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	<title>Steuerhinterziehung-Archiv - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</title>
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	<description>Strafverteidigung durch computergestützte Analyse der Beweismittel</description>
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		<title>Steuererklärung während Steuerstrafverfahren</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/steuererklaerung-waehrend-steuerstrafverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Sep 2026 09:33:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerfahndung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung während Steuerstrafverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Steuererklärung während eines laufenden Steuerstrafverfahrens: Muss sich der Beschuldigte selbst belasten? Der BGH stellt klar: Die steuerliche Erklärungspflicht verschwindet nicht [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/steuererklaerung-waehrend-steuerstrafverfahren/">Steuererklärung während Steuerstrafverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Steuererklärung während eines laufenden Steuerstrafverfahrens: Muss sich der Beschuldigte selbst belasten?</h2>
<p>Der BGH stellt klar: Die steuerliche Erklärungspflicht verschwindet nicht allgemein. Allerdings darf ihr strafrechtlicher Zwang nicht dazu führen, dass ein bereits Beschuldigter durch eine spätere Steuererklärung die gegen ihn erhobenen Vorwürfe selbst aufklären muss.</p>
<h2>BGH, Beschluss vom 3. März 2026 – 1 StR 428/25</h2>
<figure id="attachment_12926" aria-describedby="caption-attachment-12926" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-12926 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-300x225.jpg" alt="Steuererklärung während Steuerstrafverfahren Steuerhinterziehung" width="300" height="225" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-300x225.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-1024x768.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-768x576.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-350x263.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-uai-720x540.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-uai-1032x774.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung.jpg 1448w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-12926" class="wp-caption-text">Steuererklärung während Steuerstrafverfahren &#8211; RA Marson</figcaption></figure>
<p>Ein Unternehmer erfährt bei einer Durchsuchung, dass gegen ihn wegen unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen ermittelt wird. Einige Monate später läuft die Frist für die Umsatzsteuerjahreserklärung ab. Gibt er die Erklärung vollständig und wahrheitsgemäß ab, bestätigt er möglicherweise den Tatvorwurf. Gibt er sie dagegen nicht ab, droht scheinbar ein weiteres Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen.</p>
<h2>Wie soll sich der Beschuldigte verhalten?</h2>
<p>Mit diesem Konflikt befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 3. März 2026. Der BGH entschied, dass ein Unternehmer nicht wegen der unterlassenen Umsatzsteuerjahreserklärung verurteilt werden durfte, weil gegen ihn bereits ein bekannt gegebenes Steuerstrafverfahren wegen Umsatzsteuervoranmeldungen desselben Jahres lief. Die Entscheidung zur Steuererklärung während Steuerstrafverfahren stärkt die Selbstbelastungsfreiheit. Allerdings enthält sie keinen allgemeinen Freibrief, nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sämtliche Steuererklärungen einzustellen. Entscheidend bleiben vielmehr die betroffene Steuerart, der jeweilige Besteuerungszeitraum und die Frage, ob eine wahrheitsgemäße Erklärung den Beschuldigten zur Aufklärung einer bereits verfolgten Steuerstraftat zwingen würde.</p>
<h2>Der Fall: Ermittlungen wegen Umsatzsteuer und eine weitere Erklärungspflicht</h2>
<p>Das Landgericht Leipzig hatte einen Einzelkaufmann wegen Steuerhinterziehung in 14 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie Abgabenhinterziehung in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Einer der Vorwürfe betraf die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2021. Der Unternehmer hätte diese Erklärung bis zum 31. Oktober 2022 abgeben müssen. Weil er sie nicht einreichte, verurteilte ihn das Landgericht auch wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Die Strafkammer verhängte dafür eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten. Allerdings lief zu diesem Zeitpunkt bereits ein Steuerstrafverfahren gegen ihn. Die Ermittlungsbehörden hatten das Verfahren am 11. August 2021 auf den Vorwurf einer Umsatzsteuerverkürzung für das erste Quartal 2021 und am 23. September 2021 auf das zweite Quartal 2021 erweitert. Am 13. Oktober 2021 fand eine Durchsuchung statt. Dabei gaben die Ermittler dem Unternehmer die bis dahin bestehenden Tatvorwürfe bekannt. Der Beschuldigte wusste daher lange vor Ablauf der Frist für die Umsatzsteuerjahreserklärung, dass die ersten beiden Quartale des Jahres 2021 Gegenstand eines Steuerstrafverfahrens waren. Einen Steuerberater hatte er für seine Erklärungen nicht eingeschaltet.</p>
<h2>Das Problem: Die Jahreserklärung hätte die Tatvorwürfe offengelegt</h2>
<p>Die Umsatzsteuerjahreserklärung umfasst das gesamte Kalenderjahr. Deshalb hätte der Unternehmer darin auch seine Ausgangsumsätze und die daraus folgende Umsatzsteuer für das erste und zweite Quartal 2021 vollständig angeben müssen. Genau diese Zeiträume bildeten jedoch bereits den Gegenstand des Steuerstrafverfahrens. Eine wahrheitsgemäße Jahreserklärung hätte den Beschuldigten deshalb gezwungen, nachträglich Angaben zu den Umsätzen zu machen, deren unrichtige oder unvollständige Erklärung ihm die Ermittlungsbehörden bereits vorwarfen. Er hätte somit aktiv Material liefern müssen, das den gegen ihn bestehenden Tatverdacht bestätigen konnte. Der BGH erkannte darin einen Verstoß gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung. Deshalb war die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 nach Auffassung des Gerichts jedenfalls in strafrechtlicher Hinsicht suspendiert. Der Unternehmer durfte folglich nicht wegen der Nichtabgabe dieser Jahreserklärung bestraft werden.</p>
<h2>Was ist die Selbstbelastungsfreiheit?</h2>
<p>Die Selbstbelastungsfreiheit beschreibt den Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, aktiv an seiner eigenen strafrechtlichen Verurteilung mitzuwirken. Im juristischen Sprachgebrauch heißt dieser Grundsatz:</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Nemo tenetur se ipsum accusare – niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen.</strong></p>
<p>Ein Beschuldigter darf deshalb schweigen. Er muss weder den Tatvorwurf widerlegen noch den Ermittlungsbehörden belastende Informationen liefern. Ebenso muss er keine Erklärung abgeben, durch die er eine bislang unbekannte Straftat gesteht oder den Nachweis einer bereits verfolgten Straftat erleichtert. Das Bundesverfassungsgericht leitet die Aussagefreiheit und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf ein faires Verfahren ab. Der Grundsatz schützt die Entscheidung des Beschuldigten, ob und in welchem Umfang er an seiner eigenen Überführung mitwirkt. Auch § 136 StPO trägt diesem Schutz Rechnung. Danach muss die Ermittlungsbehörde einen Beschuldigten vor seiner Vernehmung darauf hinweisen, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.</p>
<h2>Was bedeutet Selbstbelastungsfreiheit im Steuerstrafverfahren?</h2>
<p>Im gewöhnlichen Strafverfahren lässt sich das Schweigerecht vergleichsweise klar umsetzen: Der Beschuldigte beantwortet keine Fragen der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Im Steuerstrafverfahren entsteht jedoch ein besonderer Konflikt. Denn das Steuerrecht verpflichtet den Steuerpflichtigen weiterhin zur Mitwirkung. Er muss grundsätzlich Steuererklärungen abgeben, Aufzeichnungen führen und dem Finanzamt steuerlich erhebliche Tatsachen mitteilen. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens beendet diese Pflichten nicht pauschal. Der Staat darf die Mitwirkungspflichten jedoch nicht so durchsetzen, dass der Steuerpflichtige unter Strafandrohung Informationen liefern muss, mit denen er sich wegen einer bereits verfolgten Tat selbst belastet.</p>
<p>§ 393 Abs. 1 AO löst diesen Konflikt. Danach bleiben die steuerlichen Rechte und Pflichten grundsätzlich bestehen. Allerdings dürfen die Finanzbehörden keine Zwangsmittel einsetzen, wenn sie den Steuerpflichtigen dadurch zwingen würden, sich wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit selbst zu belasten. Das gilt insbesondere, nachdem ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet und dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurde. Der Schutz betrifft deshalb nicht jede denkbare Steuererklärung. Er greift vielmehr dort ein, wo sich die steuerliche Mitwirkungspflicht und der konkrete strafrechtliche Vorwurf überschneiden.</p>
<h2>Warum sprach der BGH den Unternehmer teilweise frei?</h2>
<p>Der BGH änderte den Schuldspruch und sprach den Unternehmer vom Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 frei. Die Begründung ist konsequent: Hätte man den Unternehmer wegen der Nichtabgabe bestraft, hätte er nur zwei Möglichkeiten gehabt. Entweder hätte er eine wahrheitsgemäße Jahreserklärung abgegeben und dadurch an der Aufklärung der bereits verfolgten Taten mitgewirkt. Oder er hätte weiter geschwiegen und sich dadurch wegen einer neuen Steuerhinterziehung strafbar gemacht.</p>
<p>Eine solche Zwangslage lässt die Selbstbelastungsfreiheit nicht zu.</p>
<p>Der BGH stellte außerdem klar, dass seine neuere Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung daran nichts ändert. Zwar behandelt der Senat die Voranmeldungen und die Jahreserklärung inzwischen als unterschiedliche prozessuale Taten. Dennoch überschneiden sich die darin anzugebenden Besteuerungsgrundlagen. Die Jahreserklärung hätte daher weiterhin belastende Angaben zu den bereits verfolgten Quartalen enthalten müssen.</p>
<h2>Warum verurteilte der BGH den Unternehmer nicht wegen der Voranmeldungen?</h2>
<p>Der Freispruch wegen der Umsatzsteuerjahreserklärung bedeutete nicht, dass die unrichtigen oder unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen straflos sein mussten. Allerdings enthielt der Anklagesatz diese Voranmeldungen nicht. Die Anklage erfasste im betreffenden Tatkomplex nur die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung. Da Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung nach der neuen Rechtsprechung unterschiedliche prozessuale Taten bilden, durfte der BGH den Schuldspruch nicht einfach auf die Voranmeldungen umstellen. Dafür hätte es einer entsprechenden Anklage oder unter bestimmten Voraussetzungen einer Nachtragsanklage bedurft. Weil eine solche Anklage fehlte, sprach der BGH den Unternehmer hinsichtlich der Jahreserklärung aus rechtlichen Gründen frei. Die dafür verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten entfiel. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten blieb jedoch wegen der zahlreichen weiteren Einzelstrafen bestehen.</p>
<h2>Bedeutet der Beschluss, dass keine Steuererklärung mehr abgegeben werden muss?</h2>
<p>Nein. Das wäre eine gefährliche Fehlinterpretation.</p>
<ul>
<li>Die Entscheidung betrifft eine besondere Überschneidung:</li>
<li>Gegen den Steuerpflichtigen lief bereits ein Steuerstrafverfahren.</li>
<li>Die Ermittlungen betrafen konkrete Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume.</li>
<li>Der Steuerpflichtige kannte diese Tatvorwürfe.</li>
<li>Die spätere Umsatzsteuerjahreserklärung umfasste genau diese Zeiträume.</li>
<li>Eine vollständige Erklärung hätte den Beschuldigten zur Aufklärung der bereits verfolgten Taten gezwungen.</li>
</ul>
<p>Nur in dieser Situation war die Strafbewehrung der Erklärungspflicht suspendiert.</p>
<p>Eine Steuererklärung während Steuerstrafverfahren kann dagegen weiterhin erforderlich sein, wenn sie andere Steuerarten oder andere Besteuerungszeiträume betrifft. Läuft beispielsweise ein Verfahren wegen Einkommensteuer 2022, folgt daraus nicht automatisch, dass der Beschuldigte keine Umsatzsteuererklärung für 2025 oder keine Lohnsteueranmeldungen mehr abgeben muss. Auch laufende steuerliche Pflichten für die Zukunft bleiben grundsätzlich bestehen. Wer nach Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahrens neue, unrichtige Steuererklärungen abgibt oder weitere Umsätze verschweigt, kann neue Straftaten begehen.</p>
<h2>Steuerpflicht bleibt – Strafzwang kann jedoch entfallen</h2>
<p>Der BGH spricht bewusst von einer Aufhebung beziehungsweise Suspendierung der Pflicht „in strafrechtlicher Hinsicht“. Damit unterscheidet er zwischen der steuerlichen und der strafrechtlichen Ebene.</p>
<p>Die Abgabenordnung verpflichtet Steuerpflichtige grundsätzlich weiterhin zur Abgabe der gesetzlich vorgesehenen Erklärungen. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__149.html" target="_blank" rel="noopener">§ 149 AO</a> enthält die allgemeinen Regeln zur Erklärungspflicht, während § 18 UStG die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuerjahreserklärung regelt. Aus der fortbestehenden steuerlichen Pflicht folgt jedoch nicht zwingend, dass die Nichtabgabe zugleich nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO als Steuerhinterziehung bestraft werden darf. Droht durch die Erklärung eine erzwungene Selbstbelastung wegen einer bereits bekannten Beschuldigung, kann der strafrechtliche Vorwurf entfallen.</p>
<p>Diese Trennung ist praktisch wichtig. Ein Steuerpflichtiger sollte deshalb nicht eigenmächtig davon ausgehen, dass er überhaupt nicht mehr auf Schreiben des Finanzamts reagieren müsse. Stattdessen muss die Verteidigung klären, welche Angaben geschützt sind und wie die steuerlichen Pflichten ohne eine unzulässige Selbstbelastung behandelt werden können.</p>
<h2>Reicht eine interne Einleitung des Steuerstrafverfahrens?</h2>
<p>Der Beschluss zeigt, dass nicht allein die interne Entscheidung der Finanzbehörde maßgeblich ist. Im entschiedenen Fall hatten die Ermittlungsbehörden dem Unternehmer die Tatvorwürfe bei der Durchsuchung ausdrücklich bekannt gegeben. Er wusste somit, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste und zweite Quartal 2021 Gegenstand des Verfahrens waren.</p>
<p>§ 393 Abs. 1 AO stellt ebenfalls darauf ab, dass das Strafverfahren wegen der betreffenden Tat eingeleitet und dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurde. Erst dann gerät der Betroffene erkennbar in den Konflikt zwischen seiner steuerlichen Mitwirkungspflicht und seiner Stellung als Beschuldigter. In der Praxis muss deshalb genau geprüft werden:</p>
<ul>
<li>Wann leitete die Behörde das Verfahren ein?</li>
<li>Wann und in welchem Umfang erfuhr der Beschuldigte davon?</li>
<li>Welche Steuerarten und Zeiträume umfasste die Bekanntgabe?</li>
<li>Welche später fällig gewordene Erklärung überschneidet sich mit diesen Vorwürfen?</li>
</ul>
<p>Eine pauschale Aussage, gegen den Betroffenen werde „<em>wegen Steuerhinterziehung</em>“ ermittelt, reicht für die Prüfung oftmals nicht aus. Entscheidend ist der konkrete Verfahrensgegenstand.</p>
<h2>Darf der Beschuldigte trotzdem eine Steuererklärung abgeben?</h2>
<p>Grundsätzlich kann ein Beschuldigter freiwillig eine Steuererklärung einreichen. Allerdings sollte er diesen Schritt nicht ohne vorherige Abstimmung mit seinem Strafverteidiger und gegebenenfalls einem steuerlichen Berater vornehmen. Eine nachträglich eingereichte Erklärung kann belastende Tatsachen enthalten. Sie kann frühere Angaben korrigieren, bislang unbekannte Umsätze offenlegen oder die Berechnung eines Hinterziehungsbetrags erleichtern. Andererseits kann eine vollständige Erklärung in bestimmten Fällen zur Schadensbegrenzung beitragen, die steuerliche Situation bereinigen und sich später bei der Strafzumessung positiv auswirken. Ob sie außerdem die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige erfüllen kann, hängt von zahlreichen weiteren Umständen ab. Nach Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens bestehen insoweit regelmäßig erhebliche Sperrwirkungen. Deshalb lautet die richtige Frage nicht einfach: „Abgeben oder nicht abgeben?“ Vielmehr muss die Verteidigung zunächst bestimmen, welche Erklärungsbestandteile den bisherigen Tatvorwurf betreffen, welche neuen Zeiträume hinzukommen und welche strafrechtlichen Folgen jede Handlungsoption auslöst.</p>
<h2>Gilt die Selbstbelastungsfreiheit auch für andere Steuerarten?</h2>
<p>Ja. Der Grundsatz beschränkt sich nicht auf die Umsatzsteuer.</p>
<p>Eine vergleichbare Konfliktlage kann beispielsweise entstehen bei:</p>
<ul>
<li>Einkommensteuererklärungen,</li>
<li>Körperschaftsteuererklärungen,</li>
<li>Gewerbesteuererklärungen,</li>
<li>Lohnsteueranmeldungen,</li>
<li>Erbschaftsteuererklärungen,</li>
<li>Feststellungserklärungen,</li>
<li>oder steuerlichen Berichtigungen.</li>
</ul>
<p>Allerdings müssen sich der bereits bekannte Tatvorwurf und die spätere Erklärung inhaltlich überschneiden. Läuft etwa ein Steuerstrafverfahren wegen nicht erklärter Betriebseinnahmen des Jahres 2023, kann eine später fällige Einkommensteuererklärung für 2023 unmittelbar belastende Angaben erfordern. Eine Erklärung für ein völlig anderes Jahr oder eine andere, sachlich unabhängige Steuerart unterliegt dagegen nicht ohne Weiteres derselben Beschränkung.</p>
<h2>Gilt der Schutz auch für Geschäftsführer?</h2>
<p>Auch Geschäftsführer und andere vertretungsberechtigte Organe können in eine schwierige Doppelstellung geraten. Einerseits müssen sie die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllen. Andererseits kann gegen sie persönlich wegen früherer Steuererklärungen oder unterlassener Anmeldungen ermittelt werden. Dann stellt sich zusätzlich die Frage, ob die Erklärung die Gesellschaft, den Geschäftsführer persönlich oder beide betrifft. Außerdem kann ein neuer Geschäftsführer verpflichtet sein, Fehler seines Vorgängers zu korrigieren, obwohl er selbst nicht Beschuldigter ist. Die Entscheidung darf daher bei Unternehmen nicht schematisch übertragen werden. Vielmehr muss die Verteidigung zwischen den Pflichten der Gesellschaft, der Organstellung des Betroffenen und dem persönlichen Tatvorwurf unterscheiden.</p>
<h2>Kann das Finanzamt weiterhin Steuern schätzen?</h2>
<p>Die Selbstbelastungsfreiheit hindert das Finanzamt nicht daran, die Besteuerungsgrundlagen mit anderen Mitteln zu ermitteln. Reicht der Steuerpflichtige keine verwertbare Erklärung ein, kann die Finanzverwaltung unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Schätzung vornehmen und Steuerbescheide erlassen. Die Selbstbelastungsfreiheit schützt daher nicht vor der Festsetzung und Erhebung der tatsächlich geschuldeten Steuer. Sie schützt vielmehr davor, dass der Staat den Beschuldigten durch Zwang oder Strafandrohung dazu bringt, selbst die Beweise für seine strafrechtliche Verfolgung zu liefern. Die wirtschaftlichen Folgen können deshalb trotz Suspendierung der strafrechtlichen Erklärungspflicht erheblich bleiben. Neben Steuernachforderungen können Zinsen, Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen drohen.</p>
<h2>Welche Schlussfolgerung folgt aus dem BGH-Beschluss?</h2>
<p>Die zentrale Schlussfolgerung lautet:</p>
<p><strong>Wer bereits Beschuldigter eines Steuerstrafverfahrens ist, darf nicht durch eine spätere Steuererklärung gezwungen werden, die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe selbst zu bestätigen.</strong></p>
<p>Allerdings greift dieser Schutz weder grenzenlos noch automatisch. Die Verteidigung muss genau untersuchen, ob die spätere Erklärung dieselbe Steuerart, denselben Besteuerungszeitraum und dieselben steuerlich erheblichen Tatsachen betrifft. Außerdem muss das Strafverfahren dem Steuerpflichtigen grundsätzlich bekannt sein. Der BGH-Beschluss zeigt zugleich, dass die genaue Bestimmung der angeklagten Tat entscheidend bleibt. Hätte die Staatsanwaltschaft im Ausgangsverfahren auch die Umsatzsteuervoranmeldungen angeklagt, hätte der Freispruch wegen der Jahreserklärung nicht zwangsläufig zur Straflosigkeit hinsichtlich der Quartale geführt.</p>
<p>Für Beschuldigte folgt daraus ein weiterer wichtiger Punkt: Sie sollten die steuerliche und die strafprozessuale Situation gemeinsam prüfen lassen. Eine Entscheidung, die steuerlich sinnvoll erscheint, kann strafrechtlich nachteilig sein. Umgekehrt kann vollständiges Schweigen neue steuerliche oder strafrechtliche Risiken auslösen.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger bei einer Steuererklärung während Steuerstrafverfahren helfen?</h2>
<p>Ein Steuerstrafverfahren verlangt regelmäßig mehr als die bloße Empfehlung, keine Aussage bei der Polizei oder Steuerfahndung zu machen. Denn der Beschuldigte muss gleichzeitig mit dem Finanzamt, laufenden Erklärungspflichten, Betriebsprüfungen und möglicherweise bereits fälligen Zahlungen umgehen. Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Anschließend prüfe ich, welche Steuerarten, Zeiträume und Erklärungen das Ermittlungsverfahren tatsächlich erfasst.</p>
<p>Dabei sind insbesondere folgende Fragen zu beantworten:</p>
<ul>
<li>Wann wurde das Steuerstrafverfahren eingeleitet?</li>
<li>Wann wurde die Einleitung dem Beschuldigten bekannt gegeben?</li>
<li>Welche konkreten Tatvorwürfe teilte die Behörde mit?</li>
<li>Welche Steuererklärungen oder Anmeldungen werden danach fällig?</li>
<li>Überschneiden sich die erforderlichen Angaben mit dem Tatvorwurf?</li>
<li>Würde eine wahrheitsgemäße Erklärung belastende Tatsachen offenlegen?</li>
<li>Kann eine Erklärung auf nicht betroffene Zeiträume oder Sachverhalte beschränkt werden?</li>
<li>Welche steuerlichen Folgen drohen bei Nichtabgabe?</li>
<li>Kann das Finanzamt schätzen oder Zwangsmittel einsetzen?</li>
<li>Bestehen weitere, noch nicht bekannte steuerstrafrechtliche Risiken?</li>
<li>Kommt eine Berichtigung oder Selbstanzeige überhaupt noch in Betracht?</li>
<li>Wie lässt sich eine steuerliche Bereinigung mit der Strafverteidigung abstimmen?</li>
</ul>
<p>Erst auf dieser Grundlage lässt sich eine belastbare Handlungsstrategie entwickeln.</p>
<h2>Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen</h2>
<p>Hat das Gericht einen Beschuldigten wegen der Nichtabgabe einer Steuererklärung verurteilt, muss die Verteidigung prüfen, ob die Strafbewehrung der Erklärungspflicht tatsächlich bestand.</p>
<p>Dazu muss sie die zeitliche Abfolge rekonstruieren:</p>
