<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Strafrechtliche Verantwortlichkeit-Archiv - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</title>
	<atom:link href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/page_category/strafrechtliche-verantwortlichkeit/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/page_category/strafrechtliche-verantwortlichkeit/</link>
	<description>Strafverteidigung durch computergestützte Analyse der Beweismittel</description>
	<lastBuildDate>Tue, 09 Jun 2026 16:26:55 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	
	<item>
		<title>Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/die-strafrechtliche-verantwortlichkeit-vom-manager-bis-zum-mitarbeiter/strafbarkeit-des-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/die-strafrechtliche-verantwortlichkeit-vom-manager-bis-zum-mitarbeiter/strafbarkeit-des-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Jul 2013 14:19:27 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">http://2017.rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?page_id=1597</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH und der Geschäftsleitung des Unternehmens</h2>
<p>Die Strafbarkeit des <strong>Geschäftsführers </strong>einer GmbH und der <strong>Geschäftsleitung des Unternehmens</strong> ergibt sich zwangsläufig aus der Gesamtverantwortung. Das <strong>strafrechtliche Risiko</strong> ergibt sich zum einen aus eigenen Handlungen, etwa wenn riskante Geschäfte getätigt werden und der Vorwurf der <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Untreue </a>erhoben werden könnte. Zum anderen sind die Risiken des Geschäftsführers und der Geschäftsleitung nicht geringer, wenn es um Handlungen der Mitarbeiter des Unternehmens geht. Durchaus zutreffend sagt der Volksmund, dass der Geschäftsführer immer &#8222;mit einem Bein im Gefängnis&#8220; steht. Macht sich also ein Mitarbeiter strafbar, schließt das die Strafbarkeit des Geschäftsführers und der Geschäftsleitung eines Unternehmens nicht automatisch aus. Unter Geschäftsleitung fallen dabei alle Mitarbeiter der Leitungsebene, die als Geschäftsführer einer GmbH (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__35.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 35 GmbHG</a>) verantwortlich sind.</p>
<h3>Die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH auch als &#8222;faktischer&#8220; Geschäftsführer</h3>
<p>Dazu zählt auch der sogenannte &#8222;faktische Geschäftsführer&#8220;, der zwar als solcher nicht im Handelsregister eingetragen ist, aber eben verantwortlich die Geschäfte der GmbH &#8222;in der Hand&#8220; hat. Der faktische Geschägtsführer trifft also <strong>Unternehmensentscheidungen</strong> unterschiedlichster Art, etwa die Entscheidungen über Geschäftsabschlüsse oder Einstellungen von Mitarbeitern. Er übt meistens auch das <strong>Weisungsrecht</strong> gegenüber Mitarbeitern im Unternehmen aus. Die Strafbarkeit eines Geschäftsführers einer GmbH macht also nicht vor den Toren des faktischen Geschäftsführers halt.</p>
<h3>Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH &#8211; mögliche Straftaten</h3>
<p>Die Möglichkeiten der Strafbarkeit des Geschäftsführers eines Unternehmens sind vielfältig. Eine Vielzahl von <strong>Delikten</strong> können eigenhändig, also durch eigene Handlungen der Geschäftsleitung begangen werden: Dazu gehören <strong>Umweltstraftaten</strong> (§<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/324.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">324 </a>ff. StGB), das <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Vorenthalten und Veruntreung von Arbeitsentgelt</a>,  die <strong>Insolvenzdelikte</strong> gem. §§ <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__283.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">283 </a>ff. StGB, die Verletzung von <strong>Buchführungspflichten</strong>, die <strong>Bilanzdelikte </strong>oder auch die <strong>Untreue</strong>, um nur einige zu nennen.</p>
