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	<title>Insolvenzverschleppung-Archiv - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</title>
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	<description>Strafverteidigung durch computergestützte Analyse der Beweismittel</description>
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		<title>Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO – wann muss der Geschäftsführer handeln?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 May 2020 15:38:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzverschleppung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantragspflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO Ein Unternehmen zahlt Rechnungen verspätet, Lieferanten mahnen, das Finanzamt vollstreckt oder Löhne und Sozialversicherungsbeiträge können [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO</h2>
<figure id="attachment_13171" aria-describedby="caption-attachment-13171" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-13171 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2020/05/Schwarzarbeit2-300x169.jpg" alt="Insolvenzantragspflicht" width="300" height="169" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2020/05/Schwarzarbeit2-300x169.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2020/05/Schwarzarbeit2-1024x576.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2020/05/Schwarzarbeit2-768x432.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2020/05/Schwarzarbeit2-1536x864.jpg 1536w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2020/05/Schwarzarbeit2-350x197.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2020/05/Schwarzarbeit2.jpg 1600w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13171" class="wp-caption-text">Insolvenzantragspflicht</figcaption></figure>
<p>Ein Unternehmen zahlt Rechnungen verspätet, Lieferanten mahnen, das Finanzamt vollstreckt oder Löhne und Sozialversicherungsbeiträge können nicht mehr vollständig gezahlt werden. Für Geschäftsführer stellt sich dann schnell die Frage: Besteht bereits eine Insolvenzantragspflicht?</p>
<p>Die Antwort ist strafrechtlich entscheidend. Wer einen erforderlichen Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, kann sich nach § 15a InsO strafbar machen. Allerdings bedeutet eine wirtschaftliche Krise noch nicht automatisch Insolvenzverschleppung. Entscheidend ist, wann tatsächlich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist.</p>
<h2>Wann besteht eine Insolvenzantragspflicht?</h2>
<p>Nach § 15a InsO müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen.</p>
<p>Das Gesetz nennt äußerste Fristen:</p>
<ul>
<li>spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit,</li>
<li>spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.</li>
<li>Diese Zeiträume sind jedoch keine automatische Schonfrist. Steht bereits fest, dass sich die Insolvenzreife nicht beseitigen lässt, muss der Antrag früher gestellt werden.</li>
<li>Zahlungsunfähigkeit oder nur Zahlungsstockung?</li>
</ul>
<p>Der häufigste Streitpunkt in Strafverfahren ist die Frage, ob das Unternehmen tatsächlich zahlungsunfähig war. Nach § 17 Abs. 2 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Hat er seine Zahlungen eingestellt, wird Zahlungsunfähigkeit regelmäßig vermutet.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. April 2024 (IX ZR 129/22), hat die bekannten Grundsätze nochmals bestätigt: Eine Liquiditätslücke von mindestens zehn Prozent spricht grundsätzlich für Zahlungsunfähigkeit, wenn sie nicht innerhalb kurzer Zeit nahezu vollständig geschlossen werden kann. Liegt die Lücke unter zehn Prozent, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, sofern keine besonderen Umstände entgegenstehen.</p>
<p>Für ein Strafverfahren genügt deshalb nicht die pauschale Feststellung, das Unternehmen habe „viele offene Rechnungen“ gehabt.</p>
<p>Es muss geprüft werden:</p>
<ul>
<li>Welche Forderungen waren tatsächlich fällig?</li>
<li>Welche liquiden Mittel standen zur Verfügung?</li>
<li>Welche Mittel konnten kurzfristig beschafft werden?</li>
<li>Welche Forderungen wurden ernsthaft eingefordert?</li>
<li>Handelte es sich nur um eine vorübergehende Zahlungsstockung?</li>
</ul>
<p>Gerade diese Rekonstruktion kann für die Verteidigung entscheidend sein.</p>
<h2>Wann liegt Überschuldung vor?</h2>
<p>Überschuldung ist nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__19.html" target="_blank" rel="noopener">§ 19 InsO</a> gegeben, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist überwiegend wahrscheinlich.</p>
<p>Ein bilanzielles Minus allein beweist daher noch keine insolvenzrechtliche Überschuldung. Es kommt zusätzlich auf die Fortführungsprognose an. Dabei können beispielsweise Finanzierungsmöglichkeiten, Auftragslage, konkrete Sanierungsmaßnahmen und belastbare Finanzierungszusagen eine Rolle spielen.</p>
<p>Die bloß drohende Zahlungsunfähigkeit nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__18.html" target="_blank" rel="noopener">§ 18 InsO</a> löst dagegen keine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO aus. Sie kann zwar einen freiwilligen Insolvenzantrag ermöglichen, ist aber nicht mit bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen.</p>
<h2>Wer muss den Insolvenzantrag stellen?</h2>
<p>Verantwortlich sind insbesondere Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer Aktiengesellschaft.</p>
<p>Doch die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass auch eine Person ohne formale Bestellung betroffen sein kann.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2025 (5 StR 287/24), hat erneut bestätigt, dass auch ein faktischer Geschäftsführer Täter einer Insolvenzverschleppung sein kann. Entscheidend ist nicht allein der Eintrag im Handelsregister, sondern ob eine Person tatsächlich die Stellung eines Geschäftsführers übernommen und wesentliche Leitungsfunktionen ausgeübt hat.</p>
<p>Gerade bei sogenannten Strohmannkonstruktionen oder Firmenbestattungen kann dies erhebliche Bedeutung haben.</p>
<h2>Ausscheiden als Geschäftsführer beseitigt frühere Verantwortung nicht automatisch</h2>
<p>Auch die Amtsniederlegung löst nicht sämtliche Probleme.</p>
<p>Der BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 (II ZR 206/22), hat für die zivilrechtliche Haftung entschieden, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer grundsätzlich sogar für Schäden späterer Neugläubiger haften kann, wenn die von ihm geschaffene Gefahrenlage durch die vorherige Insolvenzverschleppung noch fortbesteht.</p>
