong>Jetzt frühzeitig handeln</strong></p>
<p>Wenn Sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfahren haben, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Je früher die Vorwürfe und die Beweislage geprüft werden, desto besser lassen sich Ihre Rechte und wirtschaftlichen Interessen schützen.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/ermittlungsverfahren-im-wirtschaftsstrafrecht/einleitung-des-ermittlungsverfahrens/">Einleitung des Ermittlungsverfahrens</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jul 2013 15:30:59 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<h2>Verhinderung der Hauptverhandlung durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld</h2>
<p>Lässt sich keine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erreichen <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/170.html" target="_blank" rel="noopener">(§ 170 StPO</a>), haben wir als Strafverteidiger die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld im Blick (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/153.html" target="_blank" rel="noopener">§ 153 StPO</a>). Voraussetzung für die Einstellung ist, dass die Schuld des vermeintlichen Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung (Strafverfolgung) besteht. Die Einstellung auf dieser Gesetzesgrundlage ist an keine weiteren Auflagen gebunden. Jedoch muss das zuständige Gericht der Einstellung zustimmen, wenn eine im Mindestmaß erhöhte Strafe angedroht ist.</p>
<h2>Was bedeutet eine Einstellung nach § 153a StPO?</h2>
<p>Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet mit einer Anklage oder einer Hauptverhandlung vor Gericht. Nach § 153a StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Auflagen oder Weisungen vorläufig einstellen. Häufig erfolgt dies gegen Zahlung eines Geldbetrages, die Teilnahme an einem Kurs oder die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen.</p>
<p>Voraussetzung bleibt unter anderem, dass die Schwere des Tatvorwurfs eine solche Verfahrenslösung zulässt und das öffentliche Interesse durch die Auflage beseitigt werden kann. Anders als bei einer Verurteilung spricht das Gericht keine Strafe aus. Außerdem erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis.</p>
<p>Gerade im Wirtschaftsstrafrecht stellt die Einstellung nach § 153a StPO häufig eine praktische Lösung dar, wenn umfangreiche Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet werden sollen.</p>
<h2>Was bedeutet geringe Schuld im Zusammenhang mit § 153a StPO?</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft berücksichtigt bei ihrer Entscheidung verschiedene Umstände. Dazu gehören etwa:</p>
<p>der Umfang des Tatvorwurfs<br />
die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten<br />
ein möglicher Schadensausgleich<br />
das bisherige Verhalten des Beschuldigten<br />
fehlende Vorstrafen</p>
<p>Dabei handelt es sich nicht um einen Freispruch. Dennoch beendet die Einstellung das Verfahren endgültig, sobald die Auflagen vollständig erfüllt wurden.</p>
<h2>Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Auflagen</h2>
<p>Die Einstellung kann gegen Auflagen vorläufig erfolgen (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/153a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 153 a StPO</a>). Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,</p>
<p>zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,</p>
<p>einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,<br />
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,<br />
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,<br />
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,<br />
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder<br />
an einem Aufbauseminar nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/2b.html" name="1,1,'StVG'">2b</a> Abs. 2 Satz 2 oder § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/4.html" name="1,2,'StVG'">4</a> Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.</p>
<p>Sind die Auflagen erbracht worden, wird das Ermittlungsverfahren endgültig eingestellt.</p>
<p>Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld nach § 153 StPO muss von § 153 a StPO dahingehend unterschieden werden, dass hier auch gewichtigere Fälle darunter fallen. Geringe Schuld setzt § 153 a StPO nicht voraus. Allerdings darf es sich nicht um ein Verbrechen, sondern nur um ein Vergehen handeln.</p>
