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	<title>Untreue-Archiv - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</title>
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	<description>Strafverteidigung durch computergestützte Analyse der Beweismittel</description>
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		<title>Coronazuschuss und Untreue – wann wird die Verwendung zweckgebundener Gelder strafbar?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Feb 2022 15:07:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Coronazuschuss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Coronazuschuss: Im Jahre 2020 konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss von bis zu 1.500 EUR zahlen. Was [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/untreue-coronazuschuss-darlehen/">Coronazuschuss und Untreue – wann wird die Verwendung zweckgebundener Gelder strafbar?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Coronazuschuss: Im Jahre 2020 konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss von bis zu 1.500 EUR zahlen.</strong></p>
<h2>Was hat nun dieser Coronazuschuss und ein zweckgebundenes Darlehen gemeinsam?</h2>
<figure id="attachment_13089" aria-describedby="caption-attachment-13089" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-13089 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/02/KI-generiert-300x169.jpg" alt="Coronazuschuss" width="300" height="169" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/02/KI-generiert-300x169.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/02/KI-generiert-1024x576.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/02/KI-generiert-768x432.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/02/KI-generiert-1536x864.jpg 1536w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/02/KI-generiert-350x197.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/02/KI-generiert-uai-720x405.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/02/KI-generiert-uai-1032x581.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2022/02/KI-generiert.jpg 1600w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13089" class="wp-caption-text">Coronazuschuss</figcaption></figure>
<p>Ein Coronazuschuss oder eine andere zweckgebundene Zahlung führt nicht automatisch zu einer Strafbarkeit wegen <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/korruption-und-wirtschaftsstraftaten-gegen-das-vermoegen/strafverfahren-wegen-untreue/" target="_blank" rel="noopener">Untreue,</a> wenn das Geld anders verwendet wird als ursprünglich vorgesehen. § 266 StGB verlangt eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht, deren Verletzung und einen Vermögensnachteil. Gerade bei Darlehen reicht eine vertragliche Zweckbindung grundsätzlich nicht aus. Bei staatlichen Corona-Hilfen kann dagegen § 264 StGB über den Subventionsbetrug einschlägig sein. Deshalb muss zunächst geklärt werden, welches Vermögen der Beschuldigte betreuen musste und welche strafrechtliche Vorschrift überhaupt passt.</p>
<h2>Der Coronazuschuss und ein plötzliches Untreueverfahren</h2>
<p>Der ursprüngliche Beitrag begann mit einer politischen Geschichte. Während der Corona-Pandemie durften Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen steuerfreien Coronazuschuss bis 1.500 Euro zahlen. Die Regelung galt für Leistungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022. Sie steht noch heute als historische Steuerbefreiung in § 3 Nr. 11a EStG.</p>
<p>Der damalige Bundesvorstand von Bündnis 90/Die Grünen beschloss einen solchen Bonus auch für seine eigenen Mitglieder. Parteiintern entstand Streit darüber, ob die Zahlung von den bestehenden Regelungen gedeckt war. Schließlich ermittelte die Berliner Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Untreue. Aus einer Sonderzahlung von 1.500 Euro wurde damit ein Strafverfahren gegen den gesamten damaligen Bundesvorstand. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren im März 2022 ein. Der Anfangsverdacht der Untreue hatte sich nicht bestätigt. Die Vorstandsmitglieder hatten die Zahlungen zuvor zurückgezahlt.</p>
<p>Der Fall verdeutlicht einen wichtigen Grundsatz: Ein Verstoß gegen interne Regeln ist noch nicht automatisch Untreue.</p>
<h2>Wann liegt Untreue nach § 266 StGB vor?</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266.html" target="_blank" rel="noopener">§ 266 StGB</a> verlangt mehr als pflichtwidriges Verhalten. Der Täter muss eine herausgehobene Pflicht besitzen, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Außerdem muss durch die Pflichtverletzung ein Vermögensnachteil entstehen.</p>
<p>Bei Vorständen und Geschäftsführern kann eine solche Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gesellschaft bestehen. Trotzdem muss im Einzelfall festgestellt werden:</p>
<p>War die Entscheidung tatsächlich pflichtwidrig? Entstand dadurch ein wirtschaftlicher Schaden? Und erkannte der Verantwortliche diese Umstände zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen?</p>