<h2>Empfehlung Ihres Rechtsanwaltes</h2>
<p>Meine Praxiserfahrung hat gezeigt, dass viele Geschäftsführer die konkreten strafrechtlichen Risiken ihrer unternehmerischen Leitungstätigkeit entweder nicht oder nur unzureichend kennen. Die Beschäftigung mit dieser Materie ist aber heute unverzichtbar. Das gerade deshalb, weil Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht seit einigen Jahren viel häufiger und schneller eingeleitet werden. Die Strafverfolgungsbehörden gehen konsequenter bei dem Verdacht von Wirtschaftsstraftaten vor.</p>
<p>Um die strafrechtlichen Risiken auszuschließen und zu minimieren stehen wir Ihnen auch gerne für Schulungen der leitenden Mitarbeiter zur Verfügung. Auch regen wir an über Compliance Maßnahmen in Ihrem Unternehmen nachzudenken. Sie finden dazu auf unserer Seite viele Informationen. An der <strong>Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH</strong> kann niemand etwas ändern, denn sie schreibt das Gesetz vor. Aber Sie können sich davor schützen sich strafbar zu machen.</p>
<h3>Strafbarkeit des Geschäftsführers &#8211; Kompetente Strafverteidigung Ihrer Rechtsanwälte</h3>
<p>Ich sichere Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt im Wirtschaftsstrafrecht</a> eine kompetente Strafverteidigung zu. Ich erarbeite passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit meinen Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.</p>
<h3>Strafbarkeit des Geschäftsführers? &#8211; Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch bei Vorwurf</h3>
<p>Sollten sich die Straftatvorwürfe nach meiner rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfe ich mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln für die <strong>Einstellung des Ermittlungsverfahrens</strong> oder um den <strong>Freispruch </strong>vor Gericht.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/die-strafrechtliche-verantwortlichkeit-vom-manager-bis-zum-mitarbeiter/strafbarkeit-des-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh/">Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH und der Geschäftsleitung des Unternehmens</h2>
<p>Die Strafbarkeit des <strong>Geschäftsführers </strong>einer GmbH und der <strong>Geschäftsleitung des Unternehmens</strong> ergibt sich zwangsläufig aus der Gesamtverantwortung. Das <strong>strafrechtliche Risiko</strong> ergibt sich zum einen aus eigenen Handlungen, etwa wenn riskante Geschäfte getätigt werden und der Vorwurf der <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Untreue </a>erhoben werden könnte. Zum anderen sind die Risiken des Geschäftsführers und der Geschäftsleitung nicht geringer, wenn es um Handlungen der Mitarbeiter des Unternehmens geht. Durchaus zutreffend sagt der Volksmund, dass der Geschäftsführer immer &#8222;mit einem Bein im Gefängnis&#8220; steht. Macht sich also ein Mitarbeiter strafbar, schließt das die Strafbarkeit des Geschäftsführers und der Geschäftsleitung eines Unternehmens nicht automatisch aus. Unter Geschäftsleitung fallen dabei alle Mitarbeiter der Leitungsebene, die als Geschäftsführer einer GmbH (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__35.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 35 GmbHG</a>) verantwortlich sind.</p>
<h3>Die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH auch als &#8222;faktischer&#8220; Geschäftsführer</h3>
<p>Dazu zählt auch der sogenannte &#8222;faktische Geschäftsführer&#8220;, der zwar als solcher nicht im Handelsregister eingetragen ist, aber eben verantwortlich die Geschäfte der GmbH &#8222;in der Hand&#8220; hat. Der faktische Geschägtsführer trifft also <strong>Unternehmensentscheidungen</strong> unterschiedlichster Art, etwa die Entscheidungen über Geschäftsabschlüsse oder Einstellungen von Mitarbeitern. Er übt meistens auch das <strong>Weisungsrecht</strong> gegenüber Mitarbeitern im Unternehmen aus. Die Strafbarkeit eines Geschäftsführers einer GmbH macht also nicht vor den Toren des faktischen Geschäftsführers halt.</p>
