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	<title>Aussenwirtschaftsrecht-Archiv - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</title>
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	<description>Strafverteidigung durch computergestützte Analyse der Beweismittel</description>
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		<title>Dual-Use – wann wird der Export ziviler Produkte zur Straftat?</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/dual-use-vo/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Jul 2023 20:46:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Dual-Use]]></category>
		<category><![CDATA[Aussenwirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dual-Use-Vo &#8211; Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz Dual-Use bezeichnet Güter, Software und Technologie, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/dual-use-vo/">Dual-Use – wann wird der Export ziviler Produkte zur Straftat?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Dual-Use-Vo &#8211; Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz</h2>
<figure id="attachment_13120" aria-describedby="caption-attachment-13120" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-13120 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2023/07/Zollkontrolle-1-300x169.jpg" alt="Dual-Use" width="300" height="169" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2023/07/Zollkontrolle-1-300x169.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2023/07/Zollkontrolle-1-1024x576.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2023/07/Zollkontrolle-1-768x432.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2023/07/Zollkontrolle-1-1536x864.jpg 1536w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2023/07/Zollkontrolle-1-350x197.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2023/07/Zollkontrolle-1-uai-720x405.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2023/07/Zollkontrolle-1-uai-1032x581.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2023/07/Zollkontrolle-1.jpg 1600w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13120" class="wp-caption-text">Dual-Use</figcaption></figure>
<p>Dual-Use bezeichnet Güter, Software und Technologie, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Eine Werkzeugmaschine, ein Laser, elektronische Bauteile oder bestimmte Software können deshalb exportkontrollrechtlich genehmigungspflichtig sein, obwohl sie für einen völlig legalen zivilen Zweck hergestellt wurden. Entscheidend sind die technischen Eigenschaften, das Bestimmungsland und teilweise auch die beabsichtigte Endverwendung. Wer genehmigungspflichtige Dual-Use-Güter ohne Genehmigung ausführt, riskiert ein Strafverfahren nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/__18.html" target="_blank" rel="noopener">§ 18 AWG</a>. Allerdings muss die Staatsanwaltschaft zunächst beweisen, dass das konkrete Produkt tatsächlich von einer <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/embargoverstoesse/" target="_blank" rel="noopener">Verbots- oder Genehmigungspflicht</a> erfasst war.</p>
<h2>Der Fall: Mehrere Exporte nach Mexiko – plötzlich droht eine Freiheitsstrafe</h2>
<p>Mein Mandant exportierte mehrfach technische Produkte nach Mexiko. Die Waren hatten einen zivilen Verwendungszweck. Allerdings konnten sie nach Auffassung der Ermittlungsbehörden grundsätzlich auch im militärischen Bereich eingesetzt werden. Damit begann ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz. Der Vorwurf wog schwer: Die Staatsanwaltschaft ging nicht nur von genehmigungspflichtigen Dual-Use-Gütern, sondern aufgrund der mehrfachen Lieferungen sogar von gewerbsmäßigem Handeln aus. Damit stand eine Mindestfreiheitsstrafe im Raum. Der damalige Beitrag schildert, dass letztlich Freispruch erfolgte. Entscheidend war keine politische Bewertung des Exports, sondern technische Detailarbeit.</p>
<h3>Bei genauer Prüfung stellte sich heraus:</h3>
<p>Die konkret ausgeführten Produkte erfüllten die technischen Parameter der maßgeblichen Dual-Use-Listenposition nicht. Damit brach die strafrechtliche Grundlage des Vorwurfs weg.</p>
<h2>Welche Rechtslage gilt 2026?</h2>