<p>Die bloße Überschreitung einer internen Kompetenzordnung beantwortet diese Fragen noch nicht.</p>
<h2>BGH 2024: Zweckgebundenes Darlehen ist nicht automatisch Untreue</h2>
<p>Der zweite Teil des alten Beitrags behandelte ein zweckgebundenes Darlehen. Das OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 1 Rv 152/21, hatte eine Untreue trotz zweckwidriger Verwendung einer Investitionszulage verneint. Diese Linie hat der BGH inzwischen ausdrücklich bestätigt. Im BGH-Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 StR 191/23 ging es um zweckgebundene Darlehen. Das Landgericht hatte aus der Zweckbindung eine Vermögensbetreuungspflicht hergeleitet.</p>
<p>Der BGH widersprach.</p>
<p>Ein Darlehensnehmer handelt grundsätzlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse. Eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Darlehensgeber entsteht nur ausnahmsweise, wenn das Vertragsverhältnis auftragsähnliche Elemente enthält und die fremdnützige Vermögenssorge wirtschaftlich im Mittelpunkt des Vertrages steht.</p>
<h3>Besonders deutlich formuliert der BGH:</h3>
<p>Nicht jeder wirtschaftliche Zweck eines Darlehens ist zugleich eine strafrechtlich relevante Zweckbindung. Das ist für die Verteidigung bei § 266 StGB erheblich. Coronazuschuss aus öffentlichen Mitteln: § 264 StGB gesondert prüfen. Davon zu unterscheiden sind staatliche Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder Förderdarlehen.</p>
<p>Hier kann § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingreifen, wenn eine Geldleistung entgegen einer subventionsrechtlichen Verwendungsbeschränkung eingesetzt wird. Für Subventionsbetrug ist zudem kein Vermögensschaden erforderlich.</p>
<p>Der BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 228/23, hat dies nochmals hervorgehoben: Ob der Förderzweck wirtschaftlich teilweise erreicht wurde, beseitigt die Tatbestandsmäßigkeit des § 264 StGB nicht automatisch. Für Strafzumessung und einen daneben geprüften Betrugsschaden können solche Umstände allerdings relevant werden.</p>
<h2>Was prüft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Beim Vorwurf einer zweckwidrigen Verwendung von Coronazuschuss, Fördermitteln oder Darlehen ist zunächst die richtige strafrechtliche Einordnung entscheidend:</p>
<ul>
<li>Bestand überhaupt eine Vermögensbetreuungspflicht?</li>
<li>Wem gegenüber bestand sie?</li>
<li>War die Zweckbindung lediglich vertraglich oder subventionsrechtlich vorgeschrieben?</li>
<li>Entstand ein konkreter Vermögensnachteil?</li>
<li>Welche Kenntnis hatte der Verantwortliche?</li>
<li>Kommt statt Untreue möglicherweise § 264 oder § 263 StGB in Betracht?</li>
</ul>
<p>Der Fall des Corona-Bonus und die aktuelle BGH-Rechtsprechung zeigen dasselbe Prinzip: Nicht jede Pflichtverletzung ist zugleich Untreue und nicht jede zweckwidrige Verwendung fremder Mittel erfüllt § 266 StGB.</p>
<p>Eine wirksame Verteidigung beginnt deshalb mit der genauen Analyse von Vertrag, interner Kompetenzordnung, Förderbedingungen und Zahlungsfluss.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; August 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/untreue-coronazuschuss-darlehen/">Coronazuschuss und Untreue – wann wird die Verwendung zweckgebundener Gelder strafbar?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freispruch bei Betrug und Untreue – wenn der Tatverdacht die Hauptverhandlung nicht übersteht</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/taube-staatsanwaltschaft-verhilf-geschaeftsfuehrer-zum-freispruch-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Mar 2016 06:10:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Freispruch Betrug Untreue]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Staatsanwaltschaft verhilft Geschäftsführer zum Freispruch Freispruch bei Betrug und Untreue: Ein Freispruch bei Betrug und Untreue kommt in Betracht, wenn [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/taube-staatsanwaltschaft-verhilf-geschaeftsfuehrer-zum-freispruch-2/">Freispruch bei Betrug und Untreue – wenn der Tatverdacht die Hauptverhandlung nicht übersteht</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Staatsanwaltschaft verhilft Geschäftsführer zum Freispruch</h2>
<figure id="attachment_13069" aria-describedby="caption-attachment-13069" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-13069 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/Freispruch-300x200.jpg" alt="Freispruch Betrug Untreue" width="300" height="200" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/Freispruch-300x200.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/Freispruch-1024x683.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/Freispruch-768x512.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/Freispruch-350x233.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/Freispruch-uai-720x480.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/Freispruch-uai-1032x688.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2016/03/Freispruch.jpg 1535w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13069" class="wp-caption-text">Freispruch Betrug Untreue</figcaption></figure>