<h3>Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH &#8211; mögliche Straftaten</h3>
<p>Die Möglichkeiten der Strafbarkeit des Geschäftsführers eines Unternehmens sind vielfältig. Eine Vielzahl von <strong>Delikten</strong> können eigenhändig, also durch eigene Handlungen der Geschäftsleitung begangen werden: Dazu gehören <strong>Umweltstraftaten</strong> (§<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/324.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">324 </a>ff. StGB), das <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Vorenthalten und Veruntreung von Arbeitsentgelt</a>,  die <strong>Insolvenzdelikte</strong> gem. §§ <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__283.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">283 </a>ff. StGB, die Verletzung von <strong>Buchführungspflichten</strong>, die <strong>Bilanzdelikte </strong>oder auch die <strong>Untreue</strong>, um nur einige zu nennen.</p>
<h2>Empfehlung Ihres Rechtsanwaltes</h2>
<p>Meine Praxiserfahrung hat gezeigt, dass viele Geschäftsführer die konkreten strafrechtlichen Risiken ihrer unternehmerischen Leitungstätigkeit entweder nicht oder nur unzureichend kennen. Die Beschäftigung mit dieser Materie ist aber heute unverzichtbar. Das gerade deshalb, weil Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht seit einigen Jahren viel häufiger und schneller eingeleitet werden. Die Strafverfolgungsbehörden gehen konsequenter bei dem Verdacht von Wirtschaftsstraftaten vor.</p>
<p>Um die strafrechtlichen Risiken auszuschließen und zu minimieren stehen wir Ihnen auch gerne für Schulungen der leitenden Mitarbeiter zur Verfügung. Auch regen wir an über Compliance Maßnahmen in Ihrem Unternehmen nachzudenken. Sie finden dazu auf unserer Seite viele Informationen. An der <strong>Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH</strong> kann niemand etwas ändern, denn sie schreibt das Gesetz vor. Aber Sie können sich davor schützen sich strafbar zu machen.</p>
<h3>Strafbarkeit des Geschäftsführers &#8211; Kompetente Strafverteidigung Ihrer Rechtsanwälte</h3>
<p>Ich sichere Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt im Wirtschaftsstrafrecht</a> eine kompetente Strafverteidigung zu. Ich erarbeite passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit meinen Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.</p>
<h3>Strafbarkeit des Geschäftsführers? &#8211; Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch bei Vorwurf</h3>
<p>Sollten sich die Straftatvorwürfe nach meiner rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfe ich mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln für die <strong>Einstellung des Ermittlungsverfahrens</strong> oder um den <strong>Freispruch </strong>vor Gericht.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/die-strafrechtliche-verantwortlichkeit-vom-manager-bis-zum-mitarbeiter/strafbarkeit-des-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh/">Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/die-strafrechtliche-verantwortlichkeit-vom-manager-bis-zum-mitarbeiter/strafbarkeit-des-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Strafrechtliche Verantwortlichkeit vom Manager bis zum Mitarbeiter</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/die-strafrechtliche-verantwortlichkeit-vom-manager-bis-zum-mitarbeiter/</link>
					<comments>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/die-strafrechtliche-verantwortlichkeit-vom-manager-bis-zum-mitarbeiter/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Jun 2013 17:12:26 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">http://2017.rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/?page_id=1422</guid>

					<description><![CDATA[<p><strong>Die strafrechtliche Verantwortlichkeit vom Manager bis zum Mitarbeiter</strong></p>
<h2>Wer haftet im Unternehmen strafrechtlich?</h2>