<p>Die Entscheidung betrifft zwar die zivilrechtliche Haftung, zeigt aber deutlich, welche Folgen eine bereits eingetretene Verletzung der Insolvenzantragspflicht über die eigentliche Organstellung hinaus haben kann.</p>
<h2>Insolvenzverschleppung ist ein Dauerdelikt</h2>
<p>Auch strafrechtlich kann der Zeitraum eine erhebliche Rolle spielen.</p>
<p>Der BGH, Beschluss vom 8. Juli 2024 (1 StR 66/24), bezeichnet die Insolvenzverschleppung ausdrücklich als Dauerdelikt. Im entschiedenen Fall blieb ein faktischer Geschäftsführer trotz Bestellung eines späteren Scheingeschäftsführers weiterhin zur Antragstellung verpflichtet.</p>
<p>Damit ist nicht nur der Beginn der Antragspflicht wichtig. Ebenso muss geklärt werden, wann die Pflicht geendet hat – etwa durch wirksame Antragstellung, Wegfall der Insolvenzreife oder bestimmte insolvenzgerichtliche Entscheidungen.</p>
<h2>Welche Strafe droht?</h2>
<p>Wer vorsätzlich einen Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, muss mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen.</p>
<p>Bei fahrlässigem Verhalten beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.</p>
<p>Hinzu kommen häufig weitere Vorwürfe, beispielsweise:</p>
<ul>
<li>Bankrott,</li>
<li>Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen,</li>
<li>Steuerstraftaten,</li>
<li>Verletzung von Buchführungspflichten,</li>
<li>Betrug gegenüber neuen Vertragspartnern.</li>
</ul>
<p>Daneben können persönliche Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer entstehen.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht sollte zunächst keine Aussage zur Sache erfolgen. Die zentrale Frage ist regelmäßig nicht, ob das Unternehmen später insolvent geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, wann die Insolvenzreife tatsächlich eingetreten ist und was der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt wusste oder erkennen konnte. Ich prüfe insbesondere:</p>
<ul>
<li>Wann soll Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sein?</li>
<li>Wie hat die Staatsanwaltschaft diesen Zeitpunkt berechnet?</li>
<li>Welche Forderungen waren tatsächlich fällig?</li>
<li>Welche Liquidität war vorhanden oder kurzfristig verfügbar?</li>
<li>Bestand nur eine Zahlungsstockung?</li>
<li>Gab es eine positive Fortführungsprognose?</li>
<li>Welche Sanierungsmaßnahmen wurden durchgeführt?</li>
<li>Welche Informationen standen meinem Mandanten tatsächlich zur Verfügung?</li>
<li>War mein Mandant überhaupt der verantwortliche Geschäftsleiter?</li>
<li>Lässt sich Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachweisen?</li>
</ul>
<p>Bei umfangreichen Buchhaltungs- und Unternehmensdaten arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen. Gerade bei der Insolvenzantragspflicht entscheidet häufig nicht die spätere Insolvenz, sondern die genaue Rekonstruktion der wirtschaftlichen Situation Wochen oder Monate zuvor.</p>
<p><a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Oliver Marson</a><br />
Fachanwalt für Strafrecht in Berlin<br />
Persönliche Verteidigung im Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 15 Apr 2017 10:29:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzverschleppung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit – wann muss der Geschäftsführer handeln? Der Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit entscheidet häufig darüber, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit – wann muss der Geschäftsführer handeln?</h2>
<figure id="attachment_13048" aria-describedby="caption-attachment-13048" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-13048 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/04/Richter-300x169.jpg" alt="Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit" width="300" height="169" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/04/Richter-300x169.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/04/Richter-1024x576.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/04/Richter-768x432.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/04/Richter-1536x864.jpg 1536w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/04/Richter-350x197.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/04/Richter-uai-720x405.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/04/Richter-uai-1032x581.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/04/Richter.jpg 1600w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13048" class="wp-caption-text">Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit</figcaption></figure>
<p>Der Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit entscheidet häufig darüber, ob ein Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen musste und ob der Vorwurf der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO berechtigt ist. Eine kurzfristige Liquiditätslücke genügt nicht. Zahlungsunfähigkeit liegt dagegen regelmäßig vor, wenn eine Liquiditätslücke von mindestens zehn Prozent nicht innerhalb des maßgeblichen Drei-Wochen-Zeitraums geschlossen werden kann. Allerdings darf die Staatsanwaltschaft den Insolvenzzeitpunkt nicht schätzen. Liquiditätsstatus, Fälligkeiten, Kreditlinien, Zahlungseingänge und mögliche Zahlungseinstellung müssen für den konkreten Zeitraum nachvollziehbar festgestellt werden.</p>
<h2>Der Fall: Vollstreckungen – aber das Unternehmen überlebt</h2>
<p>Der ursprüngliche Fall auf dieser Webseite zeigt, wie schnell aus finanziellen Schwierigkeiten ein Strafverfahren werden kann. Mein Mandant führte eine kleine Baufirma. Gegen das Unternehmen liefen mehrere Vollstreckungsmaßnahmen. Das Vollstreckungsgericht informierte die Staatsanwaltschaft, die daraufhin wegen Insolvenzverschleppung ermittelte. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, der Geschäftsführer hätte bereits etwa ein Jahr zuvor Insolvenzantrag stellen müssen. Das Problem: Einen Insolvenzantrag hatte weder ein Gläubiger noch der Geschäftsführer gestellt. Außerdem hatte sich das Unternehmen inzwischen wirtschaftlich erholt und einen erheblichen Teil seiner Schulden bezahlt.</p>
<p>Die entscheidende Frage lautete deshalb:</p>
<p><em>War die Gesellschaft damals tatsächlich zahlungsunfähig – oder hatte sie lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung?</em></p>
<p>Die Ermittlungsbehörde konnte einen belastbaren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht nachweisen. Auf meinen Antrag stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.</p>