<p>Freispruch bei <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/korruption-und-wirtschaftsstraftaten-gegen-das-vermoegen/betrug-in-der-freien-wirtschaft/" target="_blank" rel="noopener">Betrug und Untreue:</a> Ein Freispruch bei Betrug und Untreue kommt in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft zwar einen wirtschaftlich verdächtigen Vorgang feststellt, aber die persönliche Beteiligung und den Vorsatz des Geschäftsführers nicht beweisen kann. Die Organstellung allein macht einen Manager nicht zum Täter. Bei Betrug müssen insbesondere Täuschung, Vermögensschaden und Vorsatz feststehen; Untreue verlangt zusätzlich eine konkrete Vermögensbetreuungspflicht. Wer mit einer Anklage konfrontiert ist, sollte deshalb nicht nur den äußeren Geschäftsablauf erklären, sondern die Ermittlungsakte darauf untersuchen lassen, welche entscheidenden Tatsachen tatsächlich bewiesen sind.</p>
<h2>Der Fall: Eine verkaufte GmbH und plötzlich verschwundene Luxusautos</h2>
<p>Der ursprüngliche Fall begann eigentlich mit einem gewöhnlichen Unternehmensverkauf. Mein Mandant hatte über Jahre eine international tätige GmbH geführt. Nach den wirtschaftlichen Folgen der Finanzkrise entschloss er sich, die Gesellschaft zu verkaufen. Eine Familie meldete Kaufinteresse an. Die Gesellschaft sollte künftig im Bereich Autovermietung tätig werden. Eine junge Frau sollte Geschäftsführerin werden. Rechtsanwälte prüften den Vertrag, anschließend erfolgte die notarielle Beurkundung. Erst Monate später fiel auf, dass der erwartete Geschäftsführerwechsel im übersandten Vertrag nicht enthalten war. Dann entwickelte sich die Geschichte dramatisch. Über die weiterhin kreditwürdige GmbH wurden mindestens acht hochwertige Fahrzeuge geleast. Die Raten blieben aus. Fahrzeuge verschwanden und tauchten teilweise Jahre später in Belgien oder Marokko wieder auf. Besonders belastend für meinen Mandanten: Einige Leasingverträge trugen scheinbar seine Unterschrift. Sie war gefälscht.</p>
<h2>Durchsuchung und Vorwurf des bandenmäßigen Betrugs</h2>
<p>Trotzdem geriet der frühere Geschäftsführer selbst in den Mittelpunkt der Ermittlungen. Wohnung und Geschäftsräume wurden durchsucht. Der Vorwurf lautete unter anderem auf bandenmäßigen Betrug und Untreue.</p>
<p><strong>Die Ermittlungsakte umfasste fast 5.000 Seiten.</strong></p>
<p>Nach ihrer Auswertung sprach aus meiner Sicht vieles dafür, das Verfahren bereits nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html" target="_blank" rel="noopener">§ 170 Abs. 2 StPO</a> einzustellen. Ich beantragte die Einstellung und bot sogar eine Beschuldigtenvernehmung an. Zunächst schien die Staatsanwaltschaft dem zu folgen. Nach einem Wechsel des zuständigen Staatsanwalts kam jedoch überraschend die Anklage.</p>
<p>Am 11. März 2016 sprach das Amtsgericht Tiergarten meinen Mandanten frei. Zugleich erhielt er eine Entschädigung wegen der vorausgegangenen Durchsuchung.</p>
<p><strong>Der Fall zeigt: Eine Anklage ist kein Beweis der Schuld.</strong></p>
<h2>BGH 2024: Geschäftsführerstellung allein genügt für Untreue nicht</h2>
<p>Das bestätigt auch die neuere Rechtsprechung. Der BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 StR 191/23, hob eine Verurteilung wegen Untreue in fünf Fällen auf. Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer. Trotzdem genügte diese Stellung nicht. § 266 StGB setzt eine besondere Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem konkret geschädigten Vermögensinhaber voraus. Allgemeine Rücksichtnahme- oder Vertragspflichten reichen nicht aus.</p>
<p><strong>Für Managerverfahren ist das wichtig:</strong></p>
<p>Geschäftsführer zu sein ersetzt nicht die Prüfung jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals.</p>
<h2>BGH 2025: Auch ein Freispruch braucht eine vollständige Beweiswürdigung</h2>
<p>Allerdings gilt auch die andere Seite. Der BGH, Urteil vom 19. Juni 2025 – 5 StR 23/25, hob Freisprüche in einem Betrugsverfahren auf. Das Landgericht hatte sich darauf beschränkt, bestimmte Einlassungen der Angeklagten nicht widerlegen zu können. Der BGH beanstandete, dass vorhandene Indizien nicht vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt worden waren.</p>
<p><strong>Damit gilt:</strong></p>
<p>Der Grundsatz <em>„im Zweifel für den Angeklagten“</em> erlaubt keine oberflächliche Beweiswürdigung. Umgekehrt darf ein Gericht jedoch auch nicht verurteilen, wenn nach vollständiger Würdigung vernünftige Zweifel an Tatbeteiligung oder Vorsatz verbleiben.</p>
<h2>Was muss die Verteidigung bei Betrug und Untreue prüfen?</h2>
<p>In einem Wirtschaftsstrafverfahren untersuche ich deshalb insbesondere:</p>
<ul>
<li>Welche konkrete Handlung wird dem Geschäftsführer zugerechnet?</li>
<li>Hat er selbst Verträge abgeschlossen oder Zahlungen veranlasst?</li>
<li>Sind Unterschriften tatsächlich von ihm?</li>
<li>Welche Informationen besaß er zum Tatzeitpunkt?</li>
<li>Wo liegt beim Betrug die Täuschung und der Vermögensschaden?</li>