<h2>Keine Schuldfeststellung bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens</h2>
<p>Kommt es zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld (§153 StPO) nach Erfüllung von Auflagen ist damit keine Schuldfeststellung verbunden. Auch in der Zahlung der Geldauflage ist kein Schuldanerkenntnis zu sehen. Insofern sind Einstellungen dieser Art auch für Unternehmen von besonderer Bedeutung.</p>
<h2>Vorsicht bei Einstellung für bestimmte Berufsgruppen</h2>
<p>Obwohl die Einstellung nach den vorgenannten Vorschriften nicht schuldfeststellend ist, bleiben für bestimmte Berufsgruppen Gefahren. So kann die Zustimmung eines Arztes zur Einstellung nach § 153 a StPO dazu führen, dass die Approbationsbehörde das berufsrechtliche Verfahren eben gerade nicht einstellt. Das gilt nicht nur für Ärzte.</p>
<p><strong>Mögliche Konsequenzen für Berufsgruppen und Lizenzinhaber</strong></p>
<p>Auch wenn keine Verurteilung erfolgt, kann ein Verfahren nach § 153a StPO für bestimmte Berufsgruppen oder Erlaubnisinhaber Folgen haben. Dies betrifft beispielsweise:</p>
<p>Inhaber einer Waffenbesitzkarte<br />
Jäger und Sportschützen<br />
Bewachungsunternehmen<br />
Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe<br />
Piloten oder Luftfahrzeugführer<br />
bestimmte Gewerbetreibende</p>
<p>Behörden prüfen häufig die persönliche Zuverlässigkeit. Deshalb kann bereits ein eingestelltes Ermittlungsverfahren bei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen berücksichtigt werden. Im Waffenrecht spielt insbesondere die Frage eine Rolle, ob Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen.</p>
<p>Der Strafverteidiger betrachtet deshalb nicht nur das eigentliche Strafverfahren, sondern auch mögliche Auswirkungen auf berufliche Zulassungen oder behördliche Genehmigungen.</p>
<h2>Beispiel aus der Praxis</h2>
<p>Gegen einen Unternehmer wird wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen steuerrechtliche Mitwirkungspflichten ermittelt. Nach Akteneinsicht stellt der Strafverteidiger fest, dass die Buchhaltungsunterlagen zwar verspätet eingereicht wurden, jedoch keine Hinweise auf eine gezielte Täuschung vorliegen. Die Verteidigung legt ergänzende Unterlagen vor und führt Gespräche mit der Staatsanwaltschaft. Schließlich erfolgt eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung. Eine Hauptverhandlung findet nicht statt. Zusätzlich prüft der Strafverteidiger, ob die Einstellung Auswirkungen auf bestehende gewerberechtliche Erlaubnisse oder andere behördliche Verfahren haben könnte.</p>
<h2>Wie geht der Strafverteidiger bei der Verteidigung vor?</h2>
<p>Der Strafverteidiger analysiert zunächst die Ermittlungsakte und bewertet die tatsächliche Beweislage. Danach prüft er, ob eine Einstellung nach § 153a StPO sinnvoll erscheint oder ob andere Verteidigungsansätze vorzuziehen sind. Außerdem entwickelt die Verteidigung eine individuelle Strategie für Gespräche mit Staatsanwaltschaft und Gericht. Häufig spielen dabei wirtschaftliche Hintergründe, interne Abläufe oder bereits erfolgte Schadenswiedergutmachungen eine Rolle.</p>
<p>Parallel achtet der Strafverteidiger darauf, mögliche Folgen außerhalb des Strafverfahrens frühzeitig zu erkennen. Gerade Mandanten mit behördlichen Genehmigungen oder besonderen beruflichen Anforderungen benötigen deshalb eine abgestimmte Verteidigung.</p>
<h2>Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin</h2>
<p>Eine Einstellung kann ein Ermittlungsverfahren ohne Hauptverhandlung beenden. Dennoch sollten Beschuldigte die rechtlichen und beruflichen Folgen sorgfältig prüfen lassen. Ein erfahrener <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin</a> entwickelt eine passende Verteidigungsstrategie und begleitet das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/strafverteidigung-im-wirtschaftsstrafrechtlichen-ermittlungsverfahren/einstellung-des-ermittlungsverfahrens-wegen-geringer-schuld/">Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Verhinderung der Hauptverhandlung durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld</h2>