<ul>
<li>Wann entstanden die ursprünglichen steuerlichen Vorwürfe?</li>
<li>Wann leitete die Behörde das Strafverfahren ein?</li>
<li>Wann erfuhr der Beschuldigte davon?</li>
<li>Wann lief die Frist für die spätere Steuererklärung ab?</li>
<li>Welche Angaben hätte diese Erklärung enthalten müssen?</li>
</ul>
<p>Überschneiden sich Tatvorwurf und Erklärungspflicht, kann der Nemo-tenetur-Grundsatz einer Bestrafung wegen Unterlassens entgegenstehen. Der BGH-Beschluss zeigt, dass dieser Einwand nicht nur im Ermittlungsverfahren, sondern noch in der Revision zum Erfolg führen kann. Im Ausgangsverfahren entfiel dadurch eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten.</p>
<h2>Abstimmung zwischen Strafverteidiger und Steuerberater</h2>
<p>Der Steuerberater kennt die Buchführung, die Besteuerungsgrundlagen und die Erklärungspflichten. Der Strafverteidiger beurteilt dagegen, welche Angaben den Mandanten belasten und welche verfahrensrechtlichen Folgen eine Erklärung auslösen kann. Deshalb sollten beide Berater ihre Schritte eng abstimmen. Der Steuerberater sollte keine Erklärung einreichen, bevor geklärt ist, welche Zeiträume das Strafverfahren umfasst. Zugleich darf die Strafverteidigung die fortbestehenden steuerlichen Pflichten und wirtschaftlichen Folgen nicht außer Acht lassen. Bei umfangreichen Verfahren kann zusätzlich eine computergestützte Auswertung von Buchhaltungsdaten, Kontobewegungen und Umsatzlisten sinnvoll sein. Dadurch lässt sich feststellen, welche Angaben bereits bekannt sind, welche Beträge streitig bleiben und welche Erklärungen neue Informationen offenlegen würden.</p>
<h2>Steuererklärung während Steuerstrafverfahren: Schweigen allein genügt nicht</h2>
<p>Der BGH-Beschluss vom 3. März 2026 stärkt die Rechte von Beschuldigten. Ein Steuerpflichtiger darf nicht deshalb bestraft werden, weil er sich weigert, durch eine spätere Jahreserklärung Beweise für bereits verfolgte Steuerstraftaten zu liefern. Dennoch verlangt die Steuererklärung während Steuerstrafverfahren eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Nicht jede Erklärungspflicht entfällt. Nicht jeder Besteuerungszeitraum ist geschützt. Und nicht jede Nichtabgabe bleibt straflos. Wer von einer Durchsuchung, einer Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder einer bevorstehenden Erklärungsfrist betroffen ist, sollte deshalb nicht unkoordiniert handeln. Ich prüfe den genauen Umfang des Tatvorwurfs, die noch offenen Steuererklärungen, die Selbstbelastungsgefahr sowie die möglichen steuerlichen und strafrechtlichen Folgen. Gemeinsam mit dem steuerlichen Berater entwickle ich eine Strategie, die die Verteidigungsrechte wahrt und zugleich neue Tatvorwürfe vermeidet.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Großes Ausmaß Steuerhinterziehung</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/grosses-ausmass-steuerhinterziehung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Sep 2026 16:57:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerfahndung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Großes Ausmaß Steuerhinterziehung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Großes Ausmaß bei Steuerhinterziehung: Die neue 140.000-Euro-Grenze des BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 – 1 StR 445/24 Die 140.000-Euro-Grenze [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/grosses-ausmass-steuerhinterziehung/">Großes Ausmaß Steuerhinterziehung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Großes Ausmaß bei Steuerhinterziehung: Die neue 140.000-Euro-Grenze des BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 – 1 StR 445/24</h2>
<p><strong>Die 140.000-Euro-Grenze darf nicht als allgemeine Ablösung der bisherigen 50.000-Euro-Grenze verstanden werden. Sie gilt ausschließlich für den Steuervorteil aus einer unrichtigen gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften.</strong></p>
<figure id="attachment_12926-2" aria-describedby="caption-attachment-12926-2" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-12926 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-300x225.jpg" alt="großes Ausmaß Steuerhinterziehung" width="300" height="225" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-300x225.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-1024x768.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-768x576.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-350x263.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-uai-720x540.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-uai-1032x774.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung.jpg 1448w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-12926-2" class="wp-caption-text">Steuerhinterziehung RA Marson</figcaption></figure>
<p>Ob eine Steuerhinterziehung als besonders schwerer Fall gilt, kann über Jahre zusätzlicher Strafverfolgung und einen erheblich höheren Strafrahmen entscheiden. Bisher galt vielen Beschuldigten, Beratern und Unternehmern vor allem eine Zahl als entscheidende Grenze: 50.000 Euro. Mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 hat der Bundesgerichtshof jedoch eine weitere Wertgrenze eingeführt. Bei unrichtigen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften liegt ein großes Ausmaß der Steuerhinterziehung bereits dann vor, wenn das Finanzamt die Einkünfte der beteiligten Personen um mindestens 140.000 Euro zu niedrig feststellt.</p>
<p>Das klingt zunächst nach einer Entlastung, weil 140.000 Euro deutlich über 50.000 Euro liegen. Allerdings darf man beide Beträge nicht unmittelbar miteinander vergleichen. Denn die 50.000-Euro-Grenze bezeichnet grundsätzlich die verkürzte Steuer. Die neue 140.000-Euro-Grenze betrifft dagegen nicht die Steuer selbst, sondern die Differenz zwischen den tatsächlich erzielten und den unrichtig festgestellten Einkünften.</p>
<p>Gerade für Gesellschafter einer GbR, OHG, KG, Gemeinschaftspraxis oder sonstigen Personengesellschaft kann die Grenze deshalb schneller erreicht sein, als die Zahl zunächst vermuten lässt.</p>
<h2>Der Fall: Zahnärzte, Bargeldeinnahmen und Auslandsgesellschaften</h2>
<p>Dem Urteil lag ein umfangreiches Steuerstrafverfahren gegen zwei Zahnärzte und einen Vermögensberater zugrunde. Die Zahnärzte betrieben ihre unternehmerische Tätigkeit über mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Dazu gehörten unter anderem eine Praxisgemeinschaft, eine Laborgemeinschaft und eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Nach den Feststellungen des Landgerichts Darmstadt manipulierten sie über mehrere Jahre die Einkünfte dieser Gesellschaften. Sie verbuchten nicht sämtliche Bareinnahmen, setzten fingierte Betriebsausgaben an und verlagerten Einnahmen über ausländische Gesellschaften. Außerdem nutzten sie die Auslandsstrukturen dazu, Zahlungsströme zu verschleiern und Bargeld wieder in den Wirtschaftskreislauf einzubringen. Ein Vermögensberater half bei der Errichtung und Nutzung der ausländischen Gesellschaftsstrukturen. Nach den gerichtlichen Feststellungen nahm er dabei zumindest billigend in Kauf, dass die Zahnärzte diese Konstruktion zur Verkürzung von Steuern einsetzten.</p>
<p>Auf dieser Grundlage reichten die Beteiligten für mehrere Veranlagungszeiträume unrichtige Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte ein. Für spätere Jahre versuchten sie nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens, weitere unrichtige Feststellungen zu erreichen. Insgesamt lagen die erklärten Einkünfte nach den Feststellungen um mehr als 1,8 Millionen Euro unter den tatsächlich erzielten Einkünften. Das Landgericht verurteilte die Zahnärzte wegen vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung sowie den Vermögensberater wegen Beihilfe. Der BGH bestätigte die Verurteilungen im Wesentlichen, änderte jedoch Teile der rechtlichen Bewertung.</p>
<h2>Was ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung?</h2>
<p>Bei einer Personengesellschaft versteuert nicht die Gesellschaft selbst die Einkommensteuer auf ihre Gewinne. Vielmehr ordnet das Finanzamt die Einkünfte den einzelnen Gesellschaftern zu. Deshalb ermittelt das Finanzamt zunächst in einem eigenen Verfahren, wie hoch die Einkünfte der Gesellschaft insgesamt ausfallen und welcher Anteil jedem Beteiligten zusteht. Das Ergebnis hält es in einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid fest. Dieser Feststellungsbescheid bildet anschließend die Grundlage für die Einkommensteuerbescheide der einzelnen Gesellschafter. Das jeweilige Wohnsitzfinanzamt darf die festgestellten Einkünfte grundsätzlich nicht selbstständig neu berechnen. Vielmehr bindet der Feststellungsbescheid die späteren Folgebescheide. Genau diese Bindungswirkung regelt § 182 Abs. 1 AO.</p>
<h2>Ein Beispiel verdeutlicht den Ablauf:</h2>
<p>Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis erzielt tatsächlich einen Gewinn von 500.000 Euro. In der Feststellungserklärung erklärt sie jedoch nur 320.000 Euro. Das Finanzamt übernimmt die Angaben und stellt daher 180.000 Euro zu wenig fest. Anschließend verteilt es den unrichtig festgestellten Gewinn auf die einzelnen Gesellschafter. Der steuerstrafrechtlich relevante Vorteil entsteht nach der neuen BGH-Rechtsprechung bereits auf dieser ersten Stufe. Das gilt, obwohl die genaue Einkommensteuer der einzelnen Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht.</p>
<h2>Wann liegt ein großes Ausmaß der Steuerhinterziehung vor?</h2>
<p>§ 370 Abs. 3 AO sieht für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Für eine unmittelbar verkürzte Steuer gilt weiterhin die bekannte Wertgrenze von 50.000 Euro. Hat ein Unternehmer beispielsweise durch verschwiegene Betriebseinnahmen 60.000 Euro Einkommensteuer hinterzogen, erfüllt er grundsätzlich das Regelbeispiel des großen Ausmaßes. Bei einer unrichtigen Feststellungserklärung lässt sich die Höhe des Steuervorteils dagegen nicht unmittelbar in Euro und Cent als Steuerbetrag ablesen. Denn die spätere steuerliche Belastung hängt von den persönlichen Verhältnissen der einzelnen Gesellschafter ab. Dazu zählen unter anderem deren weitere Einkünfte, Sonderausgaben, Verlustvorträge und individuelle Steuersätze. Deshalb musste der BGH eine eigene Wertgrenze für den Vorteil entwickeln, der bereits im unrichtigen Feststellungsbescheid liegt.</p>
<h2>Warum setzt der BGH die Grenze bei 140.000 Euro an?</h2>
<p>Der BGH knüpft zunächst an die 50.000-Euro-Grenze für eine unmittelbar verkürzte Steuer an. Anschließend rechnet er diesen Betrag auf die Ebene der Einkünfte zurück. Dabei unterstellt der Senat einen pauschalen Einkommensteuersatz von 42 Prozent. Außerdem berücksichtigt er einen Sicherheitsabschlag von 15 Prozent. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:</p>
<p>50.000 Euro ÷ 42 Prozent ÷ 85 Prozent = rund 140.000 Euro</p>
<p>Weichen die festgestellten Einkünfte deshalb zugunsten der Beteiligten um mindestens 140.000 Euro von den tatsächlich erzielten Einkünften ab, liegt nach Auffassung des BGH ein ungerechtfertigter Steuervorteil großen Ausmaßes vor. Der BGH verfolgt damit einen pauschalen Ansatz. Das Gericht muss für die Schwellenprüfung nicht zunächst sämtliche individuellen Einkommensteuerverhältnisse der Gesellschafter berechnen. Vielmehr entscheidet grundsätzlich die Differenz auf der Ebene des Feststellungsbescheids.</p>
<h2>Die 140.000-Euro-Grenze gilt nicht für jede Steuerhinterziehung</h2>
<p>Die Entscheidung hat keine allgemeine Anhebung der Wertgrenze von 50.000 Euro auf 140.000 Euro zur Folge. Die neue Grenze gilt nur, wenn der Täter einen ungerechtfertigten Steuervorteil durch eine unrichtige Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften erlangt. Sie betrifft daher vor allem Personengesellschaften und vergleichbare Zusammenschlüsse mehrerer Personen.</p>
<p>Dazu können insbesondere gehören:</p>
<ul>
<li>Gesellschaften bürgerlichen Rechts,</li>
<li>offene Handelsgesellschaften,</li>
<li>Kommanditgesellschaften,</li>
<li>ärztliche oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften,</li>
<li>Grundstücks- und Vermietungsgemeinschaften,</li>
<li>Erbengemeinschaften mit gemeinsamen Einkünften,</li>
<li>sowie andere Mitunternehmerschaften.</li>
</ul>
<p>Verkürzt ein Einzelunternehmer dagegen unmittelbar seine Einkommensteuer oder Umsatzsteuer, bleibt für das Merkmal großes Ausmaß Steuerhinterziehung grundsätzlich die Grenze von 50.000 Euro hinterzogener Steuer maßgeblich.</p>
<h2>Es kommt auf die Einkünfte der gesamten Personenmehrheit an</h2>
<p>Besonders weitreichend ist, dass der BGH auf die Abweichung bei den Einkünften der Personenmehrheit abstellt. Das Gericht teilt die Schwelle von 140.000 Euro daher nicht durch die Anzahl der Gesellschafter. Erklärt eine aus vier Personen bestehende GbR ihre Einkünfte um insgesamt 160.000 Euro zu niedrig, ist die Grenze grundsätzlich überschritten. Das gilt auch dann, wenn auf jeden Gesellschafter rechnerisch nur eine Einkommensdifferenz von 40.000 Euro entfällt.</p>
<p>Ebenso entscheidet nicht allein die spätere Steuerverkürzung des einzelnen Beteiligten. Möglicherweise führt die unrichtige Feststellung bei einem Gesellschafter wegen vorhandener Verluste kaum zu einer zusätzlichen Steuer, während sie sich bei einem anderen Beteiligten vollständig auswirkt. Trotzdem kann der Feststellungsbescheid insgesamt einen Steuervorteil großen Ausmaßes enthalten. Genau darin liegt die erhebliche praktische Reichweite der Entscheidung.</p>
<h2>Was gilt, wenn tatsächlich weniger als 50.000 Euro Steuer verkürzt wurden?</h2>
<p>Die Überschreitung der 140.000-Euro-Grenze erfüllt zunächst das Regelbeispiel. Dennoch führt ein erfülltes Regelbeispiel nicht in jedem Fall zwingend zur Verurteilung wegen eines besonders schweren Falles. Das Gericht muss vielmehr sämtliche Umstände der Tat und des Täters würdigen. Ergibt die Gesamtbetrachtung, dass der Fall trotz Überschreitung der Wertgrenze deutlich vom gesetzlichen Regelfall abweicht, kann die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen. Hier eröffnet das BGH-Urteil einen wichtigen Ansatz für die Verteidigung. Denn die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen dürfen bei der Strafzumessung nicht vollständig außer Betracht bleiben.</p>
<p>Führt eine um 140.000 Euro unrichtige Gewinnfeststellung aufgrund der konkreten Verhältnisse der Gesellschafter beispielsweise nur zu einer vergleichsweise geringen Steuerverkürzung, kann dieser Umstand gegen die Anwendung des erhöhten Strafrahmens oder jedenfalls für eine mildere Strafe sprechen.</p>
<p><strong>Der BGH trennt daher zwischen zwei Ebenen:</strong></p>
<p>Für die formale Wertgrenze kommt es auf die unrichtig festgestellten Einkünfte an. Für die Gesamtwürdigung und die konkrete Strafe können dagegen die tatsächlich eingetretenen steuerlichen Auswirkungen entscheidend bleiben.</p>
<h2>Wann ist die Steuerhinterziehung vollendet?</h2>
<p>Nach Auffassung des BGH entsteht der nicht gerechtfertigte Steuervorteil bereits mit dem Erlass des unrichtigen Feststellungsbescheids. Der Grund liegt wiederum in dessen Bindungswirkung. Sobald das Finanzamt die Einkünfte zu niedrig feststellt, müssen die später zuständigen Finanzämter grundsätzlich von diesen Zahlen ausgehen. Deshalb gefährdet bereits der Grundlagenbescheid den staatlichen Steueranspruch konkret. Die Steuerhinterziehung ist somit nicht erst vollendet, wenn die einzelnen Gesellschafter zu niedrige Einkommensteuerbescheide erhalten. Die späteren Steuerfestsetzungen vertiefen vielmehr den bereits eingetretenen Taterfolg.</p>
<p>Diese Unterscheidung wirkt zunächst theoretisch. Allerdings hat sie erhebliche Folgen für Versuch, Vollendung und Verjährung.</p>
<h2>Wann beginnt die Verjährung?</h2>
<p>Die Vollendung einer Tat und ihre Beendigung fallen im Steuerstrafrecht nicht immer zusammen. Wenn das Finanzamt nach dem Feststellungsbescheid die Einkommensteuer der Gesellschafter festsetzt, endet die Tat nach der Rechtsprechung grundsätzlich erst mit dem Erlass des letzten Einkommensteuerbescheids, auf den sich die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids erstreckt. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt regelmäßig die strafrechtliche Verjährungsfrist. Deshalb genügt es für die Verjährungsprüfung nicht, lediglich das Datum der Feststellungserklärung oder des Feststellungsbescheids zu betrachten.</p>
<p>Die Verteidigung muss vielmehr für jeden Beteiligten und jeden Veranlagungszeitraum feststellen:</p>
<ul>
<li>Wann erging der Feststellungsbescheid?</li>
<li>Welche Folgebescheide beruhten darauf?</li>
<li>Wann erließ das Finanzamt den letzten bindungsabhängigen Einkommensteuerbescheid?</li>
<li>Und gab es spätere Änderungsbescheide, die für die Tatbeendigung relevant sein könnten?</li>
</ul>
<p>Der BGH bestätigt damit, dass die nachfolgende Steuerfestsetzung zwar keine neue Tat darstellt, für den Beginn der Verjährung jedoch erhebliche Bedeutung besitzt.</p>
<h2>Warum die Entscheidung zu 15 Jahren Verjährung führen kann</h2>
<p>Für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__376.html" target="_blank" rel="noopener">§ 376 Abs. 1 AO</a> 15 Jahre. Damit kann die Steuerfahndung auch sehr lange zurückliegende Sachverhalte aufgreifen.</p>
<p>Nach der vom BGH angewandten typisierenden Betrachtung kann bereits die Überschreitung der 140.000-Euro-Grenze die verlängerte Verjährung auslösen. Dabei kommt es für die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht darauf an, ob das Tatgericht später aufgrund besonderer Umstände die Regelwirkung des besonders schweren Falles verneint. Das kann zu einer auffälligen Situation führen: Obwohl die tatsächlich verkürzte Einkommensteuer eines Gesellschafters deutlich unter 50.000 Euro liegt, kann die Tat wegen der auf Gesellschaftsebene überschrittenen 140.000-Euro-Grenze dennoch der 15-jährigen Verjährungsfrist unterliegen.</p>
<p>Gerade bei alten Betriebsprüfungszeiträumen, nachträglich ausgewerteten Bankdaten oder umfangreichen Schätzungen erhält die genaue Berechnung der Feststellungsdifferenz deshalb erhebliche Bedeutung.</p>
<h2>Jede unrichtige Feststellungserklärung kann eine eigene Tat bilden</h2>
<p>Der BGH befasste sich außerdem mit der Frage, wie mehrere Erklärungen strafrechtlich einzuordnen sind. Unrichtige Feststellungserklärungen für verschiedene Gesellschaften oder verschiedene Veranlagungszeiträume können jeweils selbstständige Taten darstellen. Ebenso bilden die unrichtige Feststellungserklärung und eine spätere Einkommensteuererklärung nicht automatisch eine einzige Tat. Deshalb muss die Anklage genau bezeichnen, welche Gesellschaft, welche Erklärung und welchen Veranlagungszeitraum sie erfasst. Außerdem muss das Gericht die Wertgrenze grundsätzlich für jede selbstständige Feststellungstat gesondert prüfen.</p>
<p>Die Beträge aus verschiedenen Jahren dürfen daher nicht ohne Weiteres zusammengerechnet werden, nur um die Schwelle von 140.000 Euro zu erreichen. Umgekehrt können mehrere eigenständige Taten vorliegen, wenn die Grenze in mehreren Jahren jeweils überschritten wurde. Für die Strafzumessung ist diese Abgrenzung besonders wichtig, weil sich die Anzahl der Taten auf die Einzelstrafen und die spätere Gesamtstrafe auswirkt.</p>
<h2>Die Rolle des Vermögensberaters im BGH-Fall</h2>
<p>Das Verfahren betraf nicht nur die beiden erklärungspflichtigen Zahnärzte. Auch der Vermögensberater wurde strafrechtlich verfolgt, weil er die ausländischen Gesellschaftsstrukturen eingerichtet und betreut hatte. Der BGH prüfte deshalb, ob seine Tätigkeit mehrere selbstständige Beihilfetaten oder eine einheitliche Beihilfe darstellte. Leistet ein Berater mit einer einzigen, auf einem einheitlichen Entschluss beruhenden Handlung Hilfe zu mehreren Haupttaten, kann seine Unterstützung rechtlich nur eine Beihilfe bilden. Diese Frage betrifft nicht nur Vermögensberater. Sie kann ebenso für Steuerberater, Buchhalter, Treuhänder, Unternehmensberater oder Mitarbeiter relevant werden, die an der Vorbereitung mehrerer Steuererklärungen beteiligt sind.</p>
<p>Allerdings führt eine berufliche Mitwirkung nicht automatisch zur Strafbarkeit. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Berater eine vorsätzliche Steuerhinterziehung bewusst förderte und zumindest deren wesentliche Merkmale kannte.</p>
<h2>Schlussfolgerung aus dem BGH-Urteil</h2>
<p>Die zentrale Schlussfolgerung lautet:</p>
<p>Bei Personengesellschaften kann das große Ausmaß der Steuerhinterziehung bereits auf der Ebene des Feststellungsbescheids entstehen – unabhängig von der späteren Steuerbelastung des einzelnen Gesellschafters. Die Zahl von 140.000 Euro bezeichnet dabei keinen hinterzogenen Steuerbetrag. Vielmehr geht es um die Differenz zwischen den tatsächlich erzielten und den zu niedrig festgestellten Einkünften.</p>
<p>Für die Praxis folgen daraus mehrere Konsequenzen:</p>
<ul>
<li>Erstens müssen Ermittlungsbehörden und Gerichte die Feststellungsebene strikt von den späteren Einkommensteuerbescheiden unterscheiden.</li>
<li>Zweitens darf die Staatsanwaltschaft Beträge verschiedener Gesellschaften oder Jahre nicht beliebig zusammenfassen.</li>
<li>Drittens muss die Verteidigung die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen trotz der pauschalen Schwelle herausarbeiten.</li>
<li>Viertens erhält der genaue Zeitpunkt der letzten bindungsabhängigen Steuerfestsetzung entscheidende Bedeutung für die Verjährung.</li>
</ul>
<p>Schließlich zeigt das Urteil, dass die rechtliche Prüfung nicht bei der Feststellung „mehr als 140.000 Euro“ enden darf. Selbst wenn das Regelbeispiel formal vorliegt, muss das Gericht prüfen, ob die tatsächliche Steuerverkürzung, die Beteiligung des Beschuldigten und die übrigen Umstände den erhöhten Strafrahmen wirklich rechtfertigen.</p>
<h2>Wie kann ein Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs großes Ausmaß Steuerhinterziehung verlangt eine genaue steuerliche und strafrechtliche Aufarbeitung. Eine pauschale Übernahme der Berechnungen aus einem Betriebsprüfungsbericht reicht dafür nicht aus. Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> beantrage ich zunächst Akteneinsicht und prüfe, welche Feststellungserklärungen die Staatsanwaltschaft als unrichtig ansieht. Anschließend trenne ich die einzelnen Gesellschaften, Veranlagungszeiträume und Tatbeiträge voneinander.</p>
<p>Im Mittelpunkt stehen insbesondere folgende Fragen:</p>
<ul>
<li>Welche Einkünfte erzielte die Gesellschaft tatsächlich?</li>
<li>Auf welcher Grundlage schätzt die Finanzverwaltung zusätzliche Einnahmen?</li>