<li>Gegenüber wem bestand bei Untreue eine Vermögensbetreuungspflicht?</li>
<li>Welche objektiven Dokumente widersprechen Zeugenaussagen oder Vermutungen?</li>
</ul>
<p>E-Mails, Vertragsversionen, Unterschriften, Zahlungsdaten und digitale Metadaten können einen Verdacht bestätigen – oder vollständig verändern.</p>
<h2>Freispruch Betrug Untreue – Aktenanalyse statt vorschneller Erklärung</h2>
<p>Der damalige Berliner Fall endete nach jahrelangen Ermittlungen mit Freispruch. Die entscheidenden Tatsachen waren in der Akte vorhanden, sie wurden jedoch lange nicht konsequent zugunsten des Beschuldigten bewertet. Die neuere BGH-Rechtsprechung bestätigt, dass weder Verdacht noch Geschäftsführerstellung eine Verurteilung ersetzen. Gleichzeitig verlangt sie eine vollständige und widerspruchsfreie Bewertung aller belastenden und entlastenden Indizien. Ich analysiere deshalb in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren die Ermittlungsakte persönlich und gleiche Zeugenaussagen mit Verträgen, Zahlungsströmen und digitalen Beweisen ab.</p>
<p>Ein Freispruch bei Betrug und Untreue beginnt häufig nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern mit der Frage, welche Behauptungen der Anklage sich anhand der Akte überhaupt beweisen lassen.</p>
<p>Rechtlich geprüft und aktualisiert durch <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; August 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/taube-staatsanwaltschaft-verhilf-geschaeftsfuehrer-zum-freispruch-2/">Freispruch bei Betrug und Untreue – wenn der Tatverdacht die Hauptverhandlung nicht übersteht</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/die-strafzumessung-im-wirtschaftsstrafrecht-fehlurteil-middelhoff/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 Nov 2014 13:39:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht – wann droht eine Freiheitsstrafe? Die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht richtet sich nicht allein nach der Höhe eines [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/die-strafzumessung-im-wirtschaftsstrafrecht-fehlurteil-middelhoff/">Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht – wann droht eine Freiheitsstrafe?</h2>
<figure id="attachment_13038" aria-describedby="caption-attachment-13038" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-13038 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/11/Anklageschrift-300x200.jpg" alt="Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht" width="300" height="200" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/11/Anklageschrift-300x200.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/11/Anklageschrift-1024x683.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/11/Anklageschrift-768x512.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/11/Anklageschrift-350x233.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/11/Anklageschrift-uai-720x480.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/11/Anklageschrift-uai-1032x688.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/11/Anklageschrift.jpg 1536w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13038" class="wp-caption-text">Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht</figcaption></figure>
<p>Die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht richtet sich nicht allein nach der Höhe eines Schadens oder hinterzogener Steuern. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbewertung von Tat, Schuld und Persönlichkeit des Angeklagten. Für Unternehmer und Manager können außerdem Schadenswiedergutmachung, Aufklärungshilfe, lange Verfahrensdauer, berufliche Konsequenzen und persönliche Lebensumstände erhebliches Gewicht besitzen. Wer bereits angeklagt ist, sollte die Strafzumessung deshalb nicht erst dem Schlussplädoyer überlassen. Eine erfolgreiche Verteidigung muss frühzeitig diejenigen Tatsachen und Unterlagen herausarbeiten, die für eine mildere Sanktion sprechen.</p>
<h2>Was bestimmt die Strafhöhe?</h2>
<p>Ausgangspunkt ist § 46 StGB. Danach bildet die Schuld des Täters die Grundlage der Strafzumessung. Das Gericht muss zugleich berücksichtigen, welche Wirkungen die Strafe für das zukünftige Leben des Angeklagten haben wird.</p>
<p>Zu den gesetzlichen Kriterien gehören insbesondere:</p>
<ul>
<li>Beweggründe und Ziele,</li>
<li>Maß der Pflichtwidrigkeit,</li>
<li>Art der Tatausführung,</li>
<li>verschuldete Folgen,</li>
<li>Vorleben,</li>
<li>persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie</li>
<li>Verhalten nach der Tat und Schadenswiedergutmachung.</li>
</ul>
<p>Außerdem gilt das Doppelverwertungsverbot: Ein Umstand, der bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist, darf grundsätzlich nicht nochmals strafschärfend verwendet werden.</p>
<h2>Ist die Schadenshöhe entscheidend?</h2>
<p>Die Schadenshöhe kann erhebliches Gewicht besitzen, sie ersetzt jedoch keine Gesamtwürdigung. Das ist vor allem bei</p>
<p><strong>Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug</strong></p>