<p>Die im alten Beitrag noch genannte Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist überholt. Seit September 2021 gilt die Verordnung (EU) 2021/821. Sie erfasst Ausfuhr, Vermittlung, technische Unterstützung, Durchfuhr und Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Anhang I enthält zehn Kategorien, unter anderem:</p>
<ul>
<li>Elektronik,</li>
<li>Rechner,</li>
<li>Telekommunikation und Informationssicherheit,</li>
<li>Sensoren und Laser,</li>
<li>Navigation,</li>
<li>Luft- und Raumfahrt sowie</li>
<li>Werkstoffbearbeitung.</li>
</ul>
<p>Die Liste wird regelmäßig angepasst. Seit November 2025 gilt eine erneut aktualisierte Fassung des Anhangs I.</p>
<p>Nach § 18 Abs. 5 AWG macht sich grundsätzlich strafbar, wer ein genehmigungspflichtiges Dual-Use-Gut ohne die erforderliche Genehmigung ausführt. Der Strafrahmen beträgt regelmäßig drei Monate bis fünf Jahre. Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln droht nach § 18 Abs. 7 AWG eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Auch der Versuch ist strafbar.</p>
<h2>Auch nicht gelistete Produkte können kontrolliert sein</h2>
<p>Besonders wichtig sind die sogenannten Catch-all-Regelungen. Ein Produkt muss nicht zwingend in Anhang I stehen. Kennt der Exporteur beispielsweise eine vorgesehene Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder bestimmten militärischen Verwendungen in Embargoländern, muss er das BAFA informieren und dessen Entscheidung abwarten. Ähnliche Regeln gelten für bestimmte digitale Überwachungstechnologien, wenn diese für interne Repression oder Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden könnten.</p>
<p>Deshalb lautet die Prüfung nicht lediglich:</p>
<p><em>„Steht mein Produkt auf einer Liste?“</em></p>
<p>Ebenso wichtig ist:</p>
<p><em>„Was weiß ich über Empfänger und Endverwendung?“</em></p>
<h2>BGH 2024: Die Listeneinordnung entscheidet</h2>
<p>Wie ernst solche Verfahren werden können, zeigt BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 – AK 2/24. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, in 14 Fällen genehmigungspflichtige Dual-Use-Güter nach Russland exportiert zu haben. Nach dem damaligen Ermittlungsstand wusste er, dass die Produkte von Anhang I erfasst waren. Der BGH bestätigte im Haftprüfungsverfahren den dringenden Tatverdacht und die Fortdauer der Untersuchungshaft.</p>
<p>Die Entscheidung zeigt zugleich, warum die technische Klassifizierung so wichtig ist: Ohne Listung oder einschlägige Catch-all-Regel besteht keine Strafbarkeit allein deshalb, weil ein technisches Produkt theoretisch militärisch genutzt werden könnte.</p>
<h2>OLG Düsseldorf 2025: Laser in alten Mobiltelefonen versteckt</h2>
<p>Ein aktueller Fall zeigt die andere Seite. Das OLG Düsseldorf verurteilte am 22. Dezember 2025 drei Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßiger Verstöße gegen die Dual-Use-Vorschriften. Sie hatten genehmigungspflichtige Quantenkaskadenlaser nach China exportiert. Die Geräte waren nach den gerichtlichen Feststellungen in Anhang I unter einer konkreten Listenposition erfasst und teilweise in ausgedienten Mobiltelefonen versteckt versandt worden.</p>
<p>Die Strafen reichten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Das Urteil war bei seiner Verkündung noch nicht rechtskräftig.</p>
<p><strong>Bemerkenswert:</strong> Eine konkrete militärische Verwendung der Laser konnte das Gericht nicht feststellen. Für die Strafbarkeit wegen ungenehmigter Ausfuhr gelisteter Güter war dies auch nicht erforderlich.</p>
<h2>Dual-Use – technische Prüfung vor strafrechtlicher Bewertung</h2>
<p>Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Dual-Use prüfe ich deshalb insbesondere:</p>
<p>Welche Listenposition nennt die Staatsanwaltschaft? Erfüllt das konkrete Produkt sämtliche technischen Voraussetzungen? Welche Fassung der Güterliste galt am Ausfuhrtag? Bestand eine Genehmigungspflicht aufgrund der Endverwendung? Was wusste der Geschäftsführer oder Exportverantwortliche tatsächlich?</p>
<p>Der damalige Mexiko-Fall zeigt, wie entscheidend diese Prüfung sein kann.</p>
<p>Ein Produkt wird nicht deshalb zum strafrechtlich relevanten Dual-Use-Gut, weil es irgendwie militärisch verwendbar erscheint. Entscheidend sind die konkrete Rechtsgrundlage und die technischen Eigenschaften des tatsächlich exportierten Gegenstands.</p>