<h2>Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__17.html" target="_blank" rel="noopener">§ 17 Abs. 2 InsO</a> definiert Zahlungsunfähigkeit als die Unfähigkeit, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, wird Zahlungsunfähigkeit regelmäßig vermutet.</p>
<p>Die Rechtsprechung hat diese Definition konkretisiert.</p>
<p>Der <strong>BGH, Urteil vom 18. April 2024 – IX ZR 129/22</strong>, bestätigt die bekannte Zehn-Prozent-Grenze:</p>
<p>Bleibt innerhalb von drei Wochen eine Liquiditätslücke von weniger als zehn Prozent, spricht regelmäßig noch vieles für Zahlungsfähigkeit. Beträgt die nicht zu beseitigende Lücke dagegen zehn Prozent oder mehr, ist grundsätzlich von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Lücke demnächst nahezu vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten zugemutet werden kann.</p>
<h2>Was ist eine Zahlungsstockung?</h2>
<p>Eine Zahlungsstockung ist eine lediglich vorübergehende Liquiditätskrise.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p>Eine GmbH kann am 1. September Rechnungen über 200.000 Euro nicht vollständig bezahlen. Innerhalb weniger Tage erwartet sie jedoch einen bereits sicher absehbaren Zahlungseingang von 180.000 Euro. Mit diesem Geld kann sie ihre fälligen Verbindlichkeiten nahezu vollständig bedienen. Dann kann trotz kurzfristiger Illiquidität lediglich eine Zahlungsstockung vorliegen.</p>
<p>Anders sieht es aus, wenn die Finanzierung lediglich auf Hoffnung beruht:</p>
<p><em>„Vielleicht zahlt ein Kunde.“</em></p>
<p><em>„Vielleicht erhöht die Bank den Kredit.“</em></p>
<p><em>„Vielleicht steigt ein Investor ein.“</em></p>
<p>Solche Möglichkeiten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt hinreichend konkret und belastbar waren.</p>
<h2>BGH 2025: Nicht immer braucht man einen Liquiditätsstatus</h2>
<p>Der alte Beitrag ging noch davon aus, Zahlungsunfähigkeit lasse sich nur anhand eines stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus feststellen. Das muss heute präzisiert werden. Der BGH, Urteil vom 6. März 2025 – IX ZR 209/23, bestätigt ausdrücklich: Ein Liquiditätsstatus ist ein wichtiges Mittel zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit. Er ist jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO feststeht, weil dann die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit greift.</p>
<h3>Für Strafverfahren bedeutet das:</h3>
<p>Die Verteidigung muss beide Wege prüfen.</p>
<ul>
<li>Gab es tatsächlich eine belastbare Liquiditätsberechnung?</li>
<li>Oder behauptet die Staatsanwaltschaft eine Zahlungseinstellung aufgrund äußerer Anzeichen wie dauerhaften Nichtzahlungen, Vollstreckungen, Rücklastschriften oder dauerhaft unbezahlten erheblichen Forderungen?</li>
</ul>
<p>Einzelne Mahnungen oder Vollstreckungsmaßnahmen beweisen für sich genommen noch nicht automatisch den genauen Zeitpunkt der Insolvenzreife.</p>
<h2>Warum ist der genaue Zeitpunkt strafrechtlich so wichtig?</h2>
<p>Nach § 15a InsO muss der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag stellen. Diese drei Wochen sind also keine beliebig nutzbare Schonfrist. Verschiebt sich der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beispielsweise vom 1. März auf den 1. Juni, verändert dies den gesamten strafrechtlichen Vorwurf.</p>
<p>Deshalb überprüfe ich in Verfahren wegen Insolvenzverschleppung insbesondere:</p>
<ul>
<li>fällige und tatsächlich eingeforderte Verbindlichkeiten,</li>
<li>Bankkonten und Kreditlinien,</li>
<li>kurzfristig verfügbare Mittel,</li>
<li>Zahlungseingänge,</li>
<li>Stundungsvereinbarungen,</li>
<li>Vollstreckungsmaßnahmen und</li>
<li>die Entwicklung der Liquiditätslücke.</li>
</ul>
<h2>Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit – Zahlen statt Rückschau</h2>
<p>Unternehmenskrisen wirken nachträglich häufig eindeutiger, als sie im damaligen Zeitpunkt waren. Dass ein Unternehmen später insolvent wird, beweist jedoch nicht, dass es bereits Monate zuvor zahlungsunfähig war. Umgekehrt schützt die Hoffnung auf eine Sanierung nicht, wenn eine erhebliche Liquiditätslücke tatsächlich dauerhaft bestand. Der Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit muss deshalb anhand der damaligen wirtschaftlichen Realität festgestellt werden.</p>
<p>Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung prüfe ich nicht nur die Anklage oder den Insolvenzantrag, sondern rekonstruiere den behaupteten Insolvenzzeitpunkt anhand der Finanzdaten. Denn ohne nachweisbare Zahlungsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt fehlt eine zentrale Grundlage des strafrechtlichen Vorwurfs.</p>
<p>Rechtlich geprüft und aktualisiert durch<a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener"> Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; August 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht unter Strafe stellen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Mar 2017 18:00:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzverschleppung]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO nicht unter Strafe zu stellen &#8211; eine Forderung auf dem 41. Strafverteidigertag [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/die-verletzung-der-insolvenzantragspflicht/">Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht unter Strafe stellen</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO nicht unter Strafe zu stellen &#8211; eine Forderung auf dem 41. Strafverteidigertag in Bremen (24.-26.3.2017)</h2>
<figure id="attachment_3962" aria-describedby="caption-attachment-3962" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-3962 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/03/Strafverteidiger-300x169.jpg" alt="Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht unter Strafe stellen Strafverteidiger" width="300" height="169" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/03/Strafverteidiger-300x169.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/03/Strafverteidiger.jpg 448w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-3962" class="wp-caption-text">41. Strafverteidigertag in Bremen</figcaption></figure>
<p>Der mit über 800 Strafverteidigern gut besuchte 41. Strafverteidigertag beschäftigte sich u.a. in der Arbeitsgruppe 6 mit dem <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/zuordnung-der-wirtschaftsstraftaten-zur-wirtschaftskriminalitaet/insolvenzstrafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Insolvenzstrafrecht</a> unter dem Motto <strong><em>&#8222;Der Schrei nach Strafe&#8220;</em></strong>.</p>