<p>relevant. Bei Steuerhinterziehung hat der BGH schon früh bestimmte Orientierungsmaßstäbe anhand des Hinterziehungsbetrags entwickelt. Diese dürfen jedoch nicht schematisch auf andere Wirtschaftsstraftaten übertragen werden. Der BGH hat mit Urteil vom 14. März 2018 – 2 StR 416/16 ausdrücklich entschieden, dass die für die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung entwickelten Grundsätze nicht in gleicher Weise auf Untreuetaten übertragen werden können.</p>
<p>Deshalb ist ein bloßer Vergleich nach dem Motto</p>
<p><em>„500.000 Euro Schaden müssen dieselbe Strafe ergeben wie 500.000 Euro Steuerhinterziehung“</em></p>
<p>rechtlich nicht tragfähig. Tatbestand, Pflichtverletzung, persönliche Bereicherung, wirtschaftliche Auswirkungen und Tatausführung müssen jeweils eigenständig bewertet werden.</p>
<h2>Der Fall Middelhoff: Drei Jahre Freiheitsstrafe</h2>
<p>Der ursprüngliche Artikel dieser Webseite entstand nach der Verurteilung des früheren Arcandor-Vorstandsvorsitzenden Thomas Middelhoff. Das Landgericht Essen verurteilte ihn wegen Untreue in 27 Fällen und Steuerhinterziehung in drei Fällen zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Gegenstand waren unter anderem private beziehungsweise überwiegend privat veranlasste Reisen, deren Kosten Arcandor getragen hatte. Der damalige Beitrag kritisierte das Strafmaß als unverhältnismäßig.</p>
<p>Heute muss ergänzt werden:</p>
<p>Der BGH verwarf die Revision mit Beschluss vom 17. Februar 2016 – 1 StR 209/15. Damit wurde das Urteil rechtskräftig. Der Fall bleibt dennoch interessant, weil er zeigt, wie schwierig Vergleiche zwischen unterschiedlichen Wirtschaftsstraftaten sind.</p>
<p>Damals wurde häufig auf andere prominente Verfahren mit wesentlich höheren finanziellen Schäden verwiesen. Nach der späteren BGH-Rechtsprechung ist jedoch klar: Strafhöhen verschiedener Delikte lassen sich nicht allein anhand einer Eurozahl vergleichen.</p>
<h2>Aktueller BGH 2024: Die wirtschaftlichen Folgen der Tat zählen</h2>
<p>Wie stark wirtschaftliche Auswirkungen die Strafzumessung bestimmen können, zeigt BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 228/23 zum Subventionsbetrug. Dort hatten die Angeklagten Fördermittel erhalten, obwohl eine materielle Fördervoraussetzung nicht eingehalten worden war. Die Verteidigung argumentierte unter anderem, die geförderten Beratungsleistungen seien vollständig und fachgerecht erbracht worden. Der BGH hielt es dennoch für rechtlich zulässig, bei der Strafzumessung die gesamte zu Unrecht erhaltene Fördersumme zu berücksichtigen, weil die betreffende Fördervoraussetzung einem eigenständigen öffentlichen Zweck diente.</p>
<h3>Für die Verteidigung folgt daraus:</h3>
<p>Die wirtschaftliche Schadensberechnung muss bereits im Ermittlungsverfahren überprüft werden. Denn die Frage, ob ein Schaden 100.000 Euro, 500.000 Euro oder mehrere Millionen Euro beträgt, kann die Strafzumessung erheblich beeinflussen.</p>
<h2>Aktueller BGH 2026: Aufklärungshilfe kann Millionenbeträge überwiegen</h2>
<p>Eine besonders interessante aktuelle Entscheidung ist BGH, Beschluss vom 8. Juni 2026 – 1 StR 35/26. Der Fall betrifft einen zentralen Beteiligten im Cum-Ex-Komplex. Das Landgericht Bonn hatte ihn wegen Steuerhinterziehung trotz erheblicher Tatdimension zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Grund war insbesondere seine außergewöhnlich umfangreiche Aufklärungshilfe. Der BGH bestätigte die Strafzumessung und betonte die erhebliche strafmildernde Wirkung der Kooperation. Der Angeklagte hatte wesentlich dazu beigetragen, komplizierte Cum-Ex-Strukturen aufzudecken und weitere Beteiligte zu identifizieren.</p>
<p>Die Entscheidung ist für das Wirtschaftsstrafrecht besonders wichtig.</p>
<p>Sie zeigt:</p>
<p><strong>Auch ein sehr hoher wirtschaftlicher Schaden entscheidet nicht automatisch darüber, ob eine Freiheitsstrafe vollstreckt werden muss.</strong></p>
<p>Ein außergewöhnlicher Aufklärungsbeitrag kann unter den Voraussetzungen des § 46b StGB erhebliches Gewicht erhalten. Eine solche Kooperation sollte allerdings niemals spontan erfolgen. Sie muss anhand der Ermittlungsakte strategisch geprüft werden, weil der Beschuldigte sich damit zugleich umfassend selbst belasten kann.</p>
<h2>Schadenswiedergutmachung kann die Strafe beeinflussen</h2>
<p>§ 46 Abs. 2 StGB nennt ausdrücklich das Bemühen um Schadenswiedergutmachung als Strafzumessungsgesichtspunkt. Unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 46a StGB kann sogar eine gesetzliche Strafmilderung möglich sein.</p>
<p>Im Wirtschaftsstrafrecht kann deshalb relevant sein:</p>
<ul>
<li>Wurde der Schaden vollständig ausgeglichen?</li>
<li>Besteht ein ernsthafter Rückzahlungsplan?</li>
<li>Wurden unberechtigt erhaltene Gelder zurückgeführt?</li>
<li>Hat das Unternehmen selbst wirtschaftliche Nachteile übernommen?</li>
</ul>
<p>Eine rein taktische Zahlung unmittelbar vor dem Urteil besitzt allerdings nicht zwangsläufig dasselbe Gewicht wie eine frühzeitige und ernsthafte Wiedergutmachung.</p>
<h2>Auch persönliche und berufliche Folgen gehören zur Strafzumessung</h2>