<p>Viele Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstände, Selbständige, Freiberufler, Gewerbetreibende und Mitarbeiter gehen davon aus, dass strafrechtliche Verantwortung nur denjenigen trifft, der eine Straftat persönlich begeht. Die Praxis des Wirtschaftsstrafrechts zeigt jedoch ein deutlich komplexeres Bild.</p>
<p>Gerade in Unternehmen stellt sich regelmäßig die Frage, wer für Pflichtverletzungen, Fehlentscheidungen oder Straftaten verantwortlich ist. Muss der Geschäftsführer haften? Trifft den Abteilungsleiter eine Verantwortung? Kann sich ein Mitarbeiter strafbar machen, obwohl er lediglich Weisungen befolgt hat? Diese Fragen beschäftigen seit Jahren die Gerichte. Zudem entwickelt sich die Rechtsprechung ständig weiter. Deshalb gehört die strafrechtliche Verantwortlichkeit vom Manager bis zum Mitarbeiter zu den wichtigsten Themen des Wirtschaftsstrafrechts.</p>
<h2>Die Rechtsgrundlagen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit</h2>
<p>Grundsätzlich gilt im Strafrecht das Prinzip der persönlichen Verantwortlichkeit. Jeder haftet zunächst für sein eigenes Verhalten.</p>
<p>Im Unternehmensbereich greifen jedoch zusätzliche Vorschriften ein. Von besonderer Bedeutung sind:</p>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__14.html" target="_blank" rel="noopener">14 StGB </a>(Handeln für Unternehmen und juristische Personen)<br />
13 StGB (Begehung durch Unterlassen)<br />
266 StGB (Untreue)<br />
266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen)<br />
Insolvenzstraftaten<br />
Steuerstraftaten<br />
Korruptionsdelikte<br />
Geldwäschevorschriften</p>
<p>Gerade § 14 StGB sorgt dafür, dass Pflichten des Unternehmens auf natürliche Personen übertragen werden können. Dadurch geraten Geschäftsführer, Vorstände und andere Leitungspersonen regelmäßig in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen.</p>
<h2>Strafrechtliche Verantwortung von Geschäftsführern und Vorständen</h2>
<p>Geschäftsführer und Vorstände tragen die größte Verantwortung im Unternehmen. Sie entscheiden über Organisation, Personal, Finanzen und interne Kontrollsysteme. Gleichzeitig treffen sie umfangreiche Überwachungs- und Kontrollpflichten. Dabei genügt nicht immer aktives Handeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits das Unterlassen erforderlicher Maßnahmen zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen.</p>
<p>Besonders häufig betreffen Ermittlungen:</p>
<p>Steuerhinterziehung<br />
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen<br />
Insolvenzverschleppung<br />
Untreue<br />
Betrug<br />
Geldwäsche<br />
Korruptionsdelikte</p>
<p>Interne Zuständigkeitsregelungen können Risiken zwar begrenzen, sie beseitigen die Verantwortung jedoch nicht vollständig. Überwachungspflichten bleiben regelmäßig bestehen.</p>
<h2>Abteilungsleiter und Führungskräfte</h2>
<p>Auch Führungskräfte unterhalb der Geschäftsleitung können strafrechtlich verantwortlich sein. Wer eigenverantwortlich Aufgaben wahrnimmt, Budgets verwaltet, Personal führt oder bestimmte Unternehmensbereiche kontrolliert, übernimmt häufig eigene Garanten- und Überwachungspflichten.</p>
<p>Gerade im Bereich:</p>
<p>Compliance<br />
Finanzen<br />
Einkauf<br />
Vertrieb<br />
Personal<br />
Geldwäscheprävention</p>
<p>prüfen Ermittlungsbehörden regelmäßig, ob Verantwortliche ihre Pflichten erfüllt haben. Deshalb beschränkt sich strafrechtliche Verantwortung längst nicht mehr auf die oberste Unternehmensebene.</p>
<h2>Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitarbeitern</h2>
<p>Auch Mitarbeiter können sich selbstverständlich strafbar machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie selbst an einer Straftat mitwirken oder eigenständig rechtswidrige Handlungen vornehmen.</p>
<p>Allerdings führt die bloße Stellung als Arbeitnehmer nicht automatisch zu einer Strafbarkeit.</p>
<p>In vielen Verfahren stellt sich vielmehr die Frage:</p>
<p>Wer hat entschieden?<br />
Wer hatte Kenntnis?<br />
Wer verfügte über Entscheidungsbefugnisse?<br />
Wer konnte den Vorgang verhindern?</p>
