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	<title>Verfolgungsverjährung-Archiv - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</title>
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	<description>Strafverteidigung durch computergestützte Analyse der Beweismittel</description>
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		<title>BGH zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 14 Jun 2026 20:28:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verfolgungsverjährung]]></category>
		<category><![CDATA[Korruptionsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verlängert der Bundesgerichtshof die Verjährung immer weiter? BGH zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten Die Frage des Verjährungsbeginns spielt in Korruptionsverfahren häufig [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/bgh-zum-verjaehrungsbeginn-bei-korruptionsdelikten/">BGH zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Verlängert der Bundesgerichtshof die Verjährung immer weiter?</strong></p>
<h2>BGH zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten</h2>
<figure id="attachment_6210" aria-describedby="caption-attachment-6210" style="width: 240px" class="wp-caption alignright"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-6210 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-240x300.jpg" alt="BGH zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten Fachanwalt für Strafrecht" width="240" height="300" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-240x300.jpg 240w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-768x960.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-819x1024.jpg 819w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-uai-720x900.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-uai-1032x1290.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5.jpg 1314w" sizes="(max-width: 240px) 100vw, 240px" /><figcaption id="caption-attachment-6210" class="wp-caption-text">Rechtsanwalt Oliver Marson</figcaption></figure>
<p>Die Frage des Verjährungsbeginns spielt in Korruptionsverfahren häufig eine entscheidende Rolle. Für Beschuldigte, Unternehmen und Verteidiger stellt sich regelmäßig die Frage, ob die vorgeworfenen Taten überhaupt noch verfolgt werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in den vergangenen Jahren eine Reihe wichtiger Entscheidungen getroffen. Die Entwicklung der Rechtsprechung zeigt dabei eine deutliche Tendenz: Der Verjährungsbeginn wird häufig deutlich nach hinten verlagert. Die jüngste Entscheidung des 5. Strafsenats vom 23. April 2025 (5 StR 422/24) gibt jedoch Anlass zu einer differenzierten Betrachtung.</p>
<h2>Die Entwicklung der Rechtsprechung</h2>
<p>Den Ausgangspunkt bildet das Urteil des 1. Strafsenats vom 29. Januar 1998 (1 StR 64/97). Bereits damals stellte der <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Home/home_node.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesgerichtshof</a> fest, dass Bestechungsdelikte nicht zwingend mit der Übergabe des Vorteils beendet sind. Maßgeblich sei vielmehr die vollständige Umsetzung der getroffenen Unrechtsvereinbarung.</p>
<p>Diesen Ansatz entwickelte der 3. Strafsenat im Urteil vom 19. Juni 2008 (3 StR 90/08) weiter. Danach können auch spätere Vorgänge für die Tatbeendigung relevant sein, wenn sie das Tatunrecht fortsetzen oder vertiefen.</p>
<p>Der 1. Strafsenat bestätigte diese Linie im Urteil vom 6. September 2011 (1 StR 633/10).</p>
<p>Besondere Aufmerksamkeit erhielt sodann die Entscheidung des 3. Strafsenats vom 18. Mai 2017 (3 StR 103/17). Dort ging es um Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Verjährung erst mit der vollständigen Durchführung des begünstigten Geschäfts beginnt. Bei einem Bauauftrag war die Tat deshalb nicht bereits mit der Auftragserteilung beendet, sondern erst mit der letzten Werklohnzahlung.</p>
<p>Der 2. Strafsenat schloss sich dieser Auffassung im Beschluss vom 12. Dezember 2017 (2 StR 308/16) ausdrücklich an.</p>
<p>Noch weiter ging der 3. Strafsenat im Urteil vom 24. März 2022 (3 StR 375/20). Dort bestand der Vorteil aus einer Unternehmensbeteiligung mit fortlaufenden Gewinnausschüttungen. Der Senat stellte fest, dass die Verjährung erst mit der letzten von der Unrechtsvereinbarung erfassten Vorteilsgewährung beginnt.</p>
<p>Die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 23. April 2025</p>
<p>Die Entscheidung 5 StR 422/24 zeigt jedoch, dass diese Rechtsprechung nicht grenzenlos gilt.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten unter anderem wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen verurteilt. Der Angeklagte erhielt über einen längeren Zeitraum luxuriöse Reisen und Sachleistungen. Im Gegenzug vergab er fortlaufend Aufträge an ein Unternehmen.</p>
<p>Der 5. Strafsenat stellte klar, dass hier gerade keine einheitliche Bestechungstat mit mehreren Teilleistungen vorlag. Vielmehr handelte es sich um zahlreiche selbstständige Bestechungstaten. Deshalb komme es für den Verjährungsbeginn nicht auf die letzte Handlung zur vollständigen Erfüllung einer Gesamtvereinbarung an. Maßgeblich sei vielmehr jeweils die Empfangnahme der einzelnen Bestechungsleistung durch den Bestochenen.</p>