<p>Eine strafrechtliche Verurteilung kann für Geschäftsführer oder andere Berufsträger Folgen haben, die über die eigentliche Freiheits- oder Geldstrafe hinausgehen. Deshalb muss die Verteidigung beispielsweise aufarbeiten:</p>
<ul>
<li>Verlust der beruflichen Stellung,</li>
<li>wirtschaftliche Folgen des Ermittlungsverfahrens,</li>
<li>persönliche und familiäre Belastungen,</li>
<li>lange Verfahrensdauer,</li>
<li>gesundheitliche Belastungen,</li>
<li>bereits entstandene Reputationsfolgen und</li>
<li>fehlende Vorstrafen.</li>
</ul>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__46.html" target="_blank" rel="noopener">§ 46 Abs. 1 StGB</a> verlangt ausdrücklich, die Wirkungen der Strafe für das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Manager allein wegen seiner beruflichen Position eine mildere Strafe erhält. Die konkrete zusätzliche Strafempfindlichkeit muss nachvollziehbar dargelegt werden.</p>
<h2>Strafzumessung beginnt nicht erst nach einem Geständnis</h2>
<p>Aus Verteidigersicht ist es häufig ein Fehler, erst am Ende der Hauptverhandlung über das Strafmaß nachzudenken. Bereits während der Aktenanalyse prüfe ich deshalb:</p>
<ul>
<li>Welche Schadensberechnung ist richtig?</li>
<li>Welche Tatbeiträge sind meinem Mandanten tatsächlich zurechenbar?</li>
<li>Hat er persönlich profitiert?</li>
<li>Welche Schäden wurden ausgeglichen?</li>
<li>Wie lange dauert das Verfahren bereits?</li>
<li>Welche wirtschaftlichen und beruflichen Folgen sind schon eingetreten?</li>
<li>Kommt eine Kooperation oder Aufklärungshilfe überhaupt in Betracht?</li>
</ul>
<p>Bei umfangreichen Wirtschaftsverfahren analysiere ich deshalb neben der juristischen Akte auch Zahlungsströme, Buchhaltungsunterlagen und wirtschaftliche Berechnungen. Digitale Unterlagen können zudem zeigen, welche Entscheidungen der Beschuldigte tatsächlich getroffen und welchen Informationsstand er damals besessen hat. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.</p>
<h2>Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht – die Schadenssumme ist nicht alles</h2>
<p>Die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht ist keine mathematische Rechnung. Ein hoher Vermögensschaden kann erheblich belasten. Er allein bestimmt jedoch nicht die Strafe. Der Middelhoff-Fall zeigt, dass selbst vermeintlich naheliegende Vergleiche mit anderen Wirtschaftsstrafverfahren problematisch sind. Der aktuelle Cum-Ex-Beschluss BGH 1 StR 35/26 zeigt umgekehrt, welches Gewicht außergewöhnliche Aufklärungshilfe besitzen kann.</p>
<p>Wer in einem Wirtschaftsstrafverfahren mit einer möglichen Freiheitsstrafe konfrontiert ist, sollte deshalb frühzeitig eine eigene Strafzumessungsstrategie entwickeln. Schadenshöhe, persönliche Verantwortlichkeit, Wiedergutmachung, Aufklärungshilfe und konkrete Folgen des Verfahrens müssen nachvollziehbar belegt und nicht erst im letzten Wort vorgetragen werden.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211;  August 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/die-strafzumessung-im-wirtschaftsstrafrecht-fehlurteil-middelhoff/">Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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		<title>Der hinreichende Tatverdacht &#8211; ein Märchen?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Oct 2014 05:59:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
		<category><![CDATA[Der hinreichende Tatverdacht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der hinreichende Tatverdacht bei Betrug und Untreue Der hinreichende Tatverdacht ist manchmal ein unfassbares Ding im Strafrecht. Kürzlich kam mir eine Anklage [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/der-hinreichende-tatverdacht-betrug-untreue-strafverfahren/">Der hinreichende Tatverdacht &#8211; ein Märchen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Der hinreichende Tatverdacht bei Betrug und Untreue</h2>
<figure id="attachment_13022" aria-describedby="caption-attachment-13022" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-13022 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/10/Betrug-300x150.jpg" alt="Der hinreichende Tatverdacht" width="300" height="150" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/10/Betrug-300x150.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/10/Betrug-1024x512.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/10/Betrug-768x384.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/10/Betrug-1536x768.jpg 1536w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/10/Betrug-350x175.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/10/Betrug-uai-720x360.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/10/Betrug-uai-1032x516.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/10/Betrug.jpg 1600w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13022" class="wp-caption-text">Der hinreichende Tatverdacht</figcaption></figure>
<p>Der hinreichende Tatverdacht ist manchmal ein unfassbares Ding im <strong>Strafrecht</strong>. Kürzlich kam mir eine <strong>Anklage</strong> unter, deren Inhalt so gar nicht mit dem der Ermittlungsakte übereinstimmen wollte.</p>