<li>Sind angeblich fingierte Betriebsausgaben tatsächlich nicht betrieblich veranlasst?</li>
<li>Hat die Behörde Bargeldeinnahmen doppelt erfasst?</li>
<li>Welche Buchführungsunterlagen, Kontenbewegungen oder Kalkulationen stützen die Annahmen? Und überschreitet die Differenz für die einzelne Feststellungstat tatsächlich 140.000 Euro?</li>
</ul>
<p>Gerade in bargeldintensiven Betrieben beruhen steuerliche Mehrergebnisse häufig auf Schätzungen. Deshalb muss die Verteidigung prüfen, ob die Schätzungsmethode nachvollziehbar, wirtschaftlich plausibel und rechtlich zulässig ist. Ein steuerliches Mehrergebnis beweist zudem noch keinen Hinterziehungsvorsatz. Auch die persönliche Verantwortlichkeit verlangt eine eigenständige Prüfung. In einer Personengesellschaft kümmern sich häufig einzelne Gesellschafter, Mitarbeiter oder externe Berater um Buchführung und Steuererklärungen. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft konkret nachweisen, wer welche Informationen besaß, wer unrichtige Angaben veranlasste und wer die steuerlichen Auswirkungen erkannte.</p>
<h2>Verteidigung gegen den Vorwurf des großen Ausmaßes</h2>
<p>Selbst wenn objektiv unrichtige Feststellungen vorliegen, kann die Verteidigung das Merkmal des großen Ausmaßes angreifen. Zunächst muss sie überprüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Differenz der Einkünfte richtig berechnet. Dabei dürfen Ermittlungsbehörden legale Einnahmen, anerkannte Betriebsausgaben und steuerlich neutrale Vorgänge nicht unberücksichtigt lassen. Außerdem ist zu prüfen, ob die Behörde mehrere rechtlich selbstständige Sachverhalte unzulässig zusammenrechnet. Die 140.000-Euro-Grenze gilt nicht als pauschale Gesamtsumme für das gesamte Ermittlungsverfahren. Schließlich muss die Verteidigung die tatsächliche Steuerverkürzung der einzelnen Beteiligten berechnen. Liegt diese deutlich unterhalb von 50.000 Euro, kann das gegen die Regelwirkung des besonders schweren Falles oder jedenfalls für eine erhebliche Strafmilderung sprechen.</p>
<h2>Verteidigung bei mehreren Gesellschaftern</h2>
<p>Die Abgabe einer gemeinsamen Feststellungserklärung bedeutet nicht, dass automatisch jeder Gesellschafter strafrechtlich für sämtliche Unrichtigkeiten haftet. Vielmehr muss die Staatsanwaltschaft den Vorsatz und den Tatbeitrag jedes einzelnen Beteiligten nachweisen. Ein Gesellschafter kann beispielsweise von den falschen Angaben eines Mitgesellschafters oder Buchhalters nichts gewusst haben. Ebenso kann er auf nachvollziehbare Auskünfte eines Steuerberaters vertraut haben. Allerdings genügt ein bloßer Hinweis auf die interne Aufgabenverteilung nicht immer. Die Verteidigung muss anhand von E-Mails, Besprechungsprotokollen, Vollmachten, Buchungsunterlagen und der tatsächlichen Unternehmensorganisation herausarbeiten, welche Kenntnisse und Zuständigkeiten bestanden.</p>
<h2>Verjährung als zentraler Verteidigungsansatz</h2>
<p>Wegen der möglichen Verjährungsfrist von 15 Jahren darf die Verteidigung die Berechnung der Verjährung nicht der Staatsanwaltschaft überlassen. Sie muss für jede Tat gesondert prüfen, wann das Finanzamt den Feststellungsbescheid und die maßgeblichen Folgebescheide erließ. Außerdem muss sie untersuchen, ob zwischenzeitlich Unterbrechungshandlungen stattfanden und ob diese den konkreten Beschuldigten sowie die konkrete Tat erfassten. Gerade bei mehreren Gesellschaften und zahlreichen Gesellschaftern können unterschiedliche Beendigungs- und Verjährungszeitpunkte gelten. Deshalb kann ein Teil der Vorwürfe verjährt sein, während andere Taten weiterhin verfolgt werden dürfen.</p>
<h2>Was sollte ich bei einer Vorladung oder Durchsuchung tun?</h2>
<p>Beschuldigte sollten vor Akteneinsicht keine Angaben zur Sache machen. Gerade bei Personengesellschaften können spontane Erklärungen zu Zuständigkeiten, Bargeldeinnahmen oder Buchungen die spätere Verteidigung erheblich erschweren.</p>
<h2>Großes Ausmaß Steuerhinterziehung verlangt eine genaue Einzelfallprüfung</h2>
<p>Das BGH-Urteil vom 14. Oktober 2025 schafft eine klare Wertgrenze, allerdings vereinfacht es das Steuerstrafrecht nicht. Die neue Schwelle von 140.000 Euro gilt nur für unrichtige gesonderte und einheitliche Feststellungen. Außerdem bezeichnet sie keine Steuerverkürzung, sondern eine Abweichung bei den festgestellten Einkünften. Dennoch kann ihre Überschreitung den erhöhten Strafrahmen und eine Verjährungsfrist von 15 Jahren auslösen.</p>
<p>Wer als Gesellschafter, Geschäftsführer, Freiberufler oder Berater mit dem Vorwurf großes Ausmaß Steuerhinterziehung konfrontiert ist, sollte deshalb jede Feststellungserklärung, jedes Steuerjahr und jeden persönlichen Tatbeitrag getrennt prüfen lassen.</p>
<p>Ich analysiere die steuerlichen Berechnungen, die Feststellungs- und Folgebescheide, die Schätzungsmethoden, die tatsächliche Steuerwirkung sowie die Verjährung. Außerdem prüfe ich, ob die Staatsanwaltschaft einen vorsätzlichen Tatbeitrag und die Voraussetzungen des besonders schweren Falles tatsächlich nachweisen kann. Ziel ist es, den Tatvorwurf bereits im Ermittlungsverfahren einzugrenzen, die Annahme des großen Ausmaßes abzuwehren oder die strafrechtlichen Folgen wirksam zu begrenzen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/grosses-ausmass-steuerhinterziehung/">Großes Ausmaß Steuerhinterziehung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO &#8211; aktuelle Rechtsprechung</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/haftung-steuerberaters-71-ao/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Sep 2026 08:17:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerfahndung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberater]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsbescheid]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wann der Berater für Steuern seines Mandanten persönlich haftet Die Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO kann wirtschaftlich existenzbedrohend [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/haftung-steuerberaters-71-ao/">Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO &#8211; aktuelle Rechtsprechung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Wann der Berater für Steuern seines Mandanten persönlich haftet</h2>
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<p>Die Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO kann wirtschaftlich existenzbedrohend sein: Hat ein Steuerberater eine Steuerhinterziehung selbst begangen oder vorsätzlich daran teilgenommen, kann das Finanzamt ihn persönlich für die verkürzten Steuern und bestimmte Zinsen in Anspruch nehmen – auch wenn die Steuern eigentlich sein Mandant schuldet. Betroffene sollten deshalb weder gegenüber der Steuerfahndung noch gegenüber dem Finanzamt vorschnell Erklärungen abgeben. Entscheidend sind Akteneinsicht, die genaue Abgrenzung zwischen Täter, Mittäter, Anstifter und Gehilfe sowie eine eigenständige Prüfung der behaupteten Steuerverkürzung.</p>
<h2>Was bedeutet die Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO?</h2>
<p>§ 71 AO schafft eine persönliche Haftung für Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei. Die Vorschrift erfasst nicht nur denjenigen, der eine Steuerhinterziehung selbst begeht. Sie erfasst ausdrücklich auch Personen, die an einer solchen Tat teilnehmen. Der Haftungsumfang umfasst die verkürzten Steuern, zu Unrecht gewährte Steuervorteile sowie die in § 71 AO genannten Zinsen. Für Steuerberater entsteht damit ein besonderes Risiko.</p>
<p>Der Mandant hinterzieht beispielsweise Umsatzsteuer, Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Der Steuerberater ist selbst nicht Steuerschuldner. Wenn ihm die Finanzverwaltung jedoch eine vorsätzliche Beteiligung an der Steuerhinterziehung nachweist, kann sie zusätzlich zu den strafrechtlichen Ermittlungen einen persönlichen Haftungsbescheid gegen ihn erlassen.</p>
<p>Dann geht es nicht mehr nur um Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Es geht möglicherweise um Hunderttausende oder sogar Millionen Euro. Gerade deshalb müssen Strafverfahren und Haftungsverfahren von Anfang an zusammen gedacht werden.</p>
<h2>Wer haftet nach § 71 AO?</h2>
<p>Die Vorschrift unterscheidet strafrechtlich zwischen verschiedenen Beteiligungsformen.</p>
<h2>Steuerberater als Täter</h2>
<p>Ein Steuerberater kann selbst Täter einer Steuerhinterziehung sein. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 198/17 entschieden, dass bei einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auch derjenige Täter sein kann, den selbst keine eigene steuerliche Erklärungspflicht trifft. Im damaligen Verfahren hatte der Angeklagte unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Der BGH sah darin eine eigene Erklärung des Handelnden.</p>
<p>Diese Rechtsprechung ist für Steuerberater unmittelbar relevant.</p>
<p>Reicht ein Steuerberater eine von ihm erstellte Steuererklärung ein und weiß er, dass entscheidende Angaben falsch sind, kann er den Tatbestand selbst verwirklichen. Darauf weist auch der bisherige Beitrag dieser Webseite bereits hin. Allerdings bleibt der Vorsatz entscheidend. Eine falsche Steuererklärung macht den Steuerberater noch nicht zum Steuerhinterzieher.</p>
<h2>Mittäterschaft des Steuerberaters</h2>
<p>Bei einer Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB wirken mehrere Personen aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zusammen. Ein Steuerberater kann beispielsweise als Mittäter in Betracht kommen, wenn er zusammen mit dem Mandanten ein System entwickelt, mit dem Umsätze verschwiegen, Scheinrechnungen eingesetzt oder unberechtigte Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden. Für Mittäterschaft können insbesondere sprechen:</p>
<ul>
<li>gemeinsame Planung,</li>
<li>Einfluss auf die steuerlich relevanten Angaben,</li>
<li>eigenständige Steuerung zentraler Tatbeiträge,</li>
<li>Abstimmung über die Verschleierung,</li>
<li>Kontrolle über die Einreichung falscher Erklärungen sowie</li>
<li>ein eigenes wirtschaftliches Interesse.</li>
</ul>
<p>Dagegen reicht die bloße berufliche Bearbeitung einer Steuererklärung nicht. Gerade für die Haftung des Steuerberaters ist diese Abgrenzung entscheidend, weil § 71 AO an die strafrechtliche Verantwortlichkeit anknüpft.</p>
<h2>Anstifter zur Steuerhinterziehung</h2>
<p>Auch der Anstifter kann nach § 71 AO haften. Anstiftung liegt vor, wenn der Steuerberater beim Mandanten vorsätzlich den Tatentschluss zur Steuerhinterziehung hervorruft.</p>
<p><strong>Ein Beispiel:</strong></p>
<p>Der Mandant erklärt sämtliche Einnahmen ordnungsgemäß. Erst der Berater schlägt ihm vor, bestimmte Bareinnahmen künftig nicht mehr zu erfassen, weil das Finanzamt diese angeblich ohnehin nicht feststellen könne. Das wäre etwas völlig anderes als der Hinweis auf eine zulässige steuerliche Gestaltung. Steueroptimierung bleibt erlaubt. Die strafrechtliche Grenze beginnt dort, wo der Berater bewusst zu falschen oder unvollständigen Angaben gegenüber dem Finanzamt veranlasst.</p>
<h2>Gehilfe zur Steuerhinterziehung</h2>
<p>Besonders praxisrelevant ist die Beihilfe nach § 27 StGB. Sie setzt voraus, dass der Steuerberater eine vorsätzliche Steuerhinterziehung eines anderen bewusst fördert. Denkbar sind beispielsweise:</p>
<ul>
<li>bewusste Verarbeitung von Scheinrechnungen,</li>
<li>Aufnahme bekanntermaßen falscher Betriebsausgaben,</li>
<li>Erstellung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen,</li>
<li>Verschleierung von Bareinnahmen,</li>
<li>nachträgliche Veränderung von Buchhaltungsunterlagen oder</li>
<li>bewusst unwahre Erklärungen gegenüber einer Betriebsprüfung.</li>
</ul>
<p>Allerdings darf die Finanzverwaltung normale berufliche Tätigkeit nicht vorschnell zur Beihilfe erklären.</p>
<h2>Aktueller BGH 2026: Berufstypisches Verhalten ist nicht automatisch Beihilfe</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. März 2026 – 1 StR 618/25 nochmals die Bedeutung sogenannter neutraler oder berufstypischer Handlungen behandelt. Dabei nennt der BGH ausdrücklich die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater als Beispiel einer Handlung, die zunächst auch unabhängig von einer Straftat sinnvoll und berufstypisch sein kann. Entscheidend bleibt deshalb der konkrete Zusammenhang zwischen der Dienstleistung, der Haupttat und dem Wissen des Hilfeleistenden. Das ist für die Verteidigung wichtig.</p>
<p>Die Schlussfolgerung</p>
<p><em>„Der Steuerberater hat die Erklärung erstellt, also hat er geholfen“</em></p>
<p>reicht nicht. Vielmehr muss geklärt werden:</p>
<ul>
<li>Was wusste der Steuerberater?</li>
<li>Welche Angaben lieferte der Mandant?</li>
<li>Welche Widersprüche waren erkennbar?</li>
<li>Welche Rückfragen stellte der Berater?</li>
<li>Gab es objektive Warnzeichen?</li>
</ul>
<p>Und vor allem:</p>
<h2>Erkannte der Steuerberater überhaupt, dass sein Mandant eine Steuerhinterziehung beging?</h2>
<p>Der BFH hat diese Abgrenzung für die Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers mit Beschluss vom 28. Februar 2023 – VII R 29/18 besonders deutlich formuliert. Berufstypische Tätigkeiten können danach zwar Beihilfe darstellen. Dafür muss das erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des Mandanten jedoch so hoch sein, dass die weitere Unterstützung als Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters erscheint.</p>
<h3>Der BFH-Fall: Steuerberater haftet persönlich für die Umsatzsteuer seines Mandanten</h3>
<p>Der Fall des BFH vom 28. Februar 2023 zeigt, wie gefährlich <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__71.html" target="_blank" rel="noopener">§ 71 AO</a> für Steuerberater werden kann. Der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer betreute eine GmbH im Schrott- und Altmetallhandel. Seine Kanzlei übernahm umfangreiche Aufgaben: steuerliche Beratung, Buchhaltung, Rechnungsprüfung, Korrespondenz und Umsatzsteuervoranmeldungen. Das Unternehmen machte erhebliche Vorsteuerbeträge aus Rechnungen verschiedener angeblicher Lieferanten geltend.</p>
<p>Dann häuften sich Auffälligkeiten. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte fest, dass ein Rechnungsaussteller nicht existierte. Später übergab der Mandant neue Rechnungen, welche die bisherigen Belege ersetzen sollten. Der Steuerberater ließ diese Austauschrechnungen in die Buchhaltung einarbeiten. Außerdem traf das Finanzgericht Feststellungen zu bewusst unwahren Erklärungen gegenüber dem Finanzamt und nachträglich rückdatierten Unterlagen.</p>
<p><strong>Besonders bemerkenswert:</strong></p>
<p>Die Staatsanwaltschaft hatte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Steuerberater zuvor nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil sie keinen hinreichenden Tatverdacht für eine Anklage sah. Trotzdem bestätigte die Finanzgerichtsbarkeit später seine Haftung nach § 71 AO.</p>
<h2>Einstellung des Strafverfahrens schützt nicht automatisch vor dem Haftungsbescheid</h2>
<p>Viele Betroffene gehen davon aus:</p>
<p><em>„Wenn das Strafverfahren eingestellt wurde, kann auch § 71 AO keine Rolle mehr spielen.“</em></p>
<p>Das stimmt nicht. Der BFH hat ausdrücklich bestätigt, dass das Finanzgericht im Haftungsverfahren eine eigene Überzeugung bilden darf. Es kann deshalb eine vorsätzliche Teilnahme an einer Steuerhinterziehung annehmen, obwohl die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Umgekehrt bedeutet auch eine strafrechtliche Verurteilung nicht, dass jeder Haftungsbescheid ungeprüft hingenommen werden muss.</p>
<h3>Das Haftungsverfahren besitzt eigene Voraussetzungen.</h3>
<p>Die Verteidigung muss deshalb beide Verfahren getrennt und zugleich aufeinander abgestimmt bearbeiten.</p>
<h2>Verhältnis zwischen Strafurteil und Haftungsbescheid</h2>
<p>Ein aktuelles BFH-Urteil macht diesen Punkt noch deutlicher. Mit Urteil vom 21. April 2026 – VII R 18/24 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Feststellungen aus strafrechtlichen Ermittlungen oder einem Strafurteil im finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden dürfen. Allerdings kann sich der Betroffene dagegen wehren. Erhebt er substantiierte Einwendungen gegen die übernommenen Feststellungen und stellt er erforderlichenfalls konkrete Beweisanträge, darf das Finanzgericht diese Einwendungen nicht einfach übergehen. Das hat erhebliche praktische Bedeutung.</p>
<p>Wer im Haftungsverfahren lediglich schreibt, <em>„Das Strafurteil ist falsch“, </em>wird regelmäßig nicht weit kommen.</p>
<p>Die Verteidigung muss vielmehr konkret angreifen:</p>
<ul>
<li>Welche Feststellung ist falsch?</li>
<li>Welcher Zeuge wurde unzutreffend gewürdigt?</li>
<li>Welche Buchung wurde falsch interpretiert?</li>
<li>Welche Rechnung betrifft tatsächlich eine reale Leistung?</li>
<li>Welche Information kannte der Steuerberater gerade nicht?</li>
<li>Welcher Tatzeitraum ist falsch?</li>
<li>Welche Steuerberechnung stimmt nicht?</li>
</ul>
<p>So wird aus einer abstrakten Einwendung eine überprüfbare Verteidigung.</p>
<h2>Täter und Gehilfe haften nicht in jeder Hinsicht gleich</h2>
<p>Das BFH-Urteil vom 21. April 2026 – VII R 18/24 enthält noch einen weiteren wichtigen Verteidigungsansatz. § 71 AO erfasst zwar ausdrücklich Täter und Teilnehmer. Deshalb kann auch ein Gehilfe grundsätzlich für die verkürzte Steuer haften. Allerdings folgt daraus nicht, dass Täter und Teilnehmer bei allen weiteren haftungsrechtlichen Vorschriften vollständig gleichbehandelt werden dürfen. Im konkreten Fall war eine wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel verurteilte Person nach § 71 AO in Haftung genommen worden. Der BFH stellte jedoch fest, dass die Sonderregel des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO zur Durchbrechung der Akzessorietät nicht für jemanden gilt, der an der Steuerhinterziehung lediglich teilgenommen hat. Deshalb hob der BFH die Haftungsbescheide wegen eingetretener Zahlungsverjährung auf.</p>
<p>Die Entscheidung zeigt:</p>
<ul>
<li>Auch wenn die Voraussetzungen des § 71 AO grundsätzlich vorliegen, kann der Haftungsbescheid aus anderen Gründen rechtswidrig sein.</li>
<li>Deshalb darf sich die Verteidigung nicht auf die Frage beschränken, ob Beihilfe vorlag.</li>
<li>Sie muss den gesamten Haftungsbescheid prüfen.</li>
</ul>
<h2>Wie hoch kann die Haftung des Steuerberaters sein?</h2>
<p>Hier liegt häufig das wirtschaftlich größte Risiko. § 71 AO knüpft die Haftung nicht an das Honorar oder den persönlichen Vorteil des Steuerberaters. Maßgeblich sind vielmehr grundsätzlich die durch die Steuerhinterziehung verkürzten Steuern beziehungsweise zu Unrecht gewährten Steuervorteile und die gesetzlich genannten Zinsen. Das kann zu einem drastischen Missverhältnis führen. Ein Steuerberater erhält beispielsweise 10.000 Euro Honorar für die Bearbeitung eines Mandats. Die Finanzverwaltung behauptet jedoch eine Umsatzsteuerhinterziehung von 800.000 Euro. Dann kann sich das wirtschaftliche Haftungsrisiko nach § 71 AO grundsätzlich an der Steuerverkürzung und nicht am Honorar orientieren. Der BFH hat im Verfahren VII R 29/18 bestätigt, dass ein vorsätzlich beteiligter Steuerberater grundsätzlich in erheblichem Umfang für die hinterzogene Umsatzsteuer haften kann. Deshalb gehört die Berechnung der Steuerverkürzung zum Kern der Verteidigung. Nicht jede Zahl der Steuerfahndung ist richtig. Gerade in umfangreichen Steuerstrafverfahren arbeitet die Finanzverwaltung mit Schätzungen, Hochrechnungen oder pauschalen Annahmen.</p>
<p>Typische Streitpunkte sind:</p>
<ul>
<li>Höhe nicht erklärter Umsätze,</li>
<li>Berechtigung zum Vorsteuerabzug,</li>
<li>tatsächliche Betriebsausgaben,</li>
<li>verdeckte Gewinnausschüttungen,</li>
<li>Zuordnung von Zahlungen,</li>
<li>Privat- oder Betriebsvermögen,</li>
<li>Lieferketten,</li>
<li>Scheinrechnungen,</li>
<li>Umsatzsteuerkarusselle,</li>
<li>Kassenaufzeichnungen,</li>
<li>Schwarzlohnzahlungen und</li>
<li>steuerliche Auswirkungen einzelner Geschäftsvorfälle.</li>
</ul>
<p>Für die Haftung des Steuerberaters genügt es deshalb nicht zu fragen, ob irgendwann eine Steuerhinterziehung stattgefunden hat. Die entscheidende Frage lautet:</p>
<p><em>Welche konkrete Steuerverkürzung ist durch genau die Tat entstanden, an der der Steuerberater beteiligt gewesen sein soll?</em></p>
<h2>Kausalität als Verteidigungsansatz</h2>
<p>§ 71 AO besitzt Schadensersatzcharakter. Deshalb muss zwischen der Steuerstraftat und der Steuerverkürzung ein Zusammenhang bestehen. Der BFH hat bereits in seiner Rechtsprechung zur Umsatzsteuerhinterziehung hervorgehoben, dass eine Haftung entfällt, soweit derselbe fiskalische Schaden auch bei steuerehrlichem Verhalten eingetreten wäre. Das eröffnet wichtige Verteidigungsfragen.</p>
<p>Beispielsweise:</p>
<ul>
<li>Hätte der Mandant bestimmte Betriebsausgaben ohnehin abziehen dürfen?</li>
<li>Bestand ein tatsächlicher Leistungsaustausch?</li>
<li>Gab es materiell einen Vorsteueranspruch, obwohl die Rechnung formelle Fehler enthielt?</li>
<li>Welcher Teil der Schätzung betrifft überhaupt die angebliche Beteiligung des Beraters?</li>
<li>War die Steuer bereits aus anderen Gründen uneinbringlich?</li>
<li>Welche Zahlungen wurden später geleistet?</li>
<li>Welche Steuerbescheide wurden geändert?</li>
</ul>
<p>Die wirtschaftliche Analyse kann daher den Haftungsbetrag erheblich verändern.</p>
<h2>Aktueller BGH 2026: Haftung und strafrechtliche Einziehung können nebeneinander stehen</h2>
<p>Eine weitere aktuelle Entscheidung zeigt, wie weit die wirtschaftlichen Folgen reichen können. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Juni 2026 – 1 StR 35/26 einen Fall behandelt, in dem der Angeklagte als Haftungsschuldner nach § 71 AO Teile einer Steuerschuld bereits beglichen hatte. Der BGH stellte klar, dass diese Zahlung nicht automatisch dazu führt, dass daneben ein als Tatlohn erlangter Vermögensvorteil nicht mehr eingezogen werden kann. Tatlohn und Erfüllung der steuerlichen Haftung können unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen.</p>
<p>Für Berater bedeutet das, ein Steuerstrafverfahren kann mehrere wirtschaftliche Ebenen gleichzeitig eröffnen:</p>
<ul>
<li>Haftung nach § 71 AO,</li>
<li>Hinterziehungszinsen,</li>
<li>Einziehung von Tatlohn,</li>
<li>eigene Verteidigungskosten,</li>
<li>zivilrechtliche Ansprüche und</li>
<li>berufsrechtliche Folgen.</li>
</ul>
<p>Deshalb muss die Verteidigungsstrategie früh auch wirtschaftlich geplant werden.</p>
<h2>Compliance in der Steuerberaterkanzlei</h2>