<p>Lässt sich keine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erreichen <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/170.html" target="_blank" rel="noopener">(§ 170 StPO</a>), haben wir als Strafverteidiger die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld im Blick (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/153.html" target="_blank" rel="noopener">§ 153 StPO</a>). Voraussetzung für die Einstellung ist, dass die Schuld des vermeintlichen Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung (Strafverfolgung) besteht. Die Einstellung auf dieser Gesetzesgrundlage ist an keine weiteren Auflagen gebunden. Jedoch muss das zuständige Gericht der Einstellung zustimmen, wenn eine im Mindestmaß erhöhte Strafe angedroht ist.</p>
<h2>Was bedeutet eine Einstellung nach § 153a StPO?</h2>
<p>Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet mit einer Anklage oder einer Hauptverhandlung vor Gericht. Nach § 153a StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Auflagen oder Weisungen vorläufig einstellen. Häufig erfolgt dies gegen Zahlung eines Geldbetrages, die Teilnahme an einem Kurs oder die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen.</p>
<p>Voraussetzung bleibt unter anderem, dass die Schwere des Tatvorwurfs eine solche Verfahrenslösung zulässt und das öffentliche Interesse durch die Auflage beseitigt werden kann. Anders als bei einer Verurteilung spricht das Gericht keine Strafe aus. Außerdem erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis.</p>
<p>Gerade im Wirtschaftsstrafrecht stellt die Einstellung nach § 153a StPO häufig eine praktische Lösung dar, wenn umfangreiche Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet werden sollen.</p>
<h2>Was bedeutet geringe Schuld im Zusammenhang mit § 153a StPO?</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft berücksichtigt bei ihrer Entscheidung verschiedene Umstände. Dazu gehören etwa:</p>

der Umfang des Tatvorwurfs
die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten
ein möglicher Schadensausgleich
das bisherige Verhalten des Beschuldigten
fehlende Vorstrafen

<p>Dabei handelt es sich nicht um einen Freispruch. Dennoch beendet die Einstellung das Verfahren endgültig, sobald die Auflagen vollständig erfüllt wurden.</p>
<h2>Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Auflagen</h2>
<p>Die Einstellung kann gegen Auflagen vorläufig erfolgen (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/153a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 153 a StPO</a>). Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,</p>

zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,

einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
an einem Aufbauseminar nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/2b.html" name="1,1,'StVG'">2b</a> Abs. 2 Satz 2 oder § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/4.html" name="1,2,'StVG'">4</a> Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.

<p>Sind die Auflagen erbracht worden, wird das Ermittlungsverfahren endgültig eingestellt.</p>
<p>Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld nach § 153 StPO muss von § 153 a StPO dahingehend unterschieden werden, dass hier auch gewichtigere Fälle darunter fallen. Geringe Schuld setzt § 153 a StPO nicht voraus. Allerdings darf es sich nicht um ein Verbrechen, sondern nur um ein Vergehen handeln.</p>
<h2>Keine Schuldfeststellung bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens</h2>
<p>Kommt es zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld (§153 StPO) nach Erfüllung von Auflagen ist damit keine Schuldfeststellung verbunden. Auch in der Zahlung der Geldauflage ist kein Schuldanerkenntnis zu sehen. Insofern sind Einstellungen dieser Art auch für Unternehmen von besonderer Bedeutung.</p>
<h2>Vorsicht bei Einstellung für bestimmte Berufsgruppen</h2>
<p>Obwohl die Einstellung nach den vorgenannten Vorschriften nicht schuldfeststellend ist, bleiben für bestimmte Berufsgruppen Gefahren. So kann die Zustimmung eines Arztes zur Einstellung nach § 153 a StPO dazu führen, dass die Approbationsbehörde das berufsrechtliche Verfahren eben gerade nicht einstellt. Das gilt nicht nur für Ärzte.</p>
<p><strong>Mögliche Konsequenzen für Berufsgruppen und Lizenzinhaber</strong></p>
<p>Auch wenn keine Verurteilung erfolgt, kann ein Verfahren nach § 153a StPO für bestimmte Berufsgruppen oder Erlaubnisinhaber Folgen haben. Dies betrifft beispielsweise:</p>

Inhaber einer Waffenbesitzkarte
Jäger und Sportschützen