<h2>Der hinreichende Tatverdacht und die Eröffnung des Hauptverfahrens</h2>
<p>Für die juristischen Laien sind die nachfolgenden Erläuterungen gedacht. Der hinreichende Tatverdacht soll in seinem Zusammenhang zur Eröffnung des Hauptverfahrens erläutert werden. Es wird Bezug genommen auf einen konkreten Fall, in dem zwei Angeklagten in 6 Einzeltaten <strong>Betrug</strong> und <strong>Untreue</strong> vorgeworfen wird:</p>
<p>Ein <strong>Angeschuldigter</strong> ist der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend verdächtig im Sinne des<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/203.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer"> § 203 StPO</a>, wenn bei einer vorläufigen <strong>Tatbewertung</strong> auf der Grundlage des <strong>Ermittlungsergebnisses</strong> die <strong>Verurteilung</strong> in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen <strong>Beweismitteln</strong> höher ist, als die eines <strong>Freispruchs</strong>. Bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Freispruch ist ein hinreichender Tatverdacht anzunehmen, wenn es zur Klärung einer unsicheren Sachlage notwendig erscheint, sich der besonderen Erkenntnismittel und besseren Aufklärungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung zu bedienen, weil es etwa bei einander widersprechenden Angaben auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts von den Beweispersonen ankommen kann. Bei dem gemäß § 203 StPO zu treffenden <strong>Wahrscheinlichkeitsurteil</strong> ist für die Anwendung des Grundsatzes „<strong>in dubio pro reo</strong>&#8220; noch kein Raum. Denn zweifelhafte Tatfragen dürfen nicht nach Aktenlage im Wege vorläufiger Tatbewertung über die Eröffnung entscheidenden Gerichts endgültig entschieden werden. Demnach soll die Eröffnungsentscheidung lediglich erkennbar aussichtslose Fälle von der Hauptver-handlung ausnehmen, aber ihr ansonsten nicht vorgreifen. Das ist insoweit ständige <strong>Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin</strong>.</p>
<p>Im Hinblick auf den im konkreten Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin angenommenen Vorwurf von insgesamt 6-Veruntreuungs- und Betrugshandlungen liegt aus meiner Sicht &#8211; soweit es den Angeschuldigten A betrifft &#8211; ein derartiger erkennbar aussichtsloser Fall vor. Denn ein entsprechender Tatnachweis ist bereits jetzt ausgeschlossen.</p>
<h2>Der hinreichende Tatverdacht ist der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen</h2>
<p>Aus den Ermittlungsakten ergibt sich entgegen der Anklageschrift schon nicht, dass A an den in der Anklage benannten vermeintlichen Straftaten mittelbar oder unmittelbar beteiligt gewesen sein könnte. Auch steht die Behauptung der Anklage, es hätte zwischen der Angeklagten B und dem Angeklagten A einen „auf Beuteteilung gerichteten Tatplan&#8220; gegeben, wonach sie übereingekommen seien, PKWs ohne Bezahlung der fälligen Leasingraten vertragswidrig nicht selbst zu nutzen sondern an diverse Firmen unentgeltlich weiterzugeben, nicht im Einklang mit den geführten Ermittlungsergebnissen.</p>
<p>Die Tatsache, dass die beiden Angeklagten in leitender Funktion für eine GmbH bis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt 2010  als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer und anschließend ohne offizielle Funktion, aber mit vollständiger Handlungsbefugnis tätig gewesen sein sollen, ist völlig ungeeignet für den hier erhobenen Tatvorwurf. Das gilt jedenfalls in Fällen wie diesem, indem keine tatsächlichen Beweismittel hinzutreten, die einen Tatverdacht begründen könnten.</p>
<p>Die geführten Ermittlungen lassen gerade nicht erkennen, dass nur einer der anklagerelevanten Pkws jemals in den Besitz des Angeschuldigten A gekommen ist oder an ihn von wem auch immer übergeben wurde. Die Anklage benennt &#8211; jedenfalls teilweise &#8211; lediglich die Mitangeklagte B,  von der Pkws entgegengenommen worden sein sollen. Einen Bezug zu A, der in diesbezügliche vermeintliche Straftaten verwickelt sein könnte, haben die Ermittlungen nicht ergeben. Auch von daher ist völlig unklar, woraus sich ein Tatverdacht nur ansatzweise ableiten sollte.</p>
<p>So weit in der der Anklage behauptet wird, A habe einen Geschäftsleasingvertrag für ein PKW unterzeichnet, wird auch diese Anklagebehauptung nicht durch die geführten Ermittlungen gedeckt. Insbesondere ermangelt es an einem graphologischen Gutachten, das erst einen solchen Tatverdacht begründen könnte. Von wem die Verträge unterzeichnet worden sein könnten wurde nie ermittelt.</p>
<h2>Kein hinreichender Tatverdacht &#8211;  keine Eröffnung des Hauptverfahrens</h2>
<p>Der hinreichende Tatverdacht ist Voraussetzung der <strong>Eröffnung des Hauptverfahrens</strong>. Da hier davon ausgegangen wird, dass kein Tatverdacht vorliegt, wurde beantragt, die Anklage nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen. Ob sich schon die Anklage als Märchen entpuppt bleibt abzuwarten, denn die Entscheidung des Landgerichts Berlin steht noch aus.</p>