<p>Damit grenzt sich der Senat ausdrücklich von den Fallgestaltungen ab, die den Entscheidungen 3 StR 103/17 und 2 StR 308/16 zugrunde lagen.</p>
<h2>Kritische Betrachtung</h2>
<p>Aus Sicht der Strafverteidigung ist die bisherige Entwicklung problematisch. Die Rechtsprechung verschiebt den Verjährungsbeginn zunehmend auf den Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung einer Unrechtsvereinbarung. Dadurch können Ermittlungen noch Jahre nach der eigentlichen Vorteilsgewährung geführt werden. Gerade bei langfristigen Bau-, Beratungs-, Liefer- oder Beteiligungsverträgen entsteht faktisch eine erhebliche Verlängerung des Zeitraums strafrechtlicher Verfolgbarkeit. Dies wirft rechtsstaatliche Fragen auf. Die Verjährung dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Je weiter die Tatbeendigung hinausgeschoben wird, desto schwieriger wird für Beschuldigte die Verteidigung. Zeugen erinnern sich schlechter, Unterlagen gehen verloren und wirtschaftliche Abläufe lassen sich nur noch eingeschränkt rekonstruieren. Zudem besteht die Gefahr, dass der gesetzlich vorgesehene Verjährungszeitraum faktisch ausgeweitet wird, ohne dass der Gesetzgeber selbst tätig geworden ist.</p>
<h2>Verteidigersicht</h2>
<p>Die Entscheidung 5 StR 422/24 ist deshalb zu begrüßen. Der 5. Strafsenat erinnert daran, dass nicht jede fortdauernde Geschäftsbeziehung automatisch zu einer Verlängerung des Verjährungsbeginns führt. Vielmehr muss sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich eine einheitliche Unrechtsvereinbarung mit Teilleistungen oder mehrere selbstständige Korruptionshandlungen vorliegen. Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren wird dieser Unterschied künftig erheblich an Bedeutung gewinnen.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten hat den Strafverfolgungsbehörden in den vergangenen Jahren erhebliche Spielräume eröffnet. Die Entscheidungen 1 StR 64/97, 3 StR 90/08, 1 StR 633/10, 3 StR 103/17, 2 StR 308/16 und 3 StR 375/20 zeigen eine deutliche Tendenz zur Ausdehnung des Zeitpunkts der Tatbeendigung.</p>
<p>Der Beschluss des 5. Strafsenats vom 23. April 2025 setzt dieser Entwicklung jedoch wichtige Grenzen. Ob dies lediglich eine Einzelfallentscheidung bleibt oder den Beginn einer restriktiveren Linie markiert, werden die kommenden Jahre zeigen.</p>
<p><strong><a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Oliver Marson</a> </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 31 Mar 2019 08:34:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verfolgungsverjährung]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensabschöpfung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung – was gilt heute? Das Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung schützt Betroffene weniger weit als das strafrechtliche Rückwirkungsverbot des [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung – was gilt heute?</h2>
<figure id="attachment_6210-2" aria-describedby="caption-attachment-6210-2" style="width: 240px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-6210 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-240x300.jpg" alt="Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung Fachanwalt für Strafrecht" width="240" height="300" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-240x300.jpg 240w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-768x960.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-819x1024.jpg 819w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-uai-720x900.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5-uai-1032x1290.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2017/09/Rechtsanwalt-Wirtschaftsstrafrecht-Oliver-Marson-Berlin-5.jpg 1314w" sizes="(max-width: 240px) 100vw, 240px" /><figcaption id="caption-attachment-6210-2" class="wp-caption-text">Rechtsanwalt Oliver Marson</figcaption></figure>
<p>Das Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung schützt Betroffene weniger weit als das strafrechtliche Rückwirkungsverbot des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_103.html" target="_blank" rel="noopener">Art. 103 Abs. 2 GG.</a> Seit der Reform zum 1. Juli 2017 können die neuen Einziehungsregeln aufgrund von Art. 316h EGStGB grundsätzlich auch auf zuvor begangene Straftaten angewendet werden. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen sogar dann, wenn die zugrunde liegende Tat bereits vor Inkrafttreten der Reform verjährt war. Das Bundesverfassungsgericht hält diese echte Rückwirkung ausnahmsweise für verfassungsgemäß. Für die Verteidigung bleiben jedoch Übergangsvorschriften, Verjährung und die konkreten Voraussetzungen der Einziehung genau zu prüfen.</p>
<h2>Warum gilt Art. 103 Abs. 2 GG nicht?</h2>