<p>Gerade diese Fragen entscheiden häufig über den Ausgang eines Ermittlungsverfahrens.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung: Der faktische Geschäftsführer</h2>
<p>Von erheblicher Bedeutung ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur sogenannten faktischen Geschäftsführung.</p>
<p>Der BGH hat im Urteil vom 27. Februar 2025 (5 StR 287/24) klargestellt, dass nicht allein die formelle Organstellung entscheidend ist. Maßgeblich ist vielmehr, wer tatsächlich die wesentlichen Leitungsentscheidungen trifft und die Geschicke des Unternehmens steuert. Damit können auch Personen strafrechtlich verantwortlich sein, die offiziell gar nicht als Geschäftsführer eingetragen sind. Gerade bei sogenannten Strohmanngeschäftsführern oder verdeckten Unternehmensstrukturen besitzt diese Rechtsprechung erhebliche praktische Bedeutung.</p>
<h2>Praxisbeispiel: Wer haftet im Unternehmen?</h2>
<p>Gegen ein mittelständisches Unternehmen wird wegen des Verdachts des Subventionsbetruges ermittelt. Die Förderanträge wurden von Mitarbeitern vorbereitet. Die Auszahlung erfolgte über die Buchhaltung. Die abschließende Entscheidung traf jedoch die Geschäftsleitung. Im Ermittlungsverfahren stellt sich nun die Frage, wer von den Beteiligten tatsächlich Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hatte und wer welche Entscheidungen getroffen hat. Während einzelne Mitarbeiter lediglich vorbereitende Tätigkeiten ausgeführt haben, stehen die eigentlichen Entscheidungsprozesse der Unternehmensleitung im Mittelpunkt der Ermittlungen.</p>
<p>Der Fall zeigt, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit stets anhand der konkreten Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse geprüft werden muss.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Wirtschaftsstrafverfahren konzentrieren sich häufig auf die Frage, wer im Unternehmen tatsächlich verantwortlich war.</p>
<p>Deshalb müssen unter anderem folgende Punkte aufgearbeitet werden:</p>
<p>Zuständigkeiten<br />
Organisationsstrukturen<br />
Entscheidungswege<br />
Delegationen<br />
Kontrollmechanismen<br />
interne Kommunikation</p>
<p>Gerade in größeren Unternehmen entstehen hier häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.</p>
<h2>Häufig gestellte Fragen</h2>
<p><strong>Haftet immer der Geschäftsführer?</strong></p>
<p>Nein. Maßgeblich sind die tatsächlichen Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse.</p>
<p><strong>Können auch Mitarbeiter strafrechtlich verantwortlich sein?</strong></p>
<p>Ja. Voraussetzung ist jedoch regelmäßig ein eigenes strafbares Verhalten oder eine eigene Verantwortlichkeit.</p>
<p><strong>Was ist ein faktischer Geschäftsführer?</strong></p>
<p>Ein faktischer Geschäftsführer ist eine Person, die tatsächlich die Geschäfte führt, ohne offiziell als Geschäftsführer bestellt zu sein.</p>
<p><strong>Können interne Zuständigkeitsregelungen schützen?</strong></p>
<p>Ja. Sie können Verantwortlichkeiten begrenzen. Vollständig beseitigen sie Überwachungspflichten jedoch regelmäßig nicht.</p>
<p><strong>Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?</strong></p>
<p>Idealerweise bereits bei den ersten Anzeichen eines Ermittlungsverfahrens oder unmittelbar nach einer Vorladung.</p>
<h2>Frühzeitig handeln</h2>
<p>Die <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">strafrechtliche Verantwortlichkeit</a> im Unternehmen hängt von zahlreichen tatsächlichen und rechtlichen Faktoren ab. Je früher Zuständigkeiten, Entscheidungswege und Organisationsstrukturen analysiert werden, desto besser lassen sich die Interessen von Unternehmern, Selbständigen, Führungskräften und Mitarbeitern verteidigen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/die-strafrechtliche-verantwortlichkeit-vom-manager-bis-zum-mitarbeiter/">Strafrechtliche Verantwortlichkeit vom Manager bis zum Mitarbeiter</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die strafrechtliche Verantwortlichkeit vom Manager bis zum Mitarbeiter</strong></p>
