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	<title>Datenmissbrauch-Archiv - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</title>
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	<description>Strafverteidigung durch computergestützte Analyse der Beweismittel</description>
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		<title>Datenschutz &#8211; Big Brother is watching you!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Aug 2013 16:46:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenmissbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[NSA]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>An NSA, BND, MAD  und alle, denen Datenschutz fremd ist Die Frage nach dem Datenschutz: Frau Merkel meint, dass sich [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>An NSA, BND, MAD  und alle, denen Datenschutz fremd ist</h2>
<figure id="attachment_12954" aria-describedby="caption-attachment-12954" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-12954 size-medium" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/08/Datenermittlung-300x200.jpg" alt="Datenschutz" width="300" height="200" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/08/Datenermittlung-300x200.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/08/Datenermittlung-1024x683.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/08/Datenermittlung-768x512.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/08/Datenermittlung-350x233.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/08/Datenermittlung-uai-720x480.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/08/Datenermittlung-uai-1032x688.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/08/Datenermittlung.jpg 1536w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-12954" class="wp-caption-text">Datenschutz</figcaption></figure>
<p>Die Frage nach dem Datenschutz: Frau Merkel meint, dass sich alle auf deutschem Boden tätigen Geheimdienste auch an deutsches Recht halten müssen. Doch wie sieht es denn im deutschen Recht in Bezug auf den Schutz unserer personenbezogenen Daten im World Wide Web (<em>WWW</em>) überhaupt aus? Macht sich derjenige, der meine nicht an ihn gerichtete E-Mail abfischt, strafbar? Unter welchen Voraussetzungen dürfen Geheimdienste, Polizeibehörden oder die Staatsanwaltschaft sich überhaupt ohne meine Zustimmung Kenntnis vom Inhalt meiner E-Mail verschaffen?</p>
<h2>Datenschutz im WWW?</h2>
<p>Geht man mal der Frage nach dem Datenschutz an Hand der aktuellen Rechtslage in Deutschland näher auf den Grund, wird man feststellen, dass es mit dem Schutz  der Privatsphäre im <em>WWW </em>nicht weit her ist.</p>
<p>Ein Brief, den ich schreibe, in ein Kuvert stecke und verschließe fällt unter das Briefgeheimnis gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html">Artikel 10 des Grundgesetzes</a>. Lesen darf demnach diesen Brief nur der Empfänger und diejenigen, denen es durch Gesetz (<strong>Gesetzesvorbehalt</strong>) erlaubt ist. Es muss also eine gesetzliche Grundlage geben, wenn Dritte meinen Brief  lesen wollen. Ein solches Gesetz gibt es und es heißt „ Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnisses&#8220; (kurz G 10-Gesetz genannt). Dieses Gesetz regelt unter anderem, dass die Post- und Telekommunikationsunternehmen dem <strong>BND</strong> personenbezogene Daten zur Verfolgung bestimmter Straftaten (sog. <strong>Katalogstraftaten</strong>) zu übermitteln haben. Diese Daten können auch mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes vom BND an ausländische Stellen weitergereicht werden (§§ 7,7a G 10-Gesetz). Für diesen „<strong>Datenaustausch</strong>“ existiert in Deutschland sogar ein parlamentarisches Kontrollgremium.</p>
<h2>Telekommunikation</h2>
<p>Für meine eingangs erwähnte E-Mail,  die z.B. ins Ausland geht, kann der BND auf Antrag und mit Zustimmung des parlamentarischen Kontrollgremiums die „<strong>Telekommunikationsbeziehungen</strong>“ beschränken. Beschränkung heißt, dass der BND von Telekommunikationsbeziehungen Suchbegriffe verwenden darf, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen oder  den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen. Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst werden (§5 G 10-Gesetz). Mit anderen Worten, auch der BND darf im Ausland soviel im <em>WWW</em> schnüffeln wie er will, Hauptsache es sind davon keine Deutschen betroffen.</p>
<h2>Grundgesetz</h2>