Bewachungsunternehmen
Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe
Piloten oder Luftfahrzeugführer
bestimmte Gewerbetreibende

<p>Behörden prüfen häufig die persönliche Zuverlässigkeit. Deshalb kann bereits ein eingestelltes Ermittlungsverfahren bei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen berücksichtigt werden. Im Waffenrecht spielt insbesondere die Frage eine Rolle, ob Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen.</p>
<p>Der Strafverteidiger betrachtet deshalb nicht nur das eigentliche Strafverfahren, sondern auch mögliche Auswirkungen auf berufliche Zulassungen oder behördliche Genehmigungen.</p>
<h2>Beispiel aus der Praxis</h2>
<p>Gegen einen Unternehmer wird wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen steuerrechtliche Mitwirkungspflichten ermittelt. Nach Akteneinsicht stellt der Strafverteidiger fest, dass die Buchhaltungsunterlagen zwar verspätet eingereicht wurden, jedoch keine Hinweise auf eine gezielte Täuschung vorliegen. Die Verteidigung legt ergänzende Unterlagen vor und führt Gespräche mit der Staatsanwaltschaft. Schließlich erfolgt eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung. Eine Hauptverhandlung findet nicht statt. Zusätzlich prüft der Strafverteidiger, ob die Einstellung Auswirkungen auf bestehende gewerberechtliche Erlaubnisse oder andere behördliche Verfahren haben könnte.</p>
<h2>Wie geht der Strafverteidiger bei der Verteidigung vor?</h2>
<p>Der Strafverteidiger analysiert zunächst die Ermittlungsakte und bewertet die tatsächliche Beweislage. Danach prüft er, ob eine Einstellung nach § 153a StPO sinnvoll erscheint oder ob andere Verteidigungsansätze vorzuziehen sind. Außerdem entwickelt die Verteidigung eine individuelle Strategie für Gespräche mit Staatsanwaltschaft und Gericht. Häufig spielen dabei wirtschaftliche Hintergründe, interne Abläufe oder bereits erfolgte Schadenswiedergutmachungen eine Rolle.</p>
<p>Parallel achtet der Strafverteidiger darauf, mögliche Folgen außerhalb des Strafverfahrens frühzeitig zu erkennen. Gerade Mandanten mit behördlichen Genehmigungen oder besonderen beruflichen Anforderungen benötigen deshalb eine abgestimmte Verteidigung.</p>
<h2>Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin</h2>
<p>Eine Einstellung kann ein Ermittlungsverfahren ohne Hauptverhandlung beenden. Dennoch sollten Beschuldigte die rechtlichen und beruflichen Folgen sorgfältig prüfen lassen. Ein erfahrener <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin</a> entwickelt eine passende Verteidigungsstrategie und begleitet das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium.</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/strafverteidigung-im-wirtschaftsstrafrechtlichen-ermittlungsverfahren/einstellung-des-ermittlungsverfahrens-wegen-geringer-schuld/">Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen geringer Schuld</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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		<title>Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jul 2013 14:13:29 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<h2>Verhinderung der Hauptverhandlung durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts</h2>
<p>Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts ist oberstes Ziel der Strafverteidigung. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens entscheidet der Staatsanwalt, ob er Anklage erhebt oder nicht. Liegt kein hinreichender Tatverdacht (mehr) vor, wird das Ermittlungsverfahren eingestellt (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/170.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer"> § 170 Abs. 2 StPO</a>).</p>
<p>Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts ist aber nur eine Einstellungsalternative auf dieser Gesetzesnorm.</p>
<h2>Prognose der Staatsanwaltschaft</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft prognostiziert, ob im Falle einer Anklageerhebung und im Ergebnis der dann folgenden Hauptverhandlung ein Antrag auf Verurteilung zu stellen ist. Dagegen könnte eine schwierige Beweislage sprechen, die eine Verurteilung unmöglich erscheinen lässt. Dagegen kann aber auch eine materiell rechtliche Prognose sprechen, die die Begehung einer Straftat ausschließt. Läuft die Prognose auf eine der beiden Alternativen hinaus, kommt es zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts.</p>