<p>Aktualisiert durch<a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener"> Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; August 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Waffenembargo – wenn der Sportschütze plötzlich vor dem Schöffengericht steht</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/sportschuetze-waffenembargo/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Jun 2019 09:41:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Waffenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aussenwirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Waffenembargo]]></category>
		<category><![CDATA[Sportschuetze]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sportschütze Ein Waffenembargo betrifft nicht nur Rüstungsunternehmen oder internationale Waffenhändler. Auch Sportschützen, Sammler und private Käufer [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/sportschuetze-waffenembargo/">Waffenembargo – wenn der Sportschütze plötzlich vor dem Schöffengericht steht</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sportschütze</h2>
<figure id="attachment_13081" aria-describedby="caption-attachment-13081" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-13081 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2019/06/Waffenembargo-300x169.jpg" alt="Waffenembargo" width="300" height="169" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2019/06/Waffenembargo-300x169.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2019/06/Waffenembargo-1024x576.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2019/06/Waffenembargo-768x432.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2019/06/Waffenembargo-1536x864.jpg 1536w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2019/06/Waffenembargo-350x197.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2019/06/Waffenembargo-uai-720x405.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2019/06/Waffenembargo-uai-1032x581.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2019/06/Waffenembargo.jpg 1600w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-13081" class="wp-caption-text">Waffenembargo</figcaption></figure>
<p>Ein Waffenembargo betrifft nicht nur Rüstungsunternehmen oder internationale Waffenhändler. Auch Sportschützen, Sammler und private Käufer können in ein Ermittlungsverfahren nach dem Außenwirtschaftsgesetz geraten, wenn sie Waffen, Zubehör oder bestimmte Bauteile aus einem Embargoland bestellen. Entscheidend ist jedoch nicht, ob ein Gegenstand irgendwie mit einer Waffe zusammenhängt. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass gerade dieser Gegenstand zum Tatzeitpunkt von einer konkreten Verbotsnorm und der maßgeblichen Güterliste erfasst war. Die neuere BGH-Rechtsprechung bestätigt: Lücken und Unklarheiten des Außenwirtschaftsstrafrechts dürfen nicht zulasten des Beschuldigten geschlossen werden.</p>
<h2>Zwei Mündungsbremsen aus Russland – und eine Anklage wegen Waffenembargos</h2>
<p>Der Fall aus meiner Verteidigungspraxis begann mit einer Bestellung, die mein Mandant für völlig unproblematisch hielt. Der Sportschütze kaufte in Russland zwei Mündungsbremsen für seine Sportwaffen. Der Zoll sah das anders. Nach Auffassung der Ermittler handelte es sich um Güter, deren Einfuhr wegen des damaligen Russland-Waffenembargos verboten war. Selbst der Zoll benötigte allerdings Waffenexperten, um überhaupt zu beurteilen, ob diese Bauteile von der maßgeblichen Ausfuhrliste erfasst wurden.</p>
<p>Ich beantragte deshalb die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft blieb jedoch bei ihrem Vorwurf eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 17 AWG und erhob Anklage vor dem Schöffengericht.</p>
<p>Dann kam die überraschende Wendung.</p>
<h2>Gericht eröffnet das Hauptverfahren nicht</h2>
<p>Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Grund war einfach, aber entscheidend: Die in der Anklage herangezogene Güterliste erfasste die konkret bestellten Mündungsbremsen nicht eindeutig. Erst durch eine spätere Änderung der Liste wurde die Rechtslage präzisiert. Die Staatsanwaltschaft akzeptierte die Entscheidung nicht und legte sofortige Beschwerde ein. Auch diese blieb ohne Erfolg. Das Landgericht bestätigte die Nichteröffnung. Es berücksichtigte zudem nach § 2 Abs. 3 StGB die zwischenzeitliche Gesetzesänderung und gelangte zu dem Ergebnis, dass das günstigere Recht zur Straflosigkeit meines Mandanten führte. Der Fall zeigt, wie wichtig im Außenwirtschaftsstrafrecht die genaue technische Einordnung des Gegenstands und die jeweils maßgebliche Gesetzesfassung sind.</p>