<p>Als unnötig wurde von vielen, der in der AG 6 mitarbeitenden Kollegen, der in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 15a Inso</a> enthaltene Straftatbestand der Verletzung der rechtzitigen Stellung eines Insolvenzantrages gesehen. Die hier enthaltene Strafandrohung hält niemanden in der Praxis wirklich an, rechtzeitig, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Vielfach ist es selbst bei gutem Willen der Geschäftsleitung gar nicht möglich, die recht kurze Frist von drei Wochen einzuhalten.</p>
<p>Kollegen haben auch darauf hingewiesen, dass andere europäische Rechtsordnungen ohne einen vergleichbaren Tatbestand in ihrem Wirtschaftsstrafrecht auskommen (z.B. England).</p>
<p>All dies mündete nach ausführlicher Diskussion in den folgenden <strong>Forderungen zur Reform des Insolvenzstrafrechtes</strong>:</p>
<p><em>&#8211; Das materielle Insolvenzrecht ist zu entkriminalisieren und zu entschlacken.</em><br />
<em>&#8211; De lege ferenda sind mindestens die Fahrlässigkeitstatbestände abzuschaffen.</em><br />
<em>&#8211; Eine frühzeitige Insolvenzantragsstellung kann durch eine Strafvorschrift nicht erreicht werden.</em><br />
<em>&#8211; Schutzzweck der Insolvenzdelikte ist allein das Gläubigerinteresse und nicht ein darüber hinaus gehendes Allgemeininteresse.</em><br />
<em>&#8211; Das Tatbestandsmerkmal der Überschuldung sollte ersatzlos gestrichen werden.</em><br />
<em>&#8211; Das normative Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit ist für die Zwecke des Strafverfahrens nicht justiziabel.</em><br />
<em>&#8211; Die Insolvenzgerichte dürfen Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft nicht automatisiert und in jedem Fall gewerblicher Insolvenz auf den Weg bringen. Nur bei begründetem Verdacht darf eine entsprechende Mitteilung erfolgen.</em><br />
<em>&#8211; Hierbei ist das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO zu beachten.</em><br />
<em>&#8211; Insbesondere die praktizierte flächendeckende Beiziehung der Insolvenzakten zur systematischen Auswertung ist ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte rechtswidrig.</em></p>
<h2>Ergänzung 2026: Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht unter Strafe stellen?</h2>
<p>Die Forderung, die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht unter Strafe zu stellen, hat sich bislang nicht durchgesetzt. Ausgangspunkt dieses Beitrags war der 41. Strafverteidigertag 2017 in Bremen. In einer Arbeitsgruppe zum Insolvenzstrafrecht diskutierten Strafverteidiger damals kritisch, ob Geschäftsführer tatsächlich durch Strafandrohungen dazu gebracht werden, früher Insolvenzantrag zu stellen. Gefordert wurden unter anderem die Abschaffung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit und eine Entkriminalisierung des Insolvenzrechts.</p>
<p><strong>Fast zehn Jahre später ist die Diskussion weiterhin aktuell.</strong></p>
<h2>Strafbarkeit besteht weiterhin</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 15a InsO</a> bestraft auch 2026 denjenigen, der einen erforderlichen Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht richtigstellt. Bei vorsätzlichem Handeln drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Zugleich hat der Gesetzgeber die Höchstfristen differenziert: Bei Zahlungsunfähigkeit sind es höchstens drei Wochen, bei Überschuldung höchstens sechs Wochen. Der Antrag muss allerdings jeweils ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden.</p>
<p><strong>Die Reformforderung von 2017 blieb damit unerfüllt.</strong></p>
<h2>BGH 2025: Wer ist überhaupt verantwortlich?</h2>
<p>Die neuere Rechtsprechung zeigt allerdings, warum eine genaue Begrenzung strafrechtlicher Verantwortung notwendig bleibt.</p>
<p>Im Urteil vom 27. Februar 2025 – 5 StR 287/24 beschäftigte sich der BGH mit sogenannten Firmenbestattungen, Strohgeschäftsführern und faktischer Geschäftsführung. Das Verfahren betraf unter anderem Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung. Der BGH hob Teile der Verurteilung auf und stellte zugleich Grundsätze zur faktischen Geschäftsführung auf.</p>
<p>Damit gilt: Nicht allein der Handelsregistereintrag entscheidet darüber, wer strafrechtlich für die verspätete Antragstellung verantwortlich ist. Ebenso wenig darf ein wirtschaftlich Beteiligter vorschnell zum faktischen Geschäftsführer erklärt werden.</p>
<p>Auch zivilrechtlich werden die Folgen schärfer. Nach BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 – II ZR 206/22 kann ein ausgeschiedener Geschäftsführer sogar für spätere Schäden von Neugläubigern haften, wenn die von ihm geschaffene Verschleppungsgefahr fortwirkt.</p>
<p><strong>Die damalige Reformfrage bleibt berechtigt</strong></p>
<h2>Damit stellt sich die Frage von 2017 weiterhin:</h2>
<p>Braucht es zusätzlich zur persönlichen Haftung, zu Ersatzansprüchen und den übrigen Insolvenzdelikten tatsächlich noch die fahrlässige Strafbarkeit der verspäteten Antragstellung?</p>
<p>Aus Verteidigersicht spricht viel dafür, zumindest die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit kritisch zu hinterfragen. Denn Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind häufig erst nach umfangreicher wirtschaftlicher Analyse zuverlässig bestimmbar. Strafrecht sollte dort ansetzen, wo persönliche Schuld nachweisbar ist – nicht allein dort, wo eine Unternehmenskrise rückblickend früher erkennbar erscheint.</p>
<p>Rechtlich geprüft und aktualisiert durch <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; August 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/die-verletzung-der-insolvenzantragspflicht/">Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht unter Strafe stellen</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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		<item>
		<title>Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug &#8211; Anklage gegen Manager</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 May 2013 11:29:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzverschleppung]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug Der Vorwurf Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug bedeutet für Geschäftsführer und Manager weit mehr als den Verdacht [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/insolvenzverschleppung-und-gewerbsmaessiger-betrug/">Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug &#8211; Anklage gegen Manager</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug</h2>