<h2>Wer haftet im Unternehmen strafrechtlich?</h2>
<p>Viele Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstände, Selbständige, Freiberufler, Gewerbetreibende und Mitarbeiter gehen davon aus, dass strafrechtliche Verantwortung nur denjenigen trifft, der eine Straftat persönlich begeht. Die Praxis des Wirtschaftsstrafrechts zeigt jedoch ein deutlich komplexeres Bild.</p>
<p>Gerade in Unternehmen stellt sich regelmäßig die Frage, wer für Pflichtverletzungen, Fehlentscheidungen oder Straftaten verantwortlich ist. Muss der Geschäftsführer haften? Trifft den Abteilungsleiter eine Verantwortung? Kann sich ein Mitarbeiter strafbar machen, obwohl er lediglich Weisungen befolgt hat? Diese Fragen beschäftigen seit Jahren die Gerichte. Zudem entwickelt sich die Rechtsprechung ständig weiter. Deshalb gehört die strafrechtliche Verantwortlichkeit vom Manager bis zum Mitarbeiter zu den wichtigsten Themen des Wirtschaftsstrafrechts.</p>
<h2>Die Rechtsgrundlagen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit</h2>
<p>Grundsätzlich gilt im Strafrecht das Prinzip der persönlichen Verantwortlichkeit. Jeder haftet zunächst für sein eigenes Verhalten.</p>
<p>Im Unternehmensbereich greifen jedoch zusätzliche Vorschriften ein. Von besonderer Bedeutung sind:</p>

<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__14.html" target="_blank" rel="noopener">14 StGB </a>(Handeln für Unternehmen und juristische Personen)
13 StGB (Begehung durch Unterlassen)
266 StGB (Untreue)
266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen)
Insolvenzstraftaten
Steuerstraftaten
Korruptionsdelikte
Geldwäschevorschriften

<p>Gerade § 14 StGB sorgt dafür, dass Pflichten des Unternehmens auf natürliche Personen übertragen werden können. Dadurch geraten Geschäftsführer, Vorstände und andere Leitungspersonen regelmäßig in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen.</p>
<h2>Strafrechtliche Verantwortung von Geschäftsführern und Vorständen</h2>
<p>Geschäftsführer und Vorstände tragen die größte Verantwortung im Unternehmen. Sie entscheiden über Organisation, Personal, Finanzen und interne Kontrollsysteme. Gleichzeitig treffen sie umfangreiche Überwachungs- und Kontrollpflichten. Dabei genügt nicht immer aktives Handeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits das Unterlassen erforderlicher Maßnahmen zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen.</p>
<p>Besonders häufig betreffen Ermittlungen:</p>

Steuerhinterziehung
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
Insolvenzverschleppung
Untreue
Betrug
Geldwäsche
Korruptionsdelikte

<p>Interne Zuständigkeitsregelungen können Risiken zwar begrenzen, sie beseitigen die Verantwortung jedoch nicht vollständig. Überwachungspflichten bleiben regelmäßig bestehen.</p>
<h2>Abteilungsleiter und Führungskräfte</h2>
<p>Auch Führungskräfte unterhalb der Geschäftsleitung können strafrechtlich verantwortlich sein. Wer eigenverantwortlich Aufgaben wahrnimmt, Budgets verwaltet, Personal führt oder bestimmte Unternehmensbereiche kontrolliert, übernimmt häufig eigene Garanten- und Überwachungspflichten.</p>
<p>Gerade im Bereich:</p>

Compliance
Finanzen
Einkauf
Vertrieb
Personal
Geldwäscheprävention

<p>prüfen Ermittlungsbehörden regelmäßig, ob Verantwortliche ihre Pflichten erfüllt haben. Deshalb beschränkt sich strafrechtliche Verantwortung längst nicht mehr auf die oberste Unternehmensebene.</p>
<h2>Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitarbeitern</h2>
<p>Auch Mitarbeiter können sich selbstverständlich strafbar machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie selbst an einer Straftat mitwirken oder eigenständig rechtswidrige Handlungen vornehmen.</p>
<p>Allerdings führt die bloße Stellung als Arbeitnehmer nicht automatisch zu einer Strafbarkeit.</p>
<p>In vielen Verfahren stellt sich vielmehr die Frage:</p>

Wer hat entschieden?
Wer hatte Kenntnis?
Wer verfügte über Entscheidungsbefugnisse?
Wer konnte den Vorgang verhindern?