<h2>Waffenembargo 2026: verschärftes Sanktionsstrafrecht</h2>
<p>Das Außenwirtschaftsstrafrecht wurde inzwischen erheblich verschärft. § 17 AWG bedroht bestimmte vorsätzliche Verstöße gegen militärgüterbezogene Embargoregelungen grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Für minder schwere Fälle sieht das Gesetz drei Monate bis fünf Jahre vor; leichtfertige Verstöße können ebenfalls strafbar sein.</p>
<p>Seit Februar 2026 enthält § 17 Abs. 1a AWG außerdem eine ausdrückliche Strafbarkeit für bestimmte Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Sanktionsregelungen, soweit Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste betroffen sind. Die Reform setzt die EU-Richtlinie 2024/1226 zur Vereinheitlichung des Sanktionsstrafrechts um.</p>
<p>Das Russland-Waffenembargo besteht weiterhin. Art. 2 des Beschlusses 2014/512/GASP verbietet unter anderem grundsätzlich Einfuhr, Kauf und Beförderung von Waffen, Rüstungsgütern und entsprechendem Material aus Russland. Welche deutsche Strafvorschrift im konkreten Fall greift, muss jedoch anhand des jeweiligen Sanktionsaktes, des AWG, der AWV und der Güterklassifizierung bestimmt werden.</p>
<h2>BGH 2024: Strafbarkeitslücken dürfen nicht repariert werden</h2>
<p>Besonders gut zum damaligen Sportschützenfall passt BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 – 3 StR 507/22. Eine Strafvorschrift des AWG verwies zeitweise auf eine bereits außer Kraft getretene EU-Regelung. Der BGH entschied: Die Blankettstrafnorm ging insoweit „ins Leere“. Das Gericht durfte die fehlerhafte Verweisung nicht dadurch korrigieren, dass es an ihrer Stelle die neue EU-Verordnung heranzog. Das hätte gegen Analogieverbot und Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.</p>
<p><strong>Für die Verteidigung bedeutet das:</strong></p>
<p>Die Staatsanwaltschaft muss eine lückenlose Kette von der Strafnorm über die Embargovorschrift bis zum konkret erfassten Gegenstand nachweisen.</p>
<h2>BGH 2024: Spätere Aufhebung eines Embargos hilft nicht immer</h2>
<p>Allerdings enthält BGH, Beschluss vom 25. November 2024 – 3 StR 373/21 eine wichtige Einschränkung. Embargoregelungen sind grundsätzlich sogenannte Zeitgesetze im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB. Wird ein Embargo später aufgehoben oder gelockert, führt dies daher nicht automatisch dazu, dass eine frühere Tat straflos wird.</p>
<p>Man muss deshalb genau unterscheiden:</p>
<p>Eine bloße spätere politische Aufhebung eines Embargos ist etwas anderes als eine gesetzliche Änderung, aus der sich ergibt, dass ein bestimmter Gegenstand überhaupt nicht oder nicht hinreichend bestimmt vom strafrechtlichen Verbot erfasst war.</p>
<h2>Was prüft die Verteidigung bei einem Waffenembargo?</h2>
<p>Bei einem Ermittlungsverfahren wegen eines Waffenembargos prüfe ich deshalb insbesondere:</p>
<ul>
<li>Welche Verbotsnorm galt exakt am Tattag?</li>
<li>Ist der Gegenstand tatsächlich Rüstungsgut?</li>
<li>Welche Position der Ausfuhr- oder Militärgüterliste soll einschlägig sein?</li>
<li>War diese Position hinreichend bestimmt?</li>
<li>Haben sich Gesetz oder Güterliste später geändert?</li>
<li>Kannte der Beschuldigte die tatsächlichen Eigenschaften des Gegenstands?</li>
<li>Liegt Vorsatz oder zumindest Leichtfertigkeit vor?</li>
</ul>
<p>Der Sportschützenfall zeigt, dass eine technisch komplizierte Einordnung nicht einfach durch einen allgemeinen Hinweis auf ein Waffenembargo ersetzt werden darf. Wenn selbst Sachverständige klären müssen, ob ein Bauteil überhaupt unter eine Güterliste fällt, muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung tatsächlich erfüllt sind.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; August 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/sportschuetze-waffenembargo/">Waffenembargo – wenn der Sportschütze plötzlich vor dem Schöffengericht steht</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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