Einziehung im Steuerstrafverfahren, Steuerhinterziehung, Fachanwalt für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafsachen. Strafverteidiger, Steuerstrafrecht,,, Steuerverkürzung,, Freiheitsstrafe, Geldstrafe,, Verjährung, Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchung, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Einziehung im Steuerstrafverfahren als Vermögensabschöpfung

Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 hat die bis dahin geltende Regelung über den Verfall und die Einziehung im Steuerstrafverfahren grundlegend geändert. Für das Steuerstrafverfahren hat diese Gesetzesnovelle große praktische Relevanz.

Einziehung im Steuerstrafverfahren mit Urteil oder Strafbefehl

Mit Urteil oder mit dem Strafbefehl ist nach den Vorschriften zur Vermögensabschöpfung gemäß §§ 63 ff StGB zwingend über die Anordnung einer Einziehung zu entscheiden. War der festgestellte Hinterziehungsbetrag bereits nachentrichtet worden, scheidet die Anordnung einer Einziehung hingegen aus, denn der Anspruch des Fiskus ist durch die Nachentrichtung erloschen, § 73 StGB.

Wurde der Hinterziehungsbetrag nicht oder nur zum Teil nachentrichtet, ist die Anordnung der Einziehung die zwingende gesetzliche Folge einer strafrechtlichen Verurteilung. Hiervon kann jedoch nach § 421 Abs. 1 StPO abgesehen werden, wenn die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde. Ein unangemessener Aufwand soll unter anderem dann gegeben sein, wenn der Steueranspruch im Steuerfestsetzungsverfahren bestandskräftig ist. Denn in diesem Fall wird die Steuerforderung durch die Finanzbehörde vollstreckt und eine doppelte Vollstreckung bedeut einen unangemessenen Aufwand.

Die Einziehung im Steuerstrafverfahren auch bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Von erheblicher Bedeutung ist die in § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB eingeführte Möglichkeit, Hinterziehungsbeträge auch dann abzuschöpfen, wenn beispielsweise das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a Abs. 1 StPO) eingestellt worden ist. Anders ist das nur bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. In solchen Fallkonstellationen ist es wichtig, nicht ohne Beratung durch einen Strafverteidiger die Zustimmung zur Verfahrenseinstellung gegenüber der Staatsanwaltschaft zu erklären.

Einziehung im Steuerstrafverfahren sogar nach Verfolgungsverjährung

Gleiches gilt gemäß § 76a Abs. 2 StGB in den Fällen, in denen die Verfolgung der Straftat, aus der der Täter etwas erlangt hat, verjährt ist. Die selbstständige Einziehung selbst verjährt dagegen erst nach Ablauf von 30 Jahren, § 76b StGB. Die 30-jährige Verjährungsfrist entspricht damit der Verjährungsfrist für Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme der Verbrechen nach § 211 StGB (Mord).

Interessant ist die Frage, inwieweit eine selbständige Einziehung auch in den Fällen möglich ist, in denen der Steueranspruch selbst bereits verjährt ist. Denn nach § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bereits mit Eintritt der Verjährung. Nach dem Wortlaut wäre damit in diesen Fällen eine Einziehung ausgeschlossen.

Der Arrest im Steuertrafrecht

Die Gefahren für Unternehmen bei der Anordnung des Arrests sind erheblich. Näheres dazu finden Sie auf dieser Seite. Nach § 111e StPO kann die Strafverfolgungsbehörde zur Sicherung der Vollstreckung den Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen anordnen, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von  Wertersatz vorliegen; soweit dringende Gründe für diese Annahme vorliegen, soll der Vermögensarrest sogar angeordnet werden.

Die dringenden Gründe entsprechen hier dem dringenden Tatverdacht gemäß § 112 StPO (Haftgründe). Damit muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen, dass die Maßnahme zur Sicherung der Vollstreckung notwendig ist. Dieser dringende Tatverdacht kann nur aus bestimmten Tatsachen, nicht aber aus bloßen Vermutungen hergeleitet werden.

Dabei dürfte nach wie vor spannend sein, inwieweit die Steuerhinterziehung allein das Vorliegen „dringender Gründe“ indiziert. Oder ob noch weitere Umstände in der Tatbegehung oder in der Person des Täters hinzutreten müssen. So vielleicht ein betrügerisches Verhalten zur Verschleierung oder Verschiebung von Vermögenswerten, um sie dem Zugriff des Staates zu entziehen.

Steuerrechtliche Behandlung der Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung

Die Einziehung soll auch bei Anwendung des sogenannten Bruttoprinzips keinen überwiegend strafähnlichen Charakter haben. Damit unterliegt die Einziehung steuerlich nicht der Regelung des § 12 Nr. 4 EStG, wonach es sich bei in einem Strafverfahren festgesetzten Geldstrafen, sonstigen Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art etc. nicht um abzugsfähige Ausgaben handelt.

Bislang erfolgte die Berücksichtigung der steuerlichen Belastung bei der strafrechtlichen Bemessung der Einziehung, indem die betreffende Steuer in Abzug gebracht wurde. Dies soll nun nicht mehr gelten. Stattdessen soll die Einziehung steuerlich grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgabe im Rahmen des Besteuerungsverfahrens geltend gemacht werden können. Rückstellungen sollen möglich sein.