<p>Gerade diese Fragen entscheiden häufig über den Ausgang eines Ermittlungsverfahrens.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung: Der faktische Geschäftsführer</h2>
<p>Von erheblicher Bedeutung ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur sogenannten faktischen Geschäftsführung.</p>
<p>Der BGH hat im Urteil vom 27. Februar 2025 (5 StR 287/24) klargestellt, dass nicht allein die formelle Organstellung entscheidend ist. Maßgeblich ist vielmehr, wer tatsächlich die wesentlichen Leitungsentscheidungen trifft und die Geschicke des Unternehmens steuert. Damit können auch Personen strafrechtlich verantwortlich sein, die offiziell gar nicht als Geschäftsführer eingetragen sind. Gerade bei sogenannten Strohmanngeschäftsführern oder verdeckten Unternehmensstrukturen besitzt diese Rechtsprechung erhebliche praktische Bedeutung.</p>
<h2>Praxisbeispiel: Wer haftet im Unternehmen?</h2>
<p>Gegen ein mittelständisches Unternehmen wird wegen des Verdachts des Subventionsbetruges ermittelt. Die Förderanträge wurden von Mitarbeitern vorbereitet. Die Auszahlung erfolgte über die Buchhaltung. Die abschließende Entscheidung traf jedoch die Geschäftsleitung. Im Ermittlungsverfahren stellt sich nun die Frage, wer von den Beteiligten tatsächlich Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hatte und wer welche Entscheidungen getroffen hat. Während einzelne Mitarbeiter lediglich vorbereitende Tätigkeiten ausgeführt haben, stehen die eigentlichen Entscheidungsprozesse der Unternehmensleitung im Mittelpunkt der Ermittlungen.</p>
<p>Der Fall zeigt, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit stets anhand der konkreten Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse geprüft werden muss.</p>
<h2>Wie hilft der Strafverteidiger?</h2>
<p>Wirtschaftsstrafverfahren konzentrieren sich häufig auf die Frage, wer im Unternehmen tatsächlich verantwortlich war.</p>
<p>Deshalb müssen unter anderem folgende Punkte aufgearbeitet werden:</p>

Zuständigkeiten
Organisationsstrukturen
Entscheidungswege
Delegationen
Kontrollmechanismen
interne Kommunikation

<p>Gerade in größeren Unternehmen entstehen hier häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.</p>
<h2>Häufig gestellte Fragen</h2>
<p><strong>Haftet immer der Geschäftsführer?</strong></p>
<p>Nein. Maßgeblich sind die tatsächlichen Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse.</p>
<p><strong>Können auch Mitarbeiter strafrechtlich verantwortlich sein?</strong></p>
<p>Ja. Voraussetzung ist jedoch regelmäßig ein eigenes strafbares Verhalten oder eine eigene Verantwortlichkeit.</p>
<p><strong>Was ist ein faktischer Geschäftsführer?</strong></p>
<p>Ein faktischer Geschäftsführer ist eine Person, die tatsächlich die Geschäfte führt, ohne offiziell als Geschäftsführer bestellt zu sein.</p>
<p><strong>Können interne Zuständigkeitsregelungen schützen?</strong></p>
<p>Ja. Sie können Verantwortlichkeiten begrenzen. Vollständig beseitigen sie Überwachungspflichten jedoch regelmäßig nicht.</p>
<p><strong>Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?</strong></p>
<p>Idealerweise bereits bei den ersten Anzeichen eines Ermittlungsverfahrens oder unmittelbar nach einer Vorladung.</p>
<h2>Frühzeitig handeln</h2>
<p>Die <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">strafrechtliche Verantwortlichkeit</a> im Unternehmen hängt von zahlreichen tatsächlichen und rechtlichen Faktoren ab. Je früher Zuständigkeiten, Entscheidungswege und Organisationsstrukturen analysiert werden, desto besser lassen sich die Interessen von Unternehmern, Selbständigen, Führungskräften und Mitarbeitern verteidigen.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/die-strafrechtliche-verantwortlichkeit-vom-manager-bis-zum-mitarbeiter/">Strafrechtliche Verantwortlichkeit vom Manager bis zum Mitarbeiter</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/die-strafrechtliche-verantwortlichkeit-vom-manager-bis-zum-mitarbeiter/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