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		<title>Untreue &#8211;  Anklage &#8211; Staatsanwaltschaft reicht Informationen durch</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/vorwurf-der-untreue-gegen-geschaeftsfuehrer-147-millionen-euro/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Mar 2014 11:53:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Unschuldsvermutung]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anklage gegen Ex-Geschäftsführer wegen Verdacht der Untreue über 147 Millionen Euro Dem Inhaber und zugleich ehemaligen Geschäftsführer der Wölbern Invest [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/vorwurf-der-untreue-gegen-geschaeftsfuehrer-147-millionen-euro/">Untreue &#8211;  Anklage &#8211; Staatsanwaltschaft reicht Informationen durch</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Anklage gegen Ex-Geschäftsführer wegen Verdacht der Untreue über 147 Millionen Euro</h2>
<figure id="attachment_13017" aria-describedby="caption-attachment-13017" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-13017 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/03/Betrug-300x150.jpg" alt="Untreue und Geschäftsführer" width="300" height="150" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/03/Betrug-300x150.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/03/Betrug-1024x512.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/03/Betrug-768x384.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/03/Betrug-1536x768.jpg 1536w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/03/Betrug-350x175.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/03/Betrug.jpg 1600w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13017" class="wp-caption-text">Untreue und Geschäftsführer</figcaption></figure>
<p>Dem Inhaber und zugleich ehemaligen Geschäftsführer der <strong>Wölbern Invest GmbH</strong> wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/korruption-und-wirtschaftsstraftaten-gegen-das-vermoegen/strafverfahren-wegen-untreue/" target="_blank" rel="noopener">Untreue</a> vorgeworfen. Der Ex- Geschäftsführer soll in insgesamt 360 Fällen gewerbsmäßig handelnd 147.000.000 € veruntreut haben. Bei Wölbers Invest handelt es sich um ein Emissionshaus. Aus insgesamt 30 geschlossenen Fonds soll mehrfach Geld abgezogen und an die niederländische <strong>Wölbern Invest B.V.</strong> überwiesen worden sein. Dafür seien möglicherweise wertlose Anleihen ausgegeben worden.</p>
<p>Die Wölbern Invest B. V. befindet sich laut Bekanntmachung des Amtsgerichts Hamburg ebenso wie die <strong>Wölbern Verwaltungs GmbH</strong> in einem Insolvenzverfahren. Bei der Muttergesellschaft Wölbern Invest KG hat der Insolvenzverwalter bereits Ende Dezember angezeigt, dass  für ein Insolvenzverfahren nicht genügend Masse vorhanden sein soll.</p>
<h3>Verdacht der Untreue und Prüfung der Eröffnung des Hauptverfahrens</h3>
<p>Nun prüft das Hamburger Gericht, ob genügend Verdachtsmomente bestehen, um ein Hauptverfahren gegen den Ex &#8211; Geschäftsführer zu eröffnen (Az 630/Kls 1/14).</p>
<h3>Tatverdacht der Untreue und Prüfung der Haftverhältnisse &#8211; Haftbefehl</h3>
<p>Parallel soll das <strong>Oberlandesgericht Hamburg</strong> geprüft haben, ob die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft Schultes fortbestehen. Die 6-Monatsfrist lief am 23. März ab. Das Ergebnis ist hier derzeit nicht bekannt.</p>
<p>Das Fondshaus Wölbern hatte rund 1,4 Milliarden Euro überwiegend in Immobilienfonds investiert und dafür rund 40.000 Anleger geworben.</p>
<h3> Staatsanwaltschaft plaudert über den Vorwurf der Untreue mit den Medien</h3>
<p>Zu häufig, daher nicht erstaunlich, aber in höchstem Maße kritikwürdig ist das Verhalten der <strong>Staatsanwaltschaft</strong>, die offensichtlich und  <a href="http://www.manager-magazin.de/finanzen/artikel/woelbern-invest-retter-paribus-im-ausnahmezustand-a-960653.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">ausweislich von Spiegel</a> wieder einmal Informationen aus den Ermittlungsakten in nicht unerheblichen Umfang an die Medien durchreichte. Es kann dahin gestellt werden, ob sich der ehemalige Geschäftsführer der Untreue schuldig gemacht hat oder eben nicht. Die Staatsanwaltschaft verkennt, dass bis zum Urteil die <strong>Unschuldsvermutung</strong> für den Angeklagten streitet und zu streiten hat!</p>
<p>Das gilt um so mehr, weil Betrug und Untreue bekanntlich zu den juristisch kompliziertesten Straftatvorwürfen gehören, die das Strafgesetzbuch kennt. Spielen dabei noch schwierig zu beurteilende Sachverhalte aus dem Bereich der Wirtschaft eine Rolle, sollte sich eine Anklagebehörde nicht zu siegessicher zeigen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/vorwurf-der-untreue-gegen-geschaeftsfuehrer-147-millionen-euro/">Untreue &#8211;  Anklage &#8211; Staatsanwaltschaft reicht Informationen durch</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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