<p>Fraglich ist, ob meine auf einem Server gespeicherte E-Mail überhaupt unter den Schutzbereich des Post- und Fernmeldegeheimnisses gem. Artikel 10 Grundgesetz (GG) fällt und wenigstens theoretisch Datenschutz denkbar wäre. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 bereits Stellung bezogen (2 BvR 902/06) und kommt zu dem Ergebnis, dass sehr wohl auch die Beschlagnahme von E-Mails auf einem Server eines Providers ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gem. Artikel 10 GG darstellt und ein solcher Eingriff einer gesetzlichen Grundlage bedarf und verhältnismäßig sein muss.</p>
<p>Ob sich jedoch alle deutschen Sicherheitsbehörden daran halten, darf bezweifelt werden, wenn schon im Jahre 2010 die drei deutschen Geheimdienste (BND, MAD und Bundesverfassungsschutz) 37 Millionen E-Mails und Datenverbindungen mitgelesen haben.</p>
<h2>Der Richtervorbehalt</h2>
<p>Grundsätzlich unterliegt das Mitlesen meiner E-Mail einem <strong>Richtervorbehalt</strong>. D.h., nur ein Richter darf auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch einen Beschluss meine E-Mail beschlagnahmen lassen und sie damit den zuständigen Behörden zugänglich machen. Bisher regelte das § 100a und § 100b Strafprozeßordnung (StPO) ausschließlich für die Verfolgung schwerer und schwerster Verbrechen, wie Hochverrat oder Landesverrat. Seit dem 1. Juli 2013 ist jedoch eine wesentlich von der Öffentlichkeit völlig unbeachtet gebliebene  Gesetzesänderung eingetreten. Danach können sich Ermittlungsbehörden auch ohne richterlichen Beschluss (Richtervorbehalt) meine Verbindungsdaten beschaffen. Nach dem neuen § 100j StPO haben die Telekommunikationsunternehmen den Ermittlungsbehörden &#8222;<em>für die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten</em>&#8220; Verbindungsdaten zur Verfügung zu stellen, insbesondere solche, die einen Zugriff auf Endgeräte und Speichereinrichtungen zulassen. Und das alles ohne über die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Ermittlungsrichter einen Beschluss erwirken zu müssen, weil &#8222;<em>Gefahr in Verzug</em>&#8220; vorliegt. Diese Daten hat das Telekommunikationsunternehmen den Ermittlungsbehörden nicht nur zur Verfolgung schwerer und schwerster Straftaten zu übermitteln, sondern zur Verfolgung  jeglicher Straftaten, also auch Vergehen, und sogar zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (§ 113 Telekommunikationsgesetzt). Nach dieser neuen Regelung könnte sogar das Ordnungsamt zur Verfolgung eine Parkverstoßes Verbindungsdaten meines Handy&#8217;s vom Telekommunikationsanbieter anfordern.  Und das ohne richterliche Kontrolle, weil die Staatsanwaltschaft oder die Polizei von einer &#8222;<em>Gefahr in Verzug</em>&#8220; ausgeht. Die Verpflichtung der Ermittlungsbehörden in diesem Fall die richterliche Entscheidung nachholen zu müssen, ist hierbei nur ein schwacher Trost.</p>
<h2>FAZIT:</h2>
<p>Bevor wir naserümpfend auf die amerikanischen Verhältnisse zeigen, sollten wir erst einmal in unserem eigenen Land die Rechtslage hinsichtlich eines <strong>grundrechtskonformen Datenschutzes</strong> kritisch hinterfragen. Und wir sollten hier Ordnung schaffen, indem wir den Geheimdiensten immer wieder einbläuen, wo die Grenze ist: beim Datenschutz, Datenschutz, Datenschutz&#8230; !</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch bei google &#038; Co. ?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 09 Jun 2013 17:32:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenmissbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Ausspähen von Daten]]></category>
		<category><![CDATA[Spitzeln]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienste]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Frage nach Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch begleitet die Menschheit wahrscheinlich seit Jahrtausenden, mit Sicherheit aber bis in die Gegenwart und [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/spitzeln-bespitzelung-und-datenmissbrauch/">Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch bei google &#038; Co. ?