<figure id="attachment_13019" aria-describedby="caption-attachment-13019" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-13019 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/05/Betrug-300x150.jpg" alt="Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug" width="300" height="150" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/05/Betrug-300x150.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/05/Betrug-1024x512.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/05/Betrug-768x384.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/05/Betrug-1536x768.jpg 1536w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/05/Betrug-350x175.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/05/Betrug-uai-720x360.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/05/Betrug-uai-1032x516.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/05/Betrug.jpg 1600w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13019" class="wp-caption-text">Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug</figcaption></figure>
<p>Der Vorwurf Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug bedeutet für Geschäftsführer und Manager weit mehr als den Verdacht eines verspäteten Insolvenzantrags. Die Staatsanwaltschaft behauptet häufig zusätzlich, dass trotz erkannter Unternehmenskrise neue Verträge geschlossen, Waren bestellt oder Vorauszahlungen angenommen wurden, obwohl das Unternehmen seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte. Wer bereits eine Anklage, Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte sich nicht spontan zur Liquiditätslage äußern. Zuerst müssen Insolvenzzeitpunkt, Zahlungsströme, Sanierungsplanung, Vertragsabschlüsse und der persönliche Kenntnisstand anhand der Ermittlungsakte rekonstruiert werden.</p>
<h2>Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug: Warum beide Vorwürfe oft zusammen auftreten</h2>
<p>Die Verbindung beider Tatvorwürfe ist typisch für größere Unternehmenskrisen. Die Staatsanwaltschaft geht zunächst davon aus, dass eine GmbH oder andere antragspflichtige Gesellschaft bereits zahlungsunfähig oder überschuldet war. Danach prüft sie, ob die Geschäftsleitung rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hat. §15a InsO verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag zu stellen. Die gesetzliche Höchstfrist beträgt bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen und bei Überschuldung sechs Wochen. Diese Zeiträume sind deshalb keine frei verfügbare Wartefrist.</p>
<p>Parallel stellt sich häufig die zweite Frage:</p>
<h3>Was geschah während dieser Unternehmenskrise mit neuen Kunden, Lieferanten und Vertragspartnern?</h3>
<p>Hat das Unternehmen weiterhin Waren bestellt, Kredite aufgenommen oder Vorauszahlungen entgegengenommen, kann die Staatsanwaltschaft zusätzlich einen Betrug nach § 263 StGB prüfen.</p>
<p>Allerdings gilt:</p>
<h3>Eine Insolvenzverschleppung macht die weitere Geschäftstätigkeit nicht automatisch zum Betrug.</h3>
<p>Für § 263 StGB müssen zusätzlich Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden und Vorsatz nachweisbar sein. Gewerbsmäßiges Handeln bildet nach § 263 Abs. 3 StGB regelmäßig einen besonders schweren Fall; der Strafrahmen reicht dann grundsätzlich von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.</p>
<h3>Der ursprüngliche Fall: Anklage gegen Manager von TelDaFax</h3>
<p>Ausgangspunkt des bisherigen Beitrags auf dieser Webseite war die im Jahr 2013 erhobene Anklage gegen ehemalige Manager des Energieunternehmens TelDaFax. Die Staatsanwaltschaft Bonn warf den damaligen Verantwortlichen unter anderem Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßigen Betrug vor. Nach der Anklage soll das Unternehmen bereits deutlich vor dem im Juni 2011 gestellten Insolvenzantrag zahlungsunfähig beziehungsweise überschuldet gewesen sein. Gleichzeitig hatten Kunden weiterhin Vorauszahlungen geleistet.</p>
<p><strong>Der Fall zeigt ein bis heute aktuelles Problem:</strong></p>
<p>Bei Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf</p>
<ul>
<li>Vorauszahlungen,</li>
<li>Anzahlungen,</li>
<li>langfristigen Lieferverträgen,</li>
<li>Kundenkrediten oder</li>
<li>fortlaufenden Bestellungen</li>
</ul>
<p>beruht, kann eine sich verschärfende Liquiditätskrise schnell zwei strafrechtliche Ebenen eröffnen.</p>
<h3>Auf der ersten Ebene steht die Frage:</h3>
<p>Wann trat Insolvenzreife ein und wann musste der Antrag gestellt werden?</p>
<h3>Auf der zweiten Ebene lautet der Vorwurf:</h3>
<p>Durfte die Geschäftsleitung zu diesem Zeitpunkt noch neue Zahlungen entgegennehmen oder Verpflichtungen begründen, ohne Vertragspartner über die wirtschaftliche Situation aufzuklären?</p>
<p>Diese Fragen dürfen nicht miteinander vermischt werden.</p>
<h2>Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?</h2>
<p>§ 17 Abs. 2 InsO definiert Zahlungsunfähigkeit als Unfähigkeit des Schuldners, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das Gesetz vermutet Zahlungsunfähigkeit zudem regelmäßig, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.</p>
<p>Für ein Strafverfahren reicht deshalb nicht die rückblickende Feststellung:</p>
<p style="text-align: center;"><em>„Das Unternehmen hatte hohe Schulden.“</em></p>
<p>Entscheidend ist vielmehr die wirtschaftliche Situation zu einem konkreten Zeitpunkt.</p>
<p>Die Verteidigung muss beispielsweise untersuchen:</p>
<ul>
<li>Welche Verbindlichkeiten waren tatsächlich fällig?</li>
<li>Welche Forderungen waren ernsthaft bestritten?</li>
<li>Welche liquiden Mittel bestanden?</li>
<li>Welche Zahlungseingänge waren kurzfristig sicher zu erwarten?</li>
<li>Gab es verbindliche Kreditlinien?</li>
<li>Welche Stundungsvereinbarungen bestanden?</li>
<li>Welche Gesellschafterfinanzierungen waren zugesagt?</li>
<li>Welche Forderungen konnten kurzfristig eingezogen werden?</li>
</ul>
<p>Deshalb genügt eine BWA allein regelmäßig nicht, um den strafrechtlich maßgeblichen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zuverlässig zu bestimmen.</p>
<h2>Überschuldung ist etwas anderes als Zahlungsunfähigkeit</h2>
<p>Auch diese Unterscheidung ist für die Verteidigung wichtig. Nach § 19 InsO liegt Überschuldung grundsätzlich vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Deshalb spielen bei der Überschuldungsprüfung unter anderem</p>