<h2>Unsere Maßnahmen zwecks Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts</h2>
<p>Auf die Prognoseentscheidung der Staatsanwaltschaft nehme ich zuvor in allen geeigneten Fällen mit einer sogenannten <strong>Schutzschrift</strong> Stellung. Der Inhalt einer solchen Schutzschrift ist nicht zu verwechseln mit einer Erklärung des Mandanten zu den Straftatvorwürfen (keine Einlassung). Vielmehr kann sie Ausführungen zu Beweisfragen enthalten. Damit wird auf Schwachpunkte  des Schuldnachweises hingewiesen, um die Einstellung der Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts zu erreichen. Ebenso kann die Schutzschrift Ausführungen zum materiellen Recht enthalten. Das verlangt oft unter Bezugnahme auf die geltende Rechtsprechung Darlegungen dazu, das der ermittelte Sachverhalt keine Straftat darstellt.</p>
<h2>Arbeitsweise Ihrers Rechtsanwaltes</h2>
<p>Gerade Wirtschaftsstrafsachen zeichnen sich durch ihren erheblichen Umfang, hohe fachliche Schwierigkeit und somit durch einen überdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsumfang aus. In fast allen Wirtschaftsstrafsachen bin ich regelmäßig zunächst damit beschäftigt, über mehrere Monate zehntausende Seiten aus den Ermittlungsakten zu studieren. Im Interesse meines Mandanten lese ich die <strong>gesamte</strong> Akte auch dann, wenn einzelne Teile noch so unwichtig erscheinen. Denn meine Aufgabe ist es im Interesse meines Mandanten die Schwachpunkte staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zu erforschen. Diese Schwachpunkte mache ich im Interesse meines  Mandanten mir zu Nutze. Und zwar mit dem Ziel vor den Augen, die Beendigung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts zu erreichen.</p>
<h2>Weitere Informationen</h2>
<p>Einen einführenden Artikel wie man eine <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/strafverteidigung-im-wirtschaftsstrafrechtlichen-ermittlungsverfahren/verhinderung-der-hauptverhandlung-vor-dem-gericht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Hauptverhandlung vor Gericht verhindern</a> kann, finden Sie hier. Weitere Informationen zum <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/strafverteidigung-im-wirtschaftsstrafrechtlichen-ermittlungsverfahren/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Ziel des Strafverteidigers</a> im Ermittlungsverfahren, der zwei Arten der Einstellung, wg. <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/strafverteidigung-im-wirtschaftsstrafrechtlichen-ermittlungsverfahren/einstellung-des-ermittlungsverfahrens-wegen-geringer-schuld/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">geringer Schuld</a> oder wegen <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/strafverteidigung-im-wirtschaftsstrafrechtlichen-ermittlungsverfahren/die-einstellung-des-ermittlungsverfahrens-mangels-tatverdachts/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">mangelnden Tatverdachts</a>, zum <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/strafverteidigung-im-wirtschaftsstrafrechtlichen-ermittlungsverfahren/der-deal-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Deal</a> und zur <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/strafverteidigung-im-wirtschaftsstrafrechtlichen-ermittlungsverfahren/deal-undoertlicher-gerichtsstand/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Verfahrensverschleppung</a> finden Sie auf den folgenden Unterseiten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/strafverteidigung-im-wirtschaftsstrafrechtlichen-ermittlungsverfahren/die-einstellung-des-ermittlungsverfahrens-mangels-tatverdachts/">Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Verhinderung der Hauptverhandlung durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts</h2>
<p>Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts ist oberstes Ziel der Strafverteidigung. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens entscheidet der Staatsanwalt, ob er Anklage erhebt oder nicht. Liegt kein hinreichender Tatverdacht (mehr) vor, wird das Ermittlungsverfahren eingestellt (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/170.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer"> § 170 Abs. 2 StPO</a>).</p>
<p>Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts ist aber nur eine Einstellungsalternative auf dieser Gesetzesnorm.</p>