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-12945" src="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/06/Datenermittlung-300x200.jpg" alt="Bespitzelung" width="300" height="200" srcset="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/06/Datenermittlung-300x200.jpg 300w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/06/Datenermittlung-1024x683.jpg 1024w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/06/Datenermittlung-768x512.jpg 768w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/06/Datenermittlung-350x233.jpg 350w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/06/Datenermittlung-uai-720x480.jpg 720w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/06/Datenermittlung-uai-1032x688.jpg 1032w, https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wp-content/uploads/2013/06/Datenermittlung.jpg 1536w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" />Die Frage nach Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch begleitet die Menschheit wahrscheinlich seit Jahrtausenden, mit Sicherheit aber bis in die Gegenwart und zwar ganz unabhängig davon, ob ein Staat das Spitzeln duldet, spitzeln lässt,  sich der spitzelnde Staat als Rechtsstaat und demokratisch versteht oder von anderen als Diktatur verstanden wird. Gerade erleben wir, wie Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch in den USA bei google &amp; Co. funktionieren soll. <a href="http://www.spiegel.de/politik/ausland/obama-baut-usa-zum-ueberwachungsstaat-aus-a-904285.html">Der Spiegel berichtete</a>.</p>
<h2>Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch in Deutschland?</h2>
<p>In Deutschland ist Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch gesetzlich geregelt. Danach dürfen Ermittlungsbehörden oder Geheimdienste  personenbezogene Daten ohne Zustimmung des Betroffenen auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses zur Verfügung gestellt werden. Wer personenbezogene Daten Dritten zur Verfügung stellt ohne hierzu ermächtigt zu sein, handelt rechtswidrig und macht sich u. U. strafbar.</p>
<p>Die Themen Bespitzelung und Datenmissbrauch im Unternehmen gewinnen in Zeiten von Digitalisierung und Homeoffice zunehmend an Bedeutung. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt sich gleichermaßen die Frage: Was ist erlaubt – und wann drohen strafrechtliche Konsequenzen?</p>
<h2>Wann liegt unzulässige Bespitzelung vor?</h2>
<p>Unter Bespitzelung versteht man die heimliche Überwachung von Mitarbeitern, etwa durch versteckte Kameras, das Mitlesen privater E-Mails oder die Auswertung von Kommunikationsdaten ohne rechtliche Grundlage. Solche Maßnahmen sind in der Regel unzulässig und können gegen Datenschutzrecht sowie Strafvorschriften verstoßen.</p>
<h2>Strafbarkeit beim Datenmissbrauch</h2>
<p>Der unbefugte Zugriff auf personenbezogene Daten kann strafbar sein. Relevante Vorschriften finden sich insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB), etwa bei Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) oder Datenhehlerei (§ 202d StGB). Auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sehen empfindliche Sanktionen vor. Unternehmen riskieren hohe Bußgelder, Verantwortliche sogar strafrechtliche Konsequenzen.</p>
<h2>Rechte der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber</h2>
<p>Arbeitnehmer haben ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Arbeitgeber dürfen Daten nur erheben und verarbeiten, wenn hierfür eine klare rechtliche Grundlage besteht. Offene und transparente Maßnahmen – etwa zur IT-Sicherheit – sind möglich, müssen jedoch verhältnismäßig sein. Heimliche Überwachungen sind nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, etwa bei konkretem Verdacht auf eine Straftat.</p>
<h2>Konsequenzen für Unternehmen</h2>
<p>Neben strafrechtlichen Risiken drohen Unternehmen erhebliche Reputationsschäden. Datenschutzverstöße können das Vertrauen von Kunden und Mitarbeitern nachhaltig beeinträchtigen. Zudem können arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen, etwa Beweisverwertungsverbote oder Schadensersatzansprüche.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Bespitzelung und Datenmissbrauch im Unternehmen sind rechtlich hochsensibel. Unternehmen sollten klare Datenschutzrichtlinien etablieren und rechtliche Grenzen strikt einhalten. Im Konfliktfall ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend, um Risiken zu minimieren und rechtssicher zu handeln.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/spitzeln-bespitzelung-und-datenmissbrauch/">Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch bei google &#038; Co. ?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de">Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht</a>.</p>
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