<ul>
<li>Finanzplanung,</li>
<li>Auftragslage,</li>
<li>Finanzierung,</li>
<li>Sanierungsmaßnahmen,</li>
<li>Kapitalzusagen und</li>
<li>belastbare Fortführungsprognosen</li>
</ul>
<p>eine wesentliche Rolle. Eine Bilanz mit negativem Eigenkapital beweist für sich genommen noch nicht sämtliche Voraussetzungen einer strafrechtlich relevanten Überschuldung.</p>
<h2>Wichtig: drei Wochen beziehungsweise sechs Wochen sind keine automatische Schonfrist</h2>
<p>Die bestehende ältere Fassung dieser Webseite sollte an diesem Punkt korrigiert werden. § 15a InsO verlangt die Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern. Erst danach nennt das Gesetz die äußersten Fristen von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Ein Geschäftsführer darf deshalb nicht generell drei beziehungsweise sechs Wochen abwarten. Vielmehr kommt es darauf an, ob innerhalb dieses Zeitraums noch realistische und belastbare Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife verfolgt werden. Für die Verteidigung wird deshalb wichtig:</p>
<ul>
<li>Was war geplant?</li>
<li>Welche Gespräche liefen mit Banken oder Investoren?</li>
<li>Welche Finanzierungszusagen lagen vor?</li>
<li>Wann scheiterte eine Sanierungsmaßnahme?</li>
<li>Welche Informationen besaß der Geschäftsführer an welchem Tag?</li>
</ul>
<p>Eine spätere gescheiterte Sanierung beweist nicht automatisch, dass die Sanierungsbemühungen von Anfang an aussichtslos waren.</p>
<h2>Aktueller BGH 2025: Betrug, Bankrott und Insolvenzverschleppung in einem Verfahren</h2>
<p>Besonders passend zu diesem Thema ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2025 – 2 StR 554/24. Das Landgericht hatte eine Angeklagte unter anderem wegen Bankrotts, Betrugs und Insolvenzverschleppung verurteilt. Das Unternehmen verfügte über mehrere Filialen und mehr als 70 Mitarbeiter. Die Angeklagte hatte den Geschäftsbetrieb fortgeführt, während daraus zahlreiche einzelne Betrugstaten entstanden sein sollten. Das Landgericht behandelte zunächst 21 Betrugsvorgänge als 21 selbständige Taten.</p>
<p>Der BGH korrigierte diese Bewertung. Die Feststellungen belegten nicht, dass die Angeklagte zu jedem einzelnen Betrug einen individuell abgrenzbaren Tatbeitrag geleistet hatte. Ihr Beitrag bestand vielmehr im übergeordneten Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebs. Deshalb fasste der BGH die Betrugsvorgänge nach den Grundsätzen des sogenannten uneigentlichen Organisationsdelikts zu einer Tat im Rechtssinne zusammen.</p>
<p>Diese Entscheidung ist für die Verteidigung von Managern ausgesprochen wichtig.</p>
<h2>21 Betrugsvorwürfe müssen nicht 21 eigene Betrugstaten des Managers sein</h2>
<p>Eine Anklageschrift kann beispielsweise lauten:</p>
<p>Der Geschäftsführer habe dafür gesorgt, dass das Unternehmen trotz Zahlungsunfähigkeit weitere Geschäfte tätigte. 80 Kunden hätten Vorauszahlungen geleistet. Deshalb werden dem Geschäftsführer 80 Betrugstaten vorgeworfen.</p>
<p>Eine solche Rechnung ist keineswegs zwingend richtig.</p>
<p>Die Verteidigung muss untersuchen:</p>
<ul>
<li>Hat der Manager persönlich mit jedem Kunden verhandelt?</li>
<li>Hat er einzelne Bestellungen freigegeben?</li>
<li>Gab er konkrete Täuschungsanweisungen?</li>
<li>Oder beschränkte sich sein Tatbeitrag auf eine übergeordnete organisatorische Entscheidung?</li>
</ul>
<p>Der BGH-Beschluss 2 StR 554/24 zeigt, dass diese Abgrenzung erhebliche Auswirkungen auf Schuldspruch und Strafe haben kann.</p>
<h2>Wann wird die Fortführung eines Unternehmens zum Betrug?</h2>
<p>Diese Frage lässt sich nicht allein anhand der Insolvenzreife beantworten. Ein Unternehmen kann wirtschaftlich schwer angeschlagen sein und dennoch davon ausgehen, seine Verpflichtungen künftig erfüllen zu können. Für einen Betrug muss deshalb insbesondere der Täuschungs- und Vorsatzvorwurf konkretisiert werden. Die Staatsanwaltschaft muss beispielsweise darlegen, warum der Manager beim Abschluss eines Vertrages bereits wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass die versprochene Leistung nicht erbracht beziehungsweise die Rechnung nicht bezahlt werden würde. Dagegen können sprechen:</p>
<ul>
<li>konkrete Finanzierungszusagen,</li>
<li>ernsthafte Investorengespräche,</li>
<li>realistische Zahlungseingänge,</li>
<li>bestehende Kreditlinien,</li>
<li>profitable Großaufträge,</li>
<li>zugesagte Gesellschafterdarlehen oder</li>
<li>andere belastbare Sanierungsmaßnahmen.</li>
</ul>
<p>Eine Hoffnung ohne tatsächliche Grundlage genügt allerdings nicht. Genau deshalb muss die Verteidigung die wirtschaftliche Situation für jeden maßgeblichen Zeitraum rekonstruieren.</p>
<h2>Gewerbsmäßiger Betrug ist nicht automatisch gegeben</h2>
<p>Auch wenn mehrere Betrugsvorwürfe im Raum stehen, folgt daraus nicht automatisch gewerbsmäßiges Handeln. Der BGH versteht unter Gewerbsmäßigkeit grundsätzlich die Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Bei einem Manager muss deshalb genau geprüft werden, worin die behauptete persönliche Einnahmequelle liegen soll. Allein der Umstand, dass ein Unternehmen durch neue Geschäfte Umsätze erzielt, ersetzt diese Prüfung nicht. Die Anklage muss deshalb die subjektiven Voraussetzungen des Regelbeispiels konkret belegen.</p>
<h2>Aktueller BGH 2025: Wer ist überhaupt Geschäftsführer?</h2>
<p>In großen Unternehmenskrisen richtet sich die Anklage nicht immer nur gegen den formell im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer. Auch sogenannte <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/faktischer-geschaeftsfuehrer/" target="_blank" rel="noopener">faktische Geschäftsführer</a> können strafrechtlich verantwortlich sein. Der BGH hat sich mit dieser Frage erneut in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2025 – 5 StR 287/24 befasst. Im Verfahren ging es unter anderem um Insolvenzstraftaten und die Frage, ob ein tatsächlich im Hintergrund agierender Verantwortlicher eine Organstellung faktisch übernommen hatte. Für die Verteidigung ist deshalb nicht allein entscheidend, welcher Name im Handelsregister steht.</p>
<p>Umgekehrt gilt aber ebenso:</p>
<p>Ein Gesellschafter, Berater oder wirtschaftlich einflussreicher Hintermann wird nicht allein wegen seines Einflusses automatisch zum faktischen Geschäftsführer.</p>
<p>Die tatsächlichen Entscheidungs- und Vertretungsstrukturen müssen untersucht werden.</p>
<h2>BGH 2025: Der Krisenzeitpunkt muss genau festgestellt werden</h2>