<p>Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit bereits vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt war. Eine nachträgliche Verschärfung der Strafe ist ebenfalls ausgeschlossen. Bei der Einziehung von Taterträgen sieht das Bundesverfassungsgericht dies anders. Mit Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19 entschied es, dass die Vermögensabschöpfung keine Strafe, sondern eine „Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter“ ist. Sie soll dem Betroffenen grundsätzlich nur das entziehen, was durch eine Straftat in sein Vermögen gelangt ist. Deshalb findet das spezielle strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG keine Anwendung.</p>
<h2>Echte Rückwirkung – trotzdem zulässig?</h2>
<p>Art. 316h Satz 1 EGStGB bestimmt, dass bei Entscheidungen nach dem 1. Juli 2017 grundsätzlich das neue Einziehungsrecht gilt, selbst wenn die zugrunde liegende Tat vorher begangen wurde. Besonders problematisch waren Fälle, in denen die Straftat bereits vor dem 1. Juli 2017 verjährt war. Das Bundesverfassungsgericht erkannte darin ausdrücklich eine echte Rückwirkung. Eine solche ist grundsätzlich unzulässig. Dennoch hielt es diese Rückwirkung ausnahmsweise für gerechtfertigt. Das Vertrauen darauf, einen aus einer Straftat stammenden Vermögensvorteil dauerhaft behalten zu dürfen, sei nur eingeschränkt schutzwürdig. Zudem verfolge der Gesetzgeber mit der Abschöpfung deliktisch erlangten Vermögens gewichtige Gemeinwohlinteressen.</p>
<p>Damit war die zuvor intensiv diskutierte verfassungsrechtliche Frage im Kern entschieden.</p>
<h2>BVerfG 2022: Auch steuerliche Verjährung schützt nicht zwingend</h2>
<p>Diese Linie setzte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2022 – 2 BvR 2194/21 fort. Das Verfahren betraf Cum-Ex-Geschäfte und eine Einziehung von rund 176 Millionen Euro. Der Gesetzgeber hatte nachträglich geregelt, dass die steuerrechtliche Verjährung einer Vermögensabschöpfung nicht entgegensteht. Auch diese echte Rückwirkung beanstandete das Bundesverfassungsgericht nicht. Wiederum betonte es, dass die Einziehung keine Strafe sei und das Vertrauen auf den dauerhaften Bestand strafrechtswidrig erlangten Vermögens nur begrenzten Schutz genieße.</p>
<h2>BGH 2024: Einziehung trotz verjährter Straftat</h2>
<p>Wie weit diese Grundsätze praktisch reichen, zeigt BGH, Urteil vom 19. März 2024 – 3 StR 474/19. Eine Waffenherstellerin hatte aus Geschäften im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht erhebliche Umsätze erzielt. Hinsichtlich eines Teils der Taten war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Dennoch blieb eine Wertersatzeinziehung bestehen.</p>
<p>Der BGH bestätigte ausdrücklich, dass Art. 316h EGStGB die neuen §§ 73 ff. StGB auch auf Taten vor dem 1. Juli 2017 erstreckt und dies nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß ist. Außerdem kann eine selbstständige Einziehung wegen einer verjährten Tat sogar im laufenden Strafverfahren angeordnet werden, ohne zunächst in ein vollständig separates Verfahren wechseln zu müssen.</p>
<h2>BGH 2025: Übergangsvorschriften bleiben entscheidend</h2>
<p>Trotz der weitreichenden Rückwirkung bedeutet das nicht, dass stets die aktuellste Fassung des Einziehungsrechts gilt. Das zeigt BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23. Bei mehreren Grundstücken kam es darauf an, wann sie sichergestellt worden waren. Nach Art. 316k EGStGB gilt für § 76a Abs. 4 StGB die seit dem 18. März 2021 geltende Fassung nur für Gegenstände, die nach dem 17. März 2021 sichergestellt wurden. Bei früherer Sicherstellung bleibt das alte Recht maßgeblich.</p>
<p>Für die Verteidigung ist deshalb die zeitliche Rekonstruktion weiterhin wichtig.</p>
<h2>Was bedeutet das Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung für die Verteidigung?</h2>
<p>Die Argumentation „Die Tat liegt vor 2017, deshalb darf das neue Einziehungsrecht nicht angewendet werden“ reicht heute regelmäßig nicht mehr. Zu prüfen bleibt jedoch:</p>
<ul>
<li>Wann wurde die angebliche Tat begangen?</li>
<li>War sie bereits verjährt?</li>
<li>Welche Übergangsvorschrift greift?</li>
<li>Wann erfolgte eine Sicherstellung?</li>
<li>Welche Fassung von § 76a StGB ist anwendbar?</li>
<li>Ist überhaupt bewiesen, dass das Vermögen aus einer rechtswidrigen Tat stammt?</li>
<li>Wird Originaleinziehung oder Wertersatzeinziehung verlangt?</li>
</ul>
<p>Das Rückwirkungsverbot bei <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/ermittlungsverfahren-im-wirtschaftsstrafrecht/einziehung-von-tatertraegen/" target="_blank" rel="noopener">Vermögensabschöpfung</a> ist damit nicht bedeutungslos. Sein Anwendungsbereich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch erheblich enger, als das klassische strafrechtliche Rückwirkungsverbot vermuten lässt. Für die Verteidigung verschiebt sich deshalb der Schwerpunkt: Nicht die Rückwirkung allein, sondern Anwendbarkeit der Übergangsvorschriften, Herkunft des Vermögens, Berechnung und Verfahrensrecht entscheiden heute häufig über die Einziehung.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/oliver-marson-kontakt-zur-rechtsanwaltskanzlei-fuer-wirtschaftsstrafrecht-in-berlin-charlottenburg-2/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; August 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rueckwirkungsverbot/">Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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