<p>Compliance schützt einen Steuerberater nicht automatisch vor jedem strafrechtlichen Vorwurf. Sie kann jedoch Jahre später entscheidende Beweismittel liefern. Sinnvoll sind insbesondere:</p>
<ul>
<li>dokumentierte Mandantenangaben,</li>
<li>schriftliche Rückfragen bei ungewöhnlichen Sachverhalten,</li>
<li>nachvollziehbare Freigabeprozesse,</li>
<li>Speicherung steuerlich relevanter Weisungen,</li>
<li>Dokumentation abweichender Rechtsauffassungen,</li>
<li>Versionierung von Steuererklärungen,</li>
<li>klare Zuständigkeiten innerhalb der Kanzlei,</li>
<li>nachvollziehbare Änderungen in der Buchhaltung und</li>
<li>Dokumentation, wer welche Information wann erhalten hat.</li>
</ul>
<p>Gerade wenn ein Mandant später behauptet:</p>
<p><em>„Mein Steuerberater wusste alles“,</em></p>
<p>kann eine vollständige digitale Mandatsakte das Gegenteil belegen.</p>
<h2>Wie beginnt ein Verfahren gegen den Steuerberater?</h2>
<p>Die Haftung des Steuerberaters entsteht häufig nicht mit einem isolierten Haftungsverfahren. Am Anfang steht meist ein anderes Ereignis. Typische Auslöser sind:</p>
<ul>
<li>Betriebsprüfung beim Mandanten,</li>
<li>Umsatzsteuer-Sonderprüfung,</li>
<li>Ermittlungen der Steuerfahndung,</li>
<li>Vorladung als Zeuge,</li>
<li>spätere Vorladung als Beschuldigter,</li>
<li>Durchsuchung beim Mandanten,</li>
<li>Durchsuchung der Steuerberaterkanzlei,</li>
<li>Strafanzeige,</li>
<li>Verdachtsmeldung,</li>
<li>Mitteilung einer anderen Behörde,</li>
<li>Aussage des Mandanten oder</li>
<li>Auswertung von E-Mails und Buchhaltungsdaten.</li>
<li>Besonders kritisch ist der Übergang vom Zeugen zum Beschuldigten.</li>
</ul>
<p>Der Steuerberater soll zunächst erklären, wie eine bestimmte Buchung zustande kam. Später wertet die Steuerfahndung dieselbe Erklärung als Hinweis darauf, dass er Unregelmäßigkeiten erkannt hatte. Deshalb sollte ein Steuerberater seine eigene Rolle klären lassen, bevor er sich ausführlich zum Sachverhalt äußert.</p>
<h2>Konkrete Verteidigungsansätze gegen § 71 AO</h2>
<ol>
<li>
<h3>Keine vorsätzliche Steuerhinterziehung</h3>
</li>
</ol>
<p>§ 71 AO knüpft an Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei an. Deshalb muss zunächst geprüft werden, ob die behauptete Haupttat überhaupt vorliegt. Fehlt es an einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung, fällt auch die darauf gestützte Teilnehmerhaftung weg.</p>
<ol start="2">
<li>
<h3>Kein Beteiligungsvorsatz des Steuerberaters</h3>
</li>
</ol>
<p>Ein Steuerberater kann falsch beraten, unzureichend prüfen oder einen Fehler machen, ohne vorsätzlich Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu leisten. Gerade hier muss die Verteidigung den damaligen Kenntnisstand rekonstruieren.</p>
<ol start="3">
<li>
<h3>Berufstypisches Verhalten</h3>
</li>
</ol>
<p>Steuererklärungen erstellen, Buchhaltung führen und Mandanten gegenüber dem Finanzamt vertreten sind zunächst normale berufliche Tätigkeiten. Der aktuelle BGH-Beschluss vom 19. März 2026 unterstreicht, dass die konkrete Einbindung in das Tatgeschehen entscheidend bleibt.</p>
<ol start="4">
<li>
<h3>Keine Mittäterschaft</h3>
</li>
</ol>
<p>Eine enge Beratung ersetzt keinen gemeinsamen Tatplan. Deshalb muss geprüft werden, wer die falschen Tatsachen entwickelte, wer Entscheidungen traf und wer die Durchführung kontrollierte.</p>
<ol start="5">
<li>
<h3>Strafrechtliche Einstellung nutzen – aber nicht überschätzen</h3>
</li>
</ol>
<p>Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist ein wichtiges Argument. Sie erledigt das Haftungsverfahren jedoch nicht automatisch, wie BFH VII R 29/18 zeigt.</p>
<ol start="6">
<li>
<h3>Strafurteil substantiiert angreifen</h3>
</li>
</ol>
<p>Übernimmt das Finanzgericht strafrechtliche Feststellungen, müssen konkrete Einwendungen erhoben und gegebenenfalls Beweisanträge gestellt werden. Das hat der BFH 2026 nochmals ausdrücklich bestätigt.</p>
<ol start="7">
<li>
<h3>Steuerberechnung vollständig neu prüfen</h3>
</li>
</ol>
<p>Ich übernehme die Berechnung der Finanzverwaltung nicht ungeprüft. Insbesondere untersuche ich Besteuerungsgrundlagen, Schätzungen, Vorsteuer, Betriebsausgaben, Zahlungsströme und bereits erfolgte Korrekturen.</p>
<ol start="8">
<li>
<h3>Verjährung prüfen</h3>
</li>
</ol>
<p>Auch bei § 71 AO können Verjährungsfragen den Haftungsbescheid zu Fall bringen. Das Urteil BFH VII R 18/24 vom 21. April 2026 zeigt dies besonders deutlich: Obwohl die Voraussetzungen der Teilnehmerhaftung grundsätzlich vorlagen, hob der BFH die Haftungsbescheide aufgrund der eingetretenen Zahlungsverjährung auf.</p>
<h2>Meine Arbeitsweise</h2>
<p>Ich bearbeite das Mandat persönlich und trenne von Beginn an drei Ebenen: Strafverfahren – Steuerverfahren – Haftungsverfahren. Zuerst beantrage ich Akteneinsicht und prüfe, welchen konkreten Tatbeitrag die Ermittlungsbehörde dem Steuerberater vorwirft.</p>
<p>Anschließend rekonstruiere ich chronologisch:</p>
<ul>
<li>Mandatsbeginn,</li>
<li>vom Mandanten übergebene Unterlagen,</li>
<li>Buchungen,</li>
<li>Rückfragen,</li>
<li>Kommunikation,</li>
<li>steuerliche Erklärungen,</li>
<li>Betriebsprüfungen,</li>
<li>Änderungen der Buchhaltung,</li>
<li>Ermittlungsmaßnahmen und</li>
<li>spätere Aussagen von Beteiligten.</li>
</ul>
<p>Digitale Beweise können dabei entscheidend sein. E-Mails, DATEV-Daten, DMS-Einträge, Dateiversionen, Benutzerkennungen und Zeitstempel können zeigen, welche Informationen der Steuerberater zu welchem Zeitpunkt tatsächlich besaß. Anschließend prüfe ich die wirtschaftliche Seite. Ich analysiere die vom Finanzamt behauptete Steuerverkürzung und stelle ihr, soweit erforderlich, eine eigene Berechnung gegenüber. Bei komplexen steuerlichen, wirtschaftlichen oder technischen Fragen arbeite ich mit ausgewählten Steuerexperten, Wirtschaftsprüfern, Sachverständigen und Analysten zusammen.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Die strafrechtliche Verteidigung muss bei § 71 AO weiter denken als bis zur Einstellung oder zum Urteil. Eine strafrechtlich scheinbar günstige Erklärung kann im späteren Haftungsverfahren erhebliche wirtschaftliche Folgen auslösen. Deshalb prüfe ich insbesondere:</p>
<p>Täter- oder Teilnehmerstellung,</p>
<ul>
<li>Vorsatz,</li>
<li>Umfang des Tatbeitrags,</li>
<li>Aussagen des Mandanten,</li>
<li>digitale Kommunikation,</li>
<li>strafrechtliche Akten,</li>
<li>Betriebsprüfungsberichte,</li>
<li>Steuerberechnungen,</li>
<li>Haftungsbescheid,</li>
<li>Verjährung und</li>
<li>mögliche Einziehungsentscheidungen.</li>
</ul>
<p>Ziel kann sein,</p>
<ul>
<li>den Tatverdacht vollständig auszuräumen,</li>
<li>Beihilfe oder Mittäterschaft zu widerlegen,</li>
<li>eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen,</li>
<li>die tatsächliche Steuerverkürzung zu reduzieren,</li>
<li>einen Haftungsbescheid aufzuheben oder zu begrenzen und</li>
<li>die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verfahrens zu kontrollieren.</li>
</ul>
<h2>FAQ zur Haftung des Steuerberaters</h2>
<h3>Hafte ich als Steuerberater automatisch, wenn mein Mandant Steuern hinterzogen hat?</h3>
<p>Nein. § 71 AO verlangt, dass Sie die Steuerhinterziehung selbst begangen oder vorsätzlich daran teilgenommen haben. Die bloße Tätigkeit als Steuerberater genügt nicht.</p>
<h3>Kann ich auch als Gehilfe für die Steuern meines Mandanten haften?</h3>
<p>Ja. § 71 AO erfasst ausdrücklich Teilnehmer einer Steuerhinterziehung. Dazu gehört grundsätzlich auch vorsätzliche Beihilfe. Der BFH hat dies zuletzt 2026 bestätigt.</p>
<h3>Hafte ich auch als Anstifter?</h3>
<p>Ja. Die Teilnahme umfasst strafrechtlich auch die Anstiftung. Allerdings muss Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie vorsätzlich den Tatentschluss zur Steuerhinterziehung hervorgerufen haben.</p>
<h3>Kann ich als Mittäter haften?</h3>
<p>Ja. Wer eine Steuerhinterziehung gemeinschaftlich als Mittäter begeht, fällt als Täter unter § 71 AO. Entscheidend ist jedoch ein gemeinsamer Tatplan und nicht allein die berufliche Unterstützung.</p>
<h3>Hafte ich nur in Höhe meines Beraterhonorars?</h3>
<p>Nein. Die Haftung nach § 71 AO orientiert sich grundsätzlich an der verkürzten Steuer beziehungsweise dem zu Unrecht gewährten Steuervorteil und nicht am persönlichen Honorar des Beraters.</p>
<h3>Kann ich für die vollständige hinterzogene Steuer haften?</h3>
<p>Das ist möglich. Allerdings muss die Steuerverkürzung von der Tat umfasst sein, an der Sie beteiligt waren. Deshalb muss die Berechnung im Einzelfall genau geprüft werden.</p>
<h3>Was passiert, wenn mein Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde?</h3>
<p>Die Einstellung ist wichtig, verhindert einen Haftungsbescheid aber nicht automatisch. Der BFH hat ausdrücklich entschieden, dass das Finanzgericht im Haftungsverfahren zu einer eigenen Bewertung kommen kann.</p>
<h3>Bin ich an ein Strafurteil gebunden?</h3>
<p>Das Finanzgericht kann die strafgerichtlichen Feststellungen verwerten. Sie können diese jedoch mit substantiierten Einwendungen und erforderlichenfalls mit Beweisanträgen angreifen.</p>
<h3>Kann ein Haftungsbescheid trotz strafrechtlicher Verurteilung aufgehoben werden?</h3>
<p>Ja. Der BFH hat am 21. April 2026 trotz festgestellter Beihilfe Haftungsbescheide aufgehoben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Zahlungsverjährung nicht mehr vorlagen.</p>
<h3>Ist jede falsche Steuererklärung Beihilfe?</h3>
<p>Nein. Der BGH betrachtet die Erstellung einer Steuererklärung durch einen Steuerberater zunächst als eine berufstypische Tätigkeit. Für strafbare Beihilfe müssen weitere objektive und subjektive Voraussetzungen hinzukommen.</p>
<h3>Was gilt, wenn mein Mandant mir falsche Unterlagen gegeben hat?</h3>
<p>Dann kommt es darauf an, ob Sie die Unrichtigkeit kannten oder zumindest vorsätzlich in Kauf nahmen. Gerade E-Mails, Rückfragen, Belege und digitale Bearbeitungsvermerke können Ihren tatsächlichen Kenntnisstand belegen.</p>
<h3>Soll ich gegenüber dem Finanzamt sofort erklären, wie es zu der Steuererklärung kam?</h3>
<p>Nicht ohne Kenntnis der strafrechtlichen und steuerlichen Akten. Eine Erklärung kann gleichzeitig im Strafverfahren und im Haftungsverfahren verwendet werden. Deshalb sollten beide Verfahren strategisch aufeinander abgestimmt werden.</p>
<h3>Kann ich gegen den Haftungsbescheid vorgehen?</h3>
<p>Ja. Der Haftungsbescheid kann insbesondere hinsichtlich Haftungstatbestand, Vorsatz, Beteiligung, Höhe, Kausalität, Ermessen und Verjährung überprüft werden. Das BFH-Urteil VII R 18/24 zeigt, dass sich eine solche Prüfung auch bei feststehender strafrechtlicher Teilnahme lohnen kann.</p>
<h3>Können neben § 71 AO zusätzlich Einziehungsmaßnahmen drohen?</h3>
<p>Ja. Der BGH hat mit Beschluss vom 8. Juni 2026 – 1 StR 35/26 – deutlich gemacht, dass Zahlungen auf eine Haftungsschuld nach § 71 AO und die strafrechtliche Einziehung eines Tatlohns unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen können.</p>
<h2>Haftung des Steuerberaters: Strafverfahren und Haftungsbescheid gemeinsam verteidigen</h2>
<p>Die Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO gehört zu den wirtschaftlich gefährlichsten Folgen eines Steuerstrafverfahrens. Denn selbst wenn der Steuerberater nur an einer fremden Steuerhinterziehung beteiligt gewesen sein soll, kann das Finanzamt ihn persönlich für erhebliche Steuerbeträge in Anspruch nehmen. Zugleich zeigt die aktuelle Rechtsprechung, dass ein Haftungsbescheid keineswegs unangreifbar ist.</p>
<p>Entscheidend sind deshalb nicht nur Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe. Ebenso wichtig sind:</p>
<p>Vorsatz, tatsächlicher Kenntnisstand, Kausalität, Höhe der Steuerverkürzung, Verjährung und die genaue Reichweite des Tatbeitrags.</p>
<p>Wenn Sie als Steuerberater eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss, eine Anhörung zu einem Haftungsbescheid oder bereits einen Haftungsbescheid erhalten haben, sollten Sie die strafrechtliche und wirtschaftliche Seite gemeinsam prüfen lassen.</p>
<p>Ich vertrete Steuerberater und andere Berufsträger in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren. Ich analysiere persönlich die Ermittlungsakte, steuerliche Berechnungen, digitale Beweismittel und den Haftungsbescheid. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Steuerexperten, Wirtschaftsprüfern, Sachverständigen und Analysten zusammen. Je früher geklärt wird, welche Tat dem Steuerberater tatsächlich zugerechnet werden kann und wie hoch die dadurch verursachte Steuerverkürzung wirklich ist, desto gezielter lässt sich sowohl gegen den strafrechtlichen Vorwurf als auch gegen die persönliche Haftung vorgehen.</p>
<p><a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> August 2026</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/haftung-steuerberaters-71-ao/">Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO &#8211; aktuelle Rechtsprechung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Leichtfertige Steuerverkürzung durch den Steuerberater</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/leichtfertige-steuerverkuerzung-steuerberater/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Sep 2026 13:02:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerfahndung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Leichtfertige Steuerverkürzung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberater]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12744</guid>

					<description><![CDATA[<p>Leichtfertige Steuerverkürzung &#8211; aktuelle Urteile Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt nicht schon vor, weil einem Steuerberater ein Fehler unterläuft oder er [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/leichtfertige-steuerverkuerzung-steuerberater/">Leichtfertige Steuerverkürzung durch den Steuerberater</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Leichtfertige Steuerverkürzung &#8211; aktuelle Urteile</h2>
<figure id="attachment_12926-3" aria-describedby="caption-attachment-12926-3" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-12926 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-300x225.jpg" alt="Steuerhinterziehung" width="300" height="225" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-300x225.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-1024x768.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-768x576.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-350x263.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-uai-720x540.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung-uai-1032x774.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/07/Steuerhinterziehung.jpg 1448w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-12926-3" class="wp-caption-text">Steuerhinterziehung RA Marson</figcaption></figure>
<p>Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt nicht schon vor, weil einem Steuerberater ein Fehler unterläuft oder er ein Warnsignal übersieht. § 378 AO verlangt einen erheblichen Sorgfaltsverstoß: Dem Berater muss sich nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten geradezu aufdrängen, dass seine Angaben zu einer Steuerverkürzung führen können. Kann die Steuerfahndung Vorsatz nicht beweisen, folgt deshalb nicht automatisch eine Geldbuße. Betroffene Steuerberater sollten keine vorschnelle Erklärung abgeben, sondern zunächst Akteneinsicht nehmen und rekonstruieren lassen, welche Informationen und Warnsignale ihnen im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorlagen.</p>
<h2>Was ist eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO?</h2>
<p>§ 378 AO liegt an der Grenze zwischen Steuerstrafrecht und Steuerordnungswidrigkeitenrecht. Wer vorsätzlich gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt, kann sich wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar machen. Fehlt der Vorsatz, kann jedoch § 378 AO in Betracht kommen. Die Vorschrift bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen. Damit richtet sich § 378 AO ausdrücklich auch an Personen, die steuerliche Angelegenheiten für andere wahrnehmen.</p>
<p>Dazu kann ein Steuerberater gehören.</p>
<h2>Allerdings genügt nicht jede Fahrlässigkeit.</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof definiert Leichtfertigkeit als einen erheblichen Sorgfaltsverstoß. Entscheidend sind die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Betroffenen. Es muss sich ihm aufdrängen, dass sein Verhalten zu einer Steuerverkürzung führen kann. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 StR 324/14.</p>
<p>Genau deshalb muss die Verteidigung zwischen drei Ebenen unterscheiden:</p>
<ul>
<li>Vorsatz – Leichtfertigkeit – einfache Fahrlässigkeit.</li>
<li>Nur die mittlere Ebene erfüllt § 378 AO.</li>
<li>Was passiert, wenn Vorsatz nicht nachweisbar ist?</li>
</ul>
<p>Das ist eine der praktisch wichtigsten Fragen. Die Steuerfahndung ermittelt zunächst häufig wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Der Vorwurf lautet beispielsweise, ein Steuerberater habe von Scheinrechnungen, nicht erklärten Umsätzen oder falschen Betriebsausgaben gewusst. Nach Akteneinsicht zeigt sich jedoch möglicherweise:</p>
<p>Eine Kenntnis lässt sich nicht beweisen.</p>
<p>Dann darf die Behörde nicht einfach argumentieren:</p>
<p><em>„Wenn es kein Vorsatz war, war es eben leichtfertig.“</em></p>
<h2>Auch Leichtfertigkeit muss eigenständig nachgewiesen werden.</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof hat dies gerade in seiner aktuellen Rechtsprechung zur subjektiven Tatseite hervorgehoben. Besonders interessant ist das Urteil vom 18. September 2025 – 1 StR 217/25. Dort ging es um den Vorwurf einer Umsatzsteuerhinterziehung innerhalb eines Umsatzsteuerkarussells. Das Landgericht hatte den Angeklagten sowohl vom Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung als auch von einer leichtfertigen Steuerverkürzung freigesprochen. Der BGH hob den Freispruch auf, weil wesentliche Umstände für die subjektive Tatseite nicht vollständig gewürdigt worden waren. Dazu zählten unter anderem Geschäftsabläufe, feste Gewinnmargen, Kommunikationswege sowie Ausbildung, Werdegang und Berufserfahrung des Angeklagten.</p>
<p>Die Entscheidung ist für Steuerberater besonders interessant. Denn sie zeigt:</p>
<p><strong>Warnsignale müssen konkret festgestellt und im Zusammenhang mit den persönlichen Kenntnissen des Betroffenen bewertet werden.</strong></p>
<p>Es gibt keine automatische Leichtfertigkeit.</p>
<h2>BGH 2025: Warnsignale müssen in einer Gesamtwürdigung betrachtet werden</h2>
<p>Im Fall BGH 1 StR 217/25 hatte der Angeklagte hochwertige Fahrzeuge gehandelt. Auffällig erschienen unter anderem:</p>
<ul>
<li>feste Margen,</li>
<li>vorgegebene Preise,</li>
<li>ein bereits feststehender Abnehmer,</li>
<li>ungewöhnliche Lieferabläufe,</li>
<li>intensive Kommunikation mit einer zentralen Person der Lieferkette,</li>
<li>einzelne Verlustgeschäfte und</li>
<li>die wirtschaftliche Struktur der Transaktionen.</li>
</ul>
<p>Der BGH verlangte, diese Umstände nicht isoliert, sondern in einer Gesamtwürdigung zu betrachten. Außerdem mussten Ausbildung, beruflicher Werdegang und Erfahrung des Betroffenen berücksichtigt werden. Gerade dieser letzte Punkt ist für Steuerberater relevant. Ein erfahrener Steuerberater besitzt regelmäßig andere steuerliche Kenntnisse als ein fachfremder Mandant. Deshalb kann ein Umstand, der einem steuerlichen Laien nicht auffallen muss, für einen Berufsträger eine andere Bedeutung haben.</p>
<p>Aber auch daraus folgt keine automatische Verantwortlichkeit. Die Behörde muss immer noch feststellen:</p>
<ul>
<li>Welches konkrete Warnsignal lag vor?</li>
<li>Warum musste gerade dieser Steuerberater es verstehen?</li>
<li>Welche Informationen besaß er tatsächlich?</li>
<li>Und weshalb musste sich ihm daraus eine mögliche Steuerverkürzung aufdrängen?</li>
</ul>
<p>Diese Fragen bilden einen Kern der Verteidigung.</p>
<h2>BGH vom 6. August 2025: Vertrauen auf andere schließt Vorsatz nicht automatisch aus</h2>
<p>Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25 ist für die Abgrenzung wichtig.  Dort ging es um einen formellen Geschäftsführer, der Steuererklärungen unterschrieben hatte, die ein Steuerberater vorbereitet hatte. Das Landgericht konnte zunächst keinen Vorsatz feststellen, unter anderem weil der Angeklagte nur eingeschränkt lesen konnte und auf andere Personen sowie die Tätigkeit des Steuerberaters vertraute. Der BGH hob den Teilfreispruch jedoch auf, weil die Beweiswürdigung zum Vorsatz nicht vollständig war. Das Gericht musste genauer prüfen, welchen Kenntnisstand der Angeklagte tatsächlich besaß und ob sein Vertrauen angesichts aller Umstände tragfähig war.</p>
<p>Für Verfahren gegen Steuerberater gilt spiegelbildlich:</p>
<p>Auch dort reicht weder die Behauptung</p>
<p style="text-align: center;"><em>„Ich habe meinem Mandanten vertraut“</em></p>
<p>noch die Gegenbehauptung der Steuerfahndung</p>
<p style="text-align: center;"><em>„Als Steuerberater hätte er alles erkennen müssen.“</em></p>
<p>Entscheidend bleibt die konkrete Informationslage.</p>
<h2>Der klassische BGH-Fall zur leichtfertigen Steuerverkürzung</h2>
<p>Besonders anschaulich ist weiterhin BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 StR 324/14. Dort hatte ein Unternehmer Vorsteuer aus Rechnungen geltend gemacht, obwohl zahlreiche Auffälligkeiten bestanden. Unter anderem liefen Geschäfte über hohe fünf- und sechsstellige Beträge bar ab. Der Angeklagte hatte keinen Kontakt zu den angeblichen Unternehmensinhabern. Außerdem lief die Kommunikation ausschließlich über andere Personen, während Rechnungen unmittelbar in den Geschäftsräumen erstellt oder übergeben wurden. Das Tatgericht konnte dennoch keinen Vorsatz feststellen.</p>
<p>Der BGH akzeptierte aber die Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung. Die Vielzahl der Auffälligkeiten hätte den Angeklagten zum Nachfragen veranlassen müssen. Weil er zudem wusste, dass ihm selbst die erforderlichen Kenntnisse fehlten, hätte er sachkundigen Rat einholen müssen. Dieser Fall zeigt gut, was Leichtfertigkeit bedeutet:</p>
<p>Nicht ein einzelner Fehler entscheidet. Entscheidend ist vielmehr eine Häufung gravierender Warnsignale, die der Betroffene trotz seiner persönlichen Erkenntnismöglichkeiten ignoriert.</p>
<h2>Wann kann ein Steuerberater selbst Täter nach § 378 AO sein?</h2>
<p>Diese Frage verlangt eine wichtige Differenzierung. Der BFH hat mit Urteil vom 29. Oktober 2013 – VIII R 27/10 entschieden:</p>