<h2>Prognose der Staatsanwaltschaft</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft prognostiziert, ob im Falle einer Anklageerhebung und im Ergebnis der dann folgenden Hauptverhandlung ein Antrag auf Verurteilung zu stellen ist. Dagegen könnte eine schwierige Beweislage sprechen, die eine Verurteilung unmöglich erscheinen lässt. Dagegen kann aber auch eine materiell rechtliche Prognose sprechen, die die Begehung einer Straftat ausschließt. Läuft die Prognose auf eine der beiden Alternativen hinaus, kommt es zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts.</p>
<h2>Unsere Maßnahmen zwecks Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts</h2>
<p>Auf die Prognoseentscheidung der Staatsanwaltschaft nehme ich zuvor in allen geeigneten Fällen mit einer sogenannten <strong>Schutzschrift</strong> Stellung. Der Inhalt einer solchen Schutzschrift ist nicht zu verwechseln mit einer Erklärung des Mandanten zu den Straftatvorwürfen (keine Einlassung). Vielmehr kann sie Ausführungen zu Beweisfragen enthalten. Damit wird auf Schwachpunkte  des Schuldnachweises hingewiesen, um die Einstellung der Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts zu erreichen. Ebenso kann die Schutzschrift Ausführungen zum materiellen Recht enthalten. Das verlangt oft unter Bezugnahme auf die geltende Rechtsprechung Darlegungen dazu, das der ermittelte Sachverhalt keine Straftat darstellt.</p>
<h2>Arbeitsweise Ihrers Rechtsanwaltes</h2>
<p>Gerade Wirtschaftsstrafsachen zeichnen sich durch ihren erheblichen Umfang, hohe fachliche Schwierigkeit und somit durch einen überdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsumfang aus. In fast allen Wirtschaftsstrafsachen bin ich regelmäßig zunächst damit beschäftigt, über mehrere Monate zehntausende Seiten aus den Ermittlungsakten zu studieren. Im Interesse meines Mandanten lese ich die <strong>gesamte</strong> Akte auch dann, wenn einzelne Teile noch so unwichtig erscheinen. Denn meine Aufgabe ist es im Interesse meines Mandanten die Schwachpunkte staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zu erforschen. Diese Schwachpunkte mache ich im Interesse meines  Mandanten mir zu Nutze. Und zwar mit dem Ziel vor den Augen, die Beendigung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts zu erreichen.</p>
<h2>Weitere Informationen</h2>
<p>Einen einführenden Artikel wie man eine <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/strafverteidigung-im-wirtschaftsstrafrechtlichen-ermittlungsverfahren/verhinderung-der-hauptverhandlung-vor-dem-gericht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Hauptverhandlung vor Gericht verhindern</a> kann, finden Sie hier. Weitere Informationen zum <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/strafverteidigung-im-wirtschaftsstrafrechtlichen-ermittlungsverfahren/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Ziel des Strafverteidigers</a> im Ermittlungsverfahren, der zwei Arten der Einstellung, wg. <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/strafverteidigung-im-wirtschaftsstrafrechtlichen-ermittlungsverfahren/einstellung-des-ermittlungsverfahrens-wegen-geringer-schuld/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">geringer Schuld</a> oder wegen <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/strafverteidigung-im-wirtschaftsstrafrechtlichen-ermittlungsverfahren/die-einstellung-des-ermittlungsverfahrens-mangels-tatverdachts/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">mangelnden Tatverdachts</a>, zum <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/strafverteidigung-im-wirtschaftsstrafrechtlichen-ermittlungsverfahren/der-deal-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Deal</a> und zur <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/strafverteidigung-im-wirtschaftsstrafrechtlichen-ermittlungsverfahren/deal-undoertlicher-gerichtsstand/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Verfahrensverschleppung</a> finden Sie auf den folgenden Unterseiten.</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/strafverteidigung-im-wirtschaftsstrafrechtlichen-ermittlungsverfahren/die-einstellung-des-ermittlungsverfahrens-mangels-tatverdachts/">Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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