<p>Auch der BGH-Beschluss vom 15. Juli 2025 – 4 StR 541/24 unterstreicht, wie wichtig eine zeitlich präzise wirtschaftliche Analyse bei Insolvenzstraftaten ist. Der BGH beanstandete im Zusammenhang mit einem Bankrottvorwurf unzureichende Feststellungen dazu, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit vorlag.</p>
<p>Diese Aussage betrifft zwar einen Bankrotttatbestand, sie zeigt aber ein Grundproblem vieler Wirtschaftsstrafverfahren:</p>
<p>Die Ermittlungsbehörde darf nicht einfach sämtliche Vorgänge aus mehreren Krisenjahren unter die Überschrift „Das Unternehmen war insolvent“ stellen.</p>
<p>Es braucht eine belastbare zeitliche Zuordnung.</p>
<h2>Die Anklage gegen den Manager: Wo setzt die Verteidigung an?</h2>
<p>Mit Erhebung der Anklage hat die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen grundsätzlich abgeschlossen und geht von hinreichendem Tatverdacht aus. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Anklage bereits bewiesen ist. Das Gericht muss zunächst im Zwischenverfahren über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden. An diesem Punkt kann eine strukturierte Verteidigung noch entscheidende Einwendungen vorbringen.</p>
<h3>Verteidigungsansatz 1: Der Zeitpunkt der Insolvenzreife</h3>
<p>Die erste Kernfrage lautet:</p>
<p>Wann trat Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich ein?</p>
<p>Eine Verschiebung dieses Zeitpunkts um wenige Wochen oder Monate kann zahlreiche weitere Tatvorwürfe verändern. Denn wenn zum behaupteten Zeitpunkt noch keine Insolvenzreife vorlag, scheidet für diesen Zeitraum auch eine Insolvenzverschleppung aus. Außerdem kann dadurch der Vorwurf erschüttert werden, der Manager habe beim Abschluss späterer Verträge bereits sicher mit der Nichterfüllung gerechnet.</p>
<h3>Verteidigungsansatz 2: Zahlungsunfähigkeit oder nur Zahlungsstockung?</h3>
<p>Nicht jede kurzfristige Liquiditätslücke bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Deshalb prüfe ich, welche Verbindlichkeiten fällig waren und welche Mittel zur Verfügung standen. Dabei müssen Kontostände allein nicht genügen. Zu untersuchen sind ebenso sichere kurzfristige Zahlungseingänge, abrufbare Kreditlinien, Stundungen und weitere liquide Mittel. Eine wirtschaftliche Gegenrechnung kann deshalb das Bild der Ermittlungsakte wesentlich verändern.</p>
<h3>Verteidigungsansatz 3: Bestand eine tragfähige Sanierungsperspektive?</h3>
<p>Ein Geschäftsführer darf eine Krise bekämpfen. Strafrechtlich problematisch wird es nicht deshalb, weil eine Sanierung später scheitert. Die Akte muss vielmehr zeigen, was der Manager zum damaligen Zeitpunkt wusste. Dazu gehören beispielsweise:</p>
<ul>
<li>Finanzierungsangebote,</li>
<li>Bankgespräche,</li>
<li>Investorenkontakte,</li>
<li>Sanierungsgutachten,</li>
<li>Gesellschafterbeschlüsse,</li>
<li>Liquiditätsplanungen,</li>
<li>Forderungslisten und</li>
<li>interne Prognosen.</li>
</ul>
<p>Deshalb ist die zeitliche Dokumentation von besonderem Wert.</p>
<h3>Verteidigungsansatz 4: Kein Betrug ohne Täuschung und Vorsatz</h3>
<p>Die Staatsanwaltschaft muss für jeden Betrugsvorwurf erklären können, worüber der Vertragspartner getäuscht worden sein soll. Die bloße wirtschaftliche Krise ersetzt diese Feststellung nicht. Zusätzlich muss ein Vermögensschaden entstanden sein. Hat das Unternehmen beispielsweise die versprochene Ware später vollständig geliefert, muss genau geprüft werden, welcher betrugsrechtliche Schaden überhaupt vorliegen soll. Ebenso kann es relevant sein, ob ein Kunde Sicherheiten besaß oder ob Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich gleichwertig waren.</p>
<h3>Verteidigungsansatz 5: Persönliche Verantwortlichkeit des Managers</h3>
<p>Manager führen größere Unternehmen nicht allein. Deshalb muss die Anklage konkrete Verantwortungsbereiche feststellen.</p>
<ul>
<li>Wer entschied über neue Verträge?</li>
<li>Wer kontrollierte die Liquidität?</li>
<li>Welche Zahlen erhielt der Geschäftsführer?</li>
<li>Welche Informationen gingen an Finanzvorstand oder kaufmännische Leitung?</li>
<li>Gab es Ressortzuständigkeiten?</li>
<li>Welche Entscheidungen traf die Geschäftsführung gemeinsam?</li>
</ul>
<p>Ein Geschäftsführer kann zwar Pflichten nicht beliebig delegieren. Trotzdem darf die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht allein aus seiner Position abgeleitet werden.</p>
<h3>Verteidigungsansatz 6: Anzahl der Betrugstaten überprüfen</h3>
<p>Die Entscheidung BGH 2 StR 554/24 macht diesen Punkt besonders aktuell. Wenn ein Manager lediglich eine übergeordnete Organisationsentscheidung getroffen hat, können zahlreiche von Mitarbeitern ausgeführte Betrugsvorgänge konkurrenzrechtlich anders zu behandeln sein als bei jeweils eigenständigen Tatbeiträgen. Das kann sich erheblich auf den Schuldspruch und die Strafzumessung auswirken.</p>
<h2>Wirtschaftliche Folgen neben der Strafe</h2>
<p>Eine Anklage wegen Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßigem Betrug betrifft nicht nur eine mögliche Freiheits- oder Geldstrafe. Daneben können erhebliche wirtschaftliche Folgen entstehen. § 15b InsO beschränkt Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife und schafft unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ersatzpflichten von Geschäftsleitern.</p>
<p>Zusätzlich kommen in Betracht:</p>
<ul>
<li>Einziehung nach §§ 73 ff. StGB,</li>
<li>Vermögensarrest,</li>
<li>Schadensersatzforderungen,</li>
<li>Ansprüche des Insolvenzverwalters,</li>
<li>D&amp;O-rechtliche Auseinandersetzungen,</li>
<li>gesellschaftsrechtliche Regressforderungen und</li>
<li>berufliche beziehungsweise gewerberechtliche Folgen.</li>
</ul>
<p>Im aktuellen BGH-Verfahren 2 StR 554/24 spielte neben Schuldspruch und Gesamtstrafe auch eine Einziehung in Millionenhöhe eine erhebliche Rolle. Der BGH hob die Einziehungsentscheidung teilweise auf. Deshalb muss die Verteidigung von Anfang an auch das Vermögen im Blick behalten.</p>
<h2>Compliance in der Unternehmenskrise</h2>
<p>Compliance endet nicht bei Anti-Korruptions-Richtlinien oder Datenschutz. Eine funktionierende Unternehmens-Compliance muss auch wirtschaftliche Krisen erkennen und dokumentieren. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__1.html" target="_blank" rel="noopener">§ 1 StaRUG</a> verpflichtet Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen dazu, fortlaufend Entwicklungen zu überwachen, welche den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Werden entsprechende Entwicklungen erkannt, müssen geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen und die zuständigen Überwachungsorgane informiert werden. Für Unternehmen empfiehlt sich deshalb eine nachvollziehbare Krisendokumentation.</p>