<p>Bereitet ein Steuerberater lediglich eine Steuererklärung vor, während der Mandant diese selbst unterschreibt und beim Finanzamt einreicht, macht der Berater damit noch keine eigenen Angaben gegenüber dem Finanzamt. Allein seine fehlerhafte Vorbereitung macht ihn deshalb in dieser Konstellation nicht zum Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 in Verbindung mit § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.</p>
<p>Das ist ein erheblicher Verteidigungsansatz.</p>
<p>Anders kann es jedoch aussehen, wenn der Steuerberater selbst gegenüber dem Finanzamt handelt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 198/17 für die vorsätzliche Steuerhinterziehung entschieden, dass demjenigen eine elektronisch eingereichte Steueranmeldung als eigene Erklärung zugerechnet werden kann, wenn er die Daten selbst zusammenstellt, mit dem Finanzamt kommuniziert und die tatsächliche Herrschaft über die elektronische Einreichung besitzt.</p>
<p>Überträgt man diese Grundsätze auf § 378 AO, kommt deshalb bei einer vom Steuerberater selbst elektronisch übermittelten Erklärung grundsätzlich eine eigene leichtfertige Steuerverkürzung in Betracht, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.</p>
<p>Aber: Auch dann bleibt Leichtfertigkeit gesondert nachzuweisen.</p>
<h2>Welche Warnsignale können für einen Steuerberater relevant sein?</h2>
<p>Es gibt keinen abschließenden Katalog. Je nach Mandat können jedoch beispielsweise folgende Umstände Anlass zu weiteren Rückfragen geben:</p>
<ul>
<li>Rechnungen passen nicht zur bekannten Geschäftstätigkeit,</li>
<li>erhebliche Vorsteuerbeträge entstehen plötzlich,</li>
<li>Rechnungsaussteller wechseln ungewöhnlich häufig,</li>
<li>Geschäftspartner sind unter ihrer Anschrift nicht erreichbar,</li>
<li>Leistungen bleiben unklar beschrieben,</li>
<li>ungewöhnlich hohe Barzahlungen treten auf,</li>
<li>Zahlungswege stimmen nicht mit Rechnungen überein,</li>
<li>Umsätze passen nicht zu BWA oder Buchhaltung,</li>
<li>Vertragsunterlagen widersprechen den Buchungen,</li>
<li>der Mandant korrigiert seine Angaben mehrfach,</li>
<li>angeforderte Belege fehlen dauerhaft,</li>
<li>Rechnungen werden rückwirkend ersetzt,</li>
<li>Geschäftsvorfälle haben keinen erkennbaren wirtschaftlichen Sinn oder</li>
<li>Mitarbeiter und Geschäftsführer geben widersprüchliche Erklärungen ab.</li>
</ul>
<p>Ein solches Warnsignal beweist für sich genommen jedoch noch keine leichtfertige Steuerverkürzung. Die Verteidigung muss immer fragen:</p>
<ul>
<li>War die Abweichung steuerlich relevant?</li>
<li>Gab es eine plausible Erklärung?</li>
<li>Hat der Steuerberater nachgefragt?</li>
<li>Welche Unterlagen erhielt er daraufhin?</li>
<li>Musste er deren Unrichtigkeit erkennen?</li>
</ul>
<h2>Der Steuerberater muss nicht Ermittler seines Mandanten werden</h2>
<p>Auch hier ist eine Grenzziehung wichtig. Ein Steuerberater muss fachgerecht arbeiten. Er darf erkennbare Widersprüche nicht ignorieren und muss bei ungeklärten steuerlich erheblichen Sachverhalten nachfragen. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Pflicht, seinem Mandanten grundsätzlich zu misstrauen und jede übergebene Rechnung kriminalistisch zu überprüfen. Gerade die Rechtsprechung zur Leichtfertigkeit verlangt eine individuelle Betrachtung und keinen abstrakten objektiven Idealberater. Der BFH beschreibt Leichtfertigkeit als einen erheblichen Grad der Fahrlässigkeit, bei dem gerade die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Betroffenen maßgeblich bleiben.</p>
<p>Für die Verteidigung heißt das:  Es muss rekonstruiert werden, was damals erkennbar war – nicht, was Steuerfahnder Jahre später nach Durchsuchungen, Zeugenaussagen und Bankauswertungen herausgefunden haben.</p>
<h2>Was unterscheidet Leichtfertigkeit von einfacher Fahrlässigkeit?</h2>
<p>Die Grenze ist zentral. Ein Steuerberater kann beispielsweise:</p>
<ul>
<li>eine Rechnung übersehen,</li>
<li>eine Zahl falsch übertragen,</li>
<li>eine komplizierte Rechtsfrage falsch beurteilen,</li>
<li>eine Bescheinigung missverstehen,</li>
<li>bei einer Plausibilitätsprüfung einen Fehler machen oder</li>
<li>einen ungewöhnlichen Vorgang nicht sofort erkennen.</li>
</ul>
<p>Das alles kann fahrlässig sein.</p>
<h3>Für § 378 AO reicht normale Fahrlässigkeit jedoch nicht.</h3>
<p>Der BFH hat sogar in einem Fall einer versehentlichen Doppelberücksichtigung steuerlicher Aufwendungen ausdrücklich beanstandet, dass das Finanzgericht die Anforderungen an Leichtfertigkeit zu niedrig angesetzt hatte. Ein objektiver Fehler genügt gerade nicht; maßgeblich bleibt, ob sich die drohende Steuerverkürzung dem Betroffenen nach seinen Fähigkeiten aufdrängen musste. BFH, Urteil vom 17. November 2015 – X R 35/14.</p>
<p>Das ist für Steuerberaterverfahren ein wichtiger Satz:</p>
<p>Nicht jeder vermeidbare Fehler ist leichtfertig.</p>
<h3>Leichtfertige Steuerverkürzung ist keine Straftat</h3>
<p>§ 378 AO ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Damit unterscheidet sich die Rechtsfolge erheblich von § 370 AO. § 378 Abs. 2 AO sieht eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung mit Freiheits- oder Geldstrafe erfolgt dagegen gerade nicht. Diese Abgrenzung kann für einen Steuerberater von erheblicher Bedeutung sein.</p>
<p>Denn der Ausgang eines Verfahrens beeinflusst nicht nur die Sanktion, sondern auch:</p>
<ul>
<li>persönliche Reputation,</li>
<li>berufsrechtliche Bewertung,</li>
<li>mögliche Regressansprüche,</li>
<li>Versicherungsfragen,</li>
<li>Beziehungen zu Mandanten und</li>
<li>wirtschaftliche Risiken.</li>
</ul>
<p>Deshalb kann bereits die erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorsatzvorwurf einen entscheidenden Unterschied ausmachen. Noch besser ist es allerdings, zusätzlich darzulegen, weshalb auch Leichtfertigkeit nicht vorlag.</p>
<h2>Besonders wichtig: Keine Haftung nach § 71 AO allein wegen § 378 AO</h2>
<p>Dieser Unterschied hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. § 71 AO bestimmt die persönliche Haftung desjenigen, der eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begeht oder daran teilnimmt. Die Norm nennt die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO dagegen nicht. Kann die Finanzverwaltung dem Steuerberater daher keine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder vorsätzliche Teilnahme daran nachweisen, sondern allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung, folgt daraus nicht allein auf Grundlage des § 71 AO eine persönliche Haftung für die hinterzogenen Steuern des Mandanten. Das ist in Verfahren gegen Steuerberater häufig wirtschaftlich noch wichtiger als die Geldbuße.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p>Die Bußgeldbehörde wirft dem Steuerberater leichtfertiges Verhalten vor. Der Steuerschaden soll 900.000 Euro betragen. Die Geldbuße nach § 378 AO kann zwar erheblich sein. Eine persönliche Haftung für die 900.000 Euro nach § 71 AO lässt sich jedoch nicht allein auf die leichtfertige Steuerverkürzung stützen, weil § 71 AO an eine vorsätzliche Steuerstraftat anknüpft. Deshalb muss die Verteidigung besonders darauf achten, dass aus Warnsignalen nicht vorschnell bedingter Vorsatz konstruiert wird.</p>
<h2>Zivilrechtliche Steuerberaterhaftung bleibt eine andere Frage</h2>
<p>Die fehlende Haftung nach § 71 AO bedeutet nicht, dass jede andere Haftung ausgeschlossen ist. Hat ein Steuerberater schuldhaft Pflichten aus seinem Mandatsverhältnis verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. § 280 BGB knüpft Schadensersatz grundsätzlich an eine schuldhafte Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis. Selbstständige Steuerberater müssen sich zudem gegen berufliche Haftpflichtgefahren versichern.</p>
<p>Straf- beziehungsweise Bußgeldrecht und zivilrechtliche Steuerberaterhaftung folgen jedoch unterschiedlichen Maßstäben.</p>
<p>Deshalb ist es durchaus möglich, dass:</p>
<ul>
<li>keine Steuerhinterziehung,</li>
<li>keine leichtfertige Steuerverkürzung,</li>
<li>aber dennoch ein zivilrechtlich relevanter Beratungsfehler vorliegt.</li>
</ul>
<p>Umgekehrt darf ein zivilrechtlicher Fehler nicht automatisch als § 378 AO bewertet werden.</p>
<h2>Steuerliche Folgen einer leichtfertigen Steuerverkürzung</h2>
<p>Die Einstufung als leichtfertige Steuerverkürzung kann außerdem Auswirkungen auf die steuerliche Festsetzungsverjährung haben. § 169 Abs. 2 AO sieht grundsätzlich eine verlängerte Festsetzungsfrist von fünf Jahren vor, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt wurde. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung beträgt die Frist dagegen zehn Jahre. Auch deshalb kann die subjektive Einordnung erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Allerdings muss wiederum geprüft werden, wer die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat und ob die Voraussetzungen für die verlängerte Frist im konkreten Verhältnis überhaupt vorliegen. Gerade bei einem Steuerberater, der lediglich vorbereitend gearbeitet hat, ist die BFH-Rechtsprechung zur eigenen Tathandlung zu beachten.</p>
<h2>Kann eine rechtzeitige Korrektur die Geldbuße verhindern?</h2>
<p>§ 378 Abs. 3 AO enthält eine eigene Korrekturregelung. Danach wird unter bestimmten Voraussetzungen keine Geldbuße festgesetzt, wenn der Täter unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben wurde. Deshalb sollte ein Steuerberater, der einen Fehler entdeckt, nicht einfach abwarten.</p>
<p>Allerdings sollte er ebenso wenig unkoordiniert eine Erklärung an das Finanzamt schicken. Zunächst muss geklärt werden:</p>
<ul>
<li>War die ursprüngliche Erklärung nur falsch?</li>
<li>Besteht möglicherweise ein Vorsatzvorwurf?</li>
<li>Wer muss berichtigen?</li>
<li>Ist § 153 AO einschlägig?</li>
<li>Kommt § 378 Abs. 3 AO in Betracht?</li>
<li>Oder muss wegen eines möglichen Hinterziehungsvorsatzes eine Selbstanzeige nach § 371 AO geprüft werden?</li>
</ul>
<p>Gerade die Abgrenzung kann erhebliche Folgen haben.</p>
<h2>Wie beginnt ein Verfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung?</h2>
<p>Häufig beginnt das Verfahren gerade nicht mit dem Vorwurf nach § 378 AO. Zunächst ermittelt die Behörde wegen Steuerhinterziehung.</p>
<p>Typische Ausgangspunkte sind:</p>
<ul>
<li>eine Betriebsprüfung,</li>
<li>eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung,</li>
<li>eine Vorladung,</li>
<li>eine Durchsuchung,</li>
<li>eine Strafanzeige,</li>
<li>eine Verdachtsmeldung,</li>
<li>eine Mitteilung einer anderen Behörde,</li>
<li>auffällige Umsatzsteuervoranmeldungen,</li>
<li>Scheinrechnungen,</li>
<li>Aussagen eines Mandanten oder Mitarbeiters oder</li>
<li>bei einem anderen Beschuldigten aufgefundene E-Mails.</li>
</ul>
<p>Die Steuerfahndung geht beispielsweise zunächst davon aus, der Steuerberater habe die Unrichtigkeit einer Rechnung gekannt.</p>
<p>Nach der Beweisaufnahme kann sich jedoch herausstellen:</p>
<ul>
<li>Kenntnis lässt sich nicht nachweisen.</li>
<li>Dann verlagert sich das Verfahren häufig auf die Frage:</li>
<li>Musste der Steuerberater die Unrichtigkeit jedenfalls erkennen?</li>
</ul>
<p>Genau jetzt wird § 378 AO relevant. Was wusste der Steuerberater im Zeitpunkt seiner eigenen Handlung und was musste sich ihm damals aufdrängen?</p>
<h2>Konkrete Verteidigungsansätze gegen den Vorwurf nach § 378 AO</h2>
<ol>
<li>
<h3>Hat der Steuerberater überhaupt eine eigene Tathandlung begangen?</h3>
</li>
</ol>
<p>Das ist der erste Prüfungspunkt.</p>
<p>Hat der Steuerberater die Steuererklärung nur vorbereitet und anschließend der Mandant selbst erklärt, kann nach der BFH-Rechtsprechung bereits der objektive Tatbestand einer eigenen leichtfertigen Steuerverkürzung des Beraters fehlen.</p>
<ol start="2">
<li>
<h3>Welche konkreten Warnsignale bestanden?</h3>
</li>
</ol>
<p>Allgemeine Behauptungen genügen nicht.</p>
<p>Die Behörde muss benennen, was dem Steuerberater tatsächlich hätte auffallen müssen.</p>
<ol start="3">
<li>
<h3>Welche Informationen erhielt der Steuerberater?</h3>
</li>
</ol>
<p>Dazu gehören:</p>
<ul>
<li>Belege,</li>
<li>Verträge,</li>
<li>Buchungsunterlagen,</li>
<li>E-Mails,</li>
<li>Mandantenangaben,</li>
<li>Rückfragen,</li>
<li>Besprechungsnotizen und</li>
<li>Daten aus der Finanzbuchhaltung.</li>
</ul>
<p>Erst daraus lässt sich sein damaliger Wissensstand rekonstruieren.</p>
<ol start="4">
<li>
<h3>Hat er auf Auffälligkeiten reagiert?</h3>
</li>
</ol>
<p>Rückfragen können ein zentraler Entlastungsbeweis sein. Wer Zweifel erkennt und Aufklärung verlangt, handelt anders als jemand, der offensichtliche Widersprüche bewusst ignoriert.</p>
<ol start="5">
<li>
<h3>Handelte es sich lediglich um einen fachlichen Fehler?</h3>
</li>
</ol>
<p>Auch Steuerberater dürfen irren. Eine falsche steuerrechtliche Einschätzung, ein Übertragungsfehler oder eine missverständliche Bescheinigung begründen nicht automatisch Leichtfertigkeit. Der BFH verlangt einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit.</p>
<ol start="6">
<li>
<h3>Wird Wissen aus späteren Ermittlungen rückprojiziert?</h3>
</li>
</ol>
<p>Das geschieht in Ermittlungsakten häufig. Die Verteidigung muss deshalb eine genaue Zeitachse erstellen:</p>
<ul>
<li>Wann erhielt die Kanzlei welche Information?</li>
<li>Wann wurde gebucht?</li>
<li>Wann wurde die Erklärung übermittelt?</li>
<li>Wann entstand der belastende Beweis?</li>
</ul>
<ol start="7">
<li>
<h3>Wie hoch ist die Steuerverkürzung tatsächlich?</h3>
</li>
</ol>
<p>Auch bei § 378 AO muss eine Steuerverkürzung vorliegen. Deshalb prüfe ich die Berechnung der Finanzverwaltung nicht nur straf- beziehungsweise bußgeldrechtlich, sondern auch steuerlich.</p>
<h2>Wirtschaftliche Auswertung als Teil der Verteidigung</h2>
<p>Gerade bei Umsatzsteuer, Scheinrechnungen oder verdeckten Umsätzen arbeiten Ermittlungsbehörden häufig mit Schätzungen. Deshalb untersuche ich:</p>
<ul>
<li>tatsächlich ausgeführte Leistungen,</li>
<li>Vorsteuerbeträge,</li>
<li>Buchungszeiträume,</li>
<li>mögliche Korrekturen,</li>
<li>Betriebsausgaben,</li>
<li>Zahlungsströme,</li>
<li>Schätzungsgrundlagen und</li>
<li>die steuerliche Auswirkung jedes einzelnen Geschäftsvorgangs.</li>
</ul>
<p>Auch der BGH verlangt im Steuerstrafrecht eine nachvollziehbare eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen; eine bloße Übernahme steuerlicher Ergebnisse genügt nicht ohne Weiteres. Die wirtschaftliche Analyse kann deshalb zeigen, dass der behauptete Steuerschaden deutlich geringer ist als zunächst angenommen.</p>
<h2>Compliance in der Steuerberaterkanzlei</h2>
<p>Eine gute Kanzleiorganisation kann zum Entlastungsbeweis werden. Sinnvoll sind insbesondere:</p>
<ul>
<li>dokumentierte Rückfragen,</li>
<li>eindeutige Bearbeiterzuständigkeiten,</li>
<li>Freigaben bei außergewöhnlichen Buchungen,</li>
<li>Dokumentation ungewöhnlicher Sachverhalte,</li>
<li>Versionierung von Steuererklärungen,</li>
<li>Speicherung wesentlicher Mandantenangaben,</li>
<li>Plausibilitätskontrollen bei erheblichen Abweichungen und</li>
<li>nachvollziehbare Eskalationswege.</li>
</ul>
<p>Compliance bedeutet dabei nicht, dass jede Steuererklärung mehrfach vollständig geprüft werden muss. Es geht vielmehr darum, erkennbare Risiken strukturiert zu bearbeiten und die eigene Prüfung später nachvollziehbar machen zu können.</p>
<h2>Meine persönliche Arbeitsweise</h2>
<p>Ich bearbeite das Mandat persönlich. Zunächst beantrage ich Akteneinsicht und prüfe, ob die Behörde weiterhin vorsätzliche Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder bereits eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorwirft. Anschließend rekonstruiere ich chronologisch:</p>
<ul>
<li>welche Unterlagen der Mandant übergab,</li>
<li>wer sie in der Kanzlei bearbeitete,</li>
<li>welche Auffälligkeiten bestanden,</li>
<li>wann Rückfragen gestellt wurden,</li>
<li>welche Antworten der Mandant gab,</li>
<li>wann Buchungen erfolgten,</li>
<li>wer die Erklärung übermittelte und</li>
<li>welche Informationen erst später bekannt wurden.</li>
</ul>
<p>Digitale Beweismittel spielen dabei häufig eine zentrale Rolle. DATEV-Daten, DMS-Vermerke, E-Mail-Zeitstempel, Dateiversionen und Benutzerkennungen können zeigen, welchen Kenntnisstand der Steuerberater tatsächlich besaß. Daneben überprüfe ich die steuerliche Berechnung. Bei komplexen Sachverhalten arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten Steuerexperten, Wirtschaftsprüfern, IT-Sachverständigen und Analysten zusammen.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Die Verteidigung muss verhindern, dass die fehlende Beweisbarkeit von Vorsatz lediglich durch das Etikett „Leichtfertigkeit“ ersetzt wird. Deshalb prüfe ich zunächst, ob der Steuerberater überhaupt selbst eine Tathandlung nach § 378 AO begangen hat. Danach untersuche ich:</p>
<ul>
<li>konkrete Warnsignale,</li>
<li>persönliche Kenntnisse,</li>
<li>Mandantenangaben,</li>
<li>dokumentierte Rückfragen,</li>
<li>digitale Kommunikation,</li>
<li>zeitliche Abläufe,</li>
<li>steuerliche Berechnungen und</li>
<li>mögliche Korrekturen.</li>
<li>Je nach Aktenlage kann die Verteidigung darauf zielen,</li>
<li>den Vorsatzvorwurf nach § 370 AO auszuräumen,</li>
<li>auch Leichtfertigkeit nach § 378 AO zurückzuweisen,</li>
<li>lediglich einfache Fahrlässigkeit darzulegen,</li>
<li>eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen,</li>
<li>die Steuerverkürzung zu reduzieren oder</li>
<li>eine rechtzeitige Korrektur nach § 378 Abs. 3 AO zu nutzen.</li>
</ul>
<h2>FAQ zur leichtfertigen Steuerverkürzung durch Steuerberater</h2>
<h3>Was ist eine leichtfertige Steuerverkürzung?</h3>
<p>Sie ist eine Steuerordnungswidrigkeit nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__378.html" target="_blank" rel="noopener">§ 378 AO</a>. Erforderlich ist ein erheblicher Grad an Fahrlässigkeit. Dem Betroffenen muss sich nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen aufdrängen, dass sein Verhalten zu einer Steuerverkürzung führen kann.</p>
<h3>Ist jeder Fehler meines Steuerberaters leichtfertig?</h3>
<p>Nein. Ein normaler Bearbeitungs-, Rechts- oder Übertragungsfehler genügt nicht. Die Rechtsprechung verlangt einen erheblichen Sorgfaltsverstoß.</p>
<h3>Bin ich als Steuerberater automatisch nach § 378 AO verantwortlich, wenn Vorsatz nicht nachweisbar ist?</h3>
<p>Nein. Leichtfertigkeit ist ein eigenständiger Tatbestand und muss eigenständig festgestellt werden. Das Fehlen von Vorsatz ersetzt diesen Nachweis nicht.</p>
<h3>Wie hoch ist die Geldbuße?</h3>
<p>§ 378 Abs. 2 AO sieht eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor.</p>
<h3>Ist § 378 AO eine Straftat?</h3>
<p>Nein. Die leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit und keine Steuerstraftat.</p>
<h3>Kann ich nach § 71 AO für die Steuern meines Mandanten haften, wenn mir nur § 378 AO vorgeworfen wird?</h3>
<p>Nicht allein aufgrund einer leichtfertigen Steuerverkürzung. § 71 AO knüpft an Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei beziehungsweise die Teilnahme an solchen Taten an.</p>
<h3>Kann dennoch zivilrechtliche Haftung entstehen?</h3>
<p>Ja. Eine schuldhafte Verletzung des Steuerberatervertrags kann unabhängig vom Bußgeldverfahren Schadensersatzansprüche auslösen. Das ist jedoch von § 378 AO getrennt zu prüfen.</p>
<h3>Muss ich sämtliche Angaben meines Mandanten überprüfen?</h3>
<p>Nicht jede Mandantenangabe verlangt eine vollständige eigenständige Untersuchung. Bei konkreten Widersprüchen oder erheblichen Auffälligkeiten können jedoch Rückfragen und weitere Prüfungen erforderlich sein. Ob ein Unterlassen leichtfertig war, hängt von den konkreten Umständen ab.</p>
<h3>Was gilt, wenn ich nachgefragt habe und der Mandant mich belogen hat?</h3>
<p>Das kann ein erheblicher Verteidigungsansatz sein. Entscheidend ist, ob die Antwort und die vorgelegten Unterlagen aus damaliger Sicht plausibel waren und ob weitere Warnsignale bestanden.</p>
<h3>Was gilt, wenn ich die Erklärung nur vorbereitet habe?</h3>
<p>Nach BFH VIII R 27/10 begeht ein Steuerberater nicht schon deshalb selbst § 378 AO, wenn er die Erklärung lediglich vorbereitet, der Steuerpflichtige sie aber selbst unterschreibt und beim Finanzamt einreicht.</p>
<h3>Was gilt bei elektronischer Übermittlung durch den Steuerberater?</h3>
<p>Bei eigener elektronischer Übermittlung kann die Erklärung dem Handelnden selbst zugerechnet werden. Der BGH hat dies für § 370 AO bereits entschieden. Bei § 378 AO muss zusätzlich Leichtfertigkeit festgestellt werden.</p>
<h3>Sind berufliche Erfahrungen für die Leichtfertigkeit wichtig?</h3>
<p>Ja. Die Rechtsprechung stellt ausdrücklich auf persönliche Fähigkeiten und Kenntnisse ab. Der BGH hat 2025 außerdem hervorgehoben, dass Ausbildung, Werdegang und Berufserfahrung bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite relevant sein können.</p>
<h3>Kann eine einzelne auffällige Rechnung bereits ausreichen?</h3>
<p>Nicht automatisch. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung. Eine einzelne Auffälligkeit kann erklärbar sein; mehrere schwerwiegende und ungeklärte Warnsignale können dagegen für Leichtfertigkeit sprechen.</p>
<h3>Kann ich einen Fehler noch berichtigen?</h3>
<p>§ 378 Abs. 3 AO sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass nach rechtzeitiger Berichtigung keine Geldbuße festgesetzt wird. Entscheidend ist insbesondere, dass die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat noch nicht bekannt gegeben wurde.</p>
<h3>Soll ich eine erkannte falsche Erklärung sofort korrigieren?</h3>
<p>Ein erkannter Fehler sollte nicht ignoriert werden. Allerdings sollte vorher geprüft werden, ob lediglich § 153 AO, § 378 Abs. 3 AO oder möglicherweise eine Selbstanzeige nach § 371 AO relevant ist. Eine unkoordinierte Erklärung kann den eigenen strafrechtlichen Kenntnisstand dokumentieren.</p>
<h3>Soll ich einer Vorladung der Steuerfahndung folgen?</h3>
<p>Als Beschuldigter beziehungsweise Betroffener sollten Sie keine ungeprüfte Sachverhaltserklärung abgeben. Zunächst sollte die Verfahrensstellung geklärt und Akteneinsicht genommen werden.</p>
<h2>Leichtfertige Steuerverkürzung: Warnsignale sind noch kein Tatnachweis</h2>
<p>Die leichtfertige Steuerverkürzung ist für Steuerberater besonders relevant, wenn die Steuerfahndung einen Vorsatzvorwurf nicht sicher beweisen kann. Doch § 378 AO ist kein automatischer Auffangtatbestand. Die Ermittlungsbehörde muss konkret feststellen,</p>
<ul>
<li>welche Warnsignale bestanden,</li>
<li>welche Informationen der Steuerberater besaß,</li>
<li>welche Prüfung ihm möglich und zumutbar war</li>
<li>und warum sich ihm gerade daraus eine Steuerverkürzung aufdrängen musste.</li>
</ul>
<p>Die aktuelle BGH-Rechtsprechung von 2025 bestätigt, dass subjektive Tatseite, berufliche Erfahrung und konkrete Geschäftsabläufe sorgfältig und vollständig gewürdigt werden müssen.</p>
<p>Wenn Ihnen als Steuerberater nach einer Betriebsprüfung, Vorladung oder Durchsuchung Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorgeworfen wird, sollten Sie deshalb zunächst keine spontane Erklärung zur Sache abgeben.</p>
<p>Ich vertrete Steuerberater und andere Berufsträger in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren. Ich analysiere die Ermittlungsakte persönlich, rekonstruiere den damaligen Informationsstand, überprüfe steuerliche und wirtschaftliche Berechnungen und werte digitale Beweismittel aus. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Steuerexperten, Wirtschaftsprüfern, Sachverständigen und Analysten zusammen. Je früher sich nachvollziehen lässt, welche Warnsignale tatsächlich bestanden und wie der Steuerberater darauf reagiert hat, desto besser lässt sich verhindern, dass aus einem beruflichen Fehler vorschnell eine leichtfertige Steuerverkürzung gemacht wird.</p>
<p><a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a>, August 2026</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/leichtfertige-steuerverkuerzung-steuerberater/">Leichtfertige Steuerverkürzung durch den Steuerberater</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Einziehung trotz Einstellung: BGH hält Zugriff offen</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/einziehung-trotz-einstellung-bgh-haelt-zugriff-offen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Aug 2026 14:14:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung trotz Einstellung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12656</guid>

					<description><![CDATA[<p>Einziehung trotz Einstellung: BGH-Urteil vom 18. März 2026 – 1 StR 97/25 &#8211; hält Zugriff offen Der BGH ordnete keine [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/einziehung-trotz-einstellung-bgh-haelt-zugriff-offen/">Einziehung trotz Einstellung: BGH hält Zugriff offen</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Einziehung trotz Einstellung: BGH-Urteil vom 18. März 2026 – 1 StR 97/25 &#8211; hält Zugriff offen</h2>
<p><strong>Der BGH ordnete keine Einziehung von 40,7 Millionen Euro an, sondern eröffnete den Weg für eine erneute, eigenständige Prüfung.</strong></p>
<figure id="attachment_12982" aria-describedby="caption-attachment-12982" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-12982 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/08/Einziehung-300x129.jpg" alt="Einziehung trotz Einstellung" width="300" height="129" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/08/Einziehung-300x129.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/08/Einziehung-1024x439.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/08/Einziehung-768x329.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/08/Einziehung-1536x659.jpg 1536w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/08/Einziehung-350x150.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/08/Einziehung-uai-720x309.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/08/Einziehung-uai-1032x442.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/08/Einziehung.jpg 1600w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-12982" class="wp-caption-text">Einziehung trotz Einstellung</figcaption></figure>
<p>Ein Strafverfahren endet, weil der Angeklagte dauerhaft nicht mehr verhandlungsfähig ist. Damit kann das Gericht weder über seine Schuld noch über eine Strafe entscheiden. Ist dann auch die Vermögensabschöpfung beendet?</p>
<p>Der Bundesgerichtshof beantwortet diese Frage in seinem Urteil vom 18. März 2026 mit einem klaren Nein. Eine Einziehung trotz Einstellung des Strafverfahrens bleibt möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer selbstständigen Einziehung vorliegen und die Staatsanwaltschaft rechtzeitig den Übergang in das sogenannte objektive Einziehungsverfahren beantragt. Die Entscheidung betrifft einen prominenten Cum-Ex-Komplex und einen Betrag von mehr als 40 Millionen Euro. Allerdings reicht ihre Bedeutung weit über Cum-Ex-Verfahren hinaus. Denn auch bei Betrug, Untreue, Korruption, Steuerhinterziehung, Insolvenzdelikten oder Geldwäsche kann ein Strafverfahren ohne Verurteilung enden, während der Staat weiterhin auf mutmaßliche Taterträge zugreift.</p>
<p>Für Beschuldigte und Einziehungsbetroffene folgt daraus: Die Einstellung eines Strafverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass Konten, Immobilien oder andere Vermögenswerte freigegeben werden.</p>
<h2>Der Fall: Steuerstrafverfahren gegen einen früheren Bankchef</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft Köln warf dem Angeklagten vor, als Verantwortlicher einer Bank an Cum-Ex-Geschäften mitgewirkt zu haben. Nach dem Anklagevorwurf soll er für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 wissentlich unrichtige Körperschaftsteuererklärungen abgegeben haben. Dabei soll die Bank die Anrechnung von Kapitalertragsteuer geltend gemacht haben, obwohl diese Steuer zuvor nicht einbehalten und nicht an den Fiskus abgeführt worden war. Nach Darstellung der Anklage erlangte die Bank dadurch ungerechtfertigte Steuervorteile von mehr als 161 Millionen Euro. Die Staatsanwaltschaft nahm außerdem an, dass der Angeklagte persönlich von den Geschäften profitierte. Über eine Gesellschaft, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer er war, soll er Dividenden und Sonderausschüttungen erhalten haben. Insgesamt verlangte die Staatsanwaltschaft deshalb die Einziehung eines Wertersatzes in Höhe von 40.743.208,18 Euro. Sie bewertete diese Ausschüttungen als Vermögensvorteile, die aus den angeklagten Cum-Ex-Geschäften herrührten. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, musste der BGH jedoch nicht abschließend entscheiden.</p>
<h2>29 Verhandlungstage – dann endete das Strafverfahren</h2>
<p>Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bonn begann am 18. September 2023. Bis zum 24. Juni 2024 verhandelte das Gericht an insgesamt 29 Tagen. Während des Prozesses entstanden jedoch Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. Schließlich stellte das Landgericht fest, dass er dauerhaft verhandlungsunfähig war. Deshalb beendete es das Strafverfahren durch Einstellungsurteil. Diese Entscheidung beanstandete der BGH nicht. Denn ein Gericht darf gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen Angeklagten kein reguläres Strafverfahren fortsetzen. Zudem lagen die Voraussetzungen für einen vorrangigen Freispruch nicht vor, weil der Sachverhalt noch nicht vollständig geklärt war.</p>
<p>Der Streit vor dem BGH betraf daher nicht die Einstellung als solche. Vielmehr ging es um die Frage, was mit dem Antrag auf Einziehung von mehr als 40 Millionen Euro geschehen sollte.</p>
<h2>Das Landgericht lehnte die Einziehung trotz Einstellung ab</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft hatte bereits am 14. Juni 2024 beantragt, nach der Einstellung des persönlichen Strafverfahrens in das selbstständige Einziehungsverfahren überzugehen. Das Landgericht lehnte diesen Übergang jedoch ab. Nach seiner Auffassung war noch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Gericht später tatsächlich eine Einziehung anordnen würde. Außerdem seien die Ermittlungen zur persönlichen Bereicherung des Angeklagten noch nicht abgeschlossen gewesen. Das Landgericht führte zusätzlich ein prozessökonomisches Argument an: Es ließ sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte bereits während eines Teils der Beweisaufnahme verhandlungsunfähig gewesen war. Deshalb nahm die Strafkammer an, dass sie die bisherigen Beweise in einem späteren Einziehungsverfahren möglicherweise nicht verwerten könne und die Beweisaufnahme vollständig wiederholen müsse. Damit stellte das Landgericht zwar das Strafverfahren ein, beendete jedoch zugleich die Prüfung des Einziehungsantrags.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein – mit Erfolg.</p>
<h2>BGH: Das Gericht musste in das Einziehungsverfahren übergehen</h2>
<p>Der BGH entschied, dass das Landgericht den Übergang in das objektive Einziehungsverfahren nicht ablehnen durfte. Die Staatsanwaltschaft hatte einen wirksamen Antrag gestellt. Sie hatte sowohl den verlangten Einziehungsbetrag als auch die Tatsachen bezeichnet, aus denen sich nach ihrer Auffassung der persönliche Vermögenszufluss ergab. Damit lagen die erforderlichen Angaben für die Fortsetzung des Verfahrens vor.</p>
<p>Nach Auffassung des BGH durfte das Landgericht keine zusätzlichen Hürden errichten. Insbesondere musste es vor dem Übergang nicht bereits abschließend oder in einem weiteren Zwischenverfahren prüfen, ob die Einziehung später tatsächlich Erfolg haben würde. Die Staatsanwaltschaft entscheidet zunächst nach ihrem Ermessen, ob sie einen solchen Antrag stellt. Hat sie den Übergang jedoch wirksam beantragt, besitzt das Gericht nach dem BGH in dieser besonderen Verfahrenssituation kein eigenes Ermessen mehr. Es muss in das objektive Einziehungsverfahren übergehen und dort die Voraussetzungen der Vermögensabschöpfung prüfen.</p>
<p>Der BGH entschied den Übergang deshalb selbst. Nun muss das Landgericht in einem eigenständigen Verfahren klären, ob und in welcher Höhe eine Einziehung rechtlich gerechtfertigt ist.</p>
<h2>Was bedeutet „Einziehung trotz Einstellung“?</h2>
<p>Die Einziehung trotz Einstellung beruht auf dem Grundgedanken, dass ein Verfahrenshindernis zwar eine persönliche Verurteilung verhindern kann, der mutmaßlich aus einer Straftat stammende Vermögensvorteil deshalb aber nicht zwingend beim Betroffenen verbleiben soll. § 76a Abs. 1 StGB erlaubt eine selbstständige Einziehung, wenn wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, die übrigen Voraussetzungen der Einziehung jedoch vorliegen. Das kann beispielsweise bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit, Tod, Verjährung der Strafverfolgung oder anderen rechtlichen Verfolgungshindernissen der Fall sein.</p>
<p>Das Verfahren richtet sich nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__435.html" target="_blank" rel="noopener">§§ 435 ff. StPO</a>. Die Staatsanwaltschaft kann beantragen, die Einziehung selbstständig anzuordnen, sofern das Gesetz dies zulässt. Dabei geht es nicht mehr um die persönliche Bestrafung des Betroffenen. Das Gericht verhängt also weder eine Geldstrafe noch eine Freiheitsstrafe. Stattdessen prüft es ausschließlich, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand oder dessen Wert aus einer rechtswidrigen Tat stammt und wem der Vorteil wirtschaftlich zuzurechnen ist.</p>
<h2>Kein Freispruch und trotzdem keine Verurteilung</h2>
<p>Die Entscheidung macht einen wichtigen Unterschied deutlich: Eine Verfahrenseinstellung ist kein Freispruch. Bei einem Freispruch entscheidet das Gericht nach einer abgeschlossenen Prüfung, dass es den Angeklagten nicht verurteilen kann. Dagegen beendet eine Einstellung wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit das Verfahren, weil ein rechtliches Hindernis einer weiteren Verhandlung entgegensteht. Das Gericht sagt in diesem Fall weder, dass der Angeklagte schuldig ist, noch stellt es seine Unschuld verbindlich fest. Vielmehr bleibt die Schuldfrage offen.</p>
<p>Gerade deshalb kann das Gericht in einem getrennten Verfahren prüfen, ob ein Vermögensvorteil aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Dennoch darf es die Einziehung nicht allein darauf stützen, dass zuvor eine Anklage erhoben wurde. Die Staatsanwaltschaft muss vielmehr die Voraussetzungen der Vermögensabschöpfung nachweisen.</p>
<h2>Warum durfte das Gericht die bisherigen Beweise weiterverwenden?</h2>
<p>Das Landgericht hatte angenommen, dass die bisherige Beweisaufnahme möglicherweise wertlos geworden sei. Der BGH widersprach auch diesem Argument. Im selbstständigen Einziehungsverfahren muss der Betroffene grundsätzlich nicht persönlich an der Hauptverhandlung teilnehmen. Er kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Deshalb können Beweisergebnisse aus dem vorausgegangenen Strafverfahren grundsätzlich verwertbar bleiben. Das gilt nach dem BGH sogar dann, wenn unklar bleibt, ob der Angeklagte bereits während einzelner früherer Verhandlungstage verhandlungsunfähig war. Denn das objektive Einziehungsverfahren stellt andere Anforderungen an seine persönliche Anwesenheit als das reguläre Strafverfahren.</p>
<p>Diese Aussage stärkt vor allem den prozessökonomischen Zweck des Verfahrenswechsels. Umfangreiche Zeugenaussagen, Urkunden und Sachverständigengutachten sollen nicht ohne sachlichen Grund vollständig wiederholt werden müssen. Für die Verteidigung wirft diese Verwertung jedoch wichtige Folgefragen auf. Sie muss insbesondere prüfen, ob der Betroffene während der früheren Beweisaufnahme wirksam vertreten war, ob seine Verteidigungsrechte gewahrt blieben und ob einzelne Beweisergebnisse dennoch einem Verwertungsverbot unterliegen.</p>
<p>Hat der BGH die Millionen eingezogen?</p>
<p>Nein. Das Urteil enthält keine abschließende Einziehungsanordnung.</p>
<p>Der BGH hat lediglich entschieden, dass das Landgericht die Prüfung nicht mit der Einstellung des Strafverfahrens beenden durfte. Das objektive Einziehungsverfahren muss nun klären:</p>
<ul>
<li>ob tatsächlich rechtswidrige Steuerhinterziehungen vorlagen,</li>
<li>ob die Ausschüttungen aus diesen Taten herrührten,</li>
<li>ob der Angeklagte die Beträge persönlich oder mittelbar erlangte,</li>
<li>ob zwischen den Steuervorteilen der Bank und den Dividenden ein ausreichender Zurechnungszusammenhang besteht,</li>
<li>und welcher Wert gegebenenfalls eingezogen werden darf.</li>
</ul>
<p>Die Pressemitteilung des BGH fasst das Ergebnis deshalb zutreffend dahin zusammen, dass die Einziehung des Tatlohns in Höhe von rund 40 Millionen Euro erneut geprüft werden muss.</p>
<h2>Die zentrale Schlussfolgerung aus dem BGH-Urteil</h2>
<p>Die wichtigste Schlussfolgerung lautet: <strong>Das Ende des Strafverfahrens ist nicht zwingend das Ende der Vermögensabschöpfung.</strong></p>
<p>Allerdings bedeutet die Entscheidung nicht, dass nach jeder Verfahrenseinstellung automatisch eine Einziehung folgt. Vielmehr müssen mehrere Voraussetzungen zusammentreffen. Zunächst muss ein gesetzlicher Fall der selbstständigen Einziehung vorliegen. Außerdem muss die Staatsanwaltschaft das eigenständige Verfahren ordnungsgemäß einleiten oder rechtzeitig den Übergang beantragen. Schließlich muss das Gericht sämtliche materiellen Voraussetzungen der Einziehung feststellen. Gerade der letzte Punkt bleibt entscheidend. Denn das objektive Einziehungsverfahren ist kein verkürztes Strafverfahren mit abgesenkten Beweisanforderungen. Die Staatsanwaltschaft muss weiterhin darlegen und beweisen, aus welcher rechtswidrigen Tat der Vermögensvorteil stammt, wer ihn erlangte und wie sich der Einziehungsbetrag berechnet.</p>
<p>Die Verteidigung verlagert sich deshalb von der Schuld- und Straffrage auf die Herkunft und Zuordnung des Vermögens.</p>
<h2>§76a Abs. 1 StGB ist nicht dasselbe wie § 76a Abs. 4 StGB</h2>
<p>Der Cum-Ex-Fall betrifft die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 1 StGB. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine konkrete Erwerbstat festgestellt werden kann, wegen eines Verfahrenshindernisses jedoch keine persönliche Verurteilung möglich ist. Davon unterscheidet sich § 76a Abs. 4 StGB. Diese Vorschrift betrifft bestimmte Katalogstraftaten und ermöglicht unter engen Voraussetzungen die Einziehung sichergestellter Gegenstände, obwohl sich keine konkrete Herkunftstat einer bestimmten Person nachweisen lässt. Diese Abgrenzung ist für die Verteidigung wesentlich. Im Verfahren nach § 76a Abs. 1 StGB muss das Gericht grundsätzlich die konkrete rechtswidrige Tat und den daraus resultierenden Vermögenszufluss feststellen. Es genügt daher nicht, dass das Vermögen lediglich ungewöhnlich hoch erscheint oder nicht vollständig erklärt wurde.</p>
<h2>Welche anderen Einstellungen können eine Einziehung offenlassen?</h2>
<p>Der BGH-Fall betrifft die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit. Allerdings kann eine selbstständige Einziehung auch in anderen Konstellationen relevant werden.</p>
<p>Dazu gehören insbesondere:</p>
<ul>
<li>der Tod eines Beschuldigten oder Angeklagten,</li>
<li>die Verjährung der Strafverfolgung,</li>
<li>ein dauerhaftes rechtliches Verfolgungshindernis,</li>
<li>die Immunität eines Betroffenen,</li>
<li>das Absehen von der Strafverfolgung,</li>
<li>oder bestimmte Einstellungen aus Opportunitätsgründen.</li>
</ul>
<p>Ob die Einziehung im konkreten Fall fortgeführt werden darf, hängt jedoch vom jeweiligen Einstellungsgrund und von der einschlägigen Einziehungsnorm ab. Deshalb darf weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung pauschal davon ausgehen, dass eine Einstellung automatisch alle vermögensrechtlichen Folgen beendet.</p>
<h2>Warum ist die Entscheidung für Unternehmen und Führungskräfte relevant?</h2>
<p>Wirtschaftsstrafverfahren richten sich häufig nicht nur gegen natürliche Personen, sondern betreffen zugleich Unternehmen, Beteiligungsgesellschaften, Gesellschafter und sonstige Dritte. Dabei fließen angebliche Taterträge oftmals durch mehrere Vermögensmassen. Ein Betrag kann zunächst auf einem Gesellschaftskonto eingehen, anschließend in den Unternehmensgewinn einfließen und später über Dividenden, Darlehensrückzahlungen, Honorare oder Ausschüttungen an eine natürliche Person gelangen. Die Staatsanwaltschaft kann dann versuchen, diesen mittelbaren Vermögenszufluss persönlich abzuschöpfen. Allerdings reicht eine zeitliche Nähe zwischen einer rechtswidrigen Einnahme der Gesellschaft und einer späteren Ausschüttung nicht immer aus. Vielmehr muss das Gericht den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang genau untersuchen. Zudem darf es nicht denselben Vermögensvorteil mehrfach bei verschiedenen Personen einziehen. Gerade in umfangreichen Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren entscheidet deshalb eine genaue Analyse der Zahlungsströme darüber, ob eine Einziehungsforderung Bestand hat.</p>
<h2>Wie kann ein Strafverteidiger bei einer Einziehung trotz Einstellung helfen?</h2>
<p>Die Verteidigung endet nicht mit der Einstellung des persönlichen Strafverfahrens. Vielmehr kann ab diesem Zeitpunkt ein neuer Verfahrensabschnitt beginnen, der ausschließlich das Vermögen betrifft. Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> prüfe ich zunächst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein selbstständiges Einziehungsverfahren überhaupt vorliegen. Dabei kommt es insbesondere darauf an, aus welchem Grund das Strafverfahren endete und ob die Staatsanwaltschaft einen zulässigen und ausreichend bestimmten Antrag gestellt hat. Anschließend untersuche ich den angeblichen Vermögenszufluss. Die Staatsanwaltschaft muss nachvollziehbar darlegen, was der Betroffene erlangt haben soll. Bei Unternehmensstrukturen muss sie außerdem zwischen dem Vermögen der Gesellschaft, der Gesellschafter und der Geschäftsführer unterscheiden.</p>
<p>Von zentraler Bedeutung sind daher folgende Fragen:</p>
<ul>
<li>Welche konkrete rechtswidrige Tat soll den Vermögensvorteil hervorgebracht haben?</li>
<li>Ist diese Tat trotz fehlender Verurteilung beweisbar?</li>
<li>Wer erhielt den Vorteil zunächst?</li>
<li>Handelte es sich um einen Zufluss an eine Gesellschaft oder an eine natürliche Person?</li>
<li>Beruhten spätere Ausschüttungen auf einem eigenständigen Rechtsgrund?</li>
<li>Lässt sich der behauptete Tatertrag bestimmten Zahlungen tatsächlich zuordnen?</li>
<li>Hat die Staatsanwaltschaft Kosten und Aufwendungen zutreffend berücksichtigt?</li>
<li>Besteht die Gefahr einer mehrfachen Abschöpfung desselben Betrags?</li>
<li>Sind frühere Beweisergebnisse verwertbar?</li>
<li>Wurden rechtliches Gehör und effektive Verteidigung gewährleistet?</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus muss die Verteidigung prüfen, ob bereits bestehende Sicherungsmaßnahmen weiterhin verhältnismäßig sind. Denn ein Vermögensarrest oder eine Kontopfändung kann den Betroffenen über Jahre wirtschaftlich belasten, obwohl noch keine abschließende Einziehungsentscheidung vorliegt. Ziel der Verteidigung kann deshalb sein, die Einleitung des selbstständigen Einziehungsverfahrens anzugreifen, den Einziehungsbetrag zu reduzieren, einzelne Vermögenswerte aus der Sicherung zu lösen oder die Einziehungsforderung vollständig abzuwehren.</p>
<h2>Verteidigung gegen den Nachweis der rechtswidrigen Tat</h2>
<p>Auch ohne strafrechtliche Verurteilung muss das Gericht feststellen, dass eine rechtswidrige Tat vorlag. Die Verteidigung kann daher weiterhin Einwendungen gegen den objektiven Tatbestand, den steuerlichen Schaden und die rechtliche Bewertung des Geschäftsmodells erheben. Sie kann außerdem die Beweiswürdigung angreifen und alternative Erklärungen für einzelne Vermögensbewegungen aufzeigen. Allerdings steht im objektiven Verfahren nicht mehr die persönliche Schuld des Betroffenen im Mittelpunkt. Deshalb genügt der Einwand, er sei nicht oder nicht mehr strafrechtlich verfolgbar, grundsätzlich nicht. Die Verteidigung muss vielmehr die Tat- und Vermögensebene getrennt bearbeiten.</p>
<h2>Verteidigung gegen die Höhe der Einziehung</h2>
<p>Selbst wenn eine rechtswidrige Tat feststeht, folgt daraus noch nicht automatisch die von der Staatsanwaltschaft verlangte Summe. Gerade bei Dividenden und Gewinnausschüttungen stellt sich die Frage, ob sie vollständig aus deliktischen Einnahmen stammen oder ob die Gesellschaft daneben erhebliche legale Erträge erwirtschaftete. Außerdem muss das Gericht prüfen, ob die Ausschüttung auf einem gesellschaftsrechtlich wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss beruhte und welche Bedeutung dieser Rechtsgrund für die Einziehung besitzt. Weitere Streitpunkte können Steuern, Rückzahlungen, Ansprüche von Geschädigten, bereits erfolgte Einziehungen bei anderen Beteiligten und die Bewertung mittelbarer Vorteile betreffen. Deshalb benötigt eine wirksame Verteidigung häufig nicht nur strafrechtliche, sondern auch steuerrechtliche, gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Expertise.</p>
<h2>Einstellung des Strafverfahrens bedeutet keinen sicheren Schlussstrich</h2>