<p>Dazu gehören insbesondere:</p>
<ul>
<li>regelmäßige Liquiditätsplanung,</li>
<li>aktuelle Verbindlichkeitslisten,</li>
<li>dokumentierte Finanzierungszusagen,</li>
<li>nachvollziehbare Fälligkeitsdaten,</li>
<li>Protokolle von Geschäftsführungsentscheidungen,</li>
<li>Dokumentation von Sanierungsmaßnahmen,</li>
<li>klare Verantwortlichkeiten und</li>
<li>Eskalationsmechanismen bei drohender Insolvenzreife.</li>
</ul>
<p>Eine gute Dokumentation soll kein Strafverfahren „vorbereiten“. Sie ermöglicht vielmehr ordnungsgemäße Unternehmensführung. Falls Jahre später Ermittlungen beginnen, kann sie zugleich zeigen, warum die Geschäftsleitung zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer realistischen Fortführung des Unternehmens ausging.</p>
<h2>Meine persönliche Arbeitsweise</h2>
<p>Ich bearbeite das Mandat persönlich. Bei einer Anklage wegen Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßigem Betrug beginne ich mit der vollständigen Aktenanalyse. Zunächst erstelle ich eine Zeitachse:</p>
<ul>
<li>Entwicklung der Liquidität,</li>
<li>Fälligkeit wesentlicher Verbindlichkeiten,</li>
<li>Kreditlinien,</li>
<li>Zahlungseingänge,</li>
<li>Finanzierungsgespräche,</li>
<li>Investorentermine,</li>
<li>Geschäftsführungsentscheidungen,</li>
<li>Vertragsabschlüsse,</li>
<li>Zahlungen und</li>
<li>Zeitpunkt des Insolvenzantrags.</li>
</ul>
<p>Danach gleiche ich diese wirtschaftlichen Daten mit der Anklageschrift ab.</p>
<h3>Wirtschaftliche Auswertung</h3>
<p>Die von Staatsanwaltschaft, Insolvenzverwalter oder Gutachter angenommene Insolvenzreife übernehme ich nicht ungeprüft. Ich untersuche insbesondere:</p>
<ul>
<li>Liquiditätsstatus,</li>
<li>offene Posten,</li>
<li>Fälligkeiten,</li>
<li>Stundungen,</li>
<li>verfügbare Mittel,</li>
<li>gesicherte Zahlungseingänge,</li>
<li>Finanzierungslinien und</li>
<li>Fortführungsannahmen.</li>
</ul>
<p>Bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten kann daraus eine eigene Gegenrechnung entstehen.</p>
<h3>Digitale Beweise</h3>
<p>In Managerverfahren befinden sich wesentliche Beweismittel häufig in:</p>
<ul>
<li>E-Mails,</li>
<li>Teams- oder anderen Chatverläufen,</li>
<li>ERP-Systemen,</li>
<li>Buchhaltungsdaten,</li>
<li>digitalen Zahlungsfreigaben,</li>
<li>Excel-Liquiditätsplanungen,</li>
<li>Bankkommunikation,</li>
<li>Aufsichtsratsunterlagen und</li>
<li>elektronischen Kalendern.</li>
</ul>
<p>Dabei ist nicht nur wichtig, was in einer Datei steht.</p>
<p>Ebenso wichtig ist:</p>
<ul>
<li>Wann entstand sie?</li>
<li>Wer änderte sie?</li>
<li>Wer erhielt sie?</li>
<li>Welche Version kannte der Manager?</li>
</ul>
<p>Eine spätere Excel-Tabelle darf beispielsweise nicht ohne Weiteres als Beweis dafür dienen, was der Geschäftsführer Monate zuvor wusste. Bei Bedarf arbeite ich deshalb mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Nach Anklageerhebung sollte die Verteidigung nicht lediglich auf die Hauptverhandlung warten. Im Zwischenverfahren kann geprüft werden, ob die Anklage tatsächlich einen hinreichenden Tatverdacht trägt.</p>
<p>Ich untersuche insbesondere:</p>
<ul>
<li>Wann trat Insolvenzreife tatsächlich ein?</li>
<li>Lag Zahlungsunfähigkeit oder lediglich eine vorübergehende Liquiditätskrise vor?</li>
<li>Bestand eine tragfähige Fortführungs- oder Finanzierungsperspektive?</li>
<li>Welche Informationen kannte der Manager persönlich?</li>
<li>Welche Verträge und Bestellungen kannte oder veranlasste er?</li>
<li>Wo soll die konkrete Täuschung liegen?</li>
<li>Welcher Vermögensschaden entstand tatsächlich?</li>
<li>Ist Gewerbsmäßigkeit wirklich nachweisbar?</li>
<li>Wie viele strafrechtlich selbständige Taten liegen überhaupt vor?</li>
<li>Welche Einziehungs- und Haftungsfolgen drohen?</li>
</ul>
<p>Je nach Ergebnis kann die Verteidigung auf Nichteröffnung einzelner Anklagepunkte, Beschränkung des Verfahrens, Einstellung, eine andere rechtliche Bewertung oder später auf Freispruch hinwirken.</p>
<h2>Anklage gegen Manager – Insolvenzzeitpunkt und Betrugsvorwurf getrennt prüfen</h2>
<p>Der Vorwurf Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug klingt häufig nach einem einheitlichen Geschehen. Strafrechtlich müssen jedoch zahlreiche Fragen getrennt beantwortet werden.</p>
<ul>
<li>Wann trat Insolvenzreife ein?</li>
<li>Was wusste der Manager?</li>
<li>Welche Sanierungsmöglichkeiten bestanden?</li>
<li>Welche Verträge wurden danach abgeschlossen?</li>
<li>Welcher Vertragspartner wurde worüber getäuscht?</li>
<li>Welcher Schaden entstand?</li>
<li>Und welchen persönlichen Tatbeitrag leistete der Manager überhaupt?</li>
</ul>
<p>Die aktuelle BGH-Rechtsprechung zeigt, dass diese Differenzierung keine juristische Feinheit ist. Im Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 2 StR 554/24 – musste der BGH die rechtliche Behandlung zahlreicher Betrugstaten korrigieren und zugleich einen Teil der Einziehungsentscheidung aufheben. Wenn gegen Sie als Geschäftsführer, Vorstand oder faktisch Verantwortlichen bereits Anklage wegen Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßigem Betrug erhoben wurde, sollte deshalb nicht nur die Anklageschrift beantwortet werden. Entscheidend ist eine eigene Rekonstruktion der wirtschaftlichen Realität des Unternehmens.</p>
<p>Ich analysiere die Ermittlungsakte persönlich, überprüfe den behaupteten Zeitpunkt der Insolvenzreife, werte wirtschaftliche Berechnungen und Zahlungsströme aus und untersuche digitale Beweismittel. Bei umfangreichen wirtschaftlichen oder technischen Fragestellungen arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.</p>
<p>Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, damit bereits vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens geprüft werden kann, welche Teile der Anklage tatsächlich durch belastbare wirtschaftliche und strafrechtliche Feststellungen getragen werden.</p>
<p>aktualisiert durch <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> August 2026</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/insolvenzverschleppung-und-gewerbsmaessiger-betrug/">Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug &#8211; Anklage gegen Manager</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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