<p>Das BGH-Urteil vom 18. März 2026 verändert nicht die Voraussetzungen der Einziehung. Es stellt jedoch klar, dass ein Gericht die Vermögensfrage nicht allein deshalb unbeantwortet lassen darf, weil das persönliche Strafverfahren wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit endet. Eine Einziehung trotz Einstellung bleibt deshalb möglich. Dennoch muss die Staatsanwaltschaft den behaupteten Tatertrag, seine Herkunft und seine Zuordnung vollständig nachweisen. Gerade bei Gesellschaftsstrukturen, Dividenden, Ausschüttungen und mittelbaren Vermögenszuflüssen bestehen zahlreiche rechtliche und tatsächliche Angriffspunkte.</p>
<p>Wer nach der Einstellung eines Strafverfahrens weiterhin mit einem Vermögensarrest, gesperrten Konten oder einem Antrag auf selbstständige Einziehung konfrontiert ist, sollte das Verfahren nicht als bloßen Annex des ursprünglichen Strafverfahrens behandeln. Ich prüfe die Zulässigkeit des Einziehungsantrags, die behauptete Erwerbstat, die Vermögenszuordnung, die Berechnung des Einziehungsbetrags sowie die Verwertbarkeit der Beweise. Ziel ist es, einen unberechtigten Zugriff auf das Vermögen frühzeitig abzuwehren oder den Umfang der Einziehung wirksam zu begrenzen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/steuerhinterziehung-strohmann/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 27 Jun 2026 11:17:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerfahndung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Strohmann]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?p=12620</guid>

					<description><![CDATA[<p>BGH verschärft die Anforderungen an die Beweiswürdigung Wann haftet ein Geschäftsführer, der das Unternehmen tatsächlich nicht führt? In vielen Unternehmen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH verschärft die Anforderungen an die Beweiswürdigung</strong></p>
<h2>Wann haftet ein Geschäftsführer, der das Unternehmen tatsächlich nicht führt?</h2>
<figure id="attachment_13097" aria-describedby="caption-attachment-13097" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-13097 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/06/Schwarzarbeit2-300x169.jpg" alt="Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer" width="300" height="169" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/06/Schwarzarbeit2-300x169.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/06/Schwarzarbeit2-1024x576.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/06/Schwarzarbeit2-768x432.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/06/Schwarzarbeit2-1536x864.jpg 1536w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/06/Schwarzarbeit2-350x197.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/06/Schwarzarbeit2-uai-720x405.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/06/Schwarzarbeit2-uai-1032x581.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2026/06/Schwarzarbeit2.jpg 1600w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13097" class="wp-caption-text">Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer</figcaption></figure>
<p>In vielen Unternehmen steht eine Person als Geschäftsführer im Handelsregister, während andere Personen die Geschäfte tatsächlich leiten. Solche Konstellationen finden sich insbesondere in Familienunternehmen, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder in Gesellschaften mit informellen Entscheidungsstrukturen. Kommt es anschließend zu unrichtigen oder unterlassenen Steuererklärungen, stellt sich deshalb die Frage, ob eine Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage in seinem Urteil vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25 – ausführlich beschäftigt. Die Entscheidung betrifft einen formell bestellten Geschäftsführer, der nach den Feststellungen des Landgerichts nur untergeordnete Tätigkeiten ausübte. Dennoch unterschrieb er über mehrere Jahre Steuererklärungen der Gesellschaft. Der BGH stellte dabei keine automatische Strafbarkeit fest. Allerdings verlangt er von den Tatgerichten eine umfassende Prüfung, wenn sie den Vorsatz eines formellen Geschäftsführers verneinen wollen.</p>
<h2>Der aktuelle Fall: Vom Servicemitarbeiter zum Geschäftsführer</h2>
<p>Der Angeklagte arbeitete zunächst als ungelernte Servicekraft in den Spielhallen einer GmbH. Er schenkte Getränke aus und übernahm gelegentlich einfache Hilfstätigkeiten. Mit der Buchhaltung, den Geldspielgeräten und der kaufmännischen Leitung hatte er dagegen nichts zu tun. Außerdem verfügte er nur über geringe Deutschkenntnisse und konnte deutsche Texte weder lesen noch schreiben. Dennoch bestellte ihn die GmbH im August 2012 auf Wunsch seines Schwagers zum Geschäftsführer. Der Schwager gehörte zu den Gesellschaftern und erklärte ihm, seine Tätigkeit werde sich nicht ändern. Er müsse lediglich gelegentlich vorbereitete Steuererklärungen unterschreiben. Tatsächlich führten die Gesellschafter die Geschäfte weiterhin selbst. Zugleich manipulierten Verantwortliche nach den Feststellungen des Landgerichts die Auslesestreifen der Geldspielgeräte. Dadurch erschienen die Umsätze und Gewinne niedriger, als sie tatsächlich waren. Der Steuerberater übernahm die übermittelten Zahlen, während der Angeklagte die auf dieser Grundlage erstellten Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen unterschrieb. Für die Jahre 2011 bis 2015 setzte die Finanzverwaltung deshalb Steuern in Höhe von mehr als 1,3 Millionen Euro zu niedrig fest.</p>
<h2>Die Rechtsgrundlage der Steuerhinterziehung</h2>
<p>Die strafrechtliche Grundlage bildet § 370 AO. Danach macht sich unter anderem strafbar, wer den Finanzbehörden vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch Steuern verkürzt. Außerdem erfasst § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO Fälle, in denen jemand die Finanzbehörden pflichtwidrig nicht über steuerlich erhebliche Tatsachen informiert. Für Geschäftsführer folgt die steuerrechtliche Verantwortlichkeit insbesondere aus § 34 AO. Danach müssen die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft deren steuerliche Pflichten erfüllen. Ein Geschäftsführer muss deshalb grundsätzlich dafür sorgen, dass die Gesellschaft richtige und vollständige Steuererklärungen abgibt. Allerdings begründet die Organstellung allein noch keine Strafbarkeit. Denn § 370 AO verlangt Vorsatz. Der Geschäftsführer muss eine Steuerverkürzung zumindest für möglich halten und sie billigend in Kauf nehmen. Eine bloße Pflichtverletzung oder unzureichende Kontrolle reicht dafür nicht automatisch aus.</p>
<p>Fehlt der Vorsatz, kann jedoch eine leichtfertige Steuerverkürzung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__378.html" target="_blank" rel="noopener">§ 378 AO</a> in Betracht kommen.</p>
<h2>Warum sprach das Landgericht den Geschäftsführer teilweise frei?</h2>
<p>Das Landgericht Stuttgart konnte sich für die Jahre 2011 bis 2015 nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hatte. Es berücksichtigte dabei seine geringen Sprachkenntnisse, seine untergeordnete Stellung und sein Vertrauen in den Schwager. Außerdem hatte ein Steuerberater die Erklärungen vorbereitet. Deshalb nahm das Landgericht an, der Angeklagte habe keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der Unterlagen zu zweifeln. Für die späteren Jahre 2016 und 2017 verurteilte das Gericht den Angeklagten dagegen wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen. In diesen Jahren hatte er keine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen abgegeben, obwohl ihm die jährliche Erklärungspflicht bekannt war.</p>
<h2>Die Entscheidung des BGH im Urteil vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25</h2>
<p>Der BGH beanstandete den Freispruch für die Jahre 2011 bis 2015. Nach Auffassung des Senats hatte das Landgericht den richtigen rechtlichen Maßstab genannt, die tatsächlichen Umstände jedoch nicht vollständig gewürdigt. Insbesondere reichte der pauschale Hinweis auf das familiäre Vertrauensverhältnis zum Schwager nicht aus. Das Landgericht hätte vielmehr feststellen müssen, wie eng dieses Verhältnis tatsächlich war und weshalb der Angeklagte auf die Aussagen seines Schwagers vertrauen durfte. Außerdem blieb unklar, welche Vorstellungen der Angeklagte mit seiner Bestellung zum Geschäftsführer verband. Ebenso fehlten ausreichende Feststellungen dazu, was er von seinen Pflichten verstand und welche Bedeutung eine notarielle Belehrung für ihn hatte. Schließlich verlangte der BGH eine eigenständige und kritische Würdigung der Einlassung des Angeklagten. Das Tatgericht durfte seine Angaben nicht lediglich übernehmen, sondern musste sie mit den sonstigen Umständen abgleichen. Deshalb hob der BGH den Teilfreispruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Verurteilung wegen der unterlassenen Steuererklärungen für 2016 und 2017 blieb dagegen bestehen.</p>
<h2>Keine automatische Haftung des Strohmann-Geschäftsführers</h2>
<p>Das Urteil bedeutet nicht, dass jeder formelle Geschäftsführer für sämtliche Steuerverkürzungen einer Gesellschaft strafrechtlich haftet. Auch eine Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer setzt persönlichen Vorsatz voraus. Dennoch zeigt die Entscheidung, dass sich ein Geschäftsführer nicht allein mit dem Hinweis entlasten kann, andere Personen hätten das Unternehmen tatsächlich geführt. Auch mangelnde Sprachkenntnisse, familiäres Vertrauen und die Beteiligung eines Steuerberaters schließen den Vorsatz nicht ohne Weiteres aus. Aus Verteidigersicht muss allerdings sorgfältig zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit unterschieden werden. Die Frage, was ein Geschäftsführer hätte erkennen müssen, betrifft zunächst eine mögliche Pflichtverletzung. Für eine Verurteilung nach § 370 AO muss das Gericht dagegen feststellen, was der Beschuldigte tatsächlich wusste oder zumindest für möglich hielt. Gerade diese Trennung darf nicht verwischt werden.</p>
<h2>Welche Bedeutung hat das Urteil für die Verteidigung?</h2>
<p>Bei einem Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer kommt es auf die tatsächlichen Unternehmensabläufe an. Deshalb müssen insbesondere folgende Fragen geklärt werden:</p>
<ul>
<li>Wer führte die Geschäfte tatsächlich?</li>
<li>Wer erstellte und kontrollierte die Buchhaltung?</li>
<li>Welche Unterlagen erhielt der Geschäftsführer?</li>
<li>Konnte er die Steuererklärungen inhaltlich verstehen?</li>
<li>Welche Erklärungen gaben Gesellschafter oder Steuerberater ab?</li>
<li>Kannte er Unregelmäßigkeiten oder Manipulationen?</li>
<li>Welche Kontrollmöglichkeiten besaß er tatsächlich?</li>
<li>Welche Bedeutung hatte seine formelle Bestellung?</li>
</ul>
<p>Außerdem muss die Verteidigung prüfen, wie die Finanzbehörden den Steuerschaden berechnet haben. Der BGH bestätigt zwar, dass Strafgerichte Besteuerungsgrundlagen schätzen dürfen. Allerdings müssen sie die Schätzungsmethode nachvollziehbar erklären, Unsicherheiten berücksichtigen und einen tragfähigen Mindestschaden feststellen.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der Auswertung der Ermittlungsakte, der Steuerunterlagen und der internen Kommunikation. Dabei reicht es nicht, allein auf die formelle Stellung im Handelsregister zu schauen. Vielmehr müssen die tatsächliche Aufgabenverteilung, die Entscheidungswege und die Kenntnisse des Beschuldigten rekonstruiert werden. Zugleich sollte der Beschuldigte vor einer Einlassung keine vorschnellen Angaben gegenüber Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft machen. Gerade Erklärungen wie „Ich habe immer nur unterschrieben“ oder „Dafür war mein Steuerberater zuständig“ können später gegen ihn ausgelegt werden. Deshalb empfiehlt sich zunächst die Akteneinsicht und anschließend eine abgestimmte Verteidigungsstrategie.</p>
<h2>Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson</h2>
<p>Als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> verteidige ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige und andere Beschuldigte in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Bei komplexen steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Fragen arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Analysten und weiteren Spezialisten zusammen. Dadurch lassen sich sowohl die strafrechtlichen Vorwürfe als auch die zugrunde liegenden Berechnungen gezielt überprüfen. Das Urteil des BGH zeigt, dass die bloße Bezeichnung als Strohmann weder automatisch zur Verurteilung noch automatisch zum Freispruch führt. Entscheidend bleiben vielmehr die konkreten Kenntnisse, Vorstellungen und Handlungsmöglichkeiten des Geschäftsführers.</p>
<p>Wer wegen Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer beschuldigt wird, sollte deshalb frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Je früher die tatsächlichen Verantwortlichkeiten und die Beweislage geprüft werden, desto besser lässt sich verhindern, dass aus der formellen Geschäftsführerstellung vorschnell auf einen strafbaren Vorsatz geschlossen wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/steuerhinterziehung-strohmann/">Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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		<title>Registrierkassenpflicht &#8211; Steuerhinterziehung &#8211; Kassenführung &#8211; 2026</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/registrierkassenpflicht-steuerhinterziehung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 13 May 2018 16:56:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Registrierkassenpflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Fiskus kontrolliert wegen Registrierkassenpflicht Registrierkassenpflicht: Eine allgemeine Registrierkassenpflicht besteht in Deutschland im August 2026 noch nicht. Unternehmer dürfen grundsätzlich weiterhin [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Fiskus kontrolliert wegen Registrierkassenpflicht</h2>
<figure id="attachment_13042" aria-describedby="caption-attachment-13042" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-13042 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2018/05/KI-generiert-300x169.jpg" alt="Registrierkassenpflicht" width="300" height="169" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2018/05/KI-generiert-300x169.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2018/05/KI-generiert-1024x576.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2018/05/KI-generiert-768x432.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2018/05/KI-generiert-1536x864.jpg 1536w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2018/05/KI-generiert-350x197.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2018/05/KI-generiert-uai-720x405.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2018/05/KI-generiert-uai-1032x581.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2018/05/KI-generiert.jpg 1600w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13042" class="wp-caption-text">Registrierkassenpflicht</figcaption></figure>
<p>Registrierkassenpflicht: Eine allgemeine Registrierkassenpflicht besteht in Deutschland im August 2026 noch nicht. Unternehmer dürfen grundsätzlich weiterhin eine offene Ladenkasse verwenden. Wer jedoch ein elektronisches Kassensystem einsetzt, muss strenge Vorgaben erfüllen: Geschäftsvorfälle müssen einzeln, vollständig, richtig und zeitgerecht aufgezeichnet sowie durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung – TSE – geschützt werden. Außerdem können Finanzbeamte unangekündigt eine Kassen-Nachschau durchführen. Fehler bei der Kassenführung bedeuten allerdings nicht automatisch Steuerhinterziehung. Für <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html" target="_blank" rel="noopener">§ 370 AO</a> muss eine vorsätzliche Steuerverkürzung nachgewiesen werden.</p>
<h2>Was bedeutet Registrierkassenpflicht heute?</h2>
<p>§ 146a AO verpflichtet den Unternehmer nicht dazu, überhaupt eine elektronische Registrierkasse anzuschaffen. Entscheidet er sich jedoch für ein elektronisches Kassensystem, muss dieses insbesondere</p>
<ul>
<li>sämtliche aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle erfassen,</li>
<li>über eine zertifizierte TSE verfügen,</li>
<li>die digitalen Daten manipulationssicher speichern und</li>
<li>die Daten für Kassen-Nachschauen und Außenprüfungen verfügbar halten.</li>
</ul>
<p>Daneben besteht derzeit grundsätzlich eine Belegausgabepflicht. Der Bon darf allerdings auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.</p>
<h2>Seit 2025: Elektronische Kassen müssen dem Finanzamt gemeldet werden</h2>
<p>Neu gegenüber dem bisherigen Beitrag ist vor allem die tatsächlich umgesetzte Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO. Seit 1. Januar 2025 steht hierfür das elektronische Verfahren über Mein ELSTER zur Verfügung. Seit dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder außer Betrieb genommene Systeme müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats gemeldet werden. Dabei werden unter anderem Kassentyp, Seriennummer, TSE sowie Anschaffungs- beziehungsweise Außerbetriebnahmedatum übermittelt. Damit erhält die Finanzverwaltung wesentlich genauere Informationen darüber, welche elektronischen Kassensysteme ein Betrieb tatsächlich verwendet.</p>
<h2>Kassen-Nachschau ohne Vorankündigung</h2>
<p>Auch die bereits im ursprünglichen Beitrag beschriebene Kassen-Nachschau nach § 146b AO bleibt aktuell. Finanzbeamte dürfen während der Geschäftszeiten unangekündigt Geschäftsräume betreten, Testkäufe durchführen und die Kassenführung beobachten. Nachdem sie sich ausgewiesen haben, können sie unter anderem Kassendaten, Organisationsunterlagen und TSE-Daten verlangen. Bei Beanstandungen darf unmittelbar zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Ein Durchsuchungsrecht vermittelt § 146b AO dagegen nicht.</p>
<h2>BFH: Kassenmangel rechtfertigt nicht jede Hinzuschätzung</h2>
<p>Für die Verteidigung interessant ist BFH, Urteil vom 28. November 2023 – X R 3/22, veröffentlicht 2024. Ein Restaurant verwendete eine ältere elektronische Registrierkasse, die technisch manipulierbar war. Das Finanzamt vervierfachte daraufhin im Wege der Schätzung nahezu die erklärten Umsätze. Der BFH stellte zwar fest, dass ein objektiv manipulierbares Kassensystem grundsätzlich einen erheblichen formellen Mangel darstellen kann. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass beliebige Hinzuschätzungen zulässig sind. Entscheidend sind Gewicht des Mangels, tatsächliche Manipulationsmöglichkeiten und sonstige vorhandene Aufzeichnungen. Dieser Grundsatz ist auch für Steuerstrafverfahren bedeutsam: Ein Kassenmangel ist noch kein Beweis dafür, dass Einnahmen tatsächlich verschwiegen wurden.</p>
<h2>BGH 2025: Manipulationssoftware und Steuerhinterziehung</h2>
<p>Anders lag der Fall beim BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 – 1 StR 493/24. Die Betreiber mehrerer Restaurants verwendeten ein Kassensystem mit einer Manipulationssoftware. Damit konnten Umsätze gelöscht und anschließend neue, scheinbar lückenlose Bonlisten erzeugt werden. Nach den Feststellungen geschah dies gezielt, um tatsächliche Umsätze und Gewinne gegenüber dem Finanzamt zu verschweigen. Der BGH ließ die Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung im Kern bestehen. Neben Freiheitsstrafen hatte das Landgericht auch das manipulierte Kassensystem eingezogen. Die Einziehungsentscheidung korrigierte der BGH allerdings teilweise.</p>
<p>Der Fall macht den entscheidenden Unterschied deutlich:</p>
<p>Ein Verstoß gegen Kassenvorschriften ist nicht automatisch Steuerhinterziehung. Die bewusste Löschung von Umsätzen mit anschließender Abgabe falscher Steuererklärungen kann dagegen den Tatbestand des § 370 AO erfüllen.</p>
<h2>Neue Registrierkassenpflicht ab 2028 geplant</h2>
<p>Besonders aktuell ist der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 7. August 2026. Danach soll erstmals eine echte Registrierkassenpflicht für Unternehmen ab einem Jahresumsatz von 100.000 Euro eingeführt werden. Zugleich soll zum 1. Januar 2028 die bisherige papierbezogene Belegausgabepflicht durch eine modernisierte Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden.</p>
<p>Wichtig: Das ist derzeit noch ein Gesetzentwurf und noch kein geltendes Recht.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Bei Ermittlungen wegen angeblich nicht erklärter Bareinnahmen prüfe ich nicht nur die Kassenführung, sondern insbesondere die Berechnung der vermeintlich verschwiegenen Umsätze. Kassenexporte, TSE-Daten, Wareneinsatz, Bankbewegungen und Schätzungsmethoden müssen miteinander abgeglichen werden. Denn zwischen einem formellen Kassenfehler und einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung liegt strafrechtlich ein erheblicher Unterschied.</p>
<p>Rechtlich geprüft und aktualisiert durch <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; August 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/registrierkassenpflicht-steuerhinterziehung/">Registrierkassenpflicht &#8211; Steuerhinterziehung &#8211; Kassenführung &#8211; 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/die-strafzumessung-im-wirtschaftsstrafrecht-fehlurteil-middelhoff/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 Nov 2014 13:39:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht – wann droht eine Freiheitsstrafe? Die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht richtet sich nicht allein nach der Höhe eines [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/die-strafzumessung-im-wirtschaftsstrafrecht-fehlurteil-middelhoff/">Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht – wann droht eine Freiheitsstrafe?</h2>
<figure id="attachment_13038" aria-describedby="caption-attachment-13038" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-13038 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/11/Anklageschrift-300x200.jpg" alt="Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht" width="300" height="200" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/11/Anklageschrift-300x200.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/11/Anklageschrift-1024x683.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/11/Anklageschrift-768x512.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/11/Anklageschrift-350x233.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/11/Anklageschrift-uai-720x480.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/11/Anklageschrift-uai-1032x688.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/11/Anklageschrift.jpg 1536w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13038" class="wp-caption-text">Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht</figcaption></figure>
<p>Die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht richtet sich nicht allein nach der Höhe eines Schadens oder hinterzogener Steuern. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbewertung von Tat, Schuld und Persönlichkeit des Angeklagten. Für Unternehmer und Manager können außerdem Schadenswiedergutmachung, Aufklärungshilfe, lange Verfahrensdauer, berufliche Konsequenzen und persönliche Lebensumstände erhebliches Gewicht besitzen. Wer bereits angeklagt ist, sollte die Strafzumessung deshalb nicht erst dem Schlussplädoyer überlassen. Eine erfolgreiche Verteidigung muss frühzeitig diejenigen Tatsachen und Unterlagen herausarbeiten, die für eine mildere Sanktion sprechen.</p>
<h2>Was bestimmt die Strafhöhe?</h2>
<p>Ausgangspunkt ist § 46 StGB. Danach bildet die Schuld des Täters die Grundlage der Strafzumessung. Das Gericht muss zugleich berücksichtigen, welche Wirkungen die Strafe für das zukünftige Leben des Angeklagten haben wird.</p>
<p>Zu den gesetzlichen Kriterien gehören insbesondere:</p>
<ul>
<li>Beweggründe und Ziele,</li>
<li>Maß der Pflichtwidrigkeit,</li>
<li>Art der Tatausführung,</li>
<li>verschuldete Folgen,</li>
<li>Vorleben,</li>
<li>persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie</li>
<li>Verhalten nach der Tat und Schadenswiedergutmachung.</li>
</ul>
<p>Außerdem gilt das Doppelverwertungsverbot: Ein Umstand, der bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist, darf grundsätzlich nicht nochmals strafschärfend verwendet werden.</p>
<h2>Ist die Schadenshöhe entscheidend?</h2>
<p>Die Schadenshöhe kann erhebliches Gewicht besitzen, sie ersetzt jedoch keine Gesamtwürdigung. Das ist vor allem bei</p>
<p><strong>Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug</strong></p>
<p>relevant. Bei Steuerhinterziehung hat der BGH schon früh bestimmte Orientierungsmaßstäbe anhand des Hinterziehungsbetrags entwickelt. Diese dürfen jedoch nicht schematisch auf andere Wirtschaftsstraftaten übertragen werden. Der BGH hat mit Urteil vom 14. März 2018 – 2 StR 416/16 ausdrücklich entschieden, dass die für die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung entwickelten Grundsätze nicht in gleicher Weise auf Untreuetaten übertragen werden können.</p>
<p>Deshalb ist ein bloßer Vergleich nach dem Motto</p>
<p><em>„500.000 Euro Schaden müssen dieselbe Strafe ergeben wie 500.000 Euro Steuerhinterziehung“</em></p>
<p>rechtlich nicht tragfähig. Tatbestand, Pflichtverletzung, persönliche Bereicherung, wirtschaftliche Auswirkungen und Tatausführung müssen jeweils eigenständig bewertet werden.</p>
<h2>Der Fall Middelhoff: Drei Jahre Freiheitsstrafe</h2>
<p>Der ursprüngliche Artikel dieser Webseite entstand nach der Verurteilung des früheren Arcandor-Vorstandsvorsitzenden Thomas Middelhoff. Das Landgericht Essen verurteilte ihn wegen Untreue in 27 Fällen und Steuerhinterziehung in drei Fällen zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Gegenstand waren unter anderem private beziehungsweise überwiegend privat veranlasste Reisen, deren Kosten Arcandor getragen hatte. Der damalige Beitrag kritisierte das Strafmaß als unverhältnismäßig.</p>
<p>Heute muss ergänzt werden:</p>
<p>Der BGH verwarf die Revision mit Beschluss vom 17. Februar 2016 – 1 StR 209/15. Damit wurde das Urteil rechtskräftig. Der Fall bleibt dennoch interessant, weil er zeigt, wie schwierig Vergleiche zwischen unterschiedlichen Wirtschaftsstraftaten sind.</p>
<p>Damals wurde häufig auf andere prominente Verfahren mit wesentlich höheren finanziellen Schäden verwiesen. Nach der späteren BGH-Rechtsprechung ist jedoch klar: Strafhöhen verschiedener Delikte lassen sich nicht allein anhand einer Eurozahl vergleichen.</p>
<h2>Aktueller BGH 2024: Die wirtschaftlichen Folgen der Tat zählen</h2>
<p>Wie stark wirtschaftliche Auswirkungen die Strafzumessung bestimmen können, zeigt BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 228/23 zum Subventionsbetrug. Dort hatten die Angeklagten Fördermittel erhalten, obwohl eine materielle Fördervoraussetzung nicht eingehalten worden war. Die Verteidigung argumentierte unter anderem, die geförderten Beratungsleistungen seien vollständig und fachgerecht erbracht worden. Der BGH hielt es dennoch für rechtlich zulässig, bei der Strafzumessung die gesamte zu Unrecht erhaltene Fördersumme zu berücksichtigen, weil die betreffende Fördervoraussetzung einem eigenständigen öffentlichen Zweck diente.</p>
<h3>Für die Verteidigung folgt daraus:</h3>
<p>Die wirtschaftliche Schadensberechnung muss bereits im Ermittlungsverfahren überprüft werden. Denn die Frage, ob ein Schaden 100.000 Euro, 500.000 Euro oder mehrere Millionen Euro beträgt, kann die Strafzumessung erheblich beeinflussen.</p>
<h2>Aktueller BGH 2026: Aufklärungshilfe kann Millionenbeträge überwiegen</h2>
<p>Eine besonders interessante aktuelle Entscheidung ist BGH, Beschluss vom 8. Juni 2026 – 1 StR 35/26. Der Fall betrifft einen zentralen Beteiligten im Cum-Ex-Komplex. Das Landgericht Bonn hatte ihn wegen Steuerhinterziehung trotz erheblicher Tatdimension zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Grund war insbesondere seine außergewöhnlich umfangreiche Aufklärungshilfe. Der BGH bestätigte die Strafzumessung und betonte die erhebliche strafmildernde Wirkung der Kooperation. Der Angeklagte hatte wesentlich dazu beigetragen, komplizierte Cum-Ex-Strukturen aufzudecken und weitere Beteiligte zu identifizieren.</p>
<p>Die Entscheidung ist für das Wirtschaftsstrafrecht besonders wichtig.</p>
<p>Sie zeigt:</p>
<p><strong>Auch ein sehr hoher wirtschaftlicher Schaden entscheidet nicht automatisch darüber, ob eine Freiheitsstrafe vollstreckt werden muss.</strong></p>
<p>Ein außergewöhnlicher Aufklärungsbeitrag kann unter den Voraussetzungen des § 46b StGB erhebliches Gewicht erhalten. Eine solche Kooperation sollte allerdings niemals spontan erfolgen. Sie muss anhand der Ermittlungsakte strategisch geprüft werden, weil der Beschuldigte sich damit zugleich umfassend selbst belasten kann.</p>
<h2>Schadenswiedergutmachung kann die Strafe beeinflussen</h2>
<p>§ 46 Abs. 2 StGB nennt ausdrücklich das Bemühen um Schadenswiedergutmachung als Strafzumessungsgesichtspunkt. Unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 46a StGB kann sogar eine gesetzliche Strafmilderung möglich sein.</p>
<p>Im Wirtschaftsstrafrecht kann deshalb relevant sein:</p>
<ul>
<li>Wurde der Schaden vollständig ausgeglichen?</li>
<li>Besteht ein ernsthafter Rückzahlungsplan?</li>
<li>Wurden unberechtigt erhaltene Gelder zurückgeführt?</li>
<li>Hat das Unternehmen selbst wirtschaftliche Nachteile übernommen?</li>
</ul>
<p>Eine rein taktische Zahlung unmittelbar vor dem Urteil besitzt allerdings nicht zwangsläufig dasselbe Gewicht wie eine frühzeitige und ernsthafte Wiedergutmachung.</p>
<h2>Auch persönliche und berufliche Folgen gehören zur Strafzumessung</h2>
<p>Eine strafrechtliche Verurteilung kann für Geschäftsführer oder andere Berufsträger Folgen haben, die über die eigentliche Freiheits- oder Geldstrafe hinausgehen. Deshalb muss die Verteidigung beispielsweise aufarbeiten:</p>
<ul>
<li>Verlust der beruflichen Stellung,</li>
<li>wirtschaftliche Folgen des Ermittlungsverfahrens,</li>
<li>persönliche und familiäre Belastungen,</li>
<li>lange Verfahrensdauer,</li>
<li>gesundheitliche Belastungen,</li>
<li>bereits entstandene Reputationsfolgen und</li>
<li>fehlende Vorstrafen.</li>
</ul>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__46.html" target="_blank" rel="noopener">§ 46 Abs. 1 StGB</a> verlangt ausdrücklich, die Wirkungen der Strafe für das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Manager allein wegen seiner beruflichen Position eine mildere Strafe erhält. Die konkrete zusätzliche Strafempfindlichkeit muss nachvollziehbar dargelegt werden.</p>
<h2>Strafzumessung beginnt nicht erst nach einem Geständnis</h2>
<p>Aus Verteidigersicht ist es häufig ein Fehler, erst am Ende der Hauptverhandlung über das Strafmaß nachzudenken. Bereits während der Aktenanalyse prüfe ich deshalb:</p>
<ul>
<li>Welche Schadensberechnung ist richtig?</li>
<li>Welche Tatbeiträge sind meinem Mandanten tatsächlich zurechenbar?</li>
<li>Hat er persönlich profitiert?</li>
<li>Welche Schäden wurden ausgeglichen?</li>
<li>Wie lange dauert das Verfahren bereits?</li>
<li>Welche wirtschaftlichen und beruflichen Folgen sind schon eingetreten?</li>
<li>Kommt eine Kooperation oder Aufklärungshilfe überhaupt in Betracht?</li>
</ul>
<p>Bei umfangreichen Wirtschaftsverfahren analysiere ich deshalb neben der juristischen Akte auch Zahlungsströme, Buchhaltungsunterlagen und wirtschaftliche Berechnungen. Digitale Unterlagen können zudem zeigen, welche Entscheidungen der Beschuldigte tatsächlich getroffen und welchen Informationsstand er damals besessen hat. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.</p>
<h2>Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht – die Schadenssumme ist nicht alles</h2>
<p>Die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht ist keine mathematische Rechnung. Ein hoher Vermögensschaden kann erheblich belasten. Er allein bestimmt jedoch nicht die Strafe. Der Middelhoff-Fall zeigt, dass selbst vermeintlich naheliegende Vergleiche mit anderen Wirtschaftsstrafverfahren problematisch sind. Der aktuelle Cum-Ex-Beschluss BGH 1 StR 35/26 zeigt umgekehrt, welches Gewicht außergewöhnliche Aufklärungshilfe besitzen kann.</p>
<p>Wer in einem Wirtschaftsstrafverfahren mit einer möglichen Freiheitsstrafe konfrontiert ist, sollte deshalb frühzeitig eine eigene Strafzumessungsstrategie entwickeln. Schadenshöhe, persönliche Verantwortlichkeit, Wiedergutmachung, Aufklärungshilfe und konkrete Folgen des Verfahrens müssen nachvollziehbar belegt und nicht erst im letzten Wort vorgetragen werden.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211;  August 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/die-strafzumessung-im-wirtschaftsstrafrecht-fehlurteil-middelhoff/">Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – wann § 371 AO noch hilft</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/straffreiheit-nach-selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Oct 2014 08:26:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerfahndung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberater]]></category>
		<category><![CDATA[Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wann hilft noch eine Selbstanzeige? Die Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist auch 2026 weiterhin möglich. Allerdings verzeiht § 371 [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/straffreiheit-nach-selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung/">Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – wann § 371 AO noch hilft</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Wann hilft noch eine Selbstanzeige?</h2>
<figure id="attachment_12963" aria-describedby="caption-attachment-12963" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-12963 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/10/Steuerhinterziehung-1-300x225.jpg" alt="Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung" width="300" height="225" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/10/Steuerhinterziehung-1-300x225.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/10/Steuerhinterziehung-1-1024x768.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/10/Steuerhinterziehung-1-768x576.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/10/Steuerhinterziehung-1-350x263.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/10/Steuerhinterziehung-1-uai-720x540.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/10/Steuerhinterziehung-1-uai-1032x774.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2014/10/Steuerhinterziehung-1.jpg 1448w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-12963" class="wp-caption-text">Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</figcaption></figure>
<p>Die Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist auch 2026 weiterhin möglich. Allerdings verzeiht<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__371.html" target="_blank" rel="noopener"> § 371 AO</a> keine improvisierte oder unvollständige Nacherklärung. Die Angaben müssen grundsätzlich sämtliche unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch die letzten zehn Kalenderjahre, vollständig erfassen. Außerdem darf kein gesetzlicher Sperrgrund eingetreten sein. Wer unversteuerte Einnahmen, falsche Betriebsausgaben oder fehlerhafte Umsatzsteuererklärungen korrigieren möchte, sollte deshalb nicht vorschnell selbst Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. Zuerst müssen Zeitraum, Steuerarten, Hinterziehungsbeträge und mögliche Tatentdeckung geprüft werden.</p>
<h2>Gibt es die strafbefreiende Selbstanzeige 2026 noch?</h2>
<p>Ja. § 371 AO gilt weiterhin.</p>
<p>Danach bleibt wegen Steuerhinterziehung straffrei, wer gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben vollständig berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Die Selbstanzeige muss grundsätzlich alle unverjährten Steuerstraftaten derselben Steuerart erfassen, mindestens jedoch diejenigen innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre.</p>
<p>Die Selbstanzeige ist deshalb kein formloser Hinweis:</p>
<p><em>„Ich habe möglicherweise in den letzten Jahren zu wenig Steuern gezahlt.“</em></p>
<p>Das Finanzamt muss vielmehr aufgrund der Angaben in die Lage versetzt werden, die Besteuerungsgrundlagen zutreffend zu ermitteln. Eine sogenannte taktische Teilselbstanzeige ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.</p>
<h2>Wann ist die Selbstanzeige zu spät?</h2>
<p>§ 371 Abs. 2 AO enthält mehrere Sperrgründe.</p>
<p>Straffreiheit kann insbesondere ausgeschlossen sein, wenn</p>
<ul>
<li>eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde,</li>
<li>die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde,</li>
<li>ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist,</li>
<li>eine steuerliche Nachschau begonnen hat oder</li>
<li>die Steuerhinterziehung bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung damit rechnen musste. Deshalb kann der Zeitpunkt entscheidend sein.</li>
</ul>
<p>Wer erst nach Ankündigung einer Betriebsprüfung beginnt, seine steuerliche Vergangenheit aufzuarbeiten, muss genau prüfen lassen, welche Zeiträume und Steuerarten bereits gesperrt sind. Die Bekanntgabe einer Außenprüfung sperrt die Selbstanzeige nämlich nicht zwangsläufig für sämtliche denkbaren Steuerstraftaten, sondern grundsätzlich nur innerhalb ihres sachlichen und zeitlichen Umfangs.</p>
<h2>Was bedeutet „Tatentdeckung“?</h2>
<p>Eine <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung/" target="_blank" rel="noopener">Selbstanzeige</a> scheitert nicht erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten bereits vernommen hat. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO schließt die Straffreiheit aus, wenn die Tat ganz oder teilweise entdeckt ist und der Täter dies weiß oder bei verständiger Würdigung damit rechnen musste. Das kann beispielsweise nach Erkenntnissen aus einer Betriebsprüfung, Kontrollmitteilungen, Ermittlungen gegen Geschäftspartner oder sichergestellten Geschäftsunterlagen relevant werden.</p>
<p>Deshalb ist die Frage</p>
<p><em>„Weiß das Finanzamt schon etwas?“</em></p>
<p>zu ungenau. Zu prüfen ist vielmehr, welche konkrete Steuerstraftat bereits entdeckt sein könnte und was der Betroffene darüber wusste.</p>
<h2>Mehr als 25.000 Euro hinterzogen – ist Straffreiheit ausgeschlossen?</h2>
<p>Bei einer Hinterziehung von mehr als 25.000 Euro je Tat greift die unmittelbare Straffreiheit nach § 371 AO grundsätzlich nicht ein. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden muss. § 398a AO ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen ein Absehen von der Strafverfolgung. Dafür müssen insbesondere hinterzogene Steuern und Zinsen bezahlt sowie zusätzlich ein Geldbetrag an die Staatskasse entrichtet werden.</p>
<p>Der Zuschlag beträgt derzeit:</p>
<ul>
<li>10 Prozent bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100.000 Euro,</li>
<li>15 Prozent bei mehr als 100.000 Euro bis einschließlich einer Million Euro,</li>
<li>20 Prozent bei mehr als einer Million Euro. Deshalb muss vor einer Selbstanzeige auch die Finanzierung der notwendigen Zahlungen geklärt werden.</li>
</ul>
<h2>Nachzahlung gehört zur Straffreiheit</h2>
<p>Die bloße Erklärung gegenüber dem Finanzamt genügt nicht. Sind die Steuerverkürzungen bereits eingetreten, verlangt § 371 Abs. 3 AO grundsätzlich, dass die hinterzogenen Steuern sowie die gesetzlich genannten Zinsen innerhalb der gesetzten angemessenen Frist entrichtet werden. Eine Selbstanzeige sollte deshalb nicht nur steuerlich, sondern auch wirtschaftlich vorbereitet werden. Bei größeren Beträgen ist vor Abgabe zu prüfen:</p>
<ul>
<li>Welche Steuern werden voraussichtlich nachgefordert?</li>
<li>Welche Zinsen entstehen?</li>
<li>Greift zusätzlich § 398a AO?</li>
<li>Ist die Liquidität vorhanden?</li>
<li>Unternehmen und Geschäftsführer: Wer wird eigentlich straffrei?</li>
</ul>
<p>Bei einer GmbH oder AG wird dieser Punkt häufig unterschätzt. Steuerhinterziehung ist eine persönliche Straftat. Beschuldigt werden deshalb natürliche Personen – beispielsweise Geschäftsführer, faktische Geschäftsführer, verantwortliche Mitarbeiter oder gegebenenfalls steuerliche Berater. Das Unternehmen kann zugleich von steuerlichen Nachforderungen, Einziehung und weiteren wirtschaftlichen Folgen betroffen sein. Deshalb sollte eine Berichtigung von Unternehmensteuererklärungen nicht ausschließlich als steuerlicher Vorgang behandelt werden. Zunächst muss geprüft werden, welche Personen strafrechtlich betroffen sind und für wen die Erklärung strafbefreiende Wirkung entfalten soll.</p>
<h2>Aktueller BGH 2025: Selbstanzeige bei Umsatzsteuervoranmeldungen</h2>
<p>Besonders relevant für Unternehmen ist BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 – 1 StR 387/25. Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert: Unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die spätere Umsatzsteuerjahreserklärung sind nun unterschiedliche prozessuale Taten. Gleichzeitig bestätigt der BGH die besondere Bedeutung des § 371 Abs. 2a AO.</p>
<p>Eine spätere Umsatzsteuerjahreserklärung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine strafbefreiende beziehungsweise teilweise strafbefreiende Korrektur zuvor falscher Umsatzsteuervoranmeldungen darstellen. Deshalb muss ein Strafgericht bei der Aburteilung falscher Voranmeldungen feststellen, wann und mit welchem Inhalt die Jahreserklärung abgegeben wurde. Für Unternehmer ist das praktisch wichtig. Nicht jede korrigierte Umsatzsteuererklärung ist automatisch eine wirksame Selbstanzeige. Umgekehrt darf eine tatsächlich strafbefreiende Korrektur im Strafverfahren nicht ignoriert werden.</p>
<h2>Praxisbeispiel: Fehlerhafte Betriebsausgaben über mehrere Jahre</h2>
<p>Ein Geschäftsführer stellt nach einem Wechsel des Steuerberaters fest, dass über mehrere Jahre private Aufwendungen als Betriebsausgaben behandelt wurden. Er möchte dem Finanzamt sofort schreiben und „alles richtigstellen“. Eine solche spontane Erklärung kann problematisch sein. Zunächst muss geklärt werden:</p>
<ul>
<li>Welche Steuerarten sind betroffen?</li>
<li>Welche Jahre?</li>
<li>Wie hoch ist die tatsächliche Steuerverkürzung?</li>
<li>Gab es zusätzlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen?</li>
<li>Läuft bereits eine Betriebsprüfung?</li>
<li>Hat das Finanzamt Kontrollmitteilungen erhalten?</li>
</ul>
<p>Erst danach lässt sich eine vollständige Selbstanzeige vorbereiten. Eine unvollständige Schnellkorrektur kann dagegen die Möglichkeit der Straffreiheit gefährden.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Vor einer Selbstanzeige prüfe ich zunächst, ob überhaupt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung im Raum steht oder möglicherweise nur eine steuerliche Berichtigung nach § 153 AO erforderlich ist. Danach analysiere ich:</p>
<ul>
<li>betroffene Steuerarten und Zeiträume,</li>
<li>mögliche Sperrgründe,</li>
<li>Stand einer Betriebsprüfung,</li>
<li>Höhe der Steuerverkürzung,</li>
<li>notwendige Nachzahlungen,</li>
<li>Auswirkungen des § 398a AO und</li>
<li>die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit.</li>
</ul>
<p>Bei Unternehmen werte ich zusätzlich Buchhaltungsunterlagen, DATEV-Daten, Steuererklärungen, E-Mails und wirtschaftliche Berechnungen aus und stimme die strafrechtliche Vorgehensweise mit der steuerlichen Aufarbeitung ab.</p>
<h2>FAQ zur Selbstanzeige</h2>
<h3>Kann ich eine Selbstanzeige selbst schreiben?</h3>
<p>Rechtlich besteht kein Anwaltszwang. Wegen des Vollständigkeitsgebots und der zahlreichen Sperrgründe kann eine unvorbereitete Erklärung jedoch erhebliche Nachteile verursachen.</p>
<h3>Muss ich zehn Jahre nacherklären?</h3>
<p>§ 371 Abs. 1 AO verlangt alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch diejenigen innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre.</p>
<h3>Ist eine Selbstanzeige nach Beginn einer Betriebsprüfung immer ausgeschlossen?</h3>
<p>Nein. Der Sperrgrund aufgrund einer Prüfungsanordnung beziehungsweise Außenprüfung ist sachlich und zeitlich begrenzt. Nicht erfasste Steuerstraftaten können deshalb gesondert geprüft werden.</p>
<h3>Was passiert bei einer unvollständigen Selbstanzeige?</h3>
<p>Sie kann die beabsichtigte Straffreiheit verfehlen. Zudem erlaubt § 398a Abs. 3 AO die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens, wenn sich Angaben der Selbstanzeige als unvollständig oder unrichtig herausstellen.</p>
<h2>Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung rechtzeitig prüfen</h2>
<p>Die Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung bleibt auch 2026 ein wichtiger Weg zurück in die steuerliche Legalität. Allerdings funktioniert sie nur, wenn Umfang, Zeitpunkt, Sperrgründe und Zahlungen sorgfältig vorbereitet werden. Wer steuerliche Unregelmäßigkeiten entdeckt, sollte deshalb nicht zuerst das Finanzamt informieren, sondern zunächst prüfen lassen, ob und in welchem Umfang eine wirksame Selbstanzeige noch möglich ist.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; August 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/straffreiheit-nach-selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung/">Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – wann § 371 AO noch hilft</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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